I.
Die Beigeladenen planen die Errichtung von ca. 50 Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern einschließlich einer Erschließungsstraße sowie der zugehörigen Medienzuführungen auf einer Fläche, die bis 2003 überwiegend als Campingplatz genutzt wurde und im Nordwesten und Nordosten an ein Naturschutzgebiet grenzt. Für den Bau der Erschließungsstraße sowie einiger Einfamilienhäuser wurden vom zuständigen Bezirksamt des Antragsgegners im Januar 2010 Baugenehmigungen erteilt, von denen drei jeweils eine Ausnahmegenehmigung gem. § 5 Abs. 1 BaumSchVO zum Fällen von Bäumen einschließen.
Der Antragsteller, ein im Land Berlin anerkannter Naturschutzverband, hält das von der Planung der Beigeladenen betroffene Gelände - dessen Größe in der von den Beigeladenen vorgelegten, zum Bauvorbescheid Nr 1445/03 vom 17. Juli 2003 gehörenden „Erläuterung zum Bebauungskonzept“ (vom 28. Februar 2003) mit 33.502 m² angegeben wurde - für Wald und meint, dass Arbeiten zur Beseitigung des Baumbestandes und anderer waldtypischer Vegetation, Arbeiten zur Vorbereitung von Wohnbauten und ähnliche Arbeiten zur Waldumwandlung nicht durchgeführt werden dürften, da ein gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 LWaldG erforderliches Verfahren zur Waldumwandlung mit Umweltverträglichkeitsprüfung unter seiner Beteiligung nicht durchgeführt worden sei. Nachdem er sich mit seinem Anliegen im Oktober 2009 zunächst an das Bezirksamt und unter dem 12. Februar 2010 ebenso erfolglos an den hiesigen Vertreter des Antragsgegners gewandt hatte, beantragte der Antragsteller am Freitag, dem 19. Februar 2010 unter Hinweis auf den angekündigten Beginn der Baumfällarbeiten in der folgenden Woche beim Verwaltungsgericht den Erlass einer Sicherungsanordnung, die sicherstellen solle, dass nicht vor Abschluss des erforderlichen Waldumwandlungsverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Die Bereitschaftskammer des Verwaltungsgerichts, der der Eilantrag am Samstag, dem 20. Februar 2010 vorlag, konnte ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen Vermerks vom selben Tage die zuständigen Behörden nicht erreichen. Sie erließ unter demselben Datum eine bis Montag, den 22. Februar 2010, 14:00 Uhr befristete vorläufige Sicherungsanordnung. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Verfahren zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts veranlasste am 22. Februar 2010 die Zustellung des Eilantrages, lud die Beigeladenen zum Verfahren bei und verpflichtete den Antragsgegner sodann mit dem hier angegriffenen Beschluss vom selben Tage, die Durchführung der vom Antragsteller genannten Arbeiten ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens zur Waldumwandlung mit Umweltverträglichkeitsprüfung bis zu einer Entscheidung der Kammer über den vorliegenden Eilantrag vorläufig zu untersagen und zu unterbinden. Die Entscheidung erfordere eine umfassende Sachprüfung und Verwaltungsvorgänge über das Gelände lägen bisher nicht vor.
Mit ihrer hiergegen am 26. Februar 2010 erhobenen Beschwerde beantragen die Beigeladenen, den ihrer Auffassung nach rechtsfehlerhaften, insbesondere zeitlich unbegrenzten Beschluss aufzuheben. Die materiellen Voraussetzungen für den „Hängebeschluss“ lägen nicht vor, da der gestellte Eilantrag offensichtlich aussichtslos sei und die entgegenstehenden Interessen der Beigeladenen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
II.
