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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) Duldungsbescheid vom 27.11.2009


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 23.01.2014
Aktenzeichen 9 V 9143/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller erlassener und auf § 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) i. V. m. § 191 der Abgabenordnung (AO) gestützter Duldungsbescheid rechtmäßig ist oder nicht.

Der 1959 geborene Antragsteller, von Beruf selbständiger Versicherungskaufmann, ist Sohn des 1936 geborenen B…, C…-Str., D…. Letzterer war seit mindestens 1973 Inhaber eines Einzelunternehmens „Kfz-Reparatur E…“ mit Sitz in D…, F…-Str. und wurde vom Antragsgegner zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Vater des Antragstellers hatte mindestens seit dem Jahr 2001 ganz erhebliche Steuerschulden beim Antragsgegner (im Jahr 2003 in sechsstelliger EUR-Höhe), weshalb letzterer die Zwangsvollstreckung gegen den Vater betrieb.

Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom 10. Dezember 2002 übertrugen B… sowie seine Ehefrau das jeweils hälftige Eigentum an dem bebauten Grundstück C…-Str., D… auf den Antragsteller. Gleichzeitig erhielten die Eltern ein lebenslanges, grundbuchrechtlich abgesichertes, uneingeschränktes Nießbrauchsrecht an dem Grundstück. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit einem Hypothekenkredit in Höhe von über 140 000,00 EUR belastet, der vom Antragsteller schuldrechtlich nicht übernommen wurde.

Im Jahr 2003 gab B… sein Einzelunternehmen auf. Neben dem Einzelunternehmen existierte die Autohaus G… GmbH (Alleingesellschafter: B…), bezüglich derer zum 1. April 2003 die Aufgabe der Gewerbetätigkeit beim Bezirksamt D… angezeigt wurde. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Autohaus G… GmbH wurde vom Amtsgericht D… noch im Jahr 2003 mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft wurde am 29. April 2003 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Zwischen dem Einzelunternehmen und der Autohaus G… GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung (vgl. Tz. 14 des Berichts über die Außenprüfung beim Einzelunternehmen betr. die Jahre 2002 bis 2005 vom 28. Juni 2007).

Mangels Einreichung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 durch die Eltern des Antragstellers schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 AO und erließ am 26. Oktober 2004 einen Einkommensteuerbescheid 2002 über 938,00 EUR. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Am 12. August 2005 ging die ausstehende Einkommensteuererklärung der Eltern des Antragstellers für das Jahr 2002 beim Antragsgegner ein. Darin erklärten die Eltern u. a. Einkünfte des Vaters des Antragstellers aus Gewerbebetrieb (…) in Höhe von ./. 21 587,00 EUR. Der Antragsgegner folgte zunächst den Angaben in der Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO mit Bescheid vom 25. August 2005 auf 790,00 EUR fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Mangels Einreichung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 durch die Eltern des Antragstellers schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 AO (Einkünfte des Vaters des Antragstellers aus Gewerbebetrieb: 20 000,00 EUR) und setzte die Einkommensteuer 2003 mit Bescheid vom 24. März 2005 wiederum unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Der 1936 geborene Vater des Antragstellers bezog im Jahr 2004 jährliche Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt 6 094 EUR (Rentenbeginn: 14. Februar 2001). Seine ebenfalls 1936 geborene Ehefrau bezog im Jahr 2004 jährliche Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt 10 343 EUR. Sie ist schwerbeschädigt mit einem GdB in Höhe von 90 v. H.

Ab dem 5. März 2007 führte der Antragsgegner bei B… eine Außenprüfung betr. die Jahre 2002 bis 2005 durch (vgl. Bericht vom 28. Juni 2007). Zu Beginn der Außenprüfung gaben die Eltern des Antragstellers die noch ausstehende Einkommensteuererklärung 2003 ab. Darin wurden bezüglich des Einzelunternehmens des Vaters des Antragstellers negative laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 29 504,93 EUR sowie ein Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 136 311,77 EUR erklärt. Der Außenprüfer ermittelte hingegen einen Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 361 882,46 EUR. Die Abweichung beruht in Höhe eines Teilbetrags in Höhe von 223 500,00 EUR darauf, dass der betriebliche Teil des zum Teil als Werkstatt genutzten und insgesamt im Alleineigentum des Vaters des Antragstellers stehenden Grundstücks „F…-Str.“ in D… von diesem in der Einkommensteuererklärung 2003 mit 232 500,00 EUR (= 46,63 v. H. bei einem Entnahmewert des Gesamtgrundstücks in Höhe von 500 000,00 EUR) angesetzt wurde. Der Außenprüfer berechnete diesen betrieblichen Anteil hingegen mit 456 000,00 EUR(= 60 v. H. bei einem Entnahmewert des Gesamtgrundstücks in Höhe von 760 000,00 EUR, vgl. Tz. 24 des o. g. Berichts). Außerdem stellte der Außenprüfer fest, dass der Vater des Antragstellers einen Kredit bei der I… Bank in der Bilanz des Einzelunternehmens auf den 31. Dezember 2002 zu Unrecht mit 503 887,08 EUR anstatt mit 343 505,60 EUR passiviert hatte. Dazu heißt es in Tz. 17 des o. g. Berichts: „In der Steuerbilanz wurden die Gesamtdarlehensschulden ausgewiesen, obwohl nur 77 v. H. mit dem betrieblich genutzten Grundstücksteil im Zusammenhang stehen. Zusätzlich wurden noch geschätzte Zinsaufwendungen 2000 i. H. v. 21 985,55 EUR (= 43 000,00 DM) den Schulden hinzugerechnet. Laut BP erfolgten die letzten Zahlungen in 2000, die nur auf die Hauptforderung verbucht wurden. Zinsaufwendungen wurden somit seit 2000 nicht mehr beglichen. Darlehensstand per 31.12.2002 = 446 111,17 EUR x 77 v. H. = 343 505,60 EUR Wert lt. BP; laut BP haben seit 2000 folgende Zinsverbindlichkeiten den Gewinn gemindert: 2000 = 21 985,55 EUR [43 000,00 DM]; 2001 = 20 451,68 EUR [40 000,00 DM], 2002 = 20 451,68 EUR; Gewinnerhöhung 2002 = 62 888,91 EUR“.

