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Kindergartenrecht, Heimrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 19.06.2013
Aktenzeichen VG 6 K 1008/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 16 Abs 5 KitaG BB 2, § 16 Abs 3 KitaG BB 2, § 16 Abs 1 S 2 KitaG BB 2, § 12 KitaG BB 2, § 1 KitaG BB 2, §§ 387ff BGB, § 195 BGB, § 1 SGB 1, § 2 SGB 1, § 11 SGB 1, § 27 SGB 1, § 24 SGB 8, § 73a SGB 8, § 188 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.448,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz aus 12.929,76 € vom 06. Oktober 2010 bis zum 11. Juni 2013 und aus 5.448,20 € ab dem 12. Juni 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages und für die Beklagte wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung zu viel geleisteter Kostenausgleichszahlungen für die Betreuung von Kindern aus ihrem Gemeindegebiet, die im Jahre 2009 in Kinderbetreuungseinrichtungen im Stadtgebiet der Beklagten betreut worden waren. Die Beklagte hält dieser dem Grunde nach anerkannten Erstattungsforderung im Wege der Aufrechnung Kostenausgleichsforderungen aus dem Jahre 2008 entgegen, denen die Klägerin entgegen tritt.

Im Jahre 2008 waren im Stadtgebiet der Beklagten in einer von einem freien Träger betriebenen Kindertagesstätte (Kinderkrippe und Kindergarten) insgesamt 81 Kinder und des Weiteren in einem Hort insgesamt 127 Kinder betreut worden. Für diesen Zeitraum hatte die Beklagte dem betreffenden Einrichtungsträger mit dem 1. Bewilligungsbescheid 2008 vom 12. Juni 2008 zunächst Zuschüsse auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes bewilligt, und zwar für die Kindertagesstätte (Kita) in Höhe von 69.852 € und für den Hort in Höhe von 107.628 €. Dem Einrichtungsträger wurden keine Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes gewährt, weil er solche nicht beantragt hatte.

Im Hort wurde in dieser Zeit die nachfolgend angeführte Anzahl von Kindern aus dem Gemeindegebiet der Klägerin für eine Dauer von insgesamt 645 Monaten betreut:

1. Quartal 2008
48 Kinder für 3 Monate (144 Betreuungsmonate),

2. Quartal 2008
48 Kinder für 3 Monate (144 Betreuungsmonate),

3. Quartal 2008
1 Kind für 9 Monate, 38 Kinder für 3 Monate, 6 Kinder für 2 Monate und 23 Kinder für 1 Monat (158 Betreuungsmonate),

4. Quartal 2008
66 Kinder für 3 Monate und 1 Kind für 1 Monat
(199 Betreuungsmonate).

In der Kita wurde aus dem Gemeindegebiet der Klägerin die nachfolgend angeführte Anzahl von Kindern für die Dauer von insgesamt 485,5 Monaten betreut:

1. Quartal 2008
40 Kinder für 3 Monate
(120 Betreuungsmonate),

2. Quartal 2008
40 Kinder für 3 Monate und 1 Kind für 1 Monat
(121 Betreuungsmonate),

3. Quartal 2008
2 Kinder für 4 Monate, 27 Kinder für 3 Monate, 4 Kinder für 2 Monate, 1 Kind für 1,5 Monate und 19 Kinder für 1 Monat
(117,5 Betreuungsmonate),

4. Quartal 2008
2 Kinder für 6 Monate, 2 Kinder für 5 Monate, 1 Kind für 4 Monate, 33 Kinder für 3 Monate und 1 Kind für 2 Monate
(127 Betreuungsmonate ).

Für die im Jahre 2008 erbrachten Betreuungsleistungen für Kinder aus dem Gemeindegebiet der Klägerin setzte die Beklagte ihr gegenüber zunächst mit den Bescheiden vom 08. Juli 2008 und 06. Oktober 2008 einen Kostenausgleich nach § 16 Abs. 5 des Kindertagesstättengesetzes fest. Nachdem diese Bescheide durch die im Verlauf der zwischen den Beteiligten vor dem erkennenden Gericht geführten Klageverfahren 6 K 1616/08 und 6 K 1758/08 erlassenen Rücknahmebescheide vom 16. Dezember 2008 aufgehoben worden waren, forderte die Beklagte anschließend von der Klägerin mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 einen entsprechenden Kostenausgleich in Höhe von insgesamt 73.547,50 € bis zum 30. Januar 2009, und zwar

34.450,00 €

für das 1. und 2. Quartal 2008
(530 Betreuungsmonate x 65 € je Kind und Monat),

17.907,50 €

für das 3. Quartal 2008
(275,5 Betreuungsmonate x 65 € je Kind und Monat) und

21.190,00 €

für das 4. Quartal 2008
(326 Betreuungsmonate x 65 € je Kind und Monat).

Für das 1. und 2. Quartal stellte die Beklagte die Betreuung von 88 Kindern für 6 Monate und 1 Kind für 2 Monate (insgesamt 530 Betreuungsmonate) in Rechnung. Für das 3. Quartal berechnete sie die Betreuung von 1 Kind für 9 Monate, 2 Kindern für 4 Monate, 65 Kindern für 3 Monate, 10 Kindern für 2 Monate, 1 Kind für 1,5 Monate und 42 Kindern für 1 Monat (insgesamt 275,5 Betreuungsmonate) sowie für das 4. Quartal die Betreuung von 1 Kind für 1 Monat, 1 Kind für 2 Monate, 99 Kindern für 3 Monate, 1 Kind für 4 Monate, 2 Kindern für 5 Monate und 2 Kindern für 6 Monate (insgesamt 326 Betreuungsmonate). Hierfür setzte die Beklagte für jedes im Hort und in der Kita betreute Kind einen einheitlichen Betrag von 65 € pro Monat an, den sie auf der Grundlage der mit ihrem Bewilligungsbescheid vom 12. Juni 2008 zunächst in Höhe von 69.852 € und 107.628 € gewährten Zuschüsse für den Einrichtungsträger berechnet hatte.

Auf diese Rechnungen reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 06. April 2009 und 19. Mai 2009 und wies darauf hin, die einseitige Rechnungslegung sei unzulässig, weil der interkommunale Kostenausgleich ausweislich des gerichtlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. November 2008 in dem Verfahren 6 K 1616/08 nicht einseitig mittels hoheitlichen Bescheides geregelt werden könne, sondern im Verhandlungswege ein Konsens mit ihr zu finden sei. Die einseitige Rechnungslegung sei jedenfalls keine Verhandlung.

Auf die mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 jeweils geltend gemachten Ausgleichsforderungen für das Jahr 2008 leistete die Klägerin entsprechend ihrer Ankündigung aus dem Schreiben vom 10. Dezember 2009 eine Teilzahlung in Höhe von 70 % der geforderten Beträge, und zwar insgesamt 51.483,25 €. Im Einzelnen zahlte sie

für das 1. und 2. Quartal 2008:

        

 24.115,00 € (= 70 % von 34.450,00 €),

für das 3. Quartal 2008:

        

12.535,25 € (= 70 % von 17.907,50 €) und

für das 4. Quartal 2008:

        

14.833,00 € (= 70 % von 21.190,00 €).

Weitergehende Zahlungen auf die übrigen mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 eingeforderten Beträge leistete die Klägerin nicht, so dass zwischen den eingeforderten und den gezahlten Beträgen ein nicht gezahlter Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 22.064,25 € (= 73.547,50 € - 51.483,25 €) verblieb, mithin für

für das 1. und 2. Quartal 2008:

        

10.335,00 € (= 34.450,00 € - 24.115,00 €),

für das 3. Quartal 2008:

        

 5.372,25 € (= 17.907,50 € - 12.535,25 €),

für das 4. Quartal 2008:

        

 6.357,00 € (= 21.190,00 € - 14.833,00 €).

Die endgültigen Zuschüsse für das Jahr 2008, die dem Einrichtungsträger nach dem § 16 Abs. 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes zu bewilligt wurden, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2010 (Az.: III/40 Tim-511403) fest. Für den Hort bewilligte sie endgültige Zuschüsse in Höhe von insgesamt 57.889,32 € und legte für die Zuschussermittlung 127 Kinder zu Grunde. Für die Kita wurden die bislang in Höhe von 69.852 € bewilligten Zuschüsse um 14.979,07 € auf 84.831,07 € erhöht; für die Zuschussermittlung wurden 81 Kinder zu Grunde gelegt. Die Zuschüsse wurden gewährt für die Personalkosten des technischen Personals, Abschreibungskosten für das Hortgebäude, Miet- und Pachtzahlungen, Unterhaltungskosten für bauliche Anlagen sowie Müll-, Wasser-, Abwasser-, Heizungs-, Strom- und Reinigungskosten. Dem Einrichtungsträger wurden keine zusätzlichen Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes gewährt, weil er solche ausdrücklich nicht beantragt hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der Einrichtungsträger mit Schreiben vom 17. Februar 2010 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist.

Für das Jahr 2009 erstellte die Beklagte am 17. Mai 2010 für die Betreuung der Kinder aus dem Gemeindegebiet der Klägerin eine Endabrechnung für den Kostenausgleich. Die Abrechnung wies für die Klägerin ein Guthaben von 16.675,05 € aus.

Die angekündigte Überweisung aus diesem Guthaben unterblieb. Stattdessen erklärte die Beklagte mit Verrechnungserklärung vom 20. Mai 2010 (Vorgangsnummer 80000378) gegenüber der für das Jahr 2009 bestehenden Erstattungsforderung der Klägerin (16.675,05 €) die Aufrechnung mit den von der Klägerin noch nicht beglichenen Kostenausgleichsrestforderungen aus dem Jahre 2008, und zwar mit

10.335,00 €

aus der in dieser Höhe geltenden gemachten Ausgleichsrestforderung für das 1. und 2. Quartal 2008,

5.372,25 €

aus der in dieser Höhe geltenden gemachten Ausgleichsrestforderung für das 3. Quartal 2008 und

967,80 €

aus der in Höhe von 6.357,00 € geltend gemachten Ausgleichsrestforderung für das 4. Quartal 2008 (Restbetrag 5.389,20 €).

