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Entscheidung 24 Qs 208/10


Metadaten

Gericht LG Potsdam 4. Strafkammer Entscheidungsdatum 15.11.2010
Aktenzeichen 24 Qs 208/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. September 2010 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1.

Durch Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 3. Dezember 2009 - Az.: 2.3 Ds 4122 Js 39260/08 (405/08) -, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, wurde der Angeklagte … wegen besonders schweren Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Dezember 2009, für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Angeklagten aufgegeben, den mit der Adhäsionsklägerin – der geschädigten Firma ... ... Airport Center – am 3. Dezember 2009 zur Schadenswiedergutmachung geschlossenen Vergleich, nämlich an diese einen Betrag von 2.200,00 € zu zahlen, zu erfüllen.

2.

Am 3. Dezember 2009 beantragte der Verteidiger, der dem Angeklagten durch Beschluss der Kammer vom 3. September 2009 auf dessen Beschwerde als notwendiger Verteidiger beigeordnet worden war, u. a. Verfahrensgebühren nach 4143 VV RVG i. V. m. § 49 RVG in Höhe von 438,00 € und gemäß 1003 VV RVG i. V. m. § 49 RVG in Höhe von 161,00 € festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom 3. Dezember 2009 Bezug genommen.

3.

Am 26. Januar 2010 wurde die dem Verteidiger des Angeklagten aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 1.257,08 € festgesetzt. Die vorgenannten Gebühren gemäß Nr. 4143 und 1003 VV RVG für das Adhäsionsverfahren wurden dabei wegen Fehlens einer entsprechenden Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 404 Abs. 5 StPO unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Brandenburg vom 29. April 2008 – Az.: 2 Ws 59/08 – nicht als erstattungsfähig angesehen.

4.

Gegen diese Kostenfestsetzung legte der Verteidiger am 1. Februar 2010 „Erinnerung“ ein. Er meint, für das Adhäsionsverfahren sei keine gesonderte Beiordnung des Pflichtverteidigers erforderlich. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik. Bei der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG handele es sich um eine zusätzliche Gebühr, die der Verteidiger nach dem 4. Teil des RVG verdienen könne.

5.

Durch Beschluss vom 10. März 2010 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

6.

Der zuständige Amtsrichter hat die eingelegte Erinnerung sodann als Beschwerde behandelt und ihr durch Beschluss vom 30. Juni 2010 aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. März 2010, der „ganz herrschender Meinung entspreche“, nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dabei hat er ergänzend auch auf die Entscheidung des OLG Celle, NStZ 2008, S. 190, Bezug genommen.

7.

Die Beschwerdekammer hat die Sache auf den zutreffenden Hinweis des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Potsdam vom 3. August 2010 erneut dem Amtsgericht zur abschließenden Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt (auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 3. August 2010 wird verwiesen).

8.

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 8. September 2010 wurde die Beschwerde sodann aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vom 30. Juni 2010 zurückgewiesen.

9.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 14. September 2010 zugestellt wurde, hat der Verteidiger noch am Tage der Zustellung Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf den Inhalt seiner früheren Stellungnahmen verwiesen.

II.

1.

Gegen den richterlichen Beschluss über die Erinnerung vom 8. September 2010 ist die nunmehr eingelegte Beschwerde des Verteidigers vom 14. September 2010 gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 S. 1 RVG als befristete Beschwerde zulässig (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der befristeten Beschwerde: Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rn. 19 ff.), denn der Beschwerdewert liegt über 200,00 € und auch die Zweiwochenfrist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG seit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist eingehalten.

Der Verteidiger ist selbst zur Einlegung der Beschwerde berechtigt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 56 Rn. 17 i. V. m. Rn. 6).

2.

Über die zulässige Beschwerde hat vorliegend die Kammer zu entscheiden, denn der nach § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG grundsätzlich zuständige Einzelrichter hat durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtssache dem Kollegium übertragen.

3.

Eine mündliche Verhandlung, deren Durchführung ihm freigestellt ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 128 ZPO Rn. 10) hielt das Beschwerdegericht nicht für erforderlich.

4.

In der Sache hat die befristete Beschwerde indes keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Vergütungsanspruch des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren abgelehnt.