Daraufhin erließ der Antragsgegner am 14. September 2007 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO u. a. geänderte Bescheide betr. Einkommensteuer 2002 und 2003, die Steuernachzahlungsforderungen in Höhe von insgesamt 189 466,00 EUR auswiesen. Auf Antrag der Eltern des Antragstellers ergingen im Anschluss Aufteilungsbescheide i. S. von § 268 AO hinsichtlich der Einkommensteuerverbindlichkeiten des Vaters einerseits und der Mutter andererseits.

Der Vater des Antragstellers bezog im Jahr 2004 für 11 Monate (1.1.-30.11.2004) Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des bebauten Grundstücks „F…-Str., D…“ in Höhe von 56 706,00 EUR (vgl. Tz. 25 des o. g. BP-Berichts). Diesbezüglich hatte er in der Einkommensteuererklärung 2004 Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 96 977,00 EUR sowie Werbungskosten in Höhe von 34 733,00 EUR erklärt.

Die Immobilie umfasste vier Vermietungseinheiten (Autowerkstatt, Autohandel, Restaurant, Büro) und war mit drei Sicherungshypotheken über insgesamt rund 112 000 EUR zugunsten des Landes D… wegen Steuerschulden des Vaters des Antragstellers belastet (eingetragen am 8. Februar 2002, 20. August 2003 und am 29. Oktober 2003).

Am 23. Oktober 2004 schlossen B… und der Antragsteller folgenden privatschriftlichen „Versorgungsvertrag“:

„Präambel

Der Übergeber wird durch notarielle Beurkundung bis 30. Oktober 2004 das in seinem Eigentum befindliche Grundvermögen „F…-Str.“ in D…, Grundbuch Amtsgericht D… von F… Blatt 8120“ an den Übernehmer übergeben.

Der Übernehmer übernimmt die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken bzw. hat sie schon aus Eigenmitteln übernommen.

Beide Parteien vereinbaren hiermit, dass der Übernehmer nach Vollzug der Übernahme des vorstehenden Grundstücks an den Übergeber monatliche Entgeltzahlungen als Versorgungsleistungen bis zum Lebensende des Übergebers zu leisten hat.

Grundlage für die Ermittlung der Versorgungsleistungen sind die den Parteien bekannten, derzeitigen Erträge aus dem Objekt „F…-Str.“. Diese belaufen sich aufgrund der den Parteien bekannten Mietverhältnisse auf monatlich ca. 9 000,00 EUR (netto/kalt).

Höhe der Versorgungsleistungen

Die Parteien vereinbaren ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums des vorstehenden Objektes auf den Übernehmer eine jährliche Versorgungsleistung von mindestens 54 000,00 EUR …., welche in monatlichen Raten während des Jahres an den Übergeber zu entrichten sind.

Die sich rechnerisch aus der Jahresleistung ermittelte monatliche Rate von 4 500,00 EUR ist spätestens bis Monatsende für den laufenden Monat zu entrichten und kann während eines Monats in Teilbeträgen erbracht werden (z. B. wöchentliche Teilzahlung der vereinbarten Rate). Vorauszahlungen auf die vereinbarte Jahresleistung durch höhere monatliche Raten sind zulässig und können mit den Leistungen der folgenden Monate verrechnet werden.

Laufzeit der Versorgungsleistungen

Die vereinbarte Versorgungsleistung endet mit dem Tod des Übergebers.

Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen

Die Höhe der vorstehenden Versorgungsleistung von jährlich 54 000,00 EUR wurde nach dem Jahresertrag des übertragenen Grundstückes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bemessen. Sollte eine Veränderung des Jahresertrages nach oben oder nach unten eintreten, so ist auch eine Abänderung der vereinbarten Versorgungsleistung notwendig. Die Vertragsparteien werden eine Anpassung der Versorgungsleistung vornehmen, sobald der Jahresertrag um mehr als 30 % vom heutigen Ertrag abweicht.

Ablösung Versorgungsleistung im Falle der Veräußerung des Grundstückes

Sollte eine Veräußerung des Grundstückes zu Lebzeiten des Übergebers durch den Übernehmer erfolgen, so hat der Übergeber (Versorgungsberechtigte) einen Anspruch auf eine Ablösesumme in Höhe des Bartwerts der Versorgungsleistungen. Die vorgenannte Ablösesumme ermäßigt sich um die bis zur Geltendmachung der Ablösesumme an den Übergeber gezahlten Versorgungsbeträge.

Vertragliche Zusatzvereinbarungen

Die Parteien verzichten zunächst auf die grundbuchliche Eintragung der Zahlungsverpflichtung des Übernehmers (Eintragung einer dauernden Last). Der Übernehmer verpflichtet sich jedoch auf erstes Anfordern des Übergebers eine grundbuchliche Absicherung zu veranlassen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.„

Nach Aktenlage wurde diese Vereinbarung dem Antragsgegner erst während der Außenprüfung überreicht.

