Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 33. Senat | Entscheidungsdatum | 20.11.2013 | |
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Aktenzeichen | L 33 R 251/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Feststellung des Zeitraums vom 01. August 1970 bis zum 31. August 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes <AAÜG> - AVIwiss -) sowie des Zeitraums vom 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG - AVItech -) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1949 geborene Klägerin ist Diplom-Lehrerin und Ingenieurin. Das Studium an der Pädagogischen Hochschule P schloss sie am 03. Juli 1970 mit dem Diplom ab. Ab dem 01. August 1970 arbeitete sie als Fachlehrerein für Mathematik und Physik an der Erweiterten Spezialoberschule K. Ab dem 01. März 1972 war sie an der Tagesoberschule Stätig. In der Zeit vom 02. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1978 war sie Mitarbeiterin in der Jugendarbeit und Berufsausbildung und wissenschaftliche Mitarbeiterin bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Kraftverkehr P-B und studierte nach einer Freistellung durch den Arbeitgeber an der Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik in G in der Fachrichtung Technologie des Kraftverkehrs und städtischen Nahverkehrs. Das Studium schloss sie am 25. November 1977 mit dem Fachschulabschluss und der Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Verkehrsingenieur“ zu führen, ab. Die Klägerin war als Ingenieurin ab dem 01. Januar 1979 bei dem VEB Kombinat Kraftverkehr P-B, in der Zeit vom 01. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1981 bei dem VEB Güterkraftverkehr P und in der Zeit vom 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 bei dem Nachfolgebetrieb Volkseigenes (VE) Verkehrskombinat P als Problemanalytikerin tätig. Ab dem 01. Januar 1988 entrichtete sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine Versorgungszusage wurde ihr in der DDR nicht erteilt.
Mit Bescheid vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten vom 05. März 2003 ab. Die dagegen erhobene Klage, gerichtet auf Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech, wies das Sozialgericht Potsdam (SG) mit rechtkräftigem Urteil vom 31. Mai 2005 (Az. S 14 RA 391/04) ab, denn das AAÜG sei auf die Klägerin nicht anwendbar. Das VE Verkehrskombinat P sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass es sich bei dem VE Verkehrskombinat P um eine Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) handele.
Unter dem 08. März 2006 beantragte die Klägerin die Überführung von Anwartschaften im Hinblick auf den Zeitraum vom 01. August 1970 bis zum 31. August 1973 mit der Begründung, diese Zeit sei als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss festzustellen. Die Beklagte lehnte den als Überprüfungsantrag gewerteten Antrag mit Bescheid vom 31. März 2006 ab, da die Klägerin am 30. Juni 1990 keinem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sei.
Unter dem 01. März 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung der ablehnenden Bescheide vom 03. April 2003 und 16. April 2004 und machte erneut die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten geltend, da es sich beim VE Verkehrskombinat Potsdam um eine VVB gehandelt habe. Ferner habe eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVIwiss zu erfolgen.
