Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach Abs. 2 ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
Vorliegend begehrten die Kläger die Beseitigung einer Abwasserdruckleitung von ihrem Grundstück. Das Interesse an einem derartigen Beseitigungsverlangen bestimmt sich regelmäßig nach den wirtschaftlichen Nachteilen, die den Klägern durch den aus ihrer Sicht unrechtmäßigen Zustand erwachsen. Dieses Interesse ist wertmäßig nicht identisch mit den zur Beseitigung erforderlichen Kosten, sondern entspricht der Wertminderung, die das in Anspruch genommene Grundstück durch die darauf verlegte Abwasserdruckleitung erleidet (vgl. zum Beseitigungsverlangen hinsichtlich eines Straßenkörpers BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 8 C 02.710 -, juris). Hiervon ausgehend kann der von den Klägern in ihrer Klage zunächst angenommene Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR für die Streitwertfestsetzung nicht maßgeblich sein, weil er ausschließlich auf einer unsubstantiierten Schätzung der Beseitigungskosten beruhte. Da es im Übrigen an Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwertes fehlt, ist der Streitwertfestsetzung der Auffangwert von 5.000,00 EUR zu Grunde zu legen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).