Gericht | SG Neuruppin | Entscheidungsdatum | 26.04.2011 | |
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Aktenzeichen | S 9 KR 244/04 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
3. Der Streitwert wird auf 125.000,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt für seine Einrichtung „H. F.“ die Feststellung der Erfüllung der fachlich-medizinischen Anforderungen an Planung und Konzeption einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung für Kinder und Jugendliche im Indikationsbereich psychischer Erkrankungen, sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme des Angebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem Ziel der Zulassung des Klägers zur Versorgung der Versicherten mit stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Der Kläger gehört seit 1995 dem deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband an und ist in diesem Rahmen Träger der Jugendhilfe und der Wohlfahrtspflege. Er ist nach eigener Angabe seit 1977 in der freien Wohlfahrtspflege mit gegenwärtig über 200 Mitarbeitern in der Rehabilitation psychisch kranker Menschen, der Eingliederungshilfe, der Berufsförderung Jugendlicher und in der Jugendhilfe tätig. Die seit 1995 als Einrichtung im Aufbau betriebene „H. F.“ deren Erweiterung um eine medizinische Rehabilitationseinrichtung der Kläger anstrebt, wird bereits mit 46 vollstationären Plätzen (Stand Jan. 09) für Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren als Einrichtung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geführt. Etwa 10 bis 30 % der eingewiesenen Kinder und Jugendlichen werden nach Angabe des Klägers zunächst gegen ihren Willen in die Einrichtung aufgenommen zum Zwecke der „Erziehung auf der Basis auch nicht vorhandener Einsicht; fremdbestimmt und Grenzen setzend“ (http://www....). Konzeptionell orientiert sich die bestehende Einrichtung an der anthroposophisch ausgerichteten Sozialtherapie und der Steinerpädagogik.
Mit Schreiben vom 06. März 2002 beantragte der Kläger die „Anerkennung als Einrichtung der medizinischen Rehabilitation“ für Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr, den Abschluss eines Versorgungsvertrages sowie einer Vergütungsvereinbarung für 15 vollstationäre und 10 teilstationäre Plätze in einer ersten Aufbauphase. Diese Plätze sollen eine stationäre medizinische Behandlung i.S.v. § 107 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ermöglichen. Dem Antrag war eine „Konzeption der C. H. F. – Medizinische Rehabilitation“ beigegeben, welche 1994 erarbeitet worden war und als im März 2002 überarbeitete Fassung vorlag.
Die geplante Einrichtung der medizinischen Rehabilitation soll demnach auf Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene mit Persönlichkeitsentwicklungsstörungen, Milieu- und Sozialschädigungen ausgerichtet werden, die im Sinne eines ganzheitlichen Konzeptes nach Bedarf auch in der Einrichtung der sozialen Rehabilitation mit 40 geplanten (29 vorhanden) Plätzen, einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation und einer Ersatzschule behandelt und betreut werden sollen. Es gehe dem Kläger dabei gerade um den medizinischen Rehabilitationsbedarf der von ihm bisher bereits im Rahmen der Jugendhilfe betreuten Kinder und Jugendlichen, die jedenfalls den größten Teil der Patienten in der medizinischen Rehabilitation stellen sollen. Die medizinische Rehabilitation solle auch einen Heimbereich einschließen, in dem eine psychiatrisch-pflegerische, eine psychosoziale und eine sozialtherapeutische Betreuung stattfinden soll. Zur Zielgruppe gehören auch Kinder und Jugendliche, die keine Einsicht und Motivation für die aktive Teilnahme an einem ambulanten, teilstationären oder vollstationären Behandlungsprogramm mitbringen.
Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg beauftragte am 29. April 2002 den Medizinischen Dienst der der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. (MDK), der sich in einem Gutachten nach Lage der Akten vom 22. Mai 2002 ablehnend äußerte. In dem Konzept würden unter medizinischer Rehabilitation im wesentlichen Betreuungsangebote beschrieben. Diese bezögen sich auf psychiatrisch-pflegerische, psychosoziale und sozialtherapeutische Bereiche sowie auf eine Arbeits- und Beschäftigungstherapie. Eigentliche Rehabilitationsphasen würden nicht beschrieben. Des Weiteren fehlten Darstellungen der Maßnahmekonzepte im Einzelnen. Es fänden sich zudem keine Hinweise über eine ärztliche Leitung oder sonstiges psychologisches und therapeutisches Personal. Inhaltliche Aspekte der Rehabilitation würden nicht beschrieben.
Mit gemeinsamem Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 2002 lehnten diese den Antrag ab. Zur Begründung verwiesen die Beklagten auf das Gutachten des MDK, in dem im Ergebnis festgestellt worden sei, dass konzeptionell vorwiegend Betreuungsaspekte für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in einer therapeutischen Lebensgemeinschaft im Vordergrund der geplanten Einrichtung stünden. Es handele sich somit nicht um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gemäß dem SGB V. Die zuständige Landesbehörde (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen - MASGF) habe gemäß § 111 Abs. 4 SGB V dieser Entscheidung zugestimmt.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2002 Widerspruch. Die vorliegende Konzeption sei mit ihrem ganzheitlichen Ansatz eine höchst moderne und aktuelle Umsetzung rehabilitativer Anforderungen an eine integrative Rehabilitationseinrichtung für Kinder und Jugendliche. Sie erfülle die Anforderungen des § 107 Abs. 2 und § 111 SGB V.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde der klägerische Antrag im Januar 2003 um eine Selbstauskunft und bauplanerische Unterlagen ergänzt. Am 11. Februar 2003 fand eine Anhörung statt, bei der der Kläger und die Kassenverbände im Land Brandenburg übereinkamen, den MDK mit einer weiteren Begutachtung zu beauftragen.
Der Kläger ergänzte seine Ausführungen mit Schreiben vom 24. März 2003. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Spezialeinrichtung für Kinder und Jugendliche habe sich zunehmend gezeigt, dass bei den von ihm betreuten jungen Menschen Gesundheitsstörungen im seelischen Bereich nach ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten) vorlägen, denen fachgerecht nicht allein über die bestehende Struktur einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung begegnet werden könne. Die notwendige medizinische und therapeutische Betreuung lasse sich weder intern, noch unter Einbeziehung der bei mangelhafter Facharztdichte schwach ausgeprägten externen Strukturen im notwendigen Maße sicherstellen. Da zur Vermeidung langwieriger Folgebehandlungen im Erwachsenenbereich eine frühzeitige medizinisch-therapeutische Betreuung und Förderung von Jugendlichen mit in der Entwicklung befindlichen schwerwiegenden seelischen Störungsbildern besonders wichtig sei, sehe der Kläger die Notwendigkeit, ein entsprechendes Rehabilitationsangebot zu schaffen, da dieses im nördlichen Brandenburg gegenwärtig völlig fehle. Die geplante Personalstruktur solle neben fachtherapeutischem Personal und Hilfskräften einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie als ärztlichen Leiter sowie einen klinischen Psychologen mit Erfahrung im Kinder- und Jugendbereich umfassen.
