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FU/Tiermedizin; Wintersemester 2011/12; Studienanfänger; Beschwerde; Darlegungsanforderungen; Lehrangebot; Deputate wissenschaftlicher Assistenten; Akademischer Oberräte und Stiftungsprofessoren;; Deputat befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter; Befristungsdauer; (keine) Überprüfung anhand der Arbeitsverträge; Deputatsreduzierungen: Studiendakan, Vorsitzender der Promotionskommission, Studienfachberater, Studienrätin im Hochschuldienst mit besonderer Aufgabenzuweisung;; Hochschulpakt 2020; Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze; keine Individualansprüche von Studienbewerbern; landesrechtliche Kapazitätsbegrenzung im Studiengang Tiermedizin; Krankenversorgungsabzug; Bemessung; angeblich mangelnde Aktualität; Referenztier


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 05.04.2012
Aktenzeichen OVG 5 NC 2.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 S 3 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, WissZeitVG, HStruktG BE 1996, § 9 KapVO BE, § 5 LVerpflV BE, § 9 LVerpflV BE

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/12 vorläufig als Studienanfängerin zum Studium der Tiermedizin zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl von 167 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 173 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger frei seien.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei bei der Ermittlung des Lehrangebots aus Stellen von zu geringen Deputaten für wissenschaftliche Assistenten, Akademische Oberräte und Stiftungsprofessoren ausgegangen (1). Ferner beanstandet sie die unterbliebene Überprüfung der Arbeitsverträge sämtlicher befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (2) sowie die unterlassene Aufklärung in Bezug auf im Internet genannte, im Stellenplan jedoch nicht aufgeführte Mitarbeiter (3). Weiter lastet sie der Antragsgegnerin ermessenfehlerhaftes Verhalten an, weil sie sich an eine Stellungnahme des Senats von Berlin gehalten habe, wonach der Studiengang Veterinärmedizin von der „Aufwuchsfinanzierung“ aus den Mitteln des Hochschulpakts 2020 ausgenommen werde (4) und greift die kapazitätsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf verschiedene Deputatsverminderungen (5) sowie den 30%-igen Stellenabzug für Dienstleistungen in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen als überhöht an (6).

II.

Die Beschwerdebegründung genügt überwiegend schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zugeschnittene Verfahrensgestaltung verlangt von diesem eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Dabei darf er sich nicht darauf beschränken, nur einzelne Punkte der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung anzusprechen und - ohne sich mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen, ohne diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen und ohne zugleich aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen sich bei der für zutreffend gehaltenen Berechnung auch nur ein weiterer Studienplatz ergibt - der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Sichtweise entgegenzusetzen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung allenfalls in Ansätzen gerecht.

Unabhängig davon hält der angefochtene Beschluss einer auf das Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand.

1.
Lehrdeputate

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die Deputate für wissenschaftliche Assistenten und Akademischen Räte wesentlich zu niedrig angesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111), 4 LVS beträgt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Darauf geht die Beschwerde nicht ein.

Ebenso wenig erläutert sie, aus welchen Gründen das Deputat Akademischer Oberräte, denen als Beamten die Wahrnehmung wissenschaftlicher Dienstleistungen auf Dauer obliegt (vgl. § 1 der auf der Grundlage des § 110 Abs. 2 BerlHG erlassenen Verordnung über wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 15. Januar 1994, GVBl. S. 57) und daher mit 8 LVS zutreffend bemessen ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 17. März 2009 - 5 NC 89.08 u.a. - [Humanmedizin, Wintersemester 2007/08], juris Rn. 28, und vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 - [Tiermedizin WS 2008/09], juris Rn. 7), höher anzusetzen sein sollte.

