Gericht | VG Potsdam 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.12.2016 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 12 K 680/15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 KAG BB |
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Das Land Brandenburg, vertreten durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg, wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der Straße A... T... im Ortsteil B... der Stadt Hohen Neuendorf. Das Land ist Eigentümer der Flurstücke 127/39 (6.253 m²), 135/40 (1.325 m²), 37/1 (105 m²) und 472 (46.234 m²) der Flur 5 der Gemarkung B... mit einer Gesamtfläche von 53.917 m². Die Flurstücke sind selbstständige Buchgrundstücke und bilden eine zusammenhängende mit Wald bestandene Fläche. Lediglich das Flurstück 472 grenzt auf einer Länge von ca. 35 m an die Straße A... T.... Die Flurstücke 127/39 und 135/40 grenzen an die Lindenstraße. Das Flurstück 37/1 liegt an der B... C... (L 20). Die Waldfläche wird von der L... und der B... C... aus angefahren.
Am 20. Juni 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt H... N... den Ausbau der A... T... zwischen der Landesstraße L 20 und dem S... Weg mit einem 1,5 m breiten Gehweg auf der nördlichen Seite, einem Regenkanal DN 300, Straßenbegleitgrün und gepflasterten Zufahrten. Die Maßnahme wurde am 18. März 2014 abgenommen. Der Beklagte ermittelte beitragsfähige Kosten von 184.925,97 €. Er klassifizierte die Straße als Haupterschließungsstraße und zog die Eigentümer der bevorteilten Grundstücke zu einem Anteil von 50 % für die Kosten der Entwässerungseinrichtung, von 65 % für den Gehweg und von 60 % für die unselbständigen Grünanlagen heran, insgesamt 99.317,94 €.
Mit Bescheid vom 24. November 2014 setzte er gegenüber dem Beklagten einen Straßenbaubeitrag i. H. v. 3.673,13 € fest. Der Bescheid geht von einer alle vier Flurstücke umfassenden Grundstücksfläche von 53.917 m² aus, die mit einem Vomhundertsatz von 1,67 % für forstwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich multipliziert wurde. Dies ergab 900,4139 m² anzurechnende Abgeltungsfläche. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2015 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 17. März 2015 eingegangene Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor: Die herangezogenen Flächen würden wegen der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit nicht von der Straße Alte Trifft erschlossen, sondern von der B... C... (L 20) und der L.... Die gesamte Fläche sei auch bereits für den Ausbau der L... durch Bescheid vom 7. April 2014 zu Straßenbaubeiträgen herangezogen worden. Ein weiterer wirtschaftlicher Vorteil werde durch die Erschließung über die Straße A... T... nicht geboten. Jedenfalls sei die Vorteilswirkung beschränkt. Der Kläger verweist auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg, wonach bei großen forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit doppelter Erschließung eine Halbierung der Grundstücksfläche und die Zurechnung der jeweiligen Fläche zur nächstgelegenen Straßenanlage geboten sei. Anderenfalls komme es zu einer unbegrenzten flächenmäßigen Ausweitung von forstwirtschaftlichen Grundstücken.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2015 hat der Beklagte nach einer Korrektur der beitragsfähigen Kosten den Bescheid vom 24. November 2014 aufgehoben, soweit er einen Betrag von 3.461,05 € übersteigt. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die herangezogenen Grundstücke seien mit der gesamten Fläche für den Ausbau der Straße A... T... beitragspflichtig. Sie stünden im selben Eigentum, würden grenzüberschreitend genutzt und bildeten deswegen eine wirtschaftliche Einheit. Die kleineren, hinter dem großen Flurstück 472 liegenden Flurstücke seien aufgrund ihrer geringen Größe sinnvoll nur im Verbund mit diesem als Wald zu bewirtschaften. Ob eine Zufahrt angelegt sei, sei unerheblich. Es komme auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme an.
Eine Flächenreduzierung könne nicht vorgenommen werden. Das der Entscheidung des OVG Lüneburg zu Grunde liegende Grundstück habe eine erheblich größere Fläche (ca. 400.000 m²) besessen. Die dabei anzuwendende Satzung habe zudem den Nutzungsfaktor 0,1 enthalten. Damit sei der streitige Sachverhalt nicht vergleichbar. Die hier maßgebliche Fläche sei für ein Waldgrundstück relativ klein. Außerdem sei der Nutzungsfaktor von 0,0167 vorteilsgerecht, da damit nur 1,67 % der Fläche erfasst werde. Dies führe hier im Vergleich zur Veranlagung eines Wohngrundstücks zu einem angemessenen Ergebnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner, 1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Der Bescheid über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen beruht auf einer wirksamen Satzung. Dies ist die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt H... N... vom 23. Juli 2006 in der Fassung vom 26. April 2012.
