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Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für Gehwegüberfahrten


Metadaten

Gericht VG Potsdam 12. Kammer Entscheidungsdatum 18.12.2015
Aktenzeichen VG 12 K 1625/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 1.093,55 Euro festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Straßenbaubeitrags für die Erneuerung und Verbesserung eines Gehwegs bzw. eines kombinierten Geh- und Radwegs an der P...Allee in Stahnsdorf in dem Abschnitt zwischen der Einmündung der H... und der Einmündung der W....

Die P...Allee ist die Ortsdurchfahrt der Landesstraße 76 (L 76). Die Fahrbahn besteht in diesem Abschnitt im Wesentlichen aus vier Fahrspuren. Nördlich und südlich der Fahrbahn verlaufen Gehwege und Radwege. An fünf Stellen gibt es ampelgeregelte Übergänge für Fußgänger und Radfahrer. Der nördliche Gehweg wurde nach den Ermittlungen des Beklagten Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts im Zuge der Aufweitung der Fahrbahn von zwei auf vier Spuren angelegt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Beleuchtung der Straße erneuert. Der nördliche Gehweg war vor dem Ausbau im Wesentlichen mit Betonplatten befestigt, die in einer Sandbettung verlegt waren. Der parallel verlaufende Radweg besaß eine Befestigung aus Betonsteinen oder Asphalt. Ausweislich der vom Beklagten überreichten Fotos befanden sich beide Teilanlagen in einem schlechten Zustand. Die Beleuchtung bestand aus Betonmasten mit Mastansatzleuchten und Stahlpeitschenmasten, die eine starke Korrosion aufwiesen.

Am 17. Juli 2007 schlossen die Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg und die Gemeinde Stahnsdorf eine Planungsvereinbarung für den Ausbau der Geh- und Radwege auf beiden Seiten der L 76. Am 18. Dezember 2008 vereinbarten sie dazu für die nördlichen Anlagen einen 1. Nachtrag. In der Planungsvereinbarung wurde die Zuständigkeiten für die Planung und die Durchführung der Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien verteilt. Gleichzeitig enthalten die Vereinbarungen Regelungen zur Verteilung der anfallenden Kosten.

Am 23. Juli 2008 schlossen die Landesstraßenbauverwaltung, der Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“ (WAZV) und die Gemeinde Stahnsdorf eine Vereinbarung über die Erneuerung der nördlichen Geh- und Radwege, zu der am 27.Februar 2009 ein 1. Nachtrag vereinbart wurde. Darin wurde vereinbart, dass die Straßenbauverwaltung die Kosten für den Radweg, die Zufahrten zwischen Fahrbahn und Radweg und die Sanierung des Regenwasserkanals trägt. Die Gemeinde trägt die Kosten für den Gehweg, den gemeinsamen Geh- und Radweg, die Haltestellen und die Beleuchtung. Der WAZV trägt die Kosten für die Trink- und Abwasserleitung. Die Maßnahmen sollten jeweils einzeln gegenüber den Kostenträgern abgerechnet werden. Die Kosten für Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung sollten anteilig nach Baukosten zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt werden.

Nördlich der Fahrbahn der P...Allee wurden danach im Wesentlichen ein 1,5 m breiter Gehweg aus Betonsteinpflaster und ein 1,6 m breiter Radweg angelegt. Daran schließen sich ein 0,5 m breites Bankett und ein 0,75 m breiter Sicherheitsstreifen an. Auf einer Teilstrecke am Ortsausgang und vor der Einmündung der W... wurde ein 2 m breiter kombinierter Geh- und Radweg angelegt. Baubeginn war der 1. Dezember 2008. Die Maßnahme wurde am 19. Juli 2010 abgenommen.

Der Beklagte ermittelte einen Aufwand von insgesamt 381.381,09 €, der auf die Gemeinde Stahnsdorf entfiel, von dem er die Kosten für den Ausbau der Grundstückszufahrten und der Bushaltestelle in Abzug brachte. Danach verblieb ein beitragsfähiger Aufwand von 314.261,45 €. Der Beklagte stufte die Potsdamer Allee als Hauptsammelstraße im Sinne seiner Ausbaubeitragssatzung vom 17. April 2008 ein und zog demgemäß von dem beitragsfähigen Aufwand 60 % für die Kosten des Geh- und Radwegs sowie 45 % der Kosten für den Ausbau der Beleuchtung und des Gehwegs ab. Danach verblieb ein Anliegeranteil von 169.952,88 €.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 zog der Beklagte die Kläger für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück B... (Flurstück 384 der Flur 3 der Gemarkung S...) zu einem Straßenbaubeitrag i. H. v. 1.095,19 € heran. Er bewertete dabei das 1.123 m² große Grundstück als zweigeschossig bebaubar (Nutzungsfaktor 1,3). Das Grundstück wird sowohl durch die Potsdamer Allee, als auch durch die Bergstraße erschlossen. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014, zugestellt am 5. Juni 2014, zurück.

