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Entscheidung 7 U 1/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.03.2015
Aktenzeichen 7 U 1/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Restitutionsklage des Klägers gegen das am 16.05.2012 verkündete Urteil des Senates wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Restitutionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf 88.200 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Diese wurde von ihm und Herrn H… B… mit Gesellschaftervertrag vom 17.04.1998 errichtet und am 03.07.1998 in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger hielt 37 % des Stammkapitals und Herr B… 63 %. Der Mitgesellschafter B… verstarb in der Nacht vom 21.01. zum 22.01.2006. Ein Testament des Mitgesellschafters B… liegt nicht vor. Gesetzliche Erben des Herrn B… waren seine Ehefrau sowie sein Sohn M… B…, geboren am ….04.1980, und seine Tochter J… B…, geboren am ….01.1984.

Der Kläger übertrug mit dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27.02.2006 zur Urkundenrolle des Notars … mit Amtssitz in E… 63 % des von ihm gehaltenen Geschäftsanteils - entsprechend 23,31 % des Stammkapitals der Beklagten - an die Ehefrau des verstorbenen Mitgesellschafters, Frau J… B… (Bl. 499 f.). Zweck dieser Übertragung sollte es sein, sicherzustellen, dass aus der Familie B… jemand bereits vor Abschluss der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Gesellschafterposition einnehmen sollte (Bl, 428).

Am 28.02.2006 schlugen die gesetzlichen Erben des vormaligen Mitgesellschafters gegenüber dem Nachlassgericht in E… die Erbschaft aus.

Der Kläger behauptet, davon „zunächst nichts“ erfahren zu haben (Bl. 428).

Im „Statusbericht zum Runden Tisch“ der Unternehmensberatung S… H… vom 06.03.2006 die Beklagte betreffend - den der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten unterschrieb - wird zu den Gesellschaftsverhältnissen der Beklagten festgehalten, Gesellschafter seien zu 64 Prozent die Erben des Herrn H… B…, „Frau J… B… und die gesetzlichen Erben erster Ordnung haben fristgemäß im Februar 2006 die Ausschlagung des Erbes erklärt“ (Bl. 599, 599R).

Mit Schreiben vom 05.05.2006 an das Handelsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) erklärte der der Kläger, eine Gesellschafterliste nicht erstellen zu können, „da es keine bekannten Erben als Übernehmer der Stammeinlagen des verstorbenen Gesellschafters H… B… zur Zeit“ gebe. Sicher sei, dass es keine Rechtsnachfolge in gerader Linie gebe (Bl. 487).

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 19.07.2006 beschlossen der Kläger und Frau B… als Gesellschafter der Beklagten die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters „entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages“ einzuziehen. Zur Begründung wurde im Protokoll der Versammlung festgehalten, es sei derzeit kein Erbe erkennbar (Bl. 488).

Frau J… B… wurde gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2006 zur Geschäftsführerin - neben dem Kläger - bestellt (Bl. 563).

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.11.2009 wurde dem Kläger die Alleinvertretungsbefugnis für die Beklagte entzogen. Gemäß Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.01.2010 wurde der Kläger als Geschäftsführer „aus wichtigem Grund“ abberufen und die vermeintliche Mitgeschäftsführerin Frau J… B… angewiesen, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen.

Der Kläger hat die Beklagte in erster Instanz mit einer Vielzahl von Anträgen in Anspruch genommen (Bl. 452, 453), darunter die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.11.2009 über die Aufhebung der Alleinvertretungsbefugnis des Klägers sowie der Beschluss vom 08.01.2010 zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger sowie die Anfechtung seiner Abberufung als Geschäftsführer und auf Feststellung der Fortgeltung seines Anstellungsvertrages.

Nach Anerkennung eines Zahlungsanspruchs durch die Beklagte hat das Landgericht Frankfurt (Oder) das „Teilanerkenntnisurteil und Urteil“ vom 25.11.2010 verkündet (Bl. 221 f.), mit dem die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil fand vor dem Senat statt und hatte einen eingeschränkten Kreis von Anträgen zum Gegenstand (Bl. 271, 272).

Der Senat hat am 23.11.2011 auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil verkündet, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist.

