Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 24.10.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 L 16.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 42 Abs 2 GKG, § 42 Abs 4 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 52 Abs 5 GKG, § 20 Abs 1 BeamtVG |
Der Streitwert bei Streitigkeiten von Hinterbliebenen über die beamtenrechtliche Versorgungsberechtigung ist auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG als Teilstatus mit dem zweifachen Jahresbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung anzusetzen (Aufgabe früherer Rechtsprechung).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss zum Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. Mai 2014 wird verworfen.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der vorbezeichnete Streitwertbeschluss geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 19.415,52 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers „namens und in Vollmacht des Klägers und auch aus eigenem Recht“ eingelegte Streitwertbeschwerde, mit der die Beschwerdeführer eine Heraufsetzung des Streitwerts von 6.468,23 Euro auf den dreifachen Jahresbetrag der dem Grunde nach streitigen Versorgungsleistungen zuzüglich der geltend gemachten Rückstände begehren, hat nach Maßgabe der Beschlusstenors teilweise Erfolg.
1. Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Angesichts der wertabhängigen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren (vgl. § 3 Abs. 1 GKG, § 2 Abs. 1, § 32 Abs. 1 RVG) kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Für eine Streitwertbeschwerde, die im Namen eines Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung eines vermeintlich zu niedrig festgesetzten Streitwertes erhoben wird, besteht daher in der Regel kein Rechtsschutzinteresse (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 1 O 2/14 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 9. März 2012 - 10 C 12.381 -, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2014 - OVG 4 L 17.14 -). Besondere Umstände, aus denen sich ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Die zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zur Heraufsetzung des Streitwerts auf (24 x 808,98 Euro =) 19.415,52 Euro. Der angefochtene Beschluss kann sowohl hinsichtlich seines rechtlichen Ansatzes als auch bezüglich der Berechnung der streitigen Versorgungsleistung keinen Bestand haben.
Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, das hier in der bei Eingang der Klage am 20. Juni 2011 maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anzuwenden ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Bietet der Sach- und Streitstand nach Beurteilung aller in Betracht kommenden speziellen Regelungen zur Bestimmung des Streitwertes und der Voraussetzungen der Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Hiervon ausgehend hält es der Senat für sachgerecht, den Streitwert bei Streitigkeiten von Hinterbliebenen über die Versorgungsberechtigung auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG mit dem zweifachen Jahresbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung anzusetzen. Diese Verfahren werden nicht von der speziellen Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG erfasst, da nicht ein Gesamtstatus als Beamter im Streit steht, sondern allein ein Zahlungsanspruch. Bei der Bewertung dieses Begehrens im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG folgt der Senat der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 14 ZB 11.452 -, juris Rn. 16; OVG Koblenz, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 29. Oktober 2013 - 2 A 11261/12 -, juris Rn. 36; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. April 2012 - 4 S 1773/09 -, juris Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 A 1871/08 -, juris Rn. 19; anknüpfend an § 52 Abs. 1 GKG auch BVerwG, Beschluss vom 11. August 2014 - 2 B 44.13 -, juris Rn. 5) und Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58), die den Streit über die Versorgungsberechtigung den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen zuordnen, für die in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 -, juris Rn. 3, und vom 7. April 2005 - 2 KSt 1.05 -, juris Rn. 2 ) der zweifache Jahresbetrag der erstrebten Zahlung oder, wenn diese bereits teilweise bewilligt war, der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen einer bewilligten und einer erstrebten Zahlung zugrunde gelegt wird. An seiner hiervon abweichenden früheren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 30. August 2013 - OVG 4 L 8.13 -) hält der Senat aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung nicht mehr fest.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG zu berechnen. Für eine Anwendung dieser Vorschriften, die bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für maßgebend erklären und die Hinzurechnung etwaiger Rückstände vorsehen, ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht eine bezifferte Geldleistung im Streit steht, kein Raum. In diesen Fällen dient die erstrebte gerichtliche Entscheidung regelmäßig - wie auch hier mit Blick auf die Frage, ob der Kläger dem Grunde nach Witwergeld beanspruchen kann - allein der Klärung einzelner Rechtsfragen, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfasst wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2014 - OVG 4 N 38.12 - S. 6 EA m.w.N.).
Der Zwei-Jahres-Betrag ist auf der Grundlage der geltend gemachten Hinterbliebenenversorgung im Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Juni 2011 (vgl. § 40 GKG) zu bestimmen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, war der Bemessung des Streitwerts die amtsunabhängige Mindestversorgung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (i.V.m. § 1 Beamtenversorgungsergänzungsgesetz) zugrunde zu legen. Danach betrug das Witwergeld nach Anwendung des hier nicht einschlägigen § 50 c BeamtVG mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG; § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG war anzuwenden. Das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG betrug im Juni 2011 (65 v.H. von 1.995,63 Euro =) 1.297,16 Euro. Dieser für das Witwergeld auf 60 vom Hundert zu reduzierende Betrag erhöhte sich gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG um 30,68 Euro, so dass eine Mindestversorgung von 808,98 Euro im Monat anzusetzen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).