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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Anlage zur Reaktivierung beladener Aktivkohlen; Nebenbestimmungen; Anwendbarkeit der 17. BImSchV; Einstufung als "Verbrennungsanlage" i.S.d. § 2 Nr. 6 17.BImSchV; Verbrennung (nur) einzelner durch die thermische Behandlung entstehender Stoffströme; Auferlegung einer Sicherheitsleistung; Abfallentsorgungsanlage i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 BImSchG; (keine) teleologischer Reduktion auf Beseitigungsanlagen; (kein) positiver Marktwert


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 26.01.2011
Aktenzeichen OVG 11 A 3.09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 4 BImSchG, § 12 BImSchG, Anhang 1 Ziff 8.1, 8.11, 8.12 BImSchV 4, § 1 BImSchV 17, § 2 BImSchV 17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung für ihre Anlage ohne Anwendung der 17. BImSchV begehrt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen belastende Nebenbestimmungen in der ihr erteilten Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Reaktivierung von Aktivkohle.

Die Klägerin, die als einer der größten Hersteller von Aktivkohle aus Kokosnussschalen auch zahlreiche Produktionsanlagen im fernöstlichen Ausland betreibt, will in der hier verfahrensgegenständlichen Anlage die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit der Aktivkohle schaffen. Auf ihren am 3. März 2009 gestellten und unter dem 6. April 2009 ergänzten Antrag hin erteilte der Beklagte ihr unter dem 28. September 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, eine Anlage "zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren (Anlage zur Reaktivierung von Aktivkohle) in Verbindung mit einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtkapazität von 1500 t … zu errichten und zu betreiben." Die Anlage sei entgegen der Angabe im Antrag der Nr. 8.1 a) Spalte 1 i.V.m. Nr. 8.12 Spalte 1 Anhang 4. BImSchV zuzuordnen, da in ihr gefährliche Abfälle - gebrauchte Aktivkohle - durch ein thermisches Verfahren (Pyrolyse sowie Oxidation) verwertet bzw. beseitigt würden. Die Anlage unterliege den Anforderungen der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. August 2003, BGBl. I S. 1633, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 2009, BGBl. I S. 129; i.F. 17. BImSchV), da sie die sich aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 6 17. BImSchV ergebenden Voraussetzungen erfülle. Bei dem Verfahren werde mit Schadstoffen belastete Aktivkohle - bei der es sich um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handele - im Wege der Pyrolyse thermisch behandelt, zudem fänden bereits im Drehrohr in der letzten technologischen Zone Oxidationsprozesse statt. Das bei den Prozessen im Drehrohr entstehende Gas werde dann in der Nachverbrennung verbrannt. Der Anwendbarkeit der 17. BImSchV stehe nicht entgegen, dass die Aktivkohle nicht vollständig verbrannt werde, da es darauf nach Sinn und Zweck der 17. BImSchV nicht ankomme. Die Einhaltung der Vorschriften der 17. BImSchV werde in den Nebenbestimmungen 5.7 bis 5.29 festgeschrieben. Die von der Klägerin beantragten Ausnahmen von den Anforderungen könnten nur hinsichtlich der in II.3 des Entscheidungstenors des Bescheides bezeichneten Anforderungen zugelassen werden; im Übrigen würden sie abgelehnt. Unter Ziff. 7.1 der Nebenbestimmungen ordnete der Beklagte die Erhebung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 108.250 EUR für die Zwischenlagerung der Abfälle (nur Input) in der Anlage sowie die Vorlage des Nachweises der Hinterlegung zwei Wochen vor der Inbetriebnahme der Anlage an. Die Sicherheitsleistung solle gem. Ziff. 7.2 vorzugsweise als unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden.

Mit ihrem Widerspruch vom 22. Oktober 2009 rügte die Klägerin - u.a. - die Zuordnung der Anlage zu Nr. 8.1 a) Spalte 1 Anhang 4. BImSchV, die daran anknüpfende Anwendung der 17. BImSchV und die deren Anforderungen umsetzenden Nebenbestimmungen 5.7, 5.9 bis 5.11, 5.12 bis 5.29 und 5.33 bis 5.36, die durch solche nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen zur Emissionsbegrenzung in Nr. 5.2 und 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (v. 24. Juli 2002, i.F. TA Luft) zu ersetzen seien. Auch die mit der Nebenbestimmung Ziff. 7.1. erfolgte Auferlegung einer Sicherheitsleistung wurde beanstandet. Hinsichtlich dieser Einwände lehnte der Beklagte den - im Übrigen teilweise erfolgreichen - Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2009, der Klägerin zugestellt am 12. Dezember 2009, ab.

Mit ihrer am 30. Dezember 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre diesbezüglichen Begehren weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der 17. BImSchV sei, dass die Anlage nach ihrer Zweckbestimmung der Nr. 8.1 Spalte 1 Anh. 4. BImSchV zuzuordnen sei. Denn in der amtlichen Begründung zur 17. BImSchV 1990 sei u.a. ausgeführt, dass sie Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen enthalte, die nach Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV genehmigungsbedürftig seien, sowie für bestimmte - hier nicht in Betracht kommende - Anlagen nach Nr. 1.3 Anh. 4. BImSchV. Insoweit habe sich auch durch die späteren Novellierungen keine grundlegende Veränderung ergeben. Die Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle vom 16. Dezember 1994 (RL 94/67/EG) sei maßgeblich von der 17. BImSchV geprägt worden. Ihr komme deshalb keine eigenständige Steuerungsfunktion für die Auslegung der Vorschriften der 17. BImSchV über den Anwendungsbereich zu, zumal insoweit durch die Neufassung der Richtlinie vom 4. Dezember 2000 (RL 2000/76/EG) keine für den vorliegenden Zusammenhang relevante Veränderung des Anwendungsbereichs eingetreten sei. Davon ausgehend sei der sich aus § 1 Abs. 1 17. BImSchV ergebende Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet, da es sich bei der Anlage der Klägerin nicht um eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage i.S.d. § 2 Nr. 6 oder 7 der 17. BImSchV handele. Verbrennungsanlagen i.S.d § 2 Nr. 6 17. BImSchV seien nur solche Anlagen, bei denen durch thermische Verfahren eine vollständige oder teilweise Zerstörung brennbarer Stoffe erzielt werde. Insoweit bestehe - mit Ausnahme der ebenfalls auf den Abfall in seiner Substanz zerstörende thermische Verfahren gerichteten und hier nicht in Betracht kommenden Mitverbrennungsanlagen - Deckungsgleichheit zwischen dem auf Verbrennungsanlagen bezogenen Anwendungsbereich der 17. BImSchV und dem Anwendungsbereich der Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV. Davon ausgehend sei die Anwendbarkeit der 17. BImSchV auf die Anlage der Klägerin zu verneinen, denn die im Drehrohrofen stattfindende Wärmeeinwirkung auf die verunreinigte Aktivkohle diene nicht der Zerstörung, sondern ausschließlich der Erhitzung und der dadurch erreichten Wiedergewinnung gereinigter Aktivkohle.

Die vom Beklagten vorgenommene Einordnung ihrer Anlage als eine solche gem. Nr. 8.1 Spalte 1 a) Anh. 4. BImSchV sei unzutreffend. Die für die Zuordnung der Anlage zu einem Anlagentyp des Anhangs der 4. BImSchV maßgebliche objektive wirtschaftliche Zweckbestimmung der Anlage bestehe in der im Drehrohrofen als der eigentlichen Hauptanlage stattfindenden Wiedergewinnung adsorptionsfähiger Aktivkohle. Zweck der beschriebenen thermischen Behandlung der Aktivkohle - des behandelten Abfalls - sei nicht deren Beseitigung. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten könne auch nicht darauf gestützt werden, dass die im Drehrohrofen durch Desorption in den gasförmigen Aggregatzustand überführten Schadstoffe in der thermischen Nachverbrennungsanlage (TNV) verbrannt würden, denn TNV könnten nicht als Abfallbehandlungsanlagen i.S.d. Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV angesehen werden. Die Reaktivierungsanlage könne schließlich auch nicht über den Begriff der Verwertung dem Anwendungsbereich der Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV zugeordnet werden, denn unter Verwertung i.S.d. Nr. 8.1 sei nur die energetische Verwertung zum Zwecke der Energiegewinnung zu verstehen. Richtigerweise sei die Anlage der Klägerin Nr. 8.11 ff) Anh. 4. BImSchV zuzuordnen, da der mit ihr verfolgte Zweck die „Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen“, sei.