Der Verteidigung ist aber zuzugeben, dass die Frage, ob die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger im Strafverfahren auch die Befugnis zur Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren umfasst und damit auch insoweit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auslöst oder ob es insoweit einer zusätzlichen Beiordnung nach dem Maßstab des § 114 ZPO bedarf, in Rechtsprechung und Literatur sehr streitig ist (zum Meinungsstand vgl. Burhoff, RVG-Straf.- und Bußgeldsachen -, 2. Aufl., Nr. 4143 VV Rn. 12).

a)

Teilweise wird die Rechtsansicht der Verteidigung in Rechtsprechung und Literatur geteilt und die Auffassung vertreten, dass sich beim Pflichtverteidiger die Beiordnung ohne Weiteres auch auf das Adhäsionsverfahren erstrecke, er also nicht ausdrücklich auch seine Beiordnung für die Abwehr der Ansprüche im Adhäsionsverfahren beantragen müsse (so OLG Hamm, StV 2002, 89 – L.S. - = JurBüro 2001, 531 m. w. N.; OLG Schleswig NStZ 1998, 101; OLG Köln AGS 2005, 436; OLG Hamburg Wistra 2006, 37, 39; LG Berlin StraFo 2004, 400; LG Görlitz AGS 2006, 502; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 140 Rn. 5; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 19. Aufl., Nr. 4143, 4144 Rn. 5; Mayer/Kroiß-Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 4141-4147 Rn. 20; Burhoff, RVG, 2. Aufl. Nr. 4143 VV Rn. 12; wohl auch BGH NJW 2001, 2486, 2487).

Zur Begründung dieser Rechtsansicht, für die auch nach Auffassung der Strafkammer durchaus Argumente sprechen, wird u. a. angeführt, dass die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 StPO – soweit nicht ggfs. in der Bestellung Einschränkungen vorgenommen worden seien – für das gesamte Strafverfahren gelte (OLG Hamm JurBüro 2001, 531 m. w. N.).

Der Gesetzgeber hätte eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung getroffen, wenn er eine zusätzliche Beiordnung im Adhäsionsverfahren für notwendig erachtet hätte, wie er es beispielsweise für den Nebenklägervertreter in § 397 a StPO bestimmt habe (OLG Schleswig NStZ 1998, 101). Hinzu komme, dass der Pflichtverteidiger dem Angeklagten beigeordnet werde, um sich gegenüber dem staatlichen Strafanspruch verteidigen zu können. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser dann den Angeklagten nicht ohne ausdrückliche weitere Bestellung auch gegen die im Rahmen des Adhäsionsverfahrens verfolgten zivilrechtlichen Ansprüche verteidigen können solle (so OLG Hamm, a.a.O.; auf die enge tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen Ersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Verletzten weist auch der BGH hin (vgl. BGH NJW 2001, 2486, 2487). Schließlich dürfe bei immer zunehmender Stärkung der Stellung des Opfers im Strafverfahren – was gerade auch Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber 1986 intendierten Stärkung des Adhäsionsverfahrens gewesen sei – die Stellung des Angeklagten nicht weiter geschwächt werden. Dies wäre aber der Fall, wenn man für die Verteidigung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren eine zusätzliche von weitreichenden Voraussetzungen abhängige Beiordnung fordern würde (OLG Hamm JurBüro 2001, 531 m. w. N.).

b)

Die Kammer schließt sich jedoch der gegenteiligen Auffassung an (OLG Celle, Beschluss vom 6. November 2007, RVGreport 2008, 102; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643; OLG Jena, Beschluss vom 14. April 2008, BeckRS 2008, 20550; OLG Saarbrücken RPfleger 1999, 506 f.; OLG München StV 2004, 38; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2008, BeckRS 2008, 24774; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. April 2009, BeckRS 2009, 10521; OLG Hamburg NStZ 2010, 652; OLG Brandenburg – 2. Strafsenat -, Beschluss vom 29. April 2008 – Az.: 2 Ws 59/08 -; OLG Brandenburg – 1. Strafsenat -, Beschluss vom 30. September 2008 - Az.: 1 Ws 142/08 -), wonach ohne ausdrückliche Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 StPO die Vertretung im Adhäsionsverfahren von der Bestellung als Pflichtverteidiger nicht erfasst wird.

Schon der Wortlaut des § 404 Abs. 5 StPO spricht für die von der Kammer vertretene Auffassung.

Die Beiordnung im Adhäsionsverfahren soll danach nur unter den Voraussetzungen des §§ 114 ZPO, d.h. bei Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung und vorhandener Bedürftigkeit erfolgen. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass allein schon die gemäß §§ 140 ff. erfolgte Beiordnung ausreichend ist. Vielmehr hielt der Gesetzgeber eine gesonderte Beiordnung des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren mit vorangehender Prüfung der Erfolgsaussichten, der Bedürftigkeit und fehlender Mutwilligkeit (§§ 114 ff. ZPO) für erforderlich. Dass dies für einen Angeklagten, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, nicht gelten soll, kommt in § 404 Abs. 5 StPO an keiner Stelle zum Ausdruck (so zutreffend OLG Jena a. a. O.). Außerdem würde das Absehen von der Prüfung der Erfolgsaussicht und der Bedürftigkeit bei einem bereits durch einen Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten die durch §§ 404 ff. StPO geschaffene „Waffengleichheit“ zwischen Täter und Opfer zugunsten des Angeklagten verschieben (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643 f. m. w. N.).

