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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 14.04.2016
Aktenzeichen VG 6 K 1160/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB, § 19 KAG BB

Leitsatz

1. Von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig ist die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bzw. das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit dann, wenn der Einrichtungsträger nach seiner technischen oder Abgabensatzung ein Anschlussrecht bzgl. der öffentlichen Einrichtung erst mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht bereits mit dem Angrenzen des Grundstücks an eine Straße, in der in Höhe des Grundstücks eine betriebsfertige Wasser oder Abwasserleitung verläuft, einräumt, es also nach dem Anstaltsrecht des Einrichtungsträgers für die mit dem Anschlussrecht gegebene Anschlussmöglichkeit auf die Herstellung des/der Grundstücksanschlusses/Grundstücksanschlussleitung ankommt; denn dann ist die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst in diesem Zeitpunkt gegeben.

2. Dem schutzwürdigen Vertrauen des Bürgers wird im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. grds. durch die Regelungen für die Festsetzungsverjährung und die zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsveranlagung gemäß § 19 KAG hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere muss der Bürger damit rechnen, dass eine Beitragssatzung unwirksam ist und er daher - bis zur in § 19 KAG festgelegten zeitlichen Höchstgrenze - auch nachträglich noch veranlagt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks …, Flur 158, Flurstücke 78, 91, 94 und 97 in …

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013, zugestellt am 16. Dezember 2013, zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses des o.g. Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 9.894,- Euro heran.

Hiergegen legte die Klägerin am 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Im Grundstückskaufvertrag vom 11. August 2000 habe der Verkäufer sie von allen Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beiträgen und Kostenerstattungspflichten nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), die die erstmalige Erschließung und den erstmaligen Anschluss des Kaufobjekts an die gemeindliche Einrichtung beträfen, ausdrücklich freigestellt, da die diesbezüglichen Beträge gem. § 7 des Kaufvertrages im Kaufpreis enthalten gewesen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015, zugestellt am 14. Juli 2015, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides heißt es, der Widerspruch habe sich hinsichtlich der Zahlungspflicht in Höhe von 6.787,53 Euro erledigt. Ferner ist im Widerspruchsbescheid der Hinweis enthalten, dass noch eine Zahlung i.H.v. 3.106,47 Euro geleistet werden müsse. Hierzu heißt es im Widerspruchsbescheid: Das Grundstück liege im Erschließungsgebiet „…“. Der Erschließungsträger habe Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung im Wert von 102.498,55 Euro in die öffentliche Einrichtung eingebracht. Die Stadt Cottbus habe diese Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger mit den Anschlussbeiträgen der Grundstückseigentümer in diesem Gebiet verrechnen können. Die Gesamtbeitragshöhe für das Gebiet betrage 149.409,55 Euro. Der Verrechnungsbetrag sei insoweit auf die gesamt in dem Gebiet beitragspflichtige Veranlagungsfläche von 43.943,95 m² aufgeteilt worden. Auf das Grundstück der Klägerin entfalle ein anteiliger Verrechnungsbetrag i.H.v. 6.787,53 Euro. In dieser Höhe habe sich die Zahlungspflicht auf den Kanalanschlussbeitrag erledigt.

Mit ihrer am 14. August 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus: Der Beitragsbescheid als Leistungsbescheid sei im Umfang von 6.787,53 Euro von Anfang an rechtswidrig gewesen. Insoweit habe sich in diesem Umfang der Widerspruch nicht erledigt, sondern hätte hinsichtlich der Leistungspflicht Erfolg gehabt. Der Beklagte hätte vor Erlass des Beitragsbescheides prüfen müssen, ob aufgrund des Erschließungsvertrages Leistungen Dritter anzurechnen seien. Dies sei in rechtswidriger Weise unterlassen worden. Das Datum des Vertragsabschlusses mit dem Erschließungsträger sei insoweit nicht maßgebend, wenn nur das bestätigt werde, was vorher ohnehin vereinbart gewesen sei, gegebenenfalls auch konkludent. Dafür spreche, dass die hergestellten Anlagenteile ohnehin der … (…) übertragen worden seien und die Gesamtbeitragshöhe in die Kalkulation eingeflossen sei. Die 102.498,55 Euro seien durch den Erschließungsträger quasi mit Arbeitsleistung und in Naturalien auf die zukünftigen Beiträge erbracht worden. Der Vertrag vom 01. Juni 2015 habe also nur eine Vereinbarung bestätigt, die zwischen dem Erschließungsträger, der Stadt … und der … sowieso bestanden habe. Auch habe der Erschließungsträger seinen Anteil an den erstmaligen Herstellungskosten der Gesamtanlage durch Naturalleistungen erbracht. Das sei von Seiten des Beklagten nicht berücksichtigt worden. Insoweit müssten die Erschließungskosten als Zuschüsse Dritter in die Beitragskalkulation einfließen, wenn es keine Erstattung oder Verrechnung gäbe. Diese Leistungen seien aber nicht als Zuschüsse Dritter erfasst. Jedenfalls sei die Betragsforderung verjährt bzw. könne nicht mehr durchgesetzt werden. Das Grundstück liege unmittelbar an der … an. In dieser seien in den Jahren 1992 und 1994 die Abwasserleitungen verlegt worden, was sich daraus ergebe, dass zu diesem Zeitpunkt die Aktivierung in der Liste der Investitionen erfolgt sei. Bis 1999 sei eine Erweiterung der Leitungen über die … erfolgt, so dass das Grundstück bis spätestens 1999 an die Abwasseranlage anschließbar gewesen sei. Es werde bestritten, dass die Anschlussmöglichkeit erst an der … erfolgt sei. Aus einem amtlichen Lageplan mit Stand Juli 1999 aus Februar 2000 ergebe sich, dass spätestens im Februar 2000 auch die Abwasserleitungen bis zur Grundstücksgrenze gelegen haben müssten. Es sei höchst zweifelhaft, ob in den Wintermonaten Januar und Februar 2000 Erdarbeiten hätten durchgeführt werden können. Insoweit sei der Beklagte in der Pflicht, geeignete Dokumente, wie z.B. Tagebücher, Lieferscheine für das Material oder ähnliches für den Zeitpunkt der Herstellung der Anschlussmöglichkeit vorzulegen. Auch seien die Verträge offensichtlich erst geschlossen worden, als schon alles erledigt gewesen sei. Unabhängig hiervon hätte die Stadt … nach den Satzungen, welche im Jahre 2000 scheinbar wirksam hätten sein sollen, nicht davon ausgehen können, dass ihr mehr als die gesetzliche vierjährige Festsetzungsfrist ab Eintritt des tatsächlichen Anschlussvorteils für das Entstehen der Beitragspflicht bleiben würde, um Beitragsbescheide zu erlassen. Denn sie hätte bei pflichtgemäßen Verhalten wenigstens von der Wirksamkeit der eigenen Beitragssatzungen und damit davon ausgehen müssen, dass die Beitragspflicht gemäß der eigenen Satzung mit der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit im Jahre 1999 oder 2000 mit der aus ihrer Sicht damals wirksamen Satzung entstanden und somit spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt und damit erloschen wäre. Der Beklagte hätte es insoweit selbst in der Hand gehabt, im Vertrauen auf eigenes Satzungsrecht einen Beitragsbescheid zu erlassen, der ggf. im Falle einer gerichtlichen Nachprüfung aufgehoben worden wäre. Dann hätte aber der Beklagte ggf. weitere Beitragserhebungsversuche gehabt, ohne dass sich der Beitragspflichtige auf den Vertrauensschutz hätte berufen können. Erst mit Ablauf in 15 Jahren ab Vorteilslage wäre dann nach der Gesetzeslage von 2013 Schluss gewesen. So habe aber der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er aufgrund eigener Satzung innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraums gar keinen Beitragsbescheid erlassen wolle. Das habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Klägerin Bezug aufgenommen auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägervertreters vom 14. August 2015, vom 15. September 2015, vom 17. September 2015, vom 30. Oktober 2015 sowie vom 11. und 12. April 2016.

Der Vertreter der Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Beitragsbescheid nicht von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Erschließungsträger, die Stadt … und die …, hätten hinsichtlich des Erschließungsvertrages „…“ unter dem 1. Juni 2015 einen Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvertrag geschlossen. Durch die Vereinbarung hätten die schmutzwasserseitig erschlossenen Grundstücke so gestellt werden sollen, als ob eine Beitragsablösung stattgefunden hätte. Dazu sei eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt mit den Ansprüchen des Erschließungsträgers wegen der hergestellten übergebenen Anlagen erfolgt. Die Grundstückseigentümer hätten in dieser Höhe nicht mehr bezahlen müssen. Da diese Verrechnung erst mit dem Abschluss der entsprechenden Vereinbarung im Jahre 2015 erfolgt sei, sei der angefochtene Beitragsbescheid sowohl hinsichtlich der Beitragsfestsetzung als auch hinsichtlich der Leistungspflicht (Zahlungsaufforderung) in rechtmäßiger Weise ergangen. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens habe sich die Zahlungspflicht in Höhe des verrechneten Betrages erledigt. Im Übrigen habe nicht einmal eine Pflicht bestanden, zu Gunsten (heutiger) Grundstückseigentümer eine Vereinbarung mit den damaligen Erschließungsträgern abzuschließen, um eine Verrechnung vorzunehmen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Beitragsforderung verjährt bzw. nicht mehr durchsetzbar sei. Wie sich aus den Erschließungsverträgen und dem Bestandsplan Abwasser mit Stand vom 8. April 2013 ergebe, erfolge die Schmutzwasserableitung aus dem Erschließungsgebiet „…“ über die … Das Grundstück selber sei zwar unmittelbar über den in der Straße „…“ liegenden Schmutzwasserkanal angeschlossen, welcher im Rahmen der inneren Erschließung des Erschließungsgebiets „…“ errichtet worden sei. Jedoch bilde erst der im Zeitraum Juli 2000 bis Ende September 2000 in der … neu errichtete Schmutzwasserkanal die Verbindung des Erschließungsgebietes „…“ zu dem in der … zu diesem Zeitpunkt vorhandenen öffentlichen Schmutzwasserkanal. Folgerichtig sei auch der Schmutzwasseranschluss des Grundstücks und des gesamten Erschließungsgebiets erst mit der Fertigstellung des Verbindungskanals in der … betriebsfertig hergestellt worden. Auch sei die betriebsfertige Herstellung des Anschlusskanals vor dem Grundstück selbst erst auf der Grundlage eines Anschlussantrages vom 30. August 2000 zum 30. November 2000 erfolgt. Da nach dem Satzungsrecht der Stadt … der Anschlusskanal zur öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gehöre und die sachliche Beitragspflicht gem. § 7 Abs. 1 der Beitragssatzung ausdrücklich erst mit der Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich des Anschlusskanals vor dem Grundstück entstehe, verstoße vorliegend die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht gegen das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags des Beklagten Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 1. Oktober 2015, vom 24. Februar 2016, vom 4. März 2016 und vom 11. April 2016.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer auf den Einzelrichter übertragen worden ist.

Die statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beitragserhebung findet ihre Grundlage in der Satzung der Stadt … über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt … vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008).

Die Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage dieser Satzung scheitert entgegen der Auffassung des Klägervertreters zunächst nicht daran, dass die Abwasserentsorgung keine öffentliche Einrichtung des Beklagten darstellte. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 – (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen. Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (– 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden, dem Klägervertreter gleichfalls bekannten dortigen Ausführungen an. Der Vortrag des Klägervertreters im vorliegenden Verfahren hingegen liefert keine neuen Erkenntnisse, die es rechtfertigten, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere verkennt er erneut, dass es in diesem Zusammenhang auf die zwischen dem Beklagten und der … (…) bzw. der … bestehenden sowie die sonstigen gesellschaftsrechtlichen und die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt. Ebenso wenig kommt es entscheidend auf die „alten“ Betreiberverträge aus dem Jahr 1993 an. Maßgeblich sind vielmehr der Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 und die Betreiberverträge vom 10. Februar 2003 bzw. 2. März 1998 der Gemeinden … und … Wann „der größte Umfang der Investitionen“ getätigt wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Dem Klägervertreter kann auch nicht gefolgt werden, wenn er erneut der Sache nach vorträgt, die satzungsmäßige Regelung eines Herstellungsbeitrages verfehle hier den in § 4 KABS 2008 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. Kommunalabgabengesetz (KAG) normierten Tatbestand einer unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt beitragsfähigen Maßnahme und könne daher schon deshalb als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht dienen. Die (sinngemäße) Auffassung, es sei nach dem 3. Oktober 1990 keine (neue) öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages sein könne, vielmehr sei bereits eine auf technisch modernem Stand befindliche Einrichtung vorhanden gewesen und es seien lediglich, jedenfalls überwiegend Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion erfolgt, geht ebenso fehl wie einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht entgegensteht, dass – jedenfalls in Teilbereichen des Stadtgebiets – schon bis zum Jahre 1993 bzw. vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe an den Beklagten eine von der …(…) betriebene Entwässerungseinrichtung vorhanden gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen. Dem Vortrag des Klägervertreters im vorliegenden Verfahren lässt sich nichts für eine abweichende Beurteilung entnehmen. Soweit er auf Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit hinweist, die sich dazu verhielten, dass eine Einrichtung über den Juni 1990 hinaus unverändert fortgeführt worden sei, ist dies im Zusammenhang des Kommunalabgabenrechts unergiebig (so bereits OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 9 S 64.13 -, S. 4 des E.A.).

Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht – wie der Klägervertreter auch im hiesigen Verfahren geltend gemacht hat - entgegen, dass der Beklagte mangels Existenz eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahre 2006 keine Herstellungsbeiträge erheben, jedenfalls aber den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand nicht in die Kalkulation des Beitragssatzes einstellen könnte, weil ohne ein solches Konzept die Annahme der Verwirklichung des Herstellungstatbestandes ausgeschlossen sei. Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43). Für die Frage der Notwendigkeit eines Abwasserbeseitigungskonzepts ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägervertreters insoweit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Es genügt nach der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer, dass ein solches zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem auch die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung in Kraft tritt. Der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg hat in mehreren, oben zitierten Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsprechung der 6. Kammer im Wesentlichen bestätigt. So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt. Insbesondere dürfte fernliegen, sei zumindest aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein – zeitweiliges – Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, jedenfalls nachdem es – wie hier – nunmehr beschlossen worden sei, die Beitragsfähigkeit des dem Konzept gemäßen Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes für die als öffentlich gewidmete Anlage in Frage stellen könnte. So komme einem vorhandenen Abwasserbeseitigungskonzept Bedeutung für die Unterscheidung zu, ob auf ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme – noch – ein Herstellungsbeitrag entfalle oder ob diese Maßnahme – schon – durch einen Verbesserungsbeitrag zu entgelten sei (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, zit. nach juris Rn. 20 ff.). In jedem Fall würde ein vergleichbarer Beitrag entstehen. Insoweit spreche nichts dafür, dass eine etwaige Nichtbeachtung des „demokratischen Willensbildungsprozesses“ bzw. eine Verletzung der Rechte der Stadtverordneten zu Gunsten der Beitragspflichtigen ginge und dass eine nachträgliche Ausübung der demokratischen Willensbildung unbeachtlich bleiben müsste. Dies gelte zumal, da die Anlage zum Zeitpunkt des Beschlusses des Abwasserbeseitigungskonzeptes noch keineswegs endgültig hergestellt gewesen sei, was auch daraus ersichtlich werde, dass zumindest bis 2016 weitere Herstellungsmaßnahmen stattfinden sollten. Soweit ein Abgabenpflichtiger meine, es seien unnötige Kosten in die Beitragskalkulation eingestellt worden, sei nichts dafür ersichtlich, dass er an einer diesbezüglichen Überprüfung und Geltendmachung dadurch gehindert wäre, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht schon frühzeitig vorhanden gewesen und ggf. seither geändert, sondern dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen worden sei. An dieser Auffassung hat das OVG Berlin- Brandenburg mit Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) und zuletzt mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2004 (– 6 L 108/13 -) und vom 11. Dezember 2014 (- 9 N 160.13 u.a. -) festgehalten.

Diese überzeugenden Ausführungen hat der Klägervertreter nicht zu erschüttern vermocht. Die Kammer macht sie sich auch für das vorliegende Verfahren zu eigen. Dem Vortrag des Klägervertreters können auch insoweit keine Gesichtspunkte entnommen werden, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten.

Wenn der Klägervertreter in diesem Zusammenhang ferner ausführt, bei den vorgenommenen Investitionen handele es sich – wie auch bei den sonstigen, vom Beklagten nicht näher erläuterten Maßnahmen - um nicht herstellungsbeitragsfähige Maßnahmen der Verbesserung, Instandhaltung und/oder Sanierung, beruht dies auf der – wie noch unten darzulegen sein wird - unzutreffenden Annahme, die in Rede stehende Einrichtung sei schon bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes bzw. am 3. Oktober 1990 im kommunalabgabenrechtlichen Sinne hergestellt gewesen. Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, so sind hiermit von vornherein doch nicht solche Maßnahmen erfasst, die die „Sanierung“ alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen sind keine Reparaturmaßnahmen hinsichtlich bereits hergestellter Anlagenteile oder als Verbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern erfüllen den Tatbestand der Herstellung; der diesbezügliche Aufwand ist als beitragsfähiger Herstellungsaufwand zu betrachten (wie hier OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 – 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation).

Gegen die Wirksamkeit der Beitragserhebung zugrundeliegenden Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen entgegen der Auffassung des Klägervertreters gleichfalls keine Bedenken.

Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Oberbürgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt … vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt … vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).

Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam.

Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§ 4 KABS 2008), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 KABS 2008), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9 KABS 2008) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 6 KABS 2008). Hinsichtlich der drei zuerst genannten Satzungsmindestbestandteile bedarf dies keiner näheren Ausführungen.

Hinsichtlich des Beitragsmaßstabes ist der in § 6 KABS 2008 geregelte sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden. Bei ihm handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägervertreters um einen anerkannten, üblichen und praktikablen, rechtlich nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und der keiner weiteren Ausdifferenzierung im von ihm angesprochenen Sinne bedarf (vgl. nur OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3/08 -, zit. nach juris). Der Maßstab genügt auch den Anforderungen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (S. 14 ff. des E.A.; veröff. in juris) verwiesen.

Auch der in § 5 Abs. 1 KABS 2008 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung des Klägervertreters keiner Beanstandung.

Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht. Eine Prüfung „ins Blaue hinein“ gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35). Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht. Die vom Klägervertreter vorgebrachten Einwände überzeugen – soweit sie (hinreichend) substantiiert sind – (gleichfalls) nicht.

Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten (vgl. dazu noch unten) und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den durch das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt bis 2016 bzw. 2025 als voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Gegen die Berücksichtigung des künftigen Herstellungsaufwandes als „Zukunftskosten“ nach Maßgabe des fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzepts bestehen keine Bedenken. Es handelte sich um voraussehbare Aufwendungen, die prognostisch für den Zeitraum bis 2016 bzw. 2025 veranschlagt werden konnten (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 27 d. E.A.). Im Rahmen der Globalkalkulation zur Berechnung des höchstzulässigen Beitragssatzes ist der gesamte beitragsfähige Aufwand vom Beginn der Herstellung bis zum endgültigen „Ausbauzustand“ einzubeziehen. Dies ist in nicht zu beanstandender Weise geschehen.

Dazu, dass dem Beklagten überhaupt beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, hat die Kammer in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

In den "Herstellungsaufwand gesamt" durfte hiernach zum einen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand für die zentrale Schmutzwasseranlage eingehen, bei dem es sich um eigenen (der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG erwachsenen) Aufwand der Stadt handelt.

Das ist – entgegen der Auffassung des Klägervertreters - namentlich der Fall hinsichtlich der durch die Stadt von der … zum 1. Juli 1993 übernommenen Altverbindlichkeiten, die - wie § 18 Satz 2 KAG klarstellt - beitragsfähig sind. Hinsichtlich der Anlagen, die nach dem 3. Oktober 1990, aber vor der Übertragung auf die Stadt … bzw. die … am 30. Juni 1993 durch die … errichtet wurden bzw. hinsichtlich der hierzu von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten ist insoweit eine ausdrückliche Übernahme wie auch eine objektbezogene Zuordnung der einzelnen Aufwandspositionen bzw. der Verbindlichkeiten für die Einstellung des Herstellungsaufwandes in die Beitragskalkulation nicht erforderlich. Ein tragfähiger rechtlicher Ansatz für das Erfordernis einer solchen detaillierten Zuordnung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (ebenso jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 7 des E.A.). Es handelt sich unabhängig hiervon um eigenen, der Stadt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG erwachsenen Aufwand. Die Stadt … bzw. die … haben die Anlagen und Betriebe nicht kostenlos übertragen bekommen, sondern – wie in den zitierten Urteilen der Kammer, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt – die Verbindlichkeiten und Kreditverträge übernommen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der … errichteten Anlagen - auch solcher im Bau - und der von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten. Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden, so dass es auf die vom Klägervertreter bemühte Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG in diesem Zusammenhang ebenso wenig ankommt wie auf seinen Vortrag, die eingegangenen Verbindlichkeiten seien von der … direkt an die … übertragen worden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2013 - 6 K 83/13 -: ebenso Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.). An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Ansehung des neuerlichen Vortrages des Klägervertreters, der keine neuen Erkenntnisse liefert, fest. Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Verträgen, in denen die Betreiberentgelte geregelt worden sind, ergibt, dass sich die Stadt nicht darauf beschränken kann, der … lediglich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, sondern dass sich die Stadt – wie noch unten in anderem Zusammenhang darzulegen sein wird - vertragsgemäß im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu bemühen hat, der … vorrangig eine Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als solcher im Wege der Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln zukommen zu lassen (vgl. In diesem Sinne auch jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 7 des E.A.; Beschlüsse vom 11. Dezember 2014, a.a.O., S. 4 f. des E.A.). Soweit sich aus der vom Klägervertreter in diesem Zusammenhang bemühten Rechtsprechung des VG Potsdam etwas anderes ergeben sollte, was die Kammer nicht erkennen kann, vermag sie sich dem nicht anzuschließen.

Zu Unrecht rügt der Klägervertreter auch die Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten aus der Zeit vor 1990 in der Beitragskalkulation. Die Kammer hat hierzu bereits in dem oben zitierten Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 69 ff.) ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.). Die Investitionskosten für die Anlagen, die vor dem 3. Januar 1990 entrichtet wurden, sind hiernach gemäß § 18 KAG zu Recht in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden. Eine „objektbezogene Zuordnung“ dieser Verbindlichkeiten ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters gleichfalls nicht erforderlich. Soweit der Klägervertreter die tatsächliche Übernahme bzw. Höhe dieser Verbindlichkeiten bezweifelt, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert und offensichtlich „ins Blaue hinein“ (vgl. dazu noch unten), so dass ihm nicht näher nachgegangen werden musste.

Ferner ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hinsichtlich der Anlagenteile, die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1993 errichtet wurden, lediglich den niedrigeren Zeitwert zum 1. Juli 1993 in die Beitragskalkulation eingestellt hat und nicht von den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgegangen ist. Die Ermittlung erfolgte auf der Grundlage des Anlagenverzeichnisses der …, die in ihrem Anfangsbestand für solche Anlagen schon nur den Zeitwert zum 1. Juli 1993 aktiviert hat. Das Datum der ursprünglichen Aktivierung der Anlage ist im Anlagenverzeichnis angegeben, offensichtlich damit Anlagen, die zu DDR-Zeiten angeschafft wurden und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht beitragsfähig sind, separiert werden können und da die betriebliche Nutzungsdauer vom Zeitpunkt der ursprünglichen Aktivierung an gerechnet wird. Diese Anlagen sind auch nicht Bestandteil der Beitragskalkulation. Insofern sind lediglich die Verbindlichkeiten in die Beitragskalkulation eingeflossen. Dies ist umso weniger zu beanstanden, als hiermit eine geringere Belastung der Beitragszahler einhergeht als im Falle der Berücksichtigung der – naturgemäß – höheren (vollen) Herstellungskosten für die Investitionen im Zeitraum vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1993.

Ebenso ist es auch eigener Aufwand der Stadt, soweit sie aufgrund von Vereinbarungen mit bestimmten Erschließungsträgern betreffend einzelne Erschließungsmaßnahmen entgeltliche Anlagenzugänge hat.

In den "Herstellungsaufwand gesamt" durfte zum anderen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eingehen, den die Stadt der … schuldet. Hiernach besteht auch bezüglich des Aufwandes der … aufgrund der Vereinbarungen im Abwasserbeseitigungsvertrag ein konkretes Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der …, aufgrund dessen der Beklagte die diesbezüglichen Investitionskosten trägt. Der erforderliche Bezug zu den Investitionskosten ist gegeben. Dies alles hat die Kammer bereits in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) und hieran wird auch in Ansehung des neuerlichen Vortrages des Klägervertreters, der keine neuen Erkenntnisse liefert, festgehalten.

