Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 20.06.2012 | |
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Aktenzeichen | 3 U 6/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das am 2.12.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az. 5 O 11/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht rückständigen Mietzins aus einem zwischen der Vermieterin E… T… und dem Beklagten am 9.6.2008 für einen Zeitraum von 5 Jahren mit Verlängerungsoption abgeschlossenen Mietvertrag über die in dem Hause …felder Str. 6 in F… gelegenen Gewerberäume, die dem Beklagten zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie dienen sollten (§ 1 Mietvertrag). Das Mietverhältnis sollte zunächst am 01.10.2008 beginnen, der Beginn der Vertragslaufzeit wurde jedoch später auf den 01.11. 2008 abgeändert. Der vereinbarte Mietzins betrug 1920,- Euro netto monatlich und sollte im voraus, spätestens am jeweils 3. Werktag, fällig sein. Nach § 1 Nr. 6 des Mietvertrages war dieser unter der „Bedingung“ geschlossen worden, dass die erste Miete vor Übergabe der Mietsache vom Mieter an den Vermieter zu leisten ist, und bei Nichterfüllung sollte der Vermieter berechtigt sein, die Übergabe zu verweigern sowie den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Gemäß § 21 Nr. 2 des Mietvertrages sollten ferner „alle zusätzlichen Vereinbarungen wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages“ sein. In § 22 war vereinbart:
„Folgende Arbeiten werden vom Vermieter ausgeführt: Alle Räume werden mit PVC-Belag verlegt. Es wird ein Behinderten-WC eingebaut, ein Personal-WC, eine Dusche, Wasseranschluss und Anschluss für Eismaschinen, Steckdose für WM (d.h. Wasch-maschine) und Trockner, Steckdose für Fangomaschine sowie Abwasser und Wasser.“
Am 07.11.2008 forderte der Beklagte die Vermieterin unter Fristsetzung bis 15.11. desselben Jahres zur vertragsgemäßen Herstellung insbesondere eines behindertengerechten Zugangs und Ausführung vereinbarter Umbaumaßnahmen auf. Nachdem am 15.11.2008 noch keine Übernahme der Mietsache erfolgt war, setzte der Beklagte der Vermieterin eine Nachfrist bis 28.11.2008 zur Beseitigung behaupteter Mängel und kündigte für den Fall der Nichtabhilfe seinen Rücktritt vom Vertrage an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2008 erklärte der Beklagte schließlich den Rücktritt vom Mietvertrag unter Hinweis darauf, dass das Mietobjekt nicht in einen bezugsfertigen Zustand versetzt worden sei. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Beklagte zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt war, und in diesem Zusammenhang über mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag betreffend die Herstellung einer Barrierefreiheit des Mietobjekts, ferner über den Zustand des Mietobjekts zu den vereinbarten Übergabeterminen im Hinblick auf vom Beklagten gerügte Mängel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er habe nicht dargelegt, dass er die einseitige Abtretungserklärung der Frau T… vom 11.12.2008 angenommen habe. Sofern in der Klageerhebung eine Annahme des Angebotes zu erblicken wäre, sei nicht ersichtlich, dass die Zedentin von der Klageerhebung Kenntnis erlangt habe. Selbst bei wirksamer Abtretung der Mietzinsansprüche stünde dem Kläger die Klageforderung nicht zu, da der Beklagte wirksam vom Mietvertrag zurückgetreten sei. Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag habe er dem Beklagten die Barrierefreiheit der Gewerberäume sowie die Herstellung einer festen Rollstuhlrampe zugesagt. Darüber hinaus sei vom Kläger unbestritten geblieben, dass Dusche und WC nicht barrierefrei hergerichtet worden seien und die Küche zu diesem Zeitpunkt nicht wieder montiert gewesen sei. Soweit der Kläger behaupte, die Mängel seien beseitigt worden, stehe dem das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Zedentin vom 21.11.2008 entgegen, worin darauf verwiesen werde, dass entgegen der Zusicherung des Klägers das Mietobjekt nicht in einem vermietungsfähigen Zustand gewesen sei. Darüber hinaus belege eine Aktennotiz der Hausverwaltung der Zedentin, dass ein Feuchtigkeitsschaden noch nicht behoben gewesen sei. Das vom Kläger eingeholte Privatgutachten sei zum Nachweis der Mängelfreiheit nicht geeignet, da die Besichtigung des Objektes durch den Gutachter erst am 08.05.2009 stattgefunden habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht rügt, indem ihm dieses keine Erklärungsfrist auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise gewährt habe. Im gleichen Zusammenhang wiederholt er seinen Vortrag aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.12.2009, wonach die