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Der Ausschluss der Beschwerdefähigkeit prozessleitender Verfügungen durch § 146 Abs. 2 VwGO greift vorliegend nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beinhaltet keine prozessleitende Verfügung, deren Gegenstand allein eine Anordnung zum förmlichen Fortgang des Verfahrens sein könnte. Vielmehr wird mit dem Beschluss eine sich materiell-rechtlich auswirkende Regelung getroffen, deren Beschwerdefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24. April 2007 - 3 S 33.07 -, zit. nach juris, Rn 2; so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 3 BS 399/03 -, NVwZ 2004, 1134; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Mai 2001, NordÖR 2002, 224; OVG Thüringen, Beschluss v. 3. Mai 2002 - 4 VO 48/02 -, zit. nach juris, Rn 2 f.; a. A. OVG Berlin, Beschluss v. 3. Februar 1998, NVwZ-RR 1999, 212; VGH Hessen, Beschluss v. 23. August 1994, NVwZ-RR 1995, 302). Der abweichenden Auffassung des Antragstellers folgt der Senat nicht, zumal der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin sich in seiner auch vom Antragsteller angeführten Entscheidung zwar nicht explizit mit der gegenteiligen Auffassung der überprüften und vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung befasst, die Aufhebung einer Zwischenverfügung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in den Gründen aber durchaus als möglich und ggf. sogar geboten bezeichnet hat (Beschluss v. 6. Oktober 1998 - 26 A/98, 26/98 -, zit. nach juris Rn 16). Da der Antragsgegner seine Untersagungsverfügung vom 23. Februar 2010 gerade in Umsetzung des „Hängebeschlusses“ des Verwaltungsgerichts erlassen hat und derzeit auch nichts dafür spricht, dass er sie im Fall einer Aufhebung des Beschlusses nicht wieder aufheben würde, fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen für die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der erstinstanzliche Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht schon abschließend über den Eilantrag des Antragstellers entschieden, sondern auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG eine Zwischenregelung bis zur Entscheidung über dieses Begehren getroffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei bestimmt der eingeschränkte Regelungsinhalt des angegriffenen Beschlusses den Umfang seiner Überprüfung. In diesem Beschwerdeverfahren ist nicht darüber zu entscheiden, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch dem Antragsteller tatsächlich zusteht, sondern nur darüber, ob die für den Erlass einer derartigen Zwischenregelung maßgeblichen Voraussetzungen tatsächlich vorlagen (i.d.S. VerfGH Berlin, Beschluss v. 6. Oktober 1998 - 26 A/98, 26/98 -, zit. nach juris Rn 14 ff.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss v. 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135; OVG Saarland, Beschluss v. 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, zit. nach juris Rn 2 f.; a.A. BayVGH, Beschluss v. 21. Januar 2000 - 3 ZE 99.3632, 3 CE 99.3632 -, BayVBl 2000, 347). Mit Blick auf den Zweck der Zwischenregelung, den durch Art. 19 Abs.4 GG gebotenen, anders nicht zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz zu sichern, ist eine solche Regelung dann nicht zu beanstanden, wenn das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos ist und zudem befürchtet werden muss, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Der Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Zwischenregelung steht zunächst nicht entgegen, dass der vom Antragsteller gestellte Eilantrag offensichtlich aussichtslos wäre. Sowohl für die sich ggf. aus § 39b Abs. 1 und 2, § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 NatSchGBln i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 LWaldG ergebende Zulässigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens als auch für dessen auf das Fehlen einer gem. § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 LWaldG erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung gestützte Begründetheit kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich bei der für das Bauvorhaben der Beigeladenen bestimmten Fläche um Wald i.S.d. § 2 LWaldG handelt. Diese Frage ist im konkreten Fall entgegen der Auffassung der Beigeladenen jedoch keineswegs ohne weiteres und offensichtlich zu verneinen, sondern bedarf vielmehr einer genaueren Prüfung, möglicherweise sogar einer Augenscheinsnahme. Denn die Antragsbegründung verweist für ihre Einschätzung auf Photos (darunter eine Luftaufnahme) des Geländes und rügt rechtliche Fehler in der Stellungnahme der zuständigen Stelle des Antragsgegners vom 19. Februar 2008, in der die Waldeigenschaft verneint wurde, obwohl zunächst festgestellt worden war, dass „der Altbaumbestand … nach Art und Dichte auch eine Beurteilung nach LWaldG“ zuließe. Auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Beigeladenen - seine rechtliche Erheblichkeit unterstellt - stützt sich im Wesentlichen auf umfangreichen Tatsachenvortrag zum Bewuchs und sonstigen Zustand des Geländes. Der Umstand, dass nicht sämtliche Bestandsbäume gefällt werden sollen, könnte eine Umwandlungsgenehmigung gem. § 6 LWaldG nicht entbehrlich machen, da - unterstellt, das betroffene Gelände wäre tatsächlich Wald im Sinne des § 2 LWaldG - nicht nur die Fällung von Bäumen, sondern auch die vorgesehene Bebauung als solche bereits eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart darstellen würde. Soweit die Beigeladenen behaupten, dass die Fläche eine gewidmete öffentliche Erholungsanlage darstelle und deshalb nicht als Wald gelte, vermag auch dies - die rechtliche Erheblichkeit einmal unterstellt - den geltend gemachten Eilrechtsschutzantrag nicht als offensichtlich erfolglos zu erweisen, da eine derartige öffentliche Widmung der Fläche keineswegs bereits aus der früheren Nutzung der Fläche als Campingplatz folgt und der Antragsgegner sie zudem bestreitet.