Am 10. März 2003 wurde der MDK mit einer erneuten Begutachtung beauftragt. Hierzu wurde ein Fachärzteteam gebildet und im Rahmen eines Einführungsgesprächs vor Ort die personelle Ausstattung, die inhaltliche Ausrichtung der therapeutischen Behandlungslinie und deren Umfang, die Anzahl der Therapieplätze und die behandelten Diagnosen besprochen sowie die räumliche Ausstattung in Augenschein genommen. Der erneuten Begutachtung durch den MDK lagen im Wesentlichen folgende Beratungsunterlagen zugrunde: Die Konzeption des Klägers vom März 2002, die Selbstauskunft vom Januar 2003, die Baupläne für Therapie- und Wohngebäude, Schul- und Verwaltungsgebäude, die ergänzende Stellungnahme des Klägers vom 24. März 2003, das Ergebnis der gemeinsamen Begehung am 16. Mai 2003, die an diesem Tag übergebene anonymisierte Diagnoseliste, ein im Juni 2003 eingereichter therapeutischer Wochenstrukturplan für vollstationär betreute Kinder und Jugendliche, exemplarische individuelle Wochenstrukturpläne für vollstationäre und tagesklinische Betreuungsstrukturen, eine weitere Begehung der Dependance der Einrichtung in 16775 Zehlendorf am 13. Juni 2003 sowie ergänzende konzeptionelle Ausführungen des Klägers vom 27. Juni 2003. Demnach soll das ganzheitliche Konzept als Dreiphasenmodell ausgestaltet werden: Eine krankenkassenfinanzierte Phase A der vollstationären medizinischen Rehabilitation von 3 Monaten Dauer, eine durch Krankenversicherung und Jugendhilfe mischfinanzierte Phase B der ambulanten medizinischen Rehabilitation von 3 Monaten Dauer und eine der bestehenden Jugendhilfeeinrichtung entsprechende Phase C.
Am 24. September 2003 erstattete der MDK das Gutachten durch Dr. R. E. (Sozialmedizin) unter Mitarbeit von Dr. M. W. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin) und Dr. U.-M.-I. S. (Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie). Darin wird u.a. ausgeführt:
Die medizinische Rehabilitationsphase solle nach den Angaben des Klägers durch ein fachärztlich geleitetes multiprofessionelles Team geleistet werden. Hierzu sollen ein klinischer Psychologe (Kinder- und Jugendpsychotherapeut), ein Bewegungstherapeut, ein Logopäde/Sprachgestalter, sechs therapeutische Mitarbeiter im Betreuungsdienst und Erzieher, zwei Lehrer und zwei Arbeitstherapeuten gehören. Die Arztstelle (vorgesehen mit 20 Wochenstunden bzw. vollschichtig) sei bisher nicht besetzt. Als Voraussetzung sei nach Ansicht es MDK eine kinder- und jugendpsychiatrische Fachkompetenz erforderlich. Des Weiteren sei ein ärztlicher 24-Stunden-Bereitschaftsdienst einschließlich Urlaubs- und Krankheitsvertretung nicht gewährleistet, obwohl eine stationäre Rehabilitationseinrichtung einen solchen vorhalten müsse. Nach Einsichtnahme in sechs der von dem Kläger ausgewählten und seiner Angabe nach stets gleichartig geführten „Bewohnerakten“ der zurzeit in der Einrichtung betreuten jungen Menschen sei festgestellt worden, dass die medizinischen Diagnosen sich weitgehend auf nicht aktuelle vor der Aufnahme in die Einrichtung erstellte Berichte von ambulanten bzw. stationären kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlungen bezögen. Eine aktuelle ärztliche Stellungnahme hinsichtlich der aktuellen Diagnose durch einen niedergelassenen Psychiater habe nur bei einem Jugendlichen vorgelegen. Die dokumentierten „medizinischen Maßnahmen“ bezögen sich weitgehend auf nicht kinder- und jugendpsychiatrische bzw. psychotherapeutische Belange. Berichte über laufende psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen fänden sich nicht. Medizinische und psychotherapeutische Einzelkonzepte zu speziellen Krankheitsbildern lagen zurzeit der Begehungen nicht vor. Die erwähnten Gesundheitsaspekte seien einerseits keine kinder- und jugendpsychiatrisch-medizinischen Maßnahmen, sondern meist allgemeine medizinische Maßnahmen, andererseits, soweit solche Aspekte erwähnt worden seien, beträfen sie Behandlungen außerhalb der Einrichtung. Obwohl sich die betreuten Personen mitunter mehrere Jahre in der Jugendhilfeeinrichtung aufhielten, seien auch keine Hinweise auf Aufenthalte in einer psychiatrischen Institutsambulanz oder einer vollstationären Einrichtung gefunden worden. Es lasse sich aufgrund fehlender kinder- und jugendpsychiatrisch diagnostischer Angaben und Befunde keine diesbezügliche Behandlungsnotwendigkeit herausarbeiten.
Bei dem avisierten Leistungsspektrum handele es sich am ehesten um Leistungen, die sinngemäß und inhaltlich einer psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) ähnlich sein könnten. Deshalb erfolge die Orientierung zunächst anhand der PIA-Kriterien gemäß § 118 SGB V sowie der Vereinbarung gemäß § 118 Abs. 2 SGB V. Die bisher erhobene Ist-Analyse erlaube jedoch keine genügende Zuordnung nach den PIA-Kriterien. Weder nach Art, Schwere und Dauer, noch nach krankheitsbedingten funktionalen Störungen sei eine Zuordnung möglich, da es außer der Vordiagnose, die wegen fehlender spezieller Betreuung auch nicht als Eingangsdiagnose bestätigt sei, keinen Befund oder Befundverlauf gebe. Bisher sei auch kein multiprofessionelles Team benannt, das PIA-Kriterien erfüllen könne. Der Facharztstandard des ärztlichen Leiters sei nicht prüfbar, da der bisher Auskunft gebende Facharzt, Herr Dr. M., nicht für diese Einrichtung zuständig und ein anderer Facharzt nicht vorhanden sei. Die PIA-gerechte Komplexleistung sei bisher nicht vorhanden und nicht ausgewiesen. Da in den vorgelegten „Bewohnerakten“ kein Befundverlauf vorliege, seien Art, Schwere und Dauer nicht beurteilbar. Ein Konzept zur medizinischen, rehabilitativen Betreuung unter ärztlicher Anleitung im Zusammenwirken mit einem multiprofessionalen Team sei nicht vorgelegt worden. Angaben zum Zusammenwirken mit regionalen Einrichtungen, über Zeitspannen, zur Phasenabgrenzung und zum Antragsverfahren seien nicht gemacht worden. Im Ergebnis seien ein konkretes medizinisch-therapeutisches Konzept hinsichtlich störungsspezifischer kinder- und jugendpsychiatrischer Krankheitsbilder sowie konkrete Aufnahmeindikationen nicht auszumachen. Gängige Rehabilitationsbegriffe der ICIDH (International Classification of Impairment, Disability and Handicap) fänden keine Berücksichtigung. Die in den Unterlagen (u.a. den Wochenstrukturplänen) aufgeführten rehabilitativen und therapeutischen Maßnahmen fänden in den eingesehenen Bewohnerakten keinen Niederschlag. Die Zuordnung zu den PIA-Kriterien sowie die aktuelle Behandlungsnotwendigkeit seien nicht belegt. Auch die personelle und räumliche Ausstattung sei komplettierungsbedürftig.
Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens. In diesem Rahmen fanden am 03. Mai und am 01. Juli 2004 Anhörungstermine unter Beteiligung des MDK und der der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde (MASGF) statt.
Nach Herstellung des Einvernehmens mit dem MASGF gemäß § 111 Abs. 4 Satz 3 SGB V wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2004 ohne Rechtsmittelbelehrung den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die angegebene Zielgruppe entspreche auch nach den Überarbeitungen des Antrags nicht der Definition nach dem ICIDH mit Bezug auf Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen. Die Zielgruppe umfasse auch Kinder und Jugendliche, die keine Einsicht und Motivation für die Maßnahme hätten. Damit sei eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit für diese Teilzielgruppe nicht belegt. Der MDK erwarte eine lange Regel-Verweildauer bei unspezifischer Behandlung. Geplante ärztliche und therapeutische Leistungen seien nicht ausreichend konkret dargestellt worden. Es fehlten störungsspezifische Rehabilitationskonzepte und -ziele. Der Schwerpunkt der Einrichtung liege weiterhin im nichtärztlichen Bereich bei anthroposophischen Behandlungs- und Therapieverfahren. Allgemein anerkannte Therapieformen wie Ergotherapie, Logopädie und Krankengymnastik fehlten. Es fehle auch an entsprechend qualifiziertem Personal. Das Personal sei hauptsächlich für die Erfüllung pädagogischer und anthroposophischer Therapiemaßnahmen geschult und mit einer Doppelfunktion auch im medizinischen Bereich überfordert. Eine ständige ärztliche Präsenz könne mit der angestrebten ständigen Rufbereitschaft nicht sichergestellt werden. Nicht ausreichend sei auch die Besetzung in der Krankenpflege. Für medizinische Maßnahmen (Verabreichung von Psychopharmaka, Beobachtung der Vitalparameter, Erste-Hilfe-Maßnahmen) sei die pädagogische Kompetenz nicht ausreichend. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die konzeptionellen und strukturellen Voraussetzungen für die medizinische Vorsorge und Rehabilitation im Indikationsbereich der psychischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen nicht erfüllt seien.