Aufgrund der Zuordnung der Anlage zu Nr. 8.11 ff) Spalte 1 Anh. 4. BImSchV bestimmten sich die Anforderungen zur Emissionsbegrenzung luftverunreinigender Stoffe nicht nach der 17. BImSchV, sondern nach den konkretisierenden Regelungen der TA Luft. Die der Genehmigung beigefügten diesbezüglichen Nebenbestimmungen (Nr. 5.7 bis 5.11, 5.12, 5.13 bis 5.16 und 5.22 bis 5.2) seien entsprechend den sich aus der TA Luft ergebenden Anforderungen zu ändern.

Die auf die Erbringung der Sicherheitsleistung gerichtete Nebenbestimmung Nr. 7.1 des Genehmigungsbescheides erweise sich ebenfalls als rechtswidrig.

Bei der Anlage der Klägerin handele es sich schon nicht um eine Abfallentsorgungsanlage i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (i.d. bis zum 28. Februar 2002 geltenden Fassung, i.F. BImSchG), sondern um eine - hiervon nicht erfasste - Abfallbehandlungsanlage. Der immissionsschutzrechtlich determinierte Begriff der Abfallentsorgungsanlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sei im Wege der teleologischen Reduktion auf Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne der Nr. 8.1 des Anhangs der 4. BImSchV und Anlagen zur Lagerung von Abfällen zur Beseitigung beschränkt, weshalb nur bei diesen Anlagen eine Sicherheitsleistung in Betracht komme. Nur insoweit lasse sie sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen.

Die Ausführungen in der Begründung des Genehmigungsbescheides ließen nicht erkennen, dass der Beklagte das ihm in § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG eingeräumte Ermessen auch hinsichtlich des „Ob“ der Sicherheitsleistung ausgeübt habe, was bereits zur Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung Nr. 7.1 führe. Im Übrigen bestehe aber auch kein Anlass für eine Forderung nach einer Sicherheitsleistung, da die von den Kunden der Klägerin zum Zwecke der Wiederaufarbeitung angelieferten Aktivkohlen keinen negativen Marktwert hätten, sondern im Fall einer Betriebsstilllegung von anderen, mit der Klägerin im Wettbewerb stehenden Anlagenbetreibern bereitwillig übernommen und in deren Anlagen regeneriert werden würden. Die ihr zur Aufarbeitung gelieferten verbrauchten Aktivkohlen stellten für die Klägerin als Betreiberin der Reaktivierungsanlage einen wertvollen Rohstoff dar und hätten einen konkreten wirtschaftlichen Wert.

Bei ihr gebe es nur zwei Vertragskonstellationen: Bei 60 bis 80 % der Kundenbeziehungen liefere der Kunde der Antragstellerin in seinem Eigentum verbleibende gebrauchte Aktivkohle zur Reaktivierung. Den übrigen Kundenbeziehungen liege die zweite Vertragsvariante zugrunde. Sie habe die Lieferung von Frischkohle zum Gegenstand mit der Zusage, die beladene Aktivkohle zurückzunehmen. Die Klägerin zahle dabei dem Kunden, dem die Rücknahme der beladenen Aktivkohle vertraglich zugesagt werde, im Wege der Verrechnung mit dem Frischkohlepreis einen Preis dafür, dass sie die zurückgenommene Aktivkohle, an der sie das Eigentum erwerbe, nach der Reaktivierung mit Gewinn an Dritte veräußere. Im Unterschied zu der für Abfallentsorgungsanlagen typischen Situation bekomme die Klägerin kein Geld für die Abnahme der beladenen Aktivkohle. Sie betreibe eine Produktionsanlage, in der die verbrauchte Aktivkohle mit dem wirtschaftlichen Ziel eingesetzt werde, die aufgearbeitete Aktivkohle zum Zwecke ihrer Wiederverwendung an den abgebenden Abfallerzeuger oder an Dritte mit Gewinn zu veräußern. Im Fall einer etwaigen Insolvenz liege keine andere Sachlage vor als bei sonstigen Produktionsanlagen.

Angesichts des fehlenden negativen Marktwertes der angelieferten Aktivkohlen ergebe sich für den konkreten Fall auch aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des BVerwG vom 13. März 2008 nichts anderes. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass die Berechnung der Sicherheitsleistung auf Angaben basiere, die die Antragstellerin auf die Frage der Genehmigungsbehörde nach den Entsorgungskosten für die Tonne noch nicht reaktivierter Aktivkohle im Falle der Insolvenz mit 80 bis 100 EUR beziffert habe, liege ein grundlegendes Missverständnis vor. Die auf die abstrakte Fragestellung genannten Beträge hätten sich nicht auf die in der Anlage für die Wiederaufarbeitung eingesetzte Aktivkohle, sondern auf die wegen ihrer hohen Schadstoffbelastung von vornherein nicht mehr reaktivierbare Aktivkohle bezogen und sich an den Kosten orientiert, die für deren Entsorgung durch Verbrennung berechnet würden.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010 hat die Klägerin ihren Klageantrag um die Nebenbestimmung Nr. 7.2 des Bescheides erweitert.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids Nr. 022.00.00/09 vom 28. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2009 zu verpflichten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne Anwendung der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und an Stelle dessen nach Maßgabe der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu erteilen

und

die Nebenbestimmungen Nr. 7.1 und 7.2 des vorgenannten Bescheides aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass der Anwendungsbereich der 17. BImSchV gem. § 1 Abs. 1 17. BImSchV i.V.m. der insoweit maßgeblichen Legaldefinition des Verordnungsgebers (§ 2 Nr. 6 17. BImSchV) eröffnet sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin würden auch nicht unter Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV einzuordnende Anlagen vom Anwendungsbereich der 17. BImSchV erfasst. Entscheidungserheblich sei insoweit vielmehr, ob es sich um eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage handele und welche Stoffe in der Anlage zum Einsatz kämen.

Die Anlage der Klägerin sei aber auch unter Nr. 8.1 Spalte 1 a) Anh. 4. BImSchV einzuordnen. Die Zuordnung bestimme sich - wovon auch die Klägerin zutreffend ausgehe - nach der wirtschaftlichen Zweckbestimmung und der Art des technischen Prozesses der Anlage. Um eine stoffliche Verwertung des Abfalls zu ermöglichen, bestehe der Zweck des Anlagenbetriebes hier jedenfalls auch darin, den an der Aktivkohle gebundenen organischen (brennbaren) Schadstoffstrom aus dem Abfall zu separieren und durch Verbrennung schadlos zu beseitigen. Auch bei der letzten verfahrenstechnischen Stufe während der Reaktivierung von Aktivkohle im Drehrohrofen handele es sich um einen technischen Vorgang, der dem Genehmigungsvorbehalt nach Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV unterliege. Denn dabei würden an der Aktivkohle anhaftende Schadstoffe, die sich nicht abtrennen ließen, im Drehrohrofen zu Kohlenstoff pyrolysiert. Durch die sich anschließende teilweise Vergasung der so neu gebildeten Kohlenstoffoberfläche, der sogenannten Wassergas-Aktivierung, komme es zur Reaktivierung der Aktivkohle, die dann erneut als Adsorbens eingesetzt werden könne. Dass es beim Vorgang der Regenerierung der beladenen Aktivkohlen tatsächlich zur Teilverbrennung (Vergasung) des Kohlenstoffgerüsts komme, sei auch gravimetrisch nachweisbar, denn der Massenstrom Aktivkohle, der in den Drehrohrofen eingeführt werde, sei wegen des geschilderten Teilabbrands der Oberfläche stets größer als der Produktionsmassenstrom, der den Drehrohrofen verlasse.

