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Rückforderung von darlehnsweise gewährter Sozialhilfe; Zulässigkeit einer Feststellungsklage


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 23. Senat Entscheidungsdatum 15.04.2010
Aktenzeichen L 23 SO 38/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 55 SGG

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wehren sich gegen Rückzahlungsansprüche aus Darlehen und begehren die Übernahme von Mietschulden.

Der 1951 geborene Kläger und die 1957 geborene Klägerin bezogen seit Jahren von dem Beklagten Leistungen der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Seit dem 01. Januar 2005 beziehen sie offenbar Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - .

Im laufenden Sozialhilfebezug 1992 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 23. März 1992 zur Begleichung von Mietschulden ein Darlehen nach § 15a Bundessozialhilfegesetz - BSHG - in Höhe von 1.436,40 DM (734,42 Euro). Bezüglich der Rückzahlung wurde eine Zahlung von monatlich 150,00 DM ab Aufnahme einer Beschäftigung vereinbart. Mit Bescheid vom 23. März 1992 wurde weiter ausgeführt, dass die Rückzahlung des Darlehens sofort fällig werde, wenn die Kläger nach Fälligkeit mit einer Rate in Rückstand gerieten.

Die Klägerin und der Kläger bewohnten ab September 1996 zusammen eine Wohnung in der R Straße in B. Für diese Wohnung war bei Anmietung eine Sicherheit in Höhe von 1.362,00 DM (696,39 €) zu leisten. Die Klägerin und der Kläger beantragten bei dem Beklagten unter dem 24. September 1996 u. a. die Übernahme dieser Mietsicherung. Mit Darlehensvertrag vom 23. Oktober 1996 verpflichtete sich der Beklagte, für die Kläger ein Darlehen in Höhe von 1.362,00 DM als Mietsicherheitsleistung für die Wohnung direkt an den Vermieter zu zahlen. Das Darlehen nebst Zinsen ist nach dem Darlehensvertrag bei Auszug der Darlehensnehmer aus der Wohnung und bei Beendigung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit an den Beklagten zurückzuzahlen. Sollte die Rückzahlung des Darlehensbetrages in einer Summe nicht möglich sein, so sind die Darlehensnehmer verpflichtet, sich mit der Kosteneinziehungsstelle des zuständigen Sozialamtes zwecks Ratenvereinbarung unverzüglich in Verbindung zu setzen. Nach dem Darlehensvertrag ist der Beklagte berechtigt, bei Zahlungsverzug Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Ebenfalls unter dem 23. Oktober 1996 haben die Kläger den Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit an den Beklagten abgetreten und den Vermieter ermächtigt, die Mietsicherheit einschließlich der anfallenden Zinsen bei Fälligkeit an den Beklagten zu überweisen. Das Darlehen wurde von dem Beklagten an den Vermieter ausgezahlt.

Der Kläger zog am 31.Oktober 1998 aus der gemeinsamen Wohnung aus, die Klägerin am 12. März 1999. Die Mietsicherheit wurde nicht an die Klägerin oder den Beklagten ausgezahlt. Seit März 2002 machte der Beklagte gegenüber den Klägern die Rückzahlung des Darlehens für die Mietsicherheit zzgl. Zinsen geltend (1.362,00 DM zuzüglich 93,60 DM). Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass sie keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter mehr hätten. Der Kläger machte weiter geltend, er sei bereits 1998 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe mit Mietkaution nichts mehr zu tun. Mit Entscheidung vom 12. Mai 2003 wurde der Betrag von 696,38 Euro bis zum 01. Juni 2004 befristet niedergeschlagen. Mit Schreiben vom 27. April 2005 wurden die Kläger davon unterrichtet, dass sie noch immer zur Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 696,38 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 104,67 Euro verpflichtet seien und aufgefordert, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 23. Mai 2005 darüber unterrichtet, dass sie insgesamt zur Begleichung eines Darlehens in Höhe von 1.346,80 Euro (Mietschulden 734,42 1992 sowie 696,38 aus dem 1996 gewährten Darlehen [abzüglich 84 Euro Tilgung]) verpflichtet sei. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie könne sich an das Darlehen aus dem Jahre 1992 nicht erinnern. Die Rückforderung des Darlehens für die Mietkaution sei ihr unverständlich, da der Vermieter bei Auszug die Kaution hätte zurückzahlen müssen. Mietschulden hätten nicht entstehen können, denn für die Miete sei der Beklagte zuständig gewesen. Sie, die Klägerin, beziehe Arbeitslosengeld II.

Mit weiterem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 03. Juni 2005 führte der Beklagte aus, dass die Klägerin zur Rückzahlung der Darlehen in Höhe von 1.430,79 Euro zuzüglich Zinsen verpflichtet sei und forderte die Klägerin auf, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben.

