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Selbständige Tätigkeit; Beitragshöhe; Wechsel vom Regelbeitrag zur einkommensrechtlichen Beitragszahlung; Nachweise


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 15.09.2011
Aktenzeichen L 22 R 728/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 165 SGB 6

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2008 geändert.

Die Bescheide vom 06. Juli 2004 und 28. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2005 und der weiteren Bescheide vom 07. und 27. April 2006 werden insoweit geändert, als nach letztgenanntem Bescheid für den Zeitraum vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2003 mehr als 11.956,64 Euro gefordert werden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, im Rahmen seiner Antragspflichtversicherung als Selbständiger lediglich den jeweiligen monatlichen Mindestbeitrag der Berechnung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist streitig, ob die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 vom Kläger rechtmäßig Beiträge in Höhe von 12 233,72 Euro fordern darf.

Die Beklagte hatte erstmalig mit Bescheid vom 28. Februar 1975 auf Antrag des Klägers dessen Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) für die Zeit ab 01. Dezember 1974 wegen dessen freiberuflicher Tätigkeit als Ingenieur, Architekt und Städteplaner festgestellt und auch in der Folgezeit durchgeführt.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 hatte sie – nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide für 1991 und 1992, die jeweils ein Minuseinkommen auswiesen, und auf Antrag des Klägers auf Zahlung einkommensgerechter Beiträge – festgestellt, dass der Kläger zwar weiterhin versicherungspflichtig sei, aber ab dem 01. August 1994 keine Beiträge mehr zu zahlen seien.

Daraufhin hatte der Kläger unter dem 13. Mai 1996 erklärt, dass er zur Aufrechterhaltung seiner Rentenanwartschaft monatlich „bis auf Widerruf“ den Regelbeitrag zahlen möchte. Demgemäß hatte die Beklagte für die Zeit seit 01. Juni 1996 den Beitrag des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens in der jeweiligen Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag) festgesetzt (Bescheide der Beklagten vom 23. Dezember 1996, 25. Juni 1997, 28. November 1997, 27. Januar 1999, 27. Mai 1999, 23. September 1999, 08. Februar 2000, 15. März 2000, 04. und 08. Januar 2001, 06. Juli 2004, 28. Januar 2005, Widerspruchsbescheid vom 08. August 2005, Bescheide vom 07. und 27. April 2006).

Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 beantragte der Kläger wegen gesunkenen Arbeitseinkommens erstmals die Zahlung von Mindestbeiträgen, woraufhin die Beklagte um Angabe der Höhe des – aktuellen – Einkommens und Übersendung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 bat (Schreiben vom 08. Juli 1999). Am 03. März 2000 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass die Sozietät mit seinem Kollegen aufgelöst worden sei, und bat um „Aussetzen“ der Versicherungsbeiträge. Auf Anfrage der Beklagten gab er in der Folge an, dass sich die Auflösung der Bürogemeinschaft verschoben habe; sobald die Tätigkeit ende, erhalte die Beklagte von ihm weitere Nachricht (Schreiben des Klägers vom 19. Juni 2000).

Die Beklagte hielt an der mit Beitragsbescheid vom 08. Februar 2000 festgestellten Beitragsforderung (nach dem Regelbeitrag) für die Monate September bis Dezember 1999 (3.439,80 DM) weiterhin fest (Schreiben vom 18. Juli 2000). Der Kläger zahlte ohne weitere Erklärung in Höhe dieses Betrages an die Beklagte.

Mit Bescheid vom 04. Januar 2001 stellte die Beklagte weiterhin die Antragspflichtversicherung des Klägers fest und setzte die Beiträge für Januar 2000 bis Dezember 2000 in Höhe von insgesamt 10 375,68 DM (12 x 864,64 DM Regelbeitrag) fest. Mit weiterem Bescheid vom 08. Januar 2001 erhöhte sie den Gesamtbetrag um den (Regel-)Beitrag für Januar 2001 (+ 855,68 DM), so dass für Januar 2000 bis Januar 2001 ein Beitrag in Höhe von insgesamt 11 231,36 DM resultierte.

Der Kläger erhob Widerspruch, den er damit begründete, dass er von Januar bis September 2000 keinen Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit erwirtschaftet habe; zudem sei bekannt, dass er ab Ende Oktober 2000 arbeitsunfähig gewesen sei und von dem ihm gezahlten Krankengeld von der Techniker Krankenkasse (TK) Rentenversicherungsbeiträge überwiesen worden seien.

Im Januar 2002 verbuchte die Beklagte vom Kläger überwiesene, für die Tilgung seiner Beiträge für die Monate Dezember 2000 bzw. Dezember 2001 bestimmte Zahlungen in Höhe von jeweils 437,50 Euro (=855,68 DM).

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Hinweis darauf zurück, dass von der Krankenkasse übermittelte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (vom 03. November 2000 bis 16. Februar 2001, vom 26. November 2001 bis 30. November 2001, vom 17. Dezember 2001 bis 21. Dezember 2001, vom 08. Mai 2002 bis 16. Juni 2002, vom 11. November 2002 bis 07. Juli 2003) nicht zur Unterbrechung der Versicherungspflicht des Klägers geführt hätten, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die selbständige Tätigkeit ohne die Mitarbeit des Klägers nicht weiter hätte ausgeübt werden können.

Mit weiterem Bescheid vom 06. Juli 2004 setzte die Beklagte den Beitrag des Klägers ab 01. Januar 2000 bis für die Zeit ab 01. Januar 2004 wiederum unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelbeitrages fest und stellte die Summe der Forderung für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Juli 2004 mit insgesamt 24 795,47 Euro fest.