Dieser Verrechnungserklärung widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 04. Juni 2010 und wies die Beklagte darauf hin, dass sie sich eine gerichtliche Einforderung vorbehalte, falls der Betrag von 16.675,05 € nicht bis zum 18. Juni 2010 überwiesen werde. Die Verrechnungserklärung sei nicht korrekt, weil nicht mit einer Forderung aufgerechnet werden könne, der eine Einrede entgegenstehe.

Am 06. Oktober 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, dem richterlichen Hinweis vom 07. November 2008 aus dem vormals zwischen den Beteiligten geführten Klageverfahren 6 K 1616/08 sei zu entnehmen, dass die Beklagte einen konsensualen Ausgleich mit ihr finden müsse. Noch im Zeitpunkt der Klageerhebung sei streitig gewesen, ob die Beklagte Kostenausgleichsforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen könne, weil sie mit der Mahnung vom 10. Juni 2010 die Vollstreckung ihrer Abrechnungen angekündigt habe. Ferner dürfe die Beklagte gegen bestehende Erstattungsforderung für das Jahr 2009 nicht aufrechnen mit angeblichen Ansprüchen für andere Einrichtungen und Zeiträume. Sie – die Klägerin – sei nicht bereit, ab dem Jahre 2010 einen pauschalen Kostenausgleich zu zahlen, der – wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27. April 2010 angekündigt habe – unabhängig von den entstehenden Kosten und Einnahmen zu entrichten sei. Die Beklagte könne nicht Elternbeiträge und Essensgelder kassieren und zugleich von den Nachbargemeinden einen pauschal und willkürlich festgelegten Kostenersatz fordern. Insoweit bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ohne Nachweise über Sachausgaben und ohne Nachweis der Einnahmen, wie Elterngeld und Essensgelder, eine solche Abrechnung nach Pauschalen und nicht gerechtfertigt sei. In diesem Sinne habe bereits das Verwaltungsgericht Gießen am 04. Mai 2010 (Az.: 4 K 1651/09) entschieden.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit die Klägerin mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift die Feststellung begehrt hatte, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Kostenausgleich gemäß § 16 Abs. 5 des Kindertagesstättengesetzes einseitig durch Verwaltungsakt oder einseitig mittels Pauschalen festzusetzen, beantragt die Klägerin nunmehr,

1.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 16.675,05 € zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 18. Juni 2010 in Höhe von 8 % über dem Basissatz zu zahlen und
2.festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung des angemessenen Kostenausgleichs gemäß § 16 Abs. 5 des Kindertagesstättengesetzes die Einnahmen, insbesondere Essensgelder und Elternanteile, vollständig zu berücksichtigen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, sie habe gegenüber dem Erstattungsanspruch der Klägerin mit Ausgleichsforderungen aus dem Jahre 2008 aufgerechnet, die nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt worden seien. Die Aufrechnung sei zulässig, weil die Forderung der Klägerin und ihre – der Beklagten – Gegenforderung gegenseitig und gleichartig seien. Die Gegenforderung für das Jahr 2008 beruhe auf § 16 Abs. 5 des Kindertagesstättengesetzes, dem nicht zu entnehmen sei, dass sich die Gemeinden vor der Geltendmachung über die Höhe des angemessenen Kostenausgleichs geeinigt haben müssten. Der mit der Gegenforderung geltend gemachte Kostenausgleich sei angemessen. Die Angemessenheit des Kostenausgleichs ergebe sich aus der Gegenüberstellung der Belastung der Standortgemeinde mit den dort anfallenden Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten nach § 16 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes und der damit einhergehenden Entlastung der Wohnortgemeinde. Die Gegenforderung sei nicht auf der Grundlage einer Pauschale berechnet worden; stattdessen seien die vom Einrichtungsträger geltend gemachten Kosten ins Verhältnis gesetzt worden zu der Anzahl aller dort betreuten Kinder. Im Jahre 2008 hätten sich die umlagefähigen Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes für Kita und Hort des Einrichtungsträgers auf insgesamt 153.263,87 € belaufen; durchschnittlich seien 197 Kinder betreut worden. Dementsprechend ergäben sich für das Jahr 2008 durchschnittliche monatliche Betreuungskosten in Höhe von 64,83 € je Kind, die auf 65 € aufgerundet worden seien. Hingegen sei ein differenzierter Pauschalbetrag für verschiedene Betreuungseinrichtungen, die – wie hier der Hort und die Kita – in unterschiedlichen Räumlichkeiten betrieben worden seien, nur dann zu ermitteln, wenn Kosten für das pädagogische Personal einbezogen werden müssten. Unabhängig davon würde hier eine nach Hort und Kita getrennte Berechnung zu keiner zusätzlichen Belastung der Klägerin führen. Denn bei einer entsprechenden getrennten Ermittlung der Kostenausgleichsansprüche hätte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2008 zunächst immer noch ein Anspruch auf einen interkommunalen Kostenausgleich in Höhe von insgesamt 69.585,36 € bestanden, und zwar für die Kita in Höhe von 42.992,01 € und für den Hort in Höhe von 26.593,35 €. Nach Abzug der von der Klägerin geleisteten Teilzahlung in Höhe von 51.483,25 € würde eine Restforderung für das Jahr 2008 in Höhe von 18.102,11 € offen bleiben; diese Restforderung stehe der von der Klägerin mit der vorliegenden Klage in Höhe von 16.675,05 € geltend gemachten Erstattungsforderung für das Jahr 2009 gegenüber. Für die Kita ergebe sich der in Höhe von 42.992,01 € bestehende Ausgleichsanspruch aus einem monatlichen Pausschalbetrag für jedes Kind in Höhe von 88,36 €, der zu multiplizieren sei mit der Gesamtzahl von 486,5 Monaten, in denen in der Kita Kinder aus der Gemeinde der Klägerin betreut worden seien (486,5 Betreuungsmonate x 88,36 €/Monat = 42.992,01 €); der Pauschalbetrag von 88,36 € je Kind und Monat errechne sich wiederum aus dem Zuschussbetrag in Höhe 84.831,07 €, der für die Kita mit Bescheid vom 18. Januar 2010 für das Jahr 2008 endgültig bewilligt worden sei, und der jahresdurchschnittlichen Anzahl (80) der dort betreuten Kinder (84.831,07 € : 80 Kinder : 12 Monate = 88,36 € je Kind und Monat). Für den Hort ergebe sich der betreffende Ausgleichsanspruch aus einem monatlichen Pausschalbetrag für jedes Kind in Höhe von 41,23 €, der zu multiplizieren sei mit der Gesamtzahl von 645 Monaten, in denen im Hort Kinder aus der Gemeinde der Klägerin betreut worden seien (645 Betreuungsmonate x 41,23 €/Monat = 26.593,55 €); der Pauschalbetrag von 41,23 € je Kind und Monat errechne sich wiederum aus dem mit Bescheid vom 18. Januar 2010 endgültig für den Hort bewilligten Zuschuss in Höhe 57.889,32 € und der durchschnittlichen Anzahl (117) der dort betreuten Kinder (57.889,32 € : 117 Kinder : 12 Monate = 41,23 € je Kind und Monat). Unzulässig sei schließlich der verbleibende Feststellungsantrag der Klägerin, der zu allgemein formuliert sei, weil er sich nicht auf einen konkreten Sachverhalt beziehe. Insoweit behaupte sie – die Beklagte – auch nicht, dass sie Einnahmen aus dem Betrieb der Kindertagesstätte grundsätzlich nicht berücksichtigte. Dies gelte nur für den Förderanspruch eines Trägers nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes, den der Einrichtungsträger im Jahre 2008 allerdings nicht geltend gemacht habe. Hingegen müssten die Einrichtungsträger bei einer Bezuschussung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes, die im Rahmen des interkommunalen Kostenausgleichs umgelegt würde, nicht alle zumutbaren Einnahmemöglichkeiten (wie Elternbeiträge und Essensgeld) ausschöpfen.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin ab dem 12. Juni 2013 einen weitergehenden Kostenausgleichsanspruch für die Kita für das Jahr 2008 auf der Grundlage eines Kostenersatzes von 23,36 € pro Kind und Monat multipliziert mit 485,5 Betreuungsmonaten in Rechnung gestellt und insoweit hilfsweise die Aufrechnung erklärt gegenüber der geltend gemachten Klageforderung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in derselben mündlichen Verhandlung gegenüber den Ausgleichsansprüchen der Klägerin für das Jahr 2008 und die Folgejahre die Einrede der Verjährung erhoben.

Den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gewährt worden. Insoweit sowie hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1 bis 4) und auf das Widerspruchsschreiben des Einrichtungsträgers vom 17. Februar 2010 (vgl. Blatt 99 der Gerichtsakte VG 6 K 914/11), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den ursprünglichen Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen hat die Klage mit ihren verbleibenden Klageanträgen zu 1. und 2. nur mit dem Klageantrag zu 1. in dem aus der Entscheidungsformel dieses Urteiles ersichtlichen Umfange Erfolg; soweit die Klageanträge darüber hinausgehen, ist die Klage abzuweisen.