Aus verfahrenstechnischer und technologischer Sicht sei die Regeneration von Aktivkohle danach ein Verfahren zur chemisch/physikalischen Behandlung von Abfällen, bei dem Verwendungen oder Gemische entstünden, die in der Anlage durch Verbrennen entsorgt würden. Darauf, ob es sich dabei um Abfallbeseitigung oder um Abfallverwertung handele, komme es für die Zuordnung zu Nr. 8.1 Spalte 1 a) Anh. 4. BImSchV nicht an. Soweit die Klägerin geltend mache, dass konkurrierende Anlagen zur Reaktivierung von Aktivkohlen in Deutschland nicht der Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV und den daraus resultierenden materiellen Anforderungen der 17. BImSchV unterlägen, ergebe sich daraus für die Anlage der Klägerin schon mangels Vergleichbarkeit nichts anderes.

Die Einwände der Klägerin gegen die mit der Nebenbestimmung 7.1 als Bedingung für die Inbetriebnahme der Anlage angeordnete Sicherheitsleistung seien ebenfalls unbegründet. Die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ergebenden Voraussetzungen für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung lägen vor.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sehe die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nicht etwa nur für Abfallbeseitigungsanlagen, sondern für Abfallentsorgungsanlagen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vor. „Abfallentsorgung“ umfasse gem. § 3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (i.F. Krw-/AbfG) die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen und gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG seien ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur „Lagerung oder Behandlung von Abfällen“ dem Genehmigungserfordernis unterworfen, soweit sie unter Nr. 8 im Anhang zur 4. BImSchV aufgeführt seien. Auf eine Einordnung gerade unter Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV komme es insoweit nicht an. Eine entsprechende teleologische Reduktion des § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sei nicht geboten.

Die Anordnung im konkreten Fall sei jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2009 ermessensfehlerfrei erfolgt. Das Ermessen sei entsprechend dem Runderlass 6/2/03 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 7. März 2003 (ABl. S. 410, i.d.F. des Erlasses 5/1/09 v. 5. Februar 2009) ausgeübt worden. Die von der Klägerin behauptete wirtschaftliche Belastung durch die Sicherheitsleistung sei weder unvertretbar noch unverhältnismäßig, sie treffe alle zu einer solchen Leistung verpflichteten Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen in gleicher Weise und sei vom Gesetzgeber gesehen und in Kauf genommen worden.

Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass sie keine nur Kosten verursachende Abfallentsorgungsanlage betreibe, sondern eine Produktionsanlage, in der die verbrauchte Aktivkohle mit dem Ziel ihrer Wiederverwendung aufgearbeitet und mit Gewinn verkauft werde, bestehe kein Unterschied zu anderen Abfallbehandlungsanlagen, denn jede Abfallbehandlungsanlage, bei der Abfälle so aufgearbeitet würden, dass zumindest ein Teil davon in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden könne, sei in diesem Sinne auch eine Produktionsanlage. Die beladenen Aktivkohlen, deren Zwischenlagerung im Umfang von bis zu 1.500 t im Eingangslager zugelassen sei, hätten entgegen der Auffassung der Klägerin auch einen negativen Marktwert. Der vom Beklagten im Hinblick auf die Höhe der ggf. entstehenden Entsorgungskosten für noch nicht reaktivierte Aktivkohle befragte Mitarbeiter der Klägerin habe angegeben, dass diese bei 80 bis 100 EUR pro Tonne betrügen; Anhaltspunkte für ein von der Klägerin behauptetes diesbezügliches Missverständnis seien nicht erkennbar. Im Rahmen von Anträgen auf Abfallverbringungen von Aktivkohlen aus der Schweiz bzw. aus Großbritannien in die Anlage der Klägerin hätten die dortigen Antragsteller die Marktpreise für die Reaktivierung der beladenen Aktivkohle mit 500 Schweizer Franken bzw. 360 bis 480 EUR je Tonne angegeben. Angaben dazu, dass die gereinigte Aktivkohle sich noch im Eigentumsvorbehalt befinde oder sonst an die jeweiligen Erzeuger zurückgeliefert werde, seien nicht gemacht worden. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Lieferscheinen und Aufträgen sei nicht zu entnehmen, dass die angenommene Aktivkohle einen positiven Marktwert habe. Die Anlieferer hätten auch keine vertragliche Sicherheit geleistet, im Insolvenzfall die noch beladene Aktivkohle wieder bei der Klägerin abzuholen. Für beladene Aktivkohle gebe es keinen Markt und sie habe keinen positiven Marktwert. Bei der Bestimmung des Marktwertes sei der Abfall im Augenblick der Anlieferung und nicht nach einer etwaigen Behandlung maßgeblich und es werde bestritten, dass ein Konkurrenzunternehmen die beladene Aktivkohle umsonst oder nur unter Inrechnungstellung der Transportkosten abhole.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses sowie des Eilverfahrens 11 S 71.09 (1 gemeinsamer Band) sowie die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (7 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die im Wesentlichen zulässige (I.) Klage hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ihre Anlage zur Reaktivierung von Aktivkohle ohne Anwendung der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (II.), die Auferlegung der Sicherheitsleistung mit der Nebenbestimmung 7.1 zum Genehmigungsbescheid vom 28. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (III.).

I. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Erteilung der Genehmigung ohne Anwendung der 17. BImSchV und die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 7.1 begehrt. Soweit sie sich gegen die Nebenbestimmung Nr. 7.2 richtet, ist sie unzulässig.

1. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung nach Maßgabe der TA Luft statt unter Anwendung der 17. BImSchV ist statthaft, denn eine isolierte Anfechtung der sich aus der Anwendung der 17. BImSchV ergebenden Nebenbestimmungen könnte angesichts des die Genehmigung inhaltlich modifizierenden und offenkundig nicht isoliert aufhebbaren Regelungsgehalts dieser Nebenbestimmungen von vornherein keinen Erfolg haben.

Im konkreten Fall ist auch der auf Erteilung der Genehmigung nach Maßgabe der TA Luft und damit nur auf entsprechende Neubescheidung gerichtete Klageantrag nicht zu beanstanden, denn eine Konkretisierung des Antrags dahingehend, welche Nebenbestimmungen im einzelnen abzuändern und in welcher Weise umzuformulieren sind, kann von der Klägerin nicht verlangt werden. Angesichts der Komplexität der mit den beanstandeten Nebenbestimmungen geregelten technischen Sachverhalte ist die Erarbeitung und Formulierung der im Fall einer Anwendbarkeit (nur) der TA Luft anstelle der 17. BImSchV in die Genehmigung aufzunehmenden Nebenbestimmungen außerordentlich schwierig und ohne sachverständige Unterstützung nicht zu leisten. Da zudem etwa die Entscheidung zwischen gleichermaßen geeigneten Nebenbestimmungen von individuellen Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig sein kann, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es unter derartigen Umständen nicht Aufgabe der Gerichte sei, selbst ein Auflagenprogramm zu entwickeln und Spruchreife herzustellen (BVerwG, Urteil v. 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257 ff., hier zit. nach juris Rn 18; Beschuss v. 25. November 1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74 f., hier zit. nach juris Rn 3). Davon ausgehend durfte die Klägerin hier aber auch ihren Klageantrag bereits entsprechend beschränken.