Email der Zedentin E… T… vom 11.12.2008 nur die Bestätigung einer bereits zuvor mündlich seitens der Zedentin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch erklärten und von diesem angenommenen Abtretung gewesen sei, und er monatliche Zahlungen an die Zedentin in Höhe von jeweils 2.000,00 € bis einschließlich Februar 2010 geleistet habe; vorsorglich sei, so der Kläger – insofern unbestritten – gemäß Schriftsatz vom 27.05.2010 weiter, der Abtretungsvertrag unter dem 26.05.2010 nochmals schriftlich abgefasst worden. Abreden wegen einer Barrierefreiheit des Objektes habe es keine gegeben. Dies sei auch bereits in erster Instanz streitig gewesen, da er stets behauptet habe, dass sich die Räumlichkeiten ab Beginn des Mietvertrages in einem vertragsgemäßen Zustand befunden hätten. Diese Behauptungen seien auch durch das von ihm vorgelegte Gutachten untermauert worden. Der Zustand der Mieträume, wie er im Gutachten dargestellt sei, entspreche dem Zustand, wie er sich zu Beginn der Mietzeit dargestellt habe. Dies sei von ihm erstinstanzlich unter Beweisantritt Sachverständigengutachten sowie Zeugenbeweis vorgetragen worden. Statt eine Beweisaufnahme über die streitigen Behauptungen durchzuführen, habe sich das Landgericht einseitig das streitige Vorbringen des Beklagten zueigen gemacht. Die zur Herbeiführung der Vermietbarkeit erforderlichen Arbeiten seien nach den Regeln der Technik und der Baukunst durchgeführt und in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte habe sich die vorgesehenen und von ihm, dem Kläger, beschafften Rampen aus Aluminiumschienen zur Ermöglichung eines Zugangs Gehbehinderter zu den Mieträumen selbst ausgesucht. Mit Schriftsatz vom 26.10.2011 hat der Kläger weiter vorgetragen, die beschafften Rampen genügten allen technischen und medizinischen Anforderungen und besäßen die erforderlichen Zulassungen; soweit eine Rampe zunächst gefehlt habe, habe er diese umgehend aus Kulanz nachbestellt und eingebaut. Wie sich dem Inhalt einer Email vom 11.12.2008 entnehme lasse, hätten im Zuge der Umbauarbeiten vorgenommene Veränderungen an dem Küchenmobiliar binnen weniger Minuten rückgängig gemacht werden können, und die Ursache des im gleichen Zusammenhang aufgetretenen Wasserschadens sei bereits vor dem 28.11.2008 behoben worden. Er, der Kläger, habe die Nassräume in dem Mietobjekt ordnungsgemäß behindertengerecht eingebaut und dabei auch die Duschtasse gewechselt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2011 hat sich der Kläger unter Bekräftigung seiner Behauptung, der Beklagte habe sich in Anwesenheit der Zeugen W… S… und J… mehrfach mit den von ihm schließlich beschafften mobilen Rampenpaaren einverstanden erklärt, darauf berufen, der Einbau einer fest zu installierenden Rampe von der Straßenseite des Praxisgebäudes aus sei objektiv und technisch unmöglich gewesen, weil der dazu erforderliche Platz bis zum Beginn der Fahrbahn nicht ausreiche. Die angeschafften vier, je 3 m langen, mobilen Rampenpaare seien geeignet für Höhendifferenzen von 165 – 565 mm, besäßen eine Tragkraft von 350 kg pro Paar, seien für manuelle und Elektrofahrstühle geeignet, und mit ihnen könnten die Treppenhöhen von vor Ort jeweils 54 cm überbrückt werden; mit kräftigen, berufsmäßigen Helfern seien Rampenwinkel bis zu 20 Grad im halböffentlichen Bereich einer Therapiepraxis zulässig, jedenfalls dispensabel; die Vorgaben der DIN 18024-1 für barrierefreies Bauen bezögen sich ausschließlich auf den öffentlichen Bereich und seien auf vorliegende Anlage nicht anzuwenden.
Der Kläger verlangt vom Beklagten im jetzigen Stadium des Verfahrens Zahlung der Nettokaltmiete für November 2008 bis einschließlich Februar 2010 (16 Monate) zuzüglich der Mietdifferenz von monatlich 500,- Euro für den Zeitraum von März bis Juni 2010 und hat im übrigen im Gerichtstermin vom 09.03.2011 die Rücknahme seiner Klage erklärt. Hierzu behauptet er weiter, das Objekt sei seit März 2010 neu vermietet worden und der neue Mieter zahle eine monatliche Miete in Höhe von 1.500,00 €.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 02.12.2009 zum Az.: 5 O 11/09 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.000,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit (am 11.03.2009 eingetretener) Rechtshängigkeit sowie weitere 18.000,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit (am 04.11.2009 eingetretener) Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatlich ab Dezember 2009 bis einschließlich Juni 2010 zum 3. Werktag eines Monats 2.000,00 € zu zahlen, ab Februar 2010 abzgl. 1.500,00 € monatlich;
festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.