I. Der Klageantrag zu 1. ist lediglich in dem vorstehend aufgezeigten Umfange begründet und im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nur noch ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 5.448,20 € aus dem in der Endabrechnung vom 17. Mai 2010 seinerzeit in unstreitiger Höhe von 16.675,05 € festgestellten Guthaben für klägerseitig zu viel geleistete interkommunale Kostenausgleichszahlungen nach § 16 Abs. 5 des (brandenburgischen) Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der Fassung vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 110) für die Kinderbetreuung im Jahre 2009. Hingegen hat die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch mehr auf Erstattung des darüber hinaus klageweise geltend gemachten Betrages von 11.226,85 € (= 16.675,05 € - 5.448,20 €). Denn in dieser Höhe ist ihr Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 389 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erloschen, und zwar schon vor Klageerhebung in Höhe von 3.745,29 € und ab dem 12. Juni 2013 in Höhe von weiteren 7.481,56 € (3.745,29 € + 7.481,56 € = 11.226,85 €). Insoweit hat die Beklagte gegenüber der Erstattungsforderung der Klägerin wirksam die Aufrechnung erklärt mit Gegenforderungen in Höhe von 3.745,29 € und ferner mit weiteren Gegenforderungen in Höhe von 7.481,56 €. Die in einer Höhe von 3.745,29 € aufgerechneten Gegenforderungen stammen aus den mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 für die Kinderbetreuung in Hort und Kita (1. bis 3. Quartal des Jahres 2008 und teilweise für das 4. Quartal) geltend gemachten und mit der Verrechnungserklärung vom 20. Mai 2010 wirksam aufgerechneten Kostenausgleichsansprüchen nach § 16 Abs. 5 KitaG (dazu unter I.1.). Die weiteren Gegenforderungen in Höhe von 7.481,56 € stammen aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung fällig gestellten und hilfsweise aufgerechneten Kostenausgleichsansprüchen nach § 16 Abs. 5 KitaG, die an den um 14.979,07 € erhöhten Zuschuss anknüpfen, den die Beklagte für die Kita des Einrichtungsträgers mit Bescheid vom 18. Januar 2010 zusätzlich für das Jahr 2008 bewilligt hatte (dazu unter I.2.).

Die Erklärung einer Aufrechnung oder einer „Hilfsaufrechnung“ (Eventualaufrechnung) mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung gegen eine andere öffentlich-rechtliche Forderung ist in entsprechender Anwendung der §§ 387 ff. BGB grundsätzlich zulässig, soweit – was hier jedoch nicht der Fall ist – keine Sondervorschriften (wie z: B. § 226 der Abgabenordnung) eingreifen oder die Rechtsnatur der öffentlich-rechtlichen Forderung dem entgegensteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 12. Februar 1987 - 3 C 22/86 - NJW 87, 2530, [2531]; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 72. Auflage 2013, § 395 BGB Rdnr. 1). In entsprechender Anwendung des § 387 BGB kann für den Fall, dass sich zwei Personen (Rechtsträger) einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung setzt danach eine so genannte Aufrechnungslage voraus, wonach die zur Aufrechnung gestellte Forderung in der Sache bestehen und fällig sein muss (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - NJW-RR 2011, 1142; Palandt, a. a. O., § 387 BGB Rdnrn. 3 und 11). Nicht aufgerechnet werden kann allerdings in entsprechender Anwendung des § 390 BGB mit einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht. Einreden im Sinne dieser Vorschrift sind materielle Einreden, mithin zerstörende und aufschiebende Einreden, nicht jedoch prozessuale Einreden (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 01. März 1929 - II 81/28 - RGZ 123, 348, [349]; Palandt, a. a. O., § 390 BGB Rdnr. 1). In entsprechender Anwendung des § 215 BGB schließt jedoch die gegenüber einer Forderung erhobene Einrede der Verjährung deren Aufrechnung nicht aus, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Die Aufrechnung erfolgt entsprechend § 388 Satz 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Sie bewirkt in entsprechender Anwendung des § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

1. In Anwendung dieser Grundsätze stand der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nur ein Erstattungsanspruch in Höhe von 12.929,76 € zu. Denn schon vor Klageerhebung war die in einer Gesamthöhe von 16.675,05 € geltend gemachte Klageforderung in entsprechender Anwendung des § 389 BGB wegen der mit der Verrechnungserklärung der Beklagten vom 20. Mai 2010 erklärten Aufrechnung in einer Höhe von 3.745,29 € erloschen (16.675,05 € - 3.745,29 € = 12.929,76 €). Die mit der Verrechnungserklärung der Beklagten vom 20. Mai 2010 erklärte Aufrechnung bezog sich auf Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 16.675,05 €, die aus den mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 geltend gemachten Ausgleichsrestforderungen für die ersten drei Quartale des Jahres 2008 und Teilen der Ausgleichsrestforderungen für das 4. Quartal 2008 stammen und zum 30. Januar 2009 fällig gestellt worden waren (vgl. § 387 BGB).

In materiell-rechtlicher Hinsicht bestanden diese Ausgleichsrestforderungen jedoch nur in Höhe eines Gesamtbetrages von 4.577,80 €, wovon die Beklagte mit der Verrechnungserklärung vom 20. Mai 2010 entsprechend § 388 Satz 1 BGB für einen Betrag von 3.745,29 € die Aufrechnung erklärt hat (vgl. dazu unter I.1.1.). Der insoweit wirksam erklärten Aufrechnung steht – anders als die Klägerin meint – auch nicht § 390 BGB entgegen, der eine Aufrechnung mit einer einredebehafteten Forderung verbietet. Denn hier greifen keine Einreden gegenüber den mit der Verrechnungserklärung vom 20. Mai 2010 aufgerechneten Forderungen aus den Rechnungen vom 06. Januar 2009 durch. Dies gilt insbesondere für die klägerseitig erhobene Einrede der Verjährung, weil die mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 geforderten Ausgleichsansprüche für das Jahr 2008 selbst dann, wenn diese schon im Jahre 2008 entstanden sein sollten, auch unter Zugrundelegung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) noch nicht in dem nach § 215 BGB maßgeblichen Zeitpunkt verjährt waren, als die Beklagte am 20. Mai 2010 mit der Verrechnungserklärung die Aufrechnung erklärt hatte. Weitere materielle Einreden gegenüber diesen Ausgleichsrestforderungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach die Anspruchsvoraussetzungen der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ausgleichsrestforderungen in Frage stellt, handelt sich insoweit nicht um Einreden im Sinne des § 390 BGB, sondern um materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber den anspruchsbegründenden Voraussetzungen der geltend gemachten Ausgleichsrestforderungen, die nicht im Rahmen der Befugnis zur Aufrechnung, sondern im Zusammenhang mit dem materiell-rechtlichen Bestehen dieser Forderungen zu prüfen sind.

Hingegen bestehen aus den Rechnungen vom 06. Januar 2009 keine weitergehenden Ausgleichsansprüche der Klägerin für das Jahr 2008, die über einen Betrag von mehr als 4.577,80 € hinausgehen. Denn bei der Berechnung der Kostenausgleichsansprüche hätte kein einheitlicher Kostensatz von 65 € je Kind und Monat für alle Betreuungseinrichtungen zu Grunde gelegt werden dürfen (vgl. dazu unter I.1.2). Vielmehr war hier allein eine Berechnung zulässig, die für Hort und Kita von unterschiedlichen Kostensätzen ausgeht. Für die Hortbetreuung durfte danach anstelle des in den Rechnungen vom 06. Januar 2009 angesetzten Satzes von 65 € je Kind und Monat lediglich ein Satz von 37,99 € zu Grunde gelegt werden.

1.1. In Ansehung des für die Hortbetreuung lediglich gerechtfertigten Kostensatzes von 37,99 € pro Kind und Monat sowie des für die Kitabetreuung allein geltend gemachten Kostensatzes von 65 € pro Kind und Monat bestanden für Hort und Kita zunächst für das gesamte Jahr 2008 im Rahmen der mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 berechneten Gesamtbeträgen von 73.547,50 € lediglich Ausgleichsansprüche nach § 16 Abs. 5 KitaG in Höhe von insgesamt 56.606,05 € (davon 26.606,12 € für die ersten beiden Quartale, 13.639,92 € für das 3. Quartal und 15.815,01 € für das 4. Quartal). Nach Abzug der klägerseitig bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 51.483,25 € verbleiben Ausgleichsrestansprüche in Höhe von 4.577,80 € (= 56.606,05 € - 51.483,25 €), mit denen die Beklagte in Höhe von insgesamt 3.745,29 € (davon 2.491,12 € für die ersten beiden Quartale, 1.104,67 € für das 3. Quartal und 149,50 € für das 4. Quartal) wirksam die Aufrechnung erklärt hat. Im Hinblick auf die jeweiligen Quartale ergeben sich Ausgleichs- und Ausgleichsrestansprüche sowie Aufrechnungsbeträge in der nachfolgend jeweils dargestellten Höhe:

a) Für die ersten beiden Quartale standen der Beklagten für die beiden Einrichtungen zunächst Ausgleichsansprüche in Höhe von insgesamt 26.606,12 € zu, und zwar für den Hort in Höhe von 10.941,12 € (= [144 Betreuungsmonate + 144 Betreuungsmonate] x 37,99 €/Kind und Monat) und für die Kita in Höhe von 15.665,00 € (= [120 Betreuungsmonate + 121 Betreuungsmonate] x 65 €/Kind und Monat). Nachdem die Klägerin hierauf bereits 24.115 € gezahlt hat, besteht weiterhin ein Ausgleichsrestanspruch der Beklagten in Höhe von 2.491,12 € (= 26.606,12 € - 24.115 €), mit dem entsprechend den §§ 387, 388 BGB wirksam aufgerechnet wurde.

