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Entscheidung 6 W 117/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.07.2010
Aktenzeichen 6 W 117/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2010 – 11 O 36/08 –teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) am 5. Dezember 2008 geschlossenen Vergleiches werden die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.238,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.12.2008 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger nahm die Beklagte zu 1), eine GbR, sowie die Beklagten zu 2) und 3) als die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) auf Erfüllung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch. Die Beklagten beauftragten gemeinsam Prozessbevollmächtigte. Die Parteien verglichen sich. Nach der Kostenregelung haben der Kläger 70 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.

Die Beklagten machten in ihrem Kostenausgleichungsantrag vom 8.12.2008 u.a. Umsatzsteuer auf die Kosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten in einer Höhe von 569,35 € geltend.

Der Rechtspfleger des Landgerichts setzte durch Beschluss vom 11.5.2009 die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.504,24 € fest. Er berücksichtigte bei der Kostenausgleichung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.5.2009 zugunsten der Beklagten nur die auf deren Anteile an den Kosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 189,79 € bzw. 189,78 €, insgesamt 379,57 €.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, zu Unrecht sei zugunsten der Beklagten Umsatzsteuer auf die Kosten der Prozessbevollmächtigten berücksichtigt worden.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 23.7.2009 nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er eine Beschwer in Höhe von 265,70 € geltend macht, ist begründet. Umsatzsteuer auf die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann nicht bei der Kostenausgleichung berücksichtigt werden.

1. Gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes der obsiegenden Partei eines Prozesses sind ihr vom Gegner zu erstattende Kosten gemäß § 91 Abs. 2 ZPO. Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen anfallende Umsatzsteuerbeträge. Ist – wie hier – ein Teil der (teilweise) obsiegenden Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt, der andere nicht, kommt es darauf an, wer im Innenverhältnis welche Kosten tragen muss (BGH, Beschluss vom 25.10.2005, VI ZB 58/04, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.9.2007, 5 W 1582/07, Rn. 7 m.w.N. – jeweils zitiert nach juris). Denn entscheidend ist dabei, welche Kosten die obsiegende Partei bzw. die obsiegenden Streitgenossen tatsächlich aufwenden mussten. Ergibt sich auf Grund der Regelungen, die das Innenverhältnis der Streitgenossen betreffen, dass einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten (BGH, a.a.O.).

2. Hier hat die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis gemäß § 713 i.V.m. § 670 BGB die gesamten Anwaltskosten zu tragen.

a) Jeder Gesellschafter einer GbR hat gemäß § 713 i.V.m. § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der von ihm im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen, die der Gesellschafter den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den zu erstattenden Aufwendungen gehören auch die zur Bezahlung von Gesellschaftsschulden aufgewandten Mittel wie die Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Klärung der Haftung von Gesellschaftern für Gesellschaftsverbindlichkeiten entstanden sind, zu deren Begleichung der Gesellschafter im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft nicht (mit)verpflichtet ist (vgl. zu § 110 HGB für die oHG OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.9.2007, 5 W 1582/07, Rn. 11 – zitiert nach juris). Bei drohender Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft braucht der Gesellschafter nicht erst zu zahlen, um dann Regress zu nehmen, sondern hat bereits einen Freistellungsanspruch gegen die Gesellschaft entsprechend § 257 BGB.

b) Danach haben die Beklagten zu 2) und 3) gegen die Beklagte zu 1) einen gesetzlichen Freistellungsanspruch hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, die zur Rechtsverteidigung und Abwehr des Anspruchs des Klägers erforderlich waren. Da mithin die zum Vorsteuerabzug berechtigte Beklagte zu 1) im Innenverhältnis die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat, kann keine Umsatzsteuer auf die Kosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Kostenausgleichung berücksichtigt werden.

3. Die Kosten des Rechtsstreits sind danach folgendermaßen auszugleichen:

I. Gerichtskosten (Überschuss an Gerichtskosten, die beim Gegner verrechnet werden)

                                            
                 

Kläger

        

Beklagte

Überschuss

        

119,40 €

        

0,00 €

                                            

II. Außergerichtliche Kosten

                                            

a) Kläger

        

2.465,60 €

                 

b) Beklagte

        

2.996,60 €

                 

Insgesamt:

        

5.462,20 €

                 
                                            
                 

Kläger

        

Beklagte

Davon tragen

70 %

3.823,54 €

30 %

1.638,66 €

Eigene Kosten

        

2.465,60 €

        

2.996,60 €

Zu erstatten:

        

- 1.357,94 €

        

1.357,94 €

                                            

III. Zusammenstellung

                                   
                                            

Betrag zu I.

        

119,40 €

                 

Betrag zu II.

        

1.357,94 €

                 

Insgesamt:

        

1.238,54 €

                 

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.