Mit seinem Widerspruch vom 12. Juli 2004 wies der Kläger u. a. darauf hin, dass er ab Oktober 2003 als Angestellter tätig sei und die Beiträge vom Arbeitgeber abgeführt würden; die von der Beklagten in dem Bescheid genannten Arbeitseinkommen im angegebenen Zeitraum seien weder nachvollziehbar noch zutreffend. Er habe alle Pflichtbeiträge, soweit diese nach der gesetzlichen Regelung gegeben seien, entrichtet.

Auf den Hinweis der Beklagten hin, dass für die Prüfung einer einkommensgerechten Beitragszahlung Steuerbescheide ab dem Jahre 2000 einzureichen seien und dass für den Fall, dass das tatsächliche Einkommen nicht nachgewiesen werde, weiterhin der Regelbeitrag zugrunde gelegt werde, erklärte der Kläger, dass von ihm weder im Jahr 2003 noch im Jahr 2004 überhaupt eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Für die Jahre 2000 bis 2003 schulde er keine Beiträge.

Den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 28. August 2004 über die Zahlung von Säumniszuschlägen für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Juli 2004 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2004 zurück und bat den Kläger um Nachweise für den Zeitpunkt der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2005 stellte die Beklagte fest, dass die Antragspflichtversicherung des Klägers als Selbständiger mit Ablauf des 31. Oktober 2003 geendet habe. Der Kläger schulde Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 in Höhe von insgesamt 13 803,64 Euro. Sie berechnete den Regelbeitrag des Klägers nunmehr (monats-)anteilig unter Berücksichtigung der von der Krankenkasse des Klägers mitgeteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten, die sie als die Pflichtversicherung des Klägers unterbrechende Tatbestände ohne Beitragszahlungspflicht wertete, so dass sich der niedrigere Gesamtforderungsbetrag ergab. Die vom Kläger im Januar 2002 entrichteten Beiträge benutzte die Beklagte zur Tilgung der Beiträge für die Monate Januar und Februar 2000, wobei sich für den Monat Februar 2000 ein Restbetrag von 17,92 DM (=9,16 Euro) ergab (Beitragsforderung der Beklagten für Januar/Februar 2000: 2 x 864,64 DM=1.729,28 DM abzüglich Zahlung des Klägers vom Januar 2002: 2 x 855,68=1.711,36 DM ergibt einen Restbetrag von 17,92 DM).

In seinem aufrechterhaltenen Widerspruch gab der Kläger als zutreffend an, dass seine freiberufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2003 geendet habe. Ein Beitragsrückstand existiere nicht. Die von der Beklagten vorgenommene „fiktive“ Beitragsbemessung sei unzutreffend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Da die für eine einkommensgerechte Beitragszahlung benötigten und mehrfach angeforderten Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2000 nicht vorgelegen hätten, sei für eine Beitragsberechnung für die Zeit ab 01. Januar 2000 nur der Regelbeitrag zugrunde zu legen gewesen. Pflichtbeiträge seien im Übrigen in Höhe von insgesamt 13 803,64 Euro zutreffend ermittelt worden.

Am 05. September 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin (SG) wegen seiner Ansicht nach unzutreffender Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 Klage erhoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Zahlung von einkommensgerechten Beiträgen unter Berücksichtigung des tatsächlich nachgewiesenen Einkommens beantragt worden sei. Er, der Kläger, habe zwar als Architekt gearbeitet, soweit es ihm seine Krankheit erlaubt habe und keine Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Ein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit sei in den Jahren 2000 bis 2003 von ihm aber nicht erwirtschaftet worden. Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 seien ihm nicht erteilt worden, so dass er solche auch nicht habe vorlegen können bzw. aktuell vorlegen könne. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass die TK vom im streitigen Zeitraum gezahlten Krankengeld jeweils seinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Beklagte abgeführt habe. Die Beklagte habe auch nur einen Teil seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten berücksichtigt.

Am 05. März 2007 hat der Kläger den von der Beklagten für den Monat Februar 2000 noch geforderten Restbeitrag von 9,16 Euro an die Beklagte überwiesen. Außerdem rechnete er gegen die Forderung der Beklagten mit aus seiner Sicht zu viel erhobenen und eingezogenen Beiträgen aus den Jahren 1991, 1992, 1998 und 1999 (für die Zeit vom 01. Mai 1991 bis 31. Dezember 1991 in Höhe von 1.628,98 Euro; für das Jahr 1992 in Höhe von 2171,97 Euro; für die Zeit vom 02. Juli 1998 bis zum 01. Mai 1999 in Höhe von 5.033,67 Euro; für 2002 – richtigerweise für die Monate September bis Dezember 1999 – in Höhe von 1.758,74 Euro) in Höhe von insgesamt 10.959,36 Euro auf. Im Übrigen hat er die Meinung vertreten, die Beiträge, die die Beklagte in dem Rechtsstreit geltend mache, seien verjährt.

Der Kläger hat außerdem eine Bescheinigung der TK über verbeitragte Krankengeldzahlungen, Kopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für einzelne Zeiträume im Zeitraum vom 27. Oktober 2000 bis 15. Februar 2003 sowie eine Auflistung der TK über bei ihr gespeicherte Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers, u. a. im Zeitraum vom 27. Oktober 2000 bis 16. Februar 2001, vom 19. November bis 30. November 2001, vom 10. bis 21. Dezember 2001, vom 17. April bis 16. Juni 2002, vom 21. Oktober 2002 bis 07. Juli 2003 sowie vom 01. September bis 14. Oktober 2003 übersandt. Er hat auch Kopien von Einkommenssteuererklärungen für das Jahr 2000 (datiert vom 11. September 2001) und die Folgejahre bis 2003 (undatiert) überreicht, die jeweils ein Minuseinkommen ausweisen.