Mit ihrer am 27. September 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die vom Kläger betreute Klientel weise regelmäßig erhebliche behandlungsbedürftige krankhafte Störungen auf, namentlich Störungen des Sozialverhaltens, Bindungsstörungen, Entwicklungsstörungen, anhaltende affektive Störungen, Schizophrenie bzw. schizotype und wahnhafte Störungen, Angststörungen, Persönlichkeitsstörungen und Zustände nach Misshandlungen, sexuellem Missbrauch oder Vernachlässigung. Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe festgestellt, dass eine ausreichende medizinische Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen im Bereich der psychiatrischen Erkrankungen, insbesondere für nach ICD-10 diagnostizierbare Gesundheitsstörungen, in den Ländern Brandenburg und Berlin bisher nicht bestehe. Dies sei der Grund für den Entschluss des Klägers gewesen, die medizinische Rehabilitation zukünftig in einer eigenen Einrichtung sicherzustellen. Bisher bestehe für die Betroffenen ansonsten nur die Option einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer ambulanten Behandlung in einer psychiatrischen Institutsambulanz.
Die Konzeption des Klägers erfülle die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V. Es handele sich um einen ganzheitlichen Behandlungsansatz, der nach den exemplarischen Wochenstrukturplänen täglich etwa eine Stunde für ärztliche Diagnostik und Therapie, eine Stunde für psychotherapeutische Einzel- und Gruppengespräche, 45 Minuten für Bewegungstherapie, 45 Minuten für Sprachtherapie sowie 45 Minuten für Kunsttherapie vorsehe. Der Kläger berücksichtige das junge Lebensalter der Patienten mit dem Ziel der Abwendung psychischer Erkrankungen und der Heranführung an eine selbständige Lebensführung. Er wolle hierbei auch mit einweisenden Fachärzten, externen Therapeuten sowie den sozialen Diensten zusammenarbeiten und auf weitere vom MDK formulierte Anforderungen durch entsprechende Anpassungen eingehen.
Soweit die Beklagten eine unzureichende Dokumentation in den eingesehenen Bewohnerakten vermissten, werde übersehen, dass es sich um Kinder und Jugendliche handele, die bisher lediglich nach dem SGB VIII betreut würden. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigungen sei von dem Kläger gerade noch keine medizinische Rehabilitation betrieben worden. Die Beklagten könnten nicht verlangen, dass der Kläger die geplanten mit erheblichen finanziellen Belastungen verbundenen baulichen und personellen Veränderungen bereits gegenwärtig umsetze, ohne die Gewissheit erlangt zu haben, im Anschluss auch einen Versorgungsvertrag mit den Beklagten abschließen zu dürfen.
Während des Klageverfahrens änderte der Kläger im Januar 2007 sein personelles Konzept u.a. im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene Beschäftigung von zwei Fachärzten für Kinder- und Jungendpsychiatrie in Teilzeit mit je 20 Wochenstunden sowie zusätzlicher Rufbereitschaft in den Nachstunden und am Wochenende. Durch die Rufbereitschaft könne sichergestellt werden, dass die angestellten Ärzte im Notfall innerhalb von 30 bis 45 Minuten in der Lage wären, die Einrichtung aufzusuchen und dort tätig zu werden. Ergänzend wurde eine Kalkulation der Tagessätze für die vollstationäre Rehabilitation in Höhe von 195,15 EUR tgl. und für die teilstationäre Rehabilitation in Höhe von 141,20 EUR tgl. vorgelegt.
Der MDK äußerte sich durch ergänzendes Gutachten vom 29. November 2007 (vorgelegt am 20. Mai 2009).
Das Gericht hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 13. Januar 2009 in nichtöffentlicher Sitzung erörtert.
Der Kläger hat die Klage um den Klageantrag zu 2. erweitert und den Klageantrag zu 3. neu gefasst.
Die Beklagten haben Stellungnahmen der AHG Klinik für Kinder und Jugendliche B. vom 01. April 2009 sowie der F.-Klinik, Psychosomatische Fachklinik, M., vom 04. März 2009 u.a über die von diesen Einrichtungen behandelten Krankheitsbilder sowie die Kostenträgerschaft beigebracht und hierzu ausgeführt, es handele sich um zwei Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V.
Der Kläger beantragt zu erkennen:
1. Der gemeinsame Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2004 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Planung und Konzeption des Klägers über die Errichtung einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung für Kinder und Jugendliche vom 10. bis zum 16. Lebensjahr im Indikationsbereich psychischer Erkrankungen den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V entspricht.
3. Die Beklagten werden verpflichtet, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages gem. § 111 Abs. 2 SGB V bzgl. der geplanten Rehabilitationseinrichtung für Kinder und Jugendliche im Indikationsbereich psychischer Erkrankungen anzunehmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten beziehen sich auf die vom MDK erarbeiteten gutachtlichen Ergebnisse, die sie sich vollumfänglich zu Eigen machen, und vertiefen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren. In Deutschland gebe es bereits zahlreiche Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation im psychologischen und psychiatrischen Bereich und folglich keinen Versorgungsnotstand. Ohne eine Zustimmung der zuständigen Krankenkasse könne keine Überweisung aus der ambulanten Behandlung oder einer stationären Akutbehandlung in eine medizinische Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Für das Land Brandenburg seien jedoch weder den Beklagten noch dem MDK entsprechende Zustimmungsanträge bekannt, die einen derartigen Bedarf belegen könnten. Auch von den psychiatrischen Kliniken in Brandenburg sei ein solcher Bedarf nicht geäußert worden. Auf Nachfrage bei dem Kläger, was derzeit mit den Jugendlichen geschehe, bei denen ein medizinischer Rehabilitationsbedarf bestehe, sei geäußert worden, dass diese Klientel in eine Einrichtung nach Süddeutschland verlegt und im Anschluss wieder in die „H. F.“ aufgenommen werde. Bei der Einrichtung in Süddeutschland handele es sich jedoch ebenfalls um eine Einrichtung der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII und nicht um eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation.
Im Land Brandenburg gebe es ein flächendeckendes Versorgungsangebot von stationären Kinder- und Jugendpsychiatrien. Begleitender Schulunterricht sei dabei selbstverständlich. Abgerundet werde das stationäre Angebot durch eine wohnortnahe tagesklinische Behandlung, durch die eine Integration in den Alltag und das normale Lebensumfeld erfolge. Soweit dies im Einzelfall nicht ausreiche, stünden Rehabilitationseinrichtungen im Bundesgebiet zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung des Klägers, dass sich aufgrund jahrelanger Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ein erheblicher medizinischer Rehabilitationsbedarf bei der von ihm betreuten Klientel herausgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass die Bewohner während ihres Aufenthaltes offensichtlich keinerlei medizinische Betreuung – gleich welcher Art – benötigten bzw. erhielten. Dies verwundere insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger hinsichtlich seines Klientels einen erheblichen Behandlungsbedarf aufgrund krankhafter Störungen behaupte. Einer möglichen Rehabilitation sei immer zunächst eine Diagnostik bzw. Behandlung im Rahmen einer Akutbehandlung vorgeschaltet. Diese scheine aber offensichtlich nicht stattzufinden, sodass die Notwendigkeit derartiger Behandlungen und erst recht der demgegenüber nachrangigen Rehabilitationsmaßnahmen zu bezweifeln sei.