2. Die Klage gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 108.250 EUR in der Nebenbestimmung Ziff. 7.1 ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich dabei ungeachtet der Formulierung als aufschiebende Bedingung um eine selbständig anfechtbare Regelung handelt, die ohne weiteres auch Gegenstand eines eigenständigen Bescheides sein könnte (vgl. zur Anfechtbarkeit der nachträglichen Auferlegung einer Sicherheitsleistung BVerwG, Urt. v. 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, NVwZ 2008, 681 ff., hier zit. nach juris, Rn 16; für den Fall der Formulierung als Bedingung vgl. OVG Nds, Urteil v. 16. November 2009 - 12 LB 344/07 -, UPR 2010, 151 f.). Die Klägerin hat ihren diesbezüglichen, zunächst ebenfalls als Verpflichtungs- und nur hilfsweise als Anfechtungsbegehren formulierten Klageantrag zu Recht entsprechend umformuliert.

Soweit die Klägerin erstmals in ihrem mit der Klagebegründung vom 16. Februar 2010 geänderten Klageantrag auch die Aufhebung der Nebenbestimmung 7.2 beantragt hat, ist der Antrag allerdings unzulässig, weil diese mit dem ersten, innerhalb der einmonatigen Klagefrist gestellten Antrag noch nicht als Klagegegenstand bezeichnete Nebenbestimmung mit Ablauf der am 12. Januar 2010 endenden Klagefrist bestandskräftig geworden ist.

II. Die Klage auf Erteilung einer Anlagengenehmigung ohne Anwendung der 17. BImSchV ist unbegründet, denn der Beklagte hat die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die von der Klägerin betriebene Anlage zur Reaktivierung beladener Aktivkohlen zu Recht als erfüllt angesehen.

a) Maßgeblich hierfür ist § 1 Abs. 1 17. BImSchV, der den Anwendungsbereich der Verordnung - positiv - wie folgt definiert:

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen

1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder

2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nr. 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche flüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder höheren Immissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können, oder

3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen,

eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind.

Welche Anlagen "Verbrennungsanlagen" oder „Mitverbrennungsanlagen“ sind, ergibt sich aus den entsprechenden Legaldefinitionen in § 2 Nr. 6 und 7 17. BImSchV:

6. Verbrennungsanlagen

Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch Oxidation der oben genannten Stoffe und andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Verbrennung entstehenden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

7. Mitverbrennungsanlagen

Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und

- in denen Abfälle oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 als regelmäßiger oder zusätzlicher Brennstoffe verwendet werden oder

- in denen Abfälle oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermische behandelt werden.

Falls die mit Verbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, geht die Anlage als Verbrennungsanlagen nach Nr. 6. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Mitverbrennungsanlage …

Davon ausgehend kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der 17. BImSchV auf eine Anlage zunächst nur darauf an, dass diese gem. § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist. Dass es sich bei der Anlage um eine gerade Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV zuzuordnende Anlage handelt, setzt § 1 Abs. 1 17. BImSchV nicht voraus. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Formulierung der maßgeblichen Fassung der den Anwendungsbereich der 17. BImSchV festlegenden Regelungen auch nicht an den - früheren oder heutigen - Anlagenbeschreibungen unter Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV, sondern vielmehr am Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332 v. 28. Dezember 2000, S. 91 ff.) orientiert (BR-Drucks. 5/03 S. 21, zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) und die dort in Art. 3 Nr. 4 und 5 gegebenen Definitionen für „Verbrennungsanlage“ und „Mitverbrennungsanlage“ ganz bewusst nahezu wörtlich übernommen. Nach der Begründung des Änderungsentwurfs (BR-Drucks. 5/03 S. 22) sollten gerade „die unter den Nummern 6 und 7 definierten Begriffe für "Verbrennungsanlagen" und "Mitverbrennungsanlagen" … der nationalen Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie 2000/76/EG [dienen] und … über die Definition die Grundlage für eine Abgrenzung zu anderen Verbrennungsprozessen außerhalb des vorgesehenen Anwendungsbereichs wie beispielsweise thermischen Abluftreinigungsanlagen [bilden]". Selbst wenn die von der Klägerin geltend gemachte Abhängigkeit der Anwendbarkeit der 17. BImSchV vor deren Änderung rechtlich oder zumindest in der Verwaltungspraxis von einer Zuordnung der Anlage zu Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV abhängig gemacht worden wäre, so wäre eine solche Verknüpfung mit der erklärten Orientierung des Verordnungsgebers am Geltungsbereich der Abfallverbrennungsrichtlinie jedenfalls gegenstandlos geworden.

Im Übrigen bestand eine solche Abhängigkeit aber auch vorher nicht. Der frühere Wortlaut der 17. BImSchV enthielt ebenso wenig eine ausdrückliche Anknüpfung an Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV wie die aktuelle Fassung. Die im Entwurf der Bundesregierung für die 17. BImSchV 1990 zunächst beabsichtigte Beschränkung des Anwendungsbereichs auf genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.1 bis 1.3 und 8.1 Anh. 4. BImSchV - und die damit verbundene Ausklammerung der übrigen Anlagen des Abschnitts 8 des Anhangs der 4. BImSchV - wurde nach Widerspruch des Bundesrates aufgegeben (vgl. dazu Buch, NuR 1991, S. 416 ff., 420 m.N.). Die 17. BImSchV wurde - soweit ersichtlich - auch tatsächlich nicht nur auf Nr. 8.1 Anh. 4. BImSchV zuzurechnende Anlagen angewandt. Nach Auffassung des Länderausschusses für Immissionsschutz, der sich mit in der Verwaltungspraxis aufgeworfenen Fragen zu den von der 17. BImSchV 1990 erfassten Verbrennungsanlagen befasst und hierzu Antworten erarbeitet hat, konnten auch Anlagen, die nach anderen Ziffern des 8. Abschnitts des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig waren (wie z.B. die seinerzeit Nr. 8.3 Spalte 2 Anh. 4. BImSchV zuzuordnenden Gekrätzeveraschungsöfen oder die unter Nr. 8.7 Anh. 4. BImSchV fallenden Anlagen zur Sanierung verunreinigter Böden durch thermische Behandlung mittels direkter Befeuerung), in den Anwendungsbereich der 17. BImSchV fallen (Länderausschuss für Immissionsschutz, Zweifelsfragen bei der Auslegung und Anwendung der 17. BImSchV, LAI-Schriftenreihe Band 1, Berlin 1994, S. 6, 8; vgl. auch Buch, NuR 1991, S. 420 f., zu Praxisproblemen hinsichtlich der Anwendbarkeit der 17. BImSchV 1990).

Davon ausgehend ist der Anwendungsbereich der 17. BImSchV für die von der Klägerin betriebene Anlage zur Reaktivierung beladener Aktivkohlen eröffnet.

b) Dass die Anlage gem. § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Darauf, ob sich diese Genehmigungsbedürftigkeit aus einer Einordnung der Anlage unter Nr. 8.1 a) Spalte 1 Anh. 4. BImSchV oder unter 8.11 ff) Spalte 1 Anh. 4. BImSchV (jeweils i.V.m. § 8.12 Spalte 1 Anh. 4. BImSchV) ergibt, kommt es insoweit nicht an. Bei den in der Anlage behandelten beladenen Aktivkohlen handelt es sich ebenfalls unstreitig - die diesbezügliche Nebenbestimmung Nr. 7.5 ist nicht angegriffen - um feste Stoffe, die im Europäischen Abfallverzeichnis bzw. der diese umsetzenden Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als Abfälle bzw. teilweise sogar als gefährliche Abfälle verzeichnet sind und damit jedenfalls um feste Abfälle i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 17. BImSchV.

c) Bei der Anlage der Klägerin zur Reaktivierung der beladenen Aktivkohle handelt es sich aber auch um eine Anlage, die i.S.d. § 2 Nr. 6 17. BImSchV „dazu bestimmt [ist], thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden“. Zu den thermischen Verfahren in diesem Sinne gehören gem. § 2 Nr. 6 Satz 2 17. BImSchV neben der Verbrennung durch Oxidation auch andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei diesen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden.