Nunmehr beantragt der Kläger,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 02.12.2009 zum Az.: 5 O 11/09 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 32.720,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB aus 8.000,00 € seit (am 11.3.2009 eingetretener) Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen sowie aus 18.000,00 € seit (am 4.11.2009 eingetretener) Rechtshängigkeit der Klageerweiterung und ferner aus 6.720,00 € seit (am 7.4.2010 eingetretener) Rechtshängigkeit der weiteren Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 25.02.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, eine Gehörsverletzung seitens des Landgerichts liege nicht vor, da er bereits im Laufe des Rechtsstreits mehrfach auf die Unschlüssigkeit der Klage hinsichtlich der Aktivlegitimation hingewiesen habe. Entsprechendes neues Vorbringen sei daher nicht zuzulassen und werde im übrigen mit Nichtwissen bestritten. Soweit der neue Mieter weniger Miete zahle, als für ihn vorgesehen gewesen sei, liege hierin eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers. Auch seien die seinerseits geltend gemachten Mängel – vor allem: klemmende /schlecht gestrichene Fenster, klemmende Balkontür, nicht fachgerechte Ausführung der Scheuerleisten, nicht fachgerechte Versiegelung des Fußbodens im Eingangsbereich und Abbröckeln von Putz an der Außentreppe – erstinstanzlich im wesentlichen unstreitig geblieben; erstmals in zweiter Instanz getätigter Sachvortrag sei neu und daher gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Hinsichtlich der Küche werde bestritten, dass diese binnen weniger Minuten in einen betriebsbereiten Zustand hätte versetzt werden können. Der Kläger habe ihm gegenüber in zwei Gesprächen am 21.05.2008 und 18.06.2008 und auf entsprechende Nachfrage hin erneut am 30.10.2008 die barrierefreie Herrichtung der Mieträume, insbesondere mit einem behindertengerechten WC, einer behindertengerechten Dusche und einer fest montierten Rollstuhlrampe, zugesagt. Entsprechend den Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden, müsse gemäß III 2.1.3 eine Praxis für Physiotherapeuten und Krankengymnasten behindertengerecht zugänglich sein, um insbesondere Gehbehinderten und Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen. Dies habe der Beklagte von Anfang an zur Grundvoraussetzung für eine Anmietung neuer Praxisräume gemacht, was auch Gegenstand der Gespräche gewesen sei. Die von dem Kläger besorgten Aluminiumschienen – so der Beklagte insofern unbestritten – würden dem nicht gerecht, da sie einem Gehbehinderten oder Behinderten im Rollstuhl einen Zugang zur Praxis ohne fremde Hilfe nicht ermöglichten. Vielmehr müssten die Schienen erst durch eine dritte Person an Ort und Stelle verbracht und genau positioniert werden, bevor eine Person hierauf befördert werden könnte. Ein Hinaufschieben eines Rollstuhls sei nicht möglich, jedenfalls mit ganz erheblichen Gefahren und hohem Aufwand verbunden. Eine Sprechstundenhilfe wäre hierzu körperlich nicht in der Lage. Schließlich würden Aluminiumschienen dem § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nicht gerecht, da danach bauliche Anlagen nur barrierefrei seien, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemeinen üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar seien. Auch im Hinblick auf § 45 der BbgBO bestünden Bedenken, da nach Absatz 2 dieser Vorschrift bauliche Anlagen und Einrichtungen, die – wie die von ihm zu betreibende Praxis - überwiegend oder ausschließlich von Kranken, Behinderten oder alten Menschen genutzt würden, barrierefrei sein müssten. Der Begriff der Barrierefreiheit schließe dabei die rollstuhlgerechte Bauausführung mit ein. Die hierzu erlassenen technischen Baubestimmungen verwiesen auf die DIN 18024 und 18025, in denen geregelt sei, dass Rampen maximal eine Neigung von 6 % ohne Quergefälle bei einer Breite von mindestens 120 cm aufweisen müssten, wobei eine griffige Oberfläche bei jeder Witterung vorgesehen sei. Auch vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass die Aluminiumschienen dem vertraglich vereinbarten Zweck gerecht würden. Abgesehen davon, dass die vom Kläger mit ergänzendem Schriftsatz vom 21.12.2011 hierzu angegebene Artikelnummer bereits nicht mit derjenigen im gesondert vorgelegten Lieferschein (Bl. 194 GA) übereinstimme, im Lieferschein auch nur von 2 m Rampenlänge die Rede sei, was tatsächlich zuträfe, ergäbe sich bei 54 cm Außentreppenhöhe aus einem Rampenwinkel von 20 Grad eine Steigung von mindestens 36 % ; berücksichtige man ferner die tatsächliche Länge der Rampen (2 m), betrage die Steigerung 29,4 Grad oder 58 %. Daneben beschreibe III.2.2.6 der GKV-Zulassungsempfehlun-gen die räumliche Mindestausstattung von Praxen für Physiotherapie dahingehend, dass die Räume trittsichere, fugenarme und desinfizierbare Fußböden im Behandlungstrakt, einen rutschhemmenden Belag im Nassbereich sowie ausreichende Bodenentwässerung aufweisen müssten. Bei Rissen, Spalten oder nichtgeschlossenen Fugen zwischen PVC-Bahnen oder Scheuerleisten sei der Boden nicht mehr desinfizierbar, weil sich in diesen Stellen Bakterien ansammeln könnten. Der Zeuge R… habe bestätigt, dass die nicht ordnungsgemäße Versiegelung des Fußbodens dazu führen könne, dass die Zulassung versagt werde, weil eine ordnungsgemäße Reinigung nicht erfolgen könne.
Der Senat hat in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 und 09.11.2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen bzw. Zeugen L…, So…, M…, I…, B… I…, J…, K…, R…, B…, W… S…, E… und T…. Wegen der Beweisthemen insoweit wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 13.04.2011 (Bl. 456 ff GA.) und wegen der Beweisergebnisse auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 20.07.2011 (Bl. 516 ff GA) und vom 9.11.2011 (Bl. 640 ff GA) Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach keine Mietzinsansprüche aus abgetretenem Recht (§ 535 Abs. 2 i.V.m. § 398 BGB) zu.
Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen allerdings keine Bedenken. Bereits die ursprüngliche Abtretung durch die Vermieterin E… T… vom 11.12.2008 ist wirksam zustande gekommen sein. Die Abtretung ist konkludent durch den Kläger angenommen worden. Eines Zugangs der Annahmeerklärung bei der Vermieterin E… T… bedurfte es gemäß § 151 BGB nicht, da dieser nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war, weil es sich bei der Abtretung um ein für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaftes Geschäft handelt (vgl. BGH NJW 2000, 276; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 151 Rn. 4). Im übrigen ist die Abtretung, selbst wenn die ursprüngliche Abtretung nicht wirksam gewesen sein sollte, mit dem mit Schriftsatz vom 27.05.2010 vorgelegten Abtretungsvertrag vom 26.05.2010 nochmals wirksam wiederholt worden, so dass spätestens dadurch sämtliche Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers behoben worden sind. Der Abtretungsvertrag vom 26.05.2010 ist in zweiter Instanz noch zu berücksichtigen, da es sich um eine neue Tatsache handelt, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht entstanden ist und demzufolge auch nicht in erster Instanz bereits hätte geltend gemacht werden können, § 531 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
Der Mietvertrag vom 09.06.2008 ist auch wirksam zustande gekommen. Soweit in § 1 Nr. 6 des Mietvertragsformulars die Klausel enthalten ist, der Mietvertrag werde unter der Bedingung geschlossen, dass die erste Miete vor Übergabe der Mietsache vom Mieter an den Vermieter zu leisten sei, handelt es sich dabei nicht um eine wirksame Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB dergestalt, dass der Mietvertrag nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung bzw. der auflösenden Bedingung der Nichtzahlung stehen sollte. In diesem Fall würde Satz 2 der Klausel, wonach der Mieter bei Nichterfüllung berechtigt sei, die Übergabe zu verweigern und den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, keinen Sinn machen, da im Falle des Nichteintritts der Bedingung der Vertrag ohnehin nicht wirksam geworden wäre, so dass es einer entsprechenden Kündigungserklärung nicht bedurft hätte. Im Hinblick auf die von dem Vermieter in § 22 eingegangene Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Arbeiten kann auch kaum angenommen werden, dass die Parteien seinerzeit davon ausgegangen sind, der Mietvertrag solle bis zum Eintritt der Bedingung zunächst schwebend unwirksam sein. Vielmehr ist in der Klausel in § 1 Nr. 6 des Mietvertrages eine Fälligkeitsregelung für die erste Monatsmiete zu erblicken: Für den Fall, dass die Zahlung nicht fristgerecht erfolgte, sollte dem Vermieter das Recht zustehen, die Übergabe zu verweigern oder den Mietvertrag zu kündigen; dies war jedoch nicht zwingend. Die Vertragsparteien haben diese Klausel offenbar auch selbst nicht als Bedingung für das Wirksamwerden des Mietvertrages angesehen, sondern beide sind übereinstimmend von einem wirksamen Mietvertrag ausgegangen. Der Beklagte hat zudem aus der Klausel in § 1 Nr. 6 des Mietvertrages keine Rechte hergeleitet, sondern beruft sich ausdrücklich auf ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht. Schließlich läge, selbst wenn von einer Bedingung im Rechtssinne auszugehen wäre, nach dem Vorbringen des Klägers ein Fall des § 162 BGB vor, da nach seinem Vorbringen der Beklagte den Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert hätte, indem er trotz Fälligkeit die erste Mietzinsrate nicht gezahlt hat, so dass er sich auf den fehlenden Bedingungseintritt ohnehin nicht berufen könnte.
Von Bedeutung könnte die Fälligkeitsregelung in § 1 Nr. 6 des Mietvertrages allerdings für die Entscheidung der Frage sein, ob dem Beklagten ein Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 1 BGB zugestanden hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung des Schuldners, hier des Vermieters, zur Übergabe des Mietobjektes im vertragsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechtes fällig war, woran Bedenken bestehen könnten, wenn dem Vermieter wegen der Nichtzahlung der ersten Miete ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB zugestanden hätte. Dies wäre dann der Fall, wenn der Vermieter die Arbeiten gem. § 22 des Mietvertrages nur Zug um Zug gegen Leistung der ersten Monatsmiete hätte erbringen müssen und der Beklagte die Gegenleistung nicht der Vermieterin in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug nicht bestand, sondern der Vermieter vorleistungspflichtig war, da die Fälligkeit der ersten Monatsmiete nicht näher geregelt ist, sondern es lediglich heißt, dass diese vor Übergabe zu erbringen sei. Das bedeutet jedoch, dass theoretisch die erste Monatsmiete auch erst am Tage der vorgesehenen Übergabe hätte geleistet werden müssen, zu einem Zeitpunkt also, als die Arbeiten gem. § 22 des Mietvertrages bereits hätten beendet sein müssen, so dass von einer Vorleistungspflicht des Vermieters auszugehen ist und demnach ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Leistung der ersten Monatsmiete nicht bestanden hat.
Der Beklagte war aber zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, weil die Vermieterin die Mieträume trotz Nachfristsetzung nicht bis zu dem vereinbarten Übergabetermin in einen dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand versetzt hat.