Dies sieht zudem auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so. Es hat insoweit ausgeführt (a.a.O., jew. Rn. 37 ff.):

„In den "Herstellungsaufwand gesamt" durfte zum anderen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eingehen, den die Stadt der LWG schuldet. Denn beitragsfähig sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG auch Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Damit ist nicht gemeint, dass nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eines Dritten, dessen sich die Gemeinde bedient, beitragsfähig wäre, hinsichtlich dessen im Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens einerseits ein schon fälliger, andererseits aber auch noch nicht erfüllter Anspruch besteht. Das Schulden im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG ist im Rahmen der Globalkalkulation eines Beitragssatzes nicht schuldrechtlich, sondern im Lichte einer kalkulatorischen Betrachtungsweise zu verstehen. Danach "schuldet" die Gemeinde dem Dritten im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sowohl denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, den sie dem Dritten bereits erstattet hat, als auch denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, der dem Dritten prognostisch entstehen und den die Gemeinde dem Dritten mit Blick auf das zwischen ihr und dem Dritten bestehende Verhältnis prognostisch zu erstatten haben wird. Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben. Denn auch nach der engeren Betrachtungsweise ist der in der Kalkulation angesetzte "Herstellungsaufwand gesamt" nicht zu beanstanden.

Maßgeblich insoweit sind der Betreibervertrag der Stadt mit der LWG aus dem Jahr 1999, die Betreiberverträge … vom 2. März 1998 und … vom 10. Februar 2003 sowie der Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 in der Fassung des Anpassungsverlangens vom 10. September 2007 (nicht aber in der Fassung der erst nach dem Kalkulationsstichtag vereinbarten „Klarstellung“ vom 4. Oktober 2010).

Der Betreibervertrag der Stadt mit der … hat zwar einerseits die Zahlung eines von der Stadt periodisch zu zahlenden Entgelts vorgesehen (§ 12 des Vertrages), mit dem unter anderem auch die Herstellung und Vorhaltung der Abwasseranlagen entgolten werden sollte (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages). Die Entgeltregelung sollte sich aber ausschließlich auf die Gebührenberechnung beziehen, d. h. auf denjenigen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, den die Stadt über Gebühren refinanzieren sollte (§ 12 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages). Daneben sollte nach § 12 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages ein "Schuldverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG" entstehen, soweit die … im Rahmen ihrer Kalkulation Investitionen im Sinne des Beitragsrechts nach KAG ansetzte und die Stadt nach den Regeln des KAG berechtigt war, die mit dem Schuldverhältnis begründete Forderung durch Beitragserhebung zu refinanzieren. Anschlussbeiträge waren der … zur Verfügung zu stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 3 des Vertrages). Sie sollten zur Deckung des Investitionsaufwandes verwendet werden (§ 12 Abs. 5 Satz 4 des Vertrages). Dies war bei der Kalkulation des Entgeltes entsprechend zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 5 Satz 5 des Vertrages). Die Investitionen in diesem Sinne und die Verteilung bei der Kalkulation innerhalb der … zwischen Gebühren- und Beitragsfinanzierung waren zuvor mit der Stadt einvernehmlich zu klären (§ 12 Abs. 5 Satz 6 des Vertrages).

Die Betreiberverträge betreffend …enthalten in ihren § 12 jeweils gleichlautende Regelungen.

Der Abwasserbeseitigungsvertrag der Stadt mit der … aus dem Jahr 2004 sieht in § 10 zum einen ein periodisches Leistungsentgelt für Investititionen in die Abwasseranlagen (§ 10 Abs. 2 des Vertrages) und zum anderen ein periodisches Leistungsentgelt für die Refinanzierung der bestehenden Anlagen und den Betrieb der Abwasseranlagen vor (§ 10 Abs. 3 des Vertrages). Er sieht indessen auch vor, dass für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Beiträge nach Maßgabe der von der Stadt erlassenen Satzungen erhoben werden (§ 9 Abs. 1 des Vertrages). Die Stadt ist verpflichtet, die erhobenen Beiträge an die … weiterzuleiten (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages) Die … behandelt diese Beiträge gemäß den kommunalrechtlichen Bestimmungen als Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages).

Diese Regelungen sind nicht so zu verstehen, dass die Stadt sich jemals darauf hätte beschränken dürfen oder sich in Zukunft darauf beschränken dürfte, der … ausschließlich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, in dem Anschaffungs- und Herstellungskosten, die bei der … in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angefallen sind oder anfallen, nur als Rechnungsposten (in Form kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen) enthalten sind. Vielmehr ist in allen Verträgen zum Ausdruck gebracht worden, dass die Stadt substantielle Beiträge erheben und an die… weiterleiten solle (das Gleiche gilt für die Gemeinden …), mit der Folge, dass sich ihre Entgeltverpflichtung jedenfalls mittelfristig in dem Umfang mindere, in dem sich eingenommene Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz gebührenmindernd auswirken (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Auch wenn in den Verträgen keine konkrete Beitragshöhe vereinbart worden ist, ist ihnen jedenfalls die Verpflichtung der Stadt zu entnehmen, sich um Beitragseinnahmen zu bemühen, die auf einen Beitragssatz von 3,40 Euro/m² hinauslaufen. Denn Hintergrund der Verträge ist der Umstand, dass alle seit 1993 bekanntgemachten Beitragssatzungen der Stadt durchgängig einen Anschlussbeitragssatz von (umgerechnet) 3,40 Euro/m² vorgesehen haben. Darüber hinaus haben die Stadt und die Gemeinden … sich verpflichtet, sich um alle in Frage kommenden Zuwendungen zu bemühen und die empfangenen Fördermittel an die… weiterzuleiten (§ 11 Abs. 2 bis Abs. 5 der jeweiligen Betreiberverträge, § 7 des Abwasserbeseitigungsvertrages). Auch dies lässt erkennen, dass nicht die vereinbarten (Betreiber)Entgelte das vorrangige Mittel zur Deckung des Finanzbedarfs der … in Bezug auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten sein sollten und sollen, sondern dass die Stadt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu bemühen hat, der … vorrangig eine Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als solcher im Wege der Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln zukommen zu lassen.“

Die Kammer schließt sich diesen auch insoweit überzeugenden Ausführungen an. Die dies in Frage stellenden Ausführungen des Klägervertreters geben demgegenüber keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Aus ihnen ergeben sich keinerlei neue Erkenntnisse.

Der Klägervertreter geht immer wieder von einem unzutreffenden Begriff der „Schuld“ im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG aus. Er versteht die Vorschrift grundlegend und tiefgreifend – offenbar aus einem verfehlten abgabenrechtlichen Verständnis heraus – falsch. Der Aufgabenträger schuldet dem Dritten im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sowohl denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, der dem Dritten bereits entstanden ist, als auch denjenigen Aufwand, der dem Dritten prognostisch entstehen und den der Aufgabenträger dem Dritten mit Blick auf das zwischen ihnen bestehende Verhältnis prognostisch zu erstatten haben wird. Für die Schuld reicht es aus, wenn ein beim Dritten bereits entstandener oder diesem noch entstehender Aufwand diesem zukünftig zu erstatten ist. Maßgeblich ist eine kalkulatorische Betrachtungsweise, wie das OVG Berlin- Brandenburg (a.a.O.) und auch das – vom Klägervertreter gescholtene – Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 11. September 2014 – 9 B 21.14 – und – 9 B 22.14 -) zu Recht entschieden haben. Insofern ist es unzutreffend und irreführend, wenn der Klägervertreter meint, wegen der Anpassung des nach dem Abwasserbeseitigungsvertrages 2004 zu zahlenden Entgelts könne eine Deckungsgleichheit zwischen den Vereinbarten Entgelten und dem tatsächlichen Abwasserbeseitigungsaufwand nicht bestehen, und wenn er immer wieder die tatsächlichen Neuinvestitionen für die Jahre 2004 bis 2008 mit den Abschreibungsbeträgen vergleicht, die in den Entgelten der … gegenüber der Stadt … für die Jahre 2004 bis 2008 berechnet werden. Denn die Investitionskosten für die Jahre 2004 bis 2008 werden anteilig auch in den zukünftig zu zahlenden Entgelten der … berücksichtigt. Der Klägervertreter vermengt in seinen Ausführungen bisher eingenommene Beiträge, weitergeleitete Beiträge und voraussichtlich zukünftige Investitionskosten, um damit in unzulässiger Weise auf die Frage des geschuldeten Aufwands zu schließen. Er verkennt dabei, dass die Investitionskosten der … über die Entgelte nach den Verträgen und auch und vor allem über die Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln erstattet werden. So werden für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Beiträge nach Maßgabe der von der Stadt erlassenen Satzungen erhoben (§ 9 Abs. 1 des Abwasserbeseitigungsvertrages 2004). Die Stadt ist verpflichtet, die erhobenen Beiträge an die … weiterzuleiten (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Die … behandelt diese Beiträge gemäß den kommunalrechtlichen Bestimmungen als Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages). Warum hierin ein „unzulässiger Zirkelschluss“ liegen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insofern ist es auch unzutreffend und irreführend, wenn der Klägervertreter die tatsächlichen Neuinvestitionen für die Jahre 2004 bis 2008 mit den Abschreibungsbeträgen vergleicht, die in den Entgelten der … gegenüber der Stadt … für die Jahre 2004 bis 2008 berechnet werden. Die Investitionskosten für die Jahre 2004 bis 2008 werden anteilig auch in den zukünftig zu zahlenden Entgelten der … berücksichtigt.

Entsprechende Regelungen wie die vorstehend dargestellten enthalten der Betreibervertrag der Stadt mit der … aus dem Jahr 1999 sowie die Betreiberverträge für … bzw. … vom 2. März 1998 und vom 10. Februar 2003 (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Die schuldrechtliche Aufwandsübernahme erstreckt sich insoweit auch auf die von den Gemeinden … und … in die … eingebrachten Anlagenteile bzw. Verbindlichkeiten. Mit den früher selbständigen Gemeinden … und … wurden seitens der … am 7. Juli 1993 eigenständige Übertragungsverträge mit den entsprechenden Regelungen zu Kreditverträgen für Investitionen geschlossen, die der Beklagte auch vorgelegt hat. Der Beklagte hat hierzu – vom Klägervertreter unbestritten – ausgeführt, dass sich die Vertragstexte nicht von dem des in früheren Verfahren vorgelegten Übertragungsvertrages zwischen der … und der Stadt … unterscheiden, sondern es sich um gleichlautende, nicht individuell ausgehandelte Verträge zwischen den kommunalen Aufgabenträgern und der … handelt. Ebenfalls vom Klägervertreter unbestritten hat der Beklagte weiter vorgetragen, dass die Gemeinden … und … zum 7. Juli 1993 der … über die … Beteiligungs-KG beigetreten sind. Damit ist das Anlagevermögen samt der Kreditverbindlichkeiten in die … eingebracht worden, deren Aufwand sodann – wie dargelegt – von der Stadt … übernommen worden ist.

Unerheblich ist ferner, dass sich die nach Abwasserbeseitigungsvertrag an die … zu erstattenden Beträge nicht – wie der Klägervertreter sinngemäß vorträgt - gewissermaßen 1:1 in der Kalkulation wiederfinden und dass nicht erkennbar ist, welche Positionen im Einzelnen in das „Entgelt“ eingeflossen sind bzw. wie sich dieses konkret zusammensetzt. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands in der Kalkulation geht es allein darum, den angefallenen Herstellungsaufwand abzubilden. Weder darf ein von der Gemeinde an den Dritten zu zahlendes Entgelt, mag es sich – wie hier – auch nicht um ein solches nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG handeln, noch ein an ihn bei Beendigung des Betreibervertrags zu zahlender Kaufpreis berücksichtigt werden. Für die von der … in ihrer Funktion als Betriebsführerin oder Betreiberin der Einrichtung erbrachten Dienstleistungen als solche dürfen ohnehin von vornherein keine Beiträge erhoben werden. Es handelt sich insoweit um einrichtungsinterne Vorgänge, die nicht beitragsfähig sind (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 3. November 2011, a.a.O., Rn. 81). Dem tragen im Übrigen die vertraglichen Regelungen Rechnung, nach denen das von der Antragsgegnerin an die … zu zahlende Entgelt (§ 10 AwBV) von der Beitragserhebung entkoppelt ist. Die Beiträge sind zwar gemäß § 9 Nr. 1 AwBV i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 bzw. der „Klarstellung“ vom 29. September 2010/4. Oktober 2010 mit den von der … getätigten Investitionen zu verrechnen, das Entgelt im Übrigen steht aber mit den Beitragseinnahmen in keiner Verbindung. Maßgeblich ist in beitragsrechtlicher Hinsicht letztlich allein, dass der Beklagte keinen geringeren Aufwand als den kalkulierten, zur Grundlage des Beitragssatzes gemachten, schuldet. Hierfür trägt der Klägervertreter nichts substantiiert vor und ist auch sonst nichts ersichtlich.

