Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 03.02.2011 | |
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Aktenzeichen | 13 WF 7/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Kosten- und Auslagenentscheidungen bilden vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. BT-Drucks. 16/6308 Seite 204).
2. Der Beschwerdegegenstand ist der Teil der Beschwer, dessen Beseitigung das Rechtsmittel erstrebt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 511, Rn. 18;Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage 2009, § 61, Rn. 2, jeweils m.w.N.; Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG, 9. Auflage 2009, § 61, Rn. 2).
Die Beschwerde des Antragstellers vom 07.01.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuruppin vom 18.10.2010 wird auf seine Kosten verworfen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: bis 600 €.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenentscheidung, mit der ihm das Amtsgericht die gerichtlichen Kosten eines Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft auferlegt hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater des einzig weiter beteiligten - minderjährigen - Kindes ist, und dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten auferlegt. Dieser erstrebt mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde deren Teilung.
II.
Die Beschwerde gegen die hier isoliert anfechtbare Kostenentscheidung bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde in vorliegender vermögensrechtlicher Streitigkeit, wozu auch Kosten- und Auslagenentscheidungen gehören (vgl. BT-Drucks. 16/6308 Seite 204), ist unzulässig (§ 61 Abs. 2 FamFG). Weder übersteigt der Beschwerdegegenstand 600 € noch hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen. Der Beschwerdegegenstand ist der Teil der Beschwer, dessen Beseitigung das Rechtsmittel erstrebt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 511, Rn. 18; Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage 2009, § 61, Rn. 2, jeweils m.w.N.; Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG, 9. Auflage 2009, § 61, Rn. 2). Die Beschwer bemisst sich vorliegend nach der Höhe der dem Antragsgegner auferlegten gerichtlichen Kosten und beziffert sich einschließlich der Gerichtsgebühren und Gutachterkosten auf insgesamt 695,10 €. Von dieser Beschwer erstrebt der Antragsgegner die hälftige Beseitigung, nämlich Kostenteilung.
2. Im Übrigen steht die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in der Sache in Übereinstimmung mit § 183 FamFG, wonach minderjährige Kinder keine Gerichtskosten tragen (vergleiche ebenso § 81 Abs. 3 FamFG).
3. Die Kostenentscheidung für die Beschwerde folgt aus § 84 FamFG.