Davon ausgehend ist die angegriffene Zwischenverfügung auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit die Beigeladenen meinen, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass des „Hängebeschlusses“ überwiegende Interessen der Beigeladenen nicht berücksichtigt habe, ist zunächst klarzustellen, dass ein solcher Beschluss der Durchsetzung des nach § 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutzes der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer einer angemessenen Prüfung des Vorbringens aller Beteiligten im Eilverfahren dient und sich auch die Berücksichtigung der betroffenen Interessen hieran zu orientieren hat. Die Beigeladenen bestreiten selbst nicht, dass durch eine Fortführung der vorläufig unterbundenen Maßnahmen vollendete Tatsachen geschaffen würden; eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer etwa erforderlichen Waldumwandlung auf der Grundlage einer frühzeitigen und umfassenden, eine Bestandsaufnahme des Vorhandenen voraussetzenden und notwendig vor Durchführung des mit der Umwandlung verfolgten Vorhabens durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 8 Abs. 3 LWaldG i.V.m. § 1 UVPG-Bln) wäre andernfalls nicht mehr möglich. Die den Beigeladenen erteilten - Baumfällgenehmigungen gem. § 5 BaumSchV umfassenden - Baugenehmigungen könnten die bei Vorliegen von Wald auf dem Vorhabengelände gesetzlich vorgeschriebene Waldumwandlungsgenehmigung weder ersetzen noch entbehrlich machen. Denn Bäume, die dem Landeswaldgesetz unterliegen, sind von der Baumschutzverordnung gemäß deren § 2 Abs. 4 Satz 2 nicht erfasst. Das Vorliegen dieser Genehmigungen ist deshalb nicht geeignet, das mit dem Eilantrag verfolgte und nicht offensichtlich aussichtslose Interesse des Antragstellers an der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen zu beseitigen. Soweit die Beigeladenen unter Hinweis auf eine Einbindung des Antragstellers in die ca. 2 ½ jährige Vorbereitung des Bauvorhabens, in der die „angebliche Waldeigenschaft“ nicht thematisiert worden sei, eine Instrumentalisierung des Antragstellers durch dem Vorhaben kritisch gegenüberstehende Nachbarn rügt und den erst kurz vor Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen gestellten Eilantrag als missbräuchlich ansieht, führt er wiederum Tatsachen an, die weder offensichtlich noch unstreitig sind und die deshalb auch der Entscheidung über eine vorläufige Zwischenregelung nicht ohne nähere Überprüfung und ggf. Anhörung des Antragstellers zugrunde gelegt werden können.
