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Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Ausübung zugunsten eines Dritten; rechtlich selbständiger Verein; Regionalverband eines anerkannten Naturschutzverbandes; einschlägige Rechtsgrundlage; Verfassungsmäßigkeit; Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers; zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Sicherung der Gemeinwohldienlichkeit bei Ausübung zugunsten eines Dritten; fristgemäße Ausübung des Vorkaufsrechts; Angabe der vorgesehenen Verwendung des Grundstücks; Verwendung für den Naturschutz; Konkretisierung der in einem Schutzgebiet verfolgten Naturschutzziele durch die Schutzgebietsverordnung; Unland- und Gewässerflächen; dauerhafte Sicherung der Freihaltung von jeder Nutzung; Förderung der Ziele des Schutzgebietes; Entbehrlichkeit vorheriger Ausweisung eines Totalreservats bzw. Naturentwicklungsgebiets; extensiv genutzte Weidefläche; Aufgabe des ursprünglich angegebenen Verwendungszwecks; zukünftige Entwicklung und Verwendung unsicher; keine hinreichend konkrete Verwendungsabsicht; Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten des Vereins; Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt des Vereins; ermessensfehlerfreie Entscheidung über Frage des "Ob" der Ausübung des Vorkaufsrechts; ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausübung gerade zugunsten des Vereins


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 12.12.2013
Aktenzeichen OVG 11 B 18.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 2 GG, Art 14 GG, Art 20 GG, Art 20a GG, Art 31 GG, Art 70ff GG, §§ 463ff BGB, Art 119 BGBEG, § 66 BNatSchG, Art 39 Verf BB, Art 41 Verf BB, § 1 NatSchG BB 2004, § 21 NatSchG BB 2004, § 69 NatSchG BB 2004, MärkSchweizNatSchGebFV BB

Leitsatz

Die landesrechtliche Regelung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts in § 69 BbgNatSchG 2004 ist verfassungsrechtlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als dort die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Vereins oder einer Stiftung ermöglicht wird, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2010 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2006 wird aufgehoben, soweit dort das Vorkaufsrecht für die Flurstücke 37 bis 51 der Flur 3 der Gemarkung H... ausgeübt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ¾ und der Beklagte ¼. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagter dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten des Beigeladenen.

Er ist Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebs. Zu dessen Erweiterung kaufte er mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 4. März 2004 von der Stadt M. die Flurstücke 3... und 7... (27,7488 ha), 1... (1104 m²) und 7... (1406 m²) der Flur 3... der Gemarkung H.... Die Flächen, bei denen es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen (Flurstücke 3...) sowie Unland- und Gewässerflächen (Flurstücke 1... und 7...) handelt, liegen innerhalb des Naturschutzgebietes „S...“, des gleichnamigen FFH-Gebietes (EU-Nr. DE 3450-303; Standarddatenbogen ABl. EG Nr. L 107/4) und des Europäischen Vogelschutzgebietes „Märkische Schweiz“ (EU-Nr. DE 3450-401, Standarddatenbogen ABl. EG Nr. L 107/5).

Nachdem die beurkundende Notarin unter dem 8. März 2004 zunächst nur über den Kaufvertrag informiert hatte, legte sie nach Hinweis des Beklagten auf die Voraussetzungen der Inlaufsetzung der Vorkaufsrechtsausübungsfrist am 21. Juni 2004 einen beglaubigten Kaufvertrag sowie die inzwischen erteilten Genehmigungen vor.

Mit dem am 23. Juni 2004 eingegangenen Schreiben vom 16. Juni 2004 beantragte der Beigeladene, vertreten durch seinen damaligen Vorsitzenden, die Ausübung des Vorkaufsrechts für den in Rede stehenden Kaufvertrag zu seinen Gunsten. Mit weiterem Schreiben vom 16. August 2004, eingegangen am 17. August 2004, legte er ergänzend eine „Projektbeschreibung zu dem Flächenerwerb“ vor, in der er ergänzend ausführte, dass der Regionalverband seit dem Jahr 1991 an dem langfristig angelegten Projekt „Biotopverbund und Renaturierung des S... im Naturpark Märkische Schweiz“ arbeite, das mit den beantragten Flächenkäufen im Bereich des W... im zentralen Bereich des Fließgewässersystems des S... durch eine größere zusammenhängende Flächenkulisse untersetzt werde. Konzeption und Naturschutzeffekte des Projektes seien unter Punkt 7 des beim Naturschutzfonds Brandenburg gestellten Projektantrages ausführlich dargestellt.

Mit Bescheid vom 19. August 2004 erklärte das seinerzeit zuständige Landesumweltamt (LUA) der Verkäuferin gegenüber die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gem. § 69 BbgNatSchG zugunsten des Beigeladenen. Die betroffenen Flächen, bei denen es sich um feuchte bis nasse Standorte handele und auf denen sich bis auf wenige, noch als extensives Grünland genutzte Hektar nach der Nutzungsaufgabe vor ca. 50 bis 60 Jahren Schilfbestände und Erlenbruchwälder in natürlicher Sukzession entwickelten, lägen innerhalb des Naturschutzgebietes S..., des Totalreservatsvorschlags „W...“, eines europäischen Vogelschutzgebietes und eines FFH-Gebietes. Der Erwerb der Flächen diene der Verwirklichung wichtiger Entwicklungsziele dieses Naturschutzgebietes und der langfristigen Sicherung für ausschließliche Zwecke des Naturschutzes. Die Ausweisung des Totalreservats werde erleichtert, weil auf eventuell entgegenstehende Nutzungen keine Rücksicht genommen werden müsse. Angesichts der hohen Wertigkeit der auf den Flächen zu verfolgenden naturschutzfachlichen Ziele und der durch die Schutzgebietsverordnung bereits eingeschränkten Nutzbarkeit wiege das Interesse des Erwerbers am Kauf und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit weniger schwer.

Der Verkäuferin gegenüber, der der Bescheid am 20. August 2004 zugestellt wurde, ist er bestandskräftig geworden.

Der Kläger, dem der Bescheid nachrichtlich übersandt worden war, legte am 12. September 2004 Widerspruch dagegen ein, mit dem er u.a. das Fehlen eines den Anforderungen des § 69 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG genügenden Projekts durch den Beigeladenen und eine fehlerhafte, insbesondere seine Einwände nicht berücksichtigende Ausübung des Ermessens rügte und anbot, gegenüber dem Land Brandenburg zusätzliche Verpflichtungen einzugehen, die möglicherweise über die bisherigen Regelungen der Naturparkverordnung hinausgingen. Den ihm daraufhin unterbreiteten Vorschlag, die in diesem Gebiet verfolgten Naturschutzziele durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, die u.a. die Unzulässigkeit einer wirtschaftlichen, forstlichen, landwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und jagdlichen Nutzung der Flächen sowie den Verzicht auf alle Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushalts führen können, umfassen sollte, lehnte der Kläger als unzumutbar ab.

Daraufhin wurde der Widerspruch mit Bescheid vom 6. April 2006 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Mit der dagegen gerichteten, am 3. Mai 2006 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiterverfolgt und zur Begründung ausgeführt, dass die Vorschrift des § 69 BbgNatSchG wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des brandenburgischen Gesetzgebers, fehlender Bestimmtheit der Regelung und Verstoßes gegen Art 14 GG verfassungswidrig und zudem rechtsfehlerhaft angewendet worden sei. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Eingriffs zur Förderung des Wohls der Allgemeinheit sei nicht nachgewiesen. In gesteigertem Maße gelte dies für die Inanspruchnahme der Grünlandflächen auf den Flurstücken 3...-5... der Flur 3..., für die der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass sie nicht mehr für ein mögliches Totalreservat vorgesehen seien. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei schließlich auch ermessensfehlerhaft. Insbesondere habe der Beklagte einseitig auf die Durchsetzung der fachlichen Belange der Naturschutzverwaltung und die Interessen des begünstigten Vereins abgestellt, während seine Interessen nicht erkannt oder nur formelhaft angeführt worden seien. Von der Umwandlung der beanspruchten Flächen in ein Totalreservat gingen unübersehbare und unkontrollierbare Gefahren für seinen Forstbetrieb aus.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für das vom Beklagten ausgeübte Vorkaufsrecht nicht § 69 Abs. 5, sondern § 69 Abs. 4 Satz 1 BbgNatSchG sei, da der Beigeladene ein im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverband sei. Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 69 BbgNatSchG bestünden nicht und der Beklagte habe das Vorkaufsrecht formell und materiell rechtmäßig ausgeübt. Die vom Kläger erworbenen Flächen lägen innerhalb des Naturschutzgebietes S... und die betroffenen Grundstücke sollten für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung verwendet werden. Diese in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbare Voraussetzung sei auf Grundlage der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Vortrags der Beteiligten zu bejahen. Auch das ihm eingeräumte Ermessen habe der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die auf sachgerechte Erwägungen gestützte und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigende Entscheidung sei auch verhältnismäßig.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, dass der Kauf der von dem Vorkaufsrecht betroffenen Flurstücke für ihn notwendig sei, um die bereits in seinem Eigentum stehenden angrenzenden Forstflächen zu arrondieren und um Schäden von ihnen abzuwehren, die zu befürchten seien, wenn die Flächen von Dritten erworben würden. Der Erwerb sei weiter erforderlich, um Streitigkeiten über den Zugang zu den ihm bereits gehörenden, darin eingeschlossenen Waldflächen (Flurstücke 1..., 1..., 1..., 7... und 8...) sowie wegen unübersichtlicher Grenzen und fehlender Grenzsteine zu befürchtende Grenzstreitigkeiten zu vermeiden.

