Gericht | FG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 21.05.2014 | |
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Aktenzeichen | 12 K 12313/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten über die Gewinnauswirkung eines aus einem Aktienverkauf erzielten Veräußerungsverlusts.
Die Klägerin wurde am 24. Oktober 2002 mit abweichendem Wirtschaftsjahr unter der Firma B… GmbH gegründet und firmiert seit dem Jahr 2011 unter der Firma A… GmbH. Der Gegenstand ihres Unternehmens beinhaltet die Ausübung der Geschäftsführung in eigenen und fremden Unternehmen aller Art.
Mit zwei verbundenen Unternehmen, der C… AG & Co. KGaA und der D… AG & Co. KGaA, schloss die Klägerin Geschäftsbesorgungsverträge ab und übernahm in diesen Unternehmen jeweils die Stellung der Komplementärin, wofür sie eine Haftungsvergütung erhielt. Die Umsätze der Klägerin aus der Geschäftsführung und Haftungsübernahme beliefen sich im Rumpfwirtschaftsjahr 2002/2003 (Streitjahr) auf insgesamt 109.000 Euro. Im Streitjahr errichtete die Klägerin mit der E… GmbH & Co KGaA eine typische stille Gesellschaft, deren Zweck auf die Sacheinlage von Stückaktien der F… AG von der E… GmbH & Co KGaA in die Klägerin und das Halten und Verwalten dieser Aktien durch die Klägerin gerichtet war. Nachdem die E… GmbH & Co KGaA ihre Sacheinlage geleistet hatte, veräußerte die Klägerin die Aktien zwischen dem 15. September 2003 und dem 18. September 2003 zu einem Erlös von insgesamt 24.016,25 Euro. Sie erzielte hieraus einen Veräußerungsverlust i.H.v. 575.983,75 Euro.
Am 5. November 2004 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin antragsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Bescheide über die Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr. In diesen wurde aufgrund von § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) der Veräußerungsverlust i. H. v. 575.983,75 Euro abweichend von § 8b Abs. 3 KStG gewinnmindernd berücksichtigt.
Am 22. Dezember 2008 änderte der Beklagte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Bescheide über Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag und rechnete gemäß § 8b Abs. 3 KStG den Verlust i. H. v. 575.983 Euro dem Einkommen der Klägerin wieder hinzu. Er verneinte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG mit der Begründung, dass die Klägerin kein Finanzunternehmen i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sei. Die Haupttätigkeit der Klägerin stelle keine der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Tätigkeiten dar. § 8b Abs. 3 KStG komme daher zur Anwendung.
Gegen die Änderungsbescheide über die Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie über den Gewerbesteuermessbetrag legte die Klägerin Einspruch ein. Daraufhin führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Nachdem der Prüfer in seinem abschließenden Betriebsprüfungsbericht zu einer Hinzurechnung von 575.983 Euro gemäß § 8b Abs. 3 KStG gekommen war, wies der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2012 die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück und erließ als Anlage zur Einspruchsentscheidung aus anderen, hier nicht streitigen Gründen geänderte Bescheide über die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig bei Gericht Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt.
Die Klägerin trägt vor, dass sie ein Finanzunternehmen i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG sei und § 8b Abs. 3 KStG auf sie daher gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG keine Anwendung finde. Nahezu alle ihre Tätigkeiten im Streitjahr fielen unter § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG, gegebenenfalls i. V. m. Abs. 3a KWG. Ihre Haupttätigkeit bestehe darin, als Geschäftsführerin die beiden verbundenen Kommanditgesellschaften auf Aktien zu vertreten, zu betreuen und zu beraten. Da diese Unternehmen im Wesentlichen auf den Erwerb, die Verwaltung und den Verkauf von Unternehmensbeteiligungen gerichtet seien, habe sie, die Klägerin, de facto Tätigkeiten i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 KWG ausgeübt. Hierbei sei unerheblich, dass sie diese Tätigkeiten im fremden Namen und für fremde Rechnung ausgeführt habe. Als Geschäftsführerin stelle sie außerdem eine Vermögensverwaltungs-, Unternehmensbeteiligungs- und Anlagenberatungs- bzw. eine Unternehmensberatungsgesellschaft dar, die unter § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG falle. Ihre Eigenschaft als Finanzunternehmen i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG resultiere des Weiteren daraus, dass eine Haupttätigkeit im Streitjahr die Übernahme von Wertpapieren aus dem Umfeld der Unternehmensgruppe (F… AG) mit dem Zweck gewesen sei, hieraus einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg bei steigenden Aktienkursen und der damit verbundenen Kurspflege zu erzielen. Auch wenn die getätigten Veräußerungsgeschäfte nur zu verhältnismäßig geringen Umsätzen geführt hätten, hätten sie doch einen erheblichen Handlungseinsatz erzeugt. Schließlich erfülle sie, die Klägerin, die notwendigen Merkmale einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3a KWG.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Änderungsbescheide über die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr vom 22. Dezember 2008 in Gestalt der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 28. September 2012 dahingehend zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust i. H. v. 575.983,75 Euro gewinnmindernd berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Ausübung der Geschäftsführung für andere Unternehmen nicht im Katalog des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG enthalten sei. Die darin genannten Tätigkeiten müssten im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchgeführt werden. Die Klägerin falle auch nicht unter § 1 Abs. 3 Nr. 7 KWG, da sich das Anbieten von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 letzter Halbsatz KWG nur auf Tätigkeiten mit Bezug zur Beratung von Unternehmen bei Zusammenschlüssen und Übernahmen beziehe. Der Erwerb der F…-Aktien im Streitjahr stelle keine auf den Erwerb von Beteiligungen gerichtete Haupttätigkeit der Klägerin dar. Die Umsätze der Klägerin hätten im Streitjahr im Wesentlichen aus Geschäftsführung und Haftungsvergütungen resultiert, während der Umsatz aus der Veräußerung der Aktien im Streitjahr nur 18% der Gesamtumsätze ausgemacht habe.