Hiergegen richtet sich die am 1. Juli 2014 erhobene Klage, die die Kläger im Wesentlichen wie folgt begründen:

Der ausgebaute Gehweg nördlich der Fahrbahn sei bei Verwendung des weiten Anlagebegriffs die maßgebliche öffentliche Anlage. Dieser Gehweg biete für ihr Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite keinen wirtschaftlichen Vorteil. Die P...Allee besitze eine trennende Wirkung. Südlich der Fahrbahn gebe es bereits einen Gehweg. Der nunmehr ausgebaute Gehweg werde durch die Trennung erfahrungsgemäß nicht von den Anliegern südlich der Fahrbahn, sondern im Wesentlichen von der Allgemeinheit in Anspruch genommen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Die Maßnahme biete für das klägerische Grundstück einen wirtschaftlichen Vorteil. Es sei unerheblich, dass die Ausbauarbeiten auf der gegenüberliegenden Straßenseite stattgefunden hätten. Der Gehweg stelle keine selbständige Anlage dar, sondern sei nach natürlicher Betrachtungsweise Bestandteil der P...Allee. Diese sei zwar viel befahren, besitze aber keine trennende Wirkung. Die durch Lichtzeichen geregelten Überquerungsmöglichkeiten für Fußgänger böten auch den Klägern als Anliegern die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 10. April 2015 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Ordner, 1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im darüber hinausgehenden Umfang erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Der Bescheid beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Stahnsdorf vom 17. April 2008 (ABS). Diese Satzung bietet eine hinreichende Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.

Der Ausbau des nördlich der Potsdamer Allee gelegenen Gehwegs bzw. des Geh- und Radwegs unterliegt der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 1 KAG. Danach sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.

Hier ist der Tatbestand der Erneuerung erfüllt. Eine Erneuerung einer (Teil-)Anlage liegt vor, wenn sie im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, indem sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt wird.

Eine Erneuerung unterliegt der Beitragspflicht nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dann, wenn die (Teil-)Anlage verschlissen war. An den Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit sind allerdings desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger die übliche Nutzungszeit überschritten ist. Hat diese Überschreitung ein erhebliches Maß angenommen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation mehr, vielmehr kann dann bereits aus dem bloßen Alter der Anlage auf deren Abgenutztheit geschlossen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, NVwZ-RR 2002, 304 und vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299; Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2009 - 12 L 672/08 -).

Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der frühere Gehweg und die Beleuchtung Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts mit der Verbreiterung der Fahrbahn der P...Allee von zwei auf vier Spuren angelegt wurden. Mit einem Alter von danach über 35 Jahren war die übliche Nutzungsdauer dieser Teileinrichtungen so erheblich überschritten, dass bereits deswegen auf einen Erneuerungsbedarf geschlossen werden kann. Damit ist es aber auch ohne Belang, ob der Beklagte regelmäßig Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat (vgl. Driehaus, a. a. O., § 32 Rn. 22). Angesichts des Alters der Anlagen ist zu Gunsten des Beklagten zu vermuten, dass auch bei Durchführung dieser Arbeiten ein Erneuerungsbedarf bestanden hätte. Im Übrigen zeigen die vorgelegten Fotos, dass der vorhandene Gehweg erheblich verschlissen war. Die Untersuchung der Beleuchtungsanlage zeigt gleichfalls einen deutlichen Verschleiß der alten Lampen auf.

Danach kommt es nicht darauf an, ob die Straße durch den Ausbau auch eine Verbesserung i. S. von § 8 Abs. 2 S. 1 KAG erfahren hat. Dies ist aber jedenfalls für die Beleuchtungsanlage anzunehmen, da sich die Ausleuchtung der Straße nach der Darlegung des Beklagten positiv verändert hat.

Die sachliche Beitragspflicht ist gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 KAG durch die Abnahme der Bauleistung am 19. Juli 2010 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war das maßgebliche Bauprogramm vollständig erfüllt.

Der Beklagte hat die beitragsfähigen Kosten im Wesentlichen zutreffend ermittelt.

Hierbei handelt es sich um Kosten der Gemeinde Stahnsdorf. Die Straßenbaulast für Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege obliegt bei Ortsdurchfahrten von Landesstraßen nach § 9 a Abs. 2 S. 3 Brandenburgisches Straßengesetz den Gemeinden. Die Beleuchtung obliegt der Gemeinde als selbstständige öffentliche Aufgabe, unabhängig davon, wer Träger der Straßenbaulast ist (BVerwG, Urteil vom 5. September 1989 - 8 C 4.88 -, juris Rn. 21).

