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Feststellungsantrag; öffentliche Abgabe; Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile; Druckmittel; Doppelzweck; gesetzlicher Richter; Änderung des Geschäftsverteilungsplans; rechtliches Gehör


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 14.03.2011
Aktenzeichen OVG 9 S 50.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 240 AO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 833,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anforderung eines Säumniszuschlags.

Der Antragsgegner hatte zunächst mit Bescheid vom 11. Mai 2005 einen Abwasserbeitrag in Höhe von 6.844,32 Euro von der Antragstellerin für ihr Grundstück A… gefordert. Nach jeweils erfolglosem Widerspruchsverfahren und Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes hob der Antragsgegner den angefochtenen Beitragsbescheid im Klageverfahren am 7. Juli 2009 auf, nachdem das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten hatte, dass der Beitragsbescheid nicht auf einer wirksamen Satzung beruhe.

Mit Bescheid vom 12. August 2009 forderte der Antragsgegner einen Säumniszuschlag in Höhe von 3.332,00 € von der Antragstellerin für die Zeit der Fälligkeit des aufgehobenen Beitragsbescheides vom 14. Juni 2005 bis 7. Juli 2009 (49 Monate). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 22. September 2009 beim Verwaltungsgericht Cottbus Klage erhoben und nach einer Mahnung des Antragsgegners vom 5. November 2009 beim Verwaltungsgericht am 17. November 2009 einen Eilantrag auf Feststellung, dass die Klage gegen die Säumniszuschläge aufschiebende Wirkung habe, gestellt; beide Verfahren sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für 2009 der 6. Kammer zugewiesen worden. Infolge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans für 2010 sind mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 u.a. alle Verfahren der 6. Kammer, die abgabenrechtliche Nebenforderungen betrafen, der 7. Kammer zugewiesen worden, mit ihnen auch die vorgenannten Verfahren der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 6. Juli 2010 abgelehnt. Gegen den am 9. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 21. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet; weitere Schriftsätze sind gefolgt. Die Antragstellerin macht insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen; es sei festzustellen, dass ihrer Klage aufschiebende Wirkung zukomme.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. In Ansehung der fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu ändern. Dies gilt auch angesichts des Vorbringens aus dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 13. August 2010; insoweit kann dahinstehen, ob es für dieses Vorbringen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedürfte und ob diese zu gewähren wäre.

1. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen, indem die 7. Kammer und nicht die bei Antragstellung zuständige 6. Kammer entschieden hat. Denn die 7. Kammer war infolge der Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 für auch das Verfahren der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise zuständig geworden. Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung (Geschäftsverteilungsplan) für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Änderungen während des laufenden Geschäftsjahres nicht aus. Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper oder Abteilungen wird immer wieder auch mit nicht vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung, unzureichender oder ungleicher Auslastung, Ausscheiden oder langfristiger Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Solche Umstände erfordern, jedenfalls aber erlauben sie ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, Juris Rn. 17 m.w.N.; demgemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG). Dabei steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfG, ebd., Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86 -, Juris Rn. 13 m.w.N. zum sogenannten „Abstraktionsprinzip“). Diesen Anforderungen genügte die Änderung des Geschäftsverteilungsplans. Der betreffende Beschluss des Präsidiums vom 25. Juni 2010 weist neben einer Gruppe von Verfahren aus dem Erschließungsbeitrags- und dem Straßenbaubeitragsrecht generell und zukunftsoffen den Übergang des Sachgebiets „Zweitwohnungssteuer“ wie auch aller Verfahren, die abgabenrechtliche Nebenforderungen betreffen, von der 6. auf die 7. Kammer aus. Bereits dieser Beschluss brachte im Einleitungssatz hinreichend zum Ausdruck, dass dies zum Ausgleich von Belastungsunterschieden zwischen den Kammern erfolgte. Anders als möglicherweise in Fällen, in denen ausschließlich (wenige) anhängige Verfahren umverteilt werden (vgl. zur Übertragung eines einzigen Verfahrens: BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, Juris Rn. 19), bestand kein Anlass, die Gründe für die Umverteilung ausführlicher zu dokumentieren und den Beteiligten mitzuteilen, um dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung entgegen zu wirken; Willkür bzw. ein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip liegt bei der hier maßgeblichen zukunftsoffenen Übertragung nicht nur einzelner Verfahren offensichtlich fern. Ebenso wenig steht hier in Frage, dass die erhebliche Umverteilung geeignet war, die Effizienz des Geschäftsablaufs namentlich der 6. und 7. Kammer des Verwaltungsgerichts zu erhalten oder wiederherzustellen. Substantiierte Zweifel an dieser - durch Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. August 2010 zudem konkreter dargelegten - Sach- und Entscheidungslage (Umverteilung von ca. 70 anhängigen Verfahren zuzüglich der Neueingänge in den Rechtsgebieten „Zweitwohnungssteuer“ und „abgabenrechtliche Nebenforderungen“) hat auch die Antragstellerin nicht geltend gemacht, die Situation vielmehr durch eigene Erfahrungen langer Verfahrenslaufzeiten in der 6. Kammer aus der Zeit vor deren Entlastung bestätigt. Soweit sie geltend macht, das Präsidium sei schon seit geraumer Zeit vor dem Beschluss vom 25. Juni 2010 verpflichtet gewesen, die 6. Kammer zu entlasten, zeigt dies keinen Verfahrensfehler auf, der darin läge, dass die Entlastung nunmehr erfolgt ist, nachdem sich durch eine so nicht vorhersehbar günstige Bestandsentwicklung in der 7. Kammer die Möglichkeit hierfür ergeben hatte. Eine Verpflichtung, die Entlastung nur in einer solchen Weise auszugestalten, dass keine anhängigen Verfahren übertragen werden, besteht insoweit nicht, zumal es vertretbar ist, bei der Beantwortung der Frage, ob ein Spruchkörper durch „Abgabe“ von Alt- oder Neuverfahren entlastet werden soll, auch darauf abzustellen, was weniger Einarbeitungsaufwand für den „aufnehmenden“ Spruchkörper mit sich bringt und ob fachliche Doppelzuständigkeiten geschaffen werden.