Mit Überprüfungsbescheid vom 25. März 2010 lehnte es die Beklagte ab, Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 1 und Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 09. Juli 2010 Klage vor dem SG erhoben und vorgetragen, für die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten zur AVIwiss komme es nicht darauf an, dass sie zum 30. Juni 1990 noch eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt habe. Eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem liege auch dann vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausgeübt worden sei. Wegen derer ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen wäre. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, dass sie für die Zeit vom 01. Januar 1979 bis zum 30. Juni 1990 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätte, weil es sich beim VE Verkehrskombinat P um eine VVB und damit um einen gleichgestellten Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 2 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur VO-AVItech gehandelt habe. Gemäß dem Statut des VE Verkehrskombinats P vom 21. Dezember 1981 seien die Merkmale der VVB (§§ 34 ff. der Kombinats-VO 1973) als erfüllt anzusehen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11. Januar 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Nrn. 1 und 4 der Anlage 1 zum AAÜG, denn das AAÜG sei in ihrem Falle nicht anwendbar. Sie habe keinen Anspruch auf Versorgung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, denn es sei bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 kein Versorgungsfall eingetreten, Sie habe beim Inkrafttreten des AAÜG ferner keinen Anspruch auf eine Versorgungsanwartschaft gehabt, da sie in kein Versorgungssystem tatsächlich eingezogen worden sei. Letztlich habe sie auch auf der Grundlage der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG keine Versorgungsanwartschaft erworben. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hätte sie aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts zum Stichtag 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech gehabt, da sie zu diesem Zeitpunkt weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Nach den vorliegenden Unterlagen (Register der volkseigenen Wirtschaft, Statut des VE Verkehrskombinat P) habe der Hauptzweck dieses Betriebes nicht in der massenhaften Produktion von Sachgütern bestanden. Das Kombinat habe außerdem dem Rat des Bezirks P und nicht dem Industrie- oder Bauministerium unterstanden. Auch die Zuordnung des Kombinats zur Wirtschaftsgruppe 42210 ((Kraftverkehr) (ohne Städtischen Nachverkehr) – Betriebe für Gütertransport, für Personenbeförderung sowie Speditionsbetriebe, einschließlich Handelstransportbetriebe) spreche gegen das Vorliegen eines volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie oder des Bauwesens. Bei dem VE Verkehrskombinat P handele es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 2. DB zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951. Kraftverkehrsbetriebe würden dort nicht genannt. Das VE Verkehrskombinat P sei ferner keine VVB gewesen. Die Kammer schließe sich insoweit den Gründen der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) vom 01. Juli 2010 zum VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung (Az. L 31 R 818/08) an. Ausweislich des Registerauszuges und des Status sei das VE Verkehrskombinat P gerade keine VVB, sondern ein Kombinat gewesen. Hätte es sich um eine VVB gehandelt, hätte dies sowohl aus dem Statut als auch dem Registerauszug hervorgehen müssen. Außerdem hätte der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin unter dem Namen „VVB“ im Rechtsverkehr auftreten müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Merkmale, die nach dem von der Klägerin zitierten Ökonomischen Wörterbuch charakteristisch seien für eine VVB erfülle das VE Kombinat gerade nicht. Es sei kein in der Rechtsform einer VVB handelndes Organ eines Industriezweiges, das einem Ministerium oder zentralem Staatsorgan unterstellt sei. Bis auf den Umstand, dass dem VE Verkehrskombinat P mehrere Kombinatsbetriebe angehört hätten, habe es mit eiern VVB nichts gemein gehabt. Eine Erweiterung des in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltenen Katalogs sei ausgeschlossen.
Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage für die Zeit ihrer Beschäftigung als Lehrerein. Am Stichtag 30. Juni 1990 sei die Klägerin nicht mehr als Lehrerein tätig gewesen. Entgegen ihrer Ansicht müssten die Voraussetzungen der AVIwiss jedoch am Stichtag erfüllt gewesen sein. Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme erfüllt hätten, seien bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen.
Gegen das am 23. Februar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. März 2012 bei dem LSG eingegangene Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres Vortrags weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Januar 2012, Az. S 48 R 406/10, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 25. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2010 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihren Bescheid vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 aufzuheben und die Zeit vom 01. August 1970 bis zum 31. August 1973 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an pädagogischen Einrichtungen sowie die Zeit vom 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 24. Mai 2012 und 03. September 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) erklärt.
Der Senat hat die Akte des SG Potsdam zu dem Az. S 14 RA 391/04 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2010 erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat gemäß § 44 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004, denn die Beklagte hat bei dessen Erlass das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 01. August 1970 bis zum 31. August 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss bzw. den Zeitraum vom 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG stellt der Versorgungsträger die Daten fest, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und teilt sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mit. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R -m. w. N. in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht.
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S. 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.07.1991, BGBl. I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs. 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme i. S. der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Sozialgesetzbuch <SGB IV>) erworben worden sind (S. 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S. 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
Die Klägerin hat weder einen "Anspruch" i. S. von § 1 Abs. 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 38 und Nr. 7 S. 54).
Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat die Klägerin schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil bei ihr bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu ihren Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 01. August 1991, weil die Klägerin in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 15 und Nr. 3 S. 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 Rn. 8 f).