Dass das vom Beklagten ausgeübte Vorkaufsrecht nicht auf § 69 Abs. 4 BbgNatSchG gestützt werden könne, weil der Beigeladene kein anerkannter Naturschutzverband im Sinne dieser Vorschrift sei, sei aus den vom Senat im Zulassungsbeschluss angeführten Gründen offensichtlich. Der Bescheid könne sich aber auch nicht auf § 69 Abs. 5 BbgNatSchG stützen. Zunächst habe der Beigeladene bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist des § 469 Abs. 2 BGB kein Naturschutzprojekt im Sinne dieser Vorschrift vorgelegt. Ein Naturschutzprojekt liege - in Anlehnung an eine von Zivilgerichten im Zusammenhang mit der Ausübung siedlungsrechtlicher Vorkaufsrechte konkretisierte, vollständig übertragbare Definition - nur vor, wenn konkrete Projektziele bzw. konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung von Projektzielen hinreichend klar und verbindlich vorliegen müssten. Diesen Anforderungen genügten weder der Antrag des Beigeladenen vom 16. Juni 2004 noch die am 17. August 2004 beim Beklagten eingegangene Projektbeschreibung. Die im Rahmen des Finanzierungsantrags beim Naturschutzfonds Brandenburg vorgelegte Projektdarstellung habe dem zuständigen Landesumweltamt bei seiner Entscheidungsfindung nicht vorgelegen und genüge im Übrigen ebenfalls nicht den rechtlichen Anforderungen an ein Naturschutzprojekt im Sinne des § 69 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts beruhe zudem auf Ermessensfehlern. So sei eine fachgerechte Ermessensprüfung schon deshalb nicht möglich gewesen, weil das geforderte Naturschutzprojekt des Beigeladenen nicht vorgelegen habe, anhand dessen zu prüfen gewesen wäre, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sei. Die vom Beigeladenen immer wieder vorgetragene Absicht, die streitbefangenen Flächen über die Vorgaben der Naturparkverordnung hinaus auf privatrechtlicher Grundlage zu einem Totalreservat im Sinne der inzwischen aufgehobenen gesetzlichen Regelungen zu entwickeln, sei mit den Regelungen der Naturschutzgesetze und der Naturparkverordnung nicht vereinbar. Angesichts der davon ausgehenden unübersehbaren Gefahren für die Umgebung sei ein solches Konzept nur im Rahmen und in den Grenzen der Festsetzung eines Naturentwicklungsgebietes im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 3 BbgNatSchG realisierbar. Die Ermessensprüfung habe die unterschiedliche Struktur der streitbefangenen Flächen nicht erkannt und gewürdigt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht erforderlich, weil die streitbefangenen Flächen durch die Naturparkverordnung hinreichend geschützt seien und der Kläger alle Vorgaben dieser Verordnung einhalte. Die Argumentation mit Arrondierungseffekten für den begünstigten Verein übernehme ungeprüft dessen unrichtige Angaben, dass außer dem W... weitere angrenzende Flächen bereits in seinem Eigentum stünden. Schließlich hätten sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid einseitig zu Gunsten der Erwerbsinteressen des begünstigten Vereins entschieden, während die gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts sprechenden Belange insbesondere der Land- und Forstwirtschaft nicht fachgerecht gewürdigt würden.

Die Berufung sei im Ergebnis auch deshalb begründet, weil § 69 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG verfassungswidrig sei. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich zum einen daraus, dass die Regelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Prinzip verstoße, wonach gesetzliche Regelungen hinreichend klar und bestimmt sein müssten. Die Formulierung „der Eigentumserwerb muss im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt des Vereins … stehen“ lasse offen, welche konkrete tatsächliche oder rechtliche Bedeutung der Eigentumserwerb für das Naturschutzprojekt haben müsse. Weiter sei § 69 Abs. 5 BbgNatSchG mit dem Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Vorschrift definiere die Gemeinwohlbelange nicht, die eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen könnten. Das Naturschutzprojekt eines nicht anerkannten, oft überzogene partikulare Zwecke verfolgenden Vereins sei kein Gemeinwohlbelang. Schließlich sei § 69 Abs. 5 BbgNatSchG mit dem Grundsatz des Art. 31 GG unvereinbar, denn es enthalte ein Vorkaufsrecht zu Gunsten Dritter, das in den abschließenden Regelungen der §§ 463-473 BGB nicht vorgesehen, nach dem Wortlaut des § 464 Abs. 2 BGB sogar ausgeschlossen sei. Eine Öffnungsklausel für die Einführung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten Dritter habe es zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Bundesrecht nicht gegeben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, dass das Verwal-tungsgericht zu Recht von der Anwendbarkeit des § 69 Abs. 4 Satz 1 BbgNatSchG ausgegangen sei. Dass nicht der Regionalverband selbst, sondern der Landesverband gemäß § 29 BNatSchG a.F. anerkannt worden sei, sei unerheblich, da der beigeladene Regionalverband Teil des anerkannten Naturschutzverbandes sei und dessen Anerkennung auf die Untergliederungen durchschlage.

Darüber hinaus seien aber auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 BbgNatSchG gegeben. Der Eigentumserwerb habe im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt gestanden. Der Grund dafür, dass § 69 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG einen Eigentumserwerb nur im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt des Vereins oder der Stiftung vorsehe, sei darin zu sehen, dass dem Verein oder der Stiftung der Eigentumserwerb nur dann ermöglicht werde, wenn mit dem Erwerb eines der vom Land zu erfüllenden Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 1 BbgNatSchG verfolgt werde. Dies sei im Hinblick auf den Erwerb der Flurstücke durch den Beigeladenen ebenso zu bejahen wie die Tatsache, dass der Beigeladene das Projekt sowohl im Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts vom 16. Juni 2004 als auch in der Projektbeschreibung vom 16. August 2004 hinreichend und konkret beschrieben habe. Auch das Ermessen sei bei der Geltendmachung des Vorkaufsrechts richtig ausgeübt und insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt worden.

§ 69 Abs. 5 BbgNatSchG sei auch nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie gemäß Art. 41 Abs. 1 Brandenburgische Verfassung bzw. Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor. Schon eine Berufung des Klägers auf die Eigentumsgarantie erscheine fraglich, da er noch kein Eigentum erworben habe, sondern allenfalls ein loses Anwartschaftsrecht. Die bloße Erwerbsaussicht genieße allenfalls den niedrigeren Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG. Aber selbst wenn man den Schutzbereich der Eigentumsgarantie als eröffnet ansehen wolle, sei die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Förderung des Gemeinwohls erlaubt und § 69 Abs. 5 BbgNatSchG genüge den diesbezüglichen Anforderungen, da ein Naturschutzprojekt eine Förderung von Gemeinwohlbelangen darstelle. Der in Abs. 5 vorausgesetzte Zusammenhang des Eigentumserwerbs mit einem Naturschutzprojekt des Vereins oder der Stiftung solle verhindern, dass lediglich partikulare bzw. private Interessen verfolgt würden. Im Übrigen entscheide nicht etwa der Private, sondern eine am öffentlichen Interesse und am Gemeinwohl orientierte staatliche Stelle über das „ob“ der Ausübung des Vorkaufsrechts. § 69 Abs. 5 BbgNatSchG sei auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 31 GG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des Bestimmtheitsgebotes verfassungswidrig.

Der Beigeladene hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für richtig und verweist darauf, dass er als Regionalverband eine Untergliederung nach § 5 der Bundessatzung sei, die vor Ort als anerkannter rechtsfähiger und gemeinnütziger Verein für den N... wirke. Für ihn seien die Voraussetzungen zur Anwendung des Vorkaufsrechts sowohl nach § 69 Abs. 4 als auch nach § 69 Abs. 5 BbgNatSchG gegeben.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (3 Bände) und die Verwal-tungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner, 1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Vorkaufsrechtsbescheid vom 19. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2006 hinsichtlich der Flurstücke 3... bis 5... der Flur 3... der Gemarkung H... zu Unrecht abgewiesen. Im Übrigen - hinsichtlich der Flurstücke 1..., 7... und 7... derselben Flur und Gemarkung - ist die Abweisung der Klage indes nicht zu beanstanden, da die Ausübung des Vorkaufsrechts insoweit rechtmäßig ist und keine Rechte des Klägers verletzt.

Der Kläger ist - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - auch als drittbetroffener Käufer der Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, klagebefugt. Seine Klage ist jedoch nur im genannten Umfang begründet.

Allein einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten des Beigeladenen war § 69 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 BbgNatSchG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004, GVBl. I S. 350) (1.). Das sich daraus ergebende naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig (2.) und der Beklagte hat das Vorkaufsrecht, das danach alle vom Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Gemeinde M. umfassten Grundstücke belastete, in formell nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (3.). Die sich aus § 69 Abs. 2 BbgNatSchG für die Ausübung des Vorkaufsrechts ergebende Voraussetzung der Absicht der Verwendung für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung ist jedoch nur für die Flurstücke 1..., 7... und 7... feststellbar, während sie hinsichtlich der Flurstücke 3... bis 5... fehlt (4.). Hinsichtlich der Flurstücke 1..., 7... und 7... liegen auch die sich aus § 69 Abs. 5 BbgNatSchG ergebenden Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts gerade zugunsten des Beigeladenen vor (5.) und die Entscheidung des Beklagten leidet insoweit auch nicht unter Ermessensfehlern (6.).

1. Einschlägige Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten des Beigeladenen ist § 69 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 BbgNatSchG.

§ 69 Abs. 4 BbgNatSchG, der die Ausübung des Vorkaufsrechts (u.a.) zugunsten eines anerkannten Naturschutzverbandes regelt, ist nicht einschlägig, denn der Beigeladene, der als eingetragener Verein eine eigenständige juristische Person ist, ist als Regionalverband des N...D... zwar Mitglied des am 25. Februar 1991 nach § 29 BNatSchG in der seinerzeit geltenden Fassung anerkannten Landesverbandes Brandenburg des N... Deutschland, verfügt selbst aber nicht über eine solche Anerkennung. Der vom Beklagten und vom Beigeladenen angeführte Umstand, dass letzterer als Mitglied des anerkannten Landesverbandes in dessen Organisationsstruktur eingebunden sei und dass die Willensbildung des Landesverbandes auch die Untergliederungen erfasse, ändert nichts daran, dass § 69 Abs. 4 BbgNatSchG die Ausübung des Vorkaufsrechts nur zugunsten des anerkannten Landesverbandes selbst und nicht auch zugunsten seiner rechtlich selbständigen Mitglieder oder Untergliederungen ermöglicht. Es kann dahinstehen, ob dies nach der früheren Rechtslage, die noch keine dem § 69 Abs. 5 BbgNatSchG entsprechende Regelung kannte, möglicherweise anders beurteilt werden konnte. Denn mit der Aufnahme der gerade auf nicht anerkannte, ihren satzungsmäßigen Zielen und ihrer Kompetenz nach den anerkannten Verbänden angenäherte Vereine zugeschnittenen Regelung in § 69 Abs. 5 BbgNatSchG stellt diese jedenfalls eine speziellere und für die von ihr erfassten Fälle maßgebliche Ermächtigungsgrundlage dar. Eine anlässlich der Änderung des § 69 BbgNatSchG - zeitgleich mit oder anstelle der Aufnahme des neuen Absatzes 5 - ohne weiteres mögliche Erstreckung des § 69 Abs. 4 BbgNatSchG auch auf rechtlich selbständige Untergliederungen eines anerkannten Verbandes hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre.