Die von den Beigeladenen weiter geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen rechtfertigen es nicht, die ohne die Zwischenregelung absehbare Schaffung vollendeter Tatsachen zuzulassen und damit dem jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslosen Begehren des Antragstellers ohne nähere Prüfung effektiven Rechtsschutz zu versagen. Soweit die Beigeladenen in ihrer Beschwerde geltend machen, dass sie sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehe, sofern es „aufgrund des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sowie aufgrund eines langwierigen Hauptsacheverfahrens zu Verzögerungen“ komme, und dass ein Waldumwandlungsverfahren „erfahrungsgemäß viele Monate in Anspruch“ nehme, betrifft dies offensichtlich nicht die hier allein zu beurteilende Verzögerung durch die Zwischenverfügung und etwaige gerade hierdurch verursachte Nachteile. Dass allein die durch die Zwischenverfügung verursachte Verzögerung geeignet wäre, die Einhaltung der in den bereits abgeschlossenen Kaufverträgen vereinbarten Frist „31.05.2011, spätestens jedoch der 31.08.2011“, die den Beigeladenen danach offenbar einen Spielraum von drei Monaten belässt, unmöglich zu machen, ist jedenfalls nicht plausibel dargelegt. Die von den Beigeladenen beabsichtigten Baumfällmaßnahmen konnten wegen des Eilantrages des Antragstellers und der daraufhin erlassenen Zwischenregelung des Verwaltungsgerichts zwar nicht, wie ursprünglich wohl geplant, vor dem Beginn der Vegetationsperiode am 1. März abgeschlossen werden und können in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 29 Abs. 1a NatSchGBln durchgeführt werden. Etwaige hierdurch verursachte Verzögerungen - zu denen die Beigeladenen selbst auch nicht Näheres vortragen - können dem Interesse des Antragstellers an der Wahrung effektiven Rechtsschutzes indes ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Denn diese möglichen weiteren Verzögerungen werden nur mittelbar durch die Zwischenverfügung verursacht. Mit ihnen realisiert sich vielmehr ein Risiko, das die Beigeladenen bei verantwortungsbewusster Projektplanung schon angesichts der Organisation der Baumfällarbeiten für die letzte Februarwoche und damit für einen Termin unmittelbar vor Beginn der Vegetationsperiode hätten berücksichtigen müssen und dem durch hinreichende Pufferfristen etwa in den vor Fertigstellung bereits abgeschlossenen Kaufverträgen Rechnung getragen werden konnte. Tatsächlich ist eine Überschreitung der in diesen Kaufverträgen wohl berücksichtigten dreimonatigen Pufferfrist durch die hierdurch verursachten Verzögerungen derzeit nicht absehbar und von den Beigeladenen auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Zwischenverfügung nicht durch Angabe eines konkreten Datums zeitlich begrenzt worden ist. Die auch für das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten war zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Zwischenverfügung ersichtlich nicht möglich, da die Situation tatsächlich wie rechtlich nicht hinreichend überschaubar war. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der ersten Zwischenverfügung am 22. Februar 2010 um 14:00 Uhr hatten weder der Antragsgegner noch die Beigeladenen erklärt, dass die anstehenden Arbeiten auf dem Gelände vor der Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers nicht fortgeführt werden würden, und dem Verwaltungsgericht lagen weder die Verwaltungsvorgänge noch die Stellungnahmen des Antragsgegners und der Beigeladenen vor. Die Beigeladenen selbst hatten gebeten, ihnen vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ohne auch nur einen konkreten Termin für deren Übersendung in Aussicht zu stellen. Aber selbst nach Eingang der ausstehenden Stellungnahmen und der Verwaltungsvorgänge war und ist eine Entscheidung noch nicht möglich. Zum einen gingen jedenfalls die Verwaltungsvorgänge erst nach Abgabe der von den Beigeladenen eingelegten Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht beim Verwaltungsgericht ein. Zum anderen muss dem Verwaltungsgericht aber auch nach deren Eingang noch eine gewisse Zeitspanne verbleiben, um den Beteiligten ggf. noch rechtliches Gehör gewähren zu können, den Sachverhalt zu erfassen, etwaige weiter für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung zu betreiben (z.B. weitere Unterlagen anzufordern) und das Eilbegehren auf dieser Grundlage rechtlich zu beurteilen. Diese erforderliche Zeitspanne, deren datumsmäßige Fixierung im „Hängebeschluss“ zum Zeitpunkt des Erlasses weder möglich gewesen wäre noch rechtlich erforderlich war, war und ist auch angesichts der von den Beigeladenen dargelegten Dringlichkeit der Entscheidung nicht abgelaufen. Zwar darf eine Zwischenentscheidung nicht dazu genutzt werden, sich über das Unumgängliche hinaus zeitliche Dispositionsmöglichkeiten zu verschaffen und das Gericht muss das Verfahren jederzeit unter Kontrolle halten. Der bisherige Verfahrensverlauf gibt jedoch keinen Anlass zu der Befürchtung, dass das Verwaltungsgericht diese sich aus dem Zweck der Zwischenverfügung ergebenden Grenzen nicht beachten wird. Soweit die Beigeladenen rügen, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner mit der Eingangsverfügung eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt hat, vermag dies schon deshalb keine Zweifel an der zügigen Durchführung des Verfahrens zu begründen, weil die Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt selbst lediglich gebeten hatten, ihnen vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ohne der bis dahin nur pauschal geltend gemachten Dringlichkeit etwa durch Ankündigung der eigenen Stellungnahme innerhalb einer konkreten und der Dringlichkeit entsprechenden kurzen Frist Gewicht zu verleihen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Verfahrens gem. § 123 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).