Mit Vertrag vom 27. Oktober 2004 (UR-Nr. … des Notars H… aus D…), der die Vereinbarung nicht erwähnt, veräußerte B… das o. g. Grundstück an den Antragsteller. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 530 000,00 EUR und sollte vom Antragsteller durch Übernahme der im Grundbuch unter den lfd. Nrn. 15 - 18 eingetragenen Hypotheken entrichtet werden. Zugleich sollten die weiteren unter Nrn. 18 (wohl Nr. 19) - 23 eingetragenen Belastungen im Grundbuch gelöscht werden. Nach Aktenlage erfolgte die Löschung am 13. Dezember 2001. Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang deshalb darauf hin, dass er noch im selben Jahr die hypothekarisch gesicherten Abgabenverbindlichkeiten seines Vaters beim Antragsgegner in Höhe von über 110 000,00 EUR getilgt habe. Außerdem war das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Notarvertrags vom 27. Oktober 2004 mit zwei Grundschulden zugunsten der I… Bank über nominal 900 000,00 DM bzw. 600 000,00 DM belastet. Die zugrunde liegenden Hypothekendarlehen valutierten damals noch in Höhe von 351 656,59 EUR (s. Abrechnung der J… AG vom 7. Oktober 2004) und wurden vom Antragsteller ebenfalls noch im Laufe des Jahres 2004 vollständig abgelöst. Hierfür musste er einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 24 194,41 EUR insgesamt 376 263,40 EUR entrichten. Hinzu kamen noch 3 198,99 EUR als rückständige monatliche Leistungsrate des Vaters. Ferner zahlte der Antragsteller in zeitlichem Zusammenhang zum Grundstückserwerb und zur Erfüllung einer von ihm gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Bürgschaftserklärung 10 000,00 EUR auf die Steuerschulden seines Vaters, sodass der Antragsgegner die Bürgschaftserklärung des Antragstellers für hinfällig erklärte.

Zur Finanzierung dieser Kaufpreiszahlungen wurden nach Aktenlage vom Antragsteller zwei Hypothekenkredite aufgenommen bzw. übernommen. Zum 25. Oktober 2007 löste er den Kredit bei der J… AG vollständig ab. Der verheiratete Antragsteller verfügte z. B. im Jahr 2005 über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der K… GmbH aus D… in Höhe von brutto 63 236,21 EUR sowie über durch Einnahme-/Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Versicherungsvertretung) in Höhe von 31 424,15 EUR.

Der Antragsgegner ermittelte im Rahmen einer Liquiditätsprüfung für Vollstreckungszwecke einen Kapitalwert der dem Vater versprochenen Versorgungsleistungen nach § 14 BewG i. V. m. Anl. 9 in Höhe von 438 380,00 EUR und einen Verkehrswert des Grundstücks F…-Str. zum 1. Januar 2004 in Höhe von 760 000,00 EUR. Ein Sachverständiger der IHK D…, Herr L…, ermittelte durch Gutachten vom 15. September 2004 einen Verkehrswert der Immobilie in Höhe von 828 000,00 EUR.

Der Antragsteller bzw. sein Vater erklärten folgende Kaltmieteinnahmen und Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten aus der Vermietung der streitgegenständlichen Immobilie (teilweise nach Außenprüfungen geringfügig geändert):

        

 Mieteinnahmen ohne Umlagen:

  Überschuss VuV:

 2004:

  … EUR

 … EUR [davon für 11 Monate … EUR

        

  (nach Zusammenfassung)

 Antragsteller für einen Monat: … EUR -
jeweils nach Außenprüfung]

 2005:

  … EUR

  … EUR

 2006:

  … EUR

  … EUR

 2007:

  … EUR

  … EUR

 2008:

  … EUR

  … EUR

 2009:

  … EUR

  … EUR

 2010:

  … EUR

  … EUR

 2011:

  … EUR

  … EUR

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen ab dem Jahr 2005 machte der Antragsteller die an seinen Vater geleisteten Versorgungsleistungen als „dauernde Last“ steuermindernd geltend. Der Antragsgegner erkannte die Zahlungen jeweils als Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG an.

Am 2. Januar 2006 vereinbarten der Antragsteller und sein Vater einen „1. Nachtrag zum Versorgungsvertrag vom 23. Oktober 2004“. In der Vereinbarung heißt es:

„ Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen – Anpassungsvereinbarung für Rentenzahlungen ab 2006

Aufgrund der Reduzierung des Jahresertrages aus der Immobilie F…-Str. wird hiermit eine Anpassung der vereinbarten Jahresversorgungsleistung zwischen den Parteien ab 2006 aus dem Versorgungsvertrag vom 23.10.2004 vereinbart.

Die bisherige Versorgungsleistung von jährlich 54 000,00 EUR reduziert sich auf eine Gesamt-Versorgungsleistung ab 2006 von jährlich 43 195,00 EUR.

Die sich rechnerisch ergebende monatliche Rate beträgt 3 599,58 EUR, gerundet 3 600,00 EUR, gemäß den getroffenen Vereinbarungen zur Zahlung der monatlichen Versorgungsleistungen aus dem Versorgungsvertrag. Die Vorauszahlung aus 2005 in Höhe von 1 815,00 EUR ist in dem Betrag von 43 195,00 EUR enthalten.

Mietminderung durch den Mieter M… (Werkstatt) sowie eine Erhöhung der Kosten für die Immobilie sind die Gründe für die vorgenommene Anpassung.

Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben hiervon unberührt.“

Am 4. März 2007 unterzeichneten der Antragsteller und sein Vater einen „2. Nachtrag zum Versorgungsvertrag vom 23. Oktober 2004“. Darin heißt es:

„Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen – Anpassungsvereinbarung für Ratenzahlungen ab 2007

Die Parteien sind heute zusammengekommen und haben nach ausführlicher Offenlegung der wirtschaftlichen Ertragslage und Besichtigung der Immobilie F…-Str. im gegenseitigen Einvernehmen eine Anpassung der Versorgungsleistungen auf eine angemessene wirtschaftlich vertretbare Höhe vereinbart. Die Parteien erklären als vereinbart, dass die bisherige Versorgungsleistung in Höhe von 43 195,00 EUR p. a. wie folgt angepasst wird:

Für das erste Quartal 2007 (Monat 1-4) monatlich 2 355,00 EUR, ab Monat 05-2007 1 400,00 EUR monatlich. Das entspricht einer Jahresversorgungsleistung für 2007 in Höhe von 20 620,00 EUR und ab 2008 eine Jahresversorgungsleistung in Höhe von 16 800,00 EUR.

Begründung: Die wesentlichen Gründe für diese Anpassung liegen in der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Risikomieters Werkstatt. Durch unberechtigte Mietminderung und im Anschluss Total-Ausfall des Mieters Werkstatt ist in 2006 ein Verlust von 29 770,00 EUR eingetreten. Die Forderung ist uneinbringbar, da der Mieter die EV abgegeben hat (s. Anlage 1).

Bei dem Nachfolgemieter ist bis 02-2007 das Mieterkonto mit 9 600,00 EUR Kaution zuzüglich 5 960,00 EUR Mieten = 15 560,00 EUR im Soll. Das entspricht einem Gesamtverlust aus der Mieteinheit Werkstatt bis heute von 45 330,00 EUR.

Des weiteren besteht bei der Immobilie ein erheblicher Instandhaltungsrückstau sowie erhebliche Kosten für die Zukunft. Der Vormieter verursachte u. a. erhebliche Gebäudeschäden. Die Kosten für notwendige Reparaturmaßnahmen sind so erheblich und im Einzelnen so kostenintensiv, dass eine aufwendige Sanierung bevorsteht.

Gebäudemängel sind u. a. Elektroinstallation im Werkstattbereich, feuchte Wände, Dachundichtigkeiten etc. Zusätzlich steht eine Dachreparatur oder Total-Erneuerung am Haupthaus an, sowie eine kostenintensive Instandsetzung des Ölabscheiders auf dem Grundstück, um nur die wesentlichen, noch bevorstehenden Maßnahmen zu benennen. Aus diesen wichtigen und vorher nicht absehbaren Gründen ist diese Anpassung existentiell und wirtschaftlich unabdingbar.

Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben hiervon unberührt.“

Der Vater des Antragstellers konnte die Steuerrückstände aufgrund der Betriebsprüfung angesichts seiner stark gekürzten Einnahmen aus dem Versorgungsvertrag nicht bedienen (vgl. Liquiditätsprüfungsbericht des Beklagten vom 3. Juli 2008). Er hat am 19. Dezember 2013 beim Amtsgericht D… Insolvenzantrag gestellt (Az.: 36e IN 5237/13).

Am 27. November 2009 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen auf § 4 AnfG i. V. m. § 191 AO gestützten Bescheid, mit dem der Antragsgegner im Hinblick auf rückständige und vollstreckbare Abgabenverbindlichkeiten des Vaters in Höhe von 215 270,98 EUR die Anfechtung der o. g. Änderungsvereinbarungen vom 2. Januar 2006 und vom 4. März 2007 erklärte und einen Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG in Höhe von 76 412,19 EUR geltend machte. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass das Land D… als Gläubiger des Vaters des Antragstellers durch die vollzogenen Vertragsänderungen benachteiligt worden sei. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags, die rechtzeitige Zahlung der Abgaben sicher zu stellen, halte er, der Antragsgegner, es für ermessensgerecht, ihn, den Antragsteller, zur Duldung der Vollstreckung heranzuziehen. Das ihm im Wege der Vertragsanpassungen zugeflossene Vermögen sei das einzige, in das vollstreckt werden könne. Die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Vaters sei erfolglos verlaufen.

Die rückständigen Abgabenverbindlichkeiten des Vaters per 27. November 2009 in Höhe von rund 215 270 EUR würden sich wie folgt zusammensetzen:

 Einkommensteuer 2000

  … EUR

        

  2002

  … EUR

        

  2003

  … EUR

        

  2004

  … EUR

        

  2005

  … EUR

        

  4406

  … EUR

  … EUR

 Gewerbesteuer 2002

  … EUR

  … EUR

 Umsatzsteuer 2003

  … EUR

        

  2004

  … EUR

  … EUR

 SolZ ESt 2002

  … EUR

        

  „ „ 2003

  … EUR

        

  „ „ 2004

  … EUR

        

  „ „ 2005

  … EUR

        

  „ „ 4406

  … EUR

  … EUR

 ev. KiSt 2000

  … EUR

        

 „ „ 2002

  … EUR

        

 „ „ 2003

  … EUR

        

 „ „ 2004

  … EUR

        

 „ „ 2005

  … EUR

        

 „ „ 4406

  … EUR

  … EUR

Gegen den Duldungsbescheid legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, § 4 AnfG sei im vorliegenden Fall unanwendbar, da das streitgegenständliche Grundstück nicht unentgeltlich auf ihn übertragen worden sei. Hinsichtlich der Regelungen im Versorgungsvertrag vom 23. Oktober 2004 sei die vierjährige Anfechtungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheids bereits abgelaufen gewesen. Die Vereinbarungen vom 2. Januar 2006 und vom 4. März 2007 würden nur eine Konkretisierung der bereits am 23. Oktober 2004 ihm, dem Antragsteller, von seinem Vater zugestandenen Rentenminderungsrechte bedeuten: Durch diese Vereinbarungen seien keine zusätzlichen Rechte geschaffen worden, weshalb auch eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 AnfG ausscheide, die der Antragsgegner noch mit Schriftsatz vom 19. September 2008 beabsichtigt habe. Außerdem sei der Duldungsbescheid wegen unzureichender Ausübung des sog. Entschließungsermessens des Antragsgegners rechtswidrig.