2. Die sich danach für den konkreten Fall aus § 69 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BbgNatSchG ergebende Ermächtigungsgrundlage ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verfassungswidrig.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Vorschriften über ein gesetzliches Vorkaufsrecht grundsätzlich inhalts- und schrankenbestimmende Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird (BVerwG, Beschluss vom 7. März 1996 – 4 B 18/96 –, NVwZ-RR 1996, 500; Beschluss vom 7. November 2000 – 6 B 19/00 –, zitiert nach juris Rn. 3; daran anknüpfend auch Beschluss vom 17. Oktober 2001 – 4 B 68/01 –, zitiert nach juris Rn. 6; BayVGH, Urteil v. 11. Mai 1994 - 9 B 93.1514 -, NVwZ 1995, 304). Die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts liegt im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellt nicht etwa eine unzulässige Enteignung des Käufers dar. Denn Grundstücke, für die ein solches Vorkaufsrecht besteht, sind von vornherein mit diesem Recht und der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers mit der Möglichkeit seiner Ausübung durch den Berechtigten belastet (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 – 6 B 19/00 –, zitiert nach juris Rn. 3).

Für das vom brandenburgischen Gesetzgeber mit § 69 BbgNatSchG geschaffene naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht gilt insoweit nicht anderes. Den an eine derartige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen genügen sowohl die Regelung des Vorkaufsrechts als solche als auch die in Absatz 5 zugelassene Ausübung zugunsten eines den dortigen Voraussetzungen entsprechenden Vereins oder einer Stiftung.

a. Die landesrechtliche Einführung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist zunächst weder generell noch hinsichtlich der durch § 69 Abs. 4 und Abs. 5 BbgNatSchG ermöglichten Ausübung zugunsten eines Dritten wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nichtig bzw. wegen des sich aus Art. 31 GG ergebenden Vorrangs bundesrechtlicher Regelungen unbeachtlich.

Der diesbezügliche Einwand des Klägers, dass ein Vorkaufsrecht zugunsten Dritter in den abschließenden Regelungen der §§ 463 bis 473 BGB nicht vorgesehen sei und dass es dafür jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch noch keine Öffnungsklausel im Bundesrecht gegeben habe, wie sie nunmehr mit § 66 Abs. 5 BNatSchG vorliege, überzeugt nicht.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht (S. 16 EA) bereits - nach Auffassung des Senats zu Recht - ausgeführt, dass sich die Kompetenz des brandenburgischen Gesetzgebers zur Regelung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts bis zur Föderalismusreform aus seiner Kompetenz zu Regelungen im Bereich des Naturschutzes gem. Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 3 GG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) ergeben habe, weil der Schwerpunkt der Regelung im Bereich des öffentlich-rechtlichen Naturschutzrechts und nicht im Bereich des bürgerlichen Rechts liege. Der Verweis des § 69 Abs. 3 Satz 3 BbgNatSchG sei als reiner Rechtsfolgenverweis zu verstehen, denn die in den §§ 463 ff. BGB enthaltenen Bestimmungen regelten lediglich, wie ein Vorkaufsrecht, wenn es bestehe, ausgeübt werden solle. Die Frage, ob ein Vorkaufsrecht bestehe, regele sich, wie sich aus den in § 69 BbgNatSchG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen ergebe, allein nach dem Naturschutzrecht.

Der vom Kläger demgegenüber angeführte Umstand, dass der Bundesgesetzgeber in dem nach der Änderung der Kompetenzregelungen der Verfassung durch die Föderalismusreform erlassenen neuen Bundesnaturschutzgesetz mit § 66 BNatSchG erstmals selbst ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht geregelt und in Absatz 5 Öffnungsklauseln für weitergehende Landesregelungen vorgesehen hat, begründet hieran keinen Zweifel. Denn die Aufnahme dieser Regelung in das neue, die bisher geltenden Landesnaturschutzgesetze jedenfalls bis zum Erlass neuer, abweichender Ländergesetze ersetzende Bundesnaturschutzgesetz diente ersichtlich nicht dazu, eine für erforderlich gehaltene, weil zuvor fehlende Kompetenz des Landesgesetzgebers für eine derartige Regelung erstmals zu begründen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12274, S. 76) wollte der Gesetzgeber mit den in § 66 BNatSchG getroffenen Regelungen vielmehr die in nahezu allen Bundesländern eingeführten Regelungen zum Vorkaufsrecht nachbilden, in denen er ein wichtiges Instrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege sah. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Länderregelung sind den diesbezüglichen Ausführungen ebenso wenig zu entnehmen wie eine Absicht, mit der in Absatz 5 aufgenommenen Öffnungsklausel eine zuvor fehlende oder auch nur zweifelhafte Kompetenz der Länder zu derartigen Regelungen erstmals zu begründen oder klarzustellen.

Unabhängig davon würde sich eine etwa erforderliche Öffnungsklausel jedenfalls aus § 119 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ergeben, wonach landesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben, welche die Veräußerung eines Grundstücks beschränken. Bereits das Reichsgericht hat ausgeführt, dass diese Bestimmung den Landesgesetzgeber ermächtigt, gesetzliche Vorkaufsrechte – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben – einzuführen (grundlegend RG, Urteil v. 4. November 1925 - V 17/25 - RGZ 112, 72, 78 ff., ebenso BGH, WM 1969, 1039, 1040; aus der jüngeren Rechtsprechung z.B. OLG Jena, Vorlagebeschluss vom 21. August 2007 – 9 W 258/07 –, zitiert nach juris Rn. 27, ThürVerfGH, Beschluss v. 7. September 2010 - 27/07 -, zit. nach juris Rn 58). Dass die Zuerkennung des Vorkaufsrechts eines Dritten nicht nur die Veräußerung eines Grundstücks berührt, sondern zugleich auch eine Erwerbsbeschränkung bedeutet, kann die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach der Öffnungsklausel nicht schmälern (ThürVerfGH, a.a.O. Rn 58). Für die vom Kläger insbesondere beanstandete Regelung in § 69 Abs. 5 BbgNatSchG gilt insoweit nichts anderes, da auch sie ohne weiteres durch die Öffnungsklausel in § 119 EGBGB gedeckt ist.

b. Die Regelung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts in § 69 BbgNatSchG genügt auch den an eine derartige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu stellenden rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen.

Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze dient dazu sicherzustellen, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite bzw. - im Fall eines Gesetzes gem. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG - über Inhalt und Schranken des Eigentums selbst trifft, dass die Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet, dass die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kontrollieren können und dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Generalklauselartige Regelungen und die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen sind dabei nicht ausgeschlossen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen durch ihre Auslegung nach den Regeln der juristischen Methodenlehre hinreichend konkretisieren lassen und die verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der ermächtigten Stellen gefährdet sind (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss v. 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 - 12/08 -, zit. nach juris LS 2b und Rn 91, 101 m.z.N.; zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG vgl. BVerfG, Urteil v. 12. Januar 1967 - 1 BvR 1969/63 -, zit. nach juris Rn 16 ff.; 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG, Beschluss v. 26. August 2002 - 1 BvR 142/02 -, zit. nach juris Rn 19).

Dass die Formulierung der materiellen Voraussetzungen der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts in § 69 Abs. 1 und 2 BbgNatSchG den sich danach ergebenden Anforderungen genügt, stellt der Kläger schon nicht substantiiert in Frage. Insoweit bestehen auch keine Zweifel. Die in Absatz 2 formulierte, im Hinblick auf die Eigenart und Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Sachverhalte (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss v. 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, zit. nach juris Rn 27) notwendig relativ offen formulierte Voraussetzung der Verwendung des Grundstücks „für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung“ ist mit den Mitteln der juristischen Methodenlehre, insbesondere anhand der Systematik und des Sinns und Zwecks der Regelung, hinreichend konkretisierbar. Denn die verwendeten Begriffe nehmen ersichtlich Bezug auf die in § 1 BbgNatSchG formulierten und anhand verschiedener Grundsätze näher ausgeführten Ziele des Naturschutzgesetzes im Allgemeinen sowie - angesichts der Lage der mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücke in einem bestehenden oder einstweilig gesicherten Schutzgebiet - die Ziele der Unterschutzstellung des konkreten Gebietes im Besonderen, die sich für Grundstücke, die - wie hier - in einem Naturschutzgebiet liegen, aus § 21 BbgNatSchG i.V.m. der Schutzgebietsverordnung ergeben. Aus diesen Zielen, die schon aufgrund ihrer Aufnahme in die Schutzgebietsverordnung auch für die potentiell von dem Vorkaufsrecht Betroffenen erkennbar sind, ergeben sich hinreichend konkrete, eine willkürliche Entscheidung ausschließende objektive Kriterien für die Prüfung, ob die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts angestrebte Verwendung tatsächlich einem dieser im Gemeinwohlinteresse liegenden Naturschutzziele dient. Denn die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf Grund richtungsweisender, sich aus dem Gesetz ergebender Gesichtspunkte ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (i.d.S. BVerfG, Urteil v. 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63, zit. nach juris Rn 17 ff.).

Davon ausgehend genügt auch § 69 Abs. 5 BbgNatSchG den eingangs dargelegten Anforderungen. Denn die Bedeutung der dort enthaltenen, vom Kläger als zu unbestimmt bezeichneten Voraussetzung des „Zusammenhangs mit einem Naturschutzprojekt des Vereins oder der Stiftung“ ist anhand der inneren Systematik des § 69 BbgNatSchG und des sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenden diesbezüglichen Willens des Gesetzgebers (vgl. LT-Drucks. 3/6675 - ohne Seitenangabe - zu § 69 Abs. 5) hinreichend klar zu ermitteln. Nach dem Willen des Gesetzgebers trägt der „neu eingefügte Abs. 5 (…) dem Umstand Rechnung, dass neben den anerkannten Naturschutzverbänden Vereine und Stiftungen bestehen, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen und dafür auch Grundstücke zur Verwirklichung von Naturschutzzielen erwerben. Ein Grunderwerb soll aber nur zu Gunsten konkreter Naturschutzprojekte ermöglicht werden. Dafür wird die Möglichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch das Land Brandenburg zu Gunsten dieser Vereine und Stiftungen geschaffen.“ Ein „Naturschutzprojekt“ im Sinne des § 69 Abs. 5 BbgNatSchG kann danach sowie nach der Regelungssystematik des § 69 BbgNatSchG aber nur eine von einem solchen Verein bzw. einer solchen Stiftung mit dem Erwerb konkret beabsichtigte Verwendung des Grundstück zu einem Zweck sein, der gemäß § 69 Abs. 2 BbgNatSchG eine Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung, die Erreichung der den Eingriff rechtfertigenden naturschutzfachlichen Gemeinwohlziele auch im Fall der Begünstigung eines Dritten zu sichern, müssen die materiellen Anforderungen an das „Naturschutzprojekt“ denjenigen des Absatzes 2 entsprechen. Eine präzisere Vorgabe konkreter und für alle denkbaren Fallkonstellationen passender Kriterien für ein solches Projekt ist deshalb ebenso wenig möglich und erforderlich wie im Rahmen des Absatzes 2; die weitere Konkretisierung für den Einzelfall kann und muss auch insoweit mit den Mitteln der juristischen Auslegung erfolgen.

c. Die Regelung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts in § 69 BbgNatSchG genügt schließlich auch den an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu stellenden materiellen Anforderungen (zu den diesbezüglichen Anforderungen gerade mit Blick auf ein Vorkaufsrecht vgl. ThürVerfGH, Beschluss v. 7. September 2010 - 27/07 -, zit. nach juris Rn 62 f.).