Zwar stimmten die Beklagten mit dem Kläger darin überein, dass bei einer erst in Planung befindlichen Einrichtung die räumlichen und personellen Gegebenheiten aktuell noch nicht vorhanden sein könnten bzw. müssten. Allerdings müssten in dem Antrag die entsprechenden Darlegungen erfolgen, wie die räumliche und insbesondere die personelle Ausstattung erfolgen solle. Die Konzeption des Klägers entspreche auch unter Einbeziehung der ergänzenden Ausführungen während des Klageverfahrens nach dem Ergebnis einer erneuten Überprüfung durch den MDK im Gutachten vom 29. November 2007 nicht den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V. Die ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) als konzeptionelles Bezugssystem zur Rehabilitation und Teilhabe sei in der vorliegenden Konzeption und seinen Ergänzungen nicht benannt. Es seien weder Schädigungen noch Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der Teilhabe erwähnt; Kontextfaktoren seien nicht berücksichtigt worden. Die RPK-Empfehlungsvereinbarung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger sowie der Bundesagentur für Arbeit bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke und behinderte Menschen vom 29. September 2005 als Konzeptgrundlage sei erstmals im Schriftsatz vom 25. Januar 2007 überhaupt erwähnt worden. Das dem ursprünglichen Antrag zugrunde liegende Konzept orientiere sich nicht an der RPK-Empfehlungsvereinbarung, diese sei auch nicht adaptiert worden. Das gemeinsame Rahmenkonzept für die Durchführung stationärer medizinischer Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche vom 15. August 1998 sei zwar Grundlage des Konzeptes des Klägers. Ausführliche diesbezügliche Darlegungen seien jedoch nicht getätigt worden. Wesentliche Elemente eines modernen Rehabilitationsansatzes wie z.B. die Implementierung der ICF und ihres bio-psychosozialen Krankheitsmodells sowie der Kontextfaktoren seien nicht dargestellt. Eingangsvoraussetzungen für die Behandlung in einer Einrichtung zur Durchführung stationärer Rehabilitationsleistungen für Kinder- Jugendliche sowie für psychisch kranke oder behinderte Menschen seien nicht differenziert worden. Das vorgelegte Konzept beziehe auch nicht das berufliche und persönliche Lebensumfeld der Patienten handlungsorientiert mit ein. Es sei weder wohnortnah noch vernetzt. Eine Einbindung in die regionalen Versorgungsstrukturen, wichtige Helfergruppen im Betrieb sowie zu Diensten zur Bewältigung psychosozialer Problemlagen sei nicht nachgewiesen worden. Rehaspezifische Begriffe würden nicht genannt, Ausführungen zur Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und zur Rehabilitationsprognose fehlten ebenso wie konkrete Rehabilitationsziele. Die geplante Verweildauer von 6 bis 36 Monaten entspreche nicht der üblichen Dauer von Rehabilitationsleistungen. Kriterien zur Beendigung der Rehamaßnahmen würden nicht dargestellt. Die Gruppengröße werde nicht spezifiziert. Die Präsenzdienstregelung der Einrichtung werde nicht nachvollziehbar dargelegt. Ein Konzept für Notfallsituationen werde nicht explizit ausgeführt. Konsiliarische Konsultationen würden nicht genannt. Ein Bezug zum Qualitätssicherungssystem der Rehaträger fehle. Differenzierte Ausführungen bezüglich der ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter mit Angaben zur Person, Qualifikation und Berufsbezeichnungen lägen nicht vor. Die erforderliche Zusatzbezeichnung „Rehabilitationswesen“ oder „Sozialmedizin“ werde für keinen der beiden in der Konzeption vorgesehenen Ärzte ausgewiesen. Inwiefern sie über notwendige rehabilitative oder sozialmedizinische Erfahrungen und Tätigkeiten in anderen Rehabilitationseinrichtungen verfügten, sei nicht erkennbar. Es fehle auch ein auf die vorgesehenen Behandlungsplätze bezogenes Personaltableau. Das Konzept entspreche damit weder der gemeinsamen Rahmenkonzeption für die Durchführung stationärer medizinischer Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche vom 15. August 1998 der BAR, noch der RPK-Empfehlungsvereinbarung vom 29. September 2005 der BAR und mithin auch nicht den Anforderung des § 107 Abs. 2 SGB V.
Das Konzept sehe auch keine wirtschaftliche, organisatorische und räumliche Trennung der bestehenden Einrichtung nach dem SGB VIII von der geplanten Einrichtung der medizinischen Rehabilitation vor. Baulich sei lediglich ein zusätzliches Therapiegebäude geplant. Zusätzliche Zimmer für die Unterbringung stationärer Patienten, die ausschließlich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen sind, seien nicht vorgesehen. Eine Trennung der Einrichtungen sei konzeptionell nicht dargestellt worden. Vielmehr gehe die Klägerin nach ihrem Konzept von einem Stufenmodell aus, welches u.a. vorsehe, dass die Patienten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht würden und zeitgleich Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhielten.
In rechtlicher Hinsicht sei der der Träger der Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch für Leistungen der medizinischen Rehabilitation zuständig. Der Kläger führe in seinem Internetauftritt selbst aus, dass das Leistungsangebot seines Jugendhauses nach dem SGB VIII im Rahmen der vollstationären Betreuung einen Therapiebereich mit medizinischer Betreuung und begleitenden Therapien anbiete. Die fehlende wirtschaftliche und organisatorische Trennung würde folglich zu einer Doppelfinanzierung durch den Jugendhilfeträger und die Krankenversicherung führen. Schließlich bestehe eine gleichrangige Zuständigkeit mit den Rentenversicherungsträgern. In diesem Rahmen erfolge eine Zulassung mangels Bedarf ebenfalls nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, welche der Entscheidung zugrunde lagen.
Das Gericht konnte mit ausdrücklichem Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
Durch Rechtsänderung ab dem 1. Juli 2008 sind Vertragspartner nach § 109 SGB V nicht mehr die Ersatzkassenverbände neben den Landesverbänden der Krankenkassen, sondern die Ersatzkassen selbst (vgl § 109 Abs 1 Satz 1 SGB V idF durch Art 1 Nr 74 Buchst a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-WSG - vom 26.3.2007, BGBl I 378). Die Beklagte zu 2. (vdek) entstand am 1. Januar 2009 aus dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV) und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK). Anstelle einer Klage gegen die eigentlich zu verklagenden Ersatzkassen genügt es, ihren Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis in Prozessstandschaft zu verklagen. Der Beklagte zu 2. hat diese Funktion für die Ersatzkassen hier in zulässiger Weise übernommen (vgl § 212 Abs 5 Satz 4 ff SGB V idF durch Art 1 Nr 144 Buchst e GKV-WSG). Danach haben die Ersatzkassen für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen. Ersatzkassen können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen. Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene müssen sich die Ersatzkassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen (BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R).
§ 111 Abs. 2 Satz 2 i.Vm. § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist jedenfalls in der Auslegung verfassungskonform, wonach die Träger mittelbarer Landes- und Bundesverwaltung - die Landesverbände der Krankenkassen und die der Bundesaufsicht unterstehenden Ersatzkassen - durch eigenständige Willenserklärungen ohne einheitlichen Verwaltungsakt beim Abschluss eines Versorgungsvertrags mit der Folge eines einheitlichen Ergebnisses zusammenwirken (vgl. BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R). Die Leistungsklage ist unverändert auf Einwilligung in den Vertragsschluss gerichtet, sei es durch eine einzige Erklärung sämtlicher Beklagten oder durch die Willenserklärung der Landesverbände der Krankenkassen einerseits und des Vertreters mit Abschlussbefugnis für die Ersatzkassen andererseits, mithin alternativ auf zwei und nicht lediglich eine Willenserklärung, verbunden mit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung.