In der mündlichen Verhandlung am 18.04.2012 über den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 19.12.2011 hat der Kläger die mit der Berufungsbegründung angekündigten Anträge weiterverfolgt (Bl. 308).

Der Senat hat anlässlich des Einspruchs des Klägers mit Urteil vom 16.05.2012 das zuvor verkündete Versäumnisurteil teilweise aufgehoben und unter Abänderung des Teilanerkenntnisurteils und Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) festgestellt, dass der Geschäftsführervertrag des Klägers mit der Beklagten vom 19.12.2012 durch die außerordentliche und fristlose, hilfsweise Kündigung der Beklagten vom 20.01.2010 erst zum 31.03.2010 beendet wurde. Im Übrigen hat der Senat sein Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Das Urteil des Senates ist rechtskräftig geworden.

Im Rahmen eines Rechtsstreits der Sparkasse … mit der Beklagten vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), in dem auch die Gesellschaftsverhältnisse bei der Beklagten zur Sprache kamen, wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.01.2013 bekannt, dass alle zur Erbschaft berufenen gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Die in diesem Verfahren klagende Sparkasse … beantragte daraufhin beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt die Errichtung einer Nachlasspflegschaft.

Frau J… B… teilte dem Amtsgericht Frankfurt(Oder) als Nachlassgericht im Verfahren über den Antrag mit Schreiben vom 06.02.2013 mit, „dass alle unbekannten Erben ausgeschlagen hätten“ (Bl. 431). Wahrscheinlich soll es an dieser Stelle heißen, „dass alle bekannten Erben ausgeschlagen hätten“. Jedenfalls entnimmt der Kläger dieser Erklärung, dass auch Frau J… B… die Erbschaft ausgeschlagen habe.

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hat den Rechtsanwalt T… W… zum Nachlasspfleger bestellt.

Der Kläger behauptet, ihm sei das von Frau B… erstellte Schreiben vom 06.02.2013 am 06.03.2013 bei Vornahme einer Akteneinsicht bekannt geworden.

Der Nachlasspfleger der unbekannten Erben berief auf den 15.03.2013 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten ein, auf der die Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers an Frau J… B… vom 27.02.2006 von der Gesellschafterversammlung genehmigt wurde (Bl. 440, 441).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.04.2013, der dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am selben Tage per Telefax übermittelt worden ist, Restitutionsklage erhoben. Die Restitutionsklage ist der Beklagten am 12.04.2013 zugestellt worden (Bl. 477).

Der Kläger trägt vor, er sei in dem den Urteilen des Landgerichts und des Senates zugrunde liegenden Verfahren ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, den Einwand der fehlenden Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung der Frau J… B… zu erheben.

Er behauptet, er habe erst in dem Termin am 07.01.2013 beiläufig von der Erbausschlagung der Ehefrau und der beiden Kinder des verstorbenen vormaligen Gesellschafters H… B… erfahren. Aufgrund der Akteneinsicht seines Prozessbevollmächtigten beim Nachlassgericht E… am 06.03.2013 habe er sodann von dem Schreiben der Frau B… vom 06.02.2013 Kenntnis erlangt.

Der Kläger beantragt,

1. das rechtskräftige Teilanerkenntnisurteil und Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.11.2010 - 31 O 41/10 - aufzuheben und

a) den in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Restitutionsbeklagten und Beklagten am 09.11.2009 festgestellten Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt: „Aufhebung der Alleinvertretungsbefugnis für M… F…“ für unwirksam zu erklären;

b) den in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Restitutionsbeklagten und Beklagten vom 08.01.2010 festgestellten Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt: „Die Gesellschaft beschließt, Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer M… F… geltend zu machen“ für unwirksam zu erklären;

2. das rechtskräftige Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.05.2012 - 7 U 1/11 - aufzuheben und

das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.11.2010 - 31 O 41/10 - abzuändern und

a) den in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Restitutionsbeklagten und Beklagten vom 08.01.2010 festgestellten Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt: „Die Gesellschaft beschließt, die Bestellung von Herrn M… F… zum Geschäftsführer der O… GmbH aus wichtigem Grund zu widerrufen und die weitere Geschäftsführerin der O… GmbH, Frau J… B…, anzuweisen, den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Herrn M… F… vom 19.12.2002 aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin zu kündigen“ für unwirksam zu erklären;