Die zugrunde liegende Ausbaumaßnahme ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) beitragspflichtig. Danach sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Durch die Hinzufügung eines einseitigen Gehwegs, den Einbau einer verrohrten Straßenentwässerung und die damit verbundene Anpassung des Straßenbegleitgrüns ist die Straße im Sinne dieser Norm verbessert worden. Maßgebliche Anlage ist dabei nach dem Bauprogramm die Straße A... T... zwischen der Landesstraße L 20 und dem Stolper Weg. Aus der Ausbauplanung wird deutlich, dass die Anlage trotz der leichten Verschwenkung im Bereich der Einmündung des H... N... Wegs als einheitlich zu betrachten ist.
Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt und beanstandungsfrei auf die durch die Maßnahme im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 KAG bevorteilten Grundstücke verteilt.
Dies gilt auch, soweit er die im Eigentum des Klägers stehenden, aus den Flurstücken 472, 127/39, 135/40 und 37/1 der Flur 5 der Gemarkung B... gebildeten Grundstücke einheitlich und mit der gesamten Fläche in die Verteilung einbezogen und den Kläger deshalb dafür zu Straßenbaubeiträgen herangezogen hat. Bei diesen vier Flurstücken handelt es sich zwar um selbstständige Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts, sie bilden aber eine wirtschaftliche Einheit.
Ein wirtschaftliches Grundstück im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg ist regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt bei der Bestimmung wirtschaftlicher Einheiten bleibt das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken in der Weise geschehen, dass nicht selbständig in dieser Weise nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch die Ausbaumaßnahme vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, Rn. 46, juris). Die Abweichung vom Buchgrundstück stellt daher die Ausnahme dar und ist rechtfertigungsbedürftig. Allein die tatsächliche gemeinsame Nutzung von baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken im Innenbereich ist dafür nicht ausreichend. Es bedarf dort einer irgendwie gearteten rechtlichen Verklammerung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 35.12 -, juris Rn. 59; Dietzel/ Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., Rn. 262 ff. m.w.N.).
Alle streitgegenständlichen vier Buchgrundstücke, zwischen denen eine Eigentümer- identität besteht, werden einheitlich forstwirtschaftlich genutzt. Irgendwelche Abgrenzungen zwischen ihnen sind in der Örtlichkeit nicht erkennbar. An einer rechtlichen Verklammerung, wie sie in der Innenbereichslage beispielsweise durch eine einheitliche Baugenehmigung gegeben sein kann, fehlt es hier aber.
Im Gegensatz zur Innenbereichslage ist eine Zuordnung der Grundstücke nach bauordnungs- oder bauplanerischen Gesichtspunkten im Außenbereich jedoch nicht möglich. Ein durch die Maßnahme bevorteiltes „Baugrundstück“, das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werden könnte (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 – OVG 9 N 153.12 –, juris), gibt es nicht. Vielmehr ist, abgesehen von den nach § 35 BauGB ermöglichten privilegierten Nutzungen, jegliche bauliche Nutzung ausgeschlossen.
Daher ist hier eine andere Beurteilung als im Innenbereich geboten. Ausgehend von dem Vorteilsgedanken des § 8 Abs. 6 S. 1 KAG ist bei Außenbereichsflächen für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten auf die jeweilige Nutzung abzustellen. Der wirtschaftliche Vorteil durch eine Ausbaumaßnahme korrespondiert im Außenbereich regelmäßig mit der zumeist landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung großer Flächen. Die häufig eher zufällige Aufteilung dieser Flächen in Buchgrundstücke ist für das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Straße durch ihre einheitliche Bewirtschaftung ohne Bedeutung.
Der Rückgriff auf den Vorteilsgedanken des § 8 Abs. 6 S. 1 KAG kann bei erkennbar unterschiedlichen wirtschaftlichen Nutzungen eines großen Außenbereichs-grundstücks zu einer Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten führen (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2015 – OVG 9 N 99.12 –, juris). Im umgekehrten Fall muss die gemeinsame Nutzung zu einer Verklammerung von Buchgrundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit führen (so auch Becker in: KAG Bbg, Stand August 2016, § 8 Rn. 128). Dabei ist es unerheblich, dass der Eigentümer es in der Hand hätte, durch den Verkauf einzelner Grundstücke die wirtschaftliche Einheit jederzeit aufzubrechen (so aber VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. März 2015 – VG 3 K 34/12 -, n.V.), denn es ist auf die Vorteilslage zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht und damit auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden – einheitlichen - Verhältnisse abzustellen.
Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob eine wirtschaftliche Einheit auch deswegen zu bilden ist, weil eine eigenständige wirtschaftliche Nutzung einzelner Grundstücke wegen ihrer geringen Größe nicht möglich wäre (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage § 17 Rn. 7 m.w.N. zur Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht), was hier für das Flurstück 37/1 anzunehmen sein dürfte.