Mit weiterem Schreiben vom 06. März 2006 wurden die Klägerin und der Kläger nochmals aufgefordert, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Nachdem seitens des Beklagten ein Vollstreckungsversuch eingeleitet worden war, wurde das Vollstreckungsersuchen am 04. Dezember 2006 zurückgezogen. Seitdem werden die gewährten Darlehen nicht von den Klägern gefordert oder Vollstreckungsversuche unternommen. Bei der für die Vollstreckung zuständigen Stelle, dem Finanzamt Steglitz, liegen keine Amtshilfeersuchen des Beklagten in Vollstreckungsahngelegenheiten bezüglich der Kläger vor.

Am 17. Juli 2007 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme eventueller Mietschulden beantragt haben und geltend gemacht haben, dass der Beklagte von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen habe.

Sie, die Kläger, hätten eine Abtretungserklärung unterschrieben und der Beklagte, das Bezirksamt Lichtenberg, hätte die Mietkaution direkt an die Wohnungsbaugesellschaft L. überwiesen, so auch die laufenden Mieten. Zum Zeitpunkt des Auszuges der Klägerin habe die Wohnung bereits T S gehört. Das Darlehen befinde sich bei diesem. Aus welchen Gründen Mietschulden aufgelaufen sein sollten, könne nicht nachvollzogen werden, da die Mieten von dem Beklagten direkt an den Vermieter zu überweisen gewesen wären. Der Fehler liege beim Bezirksamt Lichtenberg. Es sei völlig richtig, dass die Wohnungsbaugesellschaft sich die Kaution einverleibe, wenn Schulden aufgelaufen seien. Sie wüssten nicht, wie sie sich darum bemühen sollten, die Kaution zurückzubekommen. Die Kaution sei abgetreten worden. Der Beklagte habe selbst zu verantworten, dass Mietschulden aufgelaufen seien.

Die Beklagte habe einen Gerichtsvollzieher am 06. Dezember 2006 beauftragt, der eine Pfändung vornehmen sollte, die aber storniert worden sei. Im Februar 2007 sei durch Herrn F (Mitarbeiter des Beklagten) versichert worden, dass die Sache erledigt sei. Sie, die Kläger, könnten nicht verstehen, aus welchen Gründen sich der Beklagte das Darlehen nicht vom ehemaligen Vermieter auszahlen lasse. Die Kläger haben Unterlagen über die entstandenen Mietschulden, Schriftverkehr mit der ehemaligen Vermieterin und Ablichtungen von Bescheiden des Beklagten zur Gerichtsakte gereicht.

Der Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die auf die Übernahme von Mietschulden gerichtete Klage unzulässig sei, da vorher keine entsprechende Verwaltungsentscheidung des Beklagten ergangen sei. Zudem sei für die Übernahme von Mietschulden kein Raum, da die Kläger die Wohnung nicht mehr bewohnten. Ein Anspruch auf ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bestehe ebenfalls nicht. Es bestünde eine offene Forderung des Sozialhilfeträgers.

Mit Gerichtsbescheid vom 04. Januar 2008, den Klägern zugestellt am 15. Januar 2008, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Mietschulden könnten nur übernommen werden, um eine Unterkunft zu sichern. Da die Kläger im Oktober 1998 bzw. im Februar 1999 aus der Wohnung in der R-Straße ausgezogen seien, könnte diese Unterkunft für sie nicht mehr gesichert werden. Die Frage, wer Mietschulden verursacht habe, sei rechtlich nicht relevant. Soweit die Kläger die Feststellung eines Amtsmissbrauches geltend machten, sei die Klage unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf „Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen“ betreffend die Rückforderung des den Klägern gewährten Darlehen bestehe nicht, weil zum einen aktuell der Beklagte keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe und zum anderen derartige Maßnahmen, sollten sie zukünftig von dem Beklagten veranlasst werden, rechtmäßig wären.