b) festzustellen, dass das Geschäftsführerdienstverhältnis des Restitutionsklägers und Klägers bei der Restitutionsbeklagten und Beklagten nicht durch die außerordentliche und fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 20.01.2010 aufgelöst wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Restitutionsklage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Restitutionsklage sei nicht vor Ablauf der Notfrist nach § 586 ZPO eingereicht worden. Sie bestreitet, dass der Kläger Akteneinsicht beziehungsweise Kenntnis von dem Schreiben der Frau J… B… an das Nachlassgericht vom 06.02.2013 erst am 06.03.2013 erlangt habe und verweist zudem darauf, dass der Kläger nach eigenem Bekunden spätestens am 07.01.2013 von der Ausschlagung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben erfuhr.

Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger bereits im Jahre 2006 bekannt gewesen sei, dass es für den verstorbenen Mitgesellschafter B… keine Rechtsnachfolge in gerader Linie gebe.

Des Weiteren vertritt die Beklagte die Auffassung, Frau J… B… sei wirksam Mitgesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der Beklagten geworden.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Verkündung des Urteils des Senates vom 16.05.2012 wird auf die Gründe des Urteils Bezug genommen.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Restitutionsverfahren wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Die Nachlassakten des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt zu den Aktenzeichen 10 VI 202/06 und 10 VI 48/06 sowie 10 VI 40/13 sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Restitutionsklage hat keinen Erfolg.

Sie ist als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens findet deshalb nicht statt.

Die Restitutionsklage ist zwar statthaft, weil der Kläger sie auf den hier allein in Betracht kommenden Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO stützt. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegen hier allerdings nicht vor, weshalb die Restitutionsklage unzulässig ist.

Die vom Kläger in Bezug genommene schriftliche Erklärung der Frau J… B… vom 06.02.2013 an das Nachlassgericht ist allerdings eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO, zumal der Begriff der Urkunde bei Anwendung dieser Bestimmung weit auszulegen ist (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 580, Rn.16). Sie ist indes keine Urkunde, die als Erkenntnis- oder Beweismittel des Klägers diesen in den Stand versetzt hätte, eine günstigere Entscheidung in dem zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Urteil beendeten Rechtsstreit der Parteien herbeizuführen.

Aus dem Schreiben vom 06.02.2013 ergibt sich zwar, dass Frau J… B… wie auch alle ihr bekannten Erben die Erbschaft nach dem verstorbenen Gesellschafter H… B… ausgeschlagen haben sollen. Mit ihr könnte wohl auch eine einschlägige Äußerung der Frau B… bewiesen werden. Ob das Schreiben im Streitfall als Beweismittel für die Ausschlagungen herangezogen werden kann, könnte fraglich sein, bedarf aber keiner Entscheidung.

Der Umstand, dass die Urkunde dem Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (und soweit es darauf ankommt vor dem Landgericht) nicht zur Verfügung stand, ist jedoch nicht ursächlich dafür gewesen, dass mit den beiden angefochtenen Entscheidungen keine für den Kläger günstigere Entscheidung getroffen worden ist.

Die unterbliebene Benutzung der vom Kläger zur Begründung des Restitutionsantrags herangezogenen Urkunde muss für die Entscheidung im Vorprozess kausal geworden sein und den Kläger nunmehr in die Lage versetzen, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen (Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 580 Rn. 54; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 580 Rn. 36). Dieses Tatbestandserfordernis ist hier nicht erfüllt.

Es fehlt in den den angefochtenen rechtskräftigen Urteilen zugrunde liegenden Verfahren an Vortrag des Klägers sowohl zu der Erbausschlagung der Frau B… als auch Kinder oder sonstiger gesetzlicher Erben nach dem Gesellschafter B…. Der Kläger hat deshalb keine Chance gehabt, aufgrund dieses Sachverhalts im vorausgegangenen Verfahren erfolgreich zu sein, sodass offen bleiben kann, ob entsprechender Vortrag des Klägers im vorausgegangenen Verfahren zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Kläger ist gegebenenfalls nicht daran gescheitert, dass er die in der von Frau J… B… erstellten Urkunde vom 06.02.2013 ausgewiesene Tatsache der Erbausschlagung der gesetzlichen Erben nicht kannte oder nicht beweisen zu konnte.

