1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Der Senat sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04. September 2009 (§ 105 Abs. 5 FGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zu den weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, die die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit prüfen, die Frage gehört, ob die geltend gemachten Kosten auf eine durch § 7i EStG begünstigte Sanierung oder auf einen nicht begünstigten Neubau entfallen. Dabei kommt das Vorliegen eines Neubaus auch dann in Betracht, wenn Umbauarbeiten an einem schon bestehenden Gebäude vorgenommen werden, die dazu führen, dass das Gebäude als ein in bautechnischer Hinsicht neues Gebäude anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 14. Januar 2004 – X R 19/02, BStBl. II 2004, 711, unter II.2. der Gründe). Die entsprechende Prüfung obliegt nach dem Inhalt der Bescheinigung der Landesdenkmalbehörde dem Beklagten. Sie ist für die Gewährung der Steuervergünstigung nicht entbehrlich.
Der Bescheid des Landesdenkmalamtes erweist sich danach zwar als ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, jedoch als ein insofern unvollständiger, als er nicht alle Voraussetzungen für die von den Klägerinnen begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides bietet. Eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheides kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung schafft und nicht noch weitere – nach Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossene – Ermittlungen der Finanzbehörde hinzukommen müssen. Ein derartig unzureichender Grundlagenbescheid hatte nicht zur Folge, dass der beklagte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid hätte ändern müssen.
2. Die Revision zum Bundesfinanzhof war zuzulassen. Für den Streitfall entscheidend ist die Frage, ob einem Grundlagenbescheid (hier: dem Bescheid der Denkmalbehörde), der zwar einige, aber nicht sämtliche Voraussetzungen für die Änderung eines Folgebescheides (hier: Einkommensteuerbescheid) verbindlich regelt, eine die Bestandskraft des Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbrechende Wirkung zumindest in der Weise zukommen kann, dass das Finanzamt gehalten ist, die bislang mit Rücksicht auf das Fehlen jenes Grundlagenbescheides nicht weiter geprüften steuerlichen Voraussetzungen (hier: für die Abziehbarkeit von grundstücksbezogenen Aufwendungen) nunmehr zu prüfen und gegebenenfalls im Anschluss hieran den Folgebescheid entsprechend zu ändern. Diese Frage, der nach Auffassung des Senats eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist bislang, soweit ersichtlich, nicht abschließend geklärt.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.