Im Jahr 2010 führte der Antragsgegner beim Antragsteller eine Betriebsprüfung betr. die Jahre 2006 bis 2008 durch, im Rahmen derer er auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks F…-Str. überprüfte (vgl. Berichte vom 21. Dezember 2010 und vom 5. Juli 2011).

Der Einspruch des Antragstellers gegen den Duldungsbescheid wurde vom Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 9. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die Herabsetzungsvereinbarungen bezüglich der Versorgungsleistungen zugunsten des Vaters des Antragstellers seien als unentgeltliche Leistungen (=Teilverzichte) i. S. von § 4 AnfG zu qualifizieren. Das Motiv für die Zuwendung sei im Rahmen des § 4 AnfG unerheblich. Entscheidend für die Unentgeltlichkeit sei allein die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers.

Im vorliegenden Fall seien die ursprünglichen vereinbarten monatlichen Versorgungsleistungen in Höhe von 4 500,00 EUR pro Monat ohne hinreichenden Grund um insgesamt 69 v. H. auf nur noch 1 400,00 EUR pro Monat im Jahr 2008 herabgesetzt worden.

Der Antragsteller könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass die Anpassungsverträge keine eigenständigen Regelungen enthalten würden. Wie die Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung ergeben hätten, seien die streitgegenständlichen Vertrags-anpassungen durch den Vertrag vom 23. Oktober 2004 nicht legitimiert gewesen. In jenem Vertrag sei vereinbart worden, dass nur eine Abweichung der Grundstückserträge in Höhe von 30 v. H. von den damaligen Jahreskaltmieteinnahmen in Höhe von 108 000,00 EUR, also ein Absinken der Jahreseinnahmen auf 75 600,00 EUR Anlass zu einer Neufestlegung der Höhe der Versorgungsleistungen gewesen wäre.

Für das Jahr 2005 seien vom Antragsteller und seiner Ehefrau Mieteinnahmen in Höhe von 113 672,00 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von 91 254,00 EUR erklärt und von der Betriebsprüfung (Einkommensteuer 2006) als zutreffend angesehen worden. Demnach habe keine rechtliche Notwendigkeit für die Durchführung der vorgenommenen Versorgungsanpassungen bestanden.

Soweit der Antragsteller hiergegen einwende, dass die Formulierungen im Versorgungsvertrag missverständlich seien, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung des Falles.

Er, der Antragsgegner, gehe davon aus, dass der Antragsteller ebenso wie sein Vater als Kaufleute rechtskundig seien und sich in Vertragsangelegenheiten von derartiger Wichtigkeit möglicherweise auch anwaltlich beraten lassen würden. Ferner sei die vom Antragsteller behauptete ungenaue Formulierung eine kalkulatorische, also kaufmännische, aber nicht juristische. Die Vereinbarungen im Versorgungsvertrag seien dahin gehend auszulegen, dass der Unterhalt des Vaters gesichert werde. Berechnungsgrundlage hierfür seien die den Vertragspartner bekannten Erträge aus dem Grundstück von monatlich 9 000,00 EUR. Erst eine Abweichung hiervon in Höhe von 30 v. H. habe zu einer Anpassung des Vertrages berechtigen sollen. Instandhaltungskosten seien Sache des (wirtschaftlichen) Eigentümers. Der durch den Versorgungsvertrag angestrebte Versorgungszweck werde verfehlt, wenn der Vater des Antragstellers als Vollstreckungsschuldner am 7. September 2007 an Amtsstelle erkläre, dass die damaligen (angepassten) Versorgungsleistungen seinen eigenen Lebensbedarf und den seiner Ehefrau nicht mehr decken würden.

Der Betragsberechnung des Antragstellers sei entgegenzuhalten, dass Mietausfälle ihren Niederschlag in den vereinnahmten und erklärten Mieten gefunden haben dürften und erhebliche Instandhaltungsaufwendungen vom Antragsteller nicht vorgenommen worden seien (2005: 14 890,00 EUR; 2006: 4 379,00 EUR).

Am 9. Dezember 2011 ging beim FG Berlin-Brandenburg die Klage des Antragstellers gegen den streitgegenständlichen Duldungsbescheid ein (Az.: 9 K 9309/11). Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 lehnte der Antragsgegner den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheids für die Dauer des Hauptsacheverfahrens 9 K 9309/11 mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür ab.

Im Rahmen seines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer anfechtbaren Rechtshandlung in Bezug auf die streitgegenständlichen Vereinbarungen zwischen seinem Vater und ihm nicht vorliegen würden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrages im Jahr 2004 sei weder seinem Vater noch ihm bewusst gewesen, dass beim Vater zukünftig noch einmal Steuerrückstände entstehen würden. Die betreffende Betriebsprüfung habe ja auch erst drei Jahre später stattgefunden.