Soweit der Klägervertreter meint, es seien „1,4 Mio. Euro Altverbindlichkeiten aufgrund unzulässiger Rückwirkung in Abzug zu bringen“, geht er - wie noch unten darzulegen sein wird - von einem unzutreffenden verfassungsrechtlichen Verständnis der maßgeblichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes aus.

Soweit der Klägervertreter die Plausibiltät der durch „Rückrechnung“ ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Zeit vor 1998 rügt, greift dies gleichfalls nicht durch. Der Vortrag ist – etwa soweit der Klägervertreter vorträgt, ein „durchschnittlicher Afa- Satz“ sei „dem Handelsrecht, dem Steuerrecht und einer ordentlichen Buchführung schlicht fremd“ - bereits unsubstantiiert und bezieht sich maßgeblich auch auf die – wie dargelegt – unzutreffenden Vorstellungen des Klägervertreters zum Zeitpunkt des Vorliegens eines Abwasserbeseitigungskonzepts, so dass die Kammer ihm nicht näher nachgehen musste. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich – wie hier - auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 12. Februar 2009 – 6 K 333/08 -, veröff. in juris). Insbesondere erschließt sich der Kammer – vor allem bei dem im Auffinden vermeintlich beweiskräftiger Unterlagen und Umstände für ein angebliches Fehlverhalten des Beklagten überaus findigen Klägervertreter - nicht, warum sich der Abgabenpflichtige insoweit in einer „schlechteren Prozesssituation befinden“ bzw. ein „Gegenbeweis ihm nicht möglich sein solle“. Es ist vielmehr offensichtlich so, dass der Klägervertreter „ins Blaue hinein“ eine Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation zu unterstellen versucht.

Hinsichtlich der vom Klägervertreter offensichtlich gleichfalls ins Blaue hinein gerügten Flächenberechnung wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 91 ff.) Bezug genommen. Soweit hiernach dem Beklagten Fehler bei der Flächenberechnung unterlaufen sein mögen, stellt dies die Plausibilität der Beitragskalkulation insgesamt nicht in Frage und enthebt den Klägervertreter nicht davon, etwaige weitere (angebliche) Fehler substantiiert zu rügen. Dies gilt auch, soweit der Klägervertreter rügt, die Gesamtveranlagungsfläche in der Beitragskalkulation 2012 sei nur geringfügig größer als jene in der Beitragskalkulation 2008, obwohl der Beklagte zwischenzeitlich eine städtische Veranlagungsfläche von insgesamt 5.132.071,54 m² gegenüber 2.475.377 m² in der Beitragskalkulation 2008 behauptet habe. Auf die (nachgeschobene) Beitragskalkulation 2012 kommt es nach der hier vertretenen Auffassung bereits nicht an, da der Beitragssatz bereits auf der Grundlage der Beitragskalkulation 2008 gerechtfertigt ist (vgl. dazu noch unten). Unabhängig hiervon macht die Diskrepanz zwischen den städtischen Flächen die Beitragskalkulation 2012 noch nicht unplausibel. Hier wäre es Sache des Klägervertreters gewesen, durch Vergleich der in den Kalkulationen 2008 und 2012 zugrunde gelegte Flächen Widersprüchlichkeiten bzw. Ungereimtheiten in der Flächenermittlung aufzuzeigen, die angesichts des – entgegen der, nach dem oben Dargelegten und noch unten Darzulegenden auf unzutreffenden Darlegungen und Schlussfolgerungen beruhenden, Auffassung des Klägervertreters - erheblichen „Puffers“ bei der Ermittlung des maximalen Beitragssatzes ins Gewicht fielen. Dem Vortrag des Klägervertreters können insoweit keine Gesichtspunkte entnommen werden, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten.

Früher schon eingenommene Beiträge sind bei der hier in Rede stehenden Globalkalkulation nicht als Abzugsposten zum "Herstellungsaufwand gesamt" anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.; Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 8). Auch sind die eingenommenen Beiträge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Weiterleitung zur Minderung des von den Benutzern der öffentlichen Einrichtung zu zahlenden Entgelts einzusetzen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Zudem müsste mit ihrer Berücksichtigung auf der Aufwandsseite auch eine entsprechende flächenseitige Minderung einhergehen, so dass sich ein „Nullsummenspiel“ ergäbe. Dies widerspräche dem Wesen der Globalkalkulation. Im Rahmen einer Globalkalkulation mindern Beitragseinnahmen daher weder den globalen – umlagefähigen – Aufwand noch beeinflussen sie flächenseitig den Beitragssatz. Die Beitragseinnahmen können insoweit auch nicht der Abgeltung künftiger Investitionskosten gegenüber gestellt werden. Vielmehr werden die Beiträge für die Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten öffentlichen Einrichtung vom Beginn ihrer Herstellung bis zur voraussichtlichen endgültigen Herstellung erhoben. Bereits aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch nicht geboten, etwaige „fiktive Beitragseinnahmen“ für im Eigentum der Stadt stehenden Flächen in Höhe von 17,5 Mio. Euro im Beitragsgebiet kalkulatorisch zu berücksichtigen und spielen für das Vorliegen einer Schuld i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG die vom Klägervertreter in diesem Zusammenhang bemühten Zahlen daher keine Rolle. Zum anderen handelt es sich beim Ansatz der bevorteilten Flächen der Stadt Cottbus in der Kalkulation um eine Prognoseentscheidung und – auch angesichts des Umstandes, dass nach dem vom Klägervertreter unbestrittenen Vortrag des Beklagten viele stadteigene Grundstücke bislang mangels Anschlussmöglichkeit keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben, nicht um die Feststellung der tatsächlich bereits bevorteilten Flächen und wird vom Klägervertreter ignoriert, dass von dem prognostisch abzugeltenden wirtschaftlichen Vorteil vorrangig die Fördermittel abzuziehen wären. Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen hilft es insoweit auch nicht weiter, wenn der Klägervertreter immer wieder aus dem Zusammenhang gerissene Zahlen darstellt, um eine Aufwandsüberschreitung angeblich zu belegen.

Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Klägervertreters, die Kalkulation des Bei-tragssatzes trage dem Verbot der Doppelbelastung nicht Rechnung, da die über Abschreibungen erwirtschafteten Einnahmen im Rahmen der Gebühren- bzw. Entgelterhebung dort keine Berücksichtigung fänden und das hieran anknüpfende Vorbringen, in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren-/Entgelterhebung komme es zu einem unzulässigen Doppelbelastung und damit zu einem Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot.

Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren (für zivilrechtliche Entgelte gilt nichts anderes) finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG), wobei es hierfür allein auf die gezahlten (= aufgebrachten) und nicht (auch) auf die erwarteten Beiträge ankommt. Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend". Der "gebührenrechtliche Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung stellt dabei - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit als Ausfluss des Art. 3 Abs. 1 GG - sicher, dass eine gewisse Binnengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris). Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite wenigstens eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt. Diese Überlegungen greifen aber im Fall derjenigen Grundstückseigentümer, die bereits über einen längeren Zeitraum Benutzungsgebühren gezahlt und damit ggf. zu einer höheren Deckung des Investitionsaufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben als andere Grundstückseigentümer, von vornherein nicht Platz. § 6 Abs. 2 KAG und höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich keinerlei Vorgaben dahingehend entnehmen, bei der Festlegung der Gebührensätze danach zu differenzieren, seit wann die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Auf der Beitragsseite gibt es insoweit ohnehin keine Entsprechung: Während vereinnahmte Beiträge bei der Gebührenerhebung nicht nur überhaupt, sondern im Grundsatz auch wenigstens "gruppengerecht" in Ansatz gebracht werden müssen, sind gezahlte Gebühren/Entgelte oder über die Gebühren-/Entgelterhebung angesetzte Abschreibungen bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen in Ermangelung einer dem § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG entsprechenden Vorschrift und wie auch im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG folgt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes nach § 8 KAG grundsätzlich überhaupt nicht und schon gar nicht gruppengerecht zu berücksichtigen. Aus dem Wesen des Beitrags als einmaliges Entgelt für die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage folgt ohne weiteres, dass bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht danach unterschieden werden muss, ob einzelne Beitragszahler oder bestimmte Gruppen von Beitragszahlern bereits über Gebühren mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben als andere; derartige Unterschiede sind beitragsrechtlich unerheblich. Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).

Ebenso wenig ist es – wie der Klägervertreter meint - geboten, im Rahmen der Kalkulation bzw. Festsetzung des Herstellungsbeitragssatzes die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen oder die über diese erzielten Erlöse zu berücksichtigen, was sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG wie auch aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG, der nur für Erneuerungsbeiträge vorschreibt, dass die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG kalkulierten Abschreibungen außer Betracht bleiben, aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellt, und schließlich daraus ergibt, dass - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern – eine dies für Herstellungsbeiträge vorschreibende Regelung gerade nicht existiert. Grundsätzlich ist der bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu Grunde zu legende Investitionsaufwand daher mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen und sind auch durch die Gebühren- oder Entgelterhebung erzielte Erlöse bei der Kalkulation des Beitragssatzes nicht zu berücksichtigen, etwa dergestalt, dass sie im Sinne einer Plausibilitätskontrolle der Beitragskalkulation in dieser ausgewiesen sein müssten und die Beitragskalkulation permanent fortzuschreiben/anzupassen wäre. Abschreibungen dienen nicht der Tilgung von Herstellungskosten, sondern dazu, den eingetretenen Wertverzehr der Anlagengüter in der Rechnungsperiode abzugelten, um die Ersatzbeschaffung der Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu finanzieren. Eine Doppelbelastung kann daher in der vorliegenden Konstellation allenfalls dann entstehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt für die Erneuerung der abgeschriebenen Anlage Beiträge ohne Anrechnung der durch Gebühren bereits finanzierten Abschreibungen erhoben werden sollten (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; ebenso die frühere Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg, vgl. Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 82.05 -, S. 5 f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78, wonach viel dafür spreche, dass der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung im Rahmen der Beitragskalkulation nicht erhoben werden könne, da lediglich im Rahmen einer Gebührenkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen sei, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren im Rahmen der Beitragserhebung; wie hier zum dortigen Landesrecht OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 25. Mai 2009 – 1 M 157.08 -, zit. nach juris, Rn. 54 f.; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 – 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5. 12. 2001 – 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.; ferner – aus bundesrechtlicher Sicht – BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 – 9 BN 2/12 u.a. -, zit. nach juris, Rn. 3). Dass (fiktive) Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse im Regelfall nicht aufwandsmindernd wirken können, folgt - neben den dargelegten Gründen - auch aus den Grundsätzen, die zur anderweitigen Deckung des Investitionsaufwands entwickelt wurden. Danach können weder Kredite noch Eigenmittel der Gemeinde als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands angesehen werden. Sie sind zwar Einnahmen des Vermögenshaushalts und dienen dort zur Finanzierung von Investitionen; sie sind aber keine – die Erhebung von Herstellungsbeiträgen ausschließende – anderweitige Deckung des Investitionsaufwands, sondern begründen ihn erst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar die auf die Bauzeit treffenden Fremdkapitalzinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Auch in der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge und Benutzungsgebühren haben hiernach keine Auswirkungen auf die zu kalkulierende Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge müssen deshalb in der Kalkulation nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Für die Benutzungsgebühren oder Entgelte gilt nichts anderes. Die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren oder Entgelte erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind daher bei der Herstellungsbeitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Hessischer VGH, a.a.O., OVG Sachsen- Anhalt, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, a.a.O.; VG Regensburg, a.a.O.; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien).

Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 – 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 – und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 – 9 S 26.11 u.a. – jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 – 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – 9 N 76.11 – S. 2 ff. des E.A. und – 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 – 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten „Fallkonstellationen“, vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 – 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. Dies gilt in Sonderheit für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG stelle eine Sonderregelung für Erneuerungsbeiträge dar und das Fehlen einer entsprechenden Regelung für Herstellungsbeiträge sei kein „beredtes Schweigen“, sondern ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass im Zeitpunkt der Erhebung von Herstellungsbeiträgen regelmäßig noch nicht so viel an Gebühren oder Entgelten erhoben worden sei, dass die darin enthaltenen Anteile für die Finanzierung der Herstellungskosten zusammen mit den zu erhebenden Herstellungsbeiträgen auch nur in die Nähe dessen gerieten, was insgesamt durch Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte auf die Bürger umlegbar sei. Woher der Senat seine Erkenntnis einer solchen Regelmäßigkeit bezieht, bleibt unklar. Eine solche zu unterstellen, ist – wie auch der vorliegende Fall, folgte man dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, zeigt – bloße Spekulation. Angesichts dessen, dass zusammen mit der Einfügung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG durch Gesetz vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 145) auch die Vorschrift § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe – wie das Oberverwaltungsgericht meint – das Problem überhaupt nicht im Blick gehabt. Vielmehr ergänzen sich die beiden Vorschriften in systematisch eindeutiger und sinnvoller Weise dergestalt, dass im Rahmen der Kalkulation bzw. Festsetzung des Herstellungsbeitragssatzes die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen oder die über diese erzielten Erlöse nicht zu berücksichtigen sind. Der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung kann im Rahmen der Herstellungsbeitragskalkulation nicht erhoben werden, da lediglich im Rahmen einer Gebühren- bzw. Entgeltkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Herstellungsbeiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen ist, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren bzw. Entgelte im Rahmen der Beitragserhebung. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom „sonst“ von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht. Es geht in der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG allein um den nach § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 KAG ermittelten Aufwand. Für diesen trifft gerade § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG eine Spezialregelung für Erneuerungsbeiträge, die es ausschließt, Abschreibungen bereits bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu berücksichtigen. Auch der vom Oberverwaltungsgericht bemühte Grundsatz der Erforderlichkeit streitet nicht für seine Auffassung. Er hat keinen Bezug zum Verbot der Doppelveranlagung. Bei ihm geht es – was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen unter dem Gesichtspunkt der Kostenangemessenheit anbetrifft - um die bei der Herstellung der öffentlichen Einrichtung entstandenen bzw. entstehenden Kosten und damit im Kern um die Frage, ob die konkrete Maßnahme nicht auch billiger hätte durchgeführt werden können. Das hat mit der Frage, ob und wann eine abgabenübergreifende Aufwandsüberschreitung vorliegt, nichts zu tun.

Eine kalkulatorische Kürzung des Investitionsaufwands um fiktive Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse mag – was keiner abschließenden Entscheidung bedarf – hiernach allenfalls dann erforderlich sein, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn – wie hier - die frühere(n) Satzung(en) nichtig war(en) und nach Erlass einer neuen (gültigen) Satzung alle bisher erschlossenen und noch nicht veranlagten Grundstücke – vorliegend die Altanschließer - veranlagt werden, ist eine Kürzung des Investitionsaufwands im beschriebenen Sinne danach nicht erforderlich. Soweit eine Ausnahme von den geschilderten Grundsätzen teilweise (auch) in dem Fall zugelassen wird, dass die frühere(n) Beitragssatzung(en) nichtig waren und in der neuen (jetzt erstmals gültigen) Satzung ein höherer Anteil der Investitionskosten über Herstellungbeiträge finanziert werden soll als in der/den (nichtigen) früheren Satzung(en) und hier angenommen wird, ein Teil der Investitionskosten, der jetzt durch Beiträge finanziert werden solle, könne ggf. schon durch Abschreibungen gedeckt sein, so dass beitragsfähig in einem solchen Fall nur der um die (fiktive) Abschreibung verminderte Investitionsaufwand sein könne (vgl. hierzu Nitsche, Satzungen zur Wasserversorgung, 20.01, Nr. 14), ist ein solcher Fall entgegen der Auffassung des Klägervertreters hier (ebenfalls) nicht gegeben. Zwar zeichnet sich die Situation im Bereich des Beklagten dadurch aus, dass bis zum Erlass der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Beiträgen bestanden hat, gleichwohl aber zwischen den Jahren 1994 und 2012 Beiträge von den Bürgern erhoben wurden. Angesichts dessen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, die öffentliche Einrichtung ausschließlich über Gebühren zu finanzieren oder aber im Vergleich zu früher höhere Beiträge erhebt; der Beitragssatz für – was hier allein relevant ist - Grundstücke mit alleinigem Anschluss an die Schmutzwasser- und nicht auch an die Regenwasserbeseitigungsanlage ist vielmehr gegenüber dem früheren Satzungsrecht gerade nicht erhöht worden.

Es ist vom Klägervertreter auch nichts dafür vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seitdem) in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgelterhebung davon ausgegangen werden müsste, eine unzulässige Doppelerhebung und damit eine (abgabenübergreifende), mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbare – der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellende § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG erfasst diesen Fall von vornherein nicht - Aufwandsüberschreitung sei bereits eingetreten, weil der Beklagte tatsächlich bereits insgesamt durch Beiträge und Entgelte bzw. Gebühren mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden (vgl. in diesem Sinne noch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) oder werde gerade durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (vgl. in diesem Sinne ebenfalls noch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O., Seite 2 f. des E.A.: „der „Tropfen“, der sprichwörtlich das „Fass zum Überlaufen bringen würde“) oder auch nur in Kürze durch die noch ausstehenden Beitragserhebungen (vgl. in diesem Sinne noch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) eintreten, so dass insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen sei. Es ist – auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen „Puffers“ für den maximal zulässigen Beitragssatz – nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre.

Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an. Der Beitragssatz ist bereits auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Kalkulation unter dem Gesichtspunkt des Nichtvorliegens einer unzulässigen Doppelbelastung bzw. abgabenübergreifenden Doppelbelastung gerechtfertigt.

Selbst wenn man aber mit dem OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) davon ausginge, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, ergibt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vom Beklagten mit der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung.

Das OVG Berlin- Brandenburg hat insoweit in den zitierten Entscheidungen ausgeführt (a.a.O., jew. Rn. 31 ff. und Rn. 51 ff.):

„Es ist nicht zu beanstanden, dass die im Wege einer Globalkalkulation nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellte überarbeitete Kalkulation von einem "Herstellungsaufwand gesamt“ von 199.298.591 Euro ausgeht.

… Das gilt zunächst für den größten Teil der in diesem Ansatz enthaltenen Kosten für die „Kanalnetzerneuerung Schmutzwasserkanalnetz 2008 bis 2025“. Zwar zählen die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung einer Anlage gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Dies betrifft Kosten für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines im Wesentlichen gleichen Zustandes (vgl. zum Straßenbaubeitragsrecht: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2013, § 8 Rn. 289b m.w.N.), wobei Unterhaltung und Instandsetzung voraussetzen, dass der betreffende Teil der Anlage zuvor bereits einmal den aktuellen Herstellungsplanungen der Stadt gemäß hergestellt war. Darum handelt es sich indessen vorliegend nicht. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Sanierungskosten für Teilanlagen handelt, die in früheren Jahrzehnten errichtet worden sind. Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -; Juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, Juris Rn. 22).

Allerdings ist der Ansatz der kalkulierten Sanierungskosten (33.801.380 Euro) der Höhe nach nicht in vollem Umfang plausibel, soweit es um die Frage geht, ob schon zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens entsprechende Kosten vorhersehbar waren. Wie bereits erwähnt, muss eine nachgereichte Kalkulation erkennen lassen, dass der Beitragssatz bereits im Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens rechtmäßig gewesen ist. Für eine - wie hier nachträglich erstellte - Globalkalkulation sind nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 35 f.). Diese tragen die Summe von 33.801.380 Euro nicht in vollem Umfang.

Der Beklagten hat ein Sanierungskonzept, Stand August 2007, vorgelegt. Mit Blick darauf, dass die dort aufgeführten mutmaßlichen Sanierungskosten für Mischwasserkanäle zu etwa 70 % der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen sind und mit Blick auf die Umsatzsteuer lässt sich diesem Konzept entnehmen, dass zum 1. Januar 2009 für den in der Kalkulation berücksichtigten Zeitraum eines kurz- und mittelfristigen Handlungsbedarfs bis zum Jahr 2025 (statt bis 2028), ein beitragsfähiger Sanierungsaufwand in Höhe von etwa 26,8 Mio. Euro prognostizierbar und sogar bereits prognostiziert war. Prognostizierbar war indessen wohl sogar noch ein höherer Betrag an Sanierungskosten, da die Stadt voraussichtlich weitere Sanierungsmaßnahmen bereits für den Kalkulationszeitraum vorgesehen hätte, wenn bei der Kalkulation Ende 2008 erkannt worden wäre, dass Sanierungskosten beitragsfähig sind und dass bereits erste Beitragseinnahmen den finanziellen Spielraum schaffen können, noch weitere Sanierungsmaßnahmen bereits im Herstellungszeitraum durchzuführen. Ungeachtet dessen würde selbst ein Ansatz nur der genannten 26,8 Mio. Euro den satzungsmäßigen Beitragssatz nicht in Frage stellen, weil diese Summe lediglich etwa 7 Mio. Euro unter der angesetzten Summe liegt, was innerhalb des bereits erwähnten Spielraums auf der Aufwandsseite der Kalkulation liegt“

Zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifenden Aufwandsüberschreitung heißt es in den zitierten Entscheidungen sodann weiter:

„Der in der Satzung bestimmte Beitragssatz ist auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren…

Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst indessen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (hier: § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB in der bis 28. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind. Diese Abschreibungen hat der Beklagte hier plausibel mit 31.051.194,25 Euro beziffert. Sofern der Beklagte höhere Einnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten erzielt haben mag als jeweils kalkuliert worden sind, kommt es darauf - entgegen der Ansicht der Klägerseite - nicht an. Mehreinnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten sind als solche gegebenenfalls auszugleichen, zurückzugewähren oder verbleiben im allgemeinen Haushalt; sie führen indessen nicht zu höheren als den für den jeweiligen Zeitraum maximalen planmäßigen Abschreibungen.“

Damit hat (auch) das OVG Berlin- Brandenburg (a.a.O.) festgestellt, dass eine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifenden Aufwandsüberschreitung nicht vorliegt. Der Klägervertreter verkennt in diesem Zusammenhang mit seinem die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg – der Sache nach – in Frage stellenden Vortrag die Systematik der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgeltkalkulation. Bei der – wie hier – Globalkalkulation zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes wird der gesamte beitragsfähige Herstellungsaufwand berechnet. Grundlage dieser Berechnung ist der Investitionsaufwand vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der gesamten Einrichtung. Hinsichtlich der Investitionen, die nach dem Zeitpunkt der Kalkulation erfolgen sollen, ist der Aufwand zu prognostizieren. Ist – wie hier – die Prognose ordnungsgemäß erfolgt, kommt es auf den tatsächlichen Herstellungsaufwand nicht an. Bei der Gebühren- bzw. Entgeltberechnung werden dagegen keine Investitionskosten abgezogen. Die Investitionskosten dienen lediglich der Berechnung der Abschreibungen. Soweit es um zukünftige Sanierungskosten geht, ergibt sich bereits denklogisch, dass der Beklagte dafür in der Vergangenheit keinen Ausgleich über Gebühren oder Entgelte erlangt haben kann.

Soweit der Klägervertreter darauf verweist, dass die Stadtverordnetenversammlung im November 2010 beschlossen habe, dass ab dem Jahr 2010 über eine Million Euro jährlich an Investitionskosten in die Kalkulation der Abwasserentgelte eingestellt werden sollten, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil die genannten Vorgänge erst nach dem für die Kalkulation des Beitragssatzes maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 1. Januar 2009 liegen. Nach dem 1. Januar 2009 erzielte Einnahmen an Gebühren bzw. Entgelten zählen für die Beitragskalkulation aus dem genannten Grund generell nicht.

Welche Auswirkungen vermeintlich unzulässige Gewinnerzielungen bzw. diesbezügliche etwaige Absichten des Beklagten in der Vergangenheit bei der Gebühren-/Entgelterhebung für das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung bzw. unzulässigen Doppelerhebung haben sollten, erschließt sich der Kammer nicht. Der Klägervertreter vermengt hier Fragen des Vorliegens einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung mit solchen der Zulässigkeit der Erzielung von Gewinnen bei der Gebührenerhebung, insbesondere im Falle der Beteiligung an privaten Kapitalgesellschaften, und damit mit der Frage des Vorliegens einer Kostenüberschreitung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Etwaige Fehler der Gebühren-/Entgeltkalkulation unter diesem Gesichtspunkt „infizieren“ den Beitrag nicht. Sie rechtfertigen es in Sonderheit nicht, ohne weiteres eine Aufwandsüberschreitung anzunehmen, da es einen – vom Klägervertreter sinngemäß formulierten - Grundsatz, dass rechtswidrige Gewinne wie erhobene Investitionskostenanteile zu behandeln seien, nicht gibt. Soweit sich das Vorbringen darauf bezieht, dass im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. März 2014 von Gewinnentnahmen der … die Rede ist und meint, daraus werde deutlich, dass der Beklagte durch die … über Beiträge mehr an Einnahmen erziele, als er tatsächlich an Aufwand habe, übersieht der Klägervertreter - abgesehen davon, dass der Beschluss nach dem o.g. maßgeblichen Kalkulationszeitraum liegt – zudem, dass es für Auftragnehmer öffentlicher Aufträge – wie der … - nicht generell unzulässig ist, Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Nr. 51 f. der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 i.d.F. des Gesetzes vom 8. Dezember 2010) und dass die …zudem auch in anderen Geschäftsbereichen tätig ist (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014, a.a.O., S. 11 des E.A.; Beschluss vom 10. Januar 2014 – 9 S 64.13 -, zit. nach juris, Rn. 11). Außerdem erschöpfen sich hier die Ausführungen des Klägervertreters auch hier in bloßen Spekulationen, denen nicht weiter nachzugehen war.