Der Kläger hat nicht erst durch das Schreiben der Frau B… vom 06.02.2013 an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt Kenntnis von den Erbausschlagungen, insbesondere der Frau B… und der Kinder des verstorbenen Mitgesellschafters erfahren. Dieser Sachverhalt war ihm bereits vor dem Beginn des Rechtstreits der Parteien bekannt.

Die Beklagte hat mit ihrem Schriftsatz vom 22.04.2013 zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger bereits seit Anfang März 2006 wusste, dass Frau B… und die gesetzlichen Erben erster Ordnung im Februar 2006 fristgemäß die Ausschlagung des Erbes erklärten. Anderenfalls ist nicht verständlich, dass der Unternehmensberater H… das in seinem Statusbericht bezüglich der Beklagten vom 06.03.2006 zu den Gesellschaftsverhältnissen der Beklagten entsprechend ausführte. Der Unternehmensberater kann dieses Wissen nur von dem Kläger, der damals alleiniger Geschäftsführer der Beklagten war, oder von Frau B… erlangt haben. Würde zugunsten des Klägers unterstellt, dass Frau B… den Unternehmensberater in Abwesenheit des Klägers von den Erbausschlagungen unterrichtete, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger den Statusbericht und dessen einschlägige Angaben als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zeitnah zur Kenntnis nahm. Diese Annahme wird insbesondere durch den Umstand gerechtfertigt, dass der Kläger den Statusbericht selbst unterschrieb. Zudem hat der Kläger die Kenntnis des Statusberichtes nach dessen Vorlage durch die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt.

In Einklang mit der Annahme seiner entsprechenden Kenntnis schon im Jahre 2006 steht das Schreiben des Klägers vom 05.05.2006 an das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), mit dem er als Geschäftsführer der Beklagten erklärte, dass es zur Zeit keine bekannten Erben gebe, jedoch sicher sei, dass es keine Rechtsnachfolge in gerader Linie gebe (Bl. 487).

Gegen die Unkenntnis des Klägers von der Erbschaftsausschlagung der gesetzlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters B… bis Anfang 2013 spricht ferner das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.07.2006 (Bl. 488). Gegenstand der Versammlung ist die Beschlussfassung zur Einziehung der Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters B…. Zur Begründung wird angegeben, die Gesellschaft sei nur beschränkt handlungsfähig, derzeit sei kein Erbe erkennbar.

Die Beschlussfassung ist nur verständlich, wenn unterstellt wird, dass dem Kläger die Erbausschlagung der Ehefrau und der Abkömmlinge des Gesellschafters B… bekannt war. Anzumerken ist, dass der Kläger das zitierte Protokoll selbst unterschrieben hat, so dass kein Zweifel besteht, dass das Protokoll seinen Wissensstand wiedergibt.

Da dem Kläger der nunmehr als streitentscheidend angesehene Umstand der Erbausschlagungen den Nachlass des verstorbenen Mitgesellschafters B… betreffend seit März 2006 bekannt war, bedurfte er für dieses Wissen nicht der Kenntnisnahme des Schreibens der Frau B… vom 06.02.2013 an das Nachlassgericht E…. Ob die Beklagte die Erbausschlagungen nach rechtzeitigem Vortrag des Klägers im vorausgegangenen Verfahren streitig gestellt hätte, ist ungewiss. Gegebenenfalls hätte der Kläger des Schreibens zum Beweis der Ausschlagungen nicht bedurft, weil ihm und dem Gericht die Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts offengestanden hätte.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt somit nicht in Betracht.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen, § 582 ZPO.

Mit Blick auf die vorstehend ausgeführte Begründung der Unzulässigkeit der Restitutionsklage kann die streitige Wahrung der Notfrist für die Erhebung der Restitutionsklage gemäß § 586 Abs. 1 ZPO dahinstehen.

Ebenso kann offenbleiben, ob das Schreiben der Frau B… vom 06.02.2013 überhaupt als Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO heranzuziehen ist, nachdem es nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstellt wurde und vom Kläger wohl weniger als Beweismittel für eine zurückliegende Tatsache (dazu BGHZ 2, 245) denn als Informationsquelle bezüglich der Erbausschlagungen geltend gemacht wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Restitutionsverfahren erfolgt nach §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.