Denn mit den in § 69 BbgNatSchG getroffenen Regelungen hat der Gesetzgeber des brandenburgischen Naturschutzgesetzes - dem hierbei ein erheblicher Beurteilungs- und Prognosespielraum eröffnet ist - die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Mit der Einführung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts, das erst im Fall einer Veräußerung praktische Bedeutung erlangt und dem Grundstückseigentümer sowohl die Entscheidung über das Ob einer Veräußerung als auch über den Inhalt des Kaufvertrages belässt, hat er die geringstmögliche Einschränkung von Eigentümerbefugnissen gewählt (BayVGH, Urteil v. 11. Mai 1994 - 9 B 93.1514 -, NVwZ 1995, 304, 306); zudem hat er Sonderfällen, in denen ein besonderes Interesse des Verkäufers an der Person des Erwerbers bestehen kann, durch die mit § 69 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG geregelte Ausnahme für Veräußerungen an nahe Angehörige Rechnung getragen und ein Vorkaufsrecht bei Veräußerungen von Wohneigentum oder Erbbaurechten ausgeschlossen (§ 69 Abs. 1 Satz 4 BbgNatSchG). Dieser vergleichsweise geringen Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers steht mit dem Naturschutz ein sowohl in Art. 20a GG als auch in Art. 39 BbgVerf verankerter und durch die Ziele der § 1 und 2 BNatSchG, § 1 BbgNatSchG konkretisierter Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung gegenüber, der ausweislich der Zweckbindung des § 69 Abs. 2 BbgNatSchG zugleich Grund und Grenze des - danach ggf. auch nur Teilflächen von Grundstücken erfassenden (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a BbgNatschG) - Vorkaufsrechts bestimmt. Zudem gilt das Vorkaufsrecht gem. § 69 Abs. 1 BbgNatSchG nur für Flächen, die in Nationalparks oder Naturschutzgebieten liegen oder hierfür verfahrensmäßig gesichert sind, und damit für Flächen, denen einerseits eine gesteigerte Bedeutung für die Ziele des Naturschutzes zukommt und die andererseits wegen der Lage in einem solchen Gebiet ohnehin bereits situationsbedingten Einschränkungen unterliegen. Die bestehende Verpflichtung der Eigentümer derartiger Grundstücke zur Einhaltung der sich aus den Gebietsverordnungen ergebenden Gebote und Verbote lässt das Gemeinwohlinteresse an der Ausübung eines Vorkaufsrechts indes - anders als der Kläger mit seiner Argumentation wohl meint - nicht entfallen, denn diese Regelungen haben immer auch den Nutzungsinteressen der Eigentümer Rechnung zu tragen, während die durch Ausübung des Vorkaufsrechts erreichbare Innehabung des Eigentums an einem solchen naturschutzrechtlich bedeutsamen Grundstück eine weitergehende Förderung der Ziele des Naturschutzes ermöglicht, indem es die sich aus entgegenstehenden Eigentumsrechten ergebenden Hindernisse für die Durchführung weitergehender Optimierungs- und Entwicklungsmaßnahmen entfallen lässt und insbesondere Maßnahmen erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht, die ohne Einverständnis der Eigentümer so nicht realisierbar wären. Der durch das Vorkaufsrecht ermöglichte Flächenerwerb ist ein unersetzliches Mittel, um auf naturschutzrelevanten Flächen Naturschutzmaßnahmen umsetzen zu können, die dem Grundeigentümer nicht zumutbar sind (Sauthoff, in: GK-BNatSchG, § 66 Rn 1). Dem steht auch nicht - wie der Kläger wohl meint - entgegen, dass die Durchführung derartiger Optimierungs- oder Verbesserungsmaßnahmen und insbesondere etwa die - eine mögliche Ausweisung als Naturentwicklungsgebiet vorwegnehmende - Aufgabe jeder Nutzung und sonstigen menschlichen Einwirkung ohne vorherige Änderung der Schutzgebietsverordnung unzulässig wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, was einem freiwilligen Nutzungsverzicht des Eigentümers einer in einem Naturschutzgebiet gelegenen Fläche entgegenstehen sollte, solange diese Maßnahme den Zielen des Naturschutzes und insbesondere des jeweiligen Schutzgebietes dient. Etwaige sich in deren Folge ergebende Beeinträchtigungen angrenzender Flächen können und müssen deren Eigentümer zivilrechtlich geltend machen, sofern sie über das Maß dessen hinausgehen, was sie als Eigentümer von Flächen in einem Naturschutzgebiet aufgrund der Situationsgebundenheit ihrer Grundstücke hinzunehmen haben. Davon ausgehend kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Einführung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt.

Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb oder insoweit anders zu beurteilen, als der brandenburgische Gesetzgeber eine Ausübung des Vorkaufsrechts nicht nur zugunsten des Landes, sondern mit § 69 Abs. 5 BbgNatSchG auch zugunsten von Vereinen oder Stiftungen vorgesehen hat, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen und aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten. Denn auch in diesen Fällen müssen zunächst die sich aus § 69 Abs. 1 und Abs. 2 BbgNatSchG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen, durch die gewährleistet wird, dass das Vorkaufsrecht nur in Verfolgung des den Grundrechtseingriff rechtfertigenden naturschutzfachlichen Gemeinwohlzwecks ausgeübt wird, und gem. § 69 Abs. 3 BbgNatSchG bleibt auch die Entscheidung darüber, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, der zuständigen Behörde vorbehalten. Die in den Abs. 5 genannten Dritten können das Vorkaufsrecht nicht selbst ausüben und ein etwaiges eigenes Interesse des Dritten, das keinem den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 BbgNatSchG genügenden Zweck dient, kann die Ausübung des Vorkaufsrechts zu seinen Gunsten nicht rechtfertigen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines anderen Begünstigten als des Landes selbst - wie hier etwa zugunsten des Beigeladenen - begründet unter diesen Umständen deshalb nur insoweit weitergehenden Prüfungsbedarf, als auch im Fall der Eigentumserlangung durch einen solchen Dritten sichergestellt sein muss, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil v. 7. September 2010 - 27/07 -, zit. nach juris Rn 65).

Diesen Anforderungen genügt § 69 Abs. 5 BbgNatSchG. Denn dort wird nicht nur vorausgesetzt, dass die als Begünstigte in Betracht kommenden Vereine oder Stiftungen „sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Land oder Teilen des Landes Brandenburg widmen und aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten“ (Abs. 5 Satz 1), sondern durch die Forderung nach einer Zustimmung des Dritten (Abs. 5 Satz 1 a.E.) sowie nach dem Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt des Vereins oder der Stiftung (Abs. 5 Satz 2) zugleich sichergestellt, dass ein eigenes Interesse an der Erreichung und Sicherung der die Ausübung des Vorkaufsrechts begründenden Maßnahme und die Bereitschaft zur Verwendung des Grundstücks für diesen Zweck bestehen. Schließlich muss der Begünstigte einer dauerhaften Sicherung der Naturschutzziele durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten des Landes zustimmen (Abs. 5 Satz 3, 4).

Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Thüringischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. September 2010 (Az. 27/07, zit. nach juris, insbes. Rn 71) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da die dort geprüfte Regelung in wesentlicher Hinsicht anders gelagert war. Anders als § 69 Abs. 5 BbgNatSchG räumte sie Privaten ein Vorkaufsrecht ein, das diese unmittelbar zur Verfolgung eigener Ziele ausüben konnten und bei dem die Erreichung der vom Gesetzgeber angegebenen Gemeinwohlziele nicht sichergestellt war, sondern von nicht kontrollierbaren Umständen des Einzelfalls abhing und zufällig blieb.

3. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht für die im Naturschutzgebiet S... (festgesetzt mit der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark Märkische Schweiz v. 12. September 1990, Gbl. DDR, Sonderdruck Nr. 1479 v. 1. Oktober 1990) gelegenen Flurstücke, das aufgrund der nach allem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelung in § 69 Abs. 1 BbgNatSchG mit Abschluss des rechtswirksam gewordenen Kaufvertrages entstanden ist, hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in formell nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

a. Das Vorkaufsrecht ist innerhalb der sich aus § 69 Abs. 3 Satz 3 BbgNatSchG in Verbindung mit § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Frist ausgeübt worden. Denn wenn ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf, so beginnt die Monatsfrist zur Ausübung des Vorkaufsrechts erst mit der Bekanntgabe auch der die schuldrechtliche Wirksamkeit des Vertrages begründenden Genehmigung, vorher ist ein Vorkaufsfall mangels Rechtswirksamkeit des Vertrages noch nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - V ZR 136/92 –, zit. nach juris Rn 13; OVG Nds., Beschluss v. 14. Januar 2013 - 4 LA 173/12 -, zit. nach juris Rn 9). Hier hat die beurkundende Notarin den vollständigen Kaufvertrag und die dafür erteilten Genehmigungen (nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und der Grundstücksverkehrsordnung) erst mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004, bei der Behörde eingegangen am 21. Juni 2004, übersandt, so dass die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts am 21. August 2004 endete. Da der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts der Verkäuferin, der gegenüber die Ausübung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 BbgNatSchG in Verbindung mit § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erklären ist, am 20. August 2004 zugestellt wurde, wurde diese Frist hier gewahrt. Auf den späteren Zugang beim Kläger, dem der Bescheid nur nachrichtlich übersandt wurde, kommt es insoweit nicht an.

b. Der Bescheid genügt auch der sich aus § 69 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG ergebenden, das allgemeine Begründungserfordernis ergänzenden Anforderung, dass die vorgesehene Verwendung des Grundstücks bei der Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben ist.