Nach den aus den Akten und diesbezüglichen Erläuterungen der Beteiligten während der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen über das in der Anlage der Klägerin durchgeführte Verfahren geht der Senat davon aus, dass die in der Anlage der Klägerin behandelten beladenen Aktivkohlen - feste Abfälle i.S.d. § 1 Abs. 1 17. BImSchV - einer „thermischen“ Behandlung unter Anwendung verschiedener der genannten Verfahren unterzogen werden. In ihren dem Beklagten im Genehmigungsverfahren vorgelegten Antragsunterlagen (Antrag Ordner 1, Abschnitt 8: Erläuterungen zum Antrag, 8.2 Entsorgung/Wiederverwertung) hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass die beladene Aktivkohle „chemisch/physikalisch (i.B. also thermisch, nämlich per Pyrolyse) zur Reaktivierung der Oberfläche behandelt“ werde. „Dabei“ würden „die vorhandenen Verunreinigungen (d.h. die Schadstoffe aus dem Adsorptionsbetrieb) desorbiert und anschließend verbrannt (in Drehrohrofen und TNV)“ (ebd., 8.2). Die ausführlichere Darstellung der verschiedenen Phasen einer solchen „thermischen Reaktivierung“ beladener Aktivkohlen durch den Beklagten (im Widerspruchsbescheid S. 14 f. sowie - ausführlicher - im Schriftsatz des Beklagten vom 10. Dezember 2010, Bl. 177 ff. GA und in der mündlichen Verhandlung) verdeutlicht lediglich den verfahrenstechnischen Ablauf eines solchen Reaktivierungsprozesses und beschreibt die einzelnen dabei ablaufenden, insbesondere thermischen Prozesse näher, ohne dabei von der sich bereits aus den Antragsunterlagen der Klägerin ergebenden Verfahrensbeschreibung abzuweichen. Ausgehend von dieser - von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des wesentlichen Ablaufs auch nicht bestrittenen - Darstellung des Beklagten finden im Hochtemperaturbereich des Drehrohrofens neben einer teilweisen Verbrennung (Oxidation) der bereits desorbierten Schadstoffe eine Pyrolyse der bis dahin nicht abgelösten und nur schwer ablösbaren „Restbeladung“ der Aktivkohlen zu Kohlenstoff und eine anschließende Vergasung der durch die Pyrolyse neu gebildeten Kohlenstoffoberfläche statt. Die bei den Pyrolyse- und Vergasungsreaktionen der Reaktivierung frei werdenden brennbaren Gase werden zumindest teilweise bereits im Regenerierungsprozess thermisch verwertet. Die verbleibenden, nicht schon im Drehrohr verbrannten Prozessgase werden einer thermischen Nachverbrennung zugeführt. Den durch die Teilverbrennung bzw. Vergasung während des Reaktivierungsprozesses eintretenden Verlust an Aktivkohle schätzt der Beklagte auf der Grundlage entsprechender Angaben im einschlägigen Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken mit ca. 5 bis 15 Gew.-%, während die Klägerin ihn für ihre Anlage mit 3 bis höchstens 5 Gew.-% angibt. Die nach Ablauf der beschriebenen thermischen Prozesse verbleibende und reaktivierte Aktivkohle wird als erneut einsetzbares Produkt stofflich verwertet.

Dass die gerade zur Durchführung dieses Verfahrens zur thermischen Reaktivierung der beladenen Aktivkohlen errichtete Anlage damit aber auch gerade zur „thermischen Behandlung von Abfällen bestimmt“ ist, kann danach nicht zweifelhaft sein. Allein der Umstand, dass die Anwendung dieses Verfahrens (nur) notwendiges Mittel zum letztlich angestrebten Zweck „Reaktivierung der beladenen Aktivkohle“ ist und als Ergebnis dieser Behandlung aus den früheren Abfällen ein erneut stofflich verwertbares Produkt entsteht, ändert daran nichts. Denn anders als in den für Mitverbrennungsanlagen typischen Fällen, in denen die mit einer Anlage angestrebte „Produktion stofflicher Erzeugnisse“ auch ohne die Verwendung von Abfällen möglich wäre (z.B. bei Verwendung anderer Brennstoffe zur Herstellung der notwendigen Prozesswärme oder -energie), ist die „Produktion“ reaktivierter Aktivkohle, für die die Anlage der Klägerin bestimmt ist, ohne Einsatz der wiederaufzuarbeitenden beladenen Aktivkohle, Separierung der von dieser adsorbierten Schadstoffe und deren Beseitigung durch - zumindest teilweise bereits im Drehrohr stattfindende - Verbrennung nicht möglich. Im Übrigen geht die Klägerin, indem sie eine Zuordnung zu Nr. 8.11 ff) Anh. 4. BImSchV für zutreffend hält, selbst davon aus, dass es sich bei ihrer Anlage um eine solche handelt, die ungeachtet der beabsichtigten Wiedergewinnung der reaktivierten Aktivkohle zur Behandlung von gefährlichen Abfällen bestimmt ist. Auf die von der Klägerin im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Nr. 8.1 und 8.11 ff.) Anh. 4. BImSchV problematisierte Bedeutung des wirtschaftlichen Zwecks der Behandlung kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die Unterscheidung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.

d) Zur Anwendbarkeit der 17. BImSchV führt die Behandlung von Abfällen mit einem der in § 2 Nr. 6 Satz 2 17. BImSchV genannten thermischen Verfahren allerdings nur, „soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden“.

Mit Blick auf die Anlage der Klägerin, in der der aus der Pyrolyse der noch mit Restschadstoffen beladenen Oberfläche entstehende Kohlenstoff vergast und das bei den verschiedenen Prozessen im Drehrohr entstehende Gas sowie die zuvor desorbierten Schadstoffe teilweise im Drehrohr verbrannt, die restlichen Schadstoffe einer thermischen Nachverbrennung zugeführt und der ganz überwiegende Teil der ursprünglich beladenen Aktivkohle nach Reaktivierung erneut als Filtermaterial wiederverwertet wird, stellt sich insoweit die Frage, ob die genannte Voraussetzung bereits bei Verbrennung von Teilen der aus der thermischen Behandlung entstehenden Stoffe erfüllt ist oder ob vielmehr eine vollständige Verbrennung der eingesetzten Abfälle bzw. der aus diesen entstehenden Stoffe vorausgesetzt wird, an der es im Fall einer Wiedergewinnung erneut stofflich verwertbarer Anteile fehlt.