Unstreitig sind bei den Arbeiten weder eine behindertengerechte Dusche eingebaut worden noch eine fest montierte Rollstuhlrampe. Andererseits ist in dem schriftlichen Mietvertragsexemplar auch nicht explizit von dem Einbau einer behindertengerechten Dusche oder einer festen Rollstuhlrampe die Rede; § 22 bestimmt dazu lediglich, dass eine Dusche eingebaut werden solle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der diesbezügliche Vortrag des Beklagten in erster Instanz nicht unstreitig. Der Kläger hatte vielmehr auch bereits in diesem Stadium des Rechtsstreits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es weitergehende Absprachen als diejenigen, die im Mietvertrag enthalten sind, nicht gegeben habe. So heißt es in dem Schriftsatz vom 08.06.2009, der von dem Beklagten behauptete Umstand, dass die Mieträume behindertengerecht ausgebaut werden und mit einer behindertengerechten Dusche und einer fest montierten Fahrstuhlrampe ausgerüstet werden sollten, entspringe der Phantasie des Beklagten, § 22 des schriftlichen Mietvertrages lege die auszuführenden Arbeiten eindeutig und abschließend fest und eine anderslautende Vereinbarung sei nicht ansatzweise substantiiert dargestellt worden. Aus diesem Vorbringen wurde hinreichend deutlich, dass der Kläger den dahingehenden Beklagtenvortrag, es habe eine Zusage gegeben, Barrierefreiheit herzustellen, bestreiten wollte. Zudem hat der Kläger ausdrücklich behauptet, das Mietobjekt sei bis zum 30.10.2008 im vertragsgemäßen Zustand hergestellt worden, womit implizit auch die Behauptung aufgestellt worden war, dass der tatsächliche Zustand, also ohne behindertengerechte Dusche und fest montierter Rollstuhlrampe, den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen habe. Der Kläger hat dazu auch gegenbeweislich Beweis angetreten durch Zeugnis der Vermieterin E… T… sowie durch Zeugnis des W… S…, zu den Umständen der hinsichtlich der Rampe getroffenen Vereinbarung. Zwar ist dieser Beweisantritt erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgt. Er war jedoch in zweiter Instanz noch zu berücksichtigen, da es sich dabei nicht um neuen Vortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO handelte, sondern lediglich um ein den bereits in erster Instanz erfolgten Vortrag konkretisierendes Vorbringen, nachdem der Kläger bereits in erster Instanz eine Mangelhaftigkeit der Mieträume in Abrede gestellt hatte und insbesondere auch darauf verwiesen hatte, dass es keine Nebenabreden zu dem schriftlichen Mietvertrag gegeben habe. Das darauf aufbauende Vorbringen des Klägers gemäß Schriftsatz vom 26.10.2011 war nicht verspätet. Zwar hatte der Senat dem Kläger in seinem Hinweisbeschluss vom 10.08.2011 eine Stellungnahmefrist von drei Wochen gesetzt, um zu der Frage vorzutragen, ob die von ihm vorgesehene Zugangsmöglichkeit zu den Mieträumen über eine aus Aluminiumschienen gebildete Rampe mit dem mietvertraglich vereinbarten Zweck der Nutzung als Praxis für Physiotherapie vereinbar sei, und war diese Frist bei Schriftsatzabfassung bei weitem abgelaufen. Die Erledigung des Rechtsstreits ist dadurch aber nicht im Sinne von §§ 530, 296 Abs. 2 ZPO verzögert worden, da auch bei einem rechtzeitig erfolgten Vortrag innerhalb der Stellungnahmefrist ein Gutachten bis zum nachfolgenden Gerichtstermin vom 09.11.2011 nicht hätte eingeholt werden können und der Senat den Termin nicht aufgehoben hätte, sondern zunächst die Vernehmung der Zeugin T… durchgeführt hätte.
Soweit der Beklagte zum Beweis seiner Behauptung, die Parteien seien mündlich übereingekommen, dass das gesamte Objekt barrierefrei umgebaut werden und in diesem Zusammenhang auch eine feste Rollstuhlrampe habe eingebaut werden sollen, wobei der Kläger im Auftrag der Vermieter gehandelt habe, Zeugenbeweis angetreten hat, hat die vom Senat in anderer Besetzung durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass nach den getroffenen Absprachen lediglich ein behindertengerechter Zugang herzustellen war; eine weitergehende Einigung über die konkrete Art des Zugangs in Form einer fest montierten Rollstuhlrampe ist hingegen schon vor dem Hintergrund nicht nachgewiesen worden, dass sich die Aussagen der vom Beklagten hierzu genannten Zeugen M… und I… widersprechen. Umgekehrt steht, insbesondere angesichts der diesbezüglichen Angaben der Zeugin T…, nicht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte – entsprechend der klägerischen Behauptung - der Anschaffung der Schienen ausdrücklich zugestimmt hatte. Die objektbezogene Herrichtung des Mietobjekts zu dem vertraglich festgelegten Zweck des Betriebs einer Praxis für Physiotherapie oblag dabei ohnehin dem Kläger.
Im einzelnen hat der Zeuge M…, ein ehemaliger Pfarrer, der im Rahmen eines Kirchenumbaus mit Fragen der Barrierefreiheit konfrontiert worden war und sich insofern auskannte, im Zuge seiner am 20.07.2011 erfolgten zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, an zwei Vorortterminen an dem Mietobjekt teilgenommen zu haben, denen auch der Kläger bzw. sein Vater, der Zeuge W… S…, beigewohnt hätten; in beiden Terminen sei über die behindertengerechte barrierefreie Herrichtung der Mieträume gesprochen worden; mit Herrn S… - dem Kläger – seien sie die einzelnen Räume abgeschritten, um die technische Ausführung der barrierefreien Herrichtung des Gebäudes, die ihm als zwischen den Parteien außer Zweifel stehend erschienen sei, zu besprechen; Herr S… hätte jeweils zugesagt, dass eine behindertengerechte Herrichtung, insbesondere auch eine barrierefreie Herrichtung, erfolge; ihm, dem Zeugen, sei der gesetzlich definierte Begriff der Barrierefreiheit bekannt; er wisse zwar nicht, ob der Kläger diesen kenne, habe aber im Ergebnis der geführten Gespräche keinen Zweifel daran, dass er hierunter jedenfalls die Zugangsmöglichkeit durch Rollstuhlfahrer verstanden habe; der behindertengerechte Zugang habe über den Vordereingang des Gebäudes sichergestellt werden sollen; der Vorschlag mit einer fest montierten Rollstuhlrampe sei vom Kläger gekommen; dieser habe dann auch einen klappbaren Lift ins Gespräch gebracht, habe aber noch nachdenken wollen, wie es im einzelnen gemacht werde; später habe ihm dann der Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger nur Schienen zur Verfügung habe stellen wollen, was er – der Zeuge – allenfalls für eine Übergangslösung gehalten habe.