b) Für das 3. Quartal standen der Beklagten für beide Einrichtungen zunächst Ausgleichsansprüche in Höhe von insgesamt 13.639,92 € zu, und zwar für den Hort in Höhe von 6.002,42 € (= 158 Betreuungsmonate x 37,99 €/Kind und Monat) und für die Kita in Höhe von 7.637,50 € (= 117,5 Betreuungsmonate x 65 €/Kind und Monat). Nachdem die Klägerin hiervon 12.535,25 € gezahlt hat, besteht weiterhin ein Ausgleichsrestanspruch der Beklagten in Höhe von 1.104,67 € (= 13.639,92 € - 12.535,25 €), mit dem wirksam aufgerechnet wurde.

c) Für das 4. Quartal standen der Beklagten für beide Einrichtungen zunächst Ausgleichsansprüche in Höhe von 15.815,01 € zu, und zwar für den Hort in Höhe von 7.560,01 € (= 199 Betreuungsmonate x 37,99 €/Kind und Monat) und für die Kita in Höhe von 8.255 € (= 127 Betreuungsmonate x 65 €/Kind und Monat). Nachdem die Klägerin hierauf 14.833 € gezahlt hat, besteht weiterhin ein Ausgleichsrestanspruch in Höhe von 982,01 € (= 15.815,01 € - 14.833 €). Aus der in Höhe von 982,01 € bestehenden Ausgleichsrestforderung für das 4. Quartal hat die Beklagte mit der Verrechnungserklärung vom 20. Mai 2010 entsprechend § 388 Satz 1 BGB jedoch nur für einen anteiligen Betrag von 149,50 € die Aufrechnung erklärt. Dies folgt daraus, dass die Beklagte in der Verrechnungserklärung vom 20. Mai 2010 die Aufrechnung nur für einen Teilbetrag von 967,80 € aus der für das 4. Quartal aus ihrer Sicht bestehenden Ausgleichsrestforderung von 6.357 € erklärt hat und insoweit keine weiteren Angaben gemacht hat, mit welchen Teilen dieser Forderung aufgerechnet werden sollte. Infolgedessen bezog sich ihre Verrechnungserklärung entsprechend den §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB auf den verhältnismäßigen Anteil der geltend gemachten Forderung, mithin auf einen Anteil 15,2241623 % (= 967,80 € : 6.357 €). Ausgehend von diesem Tilgungsanteil und der nur in Höhe 982,01 € gerechtfertigten Ausgleichsrestforderung hat die Beklagte in einer rechtswirksamen Weise daher nur mit einem Betrag von 149,50 € die Aufrechnung erklärt (982,01 € x 15,2241623 % = 149,50 €).

1.2. Die vorstehend aufgezeigten Gegenansprüche der Beklagten finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG. Hiernach hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich für Kinder zu gewähren, die auf Grund des Wunsch- und Wahlrechtes der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches außerhalb des eigenen Wohnortes aufgenommen werden. Auszugleichende Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind Zuschüsse, welche die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KitaG örtlich zuständige Standortgemeinde auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 KitaG dem Träger einer Kindertagesstätte in ihrem Gemeindegebiet gewährt hat. Nach Satz 1 des § 16 Abs. 3 KitaG stellt die Gemeinde dem Träger einer Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Zusätzlich soll die Gemeinde nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG den Zuschuss für den Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte erhöhen, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiterzuführen. Für diese Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaG, welche die Standortgemeinde dem Träger einer Kindertagesstätte gewährt, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG einen angemessenen Kostenausgleich zu entrichten.

Diesen Kostenausgleichsanspruch kann die aufnehmende Gemeinde entgegen der Ansicht der Klägerin einseitig geltend machen, ohne dass es hierfür einer konsensualen Übereinkunft zwischen Wohnort- und aufnehmender Gemeinde bedarf, weil der Ausgleich nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde zu gewähren ist. Vorliegend hat die Beklagte auf der Ebene der Gleichordnung den Ausgleichsanspruch gegenüber der Klägerin durch Rechnungslegung geltend gemacht und des Weiteren aufgerechnet.

Angemessen sind hier Kostenausgleichsansprüche der Beklagten in der vorstehend aufgezeigten Höhe von insgesamt 4.577,80 €. Der angemessene Kostenausgleich im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG ist nicht zwangsläufig auf eine Cent-genaue Erstattung der tatsächlichen Kosten ausgerichtet, die der aufnehmenden Gemeinde nach § 16 Abs. 3 KitaG für den Betrieb der Kindertagesstätten in ihrem Gemeindegebiet entstanden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem in § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG verwendeten Begriff des „Kostenausgleiches“, der einen anderen Bedeutungsgehalt hat als der in § 12 Abs. 1 Satz 3 KitaG verwendete Begriff der „Kostenerstattung“. Im Gegensatz zur Kostenerstattung, die auf eine Cent-genaue Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten ausgerichtet ist, ist im Rahmen eines Kostenausgleiches nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Schätzung und Pauschalierung der Kosten möglich. Die hiernach gegebene Berechtigung der aufnehmenden Gemeinde zur Kostenschätzung und -pauschalierung wird auch durch das Tatbestandsmerkmal „angemessen“ bestätigt, das überflüssig wäre, wenn im Rahmen des Kostenausgleichs nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG ausschließlich eine Cent-genaue Erstattung der tatsächlichen Kosten zulässig wäre.

Das Gebot der Angemessenheit des Kostenausgleichs begrenzt allerdings die im Rahmen der Berechnung bzw. Bestimmung des Kostenausgleichs bestehende Schätzungs- bzw. Pauschalierungsbefugnis der aufnehmenden Gemeinde. Danach muss der von der Wohnortgemeinde geforderte Kostenausgleich in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, welche die aufnehmende Gemeinde nach § 16 Abs. 3 KitaG hatte. Dies bedeutet, dass Kostenausgleichsforderungen für Kinder aus einer anderen Gemeinde die tatsächlichen Kosten, die der aufnehmenden Gemeinde für die Betreuung dieser Kinder entstanden sind, jedenfalls nicht in einem erheblichen Maße überschreiten dürfen.

Im Rahmen der Kostenausgleichsberechnung nach § 16 Abs. 5 KitaG findet grundsätzlich nur eine Inzidentkontrolle statt, ob die aufnehmende Gemeinde dem Träger einer Kindertagesstätte Zuschüsse gewährt hat, die nach § 16 Abs. 3 KitaG offensichtlich nicht gerechtfertigt sind. Denn dem Gebot der Angemessenheit lässt sich nur ein Benachteiligungsverbot der ausgleichspflichtigen Wohnortgemeinden gegenüber der ausgleichsberechtigten aufnehmenden Gemeinde entnehmen, gegen das nicht verstoßen wird, wenn – erstens – die überwiegende Anzahl von Kindern einer Einrichtung aus der aufnehmenden Gemeinde stammen und wenn – zweitens – die Gesamtkosten der Betreuung – wie hier – nach dem Verhältnis der Kinderzahl und Betreuungsdauer auf die anderen Wohnortgemeinden umgelegt werden. In einem solchem Falle tragen die ausgleichspflichtigen Wohnortgemeinden die Betreuungskosten in einem gleichen und damit angemessenen Verhältnis wie die ausgleichsberechtigte aufnehmende Gemeinde.

Zulässige Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit eines interkommunalen Kostenausgleichsanspruches bilden im Ausgangspunkt zum einen die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaG, welche die aufnehmende Gemeinde für Kindertagesstätteneinrichtungen in ihrem Gebiet gewährt hat, sowie zum anderen das Verhältnis, in dem die Anzahl der betreuten Kinder aus einer anderen Gemeinde und deren Betreuungsdauer zu der Gesamtzahl und -betreuungsdauer aller in einer Kindertagesstätteneinrichtung betreuten Kinder steht.

Bei der Bestimmung der Höhe der im Rahmen des interkommunalen Kostenausgleichs anzusetzenden Zuschüsse kann auf die im Zeitpunkt der Rechnungslegung des Kostenausgleichs bewilligten Zuschüsse zurückgegriffen werden, weil sich aus den rechtsverbindlich bewilligten Zuschüssen unbeschadet der Frage, ob ein Träger einer Kindertagesstätte von der aufnehmenden Gemeinde einen höheren Zuschuss verlangt, zumindest die Mindestbelastung der aufnehmenden Gemeinde ergibt.

Nicht rechtswidrig ist es entgegen der Ansicht der Klägerin, wenn bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der umzulegenden Kosten, welche die aufnehmende Gemeinde allein im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG für die Bereitstellung des Grundstückes und Gebäudes einer Kindertagesstätte sowie für die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke zu tragen hatte, keine Einnahmen des Einrichtungsträgers aus dem Betrieb der Kindertagesstätte berücksichtigt werden. Denn die aufnehmende Gemeinde darf die auf Grund der Zuschussgewährung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG entstandenen Kosten vollständig umlegen, weil sie die grundstücksbezogenen Kosten gegenüber den Trägern einer Kindertagesstätte nach der vorgenannten Vorschrift ebenfalls vollständig zu tragen hat. Im Rahmen der grundstücksbezogenen Zuschussverpflichtung der Gemeinde nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG ist nämlich eine Berücksichtigung der Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht vorgesehen. Eine derartige Berücksichtigungspflicht besteht nur bei der Bemessung des erhöhten Zuschusses nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung, welche dem Einrichtungsträger hier jedoch nicht gewährt worden war. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen ist hier nicht einschlägig, weil sie hessisches Landesrecht betrifft, das sich insoweit von dem hier maßgeblichen § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG unterscheidet.