Geschäftsgrundlage des Versorgungsvertrages sei gewesen, dass er, der Antragsteller, die damals vorhandenen Mieteinnahmen in Höhe von 108 000,00 EUR pro Jahr je zur Hälfte für die Versorgungsleistungen an den Vater und zur anderen Hälfte zur Bedienung der monatlichen Raten bezüglich der beiden zur Finanzierung des Grundstückserwerbs aufgenommenen Hypothekenkredite bei der N… Bank und der O… würde verwenden können (Mittel zur Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung des Vaters, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011). Ohne die Finanzierung des Objekts aus den Mieterträgen sei ihm, dem Antragsteller, der Erwerb der Immobilie auch gar nicht möglich gewesen, da er nur über ein monatliches berufliches Einkommen von ca. 4 000,00 EUR bis 5 000,00 EUR verfüge (vgl. auch Angaben des Antragstellers über das Vermögen und die Bankverbindlichkeiten der Eheleute im Schreiben vom 18. Februar 2010 an den Antragsgegner im Rahmen des Einspruchsverfahrens betr. den Duldungsbescheid).

Der tatsächliche Ertrag der Immobilie sei deutlich niedriger als erwartet gewesen. Der Grund hierfür sei, dass einige der Gewerberaummieter ihre Miete nicht bezahlt hätten und zudem erhebliche unerwartete Reparaturarbeiten notwendig geworden seien. Es seien z. B. im Jahr 2005 nur Mieteinnahmen in Höhe von 77 756,00 EUR erzielt worden. Davon seien die Instandhaltungskosten in Höhe von 15 751,00 EUR, die Minderbeiträge der Mieter bei den Betriebskosten in Höhe von 7 727,00 EUR und Sonderkosten (in erster Linie Anwaltskosten im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit den Mietern) in Höhe von 5 224,00 EUR zu tragen gewesen (Hinweis auf „Ertragskalkulation 2004 - Verlauf 2004 - 2006“ als Anlage zur Antragsschrift vom 4. Mai 2012). Es sei also im Jahr 2005 bereits vor Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Zahlungen an den Vater ein Verlust entstanden.

Gerade für diesen Fall sei die Anpassungsklausel im Versorgungsvertrag vereinbart worden. Aus diesem Grunde sei zeitnah betreffend das Jahr 2006 am 2. Januar 2006 der erste Nachtrag zum Versorgungsvertrag vereinbart worden.

Auch im Jahr 2006 sei der kalkulierte Gewinn in Höhe von 108 000,00 EUR nicht erzielt worden. Der Mieter der Werkstatt habe nur unregelmäßig Miete gezahlt und sei dann in die Insolvenz gegangen, so dass letztlich ein Schaden in Höhe von 45 330,00 EUR entstanden sei. Zudem habe es einen Instandhaltungsrückstau gegeben. Aus diesen Gründen sei der Abschluss der zweiten Nachtragsvereinbarung vom 4. März 2007 notwendig gewesen.

Bei diesen Vereinbarungen handele es sich nicht um die Schaffung neuer rechtlicher Grundlagen für das Vertragsverhältnis zwischen Vater und Sohn, sondern lediglich um die praktische Umsetzung der bereits 2004 vereinbarten Anpassungsbefugnis des Sohnes für den Fall eines erheblichen Ertragsausfalls bei der Vermietung der Immobilie. Hätte sich der Vater nicht auf die Anpassungen eingelassen, hätte er, der Antragsteller, seinen Vater diesbezüglich vor dem Zivilgericht unter Berufung auf § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgreich auf Zustimmung verklagen können.

Im Übrigen fehle es auch an einer Bereicherung bei ihm, dem Antragsteller, i. S. von § 11 AnfG, da er durch die Übernahme der Immobilie seinen Vater von ganz erheblichen Kosten der Instandhaltung der Immobilie befreit habe. Diese Kosten hätten sich in den Jahren 2005 ff. zu seinen finanziellen Lasten konkretisiert. Eine Benachteiligung des Antragsgegners sei auch nicht erkennbar gewesen. Ihm könne daher keine Bösgläubigkeit unterstellt werden.

Soweit eine anfängliche Nichtigkeit des privatschriftlich abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen könnte, sei der Formmangel inzwischen durch den Vollzug des Grundstücksveräußerungsvertrages gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB geheilt (Hinweis auf BGH, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1978, 1577; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 311 b Rz. 46; Kanzleiter, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 311 b Rz. 85).

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Duldungsbescheids vom 27. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2011 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Verfahren 9 K 9309/11 auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen,

hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.

Ergänzend führt er aus, dass sich der Antragsteller nicht auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG berufen könne. So habe er schon in der Vergangenheit Steuerschulden für seinen Vater übernommen und habe gewusst, dass sein Vater seinen Betrieb zum 30. April 2003 aufgegeben habe und die Steuererklärungen 2002 und insbesondere 2003 nicht fristgemäß eingereicht habe. § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG (Bösgläubigkeit) liege daher vor.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung acht Bände Steuerakten betr. die Eltern des Antragstellers (StNr.: … des FA D…) sowie acht Bände Steuerakten und ein Konvolut Einkommensteuererklärungen betr. den Antragsteller und seine Ehefrau (StNr. … des FA D…) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Finanzgericht die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind danach zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des Bescheids anhand des Tatbestands, der sich aus den Akten ergibt, neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluss des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung des BFH).

1. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheids.