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Der Kläger konnte gegen den nach eigener Angabe erst am 25. August 2004 zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 18. August 2004 noch innerhalb der Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) am 27. September 2004 (Montag) fristgerecht Klage erheben (§ 64 Abs. 3 SGG). Abgesehen hiervon war dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. August 2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigegeben. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (§ 66 Abs. 1 SGG). Ist die Belehrung wie vorliegend unterblieben, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig (Abs. 2 HS 1 a.a.O.).
Das Gericht ist aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 03. November 2004 auch örtlich zuständig (§ 98 SGG i.V.m. § 17a Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).
Die Neufassung des Klageantrags zu 3. sowie die erstmalige Anbringung des Klageantrags zu 2. mit Schriftsatz des Klägers vom 06. November 2009 sind gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Änderung der Klage anzusehen und folglich zulässig.
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (Antrag zu 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass seine Konzeption für eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V entspricht (Antrag zu 2.), denn die Konzeption des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Eine Pflicht der Beklagten zum Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem Kläger gemäß § 111 Abs. 2 SGB V (Antrag zu 3.) besteht ferner bereits unter dem Gesichtspunkt eines offenen Einigungsmangels bei fehlendem Kontrahierungszwang nicht.
1. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind Einrichtungen, die der stationären Behandlung der Patienten dienen, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 107 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 11 Abs. 2 SGB V), erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch wohnortnahe Einrichtungen (§ 40 Abs. 1 SGB V). Soweit ambulante Leistungen nicht ausreichen, erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht (§ 40 Abs. 2 SGB V).
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung dieser Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die die Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen und für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung notwendig sind (§ 111 Abs. 2 SGB V). Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen (§ 111 Abs. 4 SGB V).
Zulassungsfähige Einrichtungen in diesem Sinne müssen ferner fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).
2. Unabhängig von der Erfüllung der fachlich-medizinischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen eines Versorgungskonzeptes für eine solche Einrichtung hat der Antrag zu 3., mit dem die Beklagten zur Annahme eines Angebots des Klägers zum Abschluss eines Versorgungsvertrages verpflichtet werden sollen, bereits unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Vertragsfreiheit sowie eines offenen Einigungsmangels keinen Erfolg, zumal die Vertragspartner in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Versorgungsvertrages weitgehend frei sind und der Kläger einen konkreten und damit annahmefähigen Vertragsinhalt, den die Beklagten hätten annehmen können, auch nicht benannt hat.
Allerdings ergibt sich nicht bereits aus einem Vorrang von Leistungen anderer Träger der Sozialversicherung, dass der Kläger den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Beklagten nicht beanspruchen kann. Zwar folgt aus dem Verweis in § 111 SGB V auf § 40 SGB V, dass die Krankenkassen nur für solche Verträge zuständig sind, die nicht in die Zuständigkeit anderer Sozialversicherungsträger fallen, soweit also entsprechende Leistungsansprüche der Versicherten nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften nicht begründet sind (§ 40 Abs 4 SGB V). Die Mitzuständigkeit der Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für Leistungen der medizinischen Rehabilitation verdrängt jedoch nicht die gleichrangige Zuständigkeit der Krankenkassen nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Nr. 1 SGB IX. Soweit auch die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen der medizinischen Rehabilitation erbringt, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (§ 6 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VI), handelt es sich um einen nach Tatbestandsvoraussetzungen und Zweckrichtung anders gelagerten Anspruch. Soweit die Träger der Rentenversicherung auch Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX sind, haften sie im Außenverhältnis gegenüber dem Versicherten ebenfalls gleichrangig mit den anderen Rehabilitationsträgern. Unabhängig von einer hier nicht streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung muss allerdings bereits konzeptionell beim zukünftigen Leistungserbringer eine genaue Abgrenzung der Leistungsbereiche erfolgen, um die Abrechnungsfähigkeit gegenüber den verschiedenen Sozialversicherungsträgern im Innenverhältnis zu ermöglichen.
Ein unmittelbarer Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht trotz des imperativen Wortlauts des § 111 Abs. 2 SGB V für den Träger der Einrichtung nicht (vgl. BT-Drucks. 12/3608, S. 101), auch wenn im Unterschied zu § 109 Abs. 2 Satz 1 für die Krankenhäuser § 111 SGB V dies nicht ausdrücklich bestimmt (Klückmann in Hauck/Noftz, § 111 SGB V Rn 20). Der Träger hat Anspruch auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren und Auskunft über den von den Landesverbänden der Krankenkassen festgestellten Bedarf (Klückmann in Hauck/Noftz, § 111 SGB V Rn 24). Der Klageantrag zu 3. liefe hingegen auf einen nicht normierten Kontrahierungszwang hinaus und berücksichtigt auch nicht, dass ein hinreichend bestimmtes Angebot hätte unterbreitet werden müssen, da das Zustandekommen eines Vertrages nicht möglich ist, solange ein offener Einigungsmangel fortbesteht (arg e § 154 Abs. 1 BGB). Zwar ist auch aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, dass der Kläger für den Fall, dass die Voraussetzungen der §§ 111 Abs. 2, 107 Abs. 2 SGB V als erfüllt angesehen werden, nicht gleichwohl die Umsetzung seiner Planungen unter den Vorbehalt der Vertragsabschlussfreiheit der Beklagten gestellt wissen möchte. Für eine etwaige Ermessenreduzierung auf Null in dem Sinne, dass jede andere als die begehrte Entscheidung zum Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem Kläger für die von ihm geplante Einrichtung als ermessensfehlerhaft angesehen werden müsste, hat der Kläger indes im Wesentlichen lediglich vorgetragen, dass die von ihm im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bereits bisher betreute Klientel einen stationären medizinischen Rehabilitationsbedarf aufweise, und dass es in den Ländern Brandenburg und Berlin keine Einrichtung gebe, die solche Leistungen erbringen könne. An beiden Tatsachenbehauptungen hat die Kammer erhebliche Zweifel, wie noch auszuführen sein wird. Sie sind jedenfalls nach Lage der Akten nicht erwiesen.
3. Die geplante Einrichtung erfüllt nicht die fachlich-medizinischen Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. Demnach muss die Einrichtung fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und dem Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Hierzu gehört auch eine entsprechende personelle und sächliche Ausstattung sowie die bauliche und organisatorische Trennung der Rehabilitationseinrichtung von der bereits bestehenden Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. für Rehabilitationseinrichtungen in Krankenhäusern § 111 Abs. 6 SGB V). Qualität und Wirksamkeit der in einer solchen Einrichtung zu erbringenden Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
a. Die von einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation zu erfüllenden Anforderungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung in ihrer Zuständigkeit für den Abschluss von Versorgungsverträgen nach den Umständen des konkreten Zulassungsbegehrens zu konkretisieren, wobei in der Regel die ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, inzwischen Stand Oktober 2005), das gemeinsame Rahmenkonzept der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) für die Durchführung stationärer medizinischer Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche vom 15. August 1998, die Leitlinien der Fachgesellschaft Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin, Rehabilitation in der pädiatrischen Psychosomatik, der AWMF (Stand Oktober 2002) sowie die RPK-Empfehlungsvereinbarung der BAR über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger sowie der Bundesagentur für Arbeit bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke und behinderte Menschen vom 29. September 2005 herangezogen werden können.