Schließlich ist es der aufnehmenden Gemeinde im Rahmen des Kostenausgleichs nach § 16 Abs. 5 KitaG gegenüber der Wohnortgemeinde grundsätzlich nicht verwehrt, die Kosten für Zuschüsse, die nach § 16 Abs. 3 KitaG für mehrere Kindertagesstätten gewährt worden sind, unter einem einheitlichen Kostensatz zusammenzufassen. Obwohl Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaG jeweils gesondert für einzelne Kindertagesstätten gewährt werden, schreibt § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG keinen einrichtungsbezogenen interkommunalen Kostenausgleich für jede einzelne Kindertagesstätte vor. Denn die dem Kostenausgleich innewohnende Befugnis zur Pauschalierung umfasst zumindest dem Grunde nach auch die Berechtigung, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Zuschüsse für mehrere Kindertagesstätteneinrichtungen im Rahmen einer einheitlichen Kostenausgleichsberechnung zusammenzufassen. Ferner ergibt sich diese Befugnis der aufnehmenden Gemeinde aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG, wonach der Ausgleich für die Aufnahme von Kindern in „Kindertagesstätten“ zu gewähren ist. Da im Gesetz an dieser Stelle von „Kindertagesstätten“ in der grammatikalischen Form der Mehrzahl die Rede ist, ergibt sich hieraus die grundsätzliche Berechtigung der aufnehmenden Gemeinde, bei der Berechnung des Kostenausgleichs mehrere Kindertagesstätten im Rahmen einer einheitlichen Berechnung zusammenzufassen; wenn demgegenüber nur eine einrichtungsbezogene Kostenausgleichsberechnung zulässig wäre, hätte die Gesetzesformulierung lauten müssen: „ .. für Kinder, die … in einer Kindertagesstätte … aufgenommen werden“.

Allerdings sind dieser Befugnis durch das Angemessenheitsgebot des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG Grenzen gesetzt. Das Gebot der Angemessenheit des Kostenausgleichs ist nicht mehr gewahrt bei der Zusammenfassung von Zuschüssen für eine geringe Anzahl von Kindertagesstätten und der damit einhergehenden Bildung eines für diese Kindertagesstätten maßgeblichen Mittelwertes bzw. durchschnittlichen und einheitlichen Kostensatzes pro Kind und Monat, wenn hiervon die in einzelnen Einrichtungen angefallenen Betreuungskosten pro Kind und Monat in einem erheblichen Maße abweichen. Denn in einem solchen Falle entsprechen die in einer Einrichtung pro Kind und Monat tatsächlich angefallenen Kosten, die erheblich niedriger als der Mittelwert sind, noch nicht einmal ansatzweise dem auf die Wohnortgemeinden als Mittelwert umgelegten Einheitswert. Ein solcher durchschnittlicher Einheitswert kann sich zu Lasten einer ausgleichspflichtigen Wohnortgemeinde auswirken, deren Kinder überwiegend nur eine Einrichtung besuchen, für die erheblich niedrigere tatsächliche Betreuungskosten pro Kind und Monat anfallen als die umgelegten durchschnittlichen Betreuungskosten. Als nicht mehr angemessen ist daher grundsätzlich ein pro Kind und Monat zu Grunde gelegter durchschnittlicher Betreuungssatz für zwei Betreuungseinrichtungen anzusehen, der die in einer konkreten Einrichtung tatsächlich pro Kind und Monat angefallenen Betreuungskosten um mehr als die Hälfte übersteigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der durchschnittliche Betreuungssatz lediglich aus Zuschüssen für zwei Einrichtungen ermittelt wird, weil in diesem Falle die mit der Vereinheitlichung zweier Kostenumlegungsvorgänge zu einem Kostenumlegungsvorgang einhergehende nur geringfügige Verwaltungsvereinfachung die erheblichen Kostendifferenz nicht zu rechtfertigen vermag, die zwischen den tatsächlichen Kosten einer Einrichtung und den angesetzten Durchschnittskosten besteht.

1.2.1. In Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten in Rechnung gestellte Kostenausgleich für die Hortbetreuung von 65 € je Kind und Monat nicht mehr als angemessen anzusehen. Denn dieser Durchschnittssatz übersteigt die tatsächlichen Betreuungskosten je Kind und Monat um mehr als 50 %, weil hier im Jahre 2008 nur tatsächliche Hortbetreuungskosten je Kind und Monat in Höhe von 37,99 € angefallen sind (37,99 € + [37,99 € x 71,1 %] = 65 €). Der Satz der tatsächlichen Durchschnittskosten von 37,99 € ergibt sich aus den im Jahre 2008 für den Hort bislang in Höhe von 57.889,32 € bewilligten Zuschüssen und den 127 dort betreuten Kindern (57.889,32 € : 127 Kinder : 12 Monate = 37,99 € je Kind und Monat). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 04. Dezember 2012 wurden im Hort jedoch nicht 117 Kinder, sondern 127 Kinder betreut. Ausweislich der Seite 6 der Entscheidung der Beklagten vom 18. Januar 2010 über die endgültige Festsetzung des Zuschusses für die Kinderbetreuung 2008 (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 2012) wurden bei der Zuschussermittlung 127 Kinder zu Grunde gelegt.

1.2.2. Im Gegensatz zu dem für die Hortbetreuung zu Grunde zu legenden Satz ist allerdings der für die Kinderbetreuung in der Kita berechnete Satz von 65 € je Kind und Monat jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin als unangemessen anzusehen, weil im Jahre 2008 in der Kita Betreuungskosten in Höhe von 87,27 € je Kind und Monat angefallen sind, die sich aus dem bislang zuletzt bewilligten Zuschuss in Höhe 84.831,07 € für die Kita und der durchschnittlichen Anzahl (81) der in der Kita betreuten Kinder ergeben (84.831,07 € : 81 Kinder : 12 Monate = 87,27 € je Kind und Monat). Anders als die Beklagte vorgetragen hat, wurden bei der Zuschussermittlung jedoch nicht 80 Kinder, sondern ausweislich der Seite 9 der Entscheidung der Beklagten vom 18. Januar 2010 über die endgültige Festsetzung des Zuschusses für die Kinderbetreuung 81 Kinder zu Grunde gelegt, so dass die vom Beklagten angeführten durchschnittlichen Betreuungskosten in Höhe von 88,36 € (= 84.831,07 € : 80 Kinder : 12 Monate) nicht angefallen sind. Allerdings kann der hiernach grundsätzlich ansetzbare erhöhte Kostensatz von 87,27 € nicht im Rahmen der Verrechnungserklärung vom 20. Mai 2010 berücksichtigt werden. Denn die Beklagte hat mit den jeweiligen Rechnungen vom 06. Januar 2009 lediglich einen Kostensatz von 65 € je Kind und Monat berechnet. Für den über einen Betrag von 65 € hinausgehenden Kostensatz von 22,27 € (= 87,27 € - 65 €) fehlt es daher mangels Rechnungslegung an einer fälligen Forderung, mit der nach § 387 BGB aufgerechnet werden könnte. Außerdem fehlt insoweit auch eine nach § 388 Satz 1 BGB erforderliche Aufrechnungserklärung, weil sich die Verrechnungserklärung vom 20. Mai 2010 nicht auf Ausgleichsansprüche bezieht, die auf der Grundlage eines Betreuungssatzes von 88,36 € bzw. 87,27 € je Kind und Monat berechnet sind, sondern allein auf die mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 geltend gemachten Forderungen, für die seinerzeit lediglich ein Satz von 65 € je Kind und Monat zu Grunde gelegt worden war.

2. Die nach den vorstehenden Ausführungen unter Punkt I.1. nach der Aufrechnungserklärung vom 20. Mai 2010 in Höhe von 12.929,76 € verbleibende Klageforderung (16.675,05 € - 3.745,29 € = 12.929,76 €) ist in entsprechender Anwendung des § 389 BGB am 12. Juni 2013 in einer weiteren Höhe von 7.481,56 € erloschen und hat sich ab diesem Zeitpunkt auf 5.448,20 € reduziert (12.929,76 € - 7.481,56 € = 5.488,20 €).

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung einen weitergehenden Kostenausgleichsanspruch für die in der Kita im Jahre 2008 erbrachten Betreuungsleistungen in Höhe von 11.384,28 € fällig gestellt und insoweit in entsprechender Anwendung des § 388 Satz 1 BGB hilfsweise die Aufrechnung erklärt, wovon mit einem Betrag von 7.481,56 € wirksam aufgerechnet werden konnte. Die Höhe der im Termin fällig gestellten Forderung, mit der anschließend hilfsweise die Aufrechnung erklärt wurde, errechnet sich aus 485,5 Betreuungsmonaten multipliziert mit einem Betreuungssatz von 23,36 € je Kind und Monat (485,5 Betreuungsmonate x 23,36 €/Kind und Monat = 11.341,28 €). Bei dem von der Beklagten für die Kita zu Grunde nunmehr gelegten Betreuungssatz von 23,36 € handelt es sich um den ergänzenden Betreuungssatz, der seinerzeit – wie vorstehend unter Punkt I.1.2.2. dieses Urteiles ausgeführt worden ist – von den Rechnungen vom 06. Januar 2009 in Höhe von 65 € zu Grunde gelegten Betreuungssatz nicht erfasst war; er ergibt sich aus der Differenz, die besteht zwischen dem von der Beklagten nunmehr angesetzten erhöhten Betreuungssatz von 88,36 € je Kind und Monat hinsichtlich des zuletzt mit Bescheid vom 18. Januar 2010 endgültig festgesetzten Kitazuschusses in Höhe von insgesamt 84.831,07 € (88,36 € je Kind und Monat = 84.831,07 € : 80 Kinder : 12 Monate) und dem mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 angesetzten Betreuungssatz von 65 € (88,36 € - 65 € = 23,36 €).

