Der Senat konnte ohne Anwesenheit der Kläger mit deren Einverständnis den Rechtsstreit mündlich verhandeln und entscheiden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Da der Beklagte derzeit von den Klägern keine Darlehensbeträge zurückfordert, war das Begehren der Kläger dahin auszulegen, dass sie die gerichtliche Feststellung begehren, dass zukünftig aus den gewährten Darlehen keine Rückforderungen erfolgen dürfen. Die Kläger wehren sich nicht gegen konkrete Vollstreckungsankündigungen des Beklagten und begehren insbesondere auch keine Mietschuldenübernahme. Soweit sie mit ihrem Vortrag darauf verweisen, dass der Beklagte ihrer Auffassung nach verpflichtet gewesen sei, Leistungen für ihre Unterkunft direkt an den ehemaligen Vermieter zu leisten und deshalb der Beklagte für etwaig entstandene Mietforderungen, die zur Nichtauszahlung der Kaution geführt haben sollen, verantwortlich sei, war dieser Vortrag als Begründung der vertretenen Auffassung zu verstehen, dass keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen besteht.
Soweit die Kläger sich gegen die Rückforderung des mit Bescheid vom 23. März 1992 zur Begleichung von Mietschulden gewährten Darlehens wehren, ist die Klage als vorbeugende Feststellungsklage unzulässig (hierzu 1.), soweit sie sich gegen eine Rückforderung des mit Darlehensvertrag vom 23. Oktober 1996 gewährten Darlehens wehren, ist die Klage als vorbeugende Unterlassungsklage unzulässig (hierzu 2.).
1. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann mit der Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass zwischen ihnen und dem Beklagten aufgrund der gewährten Darlehen kein Rückforderungsverhältnis besteht, begehren sie die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Feststellungsklage kann sich auch auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten beziehen, wie hier auf die Feststellung, dass der Beklagte keine Rückforderungsansprüche aus dem mit Bescheid vom 23. März 1992 gewährten Darlehen hat (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 55, Rn. 6).
Die Klage ist als vorbeugende Feststellungsklage - als Feststellungsklage gegen drohende Verwaltungsakte - zu werten (VG München v. 31-03.2009, M 16 K 07.4837, juris). Das Darlehen ist mit Verwaltungsakt gewährt worden, so dass unabhängig davon, ob hierzu überhaupt eine Berechtigung bestand (vgl. hierzu: VG Darmstadt v. 06.10.1986, VI/V M 1840/06, NJW 1987, S. 1283 f.), für die Rückforderung jedenfalls der Erlass eines Verwaltungsaktes, eines Rückforderungsbescheides, erforderlich wäre (i. E. OVG Bremen v. 11.09.1985, 2 B 89/85, ZfSH/SGB 1986, S. 285). Das Begehren der Kläger ist also darauf gerichtet, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, einen Rückforderungsbescheid zu erlassen. Eine solche vorbeugende Feststellungsklage ist grundsätzlich wegen der Möglichkeit des nachgehenden Rechtsschutzes gegen den erlassenen Rückforderungsbescheid unzulässig (BVerwG v. 07.05.1987, 3 C 53/85, BVerwGE 77, 207).
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist, dass die Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung haben. (§ 55 Abs. 1 SGG). Ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses liegt in jedem als schutzwürdig anzuerkennenden Interesse, welches rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSG v. 07.12.2006, B 3 KKR 5/06 R, juris, Rn. 16; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 55, Rn. 15a mwN).Für eine vorbeugende Feststellungsklage oder ein in die Zukunft gerichtetes Feststellungsinteresse sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu stellen, nämlich, dass ein weiteres Abwarten unzumutbar ist. Der Weg zu den Gerichten kann nämlich nicht schon dann beschritten werden, wenn zwar ein berechtigtes, d.h. anerkennenswertes Interesse an der Feststellung besteht, jedoch derzeit noch kein Bedarf für einen gerichtlichen Rechtsschutz besteht, auf nachgehenden Rechtsschutz verwiesen werden kann. So besteht an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse, wenn weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen verspricht und es für den Kläger nicht zumutbar ist, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten (BSG v. 24.07.2003, B 3 P 4/02 R, juris, Rn. 15; Keller, a.a.O., § 54, Rn. 42a).
Unter Beachtung dieser Grundsätze haben die Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung. Sie können zumutbar darauf verwiesen werden, nachgehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Wie die Kläger selbst einräumen und sich aus den Verwaltungsakten des Beklagten ergibt, fordert der Beklagte die gewährten Darlehen derzeit nicht von den Klägern zurück; eine Vollstreckung wird nicht betrieben.
Bei Erlass eines Rückforderungsbescheides wäre die Klägerin zu 1) gehalten, hiergegen Widerspruch und ggf. nach Erlass eines Widerspruchsbescheides Klage zu erheben.
