Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.01.2020 | |
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Aktenzeichen | 6 K 1565/18 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0130.6K1565.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 RdFunkBeitrStVtr BB, § 4 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BB, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BB, § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr BB, Art 5 GG, § 9 Abs 2 RdFunkBeitrStVtr BB |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten und begehrt zugleich vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Die Klägerin wird beim Beklagten zur Rundfunkbeitragsnummer 2... mit einer Wohnung geführt. Bis August 2014 war die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Mit Schreiben vom 27. August 2014 stellte die Klägerin beim Beklagten einen form-losen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls. Sie verwies im Wesentlichen darauf, dass sie Empfängerin von Zu-schlägen nach dem SGB I und dem SGB X sei und lediglich über ein geringes Ein-kommen verfüge und ihr durch die täglichen Pendelfahrten zur Arbeitsstätte zusätzliche Aufwendungen entstünden, sodass sie ein fast identisches Einkommen habe, wie der Höchstsatz des ihr zustehenden ALG II. Deswegen sei sie hilfebedürftig. In diesem Zusammenhang übersandte die Klägerin zwei Bescheide des Landrates des Landkreises O... über die Gewährung einer Leistung gemäß § 6b des Bundeskindergeldgesetzes jeweils vom 4. September 2014 und 13. Oktober 2014 sowie einen Bescheid des Landrates des Landkreises O... über die teilweise Übernahme von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach dem SGB VIII vom 23. Juli 2014. Auf die schriftliche Nachfrage des Beklagten übersandte die Klägerin einen Bescheid des Jobcenters O... vom 30. Juni 2014 (über die Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2014 hinsichtlich der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II), wonach die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. August 2014 ganz aufgehoben worden sei.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV nicht vorlägen. Nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV liege ein besonderer Härtefall dann vor, wenn eine Person keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erhalte, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteige und der übersteigende Betrag geringer sei, als der zu zahlende Rundfunkbeitrag. Aus den Unterlagen der Klägerin gehe jedoch hervor, dass sie Wohngeld und Kinderzuschlag erhalte. Damit weise die Klägerin nicht nach, dass ihr eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen wegen Einkommens-überschreitung verwehrt worden sei.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nach der geltenden Rechtslage, namentlich der Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu den Az. 1 BvR 3269 / 8, 1 BvR 665 /10 und 1 BvR 656/10 nach der Regelung des § 6 Abs. 3 RGebStV bedürftig sei. Der Ablehnungsentscheidung des Beklagten liege keine detaillierte Aufschlüsselung vor, wie man sie von anderen Behörden erhalte, aus der nachvollziehbar sei, wie die Berechnung zustande komme. Im Übrigen sei das Schreiben des Beklagten, da es maschinell erstellt und ohne Unterschrift versendet worden sei, ungültig.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für einen Zeitraum von August 2014 bis Februar 2016 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 336,34 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 legte die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie einen berechtigten Befreiungsantrag wegen eines besonderen Härtefalls beim Beklagten gestellt habe, der jedoch noch nicht bearbeitet worden sei. Die Forderungen des Beklagten verstießen gegen Art. 5 GG und diskriminierten die Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Sie habe ein Recht auf negative Informationsfreiheit und habe als deutsche Bürgerin einen Anspruch darauf, von aufgedrängten staatlichen Informationen geschützt zu werden. Im Übrigen nutze sie das Medienangebot des Beklagten nicht.