Aus dieser erstmalig im Termin geltend gemachten Gegenforderung in Höhe von 11.384,28 € kann die Beklagte allerdings nur mit einem Betrag von 7.481,56 € wirksam aufrechnen. Insoweit handelt es sich bei dem Betrag von 7.481,56 € um einen Teil aus der zusätzlich im Termin geltend gemachten Ausgleichsforderung nach § 16 Abs. 5 KitaG, welche die Beklagte als zusätzlichen Ausgleich für den erhöhten Zuschuss für die Kita geltend machen kann, den sie dem Einrichtungsträger zusätzlich für das Jahr 2008 mit dem Bescheid vom 18. Januar 2010 in weiterer Höhe von 14.979,07 € gewährt hatte. Dieser zusätzliche Ausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 5 KitaG für den zusätzlichen Kitazuschuss ist Bestandteil der Gegenforderung, welche die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht und mit der sie hilfsweise aufgerechnet hat. Denn der sich aus der erst im Jahre 2010 bewilligten Zuschusserhöhung ergebende zusätzliche Kostenausgleichsanspruch war – ebenso wie die übrige im Termin geltend gemachte Gegenforderung – nicht in den mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 abgerechneten Kostenausgleich für die Kita enthalten.

Der auf der im Jahre 2010 bewilligten Zuschusserhöhung beruhende zusätzliche Ausgleichsanspruch der Beklagten besteht in einer Höhe von 7.481,56 € und ergibt sich aus einem hierfür anzusetzenden ergänzenden Betreuungssatz von 15,41 € je Kind und Monat und einer Gesamtbetreuungsdauer von 485,5 Monaten (7.481,56 € = 15,41 €/Kind und Monat x 485,5 Betreuungsmonaten). Der ergänzende Betreuungssatz von 15,41 € errechnet sich wiederum aus dem um 14.979,07 € erhöhten Zuschuss und dem Umstand, dass im Jahre 2008 in der Kita im Jahresdurchschnitt insgesamt 81 Kinder betreut worden waren (14.979,07 € : 81 Kinder : 12 Monate = 15,41 € je Kind und Monat). Entgegen der Annahme der Klägerin ist dieser Teil des zusätzlichen Ausgleichanspruches der Beklagten nach § 16 Abs. 5 KitaG für die zusätzlich in Höhe von 14.979,07 € festgesetzten Zuschüsse nicht verjährt. Denn dieser Ausgleichsanspruch ist frühestens zu dem Zeitpunkt entstanden, als die zusätzlich bewilligten Zuschüsse erstmals mit Bewilligungsbescheid vom 18. Januar 2010 festgesetzt worden waren. Ausgehend davon, dass der Lauf der Verjährungsfrist des insoweit im Jahre 2010 entstandenen Ausgleichsanspruches mit dem Schluss des Jahres 2010 begonnen hatte (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), ist die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (vgl. § 195 BGB) am 12. Juni 2013 noch nicht abgelaufen, als die Beklagte diesen Anspruch geltend gemacht hat.

Eine weitergehende Aufrechnung mit einem Kostenausgleichsanspruch, der auf einem über den in vorstehender Höhe aufgerechneten Kostensatz von 15,41 € hinausgehenden Kostensatz beruht, ist indessen nicht möglich. Zunächst konnte die Beklagte bereits dem Grunde nach kein Betreuungssatz von 88,36 € für die Gesamtkosten der Kita ansetzen, sondern aus den unter Punkt I.1.2.2. dieses Urteiles ausgeführten Gründen nur einen Satz 87,27 €, so dass die Beklagte zunächst einen ergänzenden Kostenausgleich auf der Grundlage eines ergänzenden Betreuungssatzes von 22,27 € hätte verlangen können (22,27 € = 87,27 € - 65 €). Allerdings ist hier angesichts des § 390 BGB wegen der klägerseitig im Termin zur mündlichen Verhandlung erhobenen Verjährungseinrede eine weitergehenden Aufrechnung mit einem Kostenausgleichsanspruch ausgeschlossen, der über einen Kostensatz von 15,41 € um 6,86 € (= 22,27 € - 15,41 €) hinausgeht. Denn dieser über einen Kostensatz von 15,41 € hinausgehende Teil des ergänzenden Ausgleichsanspruchs ist in entsprechender Anwendung der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 BGB verjährt und dessen Aufrechnung ist auch in Ansehung des § 215 BGB nicht mehr möglich. Zwar stand der Beklagten ursprünglich im Zeitpunkt der Rechnungslegung vom 06. Januar 2009 unter Zugrundelegung eines Differenzbetreuungssatzes von 6,86 € und 485,5 Betreuungsmonaten ein ergänzender Ausgleichsanspruch für die Kita gegen die Klägerin zu, der um 3.330,53 € (6,86 € x 485,5 Betreuungsmonate = 3.330,53 €) höher war als die insoweit mit diesen Rechnungen seinerzeit geforderten Ausgleichsansprüche für die Kita. Denn anstelle des in diesen Rechnungen zu Grunde gelegten Kostensatzes von 65 € je Kind und Monat wäre die Klägerin ursprünglich berechtigt gewesen, für das Jahr 2008 auf der Grundlage des mit dem vorläufigen Bescheid vom 12. Juni 2008 gewährten Zuschusses für die Kita des Einrichtungsträgers in Höhe von 69.852 € einen erhöhten Kostensatz von 71,86 € je Kind und Monat zu berechnen (69.852 € Kitaförderung aus dem vorläufigem Bescheid vom 12. Juni 2008 : 81 Kinder : 12 Monate = 71,86 €/Kind und Monat). Die Beklagte hätte damit für die Kindertagesstätte einen Kostensatz zu Grunde legen dürfen, der um 6,86 € höher war als der tatsächlich berechnete Kostensatz von 65 €, der seinerzeit mit den Rechnungen vom 06. Januar 2009 geltend gemacht und fällig gestellt worden war (71,86 € - 65 € = 6,86 €). Aber selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass der ergänzende Ausgleichsanspruch nicht schon im Zeitpunkt der Festsetzung des vorläufigen Zuschusses im Jahre 2008, sondern erst nach Ablauf des Zuschussjahres (2008) zeitgleich mit der Rechnungsstellung am 06. Januar 2009 oder spätestens im weiteren Verlauf des Jahres 2009 entstanden sein sollte, war die hier maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (vgl. zu deren Anwendbarkeit im öffentlichen Recht: vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 13. Auflage, § 53 VwVfG, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung) bereits am 31. Dezember 2012 und damit vor dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Geltendmachung am 12. Juni 2013 abgelaufen, nachdem der Lauf der Verjährungsfrist des spätestens im Jahre 2009 entstandenen ergänzenden Ausgleichsanspruchs mit dem Schluss des Jahres 2009 begonnen hatte (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Es liegen hier auch nicht die Voraussetzungen des § 215 BGB für eine Aufrechnung mit einer verjährten Forderung vor. Danach schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass entsprechend § 215 BGB die Aufrechnung mit dem ergänzenden Gegenanspruch bis zum 31. Dezember 2012 möglich sein konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt musste danach eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB entstanden sein, zu der aus den bereits dargelegten Gründen die Fälligkeit der Forderung gehört, mit der aufgerechnet wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der ergänzende Kostenausgleichsanspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war. Zwar wäre die Beklagte entsprechend § 271 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, den ergänzenden Ausgleichsanspruch schon mit den Rechnungslegungen vom 06. Januar 2009 sofort oder jedenfalls binnen einer angemessenen Zahlungsfrist fällig zu stellen. Gerade eben dies hat sie jedoch im Hinblick auf den ergänzenden Kostenausgleichsanspruch nicht getan. Dies ergibt sich aus dem Erklärungsinhalt der Rechnungslegungen vom 06. Januar 2009: Da mit diesen Rechnungen lediglich ein Kostensatz von 65 € für die Kindertagesstätte geltend gemacht und fällig gestellt worden war, folgt daraus im Umkehrschluss, dass damit zugleich kein darüberhinausgehender Kostensatz von mehr als 65 € fällig gestellt worden ist. Der damit nicht in Rechnung gestellte Kostensatz von 6,86 €, der über den in Höhe von 65 € berechneten Kostensatz hinausgeht und seine Grundlage in dem mit den vorläufigen Bescheid vom 12. Juni 2008 für die Kindertagesstätte gewährten Zuschusses in Höhe von 69.852 € hat, ist damit erstmals mit der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2013 zu Protokoll gegebenen der Erklärung der Vertreterin der Beklagten geltend gemacht und ab dem 12. Juni 2013 fällig gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt konnte jedoch entsprechend § 215 BGB mangels Aufrechnungslage eine Aufrechnung nicht mehr rechtswirksam erklärt werden.

3. Der neben der Hauptforderung geltend gemachte Zinsanspruch besteht in dem aus der Entscheidungsformel dieses Urteiles ersichtlichem Umfange und findet seine Rechtsgrundlage in den hier entsprechend anwendbaren §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. zu deren Anwendbarkeit im öffentlichen Recht: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94 - NJW 1995, 3135 m. w. Nw.). Da die eingeklagte Hauptforderung aus den dargelegten Gründen vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis zum Wirksamwerden der im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten Hilfsaufrechnung bis zum 11. Juni 2013 in Höhe von 12.929,76 € bestand, besteht bis zum 11. Juni 2013 ein Zinsanspruch aus 12.929,76 € und ab dem 12. Juni 2013 aus dem nach der Hilfsaufrechnung verbleibenden und mit diesem Urteil zugesprochenen Betrag aus der Hauptforderung in Höhe von 5.448,20 €. Weitergehende Zinsansprüche stehen der Klägerin indessen nicht zu. Dies gilt zunächst hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit, weil die Klägerin die Beklagte nach der ersten Zahlungsaufforderung nicht nochmals gemahnt hat; dies wäre jedoch entsprechend § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendig gewesen. Ferner besteht kein Anspruch auf den erhöhten Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil § 288 Abs. 2 BGB, der einen solchen Zinssatz bei Rechtsgeschäften vorsieht, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, nicht auf Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Erstattungsforderungen entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 3 C 23/03 - NVwZ 2004, 991, [995]).