Sollte der Beklagte ohne Rückforderungsbescheid die Vollstreckung betreiben, so fehlte es an einem für die Vollstreckung nach § 5a Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) in Verbindung mit § 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG - vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) vorausgesetzten Leistungsbescheides, mit dem die Schuldner zur Leistung aufgefordert worden sind (vgl. hierzu: VG Darmstadt v. 06.10.1986, VI/V M 1840/86, a.a.O.). Dies würde zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 202 SGG i.V. mit § 767 ZPO berechtigen, so dass auch insoweit kein Raum für eine vorbeugende Feststellungsklage bleibt.
2. Soweit die Kläger sich gegen eine drohende Rückforderung des mit Darlehensvertrag vom 23. Oktober 1996 gewährten Darlehens wehren, ist die Klage auf die Unterlassung einer nicht als Verwaltungsakt zu wertenden öffentlich-rechtlichen Amtshandlung gerichtet. In einem solchen Fall ist das Begehren als allgemeine Leistungsklage in der Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu fassen (OVG Sachsen v. 24.02.2010, F 7 D 23/07, juris). Diese setzt - wie die vorbeugende Feststellungsklage - ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (BSG v. 15.11.1995, 6 RKa 17/95, juris, Rn. 15; v. 24.07.2003, B 3 P 4/02 R, BSGE 91, 174, 176, juris, Rn. 15; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54, Rn. 42a). Auch hier gilt, dass ein solches besonderes Rechtsschutzinteresse nur dann anzunehmen ist, wenn weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind und der Betroffene nicht auf nachgehenden Rechtsschutz verwiesen werden kann (Keller, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Dabei kann hier dahinstehen, ob der Beklagte gehalten wäre, zur Rückforderung des mit Vertrag vom 23. Oktober 1996 gewährten Darlehens vor Vollstreckung einen Leistungsbescheid zu erlassen. Dies könnte deshalb erforderlich sein, weil nach dem Vollstreckungsrecht im Land Berlin ein Leistungsbescheid bei öffentlich-rechlichen Geldforderungen für erforderlich gehalten wird (§ 5b Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bln). Selbst wenn ein gesonderter Leistungsbescheid über die geltend gemachte Rückforderungssumme nicht zu ergehen hat, wäre der Beklagte vor Vollstreckung gehalten, den Anspruch im Wege der Leistungsklage (aus dem Darlehensvertrag) gerichtlich geltend zu machen (vgl. VG Darmstadt v. 06..10.1986, IV/V M 1840/86, a.a.O.). Über eine titulierte Forderung verfügt der Beklagte - als Voraussetzung für die Vollstreckung (§ 3 VwVG) - vorher nicht.
Soweit der Beklagte sich zur Durchführung der Vollstreckung auf eine Unterwerfungsregelung berufen sollte, geht dies fehl. Zwar können die Vertragsschließenden eines Darlehensvertrages nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterwerfen (§ 66 Abs. 1 SGB X). Ob dies auch für einen Darlehensvertrag nach § 15a BSHG gilt, wird allerdings bestritten (vgl. VG Darmstadt a.a.O.). Dies konnte der Senat hier dahinstehen lassen, weil die Kläger sich mit dem Darlehensvertrag vom 23. Oktober 1996 nicht der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben. Eine solche Unterwerfungserklärung unter die
sofortige Vollstreckung
haben die Kläger mit dem Darlehensvertrag vom 23. Oktober 1996 nicht erklärt. Vereinbart ist mit diesem Vertrag lediglich die Berechtigung des Beklagten, unter bestimmten Voraussetzungen von dem Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. „Gleichzeitig“, d.h. mit dem Rücktritt, soll der Beklagte berechtigt sein, bei Zahlungsverzug, „Vollstreckungsmaßnahmen“ einzuleiten. Eine Erklärung zur Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung findet sich nicht in dem Vertrag.
Für das Vollstreckungsverfahren sind Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 202 SGG in Verbindung mit §§ 765a ff. ZPO vorgesehen. Sollte der Beklagte ohne Titulierung der geltend gemachten Ansprüche eine Vollstreckung betreiben, ist nicht erkennbar, dass nachgehender Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren nicht zumutbar in Anspruch genommen werden könnte. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage bezogen auf die Rückforderung des Darlehens besteht daher nicht.
Soweit sich die Kläger durch die Aufforderungen des Beklagten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen, beschwert sehen, rechtfertigen diese „Aufforderungen“, die selbst keinen Regelungscharakter haben, nicht die Annahme eines Feststellungsinteresses. Soweit die Kläger den Aufforderungen nicht nachkommen, könnte als Folge nur die Geltendmachung der Rückforderungen aus den gewährten Darlehen durch den Beklagten eintreten. Hiergegen bestünden - wie dargestellt - Rechtsschutzmöglichkeiten, auf die die Kläger vor Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar verweisbar sind.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.