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Einstweilige Verfügung; Auflösung des Stellenpools; Einrichtung einer Abwicklungsdienststelle; Ehemaliges Zentrales Überhangmanagement; Übergangspersonalrat; Hauptpersonalrat; Antrag des Personalrats der aufgelösten Dienststelle ihn auch nach der Auflösung heranzuziehen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 09.11.2012
Aktenzeichen OVG 60 PV 18.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 935 ZPO, § 6 StPAuflG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde gem. § 91 Abs. 2 PersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 944 ZPO wegen der - vom Antragsteller durch die späte Einlegung der sofortigen Beschwerde mitverursachten - besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Beteiligten im Wege einstweiliger Verfügung

aufzugeben, den Antragsteller beim Zentralen Personalüberhangmanagement auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stellenpoolauflösungsgesetzes hinaus als Organ der Personal- und Dienststellenverfassung heranzuziehen.

Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren einen Verfügungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 935 ff. ZPO).

Am 11. November 2012 ist mit Inkrafttreten des vom Berliner Abgeordnetenhaus am 25. Oktober 2012 beschlossenen, am 5. November 2012 ausgefertigten und zur Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 27 vom 10. November 2012 vorgesehenen Gesetzes zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpoolauflösungsgesetz - StPAuflG) das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) mit seinen bisherigen Aufgaben aufgelöst (§ 1 StPAuflG). Der Stellenpool war nach § 1 Abs. 1 des gleichzeitig außer Kraft tretenden (vgl. Art. VIII Abs. 1 Satz 2 StPAuflG) Gesetzes zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangsmanagements (Stellenpoolgesetz - StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589, 604), geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), eine der Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordnete Behörde, der diejenigen Dienstkräfte unterstellt waren, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde nicht mehr möglich war. Der Stellenpool war Dienstbehörde und Personalstelle für die Personalüberhangkräfte der Berliner Verwaltung und Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne (vgl. Nr. 10 der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG). Der Antragsteller ist die bei dieser Dienststelle nach den Sondervorschriften des § 99c PersVG gebildete Personalvertretung. Mit der Auflösung „seiner“ Dienststelle Stellenpool und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten des Errichtungsgesetzes, endet die Existenz des Antragstellers kraft Gesetzes.

Zutreffend hat die Fachkammer festgestellt, dass sich aus der vom Antragsteller behaupteten personellen und funktionellen Identität zwischen dem Stellenpool und dem „Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagement“ (EZeP) für ihn kein Anspruch auf weitere Heranziehung als Organ der Personal- und Dienststellenverfassung ergibt. Die dagegen von der Beschwerde vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.

Gleichzeitig mit Auflösung des Stellenpools wird das EZeP gegründet. Die Beschäftigten des Stellenpools werden kraft Gesetzes Beschäftigte des EZeP (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 StPAuflG). Aufgabe des EZeP ist nach § 2 Abs. 5 StAuflG allein die Abwicklung des Stellenpools und die Versetzung der ihm unterstellten Personalüberhangkräfte in andere Dienststellen des Landes Berlin. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ist das EZeP seinerseits aufgelöst (§ 7 Abs. 1 StPAuflG). Nach § 6 Abs. 1 StPAuflG wird für die Dienstkräfte des EZeP ein Übergangspersonalrat gebildet, der aus den Mitgliedern des Hauptpersonalrats besteht, die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung des Personalrats dieser Dienststelle (vgl. Nr. 10 der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG id.F. von Art. V Nr. 2 StPAuflG) hat und dessen Amtszeit mit der Gründung des EZeP beginnt und mit dessen Auflösung endet. Durch die spezielle Regelung der personalvertretungsrechtlichen Verhältnisse im Stellenpoolauflösungsgesetz sind alle vom Antragsteller mit der Beschwerde herangezogenen Vorschriften des Berliner Personalvertretungsgesetzes über die Wahl örtlicher Personalräte gegenstandslos.

Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Antragsteller „legitimer Personalrat des EZeP“ sein sollte. Das Ausmaß der vermeintlichen Identität zwischen ZeP und EZeP ist angesichts der eindeutig anderslautenden Regelung im Gesetz dafür jedenfalls ohne Belang. Abgesehen davon besteht die behauptete funktionelle Identität nicht. Denn beim EZeP handelt es sich um eine zeitlich begrenzt eingerichtete Abwicklungsbehörde, deren Aufgabe mit derjenigen des Stellenpools gerade nicht identisch ist. Weshalb es sich angesichts des gesetzlich festgelegten Auflösungszeitpunkts für das EZeP und die damit zeitlich begrenzte Zuständigkeit des Hauptpersonalrats nicht um eine Übergangslösung handeln soll, wie die Beschwerde behauptet, erschließt sich nicht.

Die Frage einer „willkürliche(n) Entscheidung und Beschneidung der personalvertretungsrechtlichen Rechte des Antragstellers“ könnte sich nur bei einer Messung von § 6 Abs. 1 StPAuflG an höherrangigem Recht stellen. Da dem Senat indes keine Normverwerfungskompetenz zusteht, wäre Voraussetzung für die Nichtanwendung der Norm, dass die gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sprechenden Gründe so gewichtig sind, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit im Verfahren der konkreten Normenkontrolle überwiegend wahrscheinlich und der Antragsteller in schwerwiegender Weise in seinen Grundrechten bedroht ist.

Der behauptete Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Die Einsetzung des Hauptpersonalrats als Übergangspersonalrat verstößt nicht gegen unmittelbar für die Länder geltenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes und - ungeachtet der Frage ihrer Fortgeltung nach der Föderalismusreform - auch nicht gegen die Rahmenvorschriften der §§ 94 ff. BPersVG. Denn unzweifelhaft handelt es sich bei dem Hauptpersonalrat nach §§ 55 ff. PersVG um eine (auch) von den beim künftigen EZeP Beschäftigten gewählte Personalvertretung.

Dem Antragsteller steht Art. 9 Abs. 3 GG nicht zur Seite. Die von ihm herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1965 - 2 BvR 54/62 - befasst sich nicht mit Rechten der Personalvertretung, sondern mit den Rechten der Koalitionen in Personalvertretungen (vgl. dagegen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 1979 - 2 BvR 1011/78 -, juris Rn. 31). Ein Schutz der einzelnen Personalvertretung ist sowohl dem Grundgesetz als auch der Berliner Verfassung fremd. Art. 25 der Verfassung von Berlin schreibt lediglich vor, dass das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten in Wirtschaft und Verwaltung durch Gesetz zu gewährleisten ist. Die Mitbestimmung bei Maßnahmen des Dienststellenleiters der EZeP ist aber durch die Einsetzung des Hauptpersonalrats als Übergangspersonalrat und die Anwendung der Vorschriften des Berliner Personalvertretungsgesetzes einschließlich dessen § 99c in der Fassung des Art. V Nr. 1 StPAuflG sichergestellt. Erst recht schreibt höherrangiges Recht nicht die Einrichtung einer mehrstufigen Personalvertretung vor.

Da der Senat die Ausführungen des Beteiligten zu 1 in dessen Schriftsatz vom heutigen Tag bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat, bedurfte es auch keiner Anhörung des Antragstellers hierzu.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).