Zur Überzeugung der Kammer hat der MDK diese Anforderungen in seinen Gutachten vom 22. Mai 2002, 24. September 2003 und 29. November 2007 mit konkretem Bezug zu den Rahmenbedingungen der zu beurteilenden Konzeption des Klägers unter Nutzung des ärztlichen Sachverstandes auf den Gebieten der Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie nachvollziehbar und widerspruchsfrei konkretisiert. Anhaltspunkte, die auf eine inhaltliche Übersteigerung der Qualitätsanforderungen, eine nicht vom Anliegen der Verwirklichung des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) geleitete Motivation oder Voreingenommenheit des MDK oder sonst sachfremde Erwägungen deuten könnten, sind für die Kammer nicht erkennbar und werden im Übrigen auch vom Kläger nicht behauptet, der die Konkretisierung der Qualitätsanforderungen durch den MDK nicht in Zweifel zieht, sondern alle Maßgaben erfüllt zu haben glaubt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem Pflichtenkreis weder Organ noch Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Krankenkassen (BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 23/05 R). Nach eigener Überzeugungsbildung macht sich die Kammer vor diesem Hintergrund die vom MDK konkretisierten Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche im Indikationsbereich der psychischen Erkrankungen zu Eigen. Sie sind Grundlage eines vorliegend genügend transparenten und diskriminierungsfreien Zulassungsverfahrens, in dessen Rahmen dem Kläger die Möglichkeiten der gemeinsamen Inaugenscheinnahme vor Ort, der schriftlichen und mündlichen Anhörung und des qualifizierten Fachgesprächs sowie der konzeptionellen Nachbesserung eröffnet wurden.
Nach dem Maßstab dieser Qualitätskriterien gelangt auch die Kammer zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V von der klägerischen Konzeption nicht erfüllt werden.
b. Die RPK-Empfehlungsvereinbarung vom 29. September 2005 entspricht nicht der klägerischen Konzeption und ihre Voraussetzungen werden nicht erfüllt, auch wenn der Kläger dies im Schriftsatz vom 25. Januar 2007 behauptet. Die Besonderheiten der Rehabilitation für psychisch Kranke (RPK) liegen bei der vom Kläger beschriebene Klientel (Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren mit Persönlichkeitsentwicklungsstörungen, Milieu- und Sozialschädigungen) nicht vor. RPK-Leistungen nach der Empfehlungsvereinbarung sind darauf zugeschnitten, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter einem Dach zu verknüpfen, dabei das betriebliche und persönliche Umfeld handlungsorientiert einzubeziehen und sich mit wichtigen Helfergruppen auch im Betrieb zu vernetzen. Es besteht ein deutlicher Zusammenhang zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und dem beruflichen Leben.
Bei den von dem Kläger beschriebenen typischen Aufnahmeindikationen „Intelligenzminderung“ und „Entwicklungsstörungen“ handelt es sich nicht um Indikationen nach der RPK-Empfehlungsvereinbarung, sondern im Sinne dieser Vereinbarung lediglich um erschwerende Begleiterkrankungen. Zielgruppe der RPK-Empfehlungsvereinbarung sind vor allem Patienten, bei denen es nach psychiatrischen Krankenhausaufenthalten bei gefährdeter Erwerbsfähigkeit um die Rückkehr an den Arbeitsplatz geht. Der von dem Kläger beschriebenen Altersgruppe von 10 bis 16 Jahren fehlt es hingegen in der Regel noch an einer Teilhabe und erreichten Verortung im Berufsleben. Soweit es der Empfehlungsvereinbarung um die Erhaltung der Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung geht, sind hiermit nicht Kinder und Jugendliche gemeint, die entsprechende Kompetenzen altersbedingt erstmals erwerben. Für die Verwirklichung eines Rehabilitationskonzeptes nach der RPK-Empfehlungsvereinbarung hätten darüber hinaus auch die für die Leistungsgruppe der Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Kostenträger (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) eingebunden werden müssen.
c. Das gemeinsame Rahmenkonzept für die Durchführung stationärer medizinischer Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche vom 15. August 1998 beschreibt u.a. die einschlägigen Besonderheiten bei der medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche, die Ziele und Anwendungsbereiche der stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen, die Indikationsstellung im Kindes- und Jugendalter sowie die grundsätzlichen Anforderungen an die Einrichtung.
Die ursprüngliche Konzeption des Klägers zielt ohne Rücksicht auf diese Vorgaben auf eine Fortentwicklung der bestehenden Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ab, wobei der Kläger die medizinische Rehabilitation im Wesentlichen auf psychiatrisch-pflegerische, psychosoziale und sozialtherapeutische Betreuungsangebote sowie Arbeits- und Beschäftigungstherapie im Sinne der anthroposophisch ausgerichteten Sozialtherapie verengt. Auf die diesbezüglichen von den Beklagten geäußerten Einwände ist der Kläger während des Verwaltungs- und des Klageverfahrens lediglich kursorisch eingegangen, ohne eine grundlegende konzeptionelle Überarbeitung vorzulegen. Seine Konzeption weist auch in der überarbeiteten Fassung nur einen begrifflichen Bezug zum gemeinsamen Rahmenkonzept ohne dessen inhaltliche Umsetzung auf, wobei zum Teil auf bloße Absichtsbekundungen zur künftigen Einhaltung der einschlägigen Qualitätsmaßstäbe zurückgegriffen wird.
Eingangsvoraussetzungen für die Behandlung in einer Einrichtung zur Durchführung stationärer Rehabilitationsleistungen für Kinder- Jugendliche sowie für psychisch kranke oder behinderte Menschen sind nicht ausdifferenziert. Ausführungen zur Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsprognose fehlen ebenso wie konkrete Rehabilitationsziele. Die Rehabilitationsfähigkeit setzt eine Motivation bzw. Motivierbarkeit und Belastbarkeit für die Teilnahme voraus, die gerade bei der vom Kläger avisierten Patientengruppe nicht einfach unterstellt werden kann. Bezüglich der Rehabilitationsbedürftigkeit fehlen konkrete Ausführungen zu Art, Schwere und Dauer der in der Konzeption genannten Erkrankungen und eventueller Folgeschäden sowie eine Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung und zur vorhergehenden Ausschöpfung von ambulanten oder institutspsychiatrischen Angeboten. Vor dem Hintergrund der vom Kläger geplanten langen Verweildauer von 6 bis 36 Monaten sind auch Kriterien zur Beendigung der Rehamaßnahmen darzustellen, was die Konzeption ebenfalls nicht leistet.
Auch ein konkretes medizinisch-therapeutisches Konzept hinsichtlich störungsspezifischer kinder- und jugendpsychiatrischer Krankheitsbilder zur medizinischen, rehabilitativen Betreuung unter ärztlicher Anleitung im Zusammenwirken mit einem multiprofessionalen Team sind nicht dargestellt worden. Gängige Rehabilitationsbegriffe der ICIDH finden keine Berücksichtigung. Wesentliche Elemente eines modernen Rehabilitationsansatzes, insbesondere die Implementierung der ICF als konzeptionelles Bezugssystem zur Rehabilitation und Teilhabe sind der Konzeption nicht zu entnehmen. So fehlen ein ressourcen- und defizitorientierter Ansatz im Rahmen des bio-psychosozialen Krankheitsmodells sowie der Kontextfaktoren ausgehend von Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der Teilhabe.
Die ärztliche Präsenzdienstregelung der Einrichtung ist nicht ausreichend. Nach der überarbeiteten Konzeption des Klägers sollen zwei Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Teilzeit (je 20 Wochenstunden) sowie zusätzlicher Rufbereitschaft beschäftigt werden. Durch den wechselseitigen Einsatz von zwei Fachärzten werde eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung gesichert. Die Rufbereitschaft sei für die Nachtstunden und das Wochenende geplant. Der Kläger hat hierzu im Erörterungstermin am 13. Januar 2009 ausgeführt, durch die Rufbereitschaft könne sichergestellt werden, dass die angestellten Ärzte im Notfall innerhalb von 30 bis maximal 45 Minuten in der Lage wären, die Einrichtung zu erreichen. Ein Konzept für Notfallsituationen wird nicht konkret beschrieben. Aus der geplanten Arztpräsenz von insgesamt 40 Wochenstunden ergibt sich nach Ansicht der Kammer, dass keine Rund-um-die-Uhr-Versorgung sichergestellt wäre, um auf vital bedrohliche Zustände z.B. wegen Medikamentennebenwirkungen, Selbst- oder Fremdgefährdung unverzüglich reagieren zu können. Die beschriebene Rufbereitschaft sichert ergänzend keine Notfallprävention, die sich von der allgemeinen Erreichbarkeit externer Ärzte maßgeblich unterscheidet.
