Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Wasserversorgungsbeiträge

Wasserversorgungsbeiträge


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 04.09.2018
Aktenzeichen VG 5 L 960/18 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2018:0904.5L960.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 31.416,38 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragsstellerin,

die Zwangsvollstreckung aus dem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 15. September 2015 über 31.416,38 Euro zzgl. Nebenforderungen (vorläufig) einzustellen,

war abzulehnen. Denn diesem Antrag im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlt jedenfalls der Anordnungsanspruch. Denn der Antragstellerin steht auch das von ihr behauptete dauerhafte Vollstreckungshindernis, welches sie aus § 79 Abs. 2 S. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) herleiten möchte, nicht zu.

So räumt die Antragstellerin ausdrücklich ein, dass der der Vollstreckung zugrundeliegende Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist. Ein bestandskräftiger Beitragsbescheid kann grundsätzlich die Grundlage einer Vollstreckung bilden.

 Dass hier der Vollstreckung § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere auch nicht aus den von der Antragstellerin bezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 zu den sogenannten Altanschließerbeiträgen im Land Brandenburg (vgl. insoweit 1 BvR 2961/14 u.a.), welche als Kammerbeschlüsse ergingen.
Denn der Wortlaut des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist insoweit eindeutig: So bleiben nach 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, der sich auf die Nichtigkeitserklärung von Gesetzen und nicht – wie aber hier – Verwaltungsakten – bezieht, nicht mehr anfechtbare Entscheidungen unberührt. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG regelt dabei auch ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – OVG 3 K 58.16). Den nach § 15a BVerfGG zu bildenden Kammern fehlt gemäß § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG die Kompetenz, ein Gesetz mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG für mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Diese Kompetenzvorschriften müssen auch bei der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung beachtet werden. Anderenfalls würde der durch die Analogie erweiterte Regelungsbereich des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG zusätzlich auf stattgebende Kammerentscheidungen (§§ 93b, 93c BVerfGG) erweitert, obwohl sich die Vorschrift allein auf Normverwerfungen durch Senatsentscheidungen bezieht (vgl. zu diesem Anwendungsbereich Bethge, Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, Kommentar, § 79 Rn. 44 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – OVG 3 K 58.16). Die Norm ist danach nicht unmittelbar anwendbar, da vorliegend allein die Rechtsanwendung gegen Verfassungsrecht verstößt. § 79 BVerfGG statuiert im Übrigen eine Fortbestandsgarantie bzw. ein Rückabwicklungsverbot (vgl. Lechner, BVerfGG, § 79 Rn. 8; Umbach/Clemens, BVerfGG, § 79 Rn. 8). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann daher aus § 79 Abs. 2 BVerfGG auch kein Umkehrschluss gezogen werden. Das BVerfG entnimmt der Norm vielmehr den allgemeinen Grundsatz vom Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkungen fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt führt (BVerfGE 32, 387; BVerfGE 37, 217). Die Norm benachteiligt bewusst Beteiligte, die kein Rechtsmittel einlegen (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, § 79 Rn. 8). Dies muss erst Recht für den Fall gelten, dass eine Norm dem Grunde nach verfassungskonform ist und – wie hier – (nur) die Rechtsanwendung und -auslegung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstößt (vgl. hierzu insgesamt bereits ausführlich VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 977/17, juris).

Ergänzend sei noch ausgeführt, dass der Bescheid auch nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 AO nichtig ist. Der vor den von der Antragstellerin bezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangene Beitragsbescheid leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung bei Erlass offenkundig gewesen wäre (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt (Oder), a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin und folgt hier dem zu vollstreckenden Beitragsbescheid.