Zur Bedeutung der vergleichbaren Vorschrift in § 24 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss v. 15. Februar 1990 - 4 B 245.89 -, zit. nach juris Rn 3) ausgeführt, dass die Angabe des Verwendungszwecks insbesondere für eine Anfechtung des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Betroffenen von Bedeutung sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen werde, dies unterliege in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Welche Anforderungen hiervon ausgehend an die Angaben über den Verwendungszweck im Bescheid zu stellen seien, richte sich aber nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles und lasse sich nicht nach generellen Maßstäben vorab bestimmen.

Ausgehend von diesen Erwägungen, die für die in § 69 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG getroffene Anforderung entsprechend gelten, müssen weder die Begründung des Bescheides noch die Angabe des Verwendungszwecks bereits in jeder Hinsicht so detailliert und vollständig sein, dass - wie der Kläger wohl meint - eine nachfolgende Überprüfung allein aufgrund der dabei mitgeteilten Angaben zu einer positiven Bewertung gelangen müsste. Abgesehen davon, dass dies schon angesichts der Kürze der Ausübungsfrist häufig kaum realisierbar sein dürfte, ist es auch rechtlich nicht geboten. Dem nicht materiellen, sondern formellen Erfordernis genügt eine hinreichend konkrete und eindeutige Bezeichnung des Verwendungszwecks, die eine Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Zulässigkeitsrahmens ermöglicht und einen nachträglichen Austausch des angegebenen Verwendungszwecks verhindert. Auch einer nachfolgenden Ergänzung und Konkretisierung dem genügender Angaben steht der Zweck, die zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts konkret beabsichtigte Verwendung des betroffenen Grundstücks „für den Naturschutz“ eindeutig - und innerhalb der Erklärungsfrist - klarzustellen, nicht entgegen. Denn die materielle Beurteilung, ob der angegebene Verwendungszweck zur Erreichung der verfolgten Gemeinwohlinteressen tatsächlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, erfolgt unter Berücksichtigung aller hierfür relevanten - und ggf. gerichtlich weiter aufzuklärenden - Umstände und setzt nicht voraus, dass dem Beklagten eine insoweit allein bereits hinreichende Darlegung im Bescheid gelungen ist.

Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt der Inhalt des Bescheids vom 19. August 2004, in dem unter Hinweis auf die als einschlägig angesehenen Schutzzwecke des Naturschutzgebietes S... einerseits und die konkrete Situation auf den betroffenen, den Uferbereich des Weißen Sees umfassenden und nördlich an den S... angrenzenden Grundstücken (feuchte bis nasse Standorte, die bis auf wenige, noch als extensives Grünland genutzte Hektar mit Schilfbeständen und Erlenbruchwäldern bestanden sind, die sich nach der Nutzungsauflassung vor ca. 50 bis 60 Jahren in natürlicher Sukzession entwickelt haben) andererseits ausgeführt wird, dass den Flächen eine besondere Bedeutung für die Optimierung des Wasserhaushalts und die Erreichung der Schutzziele für die Feuchtgebiete als Habitate für die vom Aussterben bedrohten Arten im Gebiet des W... Sees zukomme und dass eine langfristige Sicherung und ein damit verbundener Nutzungsverzicht für diese - in einen Totalreservatsvorschlag für das Gebiet einbezogenen - Flächen erforderlich sei. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass die vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücke zur Schaffung und dauerhaften Sicherung von Flächen „verwendet“ werden sollen, die von jeder Nutzung frei bleiben und gerade dadurch der weiteren Förderung von Schutzgebietszwecken dienen. Mit dem Widerspruchsbescheid wurden diese Ausführungen zum ursprünglichen angegebenen Verwendungszweck vertieft und weiter konkretisiert. Darauf, ob der so beschriebene Verwendungszweck die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen im konkreten Fall tatsächlich rechtfertigt, kommt es für die Erfüllung des formellen Erfordernisses des § 69 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG nicht an.

Die in der Literatur vertretene (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 24 Rn 81 m.N.) und vom Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung (Beschluss v. 15. Februar 1990 - 4 B 245.89 -, zit. nach juris Rn 4) für § 24 Abs. 3 BauGB ausdrücklich offen gelassene, sich für die Anforderung in § 69 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG entsprechend stellende Frage, ob es sich bei der Angabe des Verwendungszwecks möglicherweise sogar nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren unvollständige oder völlig fehlende Befolgung die Ausübung des Vorkaufsrechts für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft machen könnte, kann danach dahinstehen.

4. Eine in § 69 Abs. 2 BbgNatSchG für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorausgesetzte konkrete Absicht der Verwendung für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung (a.) ist jedoch nur für die Flurstücke 1..., 7... und 7... feststellbar (b.), während sie hinsichtlich der Flurstücke 3... bis 5... der Flur 3... der Gemarkung H... fehlt (c.).

a. Da die mit dem rechtswirksam gewordenen Kaufvertrag vom März 2004 veräußerten Flächen in einem Naturschutzgebiet liegen und es sich bei dem Verkauf nicht um einen der in § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 BbgNatSchG vorgesehenen Ausnahmefälle handelt, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 69 Abs. 2 BbgNatSchG grundsätzlich zulässig, wenn und soweit die Grundstücke für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung verwendet werden sollen.

Wie vorstehend ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht angenommen, nimmt diese Vorgabe Bezug auf die in § 1 BbgNatSchG formulierten und näher ausgeführten Ziele des Naturschutzgesetzes sowie die sich aus § 21 BbgNatSchG i.V.m. der im konkreten Fall maßgeblichen Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark Märkische Schweiz (i.F. nur noch NPV) ergebenden Schutzzwecke. § 69 Abs. 2 BbgNatSchG setzt also voraus, dass vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücke für einen durch diese Regelwerke als naturschutzfachlich günstig und deshalb gemeinwohldienlich ausgewiesenen Zweck verwendet werden sollen. Dass die konkret vorgesehene Verwendung weitergehend bereits in Pflegeplänen oder gar in rechtsverbindlichen Planungen oder Regelungen - wie etwa einer vorherigen Ergänzung der Schutzgebietsverordnung um eine „Totalreservats“-Regelung für konkret bezeichnete Flächen - Niederschlag gefunden hat, ist demgegenüber nicht erforderlich. Denn abgesehen davon, dass derartige Änderungen schon angesichts der dafür erheblich zu kurzen Frist von zwei Monaten (gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 BbgNatSchG i.V.m. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB) regelmäßig nicht möglich sein dürften, ist für die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar eine spezielle Rechtfertigung aus Gründen des Naturschutzes erforderlich. Diese stellt aber graduell deutlich geringere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns als das für den Bereich des Enteignungsrechts geltende Gemeinwohlerfordernis (i.d.S. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 – 4 B 245/89 –, zitiert nach juris Rn. 9, zur vergleichbaren Regelung in § 24 Abs. 3 BauGB). Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. die entsprechende Regelung in § 70 BbgNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte naturschutzrechtliche Aufgabe „überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit tatsächlich angestrebt“ werden (BVerwG, a.a.O., ebenso mit Blick auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach dortigem Landesrecht: OVG Saarland, Urteil vom 8. Juli 2003 – 1 R 9/03 –, zitiert nach juris, Rn. 46; vergleiche auch OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 2 L 6/04 –, zitiert nach juris Rn. 5; aus der Literatur Sauthoff, in: GK-BNatSchG, § 66 Rn 24 f.; Konrad, in: Lorz u.a., Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 Rn 27). Eine dahingehende Prüfung der Gemeinwohldienlichkeit der für ein bestimmtes Grundstück konkret vorgesehenen Verwendung ist angesichts der schon durch die Lage in einem Naturschutzgebiet manifestierten besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung der Flächen einerseits und der regelmäßig schon in der Schutzgebietsverordnung erfolgten Konkretisierung der in diesem Gebiet verfolgten Naturschutzziele andererseits auch ohne vorherige Aufnahme der beabsichtigten Maßnahmen in einem Pflegeplan o.ä. möglich.

b. Davon ausgehend lagen die sich aus § 69 Abs. 2 BbgNatSchG ergebenden Voraussetzungen für eine Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls für die mit dem Kaufvertrag vom März 2004 veräußerten Unland- und Gewässerflächen (Flurstücke 1..., 7... und 7... der Flur 3... vor.

Bei dem Flurstück 7... der Flur 3... handelt es sich ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Kartenskizze um eine um den W... herum gelegene und nördlich bis an den S... reichende Fläche, auf der sich ausweislich der nicht beanstandeten Beschreibung im Bescheid vom 19. August 2004 nach der bereits vor ca. 50 bis 60 Jahren erfolgten Nutzungsauflassung Schilfbestände und Erlenbruchwälder in natürlicher Sukzession entwickelt haben und für die seit Jahren auch keine Gewässerunterhaltung mehr betrieben wird; auf den in weiten Teil an das Flurstück 7... angrenzenden Flurstücken 1... und 7... der Flur 3... befinden sich Gräben. Der W... - ein eutropher Flachwassersee mit Vorkommen der Krebsschere, in dessen Gebiet verschiedene bestandsbedrohte Arten (wie Seeadler, Fischotter, Biber, Kranich, Schwarzstorch und Wasserläufer) vorkommen - ist in seinem besonderen biologischen Wert von Anstieg bzw. Schwankungen des Wasserstands abhängig, die in der Folge der Einstellung der Gewässerunterhaltung (auch) auf den angrenzenden Flächen eingetretenen sind.