Mit Bescheid vom 07. April 2006 hat die Beklagte unter Berücksichtigung der von der TK gemeldeten Arbeitsunfähigkeitszeiten ihre Gesamtforderung auf 12 558,59 Euro reduziert, wobei eine von der TK bescheinigte, über den 21. September 2003 hinausgehende Arbeitsunfähigkeitszeit (bis zum 14. Oktober 2003) zunächst unberücksichtigt geblieben ist. Dies hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 27. April 2006 korrigiert und die Beitragsforderung auf 12 233,72 Euro vermindert - nunmehr unter Berücksichtigung einer weiteren beitragsfreien Unterbrechung der Antragspflichtversicherung für die Zeit vom 01. September 2003 bis zum 14. Oktober 2003.

Der Kläger hat in der Klageschrift beantragt,

der Beklagten aufzugeben, ihren Widerspruchsbescheid vom 08. August 2005, der Postzustellungsbevollmächtigten am 10. August 2005 zugestellt, aufzuheben und das vom Kläger nachgewiesene tatsächliche Arbeitseinkommen dem Beitragsbescheid für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 bei der Beitragsberechnung zugrunde zu legen und die Beitragszahlungen der Techniker Krankenkasse an die Beklagte im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2008 hat der Kläger nach seinem weiteren Vorbringen beantragt,

dass nunmehr nur noch die Beiträge für die Zeiten 01. März bis 26. Oktober 2000, 17. Februar bis 18. November 2001, 22. Dezember 2001 bis 16. April 2002, 17. Juni bis 20. Oktober 2002, 08. Juli bis 31. August 2003 und 15. bis 31. Oktober 2003 streitig seien und hierzu hilfsweise die Aufrechnung der von der Beklagten geforderten Beiträge mit zuviel gezahlten und zurückgeforderten Beiträgen aufgrund von Arbeitsunfähigkeitszeiten erklärt sowie

vorsorglich Vollstreckungsschutz beantragt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger ihr niemals laufendes Arbeitseinkommen in konkreter Höhe mitgeteilt, geschweige denn nachgewiesen habe.

Durch Gerichtsbescheid des SG vom 20. Februar 2008 ist die Klage abgewiesen worden. Das SG hat den Antrag des Klägers dahingehend ausgelegt, dass er noch beantrage,

dass der Bescheid vom 06. Juli 2004, abgeändert durch die Bescheide vom 28. Januar 2005, 07. April 2006 und 27. April 2006, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2005 abgeändert werde:

a.

hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2001 aufgehoben und

b.

hinsichtlich der übrigen Zeiträume insoweit aufgehoben werde, als jeweils mehr als der Mindestbeitrag festgesetzt worden sei, hinsichtlich des unter „Kontostand“ als noch zu zählende Forderungssumme ausgewiesenen Betrages aufgehoben werde.

Soweit der Kläger sich gegen die Mitteilung des Kontostandes wende, handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Klage sei insoweit unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 22. bis 31. Dezember 2001, da er für diese Zeit keine Unterbrechung der Versicherungspflicht nachgewiesen habe. In den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seiner Krankenkasse sei diese Zeit nicht als Zeit der Arbeitsunfähigkeit aufgeführt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Festsetzung eines vom Regelbeitrag abweichenden Betrages, weil er kein von der Bezugsgröße abweichendes Einkommen nachgewiesen habe. Die Vorlage der Einkommensteuererklärungen für 1991 und 1992 sei nicht ausreichend. Trotz wiederholter Aufforderung und Hinweis auf die zum Nachweis verminderten Arbeitseinkommens erforderlichen Unterlagen habe der Kläger bisher keine Bescheinigung des Finanzamtes gemäß § 165 Abs. 1 Satz 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgelegt. Soweit der Kläger die Einrede der Verjährung erhebe, gehe dies ins Leere. Die Beitragsforderung der Beklagten verjähre gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sei. Die ältesten, hier noch streitigen Beiträge für März 2000 seien gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV im März 2000 fällig gewesen und hätten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB VI frühestens mit Ablauf des Jahres 2004 verjähren können. Die Verjährung sei durch den Rechtsstreit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 12 und 1 BGB gehemmt.

Soweit der Kläger geltend mache, die Beitragsforderung sei durch Erfüllung oder Aufrechnung erloschen, führe dieser Einwand nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der Beitragsrechnung, die auch Rechtsgrund für das Behalten der geleisteten Beitragszahlungen sei. Der Kläger habe, soweit er die Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung erklärt habe, keine aufrechnungsfähige Forderung, da sie nicht unstreitig und nicht rechtskräftig festgestellt sei. Abgesehen davon, dass die Erstattungsforderung Gegenstand eines gesondert durchzuführenden Erstattungsverfahrens gemäß §§ 26 ff. SGB IV sei, welches mit einem dem Erstattungsanspruch konkretisierten Verwaltungsakt abschließe, sei Entstehungsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch, dass die Beitragsbescheide aufgehoben würden, aufgrund derer der Kläger die nun von ihm zurückgeforderten Beiträge gezahlt habe und die bis zu ihrer Aufhebung Rechtsgrund für die Beitragsleistung bleiben würden. Außerdem sei das Vorbringen des Klägers, dass er von ihm erbrachte Zahlungen nicht auf die Beitragsforderung der Beklagten für Januar und Februar 2000 gebucht wissen wolle, wie die Beklagte sie laut letztem Änderungsbescheid vom 27. April 2006 verbucht habe, sondern entsprechend seiner Rechtsauffassung zur Beitragshöhe, für die Höhe der Forderungssumme irrelevant.

Gegen die der Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am 25. März 2008 zugestellte Entscheidung ist am 10. April 2008 Berufung beim SG eingelegt worden. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass er der Beklagten lediglich Mindestbeiträge für die Zeit vom 01. März 2000 bis 31 Oktober 2003 in Höhe von 1 723,50 Euro schulde. Restliche Beitragsschulden habe er bis Februar 2000 beglichen. Verbliebene Ansprüche würden bestritten. Für die Zahlung von Mindestbeiträgen habe er Vertrauensschutz.

Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers als Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2008 sowie die Bescheide vom 06. Juli 2004 sowie 28. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2005 und der weiteren Bescheide der Beklagten vom 07. und 27. April 2006 insoweit zu ändern, als für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 jeweils mehr als der Mindestbeitrag festgesetzt und gefordert wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie ist im Übrigen weiterhin der Meinung, dass der Kläger ein unter der Bezugsgröße liegendes Einkommen nicht in der nach § 165 SGB VI erforderlichen Form nachgewiesen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: 57031045 M 009, 4 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nur insoweit begründet, als die Beklagte Beiträge in einer Gesamthöhe von über 11 956,64 Euro für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 Kläger fordert. Das SG hat die Klage bis auf die insoweit zu vermindernde Gesamtbeitragsforderung zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2006, der für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 die vorangegangenen Bescheide vom 07. April 2006 sowie vom 06. Juli 2004 und 28. Januar 2005, die letzten beiden in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2005, abändert und ersetzt (§ 96 Abs. 1 SGG), ist bezüglich der für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 festgestellten Beiträge (S. 1 und 2 der Anlage zu diesem Bescheid unter der Rubrik „Beitragshöhe“) rechtmäßig, berücksichtigt aber rechtswidrig zu Lasten des Klägers hinsichtlich des Gesamtforderungsbetrages (S. 3 der Anlage des Bescheides unter „Summe der Forderungen“) nicht, dass der Kläger durch Überweisungen vom Januar 2002 seine Beitragsschuld für den Monat Dezember 2001 bereits getilgt hat.

Die Beklagte hat die Höhe der Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 mit dem angegriffenen Bescheid vom 27. April 2006 zuletzt richtig festgestellt. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen ist hier § 165 SGB VI. Nach Abs. 1 Nr. 1 sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 630,00 DM (für den Zeitraum 01. April 1999 bis 31. Dezember 2001, gemäß Art. 4 Nr. 19 des Gesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I S. 388) bzw. 325,00 Euro (für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. März 2003 (gemäß der Neufassung durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBl. I Seite 754), bzw. 400,00 Euro (für die Zeit ab 01. April 2003 - bis zum 31. Dezember 2006 -, Art. 4 Nr.8 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I Seite 4621). Selbständig Tätige im Sinne dieser Vorschrift sind auch die auf Antrag pflichtversicherten Selbständigen nach § 4 Abs. 2 SGB VI. Der Kläger war – auch – im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 als Selbständiger noch antragspflichtversichert (vgl. bezüglich der Zeit ab 01. Januar 2000 den dies ausdrücklich – deklaratorisch – feststellenden Bescheid der Beklagten vom 07. Juli 2004). Er hatte von der schon vor Inkrafttreten des SGB VI am 01. Januar 1992 geltenden bestehenden Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung (nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Angestelltenversicherungsgesetz) Gebrauch gemacht und ist der gesetzlichen Rentenversicherung bereits am 01. Dezember 1974 als Pflichtmitglied beigetreten. Eine in dieser Weise auf Antrag begründete Versicherungspflicht endet nach § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages, an dem ihre Voraussetzungen weggefallen sind, also bei Fortfall des für die Antragspflichtversicherung maßgebenden Anknüpfungstatbestandes mit Ausnahme des von dem Versicherten gestellten Antrags. Diese Voraussetzung war für den Zeitraum ab 01. November 2003 erfüllt. Der dies feststellende Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2005 ist - ebenso wie die die Antragspflichtversicherung des Klägers als solche im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 feststellenden Bescheide - insoweit bestandskräftig und rechtswirksam. Sie werden diesbezüglich vom Kläger auch nicht angegriffen. Auch die Tatsache, dass der Kläger Ende 1999 die Sozietät mit einem Geschäftspartner beendet hat, hat nicht schon vor dem 31. Oktober 2003 zum Wegfall der Antragspflichtversicherung, für die einAustrittsrechtnicht vorgesehen ist (Bundessozialgericht –BSG, Urteil vom 26. 1. 2005, B 12 RA 3/03 R, veröffentlicht in juris) geführt. Denn auf die Erzielung eines Gewinnes kommt es für den Status eines selbständig Tätigen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB VI nicht an, sondern allein auf eine Gewinnerzielungsabsicht, hier aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG ). Diese ist hier mit Aufgabe der Sozietät des Klägers mit seinem Geschäftspartner Ende 1999/Anfang 2000 und trotz der nachfolgenden Krankheitsperioden des Klägers nicht weggefallen. Der Kläger hat in seiner Klageschrift hierzu selbst angegeben, dass er „im Rahmen des durch seine Krankheit noch Möglichen“ auch nach der Trennung von seinem ebenfalls schwer erkrankten Sozius weiter als Architekt tätig gewesen sei, auch wenn er nach seinen Angaben keinen Gewinn daraus erzielt hat. Dass er ohne Gewinnerzielungsabsicht seine Tätigkeit lediglich wie ein Hobby betrieben hat, hat er nicht vorgetragen. Erst mit Aufnahme einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in einem Architekturbüro ist er zum 01. November 2003 aus seiner freiberuflichen Tätigkeit nach seinen Angaben ausgeschieden. Von der Versicherungspflicht war der Kläger im Übrigen auch nicht befreit, da er einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht angehört hat (§6 Abs. 1 S. 1 SGB VI).