Gegen den Gerichtsbescheid haben die Kläger am 11. Februar 2008 Berufung eingelegt. Sie berufen sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, sie hätten keine Mietschulden verursacht.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. Januar 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sie, die Kläger, nicht verpflichtet sind, die gewährten Darlehen an den Beklagten zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne Anwesenheit der Kläger mit deren Einverständnis den Rechtsstreit mündlich verhandeln und entscheiden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Da der Beklagte derzeit von den Klägern keine Darlehensbeträge zurückfordert, war das Begehren der Kläger dahin auszulegen, dass sie die gerichtliche Feststellung begehren, dass zukünftig aus den gewährten Darlehen keine Rückforderungen erfolgen dürfen. Die Kläger wehren sich nicht gegen konkrete Vollstreckungsankündigungen des Beklagten und begehren insbesondere auch keine Mietschuldenübernahme. Soweit sie mit ihrem Vortrag darauf verweisen, dass der Beklagte ihrer Auffassung nach verpflichtet gewesen sei, Leistungen für ihre Unterkunft direkt an den ehemaligen Vermieter zu leisten und deshalb der Beklagte für etwaig entstandene Mietforderungen, die zur Nichtauszahlung der Kaution geführt haben sollen, verantwortlich sei, war dieser Vortrag als Begründung der vertretenen Auffassung zu verstehen, dass keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen besteht.

Soweit die Kläger sich gegen die Rückforderung des mit Bescheid vom 23. März 1992 zur Begleichung von Mietschulden gewährten Darlehens wehren, ist die Klage als vorbeugende Feststellungsklage unzulässig (hierzu 1.), soweit sie sich gegen eine Rückforderung des mit Darlehensvertrag vom 23. Oktober 1996 gewährten Darlehens wehren, ist die Klage als vorbeugende Unterlassungsklage unzulässig (hierzu 2.).

1. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann mit der Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass zwischen ihnen und dem Beklagten aufgrund der gewährten Darlehen kein Rückforderungsverhältnis besteht, begehren sie die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Feststellungsklage kann sich auch auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten beziehen, wie hier auf die Feststellung, dass der Beklagte keine Rückforderungsansprüche aus dem mit Bescheid vom 23. März 1992 gewährten Darlehen hat (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 55, Rn. 6).

Die Klage ist als vorbeugende Feststellungsklage - als Feststellungsklage gegen drohende Verwaltungsakte - zu werten (VG München v. 31-03.2009, M 16 K 07.4837, juris). Das Darlehen ist mit Verwaltungsakt gewährt worden, so dass unabhängig davon, ob hierzu überhaupt eine Berechtigung bestand (vgl. hierzu: VG Darmstadt v. 06.10.1986, VI/V M 1840/06, NJW 1987, S. 1283 f.), für die Rückforderung jedenfalls der Erlass eines Verwaltungsaktes, eines Rückforderungsbescheides, erforderlich wäre (i. E. OVG Bremen v. 11.09.1985, 2 B 89/85, ZfSH/SGB 1986, S. 285). Das Begehren der Kläger ist also darauf gerichtet, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, einen Rückforderungsbescheid zu erlassen. Eine solche vorbeugende Feststellungsklage ist grundsätzlich wegen der Möglichkeit des nachgehenden Rechtsschutzes gegen den erlassenen Rückforderungsbescheid unzulässig (BVerwG v. 07.05.1987, 3 C 53/85, BVerwGE 77, 207).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist, dass die Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung haben. (§ 55 Abs. 1 SGG). Ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses liegt in jedem als schutzwürdig anzuerkennenden Interesse, welches rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSG v. 07.12.2006, B 3 KKR 5/06 R, juris, Rn. 16; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 55, Rn. 15a mwN).Für eine vorbeugende Feststellungsklage oder ein in die Zukunft gerichtetes Feststellungsinteresse sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu stellen, nämlich, dass ein weiteres Abwarten unzumutbar ist. Der Weg zu den Gerichten kann nämlich nicht schon dann beschritten werden, wenn zwar ein berechtigtes, d.h. anerkennenswertes Interesse an der Feststellung besteht, jedoch derzeit noch kein Bedarf für einen gerichtlichen Rechtsschutz besteht, auf nachgehenden Rechtsschutz verwiesen werden kann. So besteht an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse, wenn weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen verspricht und es für den Kläger nicht zumutbar ist, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten (BSG v. 24.07.2003, B 3 P 4/02 R, juris, Rn. 15; Keller, a.a.O., § 54, Rn. 42a).

Unter Beachtung dieser Grundsätze haben die Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung. Sie können zumutbar darauf verwiesen werden, nachgehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Wie die Kläger selbst einräumen und sich aus den Verwaltungsakten des Beklagten ergibt, fordert der Beklagte die gewährten Darlehen derzeit nicht von den Klägern zurück; eine Vollstreckung wird nicht betrieben.

Bei Erlass eines Rückforderungsbescheides wäre die Klägerin zu 1) gehalten, hiergegen Widerspruch und ggf. nach Erlass eines Widerspruchsbescheides Klage zu erheben.