Der Senat hat durch Beschluss vom 19. November 2013 unter dem Aktenzeichen 12 V 12023/13 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide abgelehnt.
Die Klägerin hat am 10. Dezember 2013 einen Insolvenzantrag gestellt, den das Amtsgericht G… durch Beschluss vom 6. März 2014 mangels Masse abgewiesen hat.
I. Der Senat kann über die Klage entscheiden. Das Verfahren ist nicht gemäß § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen, da der Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen wurde.
II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Senat legt die Klage nach den Grundsätzen der rechtsschutzgewährenden Auslegung dahin aus, dass sie sich nur gegen die Änderungsbescheide über die Körperschaft- steuer und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 22. Dezember 2008 in Gestalt der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 28. September 2012, nicht aber gegen den Änderungsbescheid über die Gewerbesteuer vom 22. Dezember 2008 in Gestalt der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 28. September 2012 richtet. Nach § 42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid in zulässiger Weise nur durch Anfechtung dieses Bescheides angegriffen werden und nicht auch durch die Anfechtung des Folgebescheids. Grundlagenbescheid ist nach § 171 Abs. 10 AO u.a. ein Steuermessbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. So verhält es sich bei der Gewerbesteuer, die gemäß § 16 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) aufgrund des nach § 14 GewStG festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags festgesetzt wird. Das hat zur Folge, dass Einwendungen gegen das Vorliegen und die Höhe eines gewerblichen Gewinns nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids geltend gemacht werden können, da der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) unselbständige Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 11 GewStG ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 9. November 2009 III B 188/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2010, 667; BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114).
2. Die Änderungsbescheide über die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass sich der Veräußerungsverlust aus dem Aktienverkauf bei der Klägerin gemäß § 8b Abs. 3 KStG nicht gewinnmindernd auswirkt, da die Klägerin kein Finanzunternehmen i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG ist und die Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG daher nicht gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG ausgeschlossen ist.
a) Bei der Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft bleiben nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes gehören, außer Ansatz. Gemäß § 8b Abs. 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. § 8b Abs. 1 bis 6 KStG und damit auch § 8b Abs. 3 KStG sind nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG allerdings nicht auf Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen i. S. des KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.
Finanzunternehmen sind nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit in einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Tätigkeiten besteht.
b) Die Klägerin ist kein Finanzunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG.
aa) Als Geschäftsführerin von zwei Unternehmen, die im Beteiligungserwerb tätig sind, übt die Klägerin selbst keine auf den Erwerb von Beteiligungen gerichtete Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG aus. Denn nach Auffassung des Senats müssen die auf einen Beteiligungserwerb gerichteten Tätigkeiten zwingend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt werden, um die Eigenschaft als Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG zu erlangen.
Dies folgt in systematischer Auslegung des KWG zunächst aus § 1 Abs. 2 KWG, worin für die Legaldefinition eines Geschäftsleiters ausdrücklich auf das Tätigkeitsfeld der Geschäftsführung für eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft verwiesen wird. Die Regelung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber Maßnahmen der Geschäftsführung für ein anderes Unternehmen für Zwecke des KWG grundsätzlich als eigenständigen Bereich betrachtet, der nicht zugleich anderen Tätigkeitsfeldern zugeordnet werden kann.