2. Auch auf eine - etwaige - Verletzung rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren, namentlich im Zusammenhang mit der Besetzung des Gerichts, kann sich die Beschwerde nicht mit Erfolg berufen. Ein - etwaiger - Gehörsverstoß führt allein nicht zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags in der Sache und genügt für einen Erfolg im Beschwerdeverfahren nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 16. November 2010 - 9 S 7.10 -, S. 3 EA). Ohnehin besteht kein Anspruch darauf, dass das Gericht nach jeder Änderung von sich aus informiert, welcher Spruchkörper oder welcher Berichterstatter für ein bestimmtes Verfahren zu-ständig ist; es genügt, dass der jeweils aktuelle Geschäftsverteilungsplan beim Gericht erfragt bzw. eingesehen werden kann. Einer Dokumentation und  - ungefragten - Mitteilung der Gründe und Umstände der Umverteilung bedurfte es für die vorgenommene zukunftsoffene und nicht nur einzelne Verfahren betreffende Änderung des Geschäftsverteilungsplans, wie ausgeführt, ebenfalls nicht. Soweit die Antragstellerin sich demgegenüber auf den oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2005 (- 2 BvR 581/03 -, Juris) beruft, betrifft dieser einen wesentlich anderen Fall (Übertragung lediglich eines einzigen Verfahrens); überdies hat das Bundesverfassungsgericht selbst für einen solchen Fall zur Vermeidung des Anscheins einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung eine Dokumentations- und Mitteilungspflicht nur für naheliegend angesehen, aber letztlich dahinstehen lassen.

3. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass Säumniszuschläge zu den öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gehören und deswegen verkannt, dass der Feststellungsantrag der Antragstellerin Erfolg haben müsse, trägt dies nicht.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen und daher den in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO auf die Feststellung des Gegenteils gerichteten Antrag der Antragstellerin zutreffend abgelehnt.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, mit der es in formal nicht zu beanstandender Weise der konkret in Bezug genommenen Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Rechtsnatur der Säumniszuschläge gefolgt ist, trifft auch in der Sache und in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin zu.

Der Senat hat - wie vom Verwaltungsgericht im Wortlaut zitiert und zu eigen gemacht - bereits in seinem Beschluss vom 25. September 2005 - 9 S 10.05 -, Juris, Rn. 8 in Auseinandersetzung mit teilweise anderen Auffassungen ausgeführt:

„Säumniszuschläge stellen nicht nur, worauf die Gegenmeinung abstellt (vgl. […], ferner BayVGH, Beschluss vom 2. April1985 - 23 CS 85 A 361 - 23 CE 84 A 2998, 23 CE A 2900 -, KStZ 1985, 155; OVG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 1986 - 12 B 79/86 -, NVwZ 1987, 64; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 1988 - 9 OVG B 104/87 -, KStZ 1988, 57) ein Druckmittel dar, durch welches die Abgabepflichtigen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen, sondern dienen zugleich maßgeblich und unmittelbar der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand („Doppelzweck“ der Vorschrift : ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 9. Juli 2003 - V R 57/02-, BFHE 203, 8, und Urteil vom 29.8.1991 - V R 78/86 - BFHE 165, 178 ff.; vgl. zur Doppelfunktion von Säumniszuschlägen auch Koch, KStZ 2004, 121 ff.). Neben ihrer Aufgabe als "Druckmittel eigener Art" erfüllen Säumniszuschläge auch die Funktion, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. BFH, a.a.O.). Sie stehen insoweit in einem systematischen Zusammenhang mit den Zinsvorschriften der AO, die (außerhalb von Steuernachforderungen und Steuerhinterziehungen vgl. §§ 233 ff. AO) eine Verzinsungspflicht nur im Falle der Stundung der Abgabe oder einer Aussetzung ihrer Vollziehung vorsieht. Aufgrund der Inbezugnahme des § 233 AO in § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG ist auch nach dem KAG eine weitergehende Erhebung von Zinsen ausgeschlossen. Der finanzielle Ausgleich für die Wertminderung, die mit einem verzögerten Zahlungseingang verbunden ist, wird im Falle der Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch die Erhebung von Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und im Falle nicht zinsloser Stundung durch die Erhebung von Stundungszinsen (§ 234 Abs. 1 AO) bewirkt. Soweit die Verzögerung des Zahlungseingangs weder auf einer Vollziehungsaussetzung noch auf einer Stundung, sondern auf einer "Säumnis" des Abgabeschuldners beruht, kann der Ausgleich dafür nur über die - höheren - Säumniszuschläge erfolgen, denn irgendeinen anderen Ausgleich sieht das Gesetz in diesem Falle nicht vor. Verwirkte Säumniszuschläge treten - was den Ausgleich für die Wertminderung infolge verzögerten Zahlungseingangs angeht - gleichsam an die Stelle von Stundungs- und Aussetzungszinsen (vgl. das zitierte Urteil des BFH v. 29. August 1991, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 1994 -5 TH 1485/93-, NVwZ-RR 1995, 158; ferner eingehend Hübschmann, Hepp, Spitaler, Abgabenordnung, Stand: März 2005 […], Heuermann, § 240 RNr. 11 – 14).“