Der Zeuge hat demnach aus dem überzeugend geschilderten Gesamteindruck der in seinem Beisein geführten Gespräche nachvollziehbar den Schluss gezogen, auch der Kläger sei von einer barrierefreien Herrichtung des Gebäudes ausgegangen, über die insofern durchzuführenden Maßnahmen im einzelnen sei aber noch keine konkrete Einigung erzielt worden. Seine Aussage gewinnt auch deshalb besonderes Gewicht, weil der Zeuge sich erkennbar in der Materie auskannte, die Gegenstand der zwischen den Parteien in Rede stehenden Vereinbarungen gewesen ist.
Gestützt werden die Darlegungen des Zeugen M… auch weitgehend von denjenigen der Zeugin I…, einer Physiotherapeutin wie der Beklagte. Auch wenn es sich bei ihr um die Mutter des Beklagten handelt, relativiert dieser Umstand als solcher die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben noch nicht. Die Zeugin bekundete vor dem Senat am 20.07.2011, am 21.05.2008 an einem Besichtigungstermin des Mietobjekts teilgenommen zu haben, an dem auch der Zeuge J… und ihr Sohn zugegen gewesen seien; ihr Sohn – der Beklagte – habe die Räume an sich für geeignet befunden, eine Anmietung sei jedoch nicht in Betracht gekommen, weil es an der Barrierefreiheit gefehlt habe; sie seien dann um das Gebäude herumgegangen, um sich anzuschauen, wo nach den Vorstellungen Herrn S… – des Klägers – ein barrierefreier Zugang habe geschaffen werden sollen; letztlich sei ein elektrisch betriebener Lift an der Vorderseite im Gespräch geblieben; das habe „S… junior“ (d.i. der Kläger) in ihrem Beisein ausdrücklich zugesagt; wenn ihr vorgehalten werde, ein anderer Zeuge habe ausgesagt, dass man sich noch nicht über die konkrete Art der Ausführung verständigt gehabt habe, so sei doch ausdrücklich besprochen worden, dass solch ein elektrischer Lift auf der linken Seite errichtet werde; Herr S… habe gesagt, dass er sich darum kümmern und ihn installieren werde; den Lift habe der Kläger selbst vorgeschlagen; nur weil der Kläger die barrierefreie Herrichtung zugesagt habe, habe es dann am 18.06.2010 eine weitere Begehung gegeben; da sie schon sehr lange in ihrem Beruf tätig sei, wisse sie, welche Anforderungen die Krankenkassen an eine Praxis stellten; die (von ihnen insofern angesprochenen) Punkte seien „für uns“ (den Beklagten und sie) nicht verhandlungsfähig gewesen, sie hätten sonst keine Abnahme durch die Krankenkasse erhalten; wenn ihr in diesem Rahmen vorgehalten werde, dass von der Errichtung einer fest montierten Rollstuhlrampe in dem schriftlichen Mietvertrag nicht die Rede sei, erkläre sie sich das dadurch, dass für die bauliche Seite Herr S… zuständig gewesen sei und sie den Mietvertrag schließlich mit dem Zeugen B… geschlossen hätten; Herr S… habe ihnen nämlich später erklärt, dass er das Objekt verkauft habe; die schließlichen Vermieter, die Zeugen T… und Prof. B…, hätten sie – den Beklagten und die Zeugin – aber ausdrücklich an Herrn S… verwiesen, mit dem sie alle Fragen der Ausstattung klären sollten; sie habe wohl auch nicht richtig aufgepasst, ob alle mündlichen Vereinbarungen vollumfänglich ihren Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hätten;
Die Zeugin schilderte ihre Erinnerungen bildhaft, farbig und detailliert, was sich dem Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats entnehmen lässt. Dieser Umstand stellt aber ein sicheres Indiz dafür dar, dass die Angaben eigenem Erleben entsprachen. Die Zeugin bestätigte neben anderen Zeugen insbesondere, dass die Parteien eine barrierefreie Herrichtung des Gebäudes vereinbart hatten. Die von ihr geschilderten Abläufe erscheinen nachvollziehbar und logisch, auch wenn sich die Zeugin möglicherweise in Bezug auf den von ihr als vereinbart geschilderte Einbau eines Treppenliftes geirrt haben mag, wofür spricht, dass die weiteren vom Senat vernommenen Zeugen dem entweder ausdrücklich entgegengetreten sind oder jedenfalls diesbezüglich keine genaue Erinnerung mehr hatten, sodass der Beklagte insoweit beweisfällig geblieben ist.