Was die beiden Stiftungsprofessuren (Prof. H… und Prof. G…) anbelangt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats die jeweilige Vereinbarung zwischen der Forschungseinrichtung und der Hochschule über die Lehrverpflichtung als maßgeblich angesehen. Diese Vereinbarungen sind entgegen der Auffassung der Beschwerde auch kapazitätsrechtlich bindend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. September 2003 - OVG 5 NC 40.03 - [Wintersemester 2002/03], vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 [Wintersemester 2004/05], vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 u.a. - [Wintersemester 2005/06] und vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - [Wintersemester 2009/10], juris Rn. 5, jeweils Tiermedizin, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 - [Humanmedizin, Wintersemester 2003/04], juris Rn. 12).

2.
Befristungsdauer

Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht verabsäumt, sich die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter vorlegen zu lassen, um sie auf „Wirksamkeit“ der Befristungen zu überprüfen, beruht auf einer Verkennung der Bedeutung der Höchstbefristungsdauer. Abgesehen davon, dass durchgreifende Zweifel an der Wahrung der Befristungsdauern ohnehin nicht veranlasst sein dürften, weil die Hochschule mit Blick auf die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in aller Regel kein Interesse daran hat, befristete Stellen zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, enthält das in diesem Zusammenhang zwar nicht genannte, wohl aber gemeinte Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen. Ihm kommt lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Die Beschwerde bleibt darüber hinaus eine Erklärung dafür schuldig, aus welchen Gründen eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen soll (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [Tiermedizin, Sommersemester 2009], juris Rn. 10).

Dass die Beschwerde, wie bereits in der Einleitung angesprochen, ihren Darlegungspflichten nicht nachkommt, zeigt sich in bemerkenswerter Weise an der Behauptung, „die entgegenstehende Auffassung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10.09.2010 ist falsch und wird nicht der Verpflichtung zur Sachaufklärung des Gerichts gerecht“. Damit stellt die Beschwerde der auf zwei Seiten ausführlich begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Befristung noch nicht einmal eine eigene Sichtweise entgegen, geschweige denn, dass sie sich mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts im einzelnen auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten auch nur versucht, in Frage zu stellen.

3.
Personalbestand

Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Auskunft der Antragsgegnerin zu „weitere(n) aus dem Internetauszug sich ergebende(n)“, in der Stellen-liste des Lehrpersonals aber nicht berücksichtigten Mitarbeitern nicht zufrieden geben dürfen, genügt ebenfalls nicht ansatzweise den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Er beruht offensichtlich nicht auf eigenen, etwa durch einen Abgleich des Internetauftritts der Institute des Fachbereichs Veterinärmedizin mit dem der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beigefügten Stellenplan gewonnenen Erkenntnissen, sondern greift lediglich die das Vorbringen anderer Antragsteller betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 des Beschlussabdrucks auf. Dementsprechend vermag die Beschwerde auch nicht aufzuzeigen, um welche Mitarbeiter es sich dabei handeln soll und welcher Stellenkategorie sie angehören. Hinweise auf einen entsprechenden Vortrag der Antragstellerin oder die hierzu erteilte Auskunft der Antragsgegnerin sind der Verfahrensakte jedenfalls nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen läuft der mit der Beschwerde geltend gemachte Aufklärungsbedarf auf eine bloße Ausforschung hinaus. Der Anmerkung bedarf allerdings, dass das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen darf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2009, a.a.O., juris Rn. 4, und - zuletzt - vom 19. März 2012 - OVG 5 NC 288.11 - [Humanmedizin, Sommersemester 2011]).