Hinzu kommt, dass nach § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG ein Rechtsanwalt in Angelegenheiten, die – wie hier – mit dem Hauptprozess nur zusammenhängen, Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er für sie ausdrücklich beigeordnet ist. Die in § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG aufgeführten Angelegenheiten, unter denen das Adhäsionsverfahren nicht ausdrücklich ausgeführt ist, sind, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nur häufig vorkommende Beispiele, nicht Ausnahmen von der entgegengesetzten Regel. Das Wort „ausdrücklich“ enthält eine klare Absage an alle Versuche, eine stillschweigende Beiordnung zu konstruieren (so zutreffend OLG Stuttgart, a. a. O., m. w. N.).

Auch das (Haupt-) Argument der oben unter II. 4 a) aufgeführten Gegenauffassung, die Pflichtverteidigerbestellung umfasse auch deswegen das Adhäsionsverfahren, weil sich die notwendige Verteidigung stets auf „das gesamte Verfahren“ erstrecke, überzeugt nicht, weil dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. So kann die Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO z.B. auf den 1. Rechtszug oder die Revisionsbegründung beschränkt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 140 Rn. 6 m. w. N.).

Für die Mitwirkung in einer Revisionsverhandlung bedarf es einer gesonderten Bestellung nach § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO oder nach § 140 Abs. 2 StPO (KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 350 Rn. 12), wenn damit gebührenrechtliche Ansprüche gegen die Staatskasse in Anspruch genommen werden sollen. Erst recht wird eine ausdrückliche Beiordnung zu verlangen sein, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers auch auf die Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche eines oder mehrerer Verletzten erstrecken und daraus gebührenrechtliche Ansprüche gegen die Staatskasse hergeleitet werden sollen (so zutreffend OLG Stuttgart, a. a. O.).

Die systematische Betrachtung spricht dagegen, eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren anzunehmen. Es ist zwar richtig, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich auf das gesamte Strafverfahren erstreckt, jedoch nimmt gerade das Adhäsionsverfahren eine Sonderstellung ein. Es dient nicht der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs, sondern der Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen des Verletzten. Das Adhäsionsverfahren ist ein Annex, der das zivilrechtliche Anspruchsinteresse des Verletzten lediglich aus rechtsökonomischen Erwägungen und dem Gedanken des Sachzusammenhangs in das Strafverfahren integriert (OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643).

Auch aus dem Wortlaut des § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO ergibt sich, dass die Beiordnung eines Anwalts als Pflichtverteidiger nicht automatisch dessen Beiordnung im Adhäsionsverfahren umfasst (OLG München StV 2004, 38). § 404 Abs. 5 Satz 2 unterscheidet nicht zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger. Daher ist nach dem Wortlaut davon auszugehen, dass auch im Fall des beigeordneten Verteidigers eine neuerliche Beiordnung erfolgen muss. Zwar erfolgte die Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers, um zu verhindern, dass mehrere Anwälte für denselben Beteiligten in derselben Sache auftreten (BT-Drucks. 10/5305 S. 16), jedoch wäre auch eine andere Formulierung möglich gewesen, hätte der Gesetzgeber eine zusätzliche Beiordnung nicht für erforderlich gehalten (so zutreffend OLG Jena, a.a.O.).

Entscheidend aber ist, dass bei einer Erstreckung der Beiordnung nach §§ 140, 141 StPO auch auf das Adhäsionsverfahren die Regelung des § 404 Abs. 5 StPO immer dann leerlaufen würde, wenn dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2008, 190, 191 m. w. N.). Für die Vorschrift des § 404 Abs. 5 StPO bliebe in Ansehung des § 140 Abs. 2 Satz 1 a. E. StPO, wonach dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger insbesondere dann beizuordnen ist, wenn dem Verletzten ein Anwalt beigeordnet worden ist oder er sich auf seine eigenen Kosten eines solchen bedient (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 140 Rn. 31), nur noch Raum in Strafverfahren, in denen weder dem Verletzten noch dem Angeklagten ein Anwalt beigeordnet worden ist. Mit einem solch eingeschränkten Anwendungsbereich ist die Formulierung des § 404 Abs. 5 S. 2 StPO, wonach dem Angeschuldigten, der bereits einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll, nicht in Einklang zu bringen (OLG Celle NStZ-RR 2008, 190, 191 m. w. N.).

Im angefochtenen Beschluss wurde die Zubilligung der beantragten Gebühren gemäß Nr. 4143 und 1003 VV RVG in Höhe von 438,00 € und 161,00 € daher zu Recht versagt.

III.

Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

IV.

Die weitere Beschwerde war nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 6 S. 2 RVG nicht zuzulassen, weil die Frage, ob sie Beiordnung als Pflichtverteidiger auch dessen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren umfasst, zwar grundsätzliche Bedeutung hat, aber von beiden Strafsenaten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bereits einheitlich und zeitnah entschieden worden ist.