Mit Blick auf diese Flächen stellt die zur Begründung der Ausübung des Vorkaufsrechts angeführte Absicht der dauerhaften Sicherung eines Nutzungsverzichts eine den Anforderungen des § 69 Abs. 2 BbgNatSchG genügende Verwendung für den Naturschutz dar. Insoweit kann zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in den angegriffenen Bescheiden und des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (S. 21 ff. des Urteils) Bezug genommen werden. Die vom Beklagten auf S. 2 f. seines Bescheides vom 19. August 2004 angeführten Ziele, die mit dem Erwerb der genannten Grundstücke und deren konkret angestrebter zukünftiger Freihaltung von jeder Nutzung gefördert werden sollen, halten sich nicht nur im Rahmen der in § 1 BbgNatSchG angeführten Ziele und Grundsätze, sondern entsprechen verschiedenen in § 3 NPV festgelegten Schutzzwecken (u.a.) für das Naturschutzgebiet S.... Die Schutzgebietsverordnung weist zwar (noch) keine von jeder Nutzung freizuhaltende Kernzone aus. Sie beschränkt sich andererseits aber auch nicht auf eine Erhaltung des Status Quo und die Abwehr drohender Verschlechterungen. Zu den in § 3 NPV bezeichneten Schutzzwecken gehören vielmehr ausdrücklich auch eine Verbesserung der sich aus den natürlichen Bedingungen ergebenden wertvollen Landschaftsstrukturen (§ 3 Nr. 1 NPV), die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Ufergestaltung der Seen (§ 3 Nr. 3 NPV), eine Erhaltung und teilweise Renaturierung der Fließgewässer (§ 3 Nr. 4 NPV) und die Entwicklung der vielfältigen Lebensräume insbesondere für die gefährdeten Organismenarten und eines umfassenden Biotopverbundsystems (§ 3 Nr. 7 NPV). Dass diese auf eine weitere Entwicklung und Verbesserung gerichteten Ziele durch die beabsichtigte dauerhafte Sicherung eines vollständigen Nutzungsverzichts auf den in Rede stehenden, ökologisch wertvollen Flächen besser und nachhaltiger gefördert werden als durch die in § 5 und § 6 NPV geregelten, neben den Schutzzwecken des Gebiets ganz wesentlich auch den Nutzungsinteressen von Eigentümern der im Gebiet belegenen Flächen Rechnung tragenden Ge- und Verbote, ist nicht zweifelhaft und wird durch die Einbeziehung der Flächen in die von der seinerzeitigen Landesanstalt für Großschutzgebiete bereits lange vor der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgte Planung eines „Totalreservats“ S... nur bestätigt, über die der Kläger als betroffener Waldbesitzer schon im Juni 2000 im Rahmen einer Besprechung zu Flächenkäufen bzw. der Ausübung des Vorkaufsrechts für die benötigten Flächen informiert worden war (Protokoll Bl. 6 f. des Verwaltungsvorgangs; unter Berufung auf dieses Protokoll auch die Stellungnahme der Naturparkverwaltung zum Antrag auf Wahrnehmung des Vorkaufsrechts u.a. für den hier in Rede stehenden Kaufvertrag, Bl. 8 des Verwaltungsvorgangs).

Der Einwand des Klägers, dass die Einrichtung eines Totalreservats nach der - nunmehr die Ausweisung von „Naturentwicklungsgebieten“ vorsehenden - Änderung des § 21 Abs. 2 BbgNatSchG überhaupt kein zulässiges Naturschutzziel mehr darstellen könne, verkennt, dass der Gesetzgeber mit der entsprechenden Änderung nicht etwa die Einrichtung von bisher als Totalreservat bezeichneten Zonen für die Zukunft ausschließen wollte. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 3/6675, ohne Seitenangabe, zu § 21) ging es ihm im Gegenteil gerade darum, die mit der Einrichtung derartiger Zonen verfolgten Ziele deutlicher zu machen, da der Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung nur ein Aspekt der beabsichtigten Freihaltung bestimmter Gebiete von direkter menschlicher Einflussnahme sei und die Gebiete letztlich ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben sollten.

Die Gemeinwohldienlichkeit des mit der Ausübung des Vorkaufsrechts angestrebten Zwecks - Förderung der angeführten Ziele des Schutzgebietes durch dauerhafte Sicherung der Freihaltung der Flächen von jeder Nutzung - ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil der Beklagte diese Ziele auch mit der tatsächlichen Ausweisung der seinerzeit geplanten Totalreservatszone bzw. - so § 21 Abs. 2 Satz 3 BbgNatSchG in der Fassung vom 26. Mai 2004 - eines entsprechenden Naturentwicklungsgebietes hätte erreichen können oder gar müssen. Denn die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist - anders als eine Enteignung - nicht subsidiär im Verhältnis zu anderen Möglichkeiten eines wirksamen behördlichen Naturschutzes (vgl. Sauthoff, a.a.O. Rn 28 m.N.). Im Übrigen hat der Beklagte insoweit durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausweisung eines Totalreservats bzw. Naturentwicklungsgebietes u.a. im betroffenen Bereich, die bereits Gegenstand entsprechender Planungen war, durch den Eigentumserwerb an den Grundstücken gefördert werde, da sie „normalen“ Eigentümern gegenüber wegen der damit verbundenen Nutzungseinschränkungen praktisch nicht durchsetzbar sei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Kläger den ihm als Möglichkeit zur Abwendung der Ausübung des Vorkaufsrechts unterbreiteten Vorschlag, die in diesem Gebiet verfolgten Naturschutzziele durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, die u.a. die Unzulässigkeit einer wirtschaftlichen, forstlichen, landwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und jagdlichen Nutzung der Flächen sowie den Verzicht auf alle Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushalts führen können, umfassen sollte, auch für diese Unland- und Gewässerflächen als unzumutbar abgelehnt hat.

c. Für die extensiv als Schafweide genutzten Flurstücke 3... der Flur 3... lässt sich eine entsprechende, den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 BbgNatSchG genügende und hinreichend konkrete Verwendungsabsicht indes nicht feststellen. Der im Widerspruchsbescheid formulierte Grund für den Erwerb dieser - dort erstmals für sich betrachteten - Flächen weicht erheblich von dem im Ausgangsbescheid angegebenen Verwendungszweck ab und zielt in dieser geänderten Fassung auch nicht (mehr) auf eine Verwendung für eine konkrete, bestimmten Schutzgebietszielen dienende Maßnahme.

Denn an der im Ausgangsbescheid für alle vom Kaufvertrag umfassten Grundstücke - und damit auch für diese noch genutzten Grünlandflächen - angegebenen Absicht, die vom Vorkaufsrecht erfassten Flächen als Bestandteil des Totalreservatsvorschlags „W...“ langfristig zu ausschließlichen Zwecken des Naturschutzes zu sichern und den damit verbundenen endgültigen Nutzungsverzicht durchzusetzen, hat der Beklagte schon im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 6. April 2006 so nicht mehr festgehalten. Im Widerspruchsbescheid, in dem er auf den diesbezüglichen Einwand des Klägers hin genauer zwischen den hinsichtlich Lage, Naturausstattung und (bisheriger) Nutzung durchaus unterschiedlichen Flächen auf den Flurstücken 7..., 1... und 7... einerseits und auf den Flurstücken 3... der Flur 3... andererseits differenziert hat, hat er vielmehr erklärt, dass diese Flächen aus den Planungen für eine Totalreservats- bzw. Naturentwicklungszone herausgenommen worden seien und jedenfalls bis zum Ablauf des - wohl 2004 - auf die Dauer von 18 Jahren geschlossenen Pachtvertrages mit dem derzeitigen Nutzer auch weiter in der bisherigen Weise genutzt werden könnten. Aber auch für die Zeit danach hält er an der im Ausgangsbescheid auch für diese Flächen angeführten Absicht der Aufgabe jeder Nutzung nicht fest. Er führt vielmehr aus, dass das Naturentwicklungspotenzial für diese Flächen noch nicht ausgeschöpft sei und sich die Wiederherstellung naturnaher Wasserstände auf dem Gebiet um den W... mit Verzögerung auch auf diese angrenzenden Flächen auswirken könne. Sichere Vorhersagen zur zukünftigen Entwicklung dieser Flächen und zur Möglichkeit bzw. Zweckmäßigkeit weiterer Bewirtschaftung seien nicht für möglich. Im Hinblick darauf begründet er die Ausübung des Vorkaufsrechts für diese Flurstücke im Widerspruchsbescheid nunmehr damit, dass sie eine Gewähr dafür biete, dass eine Bewirtschaftung nur entsprechend den Vorgaben der Naturparkverwaltung erfolge und Konflikten vorgebeugt werde, die bei wirtschaftlich orientierten Eigentümern zu erwarten seien, wenn sich eine verstärkte Wasserrückhaltung in den Kerngebieten um den W... auf die anliegenden Flächen auswirke.

Der so beschriebene Zweck weicht deutlich von der im Ausgangsbescheid zur Begründung der Ausübung des Vorkaufsrechts allein angegebenen Verwendungsabsicht „Sicherung eines endgültigen Nutzungsverzichts“ ab. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid geht es auch nicht etwa - nur - darum, dass ein solcher Nutzungsverzicht wegen des bestehenden Pachtvertrages auf den Grünflächen erst nach Vertragsablauf realisiert werden kann. Die zukünftige Entwicklung und Verwendung dieser aus der Totalreservatskonzeption herausgenommenen Fläche bleibt vielmehr völlig offen. Zweck des Erwerbs der Grünflächen ist gerade nicht mehr deren Verwendung für eine konkrete, hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur Förderung bestimmter Schutzgebietsziele überprüfbare Maßnahme. Angesichts der nicht sicher absehbaren Entwicklung auf diesen Flächen soll deren Erwerb durch den Beigeladenen vielmehr nur noch der Vorbeugung vor möglichen Konflikten mit wirtschaftlich denkenden Eigentümern der Fläche dienen, die durch Veränderungen auf den angrenzenden Flächen zukünftig entstehen könnten. Auch der Hinweis darauf, dass der Erwerb durch den Beigeladenen die Gewähr für eine den - nicht näher konkretisierten - Vorgaben der Naturparkverwaltung entsprechende Bewirtschaftung schaffe, bleibt mangels substantiierter Darlegung konkreter, über die sich aus §§ 5 und 6 NPV ohnehin ergebenden Einschränkungen hinausgehender Bewirtschaftungsvorgaben und der damit konkret verfolgten Schutzziele völlig vage und geht letztlich über ein bloßes Interesse an einer Vermeidung auch nur potentieller Konflikte mit anderen Eigentümern nicht hinaus. Eine die Ausübung des Vorkaufsrechts auch für diese Flächen rechtfertigende konkrete Absicht ihrer Verwendung für den Naturschutz im eingangs dargelegten Sinn wird damit nicht dargelegt.

5. Hinsichtlich der Unland- und Gewässerflurstücke 15, 76 und 78 der Flur 3 liegen auch die weiteren, sich aus § 69 Abs. 5 BbgNatSchG ergebenden Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts gerade zugunsten des Beigeladenen vor.

a. Die gem. § 69 Abs. 5 Satz 1 BbgNatSchG erforderliche Zustimmung des Beigeladenen zu der Ausübung des Vorkaufsrechts zu seinen Gunsten liegt vor. Denn der von ihm erstmals unter dem 16. Juni 2004 gestellte und mit weiterem Schreiben vom 16. August 2004 ergänzte Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts zu seinen Gunsten ist ungeachtet der abweichenden Formulierung als Antrag unzweifelhaft zugleich als Zustimmung zu der beantragten Maßnahme zu verstehen. Auch die weiteren, sich aus Abs. 5 Satz 1 ergebenden Anforderungen an die „Person“ des Beklagten liegen hier unstreitig vor (vgl. insbes. Auszug aus der Satzung, Bl. 15 VVO).

b. Die sich aus § 69 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG ergebende Voraussetzung, wonach der Eigentumserwerb in einem solchen Fall im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt des Vereins oder der Stiftung stehen muss, ist ebenfalls erfüllt.