Auch etwaige Gewinnentnahmen der Stadt … aus deren Gewinnanteilen bei der LWG haben keinerlei Auswirkungen auf die Beitragserhebung. Die Erzielung von Gewinnen ist – wie ausgeführt - weder grundsätzlich unzulässig noch müssen Gewinnentnahmen dem Beitragshaushalt zugeführt werden.

Zu Unrecht rügt der Klägervertreter auch die Nichtberücksichtigung der Erlöse aus Abschreibungen bis 1. Juli 1993. Der Beklagte hat hierzu - auch in den bisherigen Verfahren, in denen der Klägervertreter aufgetreten ist - zu Recht ausgeführt, dass für die Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden und für den Zeitraum vor dem 30. Juni 1993 keine Abschreibungen ermittelt werden mussten. Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden, sind – wie bereits oben ausgeführt - im Anlagenbestandsverzeichnis der Kalkulation nicht enthalten, sondern es sind – wie dargestellt - gemäß § 18 KAG nur die übernommenen Verbindlichkeiten eingestellt worden. Entsprechend müssen die Abschreibungsanteile der damaligen Entgelte für die Schmutzwasserentsorgung bzw. müssen Abschreibungserlöse nicht berücksichtigt werden. Denn auf Verbindlichkeiten kann man keine Abschreibungen bilden. Selbst wenn man dies täte und fiktiv für die Altanlagen übernommene Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten behandelte, hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass ein Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot bei weitem nicht vorläge. Der Klägervertreter verkennt bei seinen Ausführungen zur Berechnung der Abschreibungserlöse in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Abschreibungserlöse bei der Frage einer möglichen Aufwandsüberschreitung nur mit Blick auf die beitragsfähigen Investitionskosten berücksichtigt werden können bzw. müssen. Es geht darum, ob über die Abschreibungserlöse in den Gebühren bzw. Entgelten und über die Beitragseinnahmen der beitragsfähige Aufwand überschritten wird. Dann kann und darf als Grundlage für die Berechnungen der Abschreibungserlöse aber auch nur der beitragsfähige Aufwand herangezogen werden. Die tatsächlichen Abschreibungen werden dagegen nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet, wobei gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG für das am 1. Juli 1990 vorhandene Anlagevermögen der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzierungsgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen ist. Der Gesetzgeber gesteht den Aufgabenträgern damit zu, Abschreibungen unabhängig davon zu bilden, ob sie die Anlagen unentgeltlich übernommen haben oder nicht. Wollte man die Abschreibungserlöse auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden, sowie auf später übernommene Verbindlichkeiten beziehen, müsste man auch die gesamten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Vergleichsgröße betrachten und nicht nur den beitragsfähigen Aufwand. Dies verkennt der Klägervertreter, wenn er (immer wieder) die vollen Abschreibungserlöse mit dem beitragsfäihen Aufwand vergleicht. Anlagen bzw. Anlagenteile aus abgeschlossenen Investitionen, die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1993 bei der … aktiviert wurden, hat die … – wie ebenfalls bereits oben dargelegt - nur zum Zeitwert übernommen. Letztere Anlagen wurden bei der … auch nur mit dem Zeitwert zum 1. Juli 1993 aktiviert und in die Beitragskalkulation lediglich zum Zeitwert eingestellt, wobei zutreffend das Datum der ursprünglichen Aktivierung der Anlagenteile im Anlagenverzeichnis weiter mit aufgeführt wird, da die betriebliche Nutzungsdauer vom Zeitpunkt der ursprünglichen Aktivierung an gerechnet wird. Das Datum der ursprünglichen Aktivierung ist zudem ausweislich der Ausführungen des Beklagten im Anlagenverzeichnis angegeben, damit Anlagen, die zu DDR- Zeiten angeschafft wurden und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten – wie ausgeführt – nicht beitragsfähig sind, separiert werden können. Abschreibungen, die für die vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1993 abgeschlossenen Investitionen angefallen sind, sind dementsprechend schon bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes abgezogen worden und haben den Zeitwert der Anlagen zum 1. Juli 1993 und damit die Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation gemindert (vgl. dazu bereits die Ausführungen oben). Die vollen Herstellungskosten wären zudem – was der Klägervertreter verkennt – naturgemäß höher als der Zeitwert.

Ohne Relevanz für das Vorliegen einer (abgabenübergreifendenden) Aufwandsüberdeckungen ist auch, ob frühere Gebührensatzungen oder Entgeltregelungen – wie der Klägervertreter ins Blaue hinein behauptet - unwirksam waren oder ob der Verpflichtung zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG genügt wurde. Dies ist ein gebühren-, kein beitragsrechtliches Problem.

Soweit der Klägervertreter meint, der vom Beklagten nachgeschobene Sanierungsaufwand sei nicht berücksichtigungsfähig, da dem Beklagten ausweislich eines – von ihm zitierten - Schreibens eines Hausmitarbeiters der Stadt vom 26. November 2007 jedwede Tatsachengrundlage für eine Prognose der Sanierungsaufwendungen gefehlt habe, vermag die Kammer dem gleichfalls nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, hat sich das erkennende Gericht für die Überprüfung der Prognose des Beklagten grds. auf diejenigen Erkenntnisse zu beschränken, die bereits am Stichtag des Inkrafttretens der Beitragssatzung vorhanden waren. Inwieweit die zu diesem Zeitpunkt nach den zutreffenden Ausführungen des OVG Berlin- Brandenburg (Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.) zu prognostizierenden Sanierungsaufwendungen dadurch infrage gestellt werden sollten, dass nach diesem Schreiben das Sanierungskonzept von 2007 fortgeschrieben und angepasst werden müsse, auch weil bestimmte Sanierungsgebiete langfristig einer baulichen Nutzung entzogen werden könnten (Hervorhebung durch die Kammer) und damit eine Sanierungsanforderung entfallen könne (Hervorhebung durch die Kammer), insbesondere weil in ausgewiesenen Bereichen mit flächenhaftem Rückbau und eventuellen Stilllegungen von ganzen Netzteilen umfangreiche Erschließungsmaßnahmen auszuschließen seien, erschließt sich der Kammer nicht und wird auch durch den – eher wirren – Klägervortrag nicht dargelegt. Die vom Beklagten angestellte Prognose wird allein durch die vom Klägervertreter hervorgehobenen Umstände jedenfalls nicht erschüttert. Vielmehr geht auch das erwähnte Schreiben offensichtlich von der Notwendigkeit (weiterer) umfangreicher Sanierungen aus.

Die klägerische Darstellung zur Nichteinbeziehung sogenannter Neuinvestitionskosten in die Gebühren bzw. Entgelte und deren Auswirkung auf die Beitragskalkulation ist schlicht nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass es sich insoweit um beitragsfähige „Erneuerungen“ von Anlagenteilen handelt.

Schließlich greift es nicht, wenn der Klägervertreter rügt, die vom Erschließungsträger erbrachten „Naturalleistungen“ müssten wie Zuschüsse Dritter in die Beitragskalkulation einfließen, wenn es keine Erstattung oder Verrechnung gäbe, diese Leistungen seien aber nicht als Zuschüsse Dritter erfasst. Da der Beklagte keinen diesbezüglichen Aufwand in die Kalkulation eingestellt hat, bedurfte es auch keiner Erfassung dieser Leistungen als Zuschüsse, wobei dahinstehen kann, ob eine solche Betrachtung bereits im rechtlichen Ausgangspunkt verfehlt wäre. Denn anderenfalls käme es zu einer mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG nicht gerechtfertigten Entlastung der Beitragspflichtigen. Auch ist gerade – wie der Beklagte vom Klägervertreter unbestritten - vorgetragen und belegt hat, eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt mit den Ansprüchen des Erschließungsträgers wegen der hergestellten und übergebenen Anlagen erfolgt.

Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin ist nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der wirksamen Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Grundstück liegt nach dem vom Klägervertreter nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der – zwischen den Beteiligten streitigen, in jedem Fall vor dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 liegenden (vgl. dazu noch unten) - erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit für das veranlagte Grundstück durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung des Klägervertreters auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie sogleich auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte und die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und – wie gleichfalls näher auszuführen sein wird - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bestehen.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters waren alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen unwirksam. Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

Soweit der Klägervertreter dem entgegenhält, dass die Kanalanschlussbeitragssatzungen vom 30. Juni 2004 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2004) und vom 30. März 2005 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2005) bereits wirksam gewesen seien und infolgedessen von einer Verjährung auszugehen sei, ist dem nicht zu folgen. Dabei mag dahin stehen, ob die Kammer vor dem Hintergrund der abweichenden, allerdings wenig überzeugenden OVG- Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, zit. nach juris) an ihrer Auffassung festhalten würde, dass die Kanalanschlussbeitragssatzung 2005 in ihrem § 2 eine unwirksame Tatbestandsregelung enthalte, weil eine Regelung im Beitragstatbestand, wie vorliegend mit § 2 Abs. 2 KABS 2005 I der Fall, wonach bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich erst dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie tatsächlich angeschlossen werden, nicht mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in der seit Februar 2004 geltenden Fassung im Einklang stehe und mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung unwirksam sei. Denn jedenfalls fehlt es den Kanalanschlussbeitragssatzungen 2004 und 2005 – wie in den zitierten Entscheidungen der Kammer, worauf Bezug genommen wird, festgestellt - jeweils bereits an Regelungen dazu, wie bei (bebauten) Grundstücken im Außenbereich die Vollgeschosse zu ermitteln sind, was mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht vereinbar ist. Während für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf einem im Innenbereich belegenen Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auf die Eigenart der näheren Umgebung abzustellen ist, enthält § 35 BauGB gerade keine Bestimmung für das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Die zum Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Regeln können insoweit nicht ohne weiteres auf den Außenbereich übertragen werden. Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die vorhandene Bebauung den Gebietscharakter und gibt – als Planersatz – auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung ab. Grundstücke im Außenbereich zeichnen sich dagegen – sofern sie überhaupt bebaubar sind – dadurch aus, dass sie nicht von Bebauung umgeben sind, so dass es regelmäßig an einer maßstabsprägenden Umgebungsbebauung fehlt. Mit der Situation im unbeplanten Innenbereich ist daher im Außenbereich allenfalls jene einer (unechten) „Baulücke“ innerhalb einer Splittersiedlung vergleichbar, deren Auffüllung nicht zwingend zu einer städtebaulich unerwünschten Verstärkung der Zersiedlung führen muss, sondern ausnahmsweise zulässig sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 – NVwZ 1999, 295, vom 22. Juni 1990 – 4 C 6/87 – NVwZ 1991,64 und vom 29. Oktober 1982 – 4 C 31.78 – ZfBR 1983, 31; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24. Januar 1979 – VII A 2277.77 – BRS 35 Nr. 75); auch hier wird die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die umgebende Bebauung zugleich begründet und begrenzt, so dass die analoge Anwendung der Regeln über das Einfügen im unbeplanten Innenbereich gerechtfertigt sein kann. In allen übrigen Fällen aber hängt die Frage, ob ein im Außenbereich gelegenes Grundstück überhaupt bebaubar ist, nicht unmittelbar von der in seiner Umgebung vorhandenen Bebauung ab. Es kann deshalb nur darum gehen, ob eine aus anderen Gründen prinzipiell zulässige Bebauung des Außenbereichs im Einzelfall dennoch unzulässig ist, weil sie sich nicht mit der vorhandenen Bebauung verträgt. Dies setzt erhebliche Unterschiede im Maß der Bebauung voraus. Schon die im Außenbereich häufig größeren Abstände zu bebauten Nachbargrundstücken mindern im Regelfall ihre Ausstrahlungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a.a.O.). In der Überschreitung des in der Nachbarschaft verwirklichten Maßes der baulichen Nutzung durch ein Vorhaben im Außenbereich liegt daher regelmäßig keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abse. 2 und 3 BauGB, so dass sich hieraus kein Kriterium für die Zulässigkeit des Vorhabens gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a. a. O.). Soweit der Klägervertreter (sinngemäß) meint, es sei nach dem vom Satzungsgeber gewählten Vollgeschossmaßstab – ggf. im Sinne eines „beredten Schweigens“ - zwingend, den Nutzungsfaktor von Außenbereichsgrundstücken nach den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen zu ermitteln, greift dieser Einwand nicht. Der Klägervertreter geht bereits fehl, wenn er zur Begründung seiner Ansicht annimmt, für die Bemessung des beitragspflichtigen Vorteils komme es regelmäßig auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse an, und der Satzungsgeber dürfe nur ausnahmsweise auf die bauordnungs- oder bauplanungsrechtlich zulässigen Vollgeschosse abstellen. Eine solche allgemeine Regel gibt es im brandenburgischen Kommunalabgabenrecht nicht. Vielmehr bemisst sich der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene (Dauer-)Vorteil nach § 8 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 KAG grundsätzlich nach der rechtlich zulässigen, nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 72; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2012, § 8 Rn. 455). Die Einzelheiten darf und muss der Satzungsgeber regeln. Es mag naheliegen, eine Ausnahme für Außenbereichsgrundstücke zu regeln, sie ist aber – möglicherweise etwa, wenn sich Realisierung einer von der vorhandenen Bebauung abweichenden Bebauung auf der Grundlage einer ausgereichten Baugenehmigung konkret abzeichnet - nicht in einer Weise alternativlos, dass ohne weiteres vom Vorhandensein einer solchen Regelung auszugehen ist, wenn eine Satzung insoweit nichts Ausdrückliches zu Grundstücken im Außenbereich regelt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014, a.a.O., S. 6 des E.A.; Beschluss vom 2. April 2013 – 9 S 76.12 u.a. -, S. 5 f. des E.A.). Auch die allgemeine Satzungsbestimmung, dass die ermittelte Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werde, und zwar nach der Bebaubarkeit mit einem oder mehreren Vollgeschossen mit jeweils einem anderen Nutzungsfaktor (§ 3 Abs. 5 der Satzungen vom 30. Juni 2004 und 30. März 2005), regelt nicht, welche Anzahl an Vollgeschossen für die Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken maßgeblich sein soll, zumal diese Grundstücke einerseits grundsätzlich nicht „bebaubar“ sind, andererseits – wie bereits ausgeführt - gemäß den differenzierten Bestimmungen des § 35 BauGB eine (weitere) Bebauung durchaus in Betracht kommen kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014, a.a.O.).