Der Antragsgegner ist berechtigt, den Antragsteller im Wege des Duldungsbescheids aufgrund der Steuerschulden seines Vaters in Anspruch zu nehmen. Er geht zutreffend davon aus, dass der Antragsteller aufgrund der beiden mit seinem Vater getroffenen Anpassungsvereinbarungen hinsichtlich des im Jahr 2004 abgeschlossenen Versorgungsvertrages die Merkmale eines Tatbestandes nach dem Anfechtungsgesetz erfüllt hat und dass er insofern die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen dulden muss.

Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG sowie Intermann, in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 191 Rz. 134).

Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung – vgl. § 5 AO – des Finanzamtes an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579 unter II 1a m. w. N.).

Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, angefochten werden. Zu einer solchen Anfechtung ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Anfechtbar ist nach § 4 Abs. 1 AnfG eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist. Wird – wie hier – die Anfechtung (abweichend von § 13 AnfG) nicht im Wege der (zivilgerichtlichen) Klage, sondern durch Duldungsbescheid geltend gemacht, bestimmt sich (abweichend von § 7 Abs. 1 AnfG) die in § 4 AnfG festgelegte Frist gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung (§ 8 AnfG) und dem Erlass des Duldungsbescheids. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dasjenige, das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist.

Die Grundvoraussetzung des § 2 AnfG liegen vor.

Der Antragsgegner hat die Steuerbeträge, die dem Duldungsbescheid zu Grunde liegen, durch entsprechende Bescheide bestandskräftig festgesetzt und fällig gestellt. Dadurch hat er jeweils einen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG erlangt.

Die Zwangsvollstreckung aus den Schuldtiteln war erfolglos.

Die Anfechtung der beiden „Nachträge zum Versorgungsvertrag“ sind jeweils innerhalb der in § 4 Abs. 1 AnfG festgelegten Vier-Jahres-Frist erfolgt.

Bereits die schriftliche Vereinbarung des „1. Nachtrags zum Versorgungsvertrag vom 23.10.2004“ vom 2. Januar 2006 stellt eine unentgeltliche Leistung des Vaters des Antragstellers im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG zugunsten seines Sohnes dar.

Nach § 1 AnfG sind alle Rechtshandlungen eines Schuldners anfechtbar, die seine Gläubiger benachteiligen. Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsgesetzes ist jedes – rechtliche oder tatsächliche – Handeln oder Unterlassen des Schuldners, das „rechtliche“ Folgen hat. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit der Rechtshandlung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schuldner durch sein Handeln (jedenfalls) dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13. September 2001 – 8 U 108/00, ZInsO 2001, 1102; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 1 Rz. 5 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner aufgrund der schriftlichen Vereinbarungen mit dem Antragsteller vom 2. Januar 2006 und vom 4. März 2007 von einer Geltendmachung ihm vertraglich im Oktober 2004 zugesagter monatlicher Rentenzahlungen in nicht unerheblicher Höhe Abstand genommen. Diese Rechtshandlungen des Vaters des Antragstellers haben seine Gläubiger benachteiligt, da sie dazu geführt haben, dass dem Vater ab 1. Januar 2006 deutlich geringere monatliche Geldbeträge als bisher seitens des Antragstellers als Leistungsverpflichtetem zugeflossen sind.

§ 4 Abs. 1 AnfG setzt – abweichend vom Begriff der Schenkung im Sinne des § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – keine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit voraus. Insofern sind die subjektiven Vorstellungen und Absichten der Beteiligten (des Schuldners einerseits und des Leistungsempfängers andererseits) nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers an (vgl. Hess. FG, Urteil vom 9. November 2011 3 K 1122/07, Entscheidungsdienst des Deutschen Steuerrechts -DStRE- 2013, 249; Huber, a.a.O., § 4 Rz. 18 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat der Vater des Antragstellers ohne juristische oder sittliche Notwendigkeit durch seine Mitwirkung am Zustandekommen der beiden Anpassungsvereinbarungen vom 2. Januar 2006 bzw. 4. März 2007 zeitlich unbegrenzt auf Teile der ihm vertraglich eingeräumten Geldzahlungsansprüche verzichtet, ohne dass der Antragsteller hierfür irgendeine Gegenleistung bereits erbracht hat oder in Zukunft noch erbringen muss.

Der Vater hatte zunächst durch den am 23. Oktober 2004 schriftlich fixierten Versorgungsvertrag mit dem Antragsteller einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung einer lebenslänglichen monatlichen Rente in Höhe von 4 500,00 EUR erlangt. Zwar war dieser Vertrag – ebenso wie der am 27. Oktober 2004 notariell beurkundete Vertrag über die Veräußerung des Grundstücks „F…-Str.“ an den Antragsteller – mangels notarieller Beurkundung gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB anfänglich nichtig (vgl. dazu allgemein: BGH in BGHZ 63, 361; 76, 49; 78, 349; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 311 b Rz. 25). Ausweislich der Präambel des Versorgungsvertrags sowie angesichts der zeitlichen Abfolge der Ereignisse (Abschluss des notariell beurkundeten Vertrages vier Tage nach Abschluss des Versorgungsvertrages) und des Wertes des notariell beurkundetem Kaufpreis der Immobilie im Verhältnis zu deren Verkehrswert war nämlich der Abschluss des Versorgungsvertrages „conditio sine qua non“ für die Grundstücksveräußerungsentscheidung des Vaters zugunsten des Antragstellers. Der Fehler der unterlassenen notariellen Beurkundung des Versorgungsvertrages ist aber inzwischen durch die Auflassung des Grundstücks an den Antragsteller und den Übergang des Eigentums auf ihn gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt (vgl. dazu allgemein BGH-Urteil vom 17. März 1978 V ZR 217/75, NJW 1978, 1577; Grüneberg, a.a.O. § 311 b Rz. 46 ff., jeweils m. w. N.).