Mit weiterem Bescheid vom 1. Juli 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin erneut Rundfunkbeiträge, diesmal für einen Zeitraum von März 2016 bis Mai 2016, in Höhe von insgesamt 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 legte die Klägerin auch gegen den letztgenannten Festsetzungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung wies sie erneut darauf hin, dass sie zum Personenkreis der Geringverdiener gehöre, die einen Anspruch auf eine Befreiung hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2018 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch vom 8. Juli 2015 gegen seinen Ablehnungsbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitrags-pflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV an den Empfang bestimmter Sozialleistungen gebunden sei. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder den entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine innerstaatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Der Kinderzuschlag werde nach § 6a Bundeskindergeldgesetz bewilligt und beruhe damit nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, die der Gesetzgeber in den Katalog der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen habe. Dem befreiungsberechtigten Personenkreis nach § 4 Abs. 1 RBStV könne die Klägerin damit nicht zugeordnet werden. Der Zweck des § 6a Bundeskindergeldgesetz bestehe gerade darin, dass Eltern nicht wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angewiesen sind. Es solle dadurch gerade Hilfebedürftigkeit und mithin der Bezug von Arbeitslosengeld II vermieden werden. Die Bewilligung von Wohngeld beruhe ebenfalls nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, die der Gesetzgeber als Befreiungsvoraussetzung festgelegt habe. Im Gegensatz zu den in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen, diene das Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung, sondern werde als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens gewährt. Bei den in § 4 Abs. 1 RBStV angegebenen Befreiungsvoraussetzungen handele es sich um eine abschließende Aufzählung. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf andere, dort nicht genannte Leistungen sei mangels einer Regelungslücke nicht zulässig. Insbesondere sei eine analoge Anwendung in Bezug auf Wohngeld ausgeschlossen. Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV könne die Rundfunkanstalt auf Antrag nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. § 4 Abs. 6 RBStV stelle jedoch keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV festgelegten Sozialleistungen beziehen. Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zulasten des jeweiligen Antragstellers geregelt hätte. Der Gesetzgeber habe aber bei der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV Kenntnis von dem Kreis der Personen mit geringem Einkommen gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen bei der Festlegung der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV lediglich versehentlich unberücksichtigt geblieben seien, lägen nicht vor. Ein atypischer Sachverhalt sei nicht gegeben. Den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zu Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, auf die sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen beruft, sei durch den Gesetzgeber seit der Umstellung von der Gebührenerhebung auf die Beitragserhebung seit dem 1. Januar 2013 in § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV Rechnung getragen worden. Gemäß § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV liege ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden sei, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrag es überschreiten. Dass der Klägerin Sozialleistungen aus diesem Grunde versagt worden seien, habe sie nicht nachgewiesen. Die Berechnung eines Sozialleistungsanspruchs obliege nicht den Landesrundfunkanstalten. Beitragsschuldner mit einem möglichen Sozialleistungsanspruchs müssten sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür zuständigen Sozialleistungsbehörden unterziehen. Den Landesrundfunkanstalten stehe die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beitragsschuldners aufgrund des prägenden Grundsatzes der bescheidgebundenen Rundfunkbeitragsbefreiung gerade nicht zu.
Mit dem zweiten, hier angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2018 wies der Beklagte auch die Widersprüche der Klägerin gegen seine Festsetzungsbescheide jeweils vom 3. Juni 2016 und vom 1. Juli 2016 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mittlerweile durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 höchstrichterlich geklärt sei. Beitragsschuldner sei der Inhaber einer Wohnung. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien und ob diese genutzt würden, sei hierbei unerheblich. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Als Inhaber werde jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet sei oder Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt werde, § 2 Abs. 2 RBStV. Die Klägerin sei als Wohnungsinhaberin rundfunkbeitragspflichtig. Sowohl die Höhe des Rundfunkbeitrages als auch dessen Fälligkeit sein gesetzlich geregelt. Trotz der gesetzlichen Bestimmungen habe die Klägerin die Rundfunkbeiträge nicht gezahlt, sodass die Voraussetzungen für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegeben seien. Auch sei die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von jeweils 8,00 € rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit ihrer am 23. August 2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beklagte es versäumt habe, zu ermitteln, wann im Sinne des § 4 Absatz 6 S. 2 RBStV unbeschadet der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Fälle ein besonderer Härtefall gegeben sei. Aus dem von der Klägerin eingereichten Aufhebungsbescheid des Jobcenters O...vom 30. Juni 2014 gehe hervor, dass die Klägerin seit 1. März 2014 einen Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld gehabt habe. Der Beklagte habe den Antrag der Klägerin abgelehnt, weil diese nicht nachgewiesen habe, dass die Sozialleistungen (also Leistungen nach dem SGB II) wegen „Einkommensüberschreitung“ verwehrt worden seien. Aus dem vorgelegten Bescheid des Jobcenters gehe jedoch nicht die genaue Höhe des Einkommens der Klägerin hervor. Der Beklagte habe die Klägerin weder nach der Höhe gefragt, noch eigene Ermittlungen hierzu vorgenommen. Auch gehe aus dem Ablehnungsbescheid hervor, dass der Beklagte annehme, § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV sei der einzige besondere Härtefall. Wohngeld und Kinderzuschlag seien nach § 12a SGB II vorrangige Leistungen. Ihre Gewährung schließe den Anspruch auf ALG II aus, denn nur wenn durch den Kinderzuschlag und sonstige Sozialleistungen der Leistungsbezug von ALG II vermieden werde, besteht überhaupt erst ein Anspruch auf Kinderzuschlag. Der SGB II-Bescheid sei durch die Klägerin im Original vorgelegt und durch den Beklagten vernichtet worden. Erst nach Anforderung sowohl des Berechnungsbogens zum Bescheid des Jobcenters als auch eines Einkommensnachweises und der entsprechenden Wohngeldbescheide sei eine Prüfung im Sinne des § 4 Abs. 6 S. 2 und S. 1 RBStV erst möglich. Eine solche Härtefallprüfung nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStv habe durch den Beklagten aber nicht stattgefunden. Aus diesem Grunde sei der Sachverhalt durch diesen noch nicht ausermittelt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 11. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2018, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin ab 1. August 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien,
2. die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 3. Juni 2016 und vom 1. Juli 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung verweist er vollinhaltlich auf seine Widerspruchsentscheidungen vom 20. Juli 2018 und vom 30. Juli 2018.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 20. Mai 2019 (Beklagter) bzw. vom 27. Mai 2019 (Klägerin) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streit-standes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2020 verwiesen.