Soweit der Kläger rügt, dass die Voraussetzung des „Zusammenhangs mit einem Naturschutzprojekt“ des Beigeladenen von diesem bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nicht ordnungsgemäß - insbesondere nicht hinreichend klar und ver-bindlich - dargelegt worden sei, ist zunächst klarzustellen, dass sich § 69 Abs. 5 BbgNatSchG keine derartige Verpflichtung des Beigeladenen entnehmen lässt. Dieser muss der - gem. § 69 Abs. 3 BbgNatSchG der zuständigen Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege vorbehaltenen - Ausübung des Vorkaufsrechts zu seinen Gunsten nur schriftlich zustimmen. Er muss selbst nicht einmal einen Antrag stellen, geschweige denn, innerhalb der allein für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die zuständige Behörde geltenden Zweimonatsfrist ein detailliertes und verbindliches Projekt vorlegen. Die Prüfung der sich aus § 69 Abs. 5 Satz 2 ergebenden Voraussetzung obliegt vielmehr allein dem Beklagten, der sowohl über die Ausübung des Vorkaufsrechts als solche als auch über die weitere Frage, ob das Vorkaufsrecht zugunsten des Landes oder eines anderes Begünstigten ausgeübt werden soll, eigenständig und auf Grundlage des Ergebnisses seiner diesbezüglichen Amtsermittlung zu entscheiden hat. Zwar dürfte er zur Ermittlung der insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen regelmäßig tatsächlich auf eine Mitwirkung des durch eine Entscheidung gem. § 69 Abs. 5 BbgNatSchG ggf. Begünstigten - hier also des Beigeladenen - angewiesen sein. Er ist indes nicht gehindert, dabei auch Erkenntnissen über einen Naturschutzverein und die von diesem verfolgten Projekte zu berücksichtigen, die er in anderen Kontexten oder früheren Verfahren gewonnen hat. Eine formelle Verpflichtung des Begünstigten zur Darlegung seines Projekts vor Ablauf der Zweimonatsfrist lässt sich § 69 Abs. 5 BbgNatSchG ebenso wenig entnehmen wie eine Verpflichtung des Beklagten, das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen allein auf der Grundlage eines solchen fristgebundenen Vorbringens zu beurteilen.

Die danach allein maßgebliche Frage, ob der für die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Unland- und Gewässerflurstücke 15, 76 und 78 der Flur 3 zu Gunsten des Beigeladenen erforderliche „Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt“ zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich gegeben war, ist zu bejahen.

Wie bereits ausgeführt, ist der in § 69 Abs. 5 BbgNatSchG geforderte Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt dahin zu verstehen, dass eine Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Vereins oder einer Stiftung voraussetzt, dass die die Ausübung gem. Abs. 2 rechtfertigende Verwendung der Fläche (u.a.) für den Naturschutz eine Maßnahme zugleich ein Projekt des begünstigten Vereins ist oder zu einem umfassenderen, Naturschutzzielen dienenden Projekt des Vereins beiträgt; das konkrete, die Ausübung des Vorkaufsrechts gerade zugunsten eines begünstigen Vereins rechtfertigende Naturschutzprojekt i.S.d. § 69 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG muss ebenso wie die die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 69 Abs. 2 BbgNatSchG rechtfertigende Maßnahme den sich aus § 69 Abs. 2 BbgNatSchG ergebenden Anforderungen genügen.

Soweit der Kläger für den Begriff und die Voraussetzungen eines Naturschutzprojekts stattdessen auf zivilrechtliche Entscheidungen (BGH, Beschluss v. 27. November 2009 - BLw 4/09 -; Saarländisches OLG, Beschluss v. 23. September 1999 - 7 W 162/99 - 21, 7 W 162/99 -, hier jeweils zit. nach juris) verweist, in denen es um die Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG (Entstehung einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens) gestützten Versagung der Genehmigung für Verkäufe landwirtschaftlicher Grundstücke an Naturschutzverbände und die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines auf einem frei erworbenen, agrarisch genutzten Grundstück geplanten „Naturschutzprojekts“ als Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG ging, vermag dies keine abweichenden oder strengeren Anforderungen für § 69 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG zu begründen. Denn die dortigen Ausführungen betreffen eine in wesentlicher Hinsicht andere Fallkonstellation und sind auf die hier in Rede stehende Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten eines Vereins gem. § 69 Abs. 5 BbgNatSchG nicht übertragbar. Denn (nur) die diesem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Flächen sind durch die vom Gesetz vorausgesetzte Lage in einem - mindestens vorläufig gesicherten - Schutzgebiet von vornherein schon naturschutzfachlich besonders wertvoll, und die in Betracht kommenden Naturschutzprojekte sind in diesem Zusammenhang regelmäßig schon durch die für dieses Schutzgebiet geltenden Schutzzwecke weitgehend vorbestimmt. Auch der vom Kläger als wesentlich angesehene Umstand, dass es in jenen Entscheidungen um eine Abgrenzung zwischen den Belangen der Land- und Forstwirtschaft und den Belangen der Naturschutzverbände geht, ist für die Auslegung des Begriffs des Naturschutzprojekts im Rahmen des § 69 Abs. 5 BbgNatSchG ohne Bedeutung. Dort geht es vielmehr allein darum, ob eine die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 69 Abs. 2 BbgNatSchG rechtfertigende Verwendung des Grundstücks deshalb, weil sie zugleich einem konkreten Projekt des begünstigten Vereins entspricht oder zu einem solchen beiträgt, (auch) zugunsten dieses Vereins ausgeübt werden kann.

Im konkreten Fall lag und liegt ein hinreichend konkretisiertes, durch den Erwerb der Flurstücke 1..., 7... und 7... der Flur 3... und die dadurch ermöglichte dauerhafte Sicherung der in der Vergangenheit bereits begonnenen Nichtnutzung der Flächen erheblich gefördertes „Naturschutzprojekt“ des Beigeladenen vor. Denn dieser verfolgt bereits seit 1991 das langfristig angelegte Projekt „Biotopverbund und Renaturierung des Stobberfließes im Naturpark Märkische Schweiz“, und hat in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit bereits Flächen im Bereich der Bachaue erworben. Er ist auch bereits Eigentümer des vom Flurstück 7... umschlossenen W..., dessen besondere biologische Wertigkeit nicht zuletzt von den Wasserstandschwankungen abhängt, die infolge der Einstellung der Wasserunterhaltung auf den angrenzenden Flächen eingetreten sind, und dessen Einbindung in das Totalreservatskonzept des Landes er unterstützt. In der Projektbeschreibung des Beigeladenen zu dem am 12. Mai 2004 gestellten - und in der Folge bewilligten - Förderantrag an den Naturschutzfonds Brandenburg hat der Beigeladene ausgeführt, dass durch den Erwerb der hier in Rede stehenden Flächen die freie Entwicklung der Bachaue des S... einschließlich der zugehörigen Feuchtgebiete in diesem Gebiet, dort befindliche Lebensräume und Lebensraumtypen nach Anhang I und II der FFH-Richtlinie und ein dort geplantes Totalreservat gesichert werden könnten. Davon ausgehend stellt sich der Erwerb der nunmehr in Rede stehenden Flächen als Teil eines seit langem ernsthaft verfolgten und hinreichend konkreten, den satzungsmäßigen Zielen des Beigeladenen (insbes. § 2 Satz 2 Ziff. 2, 3, 10 und 11 der Satzung) ebenso wie den Schutzzwecken der Verordnung entsprechenden Projekts dar. Eine detailliertere Beschreibung des verfolgten Naturschutzprojekts bzw. der Verwendung der zu erwerbenden Flächen für dieses Projekt war hier schon deshalb nicht erforderlich, weil die Eignung und Bedeutung der allein noch in Rede stehenden, bereits seit Jahrzehnten ungenutzten Flächen für die angeführten Zwecke schon angesichts ihrer - auch dem Kläger seit Jahren bekannten - Einbeziehung in die Planung eines Totalreservats bzw. einer Naturentwicklungsfläche offenkundig war. Eine vom Kläger vermisste Darlegung aktiver Maßnahmen im Rahmen der Projektbeschreibung war ebenfalls entbehrlich, weil - worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - eine Aufzählung aktiver Maßnahmen bei der Beschreibung eines Projekts ausscheidet, das gerade in der Nichtbewirtschaftung bzw. darin besteht, den natürlichen Aktivitäten ihren Lauf zu lassen.

Auf die Einwände des Klägers gegen das im Fördermittelantrag der Beigeladenen weiter angeführte, nicht näher beschriebene „Schildkrötenprojekt“ und die Frage, wie viele weitere Flächen des Beigeladenen unmittelbar an die hier in Rede stehenden Flächen angrenzen, kommt es zur Begründung des Zusammenhangs des Flächenerwerbs mit einem Projekt des Beigeladenen nicht mehr an.

Die weiteren sich aus § 69 Abs. 5 BbgNatSchG ergebenden Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere die Bereitschaft des Beigeladenen, der Eintragung einer den Anforderungen des § 69 Abs. 5 Satz 3 genügenden persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes zuzustimmen, steht nicht in Zweifel.

6. Die Entscheidung, das Vorkaufsrecht für die Flurstücke 15, 76 und 78 der Flur 3 auszuüben, weist auch keine Ermessensfehler auf. Sie beruht weder auf fehlerhaften oder unvollständigen Tatsachen noch erweist sie sich sonst als ermessensfehlerhaft.

Die Ermessensentscheidung ist zunächst nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil - wie der Kläger meint - das geforderte Naturschutzprojekt des Beigeladenen nicht vorgelegen habe, anhand dessen zu prüfen gewesen wäre, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sei. Dies trifft, wie vorstehend ausgeführt, schon tatsächlich nicht zu.

