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Wiederholte Antragstellung - Rechtsschutzbedürfnis


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 23. Senat Entscheidungsdatum 08.03.2013
Aktenzeichen L 23 AY 9/12 B PKH ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 73a SGG

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gegen den Beklagten vor dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren.

In diesem begehrt der Kläger höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG -.

Der Kläger ist l Staatsbürger und lebt seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist zur Ausreise verpflichtet, die Abschiebung ist offenbar ausgesetzt. Nachdem der Kläger Leistungen der Sozialhilfe vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf bezogen hatte, bewilligte der Beklagte durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg dem Kläger ab Juni 2006 Leistungen nach dem AsylbLG, einen Geldbetrag auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylbLG und Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG.

Auf seinen Antrag vom 13. März 2007 wurden dem Kläger Leistungen nach AsylbLG für März und April 2007 gewährt, offenbar Leistungen auf der Grundlage des § 1a AsylbLG in Höhe des von dem Beklagten als unabweisbar geboten angenommenen Betrages, wobei mit dem Bewilligungsbescheid vom 12. März 2007 hierzu keine Ausführungen gemacht wurden.

In der Folge sind dem Kläger Leistungen nach dem AsylbLG monatlich gewährt worden, Bewilligungsbescheide finden sich hierüber nicht bei den Akten, obwohl einige bei den Akten befindlichen Berechnungsbögen auf Bescheide verweisen.

Unter dem 14. Mai 2010 erhob der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen den aktuellen Bewilligungsbescheid und beantragte vorsorglich die Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X -.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass über einen Antrag nach § 44 SGB X nicht entschieden worden sei. Der Widerspruch sei dahin auszulegen gewesen, dass er sich gegen alle noch angreifbaren Bewilligungsbescheide von Juni 2009 bis einschließlich Mai 2010 richte, da die für diesen Zeitraum mündlich erteilten Bescheide mangels Rechtsmittelbelehrung noch nicht bestandkräftig geworden seinen. Der Widerspruch sei unbegründet, weil dem Kläger zu Recht nur abgesenkte Leistungen nach § 1a AsylbLG zu bewilligen gewesen seinen. Bei dem Kläger könnten nämlich aus Gründen, die dieser zu vertreten habe, aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Er habe es verabsäumt, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der ab dem 13. Mai 2010 ergangenen mündlichen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2011 über die bewilligten Leistungen hinaus Leistungen nach dem AsylbLG ohne die Einschränkung des § 1a AsylbLG zu bewilligen.

Den gestellten Antrag, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes zu bewilligten, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. April 2012 ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Rechtsverfolgung biete schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klage mit dem gestellten Antrag unzulässig sei. Zu der Frage der Rechtmäßigkeit der ab dem 13. Mai 2010 mündlich ergangenen Bescheide liege keine Entscheidung im Widerspruchsverfahren vor. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Kläger nicht mit der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide von Juni 2009 bis einschließlich Mai 2010 ergangenen mündlichen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2011 über die bewilligten Leistungen hinaus Leistungen nach dem AsylbLG ohne die Einschränkung des § 1a AsylbLG zu bewilligen.

Versehentlich sei zuvor ein fehlerhafter Zeitraum im Antrag angegeben worden. Mit der Bezugnahme im Antrag auf den Widerspruchsbescheid sei jedoch deutlich gewesen, dass streitgegenständlich die Leistungen für den von dem Widerspruchsbescheid erfassten Zeitraum sein sollten. Soweit vom Sozialgericht die Hilfebedürftigkeit angezweifelt werde, sei dies spekulativ.

Den mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 erneut gestellten Antrag, für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2012 abgelehnt. Zu Begründung hat es ausgeführt, dass es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der erste Antrag sei mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. April 2012 zurückgewiesen worden. Zur Begründung des neuen Antrages würden keine neuen Tatsachen vorgetragen. Auch eine Änderung der Rechtslage liege nicht vor. Das Klagebegehren sei unbegründet, weil der Kläger die Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht entkräftet habe.