Es bedarf auch keiner Entscheidung dazu, ob neben dem Flurstück 472 die weiteren Flurstücke als „Hinterlieger“ der Beitragspflicht unterliegen könnten (dazu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, § 8 Rn. 401 i, m.w.N.). Das dürfte für die Flurstücke 127/39 und 135/40 allerdings ausscheiden, da sie anderweitig erschlossen sind und eine Zuwegung von der Straße A... T... aus nicht besteht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23. Juni 2015 – OVG 9 N 99.12 –, juris).
Das somit aus den Flurstücken 472, 127/39, 135/40 und 37/1 der Flur 5 gebildete wirtschaftliche Grundstück besitzt auf einer Länge von ca. 35 m mit dem Grundstück, auf dem die Straße A... T... verläuft, eine gemeinsame Grenze. In diesem Bereich wird dem wirtschaftlichen Grundstück eine hinreichende Erschließung geboten. Zwar ist keine Zufahrt über die an der schmalsten Stelle ca. 5 m breite Grünfläche, die zwischen der Grundstücksgrenze und dem neu errichteten Gehweg liegt, angelegt. Es bestehen aber keine Zweifel, dass der Beklagte jederzeit eine Überfahrt an dieser Stelle anlegen oder deren Anlegung gestatten würde. Weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse stehen dem entgegen. Damit besteht die Möglichkeit, die ausgebaute Straße in Anspruch zu nehmen. Nur dies ist nach § 8 Abs. 2 S. 2 KAG für das Entstehen der Beitragspflicht von Bedeutung. Damit kommt es nicht darauf an, dass das wirtschaftliche Grundstück zusätzlich über die L... und die B... C... erschlossen wird und dass dort Zufahrten bestehen.
Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers ist die Vorteilswirkung dieser Erschließung nach Auffassung der Kammer auch nicht auf eine Teilfläche begrenzt. Zwar wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass sich diese Vorteilswirkung bei außergewöhnlich großen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich, die mehrfach erschlossen sind, auf Teilflächen beschränken kann. So hat das OVG Lüneburg in einem Urteil vom 12. Juli 1994 bei einem ca. 40 Hektar großen forstwirtschaftlich genutzten Grundstück angenommen, dass sich der Nutzer des Grundstücks stets zu einer der beiden Erschließungsstraßen, nämlich der nächst gelegenen, orientieren werde und deswegen die Fläche anteilig den einzelnen Straßen zuzuordnen sei (9 L 2945/92, n.V.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 6 B 10.132 –, juris, Rn. 49, zu einem ca. 15 ha großen Waldgrundstück, das vierfach erschlossen war).
Eine vergleichbare Vorteilssituation ist in dem hier zu entscheidenden Fall aber nicht gegeben. Die forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist mit einer Größe von ca. 5,4 ha eher klein. Ausgehend von der Straße A... T... hat das Grundstück eine maximale Tiefe von ca. 150 m. Zu berücksichtigen ist auch, dass die für die Entscheidung des OVG Lüneburg maßgebliche Satzung einen Nutzungsfaktor von 0,1 enthielt, der dazu führte, dass auf das forstwirtschaftlich genutzte Grundstück ein wesentlicher Teil des Beitrags entfiel (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2007 – OVG 9 S 19.07 –, juris). Hier entfällt auf einen Quadratmeter des Waldgrundstücks nur 1,67 % des Beitrags, der auf einem Quadratmeter eines an der Anlage gelegenen Wohngrundstücks mit einem Vollgeschoss entfallen würde. Daraus ergibt sich, dass die Abgeltungsfläche, für die der Klägern in Anspruch genommen wird, in etwa der eines durchschnittlichen Hausgrundstücks an der Straße entspricht. Insgesamt ist von dem angefochtenen Bescheid nur ca. 14 % der gesamten Abgeltungsfläche erfasst.
Es kann danach dahinstehen, ob sich die Vorteilswirkung gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KAG bei anderen, deutlich größeren land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die mehrfach erschlossen sind, auf Teilflächen beschränken könnte, oder ob der Satzungsgeber verpflichtet wäre, in einer solchen Konstellation eine Sondersatzung zu schaffen, um durch eine Tiefenbegrenzung gemäß § 8 Abs. 6 S. 6 KAG oder durch eine Verringerung des Faktors für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands zu erreichen. Ein derartiger Sonderfall ist, wie dargestellt, hier nicht gegeben.
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben waren die Kosten dem Beklagten nach § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen, da er den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben hat. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Unter Berücksichtigung von § 155 Abs.1 S. 3 VwGO waren die Kosten aber dem Kläger insgesamt aufzuerlegen, da auf den Beklagten nur eine geringfüge Kostenquote entfiele. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Kammer lässt gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Im Sinne der Rechtssicherheit bedarf es einer obergerichtlichen Klärung, ob die einheitliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit führt. Der Klärung bedarf es auch, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Vorteilswirkung einer Ausbaumaßnahme auf Teilflächen großer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke begrenzt ist.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3673,13 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.