Allerdings hat der Beklagte den Aufwand für Verkehrsschilder von 252,03 € (einschließlich Mehrwertsteuer) zu Unrecht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen. Diese für die Verkehrslenkung notwendigen Kosten zählen nicht zu den beitragsfähigen Kosten einer Maßnahme nach § 8 KAG (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 11). Mangels entsprechender Erkenntnisse wird zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass auf diese Verkehrsschilder ein Anliegeranteil von 60 % entfällt, so dass der umlagefähige Aufwand unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Bauneben- und Planungskosten um 172,08 € zu reduzieren war.

Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die Maßnahme erschlossenen Grundstücke ist im Wesentlichen zutreffend erfolgt.

Dabei hat der Beklagte zu Recht die südlich der Potsdamer Allee liegenden Grundstücke und damit auch das klägerische Grundstück in das Verteilungsgebiet einbezogen. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße wird den Eigentümern dieser Grundstücke ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG geboten, der ihre Beitragspflicht auslöst.

Für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einer Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks (Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, juris, im Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris; kritisch dazu: Becker Bbg KAG, § 8 Rn. 116 f. und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 276 f., die auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abstellen). Dabei kommt es nicht auf eine konkret messbare Steigerung des Wertes eines Grundstücks an, maßgeblich ist vielmehr die Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Straße und eine Nutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (Driehaus, a. a. O., Rn. 273a). Wenn beide Voraussetzungen vorliegen wird die Erschließungssituation des Grundstücks in der Regel vorteilhaft verändert und damit den anliegenden Grundstücken bzw. deren Eigentümern sowohl eine verbesserte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage, als auch eine Steigerung des Gebrauchswertes vermittelt. Wird eine gemeindliche Verkehrsanlage i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG erneuert, erweitert oder verbessert, indiziert also bereits dieser Umstand regelmäßig den besonderen wirtschaftlichen Vorteil für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2003 - 9 ME 120/03 -, juris; Driehaus, a. a. O. Rn. 275, 281).

Dabei werden den Anliegern beider Straßenseiten durch Erneuerung oder Verbesserung eines Gehweges oder eines kombinierten Geh- und Radwegs auf einer Straßenseite regelmäßig annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile auch dann geboten, wenn auf der anderen Straßenseite schon gleichartige und gleichwertige Teileinrichtungen vorhanden sind (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 751/87 -, NVwZ-RR 1992, 49). Abzustellen ist dabei auch bei dem in § 1 Abs. 1 ABS verwendeten (weiten) Anlagebegriff grundsätzlich auf die öffentliche Straße als Ganze, die durch den Ausbau einer Teileinrichtung eine Erneuerung oder Verbesserung erfährt. Unerheblich ist, ob eine solche Teileinrichtung alleiniger Gegenstand eines Bauprogramms ist. Daraus folgt, dass in der Regel die Anlieger auf beiden Seiten einer Straße zu Straßenbaubeiträgen heranzuziehen sind, auch wenn die durchgeführten Ausbaumaßnahmen lediglich auf einer Straßenseite stattgefunden haben.

Davon mag zwar eine Ausnahme in Fällen zu machen sein, in denen eine gegenüberliegende Teileinrichtung der Straße tatsächlich nicht erreichbar ist, wie dies der Fall ist, wenn eine Straße durch eine offene Gleisanlage oder einen Wasserlauf getrennt ist und deshalb in zwei Anlagen zerfällt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 12 Rn. 12). Eine solche unüberwindliche Trennung der Straße gibt es hier aber nicht. Vielmehr besteht für Fußgänger an fünf Stellen innerhalb der ausgebauten Teilstrecke die Möglichkeit, die Fahrbahn an Verkehrsampeln sicher zu überqueren.

Letztlich werden die Kläger durch die Behandlung der P...Allee als einheitliche Anlage auch nicht schlechter gestellt. Sollte der geplante Ausbau des südlichen Gehwegs erfolgen, wäre der dabei entstehende Aufwand gleichfalls auf sämtliche Grundstücke nördlich und südlich der Straße zu verteilen.

Auch die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke ist im Wesentlichen zutreffend erfolgt. Allerdings ist zusätzlich eine Teilfläche des Flurstücks 1210 der Flur 3 von 84 m² als beitragspflichtig zu berücksichtigen. Der Beklagte hat eingeräumt, dass diese Fläche vom Flurstück 1211 mitgenutzt wird, was durch einen durchlaufenen Gartenzaun dokumentiert wird. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges wirtschaftliches Grundstück, das nicht zum beitragsfreien Straßenland gehört. Diese Fläche ist mit dem Faktor 1,3 für eine Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen zu multiplizieren, dies ergibt 109,2 qm.

Daraus folgt ein umlagefähiger Aufwand von nunmehr 169.780,80 €. Bei einer Verteilungsfläche von 226.658,3 qm folgt daraus ein Beitragssatz von 0,74906 €/qm. Der auf die Kläger entfallende Beitrag reduziert sich damit auf 1.093,55 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 1.095,19 Euro festgesetzt.