4.
Hochschulpakt 2020

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit Blick auf den Hochschulpakt 2020 geltend, dass zwischen der Wissenschaftsverwaltung und den Berliner Hochschulen keine Vertragsfreiheit in dem Sinne bestehe, dass die Wissenschaftsverwaltung aufgrund von Hochschulverträgen Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze nur den Fachhochschulen zuweise, den Universitäten dagegen nur Mittel zur qualitativen Verbesserung der Ausbildung, weshalb die Antragsgegnerin bei sachgemäßer Ermessensausübung Hochschulpaktmittel gerade im Studiengang Veterinärmedizin zur Schaffung zusätzlicher Stellen bzw. Erteilung von Lehraufträgen hätte „einstellen“, die Ausbildungskapazität in der Veterinärmedizin „erhöhen“ müssen. Unabhängig von der Frage, ob dieses Beschwerdevorbringen zumal angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Rechtscharakter des Hochschulpakts und den zu seiner Umsetzung getroffenen Vereinbarungen zwischen der Wissenschaftsverwaltung und den Berliner Hochschulen den Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass der Hochschulpakt 2020 keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen, begründet, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich dabei um einen Studiengang mit „hartem“ Numerus Clausus handelt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 7.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], juris Rn. 4 ff. m.w.N. auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte). Schon gar nicht kann einer lediglich der Hochschulfinanzierung dienenden Bund-Länder-Vereinbarung die Wirkung zukommen, die vom Land Berlin infolge der Fusion der veterinärmedizinischen Fachbereiche der Humboldt-Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin beschlossene Soll-Aufnahmekapazität von jährlich 150 Studienanfängern, auf der die vom Verwaltungsgericht erwähnte Stellungnahme des Senats von Berlin zu den Hochschulverträgen I beruhen dürfte, zu verdrängen (vgl. hierzu die seinerzeitige, auf den Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen zielende Festlegung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts [Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96] vom 15. April 1996 [GVBl. S. 126]).

5.
Deputatsverminderungen

Soweit die Antragstellerin die vom Verwaltungsgericht gebilligten Deputats-verminderungen im Umfang von 17 LVS mit der Begründung angreift, diese seien in der eingestellten Höhe weder materiell berechtigt noch beruhten sie auf entsprechenden formalen Voraussetzungen und Genehmigungen, kommt sie erneut ihrer Darlegungspflicht nicht nach. Das Verwaltungsgericht hat in jedem einzelnen Fall einer Reduzierung der Lehrverpflichtung nicht nur den entsprechenden Genehmigungsbescheid benannt, sondern auch die jeweilige Rechtsgrundlage angegeben. Darauf wie überhaupt auf die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2004 (GVBl. S. 282), geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Was speziell die seit Jahren von Antragstellerseite problematisierte Lehrverpflichtungsverminderung für die Studienrätin im Hochschuldienst, Frau Dr. H…, angeht, so sind die von ihr wahrgenommenen „organisatorischen und sonstigen Aufgaben“ in dem Genehmigungsbescheid vom 19. Juli 2010, der Bestandteil der Kapazitätsunterlagen ist, im Einzelnen aufgeführt. Dass die für diese Aufgaben gewährte Reduzierung der Lehrverpflichtung um 4 LVS gerechtfertigt ist, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. nur Beschlüsse vom 9. Juli 2010 - OVG 5 NC 101.09 - [Tiermedizin, Wintersemester2009/10], juris Rn. 5, sowie vom 20. November 2009, a.a.O., juris Rn. 13 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats seit dem Studienjahr 2002/03).

6.
Krankenversorgungsabzug

Mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der Rechtfertigung eines pauschalen Krankenversorgungsabzugs in Höhe von 30 % der Planstellen in der Tiermedizin (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO) hat sich der Senat in der Vergangenheit ebenfalls ausführlich befasst und hierzu ausgeführt:

„Weder das Alter des Berichts des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst über den Personalbedarf für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen in der Lehreinheit Tiermedizin von 1986 noch die Behauptung der Beschwerde, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Erhebung wegen der heutzutage üblich gewordenen Weiterbildung zum Fachtierarzt wesentlich geändert, vermögen dem Senat hinreichend Anlass zu geben, von dem im Beschluss vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 - zum Thema Krankenversorgungsabzug vertretenen Standpunkt abzurücken.

