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Visumserteilung; Bezeichnung des Klägers; Klageschrift; minderjähriges Kind; Wohnanschrift; gesetzlicher Vertreter


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 02.12.2011
Aktenzeichen OVG 3 M 127.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 82 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Erfolg, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zu der in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten Bezeichnung des Klägers auch die Angabe seiner Wohnanschrift gehört. Es reicht nicht aus, lediglich die (hiervon abweichende) Anschrift seines gesetzlichen Vertreters oder seines Verfahrensbevollmächtigten zu nennen (vgl. im Übrigen auch § 130 Nr. 1 ZPO, § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die neben der Bezeichnung der Beteiligten ausdrücklich auch die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter verlangen). Die Wohnanschrift kann u.a. für die behördliche oder gerichtliche Zuständigkeit sowie vor allem für die Identifizierung und Individualisierung des Klägers von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -; NJW 1999, 2608 = juris, Rn. 28 und 33). Letzteres gilt auch im Visumsverfahren. Vor diesem Hintergrund ist eine Differenzierung im Hinblick auf das Alter des Klägers nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als gerade in Fällen des Kindernachzugs nicht immer feststeht, ob dem Elternteil, der als gesetzlicher Vertreter auftritt, tatsächlich das alleinige Sorgerecht zusteht.

Da die Wohnanschrift des Klägers gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits bei Klageerhebung mitzuteilen ist, war die auf § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO gestützte gerichtliche Aufforderung nicht zu beanstanden. Die Klageschrift vom 17. Juni 2011, die nicht begründet ist und lediglich erkennen lässt, dass es um eine Familienzusammenführung geht, enthält keine Anschrift des Klägers und weist weder auf seinen Heimatstaat noch auf seine Nationalität noch auf sein Alter hin. Auch den am 28. Juni 2011 nachgereichten Prozesskostenhilfeunterlagen lässt sich insoweit nichts entnehmen, weil sie sich allein auf den im Bundesgebiet lebenden Vater des Klägers beziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).