Über die Klage konnte durch den Berichterstatter entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben, § 87 Abse. 2 u. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens (1.) als sog. Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und hinsichtlich des Anfechtungsbegehren (2.) nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Sie ist jeweils zulässig, hat in der Sache jedoch insgesamt keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, von der Rundfunkbeitragspflicht ab 1. August 2014 befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dementsprechend auch nicht in ihren Recht, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Die Klägerin ist rundfunkbeitragspflichtig im Sinne des § 2 Abse. 1 u. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung (RBStV), da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (s.u.).
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind nunmehr verfassungsgerichtlich geklärt, sodass insoweit dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 – 11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
Auf ein Bereithalten von Empfangsgeräten kommt es seit der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage nicht an.
Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt auch nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2019 –11 N 111.16 –, juris). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab, noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09, juris).
Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 –, BVerfGE 103, 44-81, juris) und zu-gleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hingegen nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grund-recht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649, BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 6 C 12/09 –, Rn. 39 - 40, beide juris).
Das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu Informationen in unzumutbarer Weise erschwert würde, zumal § 4 Abse. 1 u. 6 RBStV die Möglichkeit der Befreiung, namentlich für einkommensschwache Beitragspflichtige, bietet.
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung und kann insoweit dahinstehen, ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente als nicht unumstrittene sog. negative Informationsfreiheit davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 m.w.N.). Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet bereits keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls, selbst bei unterstelltem Vorliegen eines solchen Grundrechts an einem Eingriff in dieses fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 135, juris), da die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rundfunkprogramms und nicht aus der Pflicht der Inanspruchnahme resultiert. Es bleibt jedem, namentlich der Klägerin, freigestellt, das Programmangebot des Beklagten zu nutzen oder sich anderweitig zu informieren.
Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht steht der Klägerin nicht zu.
Gesetzliche Grundlage für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sind § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 RBStV.
Zunächst kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV berufen.
Nach § 4 Abs. 1 RBStV kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nur derjenige beanspruchen, der mittels eines aktuellen Bescheides den Bezug einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Sozialleistungen nachweisen kann.
§ 4 Abs. 1 RBStV sieht insoweit vor, dass von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag folgende natürliche Personen befreit werden: 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches), 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, 7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften, 8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird, 9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben und schließlich 10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Klägerin, ihrem eigenen Vortrag folgend, keine der § 4 Abs. 1 RBStV bezeichneten Leistungen erhält. Die Klägerin erhält vorliegend Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ausweislich der eingereichten Bescheide vom 4. September 2014 und 13. Oktober 2014 sowie ausweislich des eingereichten Bescheides vom 23. Juli 2014 Leistungen nach dem SGB VIII über die teilweise Übernahme von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege. Diese sind im Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht explizit genannt. Auch der Bezug von Wohngeld ist in § 4 Abs. 1 RBStV nicht aufgeführt. Seit August 2014, das heißt im hier relevanten Zeitraum, erhält die Klägerin auch keine Leistungen mehr nach dem SGB II, die für sich genommen eine Befreiung wegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV rechtfertigen würden.
Einen Befreiungstatbestand wegen geringen Einkommens (ggf. unterhalb des Existenzminimums) sieht der insoweit abschließende § 4 Abs. 1 RBStV nicht vor (Verwaltungsgericht (VG) München, Gerichtsbescheid vom 5. November 2015 - M 6b K 15.77, beck-online).
Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV, die „geringes Einkommen“ oder auch den Bezug eines Kinderzuschlags und Wohngeld, als solche gerade nicht erfassen, sind auch nicht durch Auslegung und deshalb erst recht nicht durch Analogieschlüsse erweiterbar (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2019 – 2 A 3783/18, juris).
So ist eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV bereits generell ausgeschlossen. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Regelungslücke feststellbar. Die Aufzählung der zu befreienden Leistungsempfänger in § 4 Abs. 1 RBStV ist nach dem gesetzgeberischen Ziel der Verfahrensvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises abschließend (vgl. seinerzeit zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10, juris).
Bereits nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage war die Gebührenbefreiung für einkommensschwache Personen gemäß § 6 RGebStV „bescheidabhängig“ und setzte den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie voraus (§ 6 Abs. 2 RGebStV). Mit dieser durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für einkommensschwache Personen wollte der Normgeber eine Vereinheitlichung des Befreiungsrechts einschließlich einer Vereinfachung des Verfahrens erreichen. Die Ersetzung der zuvor bestehenden Befreiungsmöglichkeit für Personen, deren monatliches Einkommen bestimmte an Sozialhilfemaßstäben orientierte Einkommensgrenzen nicht überstieg, durch die Anknüpfung der Gebührenbefreiung an bestehende und behördlich bereits festgestellte Sozialleistungen zielte auf eine deutliche Verfahrenserleichterung ab, weil damit insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens durch die Rundfunkanstalten entfielen, die hierfür – anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden – nicht über die erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen. So wurde bereits eine Gebührenbefreiung in besonderen Härtefällen gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV allein aufgrund geringen Einkommens und Vermögens verneint, weil sich ansonsten die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit allzu leicht umgehen ließe (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1.08, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 16. Mai 2007 – 7 B 06.2642; Beschluss vom 14. Mai 2009 – 4 LC 610.07; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2012 – 16 A 1942.11; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2012 – 3 A 242.10, alle juris).
Die bloße Einkommensschwäche als solche hat damit nach den zuletzt geltenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags grundsätzlich nicht mehr zur Gebührenbefreiung geführt.
An dieser nach ständiger Rechtsprechung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang stehenden Beschränkung der Befreiung für einkommensschwache Personen auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichts geändert. Der Gesetzgeber hat trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren auch mit dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsrecht zur Frage der Berücksichtigung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bereits keinen Änderungsbedarf gesehen und an der bisherigen Regelung ausdrücklich festgehalten (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 14 K 5133/15, juris). Vielmehr sind – anknüpfend an der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 2 RGebStV – auch nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen (Gall/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBStV § 4 Rn. 4, 73; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 14 K 2595.13, juris).
Eine analoge Erweiterung auf ungeschriebene Befreiungstatbestände ist somit insbesondere auch für den Bezug des Kinderzuschlags ausgeschlossen. Dieser wird als Familienleistung für Familien im Niedrigeinkommensbereich gewährt, wenn das Einkommen der Eltern zur eigenen Bedarfsdeckung, aber nicht mehr für die Kinder ausreicht. Der Kinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das Einkommen oder Vermögen in Höhe des eigenen Mindestbedarfs besteht. Darüber hinaus wird der Kinderzuschlag gemindert. Im Fall des Bezugs eines Kinderzuschlags ist der originäre Bedarf des jeweiligen Rundfunkbeitragspflichtigen schon regelmäßig gedeckt ist und die Kinderzuschlagsleistung erfolgt gerade nicht im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung im Sinne der sonstigen Sozialleistungen. Daraus folgt, dass ein sicherer Rückschluss auf eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht möglich ist. Deswegen ist der Kinderzuschlag im Katalog der befreiungsberechtigten Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV nicht aufgeführt (Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 19. August 2014 – 11 K 4160/13; VG München, Urteil vom 5. November 2015 – M 6b 15.77, beide juris). Nichts anderes gilt für den Bezug von Wohngeld (VG München, Gerichtsbescheid vom 5. November 2015 - M 6b K 15.77, beck-online).
Eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ist hier ebenfalls ausgeschlossen.
Dass die Klägerin vermeintlich nur geringe Einkünfte trotz des Bezugs eines Kinderzuschlags und Wohngeldes bezieht, begründet keinen besonderen Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV.