Auch zur erforderlichen ärztlichen Leitung und Verantwortung fehlen nähere Ausführungen. Die erforderliche Zusatzbezeichnung „Rehabilitationswesen“ oder „Sozialmedizin“ wird für keinen der beiden Ärzte ausgewiesen. Die Aufgaben eines leitenden Arztes werden nicht beschrieben. Damit wird auch die unmittelbar aus § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V folgende Anforderung einer ständigen ärztlichen Verantwortung bei der Anwendung von Heilmitteln nach einem ärztlichen Behandlungsplan konzeptionell nicht verwirklicht. Vielmehr zeigt sich der strukturelle Mangel des Fehlens einer tragfähigen fachärztlichen Grundlage in den Planungen des Klägers, der die fachärztliche Leitung und Gesamtverantwortung seiner ursprünglichen Konzeption lediglich im Sinne einer bloßen Arztpräsenz mit festgelegten Behandlungszeiträumen und Rufbereitschaft hinzugefügt hat.
d. Nach den Leitlinien der Fachgesellschaft Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin, Rehabilitation in der pädiatrischen Psychosomatik, der AWMF (Stand Oktober 2002) gewinnt die stationäre Rehabilitation ihre spezifische Qualität durch die Arbeit von multiprofessionellen Teams, die mit Patienten in der Regel in unterschiedlich großen Gruppen in alltagsähnlicher Situation arbeiten. Durch Austausch im Team und Aufgabenverteilung auch aufgrund von Interaktionen im therapeutischen Aufenthalt (Teamgespräche, Fallbesprechungen) begründet sich eine Synergie über die einzelnen Aktivitäten hinaus. Das setzt jedoch jedenfalls bei den Fachärzten sowie den höher qualifizierten Mitarbeitern (Psychologen, Sozialpädagogen) rehabilitative oder sozialmedizinische Erfahrungen und Tätigkeiten in anderen Rehabilitationseinrichtungen voraus, die die klägerische Konzeption nicht verlangt. Des Weiteren sind keine konsiliarischen Kooperationen vorgesehen. Daneben sind bei den nichtärztlichen Mitarbeitern die Angaben zu Qualifikationen und Berufsbezeichnungen teilweise zu ungenau (Therapeuten diverser Fachrichtungen). Es fehlen detaillierte Angaben zu gruppen- und sozialpädagogischen Therapien und zum Schulunterricht. Kontakte und die Einbeziehung von Angehörigen werden im Konzept ebenso wenig erwähnt wie die familiäre und soziale Lebenssituation und die Nutzung ambulanter Ressourcen. Auch wird die Gruppengröße für die einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen nicht spezifiziert und kein auf die vorgesehenen Behandlungsplätze bezogenes Personaltableau vorgelegt, welches für die Feststellung einer fachlich konzeptionsgerechten Personalausstattung notwendig wäre.
Eine apparative Ausstattung der Therapieräume ist nicht vorgesehen, sondern soll nach Vorstellung des Klägers durch Nutzung externer Möglichkeiten entbehrlich sein oder nötigenfalls nach Rücksprache mit den zukünftig anzustellenden Ärzten angeschafft werden. Damit ergibt sich insoweit kein bewertbarer konzeptioneller Ansatz.
e. Das vorgelegte Konzept ist auch nicht wohnortnah und vernetzt. Angaben zum Zusammenwirken mit regionalen Einrichtungen, über Zeitspannen, zur Phasenabgrenzung und zum Antragsverfahren wurden nicht gemacht. Die Konzeption bezieht weder das berufliche und persönliche Lebensumfeld der Patienten handlungsorientiert ein, noch ist es eingebunden in die regionalen Versorgungsstrukturen, wie die Dienste zur Bewältigung psychosozialer Problemlagen und andere Helfergruppen. Verfahren der klassischen Qualitätssicherung in der Medizin, eine kontinuierliche Evaluation des Gesamtkonzepts sowie ein Bezug zum Qualitätssicherungssystem der Rehabilitationsträger werden nicht dargestellt.
f. Dem Konzept fehlt schließlich eine klare wirtschaftliche, organisatorische und räumliche Trennung der bestehenden Einrichtung nach dem SGB VIII von der geplanten Einrichtung der medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V. Baulich ist lediglich ein zusätzliches Therapiegebäude der geplanten Einrichtung eindeutig zuzuordnen. Zusätzliche Zimmer für die Unterbringung stationärer Patienten, die ausschließlich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen sind, sind nicht vorgesehen. Eine konzeptionelle Trennung ist nicht dargestellt, vielmehr ein Stufenmodell, wonach die Patienten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden und zeitgleich Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhalten sollen.
4. Die geplante Einrichtung erfüllt auch nicht erweislich die Voraussetzung des § 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. Demnach müsste sie für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung notwendig sein.
a. Auf der Leistungsträgerseite richtet sich die Frage des Bedarfs darauf, ob es entsprechende medizinische Rehabilitationseinrichtungen gibt und ob diese den tatsächlich nachgefragten Bedarf decken können. Durch die Anforderung der Bedarfsgerechtigkeit soll klargestellt werden, dass vor Abschluss eines Versorgungsvertrages durch die Krankenkassenverbände eine Bedarfsprüfung durchzuführen ist und für den Einrichtungsträger kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages besteht (FraktE-GSG 1993 BT-Drucks 12/3608 Art 1 Nr 59 Buchst a S 101). Die Anforderungen an die Prüfung des Bedarfes durch die Krankenkassenverbände sind nicht identisch mit der vergleichbaren Prüfung im Krankenhausbereich, da Rehabilitationsleistungen durch die Krankenkassen im Einzelfall zu bewilligen und in ihrer Zeitdauer auf in der Regel drei Wochen begrenzt sind (BSGE 81, 189 = SozR 3 – 2500 § 111 Nr 1 = NZS 1998, 429). Der Gesichtspunkt der Kostendämpfung verlangt deswegen nicht in demselben Maße eine Begrenzung der Leistungsanbieter; eine Einschränkung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) muss dem durch entsprechend modifizierte Bedarfskriterien Rechnung tragen.Der Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Versorgung durch die jeweilige Einrichtung unerlässlich ist. Bedarfsgerecht ist eine Rehabilitationseinrichtung deshalb jedenfalls auch dann, wenn sie einer Nachfrage gerecht wird, die bislang noch nicht anderweitig gedeckt wird.
Aus der Regionalisierung des Vertragsabschlusses nach § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V ergibt sich dabei nicht, dass ausschließlich Versorgungsmöglichkeiten im jeweiligen Bundesland in den Blick zu nehmen sind. Vielmehr zeigt das Beitrittsrecht zu einem in einem anderen Bundesland geschlossenen Versorgungsvertrag (Satz 3 a.a.O.), dass ein Bedarf auch überregional gedeckt werden darf. Soweit die Krankenkassen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, spricht dies allein weder für noch gegen einen Bedarf für die Zulassung einer neuen Einrichtung, zumal es einem neuen Einrichtungsträger unbenommen bleibt, eine etwaig bestehende vorrangig regionale Nachfrage zu decken. Maßgeblich bleibt, ob die tatsächliche Nachfrage nach regionalen Behandlungsplätzen das Angebot übersteigt. Im Hinblick hierauf gilt auch im Recht der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen die Verpflichtung der Krankenkassen zur Etablierung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.