Gegen den am 10. August 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. August 2012 eingelegte Beschwerde. Für die Auffassung des Sozialgerichts, ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordere den Vortrag neuer Tatsachen oder eine Änderung der Rechtslage, finde sich keine rechtliche Grundlage. Soweit das Sozialgericht von einem widersprüchlichen Klagebegehren ausgegangen sei, habe es verabsäumt, den Kläger zur Klarstellung aufzufordern.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Juli 2012 aufzuheben und ihm für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C F, G Straße, B beizuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe – PKH – zu gewähren.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war jedoch nicht deshalb schon abzulehnen, weil das Sozialgericht bereits mit unanfechtbar gewordenem Beschluss vom 18. April 2012 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte. Ein Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwächst nicht in materielle Rechtskraft, so dass grundsätzlich eine wiederholte Antragstellung zulässig ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a, Rn. 13g, mwN.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 127, Rn. 102). Zwar kann es für einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn wiederholt, ohne Änderung des Sachverhalts, der bereits Grundlage vorheriger Entscheidungen über Prozesskostenhilfegesuche war, eine Beantragung erfolgt (BGH v. 03.03.2004, IV ZB 43/03, juris, Rn. 16). Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn das Gericht – wie hier – bei einer früheren Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag seine Erfolgsprognose erkennbar an einem anderen Klagebegehren ausgerichtet hat, als es vom Kläger gewollt war. Dabei kommt es für die Frage, ob für einen erneuten PKH-Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nicht darauf an, ob der Klageantrag einer Auslegung zugänglich, eine vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung zutreffend oder unzuteffend war. Dies ist allein eine Frage der Erfolgsaussichten, die bei der Begründetheit des Antrages zu prüfen ist. Entscheidet das Gericht über einen PKH-Antrag deshalb ablehnend, weil es ausgehend vom schriftsätzlich angekündigten Klageantrag eine Erfolgswahrscheinlichkeit nicht gegeben hält, kann es im Hinblick auf die Funktion der Prozesskostenhilfe, einen gleichen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, jedenfalls nicht schon unzulässig sein, einen PKH-Antrag deshalb zu wiederholen, weil das Gericht einen anderen Streitgegenstand bei seiner Entscheidung angenommen hat als der Antragsteller gewollt hat. Andernfalls wäre schon bei der Zulässigkeit eines – wiederholten – PKH-Antrages ggf. zu prüfen, ob eine Klageänderung zulässig wäre. Eine solche Verlagerung der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit in die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages ist jedoch gerade vor dem Hintergrund, dass PKH einen gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen soll, zulässig.

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Beschwerde des Klägers kam aber deshalb nicht in Betracht, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers – trotz Aufforderung und Erinnerung durch den Senat – bis heute nicht die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Vordruck) bei Gericht eingereicht hat.

Nach §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss, ergibt sich aus § 117 ZPO. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO).

Der anwaltlich vertretene Kläger hat ein für den Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 4 ZPO auszufüllendes und dem Gericht einzureichendes Formular trotz Aufforderung durch gerichtliche Verfügung vom 11. Januar 2013 nicht eingereicht und auch keine weiteren Angaben gemacht.

Das vom Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 06. März 2012 im ersten Antragsverfahren eingereichte Formular, welches im Übrigen nicht mit einem Datum versehen war und deshalb schon nicht geeignet ist, die Angaben des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einem bestimmten Zeitpunkt zuzuordnen, kann nicht Grundlage der Prüfung der Bedürftigkeit für den Bewilligungszeitpunkt bei Entscheidung des Senats über die Beschwerde sein. Zu diesem Zeitpunkt war eine aktuelle Erklärung in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erforderlich, aus der sich die derzeitige Einkommens- und Vermögenssituation ergibt, weil der Senat eigenständig die Bedürftigkeit prüfen muss.

Da dem Senat für die Beurteilung der Bedürftigkeit keinerlei Angaben zur Verfügung standen, war für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum.

Die Kostenentscheidung findet folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.