Nach der Regelung in § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 der Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrag überschreiten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. So ist bereits die entscheidende Voraussetzung des § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV, wonach es zur Befreiung eines besonderen ablehnenden Bescheides der zuständigen Sozialbehörde bedarf, gerade nicht erfüllt ist. Aus dem von der Klägerin eingereichten Aufhebungsbescheid des Jobcenters O... vom 30. Juni 2014 geht hervor, dass die Klägerin seit 1. März 2014 einen Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld hat, und deswegen keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält, und nicht ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze insgesamt um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrag überschreiten.
Die Klägerin kann sich aber auch nicht materiell-rechtlich auf einen Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV berufen. Es ist auf der Grundlage der Angaben der Klägerin und der von ihr vorgelegten Belege weder dargelegt noch nachgewiesen, dass ihr Einkommen im hier relevanten Zeitraum einerseits den regelsatzbemessenen Bedarf überschreitet, andererseits die überschießenden Mittel aber nicht mehr zur Bestreitung des monatlichen Rundfunkbeitrages reichen. Hierzu wäre es nötig gewesen, Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV zu beantragen und unter Vorlage einer Bestätigung des Leistungsträgers oder des Bescheids die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu belegen (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – OVG 11 N 23.13; BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 7 B 13.1817; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2008 – 6 B 1.08, alle juris).
Intention des § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV ist nämlich gerade nicht, dass der Beklagte eine Bedarfsprüfung selbst vornimmt, sondern dies den zuständigen Sozialbehörden vorbehalten bleibt. Das schlichte Berufen auf geringes Einkommen bzw. den Bezug von Wohngeld als auch Kinderzuschlag – auch unterhalb des Existenzminimums – ist für eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV insoweit nicht ausreichend.
Härtefallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV sollen letztlich gewährleisten, dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik vom Gesetzgeber nicht vorherzusehen sind und daher nicht einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit zu den ausdrücklich normierten Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung sich nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, soll ein Ergebnis erreicht werden, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 14 K 1739/13, juris m. w. N.). Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall der Klägerin aufgrund des Bezuges von Wohngeld und Kindergeldzuschlag bereits nicht dargelegt, da der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, wie oben ausgeführt, die hier gegebene Fallkonstellation der „bloßen Einkommensschwäche“ nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert hat.
Auch eine Befreiung auf Grundlage des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV kann die Klägerin nicht erreichen.
Der hier zu entscheidende Fall ist nämlich von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht erfasst, ohne dass dies gegen das Gebot des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG oder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Es mag zwar zutreffen, dass S. 2 der Vorschrift nur einen – nicht abschließenden – Anwendungsfall dieser Härteregelung darstellt, wie sich bereits aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Allein der nachvollziehbare Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Klägerin vermag indes einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Eine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist nämlich im Fall der Klägerin trotz des mutmaßlich geringen zur Verfügung stehenden Einkommens nicht gegeben. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat vielmehr die hier gegebene Fallkonstellation der mutmaßlichen bloßen Einkommensschwäche trotz Bezugs von Kinderzuschlag und Wohngeld nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe des § 4 Abs. 1 RBStV und auch aus dem Fall des § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV ausgeklammert. Allein die Tatsache, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, dass dem in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet im vorstehenden Zusammenhang regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist. Durch § 4 Abs. 1 RBStV sollte für einkommensschwache Person eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass Einkommen schwache Person, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistung erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezugs geringe Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen (VG des Saarlandes, Urteil vom 11. Januar 2017 – 6 K 2043/15, juris).
Im Übrigen besteht sogar die Möglichkeit, einen Antrag bei dem zuständigen Sozialträger zu stellen, aber zugleich auf die Inanspruchnahme (aus persönlichen Gründen) der Leistung zu verzichten und sich insoweit bescheiden zu lassen, dass der Betroffene bedürftig im Sinne des SGB II ist, da die ihm zur Verfügung stehenden Mittel bzw. das vorhandene Einkommen zu gering sei.
