Die nach §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts vom 20. August 2009 hat Erfolg.
Entgegen der dort und auch vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist eine Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nrn. 1000, 1003 VV-RVG entstanden.
Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV-RVG soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, Seite 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundenen Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwaltes vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 -, zitiert nach juris, dort Rn. 6 m. w. N. aus Rspr. und Lit.).
Dabei ist die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht und damit festsetzbar, wenn die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV-RVG für das Entstehen der Einigungsgebühr erforderlichen Voraussetzungen aus dem Protokoll ersichtlich wird (BGH, a. a. O., Rn. 7, mit ausdrücklichem Bezug auf die gegenteilige Entscheidung des 8. Zivilsenats vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 -, zitiert nach juris, und dem Hinweis, dass der 8. Zivilsenat die dort vertretene Rechtsauffassung nicht mehr aufrecht erhält).
Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird der Auffassung gefolgt, dass die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraussetzt. Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien beendet wird. Zwar stellen diese als solche bloß Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die infrage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (VGH München, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 10 C 08.777 -, zitiert nach juris, dort Rn. 10 m. w. N.).
Hieran gemessen ist das Entstehen der Einigungsgebühr durch die Niederschrift über den Erörterungstermin glaubhaft gemacht. Wie hieraus ersichtlich und auch vom Beklagten inhaltlich nicht in Abrede gestellt, stellte die Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide und die Neufestsetzung der streitigen Kita-Benutzungsgebühr auf einen „Mittel“-Betrag eine Einigung der Beteiligten dar, die weder als reines Anerkenntnis noch als vollständiger Verzicht angesehen werden kann. Die Gestaltung des Verfahrensabschlusses hat nach Maßgabe der oben zitierten Rechtsprechung kein Entfallen der Einigungsgebühr zur Folge. Auch ist selbst aus dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, dass die Kläger auf diese Gebühr ausdrücklich verzichtet oder sich die Beteiligten diesbezüglich entsprechend geeinigt hätten. Dies entspricht auch der Erinnerung des Gerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.