Die Beklagten haben Stellungnahmen der AHG Klinik für Kinder und Jugendliche Beelitz-Heilstätten vom 01. April 2009 sowie der Fontane-Klinik, Psychosomatische Fachklinik, Mittenwalde, vom 04. März 2009 u.a über die von diesen Einrichtungen behandelten Krankheitsbilder sowie die Kostenträgerschaft beigebracht und hierzu ausgeführt, es handele sich um zwei Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V. Ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen handelt es sich bei beiden Einrichtungen um medizinische Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit einem Diagnosespektrum, welches im Wesentlichen der klägerischen Konzeption entspricht. Diese Einrichtungen konstatierten nach eigener Angabe in den Jahren 2005 – 2008 eine durchschnittliche Auslastung von 82 % (AHG Klinik) bzw. 85% (Fontane-Klinik). Hieraus ergibt sich, dass die Nachfrage nach regionalen Behandlungsplätzen im Land Brandenburg im streitgegenständlichen Indikationsbereich das Angebot nicht erweislich übersteigt. Der Kläger ist dem tatbestandlich auch nicht entgegengetreten.
b. Der Kläger hat im Verwaltungs- und Vorverfahren sowie während des Klageverfahrens stets hervorgehoben, dass die geplante Einrichtung auf das bereits bisher von ihm im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe betreute Klientel von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen mit Persönlichkeitsentwicklungsstörungen, Milieu- und Sozialschädigungen ausgerichtet werden soll, die im Sinne eines ganzheitlichen Konzeptes in der Einrichtung behandelt und betreut werden sollen. Da die Patientenausrichtung der geplanten Einrichtung somit feststeht, konkretisiert sich die Prüfung des Bedarfs auf der Seite des Leistungserbringers auf die Frage, ob bei dem genannten Personenkreis in einem nicht unerheblichen Umfang regelhaft und nachweislich ein medizinischer Rehabilitationsbedarf besteht bzw. auch zukünftig zu erwarten ist. Soweit der Kläger diesbezüglich abweichend von der Bedarfsanalyse der Beklagten eine konkret auf die geplante Einrichtung bezogene Bedarfslage behauptet, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
Die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation im Einzelfall kann nur nach Maßgabe des gestuften Systems der Versorgung beantwortet werden, wonach ambulante wohnortnahe Krankenbehandlung und ambulante Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen den Vorrang haben. Konzeptionell hat sich eine stationäre Einrichtung mit der wohnortnahen ambulanten Versorgung und den psychiatrische Krankenhäusern einschließlich deren Institutsambulanzen zu vernetzen. Die erfolglose Ausschöpfung aller ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ist ebenso wie die Inanspruchnahme fachärztlicher Akutbehandlung aufgrund gesicherter Diagnosen zu dokumentieren, um hieraus die Ausschöpfung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten und eine positive Rehabilitationsprognose ableiten zu können.
Der Kläger behauptet, der zukünftige Patientenkreis weise regelmäßig erhebliche behandlungsbedürftige krankhafte Störungen auf, namentlich Störungen des Sozialverhaltens, Bindungsstörungen, Entwicklungsstörungen, anhaltende affektive Störungen, Schizophrenie bzw. schizotype und wahnhafte Störungen, Angststörungen, Persönlichkeitsstörungen und Zustände nach Misshandlungen, sexuellem Missbrauch oder Vernachlässigung. Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe festgestellt, dass eine ausreichende medizinische Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen im Bereich der psychiatrischen Erkrankungen, insbesondere für nach ICD-10 diagnostizierbare Gesundheitsstörungen, in den Ländern Brandenburg und Berlin bisher nicht bestehe. Dies sei der Grund für den Entschluss des Klägers gewesen, die medizinische Rehabilitation zukünftig in einer eigenen Einrichtung sicherzustellen. Bisher bestehe für die Betroffenen ansonsten nur die Option einer vollstationären Krankenhausbehandlung mit strengem Klinikalltag oder einer ambulanten Behandlung in einer psychiatrischen Institutsambulanz.
Die Kammer stimmt jedoch in der Bewertung mit den Beklagten überein, dass der aufgrund jahrelanger Tätigkeit des Klägers behauptete erhebliche medizinische Rehabilitationsbedarf bei den von ihm betreuten Kindern und Jugendlichen objektiv nicht belegt ist. Anhand einer Diagnoseliste für 33 Jugendliche wurden am 16. Mai und 13. Juni 2003 sechs der vom Kläger ausgewählten und seiner Angabe nach stets gleichartig geführten „Bewohnerakten“ eingesehen. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten bezogen sich die dort niedergelegten medizinischen Diagnosen weitgehend auf nicht aktuelle vor der Aufnahme in die Einrichtung erstellte Berichte von ambulanten bzw. stationären kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlungen. Eine aktuelle ärztliche Stellungnahme hinsichtlich der aktuellen Diagnose durch einen niedergelassenen Psychiater habe nur bei einem Jugendlichen vorgelegen. Die dokumentierten „medizinischen Maßnahmen“ bezogen sich weitgehend auf nicht kinder- und jugendpsychiatrische bzw. psychotherapeutische Belange. Berichte über laufende psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen fanden sich nicht. Medizinische und psychotherapeutische Einzelkonzepte zu speziellen Krankheitsbildern lagen zurzeit der Begehungen nicht vor. Obwohl sich die betreuten Personen mitunter mehrere Jahre in der Jugendhilfeeinrichtung aufhielten, waren demnach auch keine Hinweise auf Aufenthalte in einer psychiatrischen Institutsambulanz oder einer vollstationären Einrichtung zu finden.
Unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger von seinem Stanpunkt aus konsequent um die konkrete Einleitung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen – erforderlichenfalls auch in überregionalen Einrichtungen - für die von ihm betreuten Kinder und Jugendlichen bemüht, die einer solchen Behandlung seiner Ansicht nach bedürfen. Dies ist offenbar über Jahre nicht geschehen. Soweit der Kläger vorträgt, solche Maßnahmen seien von den betroffenen Bewohnern nicht gewünscht, kann dies indiziell gegen die im Einzelfall zu prüfende Rehabilitationsfähigkeit sprechen. Der Kläger ist auf diese Anforderung nicht eingegangen. Eine medizinisch fachliche Einschätzung der Rehabilitationsfähigkeit ist aber notwendig, insbesondere vor dem Hintergrund eines zum Teil vorliegenden Zwangsaufenthaltes der Bewohner der bestehenden Einrichtung.
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des MDK davon aus, dass sich aus den eingesehenen Bewohnerakten aufgrund fehlender kinder- und jugendpsychiatrisch diagnostischer Angaben und Befunde bei nicht erfolgter Akutbehandlung während des Aufenthaltes in der bestehenden Einrichtung keine diesbezügliche Behandlungsnotwendigkeit ableiten lässt. Der Kläger ist dem der Sache nach auch nicht entgegengetreten, sondern sieht den Rehabilitationsbedarf als durch die dokumentierten Sozial- und Milieuschäden belegt an. Ohne ausreichende fachärztliche Diagnostik und Dokumentation eines Behandlungsverlaufs kann der Kläger im Falle seiner Zulassung zur medizinischen Rehabilitation unter der Geltung des gestuften Leistungsrechts jedoch keinen Vergütungsanspruch gegen eine Krankenkasse erlangen, da die Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation ohne gesicherte Diagnosen, vorangegangene ggf. Akut- und kontinuierliche Facharztbehandlung sowie erfolglose Ausschöpfung ambulanter Behandlungsalternativen nicht darstellbar ist.
Eine Bedarfsgerechtigkeit der klägerischen Konzeption zur Sicherung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung mit stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist folglich ebenfalls nicht gegeben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ergebnis in der Sache.
6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an den vom BSG (30. November 2000 - B 3 KR 20/99 R; 13. Dezember 2000 - B 3 KR 12/99 R; 8. Oktober 2002 - B 3 KR 63/01 R; 11.November 2003 - B 3 KR 8/03 B) in Ermangelung konkreten Zahlenmaterials und einer verlässlichen Prognose angenommenen Richtwert von 500.000,00 EUR hat die Kammer den Streitwert unter Berücksichtigung der für medizinische Rehabilitationseinrichtungen regelhaft überwiegenden Kostenträgerschaft anderer Sozialleistungsträger sowie der vergleichsweise geringen Größe der der geplanten Einrichtung auf ein Viertel dieses Wertes festgesetzt.