Der Wortlaut der Regelung ist insoweit nicht eindeutig, da weder ausdrücklich verlangt wird, dass „alle“ entstehenden Stoffe verbrannt werden, noch eine nur teilweise Verbrennung ausdrücklich als ausreichend angesehen wird. Die erst aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der Ausschüsse für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft (BR-Drucks. 5/1/03 S. 8 f.) an den Wortlaut des Art. 3 Nr. 4 der deutschen Fassung der Richtlinie 2000/76/EG angepasste Formulierung, wonach die genannten thermischen Verfahren umfasst sind, „soweit“ (englische Fassung: „in so far as …“, französische Fassung: „dans la mesure oú …“) die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden, sollte zwar sicherstellen, dass - anders als nach der Fassung des Regierungsentwurfs - nicht „generell alle thermischen Verfahren erfasst werden, ganz egal ob die dabei entstehenden Stoffe verbrannt oder stofflich verwertet werden“. Für den Fall der Entstehung verschiedener Stoffströme, die - wie hier - zum Teil verbrannt und zum Teil stofflich verwertet werden, ergibt sich hieraus indes noch nichts. Die letztlich gewählte, der umzusetzenden Richtlinie entnommene Formulierung deutet allerdings eher darauf hin, dass auch Anlagen, in denen aus der durchgeführten thermischen Behandlung erneut stofflich verwertbare Produkte entstehen, der 17. BImSchV unterliegen, „soweit“ daneben jedenfalls auch bestimmte aus der thermischen Behandlung der Abfälle entstehende Stoffe verbrannt werden. Für ein derartiges, auf eine Verbrennung nur von Teilen der thermisch behandelten Abfälle bzw. der aus diesen entstehenden Stoffe abstellendes Verständnis spricht insbesondere das Ziel der - mit der Änderung der 17. BImSchV umgesetzten - Abfallrahmenrichtlinie. Dieses ist in Art. 1 dahingehend bezeichnet, dass die Richtlinie die Vermeidung oder, soweit es praktikabel ist, die Begrenzung von Belastungen der Umwelt, insbesondere der Verunreinigung durch Emissionen in die Luft, den Boden, das Oberflächen- und Grundwasser, sowie der daraus resultierenden Gefahren für die menschliche Gesundheit infolge der Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen bezweckt. Die damit bezeichneten Belastungen und Gefahren gehen jedoch nicht nur von einer vollständigen Verbrennung der Abfälle bzw. aller aus diesen aufgrund einer thermischen Behandlung entstehenden Stoffe aus, sondern auch von einer Verbrennung nur der mittels eines der genannten Verfahren abgetrennten - u.U. sogar dessen ursprüngliche Einstufung als gefährlicher Abfall begründenden und unter Umweltgesichtspunkten besonders problematischen - Schadstofffraktionen eines Abfalls, dessen verbleibende Bestandteile dadurch wieder verkehrsfähig werden. Da die zu verbrennenden Stoffe jedenfalls aus der Behandlung von Abfällen (oder einem anderen der in § 1 Abs. 1 17. BImSchV bezeichneten Stoffe) mit einem der aufgeführten thermischen Verfahrens stammen müssen, würden durch eine solche Auslegung auch nicht etwa Anlagen in den Anwendungsbereich der 17. BImSchV einbezogen, die - wie etwa die auch bei Produktionsprozessen unter Einsatz anderer Stoffe erforderlichen thermischen Nachverbrennungsanlagen - nach Auffassung des Verordnungsgebers (BR-Drucks. 5/03, S. 22) nicht hierunter fallen sollen. Lediglich ergänzend ist insoweit auch auf die zur alten Fassung der 17. BImSchV entwickelte Verwaltungspraxis hinzuweisen, die - wie bereits erwähnt - von einer Anwendbarkeit der 17. BImSchV u.a. auf Anlagen zur Sanierung verunreinigter Böden durch thermische Behandlung ausging, bei denen nur die organischen Verunreinigungen verbrannt wurden, oder auf Anlagen zum Abbrennen von Kabeln, bei denen das Verbrennen der organischen Bestandteile ein (Neben-)Zweck des Anlagenbetriebs war (vgl. Länderausschuss für Immissionsschutz, a.a.O. S. 6). Einer Anwendung der 17. BImSchV auf derartige Fälle steht auch nicht entgegen, dass die Auferlegung der sich aus der 17. BImSchV ergebenden Anforderungen für Anlagen, bei denen - mehr oder weniger große - Teile der aus der Abfallbehandlung entstehenden Stoffe verbrannt werden, etwa generell unverhältnismäßig wäre.

Genügt danach aber bereits die Verbrennung einzelner von mehreren durch die thermische Abfallbehandlung entstandenen Stofffraktionen, so handelt es sich auch bei der Anlage der Klägerin zur Reaktivierung beladener Aktivkohlen um eine Verbrennungsanlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 6 17.BImSchV. Denn in dieser werden desorbierte und in die Ofenatmosphäre abgegebene Schadstoffe sowie aus nachfolgenden, noch nicht desorbierte Restbeladungen einbeziehenden Pyrolyse- und Vergasungsprozessen entstehendes Prozessgas verbrannt. Der Umstand, dass es sich dabei um einen vergleichsweise kleinen Anteil der aus den thermischen Prozessen entstehenden Stoffe handelt, vermag dabei keine Ausnahme zu begründen, zumal etwaigen sich aus einer geringeren Emissionsrelevanz der konkreten Anlage ergebenden Besonderheiten in gewissem Umfang auch durch in der Verordnung vorgesehene Ausnahmen (z.B. § 4 Abs. 3 und Abs. 7, § 11 Abs. 2 und 6 17. BImSchV) Rechnung getragen werden kann.

III. Auch die der Klägerin mit der als Bedingung formulierten Nebenbestimmung 7.1 zum Genehmigungsbescheid auferlegte Erbringung einer Sicherheitsleistung ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sicherheitsleistung ist § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, der in der hier noch maßgeblichen, vor dem 1. März 2010 geltenden Fassung vorsieht, dass zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden kann.

a) Die Tatbestandsmerkmale dieser Norm sind erfüllt.

Bei der Anlage der Klägerin zur Reaktivierung beladener Aktivkohlen handelt es sich um eine „ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und damit auch um eine Abfallentsorgungsanlage i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Dass der Begriff „Abfallentsorgungsanlage“ - wie die Klägerin meint - in § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine engere, auf Beseitigungsanlagen beschränkte Bedeutung haben sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Denn jede qualitative oder quantitative Veränderung von Abfällen ist ein „Behandeln“ in diesem Sinne (vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010 Rn 7) und nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 7 Krw-/AbfG umfasst der Begriff „Abfallentsorgung“ keineswegs nur die Beseitigung, sondern ausdrücklich auch die Verwertung von Abfällen. Der demgegenüber erhobene Einwand des Klägers, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz den Begriff der Abfallentsorgungsanlage nicht kenne, da es nur noch Regelungen in Bezug auf die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen enthalte, greift zu kurz, da der Umstand, dass die Genehmigungsbedürftigkeit von Abfallverwertungsanlagen nur noch durch das Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt wird, nichts darüber besagt, dass der - davon unabhängig abfallrechtlich sehr wohl bedeutsame - Begriff der Abfallentsorgung im Kontext das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anders zu verstehen sein könnte als in § 3 Abs. 7 Krw-/AbfG definiert. Würde man - wie die Klägerin meint - nur unter Ziff. 8.1 Anh. 4. BImSchV einzuordnende Anlagen oder nur Abfallbeseitigungsanlagen als Abfallentsorgungsanlagen i.S.d. - in § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Bezug genommenen - § 4 Abs. 1 BImSchG verstehen, könnten Abfallverwertungsanlagen weder nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz noch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Auch die von der Klägerin angeführte Verwendung einerseits des Begriffs „Abfallentsorgungsanlagen“ in § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und andererseits „Abfallbehandlungsanlagen“ in § 12 Abs. 2c Satz 2 und 3 BImSchG vermag jedenfalls für das Verständnis der durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eindeutig definierten „Abfallentsorgungsanlage“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nichts anderes zu belegen. Der Beklagte hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 zur nachträglichen Auferlegung von Sicherheitsleistungen keine Beseitigungs-, sondern eine Abfallverwertungsanlage betraf (Urt. v. 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, zit. nach juris Rn 2: „Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung“).

