Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Arbeitszeit des Klägers durch eine tarifvertragliche Arbeitszeitregelung wirksam verkürzt wurde.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat die zunächst als Feststellungsklage eingegangene, später - nach Einsatz des Klägers in Vorbereitung seiner Verbeamtung ab dem 01.02.2009 in Vollzeit - zur Leistungsklage umgestellte Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der von ihm für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 31.01.2009 geltend gemachten Vergütungsdifferenz von 1.647,82 € nebst Zinsen (Herabsetzung von 22/26 auf 19,5/26 Pflichtstundenzahl in der Woche) habe, da das beklagte Land berechtigt gewesen sei, im streitgegenständlichen Zeitraum den Beschäftigungsumfang auf 19,5/26 abzusenken. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 1. ÄTV Soz-TV-BB Lehrkräfte (zum Worte des Tarifvertrages vgl. die Ablichtung Bl. 34 ff. d. A.), der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde. Gem. § 3 des Arbeitsvertrages (zum Wortlaut des Arbeitsvertrages vgl. die Ablichtung Bl. 4 - 5 d. A.) bestimme sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TDL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem fänden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Damit enthalte die Vereinbarung in § 3 des Arbeitsvertrages eine dynamische Verweisung, wonach die für das beklagte Land verbindlichen tariflichen Bestimmungen in das Arbeitsverhältnis aufgenommen würden.
Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum angestellte Lehrkraft beim beklagten Land gewesen. Er falle somit unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages, weshalb auch die Regelungen zur besonderen regelmäßigen Arbeitszeit auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Dass auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte von der Absenkung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betroffen seien, ergebe sich ausdrücklich aus der Regelung zu § 3 Abs. 2 1. ÄTV Soz-TV-BB. Hier hätten die Tarifparteien wörtlich geregelt, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte den Teillohnausgleich in der Höhe erhielten, die dem Verhältnis der Absenkung ihrer Arbeitszeit zur Absenkung der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft entspreche. Diese Regelung sei sinnlos, wenn teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nicht von der Absenkung der Arbeitszeit auf 75 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betroffen wären.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages lasse sich ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien nicht entnehmen, als dass auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte von der Absenkung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betroffen sein sollen. Es wäre nur schwer nachvollziehbar, wenn Lehrkräfte in einem Beschäftigungsumfang von 26/26 Pflichtstunden eine Herabsetzung ihrer Arbeitszeit auf 75 v. H. hinnehmen müssten, um betriebsbedingte Kündigungen von Lehrkräften zu vermeiden, diejenigen aber, die z. B. nur 25/26 Pflichtstunden abzuleisten hätten, keinerlei Beitrag leisten müssten.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich etwas anderes auch nicht aus § 1 Abs. 3 b Soz-TV-BB (vgl. zu diesem Vorläufertarifvertrag die Ablichtung des Wortlautes Bl. 45 ff. d. A.). Danach gelte der Tarifvertrag nicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart hätten. Der Kläger habe arbeitsvertraglich keinen geringeren Beschäftigungsumfang als die besondere regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 des 1. ÄTV Soz-TV-BB (75 %), sondern einen höheren (22/26 Pflichtstunden = 84,62 %) Beschäftigungsumfang vereinbart.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Soz-TV-BB zum 31.01.2007 außer Kraft getreten sei und § 1 Abs. 3 Soz-TV-BB aufgrund der Regelungen der Tarifparteien in § 1 des 1. ÄTV Soz-TV-BB weiter entsprechend gelte.
Der Kläger hätte auch ab Beginn seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses am 01.08.2006 keine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart, als die „besondere regelmäßige Arbeitszeit“ (§ 1 Abs. 3 b Soz-TV-BB).
Gem. § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg sei eine besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte ausschließlich für das Schuljahr 2004/2005 geregelt. Eine besondere regelmäßige Arbeitszeit galt für das Schuljahr 2006/2007 nicht mehr. Der Kläger habe somit auch arbeitsvertraglich keinen geringeren Beschäftigungsumfang als die „besondere regelmäßige Arbeitszeit“ vereinbaren können.
Soweit der Kläger auf die Entscheidung des LAG Brandenburg vom 09.02.2006 - 3 Sa 466/05 - verweise, sei diese für den vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig, da der 1. ÄTV Soz-TV-BB, auf den sich das beklagte Land vorliegend berufe, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegolten habe.
Endlich hätten die Parteien im Arbeitsvertrag vom 30.05.2005 auch keine außertarifliche Vereinbarung der Arbeitszeit des Klägers geschlossen. Hierfür seien Anhaltspunkte nicht erkennbar. Vielmehr hätten die Parteien ausdrücklich Bezug auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge genommen.
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 14.01.2010 (Bl. 113 - 122 d. A.). verwiesen. Gegen dieses ihm am 04.02.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.02.2010 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 06.04.2010, dem Dienstag nach Ostern, per Fax begründete Berufung des Klägers.
Er meint, dass der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Arbeitszeit des Klägers im hier noch streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Regelungen des 1. ÄTV Soz-TV-BB reduziert worden sei, nicht gefolgt werden könne. Vielmehr gehe die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit den Regelungen des Tarifvertrages vor.
Darüber hinaus sei aber auch der Anwendungsbereich des 1. ÄTV Soz-TV-BB nicht eröffnet, weil er nicht für solche Lehrkräfte gelte, die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 93 % der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt würden.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Regelungen des 1. ÄTV Soz-TV-BB vom 26.06.2008 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden würden, wäre die Kontrolle der Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages gem. § 307 BGB eröffnet, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greife die Kontrollfreiheit bei Globalverweisungen nur dann, wenn der Tarifvertrag selbst und unmittelbar Regelungen treffe. Es genüge nicht, wenn dem Vertragspartner, wie hier dem beklagten Land, verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung an die Hand gegeben werde.
Der Kläger führt dies konkret unter Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil im Schriftsatz vom 06.04.2010 (Bl. 144 - 151 d. A.) aus.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 14.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Neuruppin das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.647,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2009 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf die zahlreichen Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bzw. die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts zu den Nichtzulassungsbeschwerden, wonach die Absenkung der Pflichtstundenzahl bei Arbeitnehmern nach dem 1. ÄTV Soz-TV-BB möglich sei. Wegen der konkreten Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 10.05.2010 nebst Anlagen (Bl. 174 - 191 ff. d. A.) verwiesen.