Die Klägerin hat auch unter Zugrundelegung der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – in juris Rn. 22-36; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R – in juris Rn. 15-31; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R – in juris Rn. 15-31; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R – in juris Rn. 15-31) aus bundesrechtlicher Sicht keine (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil sie in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Deshalb waren die Beschäftigungszeiten in diesem Zeitraum nicht nach § 5 AAÜG als Zusatzversorgungszeiten festzustellen. In diesem Zeitraum war sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr. 7 S. 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S. 48), die kumulativ am Stichtag 30.6.1990 vorliegen müssen,
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Die Klägerin erfüllt die persönliche Voraussetzung, weil sie berechtigt ist, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Ob sie auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann hier letztlich dahin stehen, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist.
Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im Zeitraum vom 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R – in SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R – in juris Rn. 21; vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R – in juris Rn. 28; vom 07. September 2006 - B 4 RA 39/05 R – in juris Rn. 15; vom 07. September 2006 - B 4 RA 41/05 R – in juris Rn. 15; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – in juris Rn. 37; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R – in juris Rn. 32; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R – in juris Rn. 32; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R – in juris Rn. 32) – war, ausweislich des vorliegenden Kündigungsschreibens vom 13. Juni 1990 sowie der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin das VE Verkehrskombinat P.
Bei diesem Beschäftigungsbetrieb handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Prüfung insoweit voll umfänglich auf die detaillierten und überzeugenden Ausführungen des SG in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe (VVB), Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VE Verkehrskombinat P kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da weder Kraftverkehrsbetriebe noch volkseigene Kombinate aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war insbesondere keine VVB, worauf sich die Berufung ausschließlich stützt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass der Betrieb weder zum 01. Januar 1982 ausdrücklich in der Rechtsform als „VVB“ gegründet wurde (vgl. das Statut vom 21. Dezember 1981) noch als „VVB“ in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden ist und auch nicht am Streit entscheidenden Stichtag (30. Juni 1990) unter der Bezeichnung „VVB“ firmierte. Die Rechtsform der „VVB“ hatte sich im Laufe der Zeit als ineffektiv zur Steigerung der Produktion erwiesen und wurde von der Staatsleitung der DDR als zu weit vom Reproduktionsprozess angesehen (vgl. hierzu u. a. „Ökonomisches Lexikon“ Band 3, 3. A. 1979, Verlag Die Wirtschaft Berlin, S. 421; „Leitung der sozialistischen Wirtschaft“, Lehrbuch, 2. A. 1987, Verlag Die Wirtschaft Berlin, S. 254; Wolfgang Gößmann „Die Kombinate in der DDR, Berlin 1987, S. 34). Dies hing mit der Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und den wachsenden Verflechtungen zwischen den Betrieben, Zweigen und Bereichen zusammen, die nach der sozialistischen Staatsdoktrin eine einheitliche Leitung der Phasen des Reproduktionsprozesses notwendig machten (vgl. „Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus“, Neuausgabe 1989, S. 964 f. zum Stichwort „Vereinigung volkseigener Betriebe“). Aus diesem Grund erfolgte ab Mitte der 60er-Jahre schrittweise die Umbildung der VVB zu volkseigenen Kombinaten, die gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) als grundlegende Wirtschaftseinheit und moderne Formen der Leitung und Organisation in den Bereichen der sozialistischen Volkswirtschaft auf der Grundlage des einheitlichen staatlichen Volkseigentums angesehen wurden. In der Folge wurden die meisten existierenden Kombinate Ende der 70er Jahre aufgelöst. Am 01. Januar 1980 existierten nur noch sechs VVB, nämlich VVB Industrielle Tierproduktion, VVB Saat- und Pflanzgut, VVB Tierzucht, VVB Zucker- und Stärkeindustrie, VVB Handelsbetriebe, VVB Warenhäuser CENTRUM (vgl. „Ökonomisches Lexikon“ Band 3, 3. A. 1979, Verlag Die Wirtschaft Berlin, S. 421).