In der Sache meint die Klägerin letztlich wohl auch nur, dass der immissionsschutzrechtlich determinierte Begriff der Abfallentsorgungsanlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG im Wege der teleologischen Reduktion auf Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne der Nr. 8.1 des Anhangs der 4. BImSchV und auf Anlagen zur Lagerung von Abfällen zur Beseitigung zu beschränken sei, da sich eine Sicherheitsleistung nur insoweit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen lasse. Aber auch für eine derartige Einschränkung des dem Wortlaut nach eröffneten Anwendungsbereichs fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Bereits die vom Kläger selbst zitierte Passage aus dem Gesetzentwurf, wonach „die umweltrechtlichen Rahmenbedingungen für das Vorgehen der Umweltbehörden gegen die Annahme und Anhäufung von Abfällen ohne Verwertungsabsicht oder mit unzureichendem Verwertungskonzept verbessert werden“ sollten, und die Sicherheitsleistung „wesentlich zur Wettbewerbsgleichheit innerhalb der Abfallentsorgungsbranche bei[trägt], indem die Annahme von Abfällen ohne betriebswirtschaftlich abgesichertes Verwertungskonzept wirkungsvoll unterbunden wird“, belegen, dass der Gesetzgeber die Sicherheitsleistung keinesfalls nur für Abfallbeseitigungsanlagen, sondern gerade auch für Abfallverwertungsanlagen ermöglichen wollte. Der vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Situation, dass die Auferlegung einer Sicherheitsleistung unter den für einen ganz konkreten Betrieb geltenden Rahmenbedingungen nicht erforderlich und verhältnismäßig ist, kann und muss die Behörde bei der Ausübung des vom Gesetzgeber eröffneten Ermessens Rechnung tragen.

b) Von dem ihm danach auch für den konkreten Fall eingeräumten Ermessen hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weises Gebrauch gemacht.

Die in der Begründung des Ausgangsbescheids zunächst nicht enthaltenen Erwägungen des Beklagten zur Frage des „Ob“ einer Anordnung hat dieser jedenfalls mit den diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid nachgeholt, in dem er unter Bezugnahme auf die grundlegenden - auszugsweise zitierten - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung auch ohne Zweifel an der Seriosität bzw. Liquidität des Anlagenbetreibers und ohne Anhaltspunkte für das Fehlen eines Verwertungskonzepts (im Urteil v. 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, zit. nach juris Rn 22 bis 36) einerseits sowie den Runderlass „Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen (§ 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)“ - Erlass 6/2/03 des Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 7. März 2003 (i.d.F. der Änderung v. 5. Februar 2009 durch den Erlass 5/1/09 v. 5. Februar 2009 betr. Aufhebung Ziff. 2.5 des Erlasses) andererseits ausgeführt hat, dass die sich daraus ergebenden ermessenslenkenden Vorgaben beachtet worden seien. Die Anlage der Klägerin könne unter Ziff. 2.3 des Erlasses eingeordnet werden, da die Lagerkapazität 1.500 t betrage und Abfälle (schadstoffbelastete Aktivkohle) aus den unterschiedlichsten Herkunftsbereichen angenommen würden. Ein negativer Marktwert der zu lagernden Abfälle i.S.d. Ziff. 2.4 des Erlasses liege vor, sonstige Absehensgründe etwa der Ziff. 2.9 - 2.14 des Erlasses dagegen nicht. Der Vortrag, wonach die Aktivkohlen entweder im Rahmen eines Dienstvertrages zur Reaktivierung und entgeltlichen Rücklieferung der gereinigten Aktivkohle oder im Wege der kostenlosen Entledigung des Lieferanten als Abfallbesitzer übernommen würden, begründeten die Voraussetzungen der Ziff. 2.11 und 2.12 des Erlasses nicht. Vertragliche Verpflichtungen eines Abfallerzeugers, seine Abfälle im Insolvenzfall wieder abzuholen, seien nicht vorgelegt worden. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass durch die zum 1. März 2010 in Kraft tretende Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG aus der Kannbestimmung eine Sollbestimmung werde, was zur Folge habe, dass dann regelmäßig eine Sicherheitsleistung angeordnet werden müsse.

Diese Ausführungen lassen - jedenfalls mit den im Verlauf des hiesigen, gemäß § 114 VwGO berücksichtigungsfähigen Präzisierungen und Ergänzungen - Ermessensfehler nicht erkennen.

So ist auf der Grundlage der vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, zit. nach juris Rn 21 ff.), die auch der Senat sich zu eigen macht, nicht fehlerhaft, dass der Beklagte der Klägerin die Sicherheitsleistung auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte für das Fehlen eines tragfähigen Verwertungskonzepts auferlegt hat. Denn seine Annahme, dass es sich bei der Anlage der Klägerin um eine solche handelt, bei der im Fall einer Insolvenz grundsätzlich hohe Kosten für die Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG zu befürchten sind, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu beanstanden. Das besondere Liquiditätsrisiko, das gerade Abfallentsorgungsanlagen trifft und den Gesetzgeber zur Einführung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG veranlasst hat, wird nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich dadurch verursacht, dass Abfälle in der Regel einen negativen Marktwert haben. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung ist der Beklagte im Hinblick auf die genehmigte Annahme und Lagerung von bis zu 1.500 t schadstoffbelasteter Aktivkohlen aus verschiedenen Herkunftsbereichen, die zum Teil sogar als gefährlich einzustufende Abfälle sind, auch für die Anlage der Klägerin zu Recht ausgegangen. Auch das Vorbringen der Klägerin vermag keine abweichende Feststellung zu begründen.

Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es für die Bestimmung des Marktwertes nach dem Zweck des § 12 Abs. 1 S. 2 BImSchG nicht etwa auf das nach einer Behandlung entstehende Produkt, sondern auf den Abfall im Augenblick der Anlieferung ankommt. Da die Sicherheitsleistung eine Durchsetzung der erst nach Betriebseinstellung - das heißt nach einer vollständigen und dauerhaften Stilllegung des Betriebes - entstehenden Nachsorgepflichten im Sinne des § 5 Abs. 3 BImSchG gewährleisten soll, muss bei der Bestimmung des Marktwertes des Abfalls eine gegebenenfalls geplante bestimmungsgemäße Behandlung durch den Anlagenbetreiber oder einen etwaigen Insolvenzverwalter außer Betracht bleiben (OVG Nds, Urteil vom 16. November 2009 - 12 LB 344/07 -, zit. nach juris Rn 42). Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung sind zudem auch diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die gegebenenfalls nötig sind, um die Abfälle zu einem Abnehmer oder zur nächsten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu bringen und auf diesem Wege die Pflichten des § 5 Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Denn die Sicherheitsleistung muss, um das Kostenrisiko für die öffentliche Hand zu beseitigen, alle für die Entsorgung der Abfälle typischerweise anfallenden Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten abdecken (OVG Nds, a.a.O. Rn 43). Davon ausgehend ist von einem negativen Marktwert, der das Kostentragungsrisiko der öffentlichen Hand erhöht, immer dann auszugehen, wenn nicht sichergestellt ist, dass Käufer den Abfall kostenlos vom derzeitigen Lagerort abholen oder bei Anlieferung einen Preis zahlen, der die durch die Lieferung entstehenden Verlade- und Transportkosten jedenfalls deckt.

Das Vorliegen der danach für die Annahme eines positiven Marktwertes maßgeblichen Voraussetzungen ist für die von der Klägerin angenommenen und in ihrer Anlage gelagerten beladenen Aktivkohlen nicht erkennbar.

Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der dem Beklagten durch einen zuständigen Mitarbeiter der Klägerin erteilten Auskunft, dass die ggf. entstehenden Entsorgungskosten für noch nicht reaktivierte Aktivkohle bei 80 bis 100 EUR pro Tonne betrügen, um ein „Missverständnis“ gehandelt habe, weil dieser die Frage nicht auf die in der Anlage für die Wiederaufarbeitung eingesetzte, sondern auf wegen ihrer hohen Schadstoffbelastung von vornherein nicht mehr reaktivierbare Aktivkohle bezogen habe. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so ergäbe sich daraus umgekehrt noch kein positiver Marktwert der zwischengelagerten beladenen Aktivkohlen, bei denen es sich unstreitig um - teilweise sogar gefährliche - Abfälle handelt. Obwohl der Beklagte die Behauptung der Klägerin, dass es für die beladenen Aktivkohlen einen Markt gebe und dass Konkurrenzunternehmen die beladene Aktivkohle umsonst oder nur unter Inrechnungstellung der Transportkosten abholen würden, ausdrücklich bestritten hat (Schriftsatz vom 5. Mai 2010 S. 7), hat diese weder aussagekräftige Belege für einen positiven Marktwert der von der Genehmigung umfassten beladenen Aktivkohlen - etwa von ihm selbst oder von Konkurrenzunternehmen gezahlte Preise für beladene Aktivkohlen oder entsprechende Angebote zur kostenlosen (d.h. auch sonst mit keinerlei Gegenleistung wie etwa der gleichzeitigen Abnahme frischer oder reaktivierter Aktivkohle in entsprechender Menge verbundenen) Annahme von ggf. bis zu 1.500 t, dem Umfang des genehmigten Lagers, beladener Aktivkohlen - vorgelegt noch sonstige, nachprüfbare Anhaltspunkte für ihre Behauptung vorgetragen. Aus den von der Klägerin dem Beklagten übergebenen und von diesem zur Gerichtsakte übersandten Auftrags- und Lieferbescheinigungen (Bl. 84 ff. der Gerichtsakte) ergibt sich kein Nachweis für einen positiven Marktwert der beladenen Kohlen. Abgesehen davon, dass diese insbesondere zum für eine Preisgestaltung nicht offensichtlich irrelevanten Zustand der beladenen Kohlen (gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle, Herkunftsbereich, konkrete Schadstoffbeladung, u.U. auch Anzahl der vorangegangenen Wiederaufarbeitungsvorgänge u.ä.) keine nachvollziehbaren Angaben enthalten, können diese Unterlagen schon angesichts ihres Gegenstandes - sie sollen die verschiedenen bei der Klägerin vorkommenden Vertragsgestaltungen veranschaulichen - und ihrer geringen Zahl keine verlässliche Prognose positiver, im Insolvenzfall zumindest die Transportkosten zur nächsten Reaktivierungsanlage abdeckender „Marktpreise“ für beladene Aktivkohlen belegen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Aktivkohlen einen positiven Marktwert hätten, weil dem Kunden, dem eine Rücknahme der beladenen Aktivkohlen vertraglich zugesagt werde, im Wege der Verrechnung mit dem Frischkohlepreis ein Preis für die zurückgenommene beladene Aktivkohle gezahlt werde, vermag dies ebenfalls weder einen Markt für beladene Aktivkohlen noch gar das Vorhandensein eines positiven Marktwertes zu belegen. Mangels konkreter und nachvollziehbarer Aufschlüsselung der „Einzelpreise“ der verkauften Frischkohle einerseits und der zurückgenommenen beladenen Kohle andererseits ist dem als Beispiel vorgelegten - ausweislich des an die „J_____GmbH“ in F_____ gerichteten Adressfeldes nicht mit der Klägerin als Vertragspartnerin abgeschlossenen - Vertrag (Bl. 87 f. der Gerichtsakte) schon nicht nachvollziehbar zu entnehmen, in welcher Weise die vereinbarte Rücknahme der beladenen Aktivkohlen sich auf den Preis der veräußerten Frischkohle ausgewirkt hat. Dies kann aber auch dahinstehen, denn bei einem derartigen, Verkauf und Rücknahme verknüpfenden Vertrag wäre selbst eine etwaige positive Berücksichtigung der zurückgegebenen beladenen Kohlen nicht ohne weiteres geeignet, einen positiven „Marktwert“ der beladenen Kohlen zu belegen. Maßgeblich für den Marktwert ist der allein nach der Beschaffenheit der Kohlen und ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielende Preis und nicht eine bei einem solchen Vertrag vorliegende Mischkalkulation, in die im Zweifel auch das Interesse des Mutterkonzerns der Klägerin bzw. der - von der Klägerin verschiedenen - J_____ GmbH am Verkauf von Frischkohlen und möglicherweise auch an der Herstellung dauerhafter Vertragsverhältnisse mit Abnehmern frischer oder reaktivierter Aktivkohlen zur Gewährleistung einer hinreichenden Auslastung ihrer Anlage einfließt. Dafür, zu welchen Konditionen eine Menge von bis zu 1.500 t beladener Aktivkohlen unterschiedlichster Herkunft oder Belastung außerhalb eines solchen gemischten Vertrages angenommen würden, ergibt sich aus diesem Vertrag nichts. Dass die Klägerin selbst oder einer ihrer Konkurrenten außerhalb derartiger, zugleich die Abnahme reaktivierter oder frischer Aktivkohlen umfassender Vertragsbeziehungen zur kostenlosen Übernahme (einschließlich Abholung) einer derartig großen Menge beladener Aktivkohle aus verschiedensten Quellen bereit sein könnte, ist auch wegen der von der Klägerin geschilderten und im Zweifel branchenüblichen Vertragsgestaltungen nicht ersichtlich.

Ob die Klägerin mit den von ihr geschilderten Vertragsgestaltungen ein ordnungsgemäßes Verwertungskonzept dargelegt hat, kann dahinstehen. Denn ein solches könnte das latent bestehende Insolvenzrisiko nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, zit. nach juris Rn 30) weder ausschließen noch - angesichts der bei Bescheiderlass nicht absehbaren und für die Klägerin nicht beherrschbaren Marktentwicklung - die Erwartung begründen, dass die Anlage dauerhaft gewinnbringend betrieben würde. Schließlich hat der Beklagte bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Ziff. 2.11 und 2.12 des Runderlasses 6/2/03 durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt seien, da eine vertragliche Sicherheit der Anlieferer, die beladene Aktivkohle im Insolvenzfall auf eigene Kosten wieder bei der Klägerin abzuholen, nicht hinreichend nachgewiesen sei. Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine - vollständige oder teilweise - Beschränkung der Annahme beladener Aktivkohlen auf im Eigentum der Auftraggeber verbleibende Einsatzstoffe auch nicht Gegenstand der Genehmigung ist und eine Änderung der geschilderten derzeitigen Praxis deshalb jederzeit möglich wäre.

Dagegen, dass der Beklagte die Erbringung der Sicherheitsleistung zur Bedingung für die Inbetriebnahme gemacht hat, hat die Klägerin sich zu Recht nicht gewendet (vgl. dazu OVG Nds., Urteil v. 16. November 2009 - 12 LB 344/07 - UPR 2010, 151 f., hier zit. nach juris Rn 31 f.). Auch die Höhe der festgelegten Sicherheitsleistung ist nicht zu beanstanden. Angesichts der vom Beklagten beigebrachten Erkenntnisse aus zwei Notifizierungsverfahren, in denen mit Blick auf die festzusetzende Sicherheitsleistung die Kosten einer Reaktivierung beladener Aktivkohlen - ohne Transportkosten - bereits mit 500 Schweizer Franken bzw. 360 bis 480 EUR je Tonne angegeben wurden, ist nichts dafür ersichtlich, dass der hier mit 90 EUR/t bemessene Betrag, von dem 20.000 EUR für Bagatellmengen abgezogen wurden, zur Absicherung der nach einer vollständigen und dauerhaften Stilllegung des Betriebes entstehenden Nachsorgepflichten für den Fall einer Insolvenz zu hoch angesetzt worden wäre. Angesichts des Umfangs des mit der Genehmigung erlaubten Geschäftsbetriebs einerseits und der von der Klägerin dargelegten Kosten für die Erbringung einer Bürgschaft in der vom Beklagten festgesetzten Höhe (jährlich ca. 7.500 EUR) andererseits ist auch nicht feststellbar, dass eine Belastung der Klägerin mit derartigen Kosten unverhältnismäßig wäre.

IV. Die Klägerin trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, denn die Frage, ob Verbrennungsanlagen i.S.d. § 2 Nr. 6 17. BImSchV auch solche Anlagen sind, in denen nur ein Teil der aus den angewandten thermischen Verfahren entstehenden Stoffe verbrannt wird, während ein anderer Teil als Ergebnis der Behandlung wiederverwertet wird, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmungen 7.1 und 7.2 liegt demgegenüber keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vor.