II. Keinen Erfolg hat dagegen der nunmehrige Feststellungsantrag Nr. 2. Soweit die Klägerin damit die Feststellung begehrt, dass bei den im Rahmen des Kostenausgleichs umgelegten Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG die Einnahmen des Einrichtungsträgers kostenmindernd zu berücksichtigen sind, fehlt bereits das Feststellungsinteresse, weil diese Frage zwischen den Beteiligten nicht streitig ist; die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der umgelegten Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG eine entsprechende Berücksichtigung möglich ist. Unbegründet ist der Feststellungsantrag, soweit damit die Feststellung begehrt wird, dass im Rahmen des Kostenausgleichs die Einnahmen des Einrichtungsträgers bei den umgelegten grundstücksbezogenen Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zu berücksichtigen sind. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrages Nr. 2 aus der Klageschrift sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil dieser Antrag keinen Erfolg gehabt hätte. Bereits vor Klageerhebung war zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, dass der Kostenausgleich nicht durch einen Verwaltungsakt geltend gemacht werden kann. Die Beklagte hatte die Bescheide, auf deren Grundlage sie die Kostenausgleichsansprüche für das Jahr 2008 zunächst durchsetzen wollte, bereits mit den Rücknahmebescheiden vom 16. Dezember 2008 und damit vor Erhebung der vorliegenden Klage aufgehoben. Stattdessen hat sie die in diesem Klageverfahren erhobenen Gegenforderungen jeweils auf der Ebene der Gleichordnung mit Rechnungen vom 06. Januar 2009 in Rechnung gestellt und mit der Verrechnungserklärung vom 20. Mai 2010 aufgerechnet. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Mahnung vom 10. Juni 2010 (Vorgangsnummer 2010004800024-80000378), weil sich ihr nicht entnehmen lässt, ob die darin zum 31. Mai 2010 fällig gestellten Endabrechnungen zum Kostenausgleich für die Objekte 0082 bis 0084 auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes festgesetzt wurden. Die Bezeichnung Abrechnung spricht vielmehr dagegen, dass der Kostenausgleich für diese Objekte zuvor durch Verwaltungsakt festgesetzt worden war. Gleiches gilt, soweit in der Mahnung des Weiteren darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingeleitet werde. Zwar mag dieser Hinweis unzutreffend gewesen sein, weil eine mit einer Rechnung geltend gemachte Forderung nicht nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt werden kann; jedoch wird diese Begebenheit nicht von dem vorliegenden Feststellungsbegehren erfasst, weil damit nicht die fehlende Berechtigung zur Durchsetzung einer Forderung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, sondern die fehlende Berechtigung zur Festsetzung einer Kostenausgleichsforderung durch Verwaltungsakt festgestellt werden sollte. Ferner hätte der Feststellungsantrag auch keinen Erfolg gehabt, soweit damit die Feststellung begehrt wurde, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, einseitig Pauschalen festzusetzen. Insoweit war zwischen den Beteiligten aus den dargelegten Gründen schon vor Klageerhebung unstreitig, dass keine einseitige Festsetzungsbefugnis durch Verwaltungsakt besteht. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt haben sollte, dass die Beklagte grundsätzlich nicht berechtigt sei, den Kostenausgleich nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG auf der Grundlage von Pauschalen zu berechnen, wäre dieses Begehren jedenfalls unbegründet, weil die Beklagte aus den dargelegten Gründen hierzu berechtigt ist.

IV. Für den vorliegenden Rechtsstreit, der mit all seinen Klageanträgen Angelegenheiten aus dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren nach 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO allein für diejenigen Teile des Rechtstreites gerichtskostenfrei, welche die Feststellungsanträge der Klägerin, mithin den vormaligen Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift sowie den nunmehrigen Klageantrag zu 2., zum Gegenstand haben (vgl. dazu unter IV.1). Dies gilt jedoch nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 2 der vorgenannten Vorschrift nicht für den Teil des Rechtsstreites, der den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft; hierfür sind Gerichtskosten zu erheben (vgl. dazu unter IV.2).

Gemäß § 188 Satz 1 VwGO sollen Verfahren unter anderem aus dem Sachgebiet der Jugendhilfe in einer Kammer zusammengefasst werden. Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben (vgl. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern (vgl. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Zum Sachgebiet der Jugendhilfe gehören nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich alle Rechtstreitigkeiten, in denen um Berechtigungen und Befugnisse gestritten wird, die ihren Rechtsgrund im Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - und den hierzu ergangen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen haben (vgl. hierzu grundlegend: Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - unter Punkt I.3., zitiert nach Juris, Rdnrn. 21 ff.). Vorbehaltlich der in der Rechtsprechung umstrittenen, hier jedoch nicht entscheidungsrelevanten Frage, ob eine Gebührenstreitigkeit nach § 17 KitaG dem Sachgebiet der Jugendhilfe unterfällt oder dem Benutzungsgebührenrecht zuzuordnen ist (vgl. zum Streitstand: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 188 VwGO Rdnr. 7 [EL 14 - Februar 2007] mit weiteren Nachweisen in der Fußnote 33), gehören danach die in § 16 KitaG getroffenen Regelungen über Finanzierung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen zu den dem Sachgebiet der Jugendhilfe zuzuordnenden landesrechtlichen Ausführungsgesetzen des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch -, das nach § 74a Satz 1 SGB VIII die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen dem Landesrecht zuweist. Ausgehend davon betreffen im vorliegenden Fall sämtliche streitbefangenen Klageanträge einen Rechtsstreit aus dem Sachgebiet der Jugendhilfe. Für den mit dem Zahlungsantrag klägerseitig geltend gemachten allgemeinen Erstattungsanspruch folgt dies daraus, dass dieser Anspruch dem gleichen Rechtsgebiet wie der jugendhilferechtliche interkommunale Kostenausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 5 KitaG zuzuordnen ist, weil damit als actus contrarius hierzu gleichsam spiegelbildlich die Erstattung zu viel geleisteter interkommunaler Ausgleichszahlungen gefordert wird. Gleiches gilt, wenn – wie dies bei den hier streitbefangenen Feststellungsanträgen der Fall ist – Feststellungen zum Inhalt der sich aus sich aus dem interkommunalen Ausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 5 KitaG ergebenden Rechte und Pflichten begehrt werden.

1. Der die Feststellungsanträge betreffende Teil des Rechtstreites ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Insoweit handelt es sich schon deshalb nicht um eine gerichtskostenpflichtige Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, weil hiervon keine Rechtsstreitigkeiten um Ansprüche erfasst werden, die – wie die hier zur Feststellung gestellten Berechtigungen und Verpflichtungen – lediglich in einer funktionalen Nähe zu einem Erstattungsanspruch stehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - unter Punkt II.1., a. a. O., Rdnr. 30 im Anschluss an das BVerwG, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - BeckRS 2010, 46641, Rdnr. 40;).

2. Im Gegensatz zu dem Teil des Rechtsstreites, der die Feststellungsanträge der Klägerin zum Gegenstand hat, handelt es sich bei dem Teil des Rechtsstreites, der im Rahmen des Klageantrages zu 1. um den mit dem Kostenausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 5 KitaG zusammenhängenden Erstattungsanspruch geführt wurde, um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.

Erstattungsstreitigkeiten im vorgenannten Sinne betreffen einen Rechtstreit um einen Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern, die in der Eigenschaft als Sozialleistungsträger am Rechtsstreit beteiligt sind (vgl. grundlegend hierzu: Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - unter den Punkten II.1. und II.3.a, a. a. O., Rdnrn. 30 und 40). In diesem Sinne haben die Beteiligten in der Eigenschaft als Sozialleistungsträger einen Erstattungsstreit geführt. Sie sind im Hinblick auf die nach § 16 Abs. 3 KitaG für eine Kindertagesstätte zu gewährenden gemeindlichen Zuschüsse Sozialleistungsträger (vgl. dazu unter IV.2.1.). In dieser Eigenschaft streiten sie um einen als Erstattungsanspruch im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO zu qualifizierenden interkommunalen Kostenausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 5 KitaG und um einen damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Erstattungsanspruch (vgl. dazu unter IV.2.2).

2.1. Gemeinden sind Sozialleistungsträger im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, wenn sie – wie hier die Beteiligten – auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 KitaG Zuschüsse für die Kosten der Kindertagesbetreuung in Kindertagestätten in ihrem jeweiligen Gebiet zu gewähren haben. Sozialleistungsträger in diesem Sinne sind diejenigen Stellen, die nach der Rechtsordnung gegenüber anderen Rechtssubjekten verpflichtet sind, Sozialleistungen zu erbringen; kennzeichnendes Element der Trägerschaft ist das rechtliche Einstehen nach außen und die juristische Verantwortung im Außenverhältnis (vgl. grundlegend hierzu: Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - Punkte II.3.a. und II.3.b., a. a. O., Rdnrn. 40 und 41). Nach der Legaldefinition des § 12 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch - (SGB I) sind Leistungsträger die unter anderem in § 27 Abs. 2 SGB I genannten Körperschaften, die für die Erbringung der Sozialleistungen zuständig sind. In diesem Sinne sind Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaG Sozialleistungen im Sinne von § 188 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO (dazu unter IV.2.1.1). Gemeinden, die diese Zuschüsse Kindertagesstättenträgern im Sinne des § 14 Abs. 1 KitaG gewähren, sind insoweit Sozialleistungsträger im Sinne des § 188 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO (dazu unter IV.2.1.2).