Sollte der Beklagte ohne Rückforderungsbescheid die Vollstreckung betreiben, so fehlte es an einem für die Vollstreckung nach § 5a Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) in Verbindung mit § 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG - vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) vorausgesetzten Leistungsbescheides, mit dem die Schuldner zur Leistung aufgefordert worden sind (vgl. hierzu: VG Darmstadt v. 06.10.1986, VI/V M 1840/86, a.a.O.). Dies würde zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 202 SGG i.V. mit § 767 ZPO berechtigen, so dass auch insoweit kein Raum für eine vorbeugende Feststellungsklage bleibt.

2. Soweit die Kläger sich gegen eine drohende Rückforderung des mit Darlehensvertrag vom 23. Oktober 1996 gewährten Darlehens wehren, ist die Klage auf die Unterlassung einer nicht als Verwaltungsakt zu wertenden öffentlich-rechtlichen Amtshandlung gerichtet. In einem solchen Fall ist das Begehren als allgemeine Leistungsklage in der Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu fassen (OVG Sachsen v. 24.02.2010, F 7 D 23/07, juris). Diese setzt - wie die vorbeugende Feststellungsklage - ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (BSG v. 15.11.1995, 6 RKa 17/95, juris, Rn. 15; v. 24.07.2003, B 3 P 4/02 R, BSGE 91, 174, 176, juris, Rn. 15; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54, Rn. 42a). Auch hier gilt, dass ein solches besonderes Rechtsschutzinteresse nur dann anzunehmen ist, wenn weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind und der Betroffene nicht auf nachgehenden Rechtsschutz verwiesen werden kann (Keller, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Dabei kann hier dahinstehen, ob der Beklagte gehalten wäre, zur Rückforderung des mit Vertrag vom 23. Oktober 1996 gewährten Darlehens vor Vollstreckung einen Leistungsbescheid zu erlassen. Dies könnte deshalb erforderlich sein, weil nach dem Vollstreckungsrecht im Land Berlin ein Leistungsbescheid bei öffentlich-rechlichen Geldforderungen für erforderlich gehalten wird (§ 5b Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bln). Selbst wenn ein gesonderter Leistungsbescheid über die geltend gemachte Rückforderungssumme nicht zu ergehen hat, wäre der Beklagte vor Vollstreckung gehalten, den Anspruch im Wege der Leistungsklage (aus dem Darlehensvertrag) gerichtlich geltend zu machen (vgl. VG Darmstadt v. 06..10.1986, IV/V M 1840/86, a.a.O.). Über eine titulierte Forderung verfügt der Beklagte - als Voraussetzung für die Vollstreckung (§ 3 VwVG) - vorher nicht.

Soweit der Beklagte sich zur Durchführung der Vollstreckung auf eine Unterwerfungsregelung berufen sollte, geht dies fehl. Zwar können die Vertragsschließenden eines Darlehensvertrages nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterwerfen (§ 66 Abs. 1 SGB X). Ob dies auch für einen Darlehensvertrag nach § 15a BSHG gilt, wird allerdings bestritten (vgl. VG Darmstadt a.a.O.). Dies konnte der Senat hier dahinstehen lassen, weil die Kläger sich mit dem Darlehensvertrag vom 23. Oktober 1996 nicht der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben. Eine solche Unterwerfungserklärung unter die sofortige Vollstreckung haben die Kläger mit dem Darlehensvertrag vom 23. Oktober 1996 nicht erklärt. Vereinbart ist mit diesem Vertrag lediglich die Berechtigung des Beklagten, unter bestimmten Voraussetzungen von dem Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. „Gleichzeitig“, d.h. mit dem Rücktritt, soll der Beklagte berechtigt sein, bei Zahlungsverzug, „Vollstreckungsmaßnahmen“ einzuleiten. Eine Erklärung zur Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung findet sich nicht in dem Vertrag.

Für das Vollstreckungsverfahren sind Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 202 SGG in Verbindung mit §§ 765a ff. ZPO vorgesehen. Sollte der Beklagte ohne Titulierung der geltend gemachten Ansprüche eine Vollstreckung betreiben, ist nicht erkennbar, dass nachgehender Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren nicht zumutbar in Anspruch genommen werden könnte. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage bezogen auf die Rückforderung des Darlehens besteht daher nicht.

Soweit sich die Kläger durch die Aufforderungen des Beklagten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen, beschwert sehen, rechtfertigen diese „Aufforderungen“, die selbst keinen Regelungscharakter haben, nicht die Annahme eines Feststellungsinteresses. Soweit die Kläger den Aufforderungen nicht nachkommen, könnte als Folge nur die Geltendmachung der Rückforderungen aus den gewährten Darlehen durch den Beklagten eintreten. Hiergegen bestünden - wie dargestellt - Rechtsschutzmöglichkeiten, auf die die Kläger vor Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar verweisbar sind.

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.