Nach den 1985 im Auftrag der ZVS an den seinerzeit noch vier Ausbildungsstätten Berlin, Gießen, Hannover und München durchgeführten Erhebungen, die dem Bericht des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zugrunde liegen, ergab sich auf der Grundlage der ermittelten hochschulspezifischen Werte ein Stellenabzug von im Durchschnitt 45,46 %. Angesichts einer „Sicherheitsmarge“ von deutlich mehr als 10 % über dem normierten Pauschalabzug hat der Senat in dem erwähnten Beschluss aus dem Jahre 2000 mit dem OVG Bautzen (Beschluss vom 18. Juni 2001 - NC 2 C 32.00 -, juris) und mit dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 ZE 00.10046 -; vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Mai 2006 - 7 CE 06.10197 -, beide juris) angenommen, dass nichts dafür spreche, dass eine Berücksichtigung der Überschneidung von Krankenversorgung und Fortbildung zu einem niedrigeren als dem normierten Pauschalabzug führen müsse, eine Korrektur in richterlicher Notkompetenz durch Senkung des Prozentsatzes oder durch Erhöhung des Lehrdeputats für die betreffenden Stellengruppen folglich nicht geboten sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese „Sicherheitsmarge“ nicht bzw. nicht mehr geeignet wäre, die Ungenauigkeit der damaligen Erhebung und/oder deren mangelnde Aktualität aufzufangen, bietet das Beschwerdevorbringen nicht. Die Expansion des Wissens und der Wissenschaft mag zwar auch im Bereich der Tiermedizin den Zwang zu einer weiteren Spezialisierung zur Folge gehabt haben (vgl. hierzu Beschluss des 23. Deutschen Tierärztetages vom 11. April 2003). Dass sich dadurch der Anteil der Krankenversorgungsleistungen, die zugleich Weiterbildungsfunktion haben, maßgeblich verändert hätte, zeigt die Beschwerde mit dem Hinweis auf einen Beschluss der Herbst-Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer vom November 1999 jedoch nicht auf. Denn dass nach diesem Beschluss zahlreiche Gebietsbezeichnungen für Fachtierärzte vergeben werden sollen, ist insofern nichtssagend, als bereits die Anfang der 80-er Jahre erlassenen Weiterbildungsordnungen der Tierärztekammern 27 Weiterbildungsgebiete und 29 Fachtierarztbezeichnungen vorsahen (vgl. etwa §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Berlin vom 21. Oktober 1981 [ABl. 1982, S. 393]). Diese Kataloge sind seitdem lediglich um 6 Weiterbildungsgebiete und 3 Facharztbezeichnungen erweitert worden. Andere Hinweise, die trotz der aufgezeigten Sicherheitsmarge den Gedanken an eine Reduzierung des Krankenversorgungsabzugs nahe legen könnten, gibt die Beschwerde nicht.

Im Übrigen hatte der Senat seinerzeit darauf hingewiesen, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Freien Universität und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahre 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/97 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist. Im Hinblick auf den in § 9 Abs. 3 KapVO vorgegebenen Grundsatz der bundesweiten Einheitlichkeit des Pauschalabzugs aber bliebe eine solche Zunahme, auch wenn sie nur eine der tierärztlichen Ausbildungsstätten betreffen sollte, nicht ohne Einfluss auf die Frage, ob sich der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO normierte pauschale Krankenversorgungsabzug - trotz zweifellos vorhandener Überschneidungen - (noch) innerhalb des Gestaltungsspielraums des Normgebers hält.“

(Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - [Tiermedizin, Wintersemester 2006/07], juris Rn. 6 f.).

Darüber hinausgehenden Erörterungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht mit dem Einwand auf, dass nicht mehr das individuelle Tier und seine Gesundheit im Vordergrund der klinischen Versorgung stünden, sondern allenfalls noch das Referenztier einer Herde behandelt werde, das bei Vorliegen bestimmter Krankheiten ohnehin vor Ort getötet werde. Dieses Vorbringen erschöpft sich in un-substantiierten Behauptungen (vgl. hierzu schon den dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschluss des Senats vom 5. September 2003 - OVG 5 NC 40.03 - [Tiermedizin, Wintersemester 2002/03]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).