Der Antragsteller hatte weder am 2. Januar 2006 noch am 4. März 2007 einen juristischen Anspruch auf eine Herabsetzung der ursprünglich vereinbarten Versorgungsleistungen an seinen Vater. Zwar war nach dem Inhalt des am 23. Oktober 2004 abgeschlossenen Versorgungsvertrages eine Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen „nach oben oder nach unten“ ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart worden. Da jedoch beide Vertragsparteien wussten, dass die vertragsgegenständlichen Versorgungsleistungen des Antragstellers an seinen Vater als Rentner mangels Vorhandenseins anderer nennenswerter Einkünfte oder veräußerbarer Vermögensgegenstände für diesen und dessen Ehefrau existentiell notwendig waren, während andererseits der Antragsteller noch über seine beruflichen Einkünfte als selbständiger Versicherungsvertreter sowie über das (veräußerbare) Eigentum an einem weiteren bebauten Grundstück (C…-Str., D…) verfügt hat, konnte bei einer Auslegung des Vertrages nach Treu und Glauben nur eine ganz erhebliche finanzielle Schieflage beim Antragsteller bei diesem zu einem Anspruch auf Herabsetzung der monatlichen Zahlungen an seinen Vater führen. Dementsprechend ist im Ausgangsvertrag vom 23. Oktober 2004 festgelegt, dass eine Vertragspassung erfolgen solle, „sobald der Jahresertrag um mehr als 30 % vom heutigen Ertrag abweicht“. Unter „Jahresertrag“ ist hierbei im Lichte der Präambel des Versorgungsvertrages die Jahreskaltmiete in Höhe von 12 x 9 000,00 EUR = 108 000,00 EUR zu verstehen.

Ein Rückgang des Jahresertrages um 30 v. H. würde demnach ein Absinken der Jahreskaltmieteinnahmen auf weniger als 75 600,00 EUR bedeuten. Ein solcher Rückgang ist unstreitig weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006 noch in einem späteren Jahr eingetreten. Da auch kein ganz erheblicher Rückgang des Überschusses der Mieteinnahmen über die Werbungskosten in den Jahren 2005 ff. feststellbar ist, hatte der Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Vertragsanpassung.

Dies gilt umso mehr als der Verkehrswert der streitgegenständlichen Immobilie in den Folgejahren aufgrund des seit einigen Jahren stattfindenden Immobilienbooms in D… gegenüber dem Anschaffungsjahr 2004 deutlich zugelegt haben dürfte, denn im Allgemeinen beträgt der Verkehrswert einer vermieteten Immobilie in einer Großstadt wie D… nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren mindestens den 15-fachen Betrag der Jahreskaltmieteinnahmen.

Rechtsfolge der Anfechtung ist gemäß § 11 Abs. 1 AnfG, dass der Antragsteller dasjenige, was er durch die anfechtbaren Rechtshandlungen erlangt hat, herauszugeben hat, wobei sich die Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB (Rechtsfolgenverweisung) richtet (vgl. Brandenburgisches OLG, a.a.O., Rz. 56). „Empfangen“ hat der Antragsteller die Ersparnis von Geldausgaben in Höhe von 76 412,19 EUR (= Minderausgaben des Antragstellers aufgrund der Vertragsanpassungen im Zeitraum 1.1.2006 bis 27. November 2009). Auf einen Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB, kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er aufgrund der Umstände wissen musste, dass die Vertragsanpassungen den Antragsgegner benachteiligen würden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG). Insoweit genügt das Vorliegen „leichter Fahrlässigkeit“ (vgl. Huber, a.a.O., § 11 Rz. 51 m. w. N.). Der Antragsteller wusste aufgrund des Grundstückskaufvertrags vom Oktober 2004, dass sein Vater bereits einmal ganz erhebliche Steuerschulden beim Antragsgegner hatte, die zur Eintragung mehrerer Sicherungshypotheken geführt hatten. Er wusste außerdem, dass sein Vater das vorhandene Einzelunternehmen im Jahr 2003 aufgegeben und in diesem Zusammenhang den betrieblich genutzten Teil des Grundstücks „F…-Str.“ in sein Privatvermögen überführt hatte. Als Versicherungskaufmann musste ihm klar sein, dass in diesem Zusammenhang wegen des relativ hohen Verkehrswertes des Grundstücks hohe Steuernachzahlungen anfallen würden, die sein Vater mangels anderer Einkünfte nicht ohne die ungekürzten Versorgungsbezüge würde entrichten können. Die Einkommensteuererklärung 2003 wurde erst zu Beginn der Außenprüfung am 2. April 2007 eingereicht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die erwarteten Mieteinnahmen von 108.000 EUR gemäß Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 als Jahresgewinn angesehen wurden, die zur Hälfte für die Versorgungsleistungen und im Übrigen für die Finanzierungskosten verwandt werden sollten, sodass für andere Aufwendungen ohnehin keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Unverständlich ist weiterhin, weshalb im Jahr 2005 lediglich 77.756 EUR Mieteinnahmen erzielt worden sein sollen, obwohl nach der Einkommensteuererklärung 2005 die Einnahmen 113.672 EUR betrugen.

Form- oder Ermessensfehler der angefochtenen Steuerverwaltungsakte sind nicht ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Der Senat hat die Beschwerde gegen den Beschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).