Die Zeugin B… I…, Schwester des Beklagten, bestätigte ebenfalls im Zuge ihrer am 20.07.2011 erfolgten Vernehmung, wenn auch nur verallgemeinernd, dass ein behindertengerechter Zugang für Rollstuhlfahrer vereinbart worden sei. Ergänzend gab sie an, sie habe die Vereinbarungen zur behindertengerechten Herrichtung des Objekts zwar als solche nicht mitbekommen, sei ja am 21.05.2008 nicht anwesend gewesen, habe sich aber in den Monaten Juni, September und Oktober 2008 wiederholt im Beisein ihres Bruders – des Beklagten – im Objekt befunden; während des Termins vom 14.10.2008 hätten ihr Bruder, ihre Mutter und sie Herrn „S… senior“ – d.i. der Zeuge W… S… - getroffen und es sei ihnen noch einmal zugesagt worden, dass die für eine Zulassung der Praxis von der Krankenkasse erforderliche behindertengerechte Ausstattung installiert werde, insbesondere der Zugang für Rollstuhlfahrer; soweit sie (vom Hörensagen) wisse, sei vereinbart gewesen, dass ein behindertengerechter Zugang für Rollstuhlfahrer hergestellt werde; welches konkrete Modell zur Ausführung habe kommen sollen, sei aber nach ihrem Wissen nicht vereinbart worden; während eines weiteren Termins vom 04.11.2008 seien dann zwei ausziehbare Schienen hervorgeholt worden, über die Rollstuhlfahrer in das Objekt gelangen sollten; so etwas sei aber gar nicht zulässig.
Damit schilderte sie die ihr erinnerbaren Abläufe der beiderseitigen Verhandlungen und Besichtigungen plausibel, und ihrer Aussage kann auch nicht einmal tendenziell eine einseitige, undifferenzierte Belastung des Klägers entnommen werden, so dass dieser dieselbe Bedeutung wie zumindest derjenigen des Zeugen M… beigemessen werden kann, ohne dass etwa aufgrund ihrer Verwandtschaft zum Beklagten unterstellt werden könnte, sie habe gelogen. Ihre Angaben zu den Verhandlungen über die konkrete Ausführung einer behindertengerechte Zugangsmöglichkeit entsprachen zudem denjenigen des Zeugen M…, dessen Aussage dadurch eine noch größere Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit gewinnt, und auch in Gegenwart der Zeugin ist jedenfalls von Klägerseite aus die Herstellung von Barrierefreiheit zugesagt worden, was der Zeuge M… seinerseits bestätigt hatte.
Der Zeuge J… hat sich zu den entscheidungserheblichen Fragen im Gerichtstermin vom 20.07.2011 in der Weise eingelassen, seiner Erinnerung nach sei es zwar nicht so gewesen, dass die Mieterseite während des Erstkontaktes mit den Vermietern, dem er allein beigewohnt habe, mit der Forderung aufgetreten wäre, dass es keine Anmietung gebe, wenn nicht die Bereitschaft des Klägers bestehe, einen behindertengerechten Zustand zu schaffen; die Frage der barrierefreien Herrichtung der Mieträume, insbesondere eine Rollstuhlrampe, sei aber ein Thema gewesen; die Mieterseite habe eine Bereitschaftsbekundung erreichen wollen, ob die Vermieterseite bereit sei, für eine behindertengerechte Herrichtung des Objektes zu sorgen; es habe insofern keine Probleme gegeben, die Bereitschaft der Vermieter habe bestanden; dann sei über eine Rollstuhlrampe gesprochen worden, wobei auch die Einzelheiten der technischen Umsetzung thematisiert worden seien; man habe sich allerdings seiner Erinnerung nach noch nicht auf konkrete Ausführungsvarianten geeinigt, eher miteinander diskutiert und – insbesondere über eine mobile Rampe - gefachsimpelt.
Auch seine Angaben haben den Senat überzeugt und offenbaren keine Umstände, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Offenkundig ohne einseitige Belastungstendenz hat der Zeuge die von ihm erinnerten Umstände geschildert und dabei Einschränkungen gemacht, soweit er Erinnerungslücken hatte. Seine Aussage kann vor diesem Hintergrund ebenfalls als glaubhaft gelten, wobei zu beachten ist, dass er lediglich an einem einzigen, dem ersten, Gespräch der Parteien über die entscheidungserheblichen Fragen teilgenommen hat, und zwar zu einer Zeit, als der Vertragsschluss noch nicht unmittelbar bevorstand. Wenn auch J… seinen Eindruck schilderte, dem Beklagten sei es über die behindertengerechte Herrichtung des Objekts gegangen, und die Klägerseite habe sich dazu - jedenfalls grundsätzlich – bereiterklärt, passt dies ins Bild der Angaben der vorstehend genannten Zeugen, denen gerade nicht entnommen werden kann, der Beklagte habe sich mit dem Einbau einer mobilen Rampe für Rollstuhlfahrer als im Vertragssinne behindertengerechte Ausstattung zufriedengegeben.
Das daraus vorläufig gewonnene Beweisergebnis einer nach dem Mietvertragsinhalt im übrigen zulässigen mündlichen Vereinbarung zur behindertengerechten Herrichtung des Objekts bei offengebliebener Realisierung der Zugangsmöglichkeiten für Rollstuhlfahrer – Lift, feste oder mobile Rampen – wird anhand der Angaben der vom Kläger benannten Zeugen W… S… und T… nicht erschüttert, weshalb dem Umstand, dass die Vereinbarung nicht schriftlich abgefasst worden ist, letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann.