Versicherungspflichtige Selbständige haben nach der – oben zitierten – Vorschrift des § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ab dem 01. Januar 1992 grundsätzlich den Regelbeitrag zu leisten, der sich nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 bzw. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) bemisst. Die Festsetzung des Regelbeitrages dient dem Zweck, die Rentenversicherungsträger von der bei Selbständigen schwierigen Schätzung des tatsächlichen Arbeitseinkommens freizustellen, das nach § 15 SGB IV nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts (vgl. § 4 EStG) zu ermitteln ist (Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit). Eines Einkommensnachweises bedarf es für die Erhebung des Regelbeitrages nämlich nicht. Sofern der – versicherungspflichtige – Selbständige den Regelbeitrag für sein Arbeitseinkommen nicht als angemessen erachtet, wird ihm das Recht eingeräumt, auf der Grundlage eines die Bezugsgröße über- bzw. unterschreitenden tatsächlichen Einkommens Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Beklagte hat zu Recht die Beiträge des Klägers im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 – wie bereits zuvor auf den Antrag des Klägers vom 13. Mai 1996 hin – nach der Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 bzw. 2 SGB IV bemessen und nicht den jeweils gültigen Mindestbeitrag erhoben.

Mit seiner „Erklärung zur einkommensgerechten Beitragszahlung“ vom 13. Mai 1996 hatte der Kläger zur Aufrechterhaltung seiner Rentenanwartschaft die Zahlung eines Regelbeitrages gewählt und auch nur wählen können. Grundsätzlich wäre bei Zugrundelegung seines letztmalig durch Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 nachgewiesenen Minuseinkommens nämlich gar kein Beitrag zu zahlen gewesen, wie dies die Beklagte auch mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 zu Recht festgestellt hatte. Die Möglichkeit der Zahlung lediglich eines Mindestbeitrages wurde erst für die Zeit ab 01. Januar 1999 (zunächst in Höhe von 1/7 der Bezugsgröße, Gesetz vom 19. Dezember 1998, BGBl. I Seite 3843) eingeführt. Damit sollte die problematische Situation von Selbständigen, die – wie der Kläger letztmalig für das Jahr 1991 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für dieses Jahr nachgewiesen hatte – gar kein oder sogar ein „Minuseinkommen“ erzielten, Rechnung getragen werden; denn verneinte man für solche Fälle - in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Beitragsrechts - schlechthin die Möglichkeit der Beitragszahlung, so konnte dies zu gravierenden Folgen für den Versicherten führen: Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung konnte etwa verloren gehen, wenn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 („Belegungsdichte“) oder auch Zeiten zur Erhaltung der Anwartschaften nach den §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI infrage standen. Ließ man andererseits eine Beitragszahlung als solche zu, dies jedoch nur auf der Grundlage der Bezugsgröße, so wurden die einkommenslosen Selbständigen dadurch gegenüber Selbständigen mit geringen Einkünften stark benachteiligt (vgl. Fichte, Hauck/Haines, a. a. O., § 165 Rz. 15 a).

Hatte der Kläger wegen seiner „Erklärung zur einkommensgerechten Beitragszahlung“ vom 13. Mai 1996 somit nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage monatlich den Regelbeitrag zu zahlen, so hat sich daran auch für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 im Ergebnis nichts geändert. Zwar wäre aufgrund der ab dem 01. Januar 1999 geänderten Rechtslage grundsätzlich die Zahlung eines Mindestbeitrages in Betracht gekommen; der Kläger hat auch erstmalig mit Schreiben vom 22. Juni 1999 die Zahlung nur noch von Mindestbeiträgen wegen gesunkenen Arbeitseinkommens beantragt und mit Schreiben vom 01. März 2001 darauf hingewiesen, dass er keinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt habe und somit keinen Regelbeitrag zu entrichten habe, was die Beklagte, wie sich aus ihrem Schreiben vom 10. April 2001 ergibt, zu Recht als weitere Erklärung des Klägers interpretierte, in den Modus einer einkommensgerechten Beitragszahlung zu wechseln. Der Kläger hat aber zu keiner Zeit die vom Rentenversicherungsträger zu Recht für erforderlich gehaltenen Belege zum Nachweis seines tatsächlichen – angeblich gesunkenen – Einkommens eingereicht, so dass die Beklagte den Regelbeitrag auch für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 festsetzen durfte.