Soweit der Klägervertreter (sinngemäß) meint, die Regelung der für die Beitragsveranlagung maßgeblichen Anzahl der Vollgeschosse im Außenbereich sei ein „zu vernachlässigender Randbereich des beitragsrechtlich zu Regelnden“, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Ungeachtet der Frage, ob insoweit die Auffassung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2013, a.a.O.) zutrifft, der Satzungsgeber habe Ermessen, nur für tatsächlich angeschlossene und bebaute Außenbereichsgrundstücke eine Beitragspflicht zu statuieren, enthebt ihn dies nicht von der Notwendigkeit, jedenfalls für solche Grundstücke zu regeln, wie die für die Anwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes maßgeblichen Vollgeschosse im Außenbereich zu ermitteln sind. Es geht hier nicht darum, dass es im Außenbereich „gar keines Verfielfältigungsfaktors für mehr zulässige als vorhandene Vollgeschosse“ bedürfe, sondern dass überhaupt Regelungen dazu existieren, wie der Nutzungsfaktor zu ermitteln ist; solche Regelungen darf und muss mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG der Satzungsgeber treffen (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2013, a.a.O.; Beschluss vom 10. Januar 2014, a.a.O.). Eine solche Regelung enthält gerade die vom Klägervertreter bemühte Abwasseranschlussbeitragssatzung des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung … und Umland vom 11. Januar 2010, indem dort in § 6 bestimmt ist, dass sich der Nutzungsfaktor für Außenbereichsgrundstücke aus der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ermittelt. In den in Rede stehenden Satzungen hingegen fehlt eine solche Regelung.

Soweit der Klägervertreter in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, die Unwirksamkeit des bisherigen Beitragssatzungsrechts des Beklagten sei bislang nicht in einem Normenkontrollverfahren festgestellt worden, ist dies unerheblich. Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 47ff. des E.A.) Bezug genommen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961!4 und 1 BvR 3051/14 -, zit. nach juris) steht der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht entgegen.

Zwar verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend dem o.g. Beschluss des BVerfG; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 – 6 K 129/13 -, zit. nach juris, Rn. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt. Dies ist in Bezug auf solche Grundstücke der Fall, die vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit verfügten (vgl. ausführlich hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urte. vom 11. 2. 2016 – 9 B 1.16 – und – 9 B 43.15 -, jew. zit. nach juris; jüngst Urteil der Kammer vom 17. März 2016 – 6 K 554/14 -, veröff. in juris). Hier liegt jedoch kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht – eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt – zugleich die (hypothetische) Festsetzungsverjährung einträte.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Grundstücke der Klägerin vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit verfügte. Die insoweit materiell beweisbelastete Klägerin ist einen entsprechenden Nachweis schuldig geblieben.

Der Beklagte hat hierzu zum einen überzeugend ausgeführt, dass – wie sich aus den zu den Akten gereichten Erschließungsvertrag und dem Bestandsplan Abwasser mit Stand vom 8. April 2013 ergebe - die Schmutzwasserableitung aus dem Erschließungsgebiet „…“ über die … erfolge. Das Grundstück selber sei zwar unmittelbar über den in der Straße „…“ liegenden Schmutzwasserkanal angeschlossen, welcher im Rahmen der inneren Erschließung des Erschließungsgebiets „…“ errichtet worden sei. Jedoch bilde erst der im Zeitraum Juli 2000 bis Ende September 2000 in der … neu errichtete Schmutzwasserkanal die Verbindung des Erschließungsgebietes „…“ zu dem in der … zu diesem Zeitpunkt vorhandenen öffentlichen Schmutzwasserkanal. Folgerichtig sei auch der Schmutzwasseranschluss des Grundstücks und des gesamten Erschließungsgebiets erst mit der Fertigstellung des Verbindungskanals in der Ricarda-Huch-Straße im Jahre 2000 betriebsfertig hergestellt worden. Der Klägervertreter ist diesem überzeugenden Vorbringen nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat sich darauf beschränkt, pauschal zu bestreiten, dass die Anschlussmöglichkeit erst an der … erfolgt sei. Dies genügt nicht. Es wäre vielmehr Sache des Klägervertreters gewesen, den Vortrag des Beklagten zumindest durch Ausführungen von Substanz zu erschüttern. Soweit er zunächst gemeint hat, die vom Beklagten vorgelegten geschwärzten Exemplare der Erschließungsvereinbarung hätten keinerlei Aussage- oder Beweiskraft, hält er hieran offensichtlich nicht mehr fest, nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die entsprechenden Originalunterlagen zu den Akten gereicht hat. Daraus dass der Vertrag erst im Juni/Juli 2000 abgeschlossen wurde, lässt sich ebenfalls nichts dafür ableiten, die Plausibilität des Vortrags des Beklagten zu erschüttern.

Zum anderen hat der Beklagte ebenso überzeugend dargelegt, dass die betriebsfertige Herstellung des Anschlusskanals vor dem Grundstück selbst erst auf der Grundlage eines Anschlussantrages vom 30. August 2000 zum 30. November 2000 erfolgt ist. Soweit der Klägervertreter hierzu vorgetragen hat, aus einem amtlichen Lageplan mit Stand Juli 1999 aus Februar 2000 ergebe sich, dass spätestens im Februar 2000 auch die Abwasserleitungen bis zur Grundstücksgrenze gelegen haben müssten und es sei höchst zweifelhaft, ob in den Wintermonaten Januar und Februar 2000 Erdarbeiten hätten durchgeführt werden können, war dem schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil es sich bei dem vom Klägervertreter eingereichten Plan – worauf auch der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – um einen Lageplan zu einer Baugenehmigung handelt, aus dem insoweit hinsichtlich der eingezeichneten Schmutzwasserleitungen gerade nicht hervorgeht, dass sie ausschließlich den vorhandenen Bestand wiedergeben. Eingezeichnet sind vielmehr auch die geplanten Leitungen. Auch wurde der Klägervertreter vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ausweislich der von diesem via Internet (www.weatheronline.de) ermittelten Wetterdaten die Temperaturen im Januar und Februar 2000 in der Stadt … mit einem gemittelten Wert von 2,7 °C durchaus die Verlegung von Grundstücksanschlussleitungen zugelassen hätten. Dem ist der Klägervertreter jeweils nicht entgegengetreten.

§ 3 der seinerzeit Geltung beanspruchenden Satzung der Stadt … über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt … vom 31. Mai 2000 – Abwassersatzung (AWS) 2000, die rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 1 der Satzung) bestimmt insoweit aber, dass unter dem Anschlusskanal der öffentliche Kanal zur unmittelbaren Ableitung des Abwassers von der Grundstücksgrenze bzw. vom Revisionsschacht bis zum Abwasserkanal zu verstehen ist, während die Grundstücksleitung die Abwasserleitung des Anschlussnehmers bis zum Revisionsschacht ist. Die Grundstücksabwasseranlage umfasst alle Einrichtungen zur Ableitung und evtl. Vorbehandlung von Abwasser auf dem Grundstück des Anschlussnehmers. Der Revisionsschacht ist der Schacht nahe der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück des Anschlussnehmers zur Durchführung von Kontroll- und Reinigungsarbeiten. § 3 der genannten Satzung legt weiter fest, dass öffentliche Abwasseranlagen alle Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung und Entsorgung von Abwasser außerhalb des Grundstücks des Anschlussnehmers sind. § 7 Abs. 1 AWS 2000 bestimmt, dass der Grundstücksanschluss aus Anschlusskanal, Revisionsschacht, Grundstücksleitung und Rückstausicherung besteht, wobei die Öffentlichkeit des Grundstücksanschlusses an der Grundstücksgrenze bzw. den Revisionsschacht grds. auf dem Grundstück endet (§ 7 Abs. 2 AWS 2000). Sämtliche technische Vorgänger- und Nachfolgesatzungen enthalten gleichlautende oder vergleichbare Bestimmungen.

Der solchermaßen als Anschlusskanal definierte Grundstücksanschluss ist mithin die leitungsmäßige Verbindung zwischen öffentlicher Anlage der Abwasserentsorgung und Grundstück (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 4). Aus der dargelegten Abgrenzung folgt ferner, dass es für den Grundstücksanschluss kennzeichnend ist, dass er im öffentlichen Straßenraum, der Hausanschluss - definiert als Grundstücksleitung - hingegen auf dem Privatgrundstück verläuft (vgl. zum Ganzen auch: Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 5 f m.w.N). Weiter lässt sich dem Satzungsrecht entnehmen, dass der Hausanschluss nicht i.S.d. § 10 Abs. 3 KAGzur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gehört, während dies beim Grundstücksanschluss, d.h. dem vom Beklagten so bezeichneten Anschlusskanal, der Fall ist.