2.1.1. Der Begriff der Sozialleistungen im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO umfasst den Begriff der Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches, das im hier interessierenden Zusammenhang unter anderem aus dem Ersten, Achten und Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches und dem auf der Grundlage der §§ 26 Satz 1, 74a Satz 1 SGB VIII erlassenen landesrechtlichen Kindertagesstättengesetz besteht. Die nach § 16 Abs. 3 KitaG für den Betrieb einer Kindertagesstätteneinrichtung gebotene Bereitstellung von Gebäuden und Grundstücken und die Gewährung der weiteren in dieser Vorschrift bezeichneten Zuschüsse sind Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches und im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Nach seiner Rechtsnatur ist § 16 Abs. 3 KitaG eine Anspruchsgrundlage, mittels derer ein Kindertagesstättenträger als Anspruchsberechtigter von einer Gemeinde als Anspruchsverpflichtete die Vornahme der in dieser Vorschrift benannten Handlungen und die Erbringung der dort näher beschriebenen Leistungen als Anspruchsgegenstand verlangen kann. Dieser Anspruch ist als ein soziales Recht im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB I zu qualifizieren, das nach seinem Inhalt eine Sozialleistung im Sinne des § 11 Satz 1 SGB I zum Inhalt bzw. Gegenstand hat. Nach der Legaldefinition des § 11 Satz 1 SGB I betreffen Sozialleistungen die nach dem Sozialgesetzbuch unter anderem vorgesehenen Sach- und Geldleistungen, die Gegenstand sozialer Rechte im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB I sind. Soziale Rechte dienen nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB I auch der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 SGB I genannten Aufgabe, dass Einrichtungen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB I unter anderem genannten Aufgaben der Familienförderung und Schaffung von Voraussetzungen für die Entfaltung der freien Persönlichkeit junger Menschen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I können aus sozialen Rechten nur insoweit Ansprüche geltend gemacht werden, als deren Inhalt durch Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches im Einzelnen bestimmt sind.

Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften ist der Anspruch des § 16 Abs. 3 KitaG ein soziales Recht, das eine Sozialleistung zum Gegenstand hat. Dieser Anspruch ist im Kindertagesstättengesetz und damit in einem besonderen Teil des Sozialgesetzbuches geregelt. Der Kindertagesstättenbetreiber ist als Inhaber des Anspruchs nach § 16 Abs. 3 KitaG zugleich Inhaber eines sozialen Rechtes, das dazu dient, die nach § 1 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, 24 Abs. 2 SGB VIII, § 1 Abs. 1 KitaG bestehenden Aufgabe zu erfüllen, dass eine Kindertagesstätteneinrichtung (Grundstück einschließlich Gebäude) für die nach § 24 Abs. 2 SGB VIII geforderte bedarfsgerechte Vorhaltung von Plätzen in Tageseinrichtungen zur Verfügung steht. Die nach § 16 Abs. 3 KitaG bestehende gemeindliche Pflicht zur Bereitstellung einer Kindertagesstätteneinrichtung und zur Gewährung einrichtungsbezogener Zuschüsse trägt zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB I beschriebenen Aufgabe bei, die Voraussetzungen der freien Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen zu schaffen, weil die Kindertagesbetreuung, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KitaG in Kindertagesstätten durchgeführt werden kann, nach § 1 Abs. 1 KitaG dem Wohl des Kindes dient. Des Weiteren tragen die Leistungspflichten des § 16 Abs. 3 KitaG dazu bei, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB I genannte Aufgabe des Familienschutzes zu erfüllen, weil die Kindertagesbetreuung nach § 1 Abs. 1 KitaG dem Wohl und der Entwicklung der Kinder dienen soll. Der Anspruchsinhalt, nämlich die Bereitstellung einer Kindertagesstätteneinrichtung und die für deren Bewirtschaftung und Erhalt sowie Weiterbetrieb erforderlichen Zuschüsse, betrifft Sach- bzw. Geldleistungen im Sinne des § 11 Satz 1 SGB I.

2.1.2. Die kreisangehörige Gemeinde ist Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 Satz 1 SGB I und des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Sie ist als die nach § 27 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KitaG zuständige Körperschaft gegenüber dem Betreiber einer Kindertagesstätte verpflichtet, eine Kindertagesstätteneinrichtung zur Verfügung zu stellen und die hierfür erforderlichen Zuschüsse zu gewähren.

2.2. Der interkommunale Kostenausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 5 KitaG, den eine Gemeinde wegen der Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz außerhalb ihres Gemeindegebietes in einer innerhalb ihres Gebietes gelegenen Kindertagesstätte von der Wohnsitzgemeinde verlangen kann, ist ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO; entsprechendes gilt, wenn – wie hier – die Wohnortgemeinde gegenüber der aufnehmenden Gemeinde einen allgemeinen Erstattungsanspruch wegen zu viel geleisteter interkommunaler Ausgleichszahlungen geltend macht.

Erstattungsansprüche im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sind diejenigen Ansprüche, denen der Sache nach die Rechtsnatur eines Erstattungsanspruches beizumessen ist (vgl. grundlegend hierzu: Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - unter Punkt II.1.a, a. a. O., Rdnr. 32). Kennzeichnend für einen Erstattungsanspruch ist es unter anderem, dass dem nicht vorrangig verpflichteten Leistungsträger Leistungen zu erstatten sind, die er anstelle des nach der Rechtsordnung vorrangig verpflichteten Leistungsträgers erbracht hat (vgl. grundlegend hierzu: Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - Punkte II.1.a.bb. und II.1.a.cc, a. a. O., Rdnr. 34 f.).

Diese Eigenschaften besitzt der Kostenausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 5 KitaG. Die ausgleichsberechtigte Gemeinde hat als aufnehmende Gemeinde durch die Bereitstellung eines Kindertagesstättengebäudes und -grundstücks und die Gewährung der entsprechenden Zuschüsse auch Leistungen für Kinder mit Wohnsitz außerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht, für welche die ausgleichspflichtige Wohnortgemeinde, in der diese Kinder ihren Wohnsitz haben, nach den Wertungen der Rechtsordnung vorrangig zuständig wäre. Dieser Zuständigkeitsvorrang einer Gemeinde für Kinder mit Wohnsitz in ihrem Gebiet ergibt sich zwar nicht schon aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KitaG, wonach die Zuständigkeit der aufnehmenden Gemeinde für die nach § 16 Abs. 3 KitaG zu gewährenden Zuschüsse nicht an den Wohnsitz des betreuten Kindes, sondern an den Standort der zu fördernden Einrichtung anknüpft. Des Weiteren besteht auch keine ausschließlich personenbezogene Zuständigkeit einer Gemeinde für Kinder mit Wohnsitz in ihrem Gebiet, weil den nach § 1 Abs. 2 KitaG leistungsberechtigten Kindern auf Grund des § 5 Abs. 1 SGB VIII ein Wahlrecht zusteht, zwischen den Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen. Infolge dieses Wahlrechtes, auf das im Normtext des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG ausdrücklich Bezug genommen wird, werden jedoch in einer Kindertagesstätte der Standortgemeinde Kinder aufgenommen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Standortgemeinde haben. Dies hat wiederum zur Folge, dass der aufnehmenden Gemeinde höhere Kosten entstehen, weil sie wegen der durch die Aufnahme gemeindegebietsfremder Kinder bedingten höheren Inanspruchnahme der in ihrem Gebiet befindlichen Kindertagesstätten zur Gewährung höherer Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaG verpflichtet ist. Zugleich wird die Wohnortgemeinde entlastet, weil diese Kinder nicht mehr in den von ihr zu bezuschussenden Einrichtungen betreut werden. Der Ausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 5 KitaG dient damit dem Ausgleich der Mehrbelastung der Standortgemeinde und der Entlastung der Wohnortgemeinde, die dadurch entstanden sind, dass ein betreutes Kind das Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII ausgeübt hat und infolgedessen außerhalb seines Wohnortes betreut wurde. Der Zuständigkeitsvorrang einer Gemeinde für die Kinder mit Wohnsitz in ihrem Gemeindegebiet ergibt sich aus § 2 Absätze 1 und 2 der Kommunalverfassung (BbgKVerf). Nach Absatz 1 der vorgenannten Vorschrift hat eine Gemeinde in ihrem Gebiet die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft zu erfüllen, wozu die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Kinderbetreuungseinrichtungen gehört (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf). Insoweit besteht ein Zuständigkeitsvorrang der Gemeinde für die Betreuung der Kinder aus ihrem Gemeindegebiet, weil sie diese Aufgaben in erster Linie nicht für Einwohner anderer Gemeinden, sondern – wie den Sätzen 1 und 2 des § 2 Abs. 1 BbgKVerf zu entnehmen ist – vornehmlich für ihre Einwohner erfüllt, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben (vgl. § 11 Abs. 1 BbgKVerf). Schließlich deutet die dem § 14 Abs. 2 Satz 2 KitaG zu Grunde liegenden Wertung auf den personenbezogenen Zuständigkeitsvorrang einer Gemeinde für die Kinder mit Wohnsitz in ihrem Gebiet hin. Danach haben die Träger einer Kindertagesstätte ihre Einrichtung insbesondere dann für Kinder zu öffnen, wenn nur eine Einrichtung in der Nähe ist. Typischerweise handelt es sich dabei um eine Einrichtung, die sich in derselben Gemeinde befindet wie der Wohnsitz des zu betreuenden Kindes.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.

VI. Gründe, die bereits nach § 124a VwGO eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.