Abschließend sei noch erwähnt, dass das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seinerzeit entschieden hatte (BVerfG, Entscheidung vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10; vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, beide juris), dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und insoweit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege, wenn Bezieher geringer Einkünfte, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach den SGB II oder SGB XII liegen, sodass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdecke, nicht aufgrund eines besonderen Härtefalles von der Rundfunkgebührenpflicht befreit würden. In dem seinerzeit entschiedenen Fall, verblieb dem Beschwerdeführer weniger als Regelsatzempfängern nach dem SGB II oder SGB XII, die ihrerseits von der Gebührenpflicht damals durch § 6 Abs. 1 RGebStV befreit waren. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hilft vorliegend jedoch nicht weiter, da sich die Befreiung nunmehr nicht mehr nach dem RGebStV, sondern nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag richtet, und der Gesetzgeber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen hat. Der RGebStV sah in § 6 Abs. 3 RGebStV vor, dass unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 die Rundfunkanstalten in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien könnten und nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ein solcher Fall gerade dann gegeben war, wenn ein Bezieher geringer Einkünfte, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach den SGB II oder SGB XII liegen, sodass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckt, von der Rundfunkgebührenpflicht auf Grund eines besonderen Härtefalls zu befreien sei. Die jetzige Rechtslage, die sich an der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts orientiert und insoweit eine Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung trägt, da eine Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern nach den SGB II bzw. SGB XII nicht mehr vorliegt, sieht in § 4 Absatz 6 RBStV ebenfalls vor, dass die Landesrundfunkanstalten besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht den Antragsteller zu befreien hat. § 4 Abs. 6 S. 2 konkretisiert in diesem Falle jedoch dass ein Härtefall insbesondere dann vorliegt, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1-10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrag überschreiten. Es mag vorliegend nicht ausgeschlossen sein, dass die Klägerin in den Kreis der in § 4 Abs. 6 S. 2 genannten Personen falle und er insoweit von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien wäre, hierfür hätte sie jedoch einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Sozialträger stellen müssen und dieser hätte abschlägig beschieden werden müssen. Einen solchen Bescheid hat die Klägerin jedoch weder beantragt noch vorgelegt.
Die ablehnende Entscheidung des Beklagten lässt schließlich auch keine Ermessensfehler erkennen, da § 4 Abs. 6 RBStV die Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht - anders als die frühere Regelung in § 6 Abs. 3 RGebStV die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - nicht in das Ermessen des Beklagten stellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – OVG 11 M 34.15 –, Rn. 4, juris).
2. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 3. Juni 2016 und vom 1. Juli 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2018 sind sowohl in Hinblick auf die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für die Zeiträume von August 2014 bis Februar 2016 bzw. März 2016 bis Mai 2016 in Höhe von 336,34 € bzw. 52,50 € als auch in Hinblick auf die mit dem jeweiligen Bescheid zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von jeweils 8,00 € nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für einen Zeitraum von August 2014 bis Februar 2016 bzw. März 2016 bis Mai 2016 durch den Beklagten in der erfolgten Höhe lagen hier vor.
Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt – hier unstreitig den Beklagten – festgesetzt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin trotz Leistungspflicht mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge für den hier festgesetzten Zeitraum zum Fälligkeitszeitpunkt keine Zahlung vorgenommen hat.
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist nämlich im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) eine Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (Nr. 1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Nr. 2).
Es wurde von Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass sie die in den Bescheiden bezeichnete Wohnung selbst bewohnt und somit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV Inhaberin der veranlagten Wohnung ist.
Die Klägerin war auch mit der Zahlung ihrer Rundfunkbeiträge im Rückstand, da sie trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge (jeweils zum Fälligkeitstermin für die August 2014 bis Februar 2016 bzw. März 2016 bis Mai 2016) nicht leistete. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 S. 1 der bezeichneten Vorschrift ist im Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ist der in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Schließlich entspricht die jeweils festgesetzte Höhe von 336,34 € für 19 Monate im Zeitraum August 2014 bis Februar 2016 respektive 52,50 € für drei Monate im Zeitraum März 2016 bis Mai 2016 den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung (RFinStV) betrug der Rundfunkbeitrag vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 monatlich 17,98 € und seit dem 1. April 2015 monatlich 17,50 €.
Auch ist gegen die mit den angegriffenen Bescheiden zugleich erfolgte Festsetzung jeweils eines Säumniszuschlags sowohl im Hinblick auf Grund und Höhe nichts zu erinnern.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der gültigen Fassung (Rundfunkbeitragssatzung) durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeitrage nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit) durch die Klägerin entrichtet wurden. Formell-rechtlich und materiell-rechtlich begegnet die Rundfunkbeitragssatzung keinen Bedenken. So ist die Rundfunkbeitragssatzung und insbesondere die Praxis der Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – 11 A 25/13, beck-online), an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).