Dies trifft nach wie vor zu. Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin wiederholten anderen Rechtsauffassungen bestand für das Verwaltungsgericht auch angesichts einiger über die Wiederholung hinausgehender Ergänzungen durch die Antragstellerin keine Notwendigkeit. Die Beschwerde zeigt insoweit nichts Neues auf, zumal nichts gegenüber der Auffassung des Verwaltungsgerichts Durchgreifendes. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob eine - gegenteilige - Auffassung in der Rechtsprechung und in Kommentaren „überwiegend vertreten“ wird; maßgeblich sind die entscheidungstragenden rechtlichen Argumente. Soweit die Antragstellerin meint, es gebe keine systematische Nähe der Säumniszuschläge zu den nach der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg anfallenden Zinsen, weil die Zinsen von dem Bestand der Hauptforderung abhängig seien, trägt dieser Einwand nicht; die Antragstellerin übersieht, dass auch nach anderen Vorschriften, gerade auch betreffend Zinsen, eine Aufhebung bzw. Lockerung der Abhängigkeit der Nebenleistung von der Abgabe besteht (z.B. § 234 Abs. 1 Satz 2 AO, § 235 Abs. 3 Satz 3, § 236 Abs. 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG). § 240 Abs. 1 Satz 4 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG ist keine Besonderheit allein für Säumniszuschläge, sondern findet im Abgabenrecht mehrere Vorbilder bzw. (teilweise) Entsprechungen. Nicht tragfähig ist auch die Behauptung der Antragstellerin, es gebe bei einer „schlicht verzögerten Erfüllung der Abgabenschuld“ keine durch Säumniszuschläge auszugleichenden wirtschaftlichen Nachteile; Haushaltslücken durch (zeitweiligen) Ausfall geplanter Einnahmen verursachen regelmäßig Zinsaufwand, zu dessen Deckung Säumniszuschläge dienen. Soweit die Antragstellerin annimmt, öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO müssten im Voraus in den Haushalt eingeplante und kalkulierte Einnahmen betreffen, ist dem jedenfalls dadurch genügt, dass ein wesentlicher Zweck der Säumniszuschläge gerade der ist, den wirtschaftlichen Nachteil aus dem (zeitweiligen) Ausfall geplanter Einnahmen zu decken, also den planmäßigen Haushaltsstand herzustellen. Auch stellt der Hinweis der Antragstellerin auf die Funktion des Säumniszuschlags als Druckmittel für eine rasche Zahlung der Abgabe nicht überzeugend in Abrede, dass Säumniszuschläge nach der - zutreffenden - Ansicht des Verwaltungsgerichts einem Doppelzweck dienen; es besteht kein Widersinn darin, sondern ergänzt sich, dass Säumniszuschläge zum einen als Druckmittel zur raschen Zahlung veranlassen sollen, zum anderen, wenn die Zahlung dennoch nicht rasch erfolgt, den wirtschaftlichen Nachteil aus der Säumnis decken sollen.

4. Dem Beschwerdevorbringen ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin missverstanden hätte. Zwar hätte die Antragstellerin - zumindest hilfsweise - gemäß § 80 Abs. 5 und 4 Satz 3 VwGO einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht stellen können. Die Antragstellerin hat aber durch einen Anwalt ausschließlich und ausdrücklich einen Feststellungsantrag gestellt. Zudem wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegend unzulässig. Denn ein Antragsteller darf sich mit einem Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 und 4 Satz 3 VwGO erst dann an das Gericht wenden, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin einen Antrag beim Beklagten nicht gestellt hatte; dem ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht entgegengetreten. Auch für eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Antragstellung beim Beklagten ist nichts dargetan; nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO darf sich ein Antragsteller zwar dann sogleich an das Gericht wenden, wenn eine Vollstreckung droht; die in der Antragsschrift erwähnte Mahnung vom 5. November 2009 bedeutete aber noch keine drohende Vollstreckung (vgl. Beschluss des Senats vom 3. August 2006 - 9 S 4.06 -, Juris Rn. 5 f.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).