Der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens bemisst sich gemäß § 165 Abs. 1 S. 3 SGB VI grundsätzlich nach dem letzten Einkommensteuerbescheid. Das hiernach belegte Arbeitseinkommen ist dann für die Beitragsbemessung solange maßgebend, bis ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorgelegt wird. Der zwangsläufig nicht zeitnahen Vorlage des Einkommenssteuerbescheides an die Rentenversicherungsträger trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass die Einkünfte - entsprechend der für die Nachversicherung geltenden Regelungen des § 181 Abs. 4 SGB VI - zu dynamisieren sind (§ 165 Abs. 1 S. 4 SGB VI). Beim Wechsel von der bisherigen Regelbeitragszahlung zur einkommensgerechten, niedrigeren Beitragszahlung ist aber vom – nachzuweisenden – laufenden Arbeitseinkommen auszugehen. Denn da es für die Festsetzung des Regelbeitrages keines Nachweises eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens bedarf, bildet beim Wechsel zu einer einkommensgerechten, niedrigeren Beitragszahlung ein wie hier für ein weit zurückliegendes Veranlagungsjahr (hier: 1992) gültiger Steuerbescheid nicht mehr die tatsächlichen, aktuellen Arbeitseinkommensverhältnisse ab, die Grundlage für eine einkommensgerechte Beitragszahlung nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB VI sein sollen. Dem hat der Gesetzgeber für die vergleichbare Fallgestaltung eines geringeren Arbeitseinkommens vor Vorlage eines neuen Steuerbescheides durch Schaffung der Sozialklausel des § 165 Abs. 1 a SGB VI Rechnung getragen (eingeführt durch Art. 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2001 mit Wirkung vom 01. Januar 2001, BGBl. I S. 1983; für die Zeit davor hatten die Rentenversicherungsträger in einem Beratungsergebnis vom 11. Juni 1996 eine Härteregelung in Anlehnung an die Billigkeitsregelung des 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV festgelegt; vgl. hierzu Laurich, in GK-SGB VI, Stand: November 2009, § 165 Rz. 70, 74). Abweichend von § 165 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist danach die Berücksichtigung eines geringeren Arbeitseinkommens schon möglich, bevor ein neuer Einkommensteuerbescheid vorliegt. In § 165 Abs. 1 a SGB VI ist festgelegt, in welchen Fällen die Sozialklausel angewendet werden kann, d. h. ab wann und für welchen Zeitraum das laufende Arbeitsentgelt bei der Berechnung der einkommensgerechten Beiträge zu berücksichtigen ist. Für die Anwendung der Sozialklausel ist grundsätzlich ein Vergleich des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Arbeitseinkommens mit dem laufenden Arbeitseinkommen vorzunehmen. Beurteilungszeitpunkt ist der Erste des Monats, zu dem die Sozialklausel wirksam werden soll. Gemäß Abs. 1 a S. 1 der Vorschrift ist das laufende Arbeitseinkommen auf Antrag des Versicherten für die Berechnung der einkommensgerechten Pflichtbeiträge heranzuziehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um 30 % geringer ist als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid. Da über das laufende Arbeitseinkommen noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegen kann, hat der Versicherte dieses Arbeitseinkommen nach Abs. 1 a S. 2 der Vorschrift durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind z.B. (vgl. Laurich, a.a.O. Rz. 75) die Bescheinigung des Steuerberaters über das laufende Arbeitseinkommen des gesamten Veranlagungsjahres, die Bescheinigung bzw. der Bescheid des Finanzamtes über Minderung oder Wegfall der Steuervorauszahlungen, aber auch eine gewissenhafte Schätzung des Arbeitseinkommens durch den Versicherten, die jedoch durch geeignete Unterlagen (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen) zu belegen sind; nachzuweisen ist immer das voraussichtliche Arbeitseinkommen eines gesamten steuerrechtlichen Veranlagungsjahres. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten auf die Vorlage des Nachweises folgenden Kalendermonats an berücksichtigt (Abs. 1 a S. 3 der Vorschrift). Auch für den Fall der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, bei der eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund dieser Tätigkeit noch nicht erfolgt ist, sind, wenn sich der Versicherte für die Zahlung einkommensgerechter Beiträge anstatt der Zahlung von Regelbeiträgen entscheidet, für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus dem vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben (§ 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI); als Unterlage in diesem Sinne ist insbesondere eine Bescheinigung des Steuerberaters zu werten, aber auch eine gewissenhafte, nachvollziehbare Schätzung durch den Versicherten selbst, wie dies vor Einfügung der Sätze 3 bis 10 in § 165 Abs. 1 SGB VI (durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995, BGBl. I Seite 1824, gültig ab 01. Januar 1996) generell als Grundlage der Beitragsbemessung verwendet worden ist (vgl. Fichte, in Hauck/Haines - Kasseler Kommentar, SGB VI, § 165 Rz. 14).

Die Beklagte hat somit zu Recht den Kläger um die Einsendung von Nachweisen gebeten, aus denen die Höhe des Gewinns bzw. des Verlustes, also des tatsächlichen Arbeitseinkommens, des Klägers zu entnehmen sei („z. B. Steuerbescheid, sofern dieser noch nicht vorliegen sollte, Bescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich der Einstellung der Vorauszahlung, Bescheinigung des Steuerberaters“). Ein Minuseinkommen, wie von ihm behauptet, hat der Kläger für die Jahre 2000 bis 2003 nicht nachgewiesen. Er hat keinerlei Unterlagen zu seinem laufenden Einkommen vorgelegt, weder eine Bescheinigung des Steuerberaters über das laufende Arbeitseinkommen des gesamten Veranlagungsjahres - hier beginnend mit dem Jahr 2000 -, noch die Bescheinigung oder den Bescheid des Finanzamtes über Minderung oder Wegfall der Steuervorauszahlungen noch eine „gewissenhafte Schätzung des Arbeitseinkommens“ durch ihn selbst, die durch geeignete Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen) belegt ist. Der Kläger hatte lediglich darauf hingewiesen, dass ein neuerer Steuerbescheid als der für das Veranlagungsjahr 1992 nicht von ihm vorgelegt werden könne, und Kopien von von ihm und seiner Ehefrau unterschriebene Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2003 – mit Schriftsatz vom 20. Januar 2008 – übersandt. Darüber hinaus hat er um Aussetzung seiner Versicherungsbeiträge gebeten, da er kein Einkommen habe. Insoweit durfte die Beklagte weiter den Regelbeitrag erheben.

Die Beklagte hat bei ihrer Berechnung der Regelbeiträge des Klägers zu Recht und im Übrigen vollständig die Zeiten der von der TK bescheinigten Arbeitsunfähigkeit/der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme herausgerechnet, wie sich aus S. 1, 2 unter der Rubrik „Beitragshöhe“ der Anlage zum Bescheid vom 27. April 2006 ergibt.

