| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.09.2018 | |
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| Aktenzeichen | VG 5 L 960/18 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2018:0904.5L960.18.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 31.416,38 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragsstellerin,
die Zwangsvollstreckung aus dem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 15. September 2015 über 31.416,38 Euro zzgl. Nebenforderungen (vorläufig) einzustellen,
war abzulehnen. Denn diesem Antrag im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlt jedenfalls der Anordnungsanspruch. Denn der Antragstellerin steht auch das von ihr behauptete dauerhafte Vollstreckungshindernis, welches sie aus § 79 Abs. 2 S. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) herleiten möchte, nicht zu.
So räumt die Antragstellerin ausdrücklich ein, dass der der Vollstreckung zugrundeliegende Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist. Ein bestandskräftiger Beitragsbescheid kann grundsätzlich die Grundlage einer Vollstreckung bilden.
Dass hier der Vollstreckung § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere auch nicht aus den von der Antragstellerin bezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 zu den sogenannten Altanschließerbeiträgen im Land Brandenburg (vgl. insoweit 1 BvR 2961/14 u.a.), welche als Kammerbeschlüsse ergingen. |
Ergänzend sei noch ausgeführt, dass der Bescheid auch nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 AO nichtig ist. Der vor den von der Antragstellerin bezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangene Beitragsbescheid leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung bei Erlass offenkundig gewesen wäre (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt (Oder), a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin und folgt hier dem zu vollstreckenden Beitragsbescheid.