Trotz dieses Umstandes wurden volkseigene Kombinate in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht als gleichgestellte Betriebe erwähnt, weil der Versorgungsgesetzgeber die versorgungsrechtlichen Regelungen nicht angepasst hat. Sie können der AVItech nur dann unterfallen, wenn es sich um ein volkseigenes Kombinat der Industrie oder des Bauwesens gehandelt hat, das massenhafte Produktion nach dem fordistischen Produktionsmodell mit Hilfe monofunktionaler Maschinen forciert hat, was beim streitgegenständlichen Betrieb ersichtlich nicht der Fall ist.
Soweit die Klägerin letztlich auf einen erweiterten ökonomischen Sprachgebrauch abstellt, indem sie meint, das zentralgeleitete Kombinat habe genau solche wirtschaftsleitenden Kompetenzen wie eine VVB besessen und sei daher dieser gleich gestellt gewesen, kann dieser erweiterte, gleichstellende Sprachgebrauch nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Dabei ist es für das versorgungsrechtliche Verständnis gleichgültig, dass die Umstrukturierung der VVB in volkseigene Kombinate faktisch den veränderten Schwerpunktsetzungen der sozialistischen Wirtschaftspolitik geschuldet waren. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B – in juris Rn. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R – in juris Rn. 25; vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R – in juris Rn. 21).
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts „strikt am Wortlaut zu orientieren“ (so ausdrücklich: BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – in juris Rn. 37; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- in juris Rn. 32; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- in juris Rn. 32; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- in juris Rn. 34; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- in juris Rn. 32; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B – in juris Rn. 14; BSG, Urteile vom 07. September 2006 - B 4 RA 39/05 R – in juris Rn. 20; vom 07. September 2006 - B 4 RA 41/05 R – in juris Rn. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 42/01 R – in juris Rn. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 – in NVwZ 2006, 449 und vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 – in NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
Die Klägerin hat letztlich – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – auch keine Anwartschaft aufgrund einer fiktiven Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für die Zeit ihrer Beschäftigung als Lehrerein vom 01. August 1970 bis zum 31. August 1973 erworben.
Gemäß § 4 der VO-AVIwiss (GBl. Nr. 85 S. 675) gelten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz unter a) alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens 2 Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig gewesen sind.
Nach § 6 der VO-AVIwiss waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Die zusätzliche Altersversorgung wurde nach § 11 Abs. 1 VO-AVIwiss i. V. m. § 5 Abs. 2 der 1. DB zur VO-AVIwiss vom 26. September 1951 (GBl. Nr. 117 S. 879) gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls in einem Anstellungsverhältnis zu einer der unter § 6 genannten Einrichtungen befand. Gemäß § 5 Abs. 1 der 1. DB zur VO-AVIwiss erlosch die Anwartschaft mit Austritt aus einer der unter § 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtung.
Dies zugrunde gelegt scheitert ein Anspruch der Klägerin für den begehrten Zeitraum vom 01. August 1970 bis zum 31. August 1973 bereits daran, dass die Klägerin zum Stichtag des 30. Juni 1990 – der Schließung der Zusatzversorgungssysteme – nicht mehr als Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule mehr beschäftigt war. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es, um in den Geltungsbereich des § 1 AAÜG zu gelangen, jedoch erforderlich, dass zum 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt wurde, für die zumindest eine Anwartschaft aufgrund einer fiktiven Zugehörigkeit zu irgendeinem Zusatzversorgungssystem nach der ständigen Rechtsprechung des BSG begründet werden konnte. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1998 und 2002 befasst sich mit einem anderen Sachverhalt. In der Entscheidung B 4 RA 32/01 R unterfiel der Kläger aufgrund der Vorschrift des § 1 Abs. 2 AAÜG grundsätzlich bereits dem Anwendungsbereich des AAÜG, so dass das Erfordernis der Beschäftigung zum Stichtag entfiel. Die Entscheidung vom 30. Juni 1998 – B 4 RA 94/97 R – ist überholt (vgl. u. a. die Entscheidungen des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 42/01 – in juris und vom 20. März 2013 – B 5 RS 27/12 R sowie B 5 RS 3/12 R – ebenfalls in juris).
Die Berufung war nach alldem zurückzuweisen.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.