Die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit des Klägers war im Zeitraum 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003, wie sich aus der entsprechenden Bestätigung der TK vom 30. März 2006 ergibt, durch Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 27. Oktober 2000 bis 16. Februar 2001, 19. bis 30. November 2001, 10. bis 21. Dezember 2001, 17. April bis 16. Juni 2002, 21. Oktober 2002 bis 07. Juli 2003 und vom 01. September bis zum 14. Oktober 2003 (hierin enthalten auch die ebenfalls bescheinigte medizinische Rehabilitationsmaßnahme des Klägers vom 02. bis zum 23. April 2003) unterbrochen. Für die Unterbrechung der Versicherungspflicht der nach § 4 Abs. 2 SGB VI versicherten Selbständigen gelten ebenso wie für die Unterbrechung der nach § 2 SGB VI versicherungspflichtigen Selbständigen die Regeln, die von der Rechtsprechung und Praxis für die Unterbrechung der Versichtungspflicht von Beschäftigten entwickelt worden sind (vgl. Fichte, in Hauck/Haines - Kasseler Kommentar, SGB VI, § 4 Rz. 54 und § 2 Rz. 104). Danach (im Folgenden zitiert nach Fichte, in Hauck/Haines, § 4 Rz. 54, § 2 Rz. 104, § 1 Rz. 95 ff.) strahlt § 58 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach eine selbständige Tätigkeit nur unterbrochen wird, wenn sie ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann, aus Gründen der Koordinierung mit dem Recht der Anrechnungszeiten auf das Versicherungsrecht aus. Zwar könnten im Hinblick darauf, dass von einer Unterbrechung der Versicherungspflicht dann nicht gesprochen werden kann, wenn der selbständig Tätige nicht nur kurzfristig keine Arbeitsleistung im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit mehr erbringt (vgl. Fichte, a. a. O., § 2 Rz. 104), Zweifel an einer Unterbrechung entstehen, da eine Krankheit die tatsächliche Arbeitsleistung lediglich vorübergehend entfallen lässt (so ausdrücklich Fichte, a. a. O., § 2 Rz. 104); nach der Praxis der Rentenversicherungsträger, der auch die Beklagte gefolgt ist, wird die Versicherungspflicht der Selbständigen – zu deren Gunsten – aber auch als durch Arbeitsunfähigkeit unterbrochen bewertet unter der Voraussetzung, dass die selbständige Tätigkeit ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann (vgl. Fichte, a. a. O., § 4 Rz. 54). Die grundsätzliche Frage, ob durch eine Arbeitsunfähigkeit die Versicherungspflicht als Selbständiger unterbrochen wird, kann hier dahinstehen. Denn die Beklagte ist zugunsten des Klägers und ohne dass dies von ihm auch insoweit angegriffen würde, davon ausgegangen, dass er in den oben genannten Zeiträumen der attestierten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht nachgegangen ist und deshalb eine Unterbrechung eingetreten ist. Die während der Arbeitsunfähigkeit des Selbständigen nicht bestehende Beitragspflicht tritt wieder ein, ohne dass der selbständig Tätige erneut einen Antrag zu stellen hätte, wenn er seine Tätigkeit wieder aufnimmt, weil der versicherungsrechtlich erhebliche Grundtatbestand der Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Tätigkeit ununterbrochen vorgelegen hat (vgl. Fichte, a. a. O., § 4 Rz. 54). Dies bedeutet hier, dass der Kläger in den genannten Zeiträumen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht der Beitragspflicht unterlag, er aber nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten keinen neuen Antrag auf Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung hat stellen müssen.

Die Beklagte hat die Unterbrechungen der Versicherungspflicht des Klägers entsprechend den von der TK gemeldeten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vollständig berücksichtigt; denn über die bereits mit Bescheid vom 28. Januar 2005 ausweislich der Anlage „Beitragshöhe“ berücksichtigten Unterbrechungszeiten hinaus hat die Beklagte mit Bescheiden vom 07. April 2006 und 27. April 2006 weitere Zeiten der Unterbrechung der versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers wegen Arbeitsunfähigkeit so anerkannt, dass zwischen den von der TK gemeldeten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und den von der Beklagten bei der Beitragsberechnung berücksichtigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit Identität besteht. Mit dem Bescheid vom 28. Januar 2005 hatte die Beklagte die ihr von der TK noch im Jahre 2003 gemeldeten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die von denen in der Mitteilung vom 30. März 2006 teilweise abweichen, umgesetzt; mit den Bescheiden vom 07. April 2006 und 27. April 2006 sind dann die von der TK darüber hinaus bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten als weitere Unterbrechungszeiten anerkannt worden. Mit Bescheid vom 27. April 2006 ist dann die Beitragshöhe unter Berücksichtigung aller von der TK gemeldeten Arbeitsunfähigkeitszeiten errechnet worden.

Weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der TK nicht gemeldet worden, sie ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Kopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die darin genannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weichen teilweise sogar zu Ungunsten des Klägers von den von der TK der Beklagten gemeldeten und von dieser übernommenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab. So liegt z. B. im von der Beklagten zugrunde gelegten Unterbrechungszeitraum vom 27. Oktober 2000 bis zum 16. Februar 2001 für den Zeitraum vom 04. Februar 2001 bis zum 11. Februar 2001 eine Lücke vor, für die der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht eingereicht hat.

Die Beklagte hat die Beiträge des Klägers auch in der Höhe richtig - monatsanteilig -, ausgehend von der für die einzelnen Zeiträume jeweils gültigen Bezugsgröße als Regelbeitragsbemessungsgrundlage (für das Jahr 2000: monatlich 4 480 DM, gemäß § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 29. November 1999, BGBl. I S. 2375; für das Jahr 2001: monatlich 4 480 DM, gemäß § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001 vom 13. Dezember 2000, BGBl. I S. 1710; für das Jahr 2002: monatlich 2 345 Euro, gemäß § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 03. Dezember 2001, BGBl. I S. 3302; für das Jahr 2003: monatlich 2 380 Euro, gemäß § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 17. Dezember 2002, BGBl. I S. 4651) und des für die jeweiligen Jahre gültigen Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (2000: 19,3 %, gemäß § 1 des Beitragsgesetzes 2000, verkündet als Art. 26 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534, 2544; 2001: 19,1 %, gemäß § 1 der Beitragssatzverordnung 2001 vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1877; 2002: 19,1 %, gemäß § 1 des Beitragsgesetzes 2002, verkündet als Art. 2 des Gesetzes zur Bestimmung der Schwankungsreserve in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 4010; 2003: 19,5 %, gemäß § 1 des Beitragsgesetzes 2003, verkündet als Art. 8 des Beitragsicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637, 4641), aus denen sich der jeweilige Regelbeitrag ergibt (für das Jahr 2000: 864,64 DM/Monat; für das Jahr 2001: 855,68 DM/Monat; für das Jahr 2002: 447,90 Euro/Monat; für das Jahr 2003: 464,10 Euro/Monat), richtig berechnet. Bei der Berechnung des Beitrages für die jeweiligen Teilmonate hat die Beklagte richtig den Monatsbeitrag mit der Anzahl der Tage der Versicherungspflicht multipliziert und anschließend durch 30 dividiert (z. B. für den Teilmonat Oktober 2000: 26 Tage Versicherungspflicht x 864,64 DM= 22 480,64 DM : 30= 749,35 DM). Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Beiträge insoweit in falscher Höhe errechnet hätte.