Würde ein Geschäftsführerhandeln im fremden Namen und für fremde Rechnung eines Finanzunternehmens ausreichen, um selbst als Finanzunternehmen i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG zu gelten, hätte der Gesetzgeber hierzu einen klaren Hinweis im Gesetz gegeben. Dies folgert der Senat aus § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1a KWG. Denn die dort aufgeführten Tätigkeitskataloge für die Legaldefinition eines Kreditinstituts, § 1 Abs. 1 KWG, und die eines Finanzdienstleistungsinstituts, § 1 Abs. 1a KWG, enthalten jeweils ausdrücklich auch Tätigkeiten, die im fremden Namen und/oder auf fremde Rechnung ausgeübt werden. So zählen etwa zu den Bankgeschäften eines Kreditinstituts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung. Als Finanzdienstleistungen eines Finanzdienstleistungsinstituts i. S. des § 1 Abs. 1a KWG gelten die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG) oder die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Einschätzung seitens der Klägerin nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG im Wege eines Umkehrschlusses zu folgern, dass die übrigen in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG aufgeführten Tätigkeiten auch im fremden Namen für fremde Rechnung ausgeübt werden können. Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG ausdrücklich formulierte Einschränkung des Handels mit Finanzinstrumenten auf ein Handeln für eigene Rechnung erfolgt nach Ansicht des Senats vielmehr in Abgrenzung zur Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsinstituts, das Finanzinstrumente im fremden Namen für fremde Rechnung anschafft und veräußert, vgl. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG.
bb) Die Eigenschaft der Klägerin als Finanzunternehmen i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG resultiert auch nicht daraus, dass sie, um als Geschäftsführerin der C… AG & Co. KGaA und der D… AG & Co. KGaA tätig werden zu können, aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgaben jeweils eine Beteiligung an diesem Unternehmen erworben hat und möglicherweise für die Übernahme der Geschäftsführung in anderen Unternehmen weitere Beteiligungen erwerben muss. Ein solcher Beteiligungserwerb ist als ein dem Tätigwerden als Geschäftsführerin zwingend vorgelagerter Erwerb nicht für § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG ausreichend.
cc) Die Eigenschaft der Klägerin als Finanzunternehmen ergibt sich weiterhin nicht aus dem Erwerb der F…-Aktien im Wege einer Sacheinlage und dem späteren Verkauf dieser Aktien. Dieses Geschäft stellt nach Auffassung des Senats keine auf den Erwerb von Beteiligungen gerichtete Haupttätigkeit der Klägerin im Streitjahr dar.
Für die Frage, ob eine Haupttätigkeit vorliegt, ist § 1 Abs. 3 KWG eigenständig und normspezifisch auszulegen. Ob eine Haupttätigkeit vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich entweder nach dem zur steuerrechtlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung entwickelten Maßstab der Bruttoerträge i.S.d. Abschnitt 76 Abs. 8 Satz 1 KStR 1995 im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre oder nach einem aus dem Gesetz über das Kreditwesen abgeleiteten Maßstab nach dem Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz, ggf. auch an der Bilanzsumme oder dem Eigenkapital, sog. Bilanztest (so auch BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2012 I B 63/12, BFH/NV 2013, 255). In der Regel ist darauf abzustellen, ob die fragliche Tätigkeit mehr als die Hälfte des Gesamtvolumens ausmacht, die anderen Aktivitäten dominiert und somit den Schwerpunkt des Gesamten bildet. Auf die Anzahl der Geschäfte selbst kommt es nicht an, sodass grundsätzlich auch ein einzelnes Geschäft für eine Haupttätigkeit ausreichen kann (Gosch, in ders., KStG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 8b Rz. 565).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Erwerb und anschließende Verkauf der F…-Aktien durch die Klägerin nicht als Haupttätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 KWG zu werten. Der Senat ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass sich aufgrund der besonderen Situation des Aktienerwerbs und -verkaufs im ersten Wirtschaftsjahr das Vorliegen einer Haupttätigkeit bei der Klägerin allein nach dem Anteil des Erlöses aus der Aktienveräußerung an den Gesamtumsatzerlösen der Klägerin bemessen kann. Da der Anteil des Aktienveräußerungserlöses der Klägerin im Streitjahr lediglich 18 Prozent ihrer Gesamtumsatzerlöse ausgemacht hat, liegt keine Haupttätigkeit im Beteiligungserwerb vor.
dd) Die Klägerin ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen als Finanzunternehmen i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG anzusehen. Nach Ansicht des Senats ist sie keine Vermögensverwaltungs-, Unternehmensbeteiligungs-, Anlagenberatungs- oder Unternehmensberatungsgesellschaft. Selbst wenn man den zu § 8b Abs. 7 KStG ergangenen Verwaltungsrichtlinien folgt und auch solche Unternehmen als Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG ansieht, ist Voraussetzung jedoch, dass konkret Tätigkeiten i.S. des § 1 Abs. 3 KWG als Haupttätigkeiten ausgeübt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 25. Juli 2002, BStBl I 2002, S. 712, unter C. I.). Dies ist – wie zuvor dargelegt – bei der Klägerin nicht der Fall.
ee) Ob die Klägerin eine Finanzholding-Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3a KWG ist, kann dahin stehen, da § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG die Anwendung von § 8b Abs. 1 bis 6 KStG allein für Finanzunternehmen i. S. des § 1 Abs. 3 KWG ausschließt. Im Übrigen kann nur ein Finanzunternehmen i. S. des § 1 Abs. 3 KWG eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Abs. 3a KWG sein.
III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.