Es mag insoweit dahinstehen, ob in Fällen, in denen der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG, die Grundstücksanschlüsse in die öffentlichen Einrichtung einzubeziehen, Gebrauch macht, dies stets dazu führt, dass ohne Herstellung des Grundstücksanschlusses die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann bzw. ob dies solchermaßen regelnde Satzungsvorschriften nicht zu beanstanden sind (vgl. – dies verneinend etwa - Becker, a. a. O., § 8 Rn. 177; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 28; zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 1974 – II A 1138/72 –, KStZ 1974 S. 235; Urteil vom 6. April 1976 – II A 121/76 –, KStZ 1976 S. 158; Urteil vom 27. Juli 1976 – 2 A 1055/76 – MittStGB NW 1976 S. 320; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 1997 – 2 S 506/97 –; Urteil vom 18. Dezember 1997 – 2 S 3285/95 –, zit. nach juris; Urteil vom 26. März 1998 – 2 S 830/95 –, zit. nach juris; Beschluss vom 10. November 1999 – B 3 S 29/98 –, zit. nach juris; VG Halle, Urteil vom 12. Dezember 2003 – 4 A 483/02 –, zit. nach juris; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 574; Grünewald in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 70; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 12 S 31.06 –, S. 3; offen lassend Beschluss vom 31. Oktober 2007 – 9 S 24.07 –, S. 4 des E.A.; dies bejahend etwa VG Potsdam, Beschluss vom 10. September 2007 – 8 L 369/05 -, S. 7 f. des E.A.; zum dortigen Landesrecht OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 1976 – 3 A 90/76 –, zitiert nach juris; Urteil vom 11. Mai 1999 – 9 L 3427/98 –, zit. nach juris; OVG Saarland, Beschluss vom 4. September 2000 – 1 W 8/00 –, zit. nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2004 – 1 L 288/04 –, zit. nach juris; Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, LKV 2005 S. 75; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 188/96 –, zit. nach juris; Urteil vom 30. September 1998 – 2 L 260/94 –, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 8. September 2006 – 4 M 44/06 –, zit. nach juris; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Februar 1999 – 3 B 3140/98 –, FiWi 2001 S. 335; VG Schwerin, Beschluss vom 4. März 2005 – 4 A 2485/03 –, zit. nach juris; VG Stade, Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 6 B 1607/04 –, zit. nach juris; Aussprung, KAG MV, Komm., Erl. 4.2; Klausing in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 964 und Rn. 1050; Mildner in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1366, wonach erst mit der Fertigstellung der Anschlüsse die Vorteilslage vollständig eingetreten sei; möglicherweise auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 25. Juli 2006 – 15 A 2089/04 –, KStZ 2007 S. 33). Denn jedenfalls von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig ist die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bzw. das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit im oben genannten Sinne, wenn der Einrichtungsträger nach seiner technischen oder Abgabensatzung ein Anschlussrecht bzgl. der öffentlichen Einrichtung erst mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht bereits mit dem Angrenzen des Grundstücks an eine Straße, in der in Höhe des Grundstücks eine betriebsfertige Wasser- oder Abwasserleitung verläuft, einräumt, es also nach dem Anstaltsrecht des Einrichtungsträgers für die mit dem Anschlussrecht gegebene Anschlussmöglichkeit auf die Herstellung des/der Grundstücksanschlusses/Grundstücksanschlussleitung ankommt; denn dann ist die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst in diesem Zeitpunkt gegeben (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 5. Juli 2012 – 6 K 844/11 -, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 28; ebenso VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/09 – unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/01 –, NVwZ-RR 2003 S. 778; ferner OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. Juli 1976, a.a.O.). So liegen die Dinge hier. Denn § 4 bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 AWS 2000 (bzw. im Wesentlichen gleichlautend die Bestimmungen in den Vorgänger- bzw. Nachfolgesatzungen) als das Anschlussrecht ausgestaltende Vorschriften bestimmen, dass sich das Anschlussrecht für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage nur auf solche Grundstücke erstreckt, die an die vorhandene zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage bzw. an einen betriebsfertigen Anschlusskanal angeschlossen werden können. Eine betriebsfertige Herstellung ist aber nach dem oben beschriebenen technischen Satzungsrecht erst dann gegeben, wenn auch ein Anschlusskanal im genannten Sinne, also der Grundstücksanschluss vorhanden ist. Dies wird auch durch § 7 Abs. 1 KABS 2008 bestätigt, wonach die Beitragspflicht (erst) entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich des Anschlusskanals vor dem Grundstück angeschlossen ist oder werden kann.

Da nach dem Satzungsrecht der Stadt … der Anschlusskanal zur öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gehört und die sachliche Beitragspflicht erst mit der Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich des Anschlusskanals vor dem Grundstück entsteht, verstößt auch aus diesem Grund vorliegend die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht gegen das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot.

Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin gemäß § 8 Abs. 1 KABS 2008 auch beitragspflichtig. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, im Grundstückskaufvertrag vom 11. August 2000 habe der Verkäufer sie von allen Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beiträgen und Kostenerstattungspflichten nach dem Kommunalabgabengesetz, die die erstmalige Erschließung und den erstmaligen Anschluss des Kaufobjekts an die gemeindliche Einrichtung beträfen, ausdrücklich freigestellt, da die diesbezüglichen Beträge gem. § 7 des Kaufvertrages im Kaufpreis enthalten gewesen seien, betrifft dies allein das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer und berührt die Beitragspflicht nicht.

Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung des Klägervertreters – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren – wie ausgeführt - unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt … als unwirksam, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides erkennbar nicht verstrichen.

Weiter hat der Beklagte sein Recht, den Beitragsanspruch gegenüber der Klägerin geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. den in § 242 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken).

Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. statt vieler OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 2. November 2005 – 1 L 105/05 –, zit. nach juris Rn. 81).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 S 2327/01 –, zit. nach juris, Rn. 39), scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch – wie ausgeführt - erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung 2008 entstanden ist, so dass von einer „verspäteten“ Geltendmachung keine Rede sein kann. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Recht der Beitragserhebung nicht ein konkret bestehender Anspruch, sondern – in einem weiteren Sinne – allgemein die Befugnis zur Beitragserhebung gemeint ist, die in Brandenburg grds. seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes besteht, allerdings – u.-a. - unter dem Vorbehalt des Eintritts einer (tatsächlichen) Vorteilslage steht. Denn diese ist erst mit dem Zeitpunkt der Schaffung der rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten gegeben (gewesen), die mit den vorherigen Einrichtungen aus DDR- Zeiten bzw. der COWAG gerade nicht identisch war (vgl. hierzu etwa VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – 436/11 -, zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, LKV 2008, 369)

Soweit der Klägervertreter in diesem Zusammenhang meint, die „Stadt Cottbus hätte bei pflichtgemäßen Verhalten wenigstens von der Wirksamkeit der eigenen Beitragssatzungen und damit davon ausgehen müssen, dass die Beitragspflicht gemäß der eigenen Satzung mit der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit im Jahre 1999 oder 2000 mit der aus ihrer Sicht damals wirksamen Satzung entstanden und somit spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt und damit erloschen wäre, so dass der Beklagte es insoweit selbst in der Hand gehabt hätte, einen Beitragsbescheid zu erlassen“, lässt sich hieraus nichts für die Annahme einer Verwirkung herleiten. Insbesondere kann dem Klägervertreter nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Beklagte habe „durch den Nichterlass eines Beitragsbescheides innerhalb von vier Jahren spätestens ab dem Jahr 2000 zu erkennen gegeben, dass er aufgrund eigener Satzung innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraums gar keinen Beitragsbescheid mehr erlassen wolle, was einen Vertrauenstatbestand geschaffen“ habe. Hieraus lässt sich schon deshalb nichts für die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes ableiten, weil die Stadt … durch wiederholten Satzungserlass vor dem Jahr 2008 immer wieder den Willen hat erkennen lassen, überhaupt Anschlussbeiträge zu erheben und damit die Möglichkeit zu nutzen, binnen kurzer Zeit größere Refinanzierungseinnahmen für ihre Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu erzielen als etwa allein mit Gebühren. Gerade diese Linie, die im Übrigen bis Ende 2008 schon zu erheblichen Beitragseinnahmen auf der Grundlage bestandskräftig gewordener Bescheide geführt hatte, kann bei verfassungskonformer Auslegung der Satzung im oben beschriebenen Sinne indessen „bruchlos“ fortgeführt werden. Es ist anzunehmen, dass die Fortführung dem objektiven Willen des Satzungsgebers entspricht, zumal u.a. auch damit sichergestellt wird, dass die durch die Beitragsausfälle bedingte Deckungslücke auf das verfassungsrechtlich Unvermeidbare beschränkt bleibt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom. 11. 2. 2016 – 9 B 1.16 -, a.a.O.). Dem schutzwürdigen Vertrauen des Bürgers wird insoweit im – hier, wie ausgeführt, gegebenen - Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. durch die Regelungen für die Festsetzungsverjährung und die zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsveranlagung gemäß § 19 KAG (vgl. dazu sogleich) hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere muss der Bürger damit rechnen, dass eine Beitragssatzung unwirksam ist und er daher – bis zur in § 19 KAG festgelegten zeitlichen Höchstgrenze – auch nachträglich noch veranlagt werden kann.

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit, nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.

Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris).

Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) …“

Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - auch für, wie hier, noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide (vgl. § 20 Abs. 2 KAG n.F.) - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in – entgegen der Auffassung des Klägervertreters - (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und –sicherheit bzw. –vorhersehbarkeit sachgerecht. Es handelt sich um einen zumutbaren Zeitraum. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen und vom Beklagten insoweit – ausweislich der sowohl auf § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. als auch auf § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. bezogenen, einheitlich zu betrachtenden Gesetzesbegründung - insgesamt für das 6. KAGÄndG vorgenommenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht verwehrt, eine Hemmung per Gesetz zu regeln, zumal ihm eine solche Befugnis vom BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich zugestanden wird.

Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht die Schwierigkeiten beim Verwaltungsaufbau vollständig und einseitig auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Hemmungszeitraum erscheint – angesichts der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile - vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, sondern moderat, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht. Der Gesetzgeber ist insoweit gerade nicht von einem „faktischen Stillstand der Verwaltung“, sondern von einem dynamischen Aufbau- und Lernprozess ausgegangen und hat diesem im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen. Die Auffassung des Klägervertreters, dies sei bereits in der „Ursprungsfassung“ des Kommunalabgabengesetzes geschehen, indem eine Beitragssatzung sich nicht Rückwirkung auf dessen Inkrafttreten habe beimessen müssen, findet in den Gesetzesmaterialien keine Stütze und ist ungeachtet dessen schlicht abwegig, ist sie doch von einer grundlegenden und tiefgreifenden Verkennung der systematischen Zusammenhänge des Abgabenrechts geprägt.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf die sog. altangeschlossenen Grundstücke liegt in der in Rede stehenden „Schonfrist“ nicht. Diese ist vielmehr aus den dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt.

Warum die Einführung einer 10jährigen Hemmung im Widerspruch zur rechtlichen Fiktion stehen soll, wonach bei den sog. Altanschließern die tatsächliche Vorteilslage bereits mit Entstehung der Kommunen am 3. Oktober 1990 entstanden sei, erschließt sich der Kammer nicht. Die Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage ist von der Frage, wann die sachliche Beitragspflicht entsteht und welche zeitlichen Höchstgrenzen für die Beitragserhebung gelten, zu trennen. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O.) aus.

Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist auch insgesamt bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen u.s.w. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Weder macht der Klägervertreter geltend oder ist sonst irgendwie ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt noch ist davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“. Demgegenüber wäre eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 AO nicht zielführend gewesen. Denn der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist setzt – wie bereits ausgeführt - die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voraus. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch eine entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 AO war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Wollte man unabhängig von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und vom Lauf der Festsetzungsverjährung die Höchstgrenze für eine Beitragserhebung (gleichfalls) bei vier Jahren ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage festlegen, liefen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leer. Ein die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich berücksichtigender Interessenausgleich wäre dies nicht.

Neben der Sache liegt schließlich die Auffassung des Klägervertreters, die Festschreibung einer Höchstfrist für die Beitragsveranlagung auf vergangene Zeiträume beinhalte eine unzulässige (echte) Rückwirkung. Die nachträglichen Regelungen einer bestimmten zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner durch §§ 19 und 20 KAG sind auch insoweit unbedenklich. Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.).

Auch sonst lassen sich dem Vortrag des Klägervertreters keine Gesichtspunkte entnehmen, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten.

Die Kammer hat mangels substantiierten Vortrags der Klägerin auch keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der konkreten Höhe der Veranlagung zu zweifeln.

Soweit der Klägervertreter meint, der Beitragsbescheid als Leistungsbescheid sei im Umfang von 6.787,53 Euro von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte vor Erlass des Beitragsbescheides hätte prüfen müssen, ob aufgrund des Erschließungsvertrages Leistungen Dritter anzurechnen seien, was in rechtswidriger Weise unterlassen worden sei, verkennt er, dass Gegenstand der Klage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Erschließungsträger, die Stadt … und die … hinsichtlich des Erschließungsvertrages „…“ unter dem 1. Juni 2015 einen Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvertrag geschlossen haben. Durch die Vereinbarung sollten die schmutzwasserseitig erschlossenen Grundstücke so gestellt werden, als ob eine Beitragsablösung stattgefunden hätte. Dazu ist eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt mit den Ansprüchen des Erschließungsträgers wegen der hergestellten übergebenen Anlagen erfolgt. Die Grundstückseigentümer mussten in dieser Höhe nicht mehr bezahlen. Da diese Verrechnung erst mit dem Abschluss der entsprechenden Vereinbarung im Jahre 2015 erfolgt ist, ist der angefochtene Beitragsbescheid in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, sowohl hinsichtlich der Beitragsfestsetzung als auch hinsichtlich der Leistungspflicht (Zahlungsaufforderung) in rechtmäßiger Weise ergangen. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens hat sich die Zahlungspflicht in Höhe des verrechneten Betrages erledigt. Soweit der Klägervertreter meint, das Datum des Vertragsabschlusses mit dem Erschließungsträger sei insoweit nicht maßgebend, weil nur das bestätigt worden sei, was vorher ohnehin vereinbart gewesen sei, ist dies mit Blick auf die Vorschrift des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO irrelevant. Im Übrigen hat nicht einmal eine Pflicht bestanden, zu Gunsten (heutiger) Grundstückseigentümer eine Vereinbarung mit den damaligen Erschließungsträgern abzuschließen, um eine Verrechnung vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).