Der mit Bescheid vom 27. April 2006 von der Beklagten vom Kläger geforderte Beitrag in Höhe von insgesamt 12 233,72 Euro für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 ist um 277,08 Euro zu hoch berechnet. Zwar ergeben die für diesen Zeitraum richtig berechneten monatlichen Einzelbeträge einen Gesamtbetrag von 12 233,72 Euro; die Beklagte hat aber nicht beachtet, dass der Kläger im Januar 2002 die Beitragsforderung für den Monat Dezember 2001, die S. 1 der Anlage zu diesem Bescheid unter der Rubrik „Beitragshöhe“ mit 541,93 DM für die Zeit vom 01. bis zum 09. Dezember 2001 mit 256,70 DM und für die Zeit vom 22. bis 31. Dezember 2001 mit 285,23 DM, insgesamt also 541,93 DM (=277,08 Euro) ausgewiesen ist, vollständig getilgt hat. Um diesen Betrag ist deshalb die ausgewiesene Gesamtbeitragsforderung zu vermindern, so dass die mit Bescheid der Beklagten vom 27. April 2006 festgesetzte Gesamtforderung rechtmäßig noch 11 965,64 Euro beträgt.

Das Recht des Klägers zur Tilgungsbestimmung, das die Beklagte missachtet hat, ergibt sich aus § 7 S. 1 der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitragszahlungsverordnung, vom 30. Oktober 1991, BGBl. I S. 2057). Danach bestimmt der Versicherte, der – u. a. – Beiträge schuldet, bei Zahlung, welche Schuld getilgt werden soll. Ausweislich der „Geldeingangsmitteilung“ vom 17. Januar 2002 hat der Kläger - mit Wertstellung 03. Januar 2002 - 437,50 Euro (= 855,68 DM) an die Beklagte überwiesen für „12.00“, die diese fälschlicherweise zunächst als freiwilligen Beitrag verbucht und dann zur – teilweisen – Tilgung der noch offenen Beitragsforderung für den Monat Januar 2000 - in Höhe von 864,64 DM - benutzt hat.

Ob der die Beitragsforderung für den Monat Dezember 2001 übersteigende Zahlungsbetrag von 313,75 DM, der sich aus der Differenz der Zahlung des Klägers in Höhe von 855,68 DM zur Tilgung des Beitrages für Dezember 2000 mit der Beitragsforderung der Beklagten für Dezember 2001 in Höhe 541,93 DM ergibt, von der Beklagten zu Recht für die (teilweise) Tilgung der rückständigen Beiträge für Januar und Februar 2000 verwendet werden durfte oder gemäß § 8 Abs. 2 der RV-Beitragszahlungsverordnung als Gutschrift zu buchen oder auf Verlangen des Versicherten zurückzuzahlen ist, kann offen bleiben. Denn mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. April 2006 hat die Beklagte die Forderung der Beiträge auf die Zeit ab 01. Februar 2000 beschränkt. Dies gilt auch für den Betrag der weiteren Überweisung des Klägers mit Wertstellung vom 03. Januar 2002 in Höhe von weiteren 437,50 Euro (=855,68 DM), die die Beklagte ebenfalls zunächst fälschlicherweise als freiwilligen Beitrag gebucht und dann ebenfalls für die Tilgung ihrer Beitragsforderung für Januar und Februar 2000 verwendet hat, wie sich aus dem im Bescheid vom 27. April 2006 angegebenen „Rest“-Beitrag von 17,92 DM für den Monat Februar 2000 ergibt (Beitragsforderung für die Monate Januar/Februar 2000 in Höhe von 2 x 864,64 DM=1 729,28 DM abzüglich der Zahlungen des Klägers vom Januar 2002 in Höhe von 2 x 855,68 DM=1 711,36 DM). Für diesen Betrag ist die ausweislich der „Geldeingangsmitteilung“ vom 17. Januar 2002 vom Kläger getroffene Tilgungsbestimmung für den Dezember-Beitrag 2000 („12.00“) gänzlich ins Leere gelaufen, da der Kläger einen Beitrag für Dezember 2000 ausweislich der Anlage zum Bescheid vom 27. April 2006 wegen Unterbrechung seiner Versicherungspflicht nicht schuldet.

Die im Bescheid vom 27. April 2006 ausgewiesene „Rest“-Beitragsforderung der Beklagten für den Monat Februar 2000 in Höhe von 17,92 DM (=9,16 Euro) hat der Kläger nach Erlass des Bescheides durch Zahlung in dieser Höhe (Überweisung vom 05. März 2007) erfüllt.

Dass die Forderung der Beklagten nicht verjährt ist, hat das SG schon mit zutreffenden Gründen, deretwegen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides verwiesen wird, festgestellt. Gleiches gilt für die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit angeblichen Beitragserstattungsforderungen, deretwegen ebenfalls auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides Bezug genommen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das geringfügige Unterliegen der Beklagten hat der Senat unberücksichtigt gelassen, denn es fällt wirtschaftlich nicht ins Gewicht.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.