Unabhängig davon ist klarzustellen, dass für die in einem derartigen Fall zu treffende Ermessensentscheidung die Frage des „ob“ der Ausübung des Vorkaufsrechts von der sich bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 69 Abs. 4 oder 5 BbgNatSchG weiter stellenden Frage zu unterscheiden ist, zu wessen Gunsten das Vorkaufsrecht zweckmäßigerweise ausgeübt werden sollte. Bei dieser nachgelagerten Auswahlentscheidung geht es nicht (mehr) um die Zumutbarkeit eines Grundrechtseingriffs als solchem, sondern nur noch um die Zweckmäßigkeit der Abwicklung und Umsetzung einer unabhängig vom Begünstigten bereits als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig angesehenen Maßnahmen. Für die - ermessensfehlerfreie - Entscheidung über die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Erwerbern kommt es indes nur noch darauf an, ob ein Erwerb der dem Vorkaufsrecht unterliegenden Flächen durch das Land selbst oder durch einen konkret in Betracht kommenden Dritten - wie den Beigeladenen - erfolgen sollte.

Hinsichtlich beider Punkte sind Ermessensfehler des Beklagten nicht festzustellen.

Der Einwand des Klägers, dass die Inanspruchnahme der Flächen für den vorgesehenen Zweck „Totalreservat“ bereits deshalb ermessensfehlerhaft sei, weil die Absicht, die Flächen über die Vorgaben der Naturparkverordnung hinaus auf privatrechtlicher Grundlage zu einem Totalreservat im Sinne der inzwischen aufgehobenen gesetzlichen Regelung zu entwickeln, mit den Regelungen des Naturschutzgesetzes und der Naturparkverordnung nicht vereinbar sei, trifft nicht zu. Wie bereits (unter 4.b.) ausgeführt, lässt sich aus der Änderung des § 21 Abs. 2 BbgNatSchG keineswegs ableiten, dass eine der natürlichen Entwicklung überlassene Zone, die der Beklagte hier mit dem früher im Gesetz dafür verwendeten Begriff „Totalreservat“ bezeichnet, zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich nicht mehr zulässig gewesen wäre. Auch die Auffassung, dass die Umsetzung eines solchen Konzepts wegen der davon ausgehenden unübersehbaren Gefahren für die Umgebung nur im Rahmen der Gesetze mittels förmlicher Festsetzung eines Naturentwicklungsgebietes realisierbar sei, trifft nicht zu. Ein wesentlicher Zweck der Regelungen über das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht besteht vielmehr gerade darin, dass es die Durchführung von Maßnahmen ermöglicht, für die eine Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung gegenüber den Eigentümern fehlt oder die diesen nicht zuzumuten sind (vgl. Sauthoff, a.a.O. § 66 Rn 1). Der Kauf einer Fläche, um diese vor Nutzungen zu bewahren, die mit den Zielen des Naturschutzes nicht vereinbar sind, ist deshalb ein wesentlicher Anwendungsfall des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass ein den Zielen des Naturschutzes verpflichteter Grundstückseigentümer rechtlich gehindert sein sollte, von einer Nutzung seines - zumal in einem Naturschutzgebiet gelegenen - Grundstücks abzusehen, sofern diese Maßnahme der Förderung der Ziele des Gebietes dient. Etwaige sich daraus ergebende Nachteile für angrenzende Flächen können und müssen deren Eigentümer - soweit sie sie nicht aufgrund der Situationsgebundenheit ihrer ebenfalls im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hinzunehmen haben (zur Bedeutung naturschutzrechtlicher Verbote für nachbarrechtliche Abwehransprüche vgl. BGH, Urteil v. 20. November 1992 - V ZR 82/91 -, zit nach juris, Froschquaken im Gartenteich) - ggf. zivilrechtlich geltend machen.

Die Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist für die nur noch in Rede stehenden Flurstücke 1..., 7... und 7... der Flur 3... nicht unverhältnismäßig. Der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ermöglichte Erwerb „naturschutzbestimmten“ Eigentums an den Flächen ist unzweifelhaft geeignet, die zur Erreichung der angeführten Schutzzwecke angestrebte dauerhafte Sicherung des Verzichts auf Nutzung oder sonstige Einflussnahme etwa auf den Wasserstand des Gebietes zu sichern, und er ist hierfür auch erforderlich. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass - wie der Kläger meint - die streitbefangenen Flächen durch die Naturparkverordnung hinreichend geschützt seien und der Kläger alle Vorgaben dieser Verordnung einhalte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass allein die sich aus §§ 5 und 6 NPV ergebenden Gebote und Verbote eine Wiederaufnahme der Nutzung und eine Veränderung der Wasserstandssituation auf den Flächen um den W... ebenso dauerhaft und sicher verhindern könnten wie der Erwerb des Eigentums. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass der Kläger die ihm als Möglichkeit zur Abwendung der Ausübung des Vorkaufsrechts angetragene Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit auch für die Unland- und Gewässerflächen trotz der sich aus diesen Vorschriften ergebenden und in jedem Fall zu beachtenden Ge- und Verbote als unzumutbar abgelehnt hat.

Schließlich ist auch die Annahme des Beklagten nicht zu beanstanden, dass das mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im konkreten Fall verfolgte Gemeinwohlinteresse schwerer wiegt als die gegenläufigen Interessen des Klägers. Letztere sind sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid gesehen worden. Sie wurden jedoch insbesondere mit Blick auf die hohe Wertigkeit der Flächen und ihre Bedeutung für verschiedene Schutzzwecke des Gebietes einerseits und die schon angesichts der Lage in einem Naturschutzgebiet geltenden Nutzungseinschränkungen und die wegen der Vernässung des vorhandenen Waldbestandes nur untergeordnete Bedeutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung der Fläche vergleichsweise geringe wirtschaftliche Bedeutung der Fläche andererseits als weniger gewichtig angesehen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Den Umstand, dass weitere dem Kläger gehörende Waldflächen von den Vorkaufsflächen umschlossen werden, hat der Beklagte durchaus berücksichtigt. Dass er ihm kein überwiegendes Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass etwaige Streitigkeit über den Grenzverlauf oder den Zugang zu den Flächen des Klägers auf andere Weise - ggf. gerichtlich - geklärt werden können und keinen Erwerb der vom Vorkaufsrecht betroffenen Fläche erfordern, hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch darauf verwiesen, dass dem Kläger bereits anlässlich des im Juni 2000 geführten Gesprächs (u.a.) mit Vertretern der Landesanstalt für Großschutzgebiete und des Nationalparks zugesichert worden sei, dass er vor einer Aktualisierung etwaiger Nutzungseinschränkungen frühzeitig beteiligt werde, und sich auch an der Bereitschaft, ggf. durch Tausch oder auf andere Weise eine Lösung für die eingeschlossenen Flächen zu finden, nichts geändert habe. Dem vom Kläger geltend gemachten Interesse, durch den Erwerb der Flurstücke etwaige Nachteile für andere, eigene Flächen (wie unkontrollierte Überschwemmungen, Absterben von Bäumen durch Vernässung der Wurzeln, Zerstörung der Baumbestände durch Biberfraß, Vermehrung von Schadinsekten und Pflanzenkrankheiten, Zunahme des Wildbestandes) zu verhindern, die er wegen des Erwerbs durch Dritte und insbesondere wegen der beabsichtigten dauerhaften Nutzungsaufgabe befürchtet, kann jedenfalls in einem Naturschutzgebiet kein das naturschutzfachliche Interesse am Erwerb der Flächen zur Schaffung wertvoller Naturentwicklungsflächen übersteigendes Interesse des Erwerbers begründen. Denn in einem solchen Gebiet unterliegen alle Flächen - und damit auch die dort gelegenen Waldflächen des Klägers - schon aufgrund ihrer Belegenheit in einem naturschutzfachlich besonders schützenswerten und schutzbedürftigen Raum situationsbedingten Einschränkungen, und auch Eigentümer land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen haben keinen Anspruch auf Sicherung gerade der den größtmöglichen Vorteil bietenden Nutzungsmöglichkeit. Dass die dem Kläger drohenden Beeinträchtigungen über das danach hinzunehmende Maß hinausgehen würden, hat er nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Auch die Entscheidung des Beklagten, das Vorkaufsrecht gerade zugunsten des Beigeladenen auszuüben, ist nicht ermessensfehlerhaft.

Der Kläger rügt insoweit zunächst, dass der Beklagte von falschen Tatsachen ausgegangen sei, indem er angenommen habe, dass von der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten des Beigeladenen positive Arrondierungseffekte für den Naturschutz ausgingen, weil dieser nicht nur Eigentümer des - vom Flurstück 7... umschlossenen - W..., sondern weiterer „an die genannten Flurstücke angrenzender“ Flächen sei. Tatsächlich grenzt von außen nur ein weiteres im Eigentum des Beigeladenen stehendes Flurstück (ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Kartenskizze Flurstück 2... der Flur 3...) unmittelbar an das um den W... herum gelegene und bis zum Bachlauf des S... reichende Flurstück 7... an, während weitere Flächen des Beigeladen auf der anderen Seite des offenbar zur Hälfte dem Kläger gehörende Bachgrundstücks an dieses angrenzen. Die insoweit ungenaue Beschreibung der Lage der dem Beigeladenen gehörenden weiteren Flächen ändert indes nichts daran, dass sich durch den Erwerb der Flurstücke 1..., 7... und 7... „positive Arrondierungseffekte“ für den Naturschutz ergeben. Denn schon die Zusammenführung des Eigentums am W... mit den diesen umgebenden Unland- und Gewässerflächen in der Hand eines den dargelegten Schutzzielen verpflichteten Eigentümers hat einen ökologisch gewichtigen Arrondierungseffekt zur Folge, weil dieser eutrophe Flachwassersee besonders auf die hohen Wasserstände und Wasserstandsschwankungen angewiesen ist, die mit der dauerhaften Nutzungsaufgabe und dem Verzicht auf Maßnahmen zur Wasserstandsregulierung auf die angrenzenden Flächen dauerhaft gesichert und gefördert werden sollen.

Gegenüber der während des Verwaltungsverfahrens geäußerten Befürchtung des Klägers, dass die für ihn als Forstbesitzer notwendige faire und sachliche Zusammenarbeit mit den Eigentümern der betroffenen Flächen erforderlich sei und die Möglichkeit einer solche Zusammenarbeit mit einer privaten, partikularen Zielen verpflichteten Organisation wie dem Beigeladenen zweifelhaft erscheine, hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Fähigkeit und Bereitschaft vernünftiger Zusammenarbeit mit angrenzenden Flächeneigentümern im Rahmen der Ermessensentscheidung zwar prognostisch zu prüfen sei, er aber keine durchgreifenden Zweifel daran habe, dass eine faire und sachgerechte Zusammenarbeit des Beigeladenen mit dem Kläger möglich sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Prognose hat der Kläger nicht vorgebracht.

Sonstige Bedenken gegen die Ermessensfehlerfreiheit sind nicht ersichtlich.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.