Schon der Zeuge S… hat das in sein Wissen gestellte Vorbringen nicht bestätigt. Er hat zwar im Zuge seiner Vernehmung durch den Senat am 20.07.2011 bekundet, es seien vier Schienen beschafft worden, die die Rampe hätten bilden sollen und dem Beklagten vorgestellt worden seien; dieser habe ursprünglich andere Vorstellungen gehabt, dann aber gesagt, diese Lösung „ginge auch“; indes stellte er aber auch klar, dass er sich nicht erinnern könne, hinsichtlich der Rampe an Absprachen beteiligt gewesen zu sein; zudem sei er (generell) bei den Absprachen, die bezüglich einer behindertengerechten Herstellung des Objekts getroffen worden sein sollen, nicht zugegen gewesen, dies müsse sein Sohn, der Kläger, gemacht haben.
Im Gesamtzusammenhang seiner Aussage ergab sich für den Senat danach weder, dass keine behindertengerechte Herrichtung des Mietobjekts vereinbart gewesen ist – der Zeuge war bei Vertragsgesprächen nicht zugegen -, noch, dass sich der Beklagte nachträglich mit dem Einbau einer mobilen Rampe einverstanden erklärt hat; denn auch in Bezug auf letzteres fehlte dem Zeuge jedenfalls die Erinnerung an ausdrückliche Absprachen.
Die Darlegungen der im Verhandlungstermin vom 09.11.2011 gehörte Zeugin T… sind im Ergebnis ebenfalls ohne Substanz. Die Zeugin äußerte sich nämlich dahingehend, zu den einzelnen Vereinbarungen der Parteien keine Angaben machen zu können, weil sie nicht bei allen Gesprächen anwesend gewesen sei. Auch wenn der Beklagte ihr gegenüber im ersten oder zweiten Besichtigungstermin zur Mängelbeseitigung geäußert haben soll (wie sie angab), dass er die zwei Schienen, die man auf die Treppe legen konnte, um dort Rollstuhlfahrern den Zugang zu ermöglichen, „so nehmen“ würde, diese „Lösung in Ordnung“ sei, ergibt sich daraus keine entsprechende Nachtragsvereinbarung, denn die Zeugin betonte im gleichen Zusammenhang, die „einzelnen Absprachen, welche Einrichtungen und Vorrichtungen oder bauliche Veränderungen für die Mietsache getroffen werden sollten“, hätte der Beklagte „mit Herrn S…“ getroffen.
Soweit der Zeuge J…, wie bereits ausgeführt, im Zuge seiner Vernehmung dargelegt hat, während des Erstkontaktes mit dem Beklagten sei zwar über eine behindertengerechte Herrichtung der Mietsache, auch über eine Rollstuhlrampe, gesprochen worden, dabei habe man sich allerdings noch auf keine Ausführungsvariante geeinigt, vielmehr lediglich über eine mobile Zugangsrampe, wenn auch sehr konkret, gefachsimpelt, ist dadurch einerseits der dem Beklagten obliegende Beweis der vereinbarten Anbringung einer festen Rollstuhlrampe ebenfalls nicht geführt worden; umgekehrt ist aber ebenfalls nicht erwiesen, dass der Beklagten die Anschaffung einer mobile Rampe als ausreichend akzeptiert hat. Es erscheint auch wenig glaubhaft, dass der Beklagte sich mit einer Ausführung einverstanden erklärt haben soll, die gar nicht geeignet gewesen wäre, den Zulassungsempfehlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen zu entsprechen. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, hätte den Kläger jedoch eine Hinweispflicht dahingehend getroffen, dass die von ihm schließlich angeschafften Schienen nicht den Zulassungsempfehlungen entsprechen. Indem er eine solche Hinweispflicht verletzt hat, hätte sich der Kläger schadenersatzpflichtig gemacht mit der Folge, dass der Beklagte so zu stellen wäre, als wäre er auf die fehlende Eignung hingewiesen worden. In diesem Falle wäre der Beklagte danach ebenfalls zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt gewesen, weil der erforderliche behindertengerechte Zugang nicht rechtzeitig hergestellt worden war.
Der erfolgte Rücktritt vom streitgegenständlichen Mietvertrag war danach unter der Voraussetzung berechtigt, dass die vom Kläger vorgesehene Zugangsmöglichkeit über Rampen aus transportablen Aluminiumschienen nicht dem mietvertraglichen Zweck einer Nutzung der Gewerberäume als Praxis für Physiotherapie entsprach. So liegt der Fall aber hier.
Praxen für Physiotherapie sind Einrichtungen der ambulanten medizinischen Betreuung, die nach § 45 Abs. 2 BbgBauO zwingend barrierefrei sein müssen. Da die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, fällt die Schaffung der entsprechenden baulichen Voraussetzungen in den Risikobereich des Vermieters. Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit zu stellen sind, richtet sich – wenn wie hier keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist - nach der als Technische Baubestimmung anzuwendenden DIN 18024 (mittlerweile ersetzt durch die DIN 18040-1). Nach beiden Bestimmungen müssen alle Gebäudeebenen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein. Rampen dürfen danach eine maximale Steigung von 6 % (das sind 3,44 Grad) ohne Quergefälle aufweisen. Es müssen beiderseits Radabweiser von mindestens 10 cm Höhe, beidseitige Handläufe mit einem Durchmesser von 3 bis 4,5 cm und einer Höhe von 85 cm sowie am Anfang und Ende der Rampe Bewegungsflächen von 150 x 150 cm vorhanden sein. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, der Einbau einer festen Rollstuhlrampe sei vor Ort objektiv unmöglich gewesen, steht dies der Heranziehung der genannten DIN-Normen nicht entgegen, weil die DIN 18024 keine fest installierten Rollstuhlrampen zwingend vorschreibt.
Den skizzierten Vorgaben werden die vom Kläger angeschafften mobilen Rampen aber schon unter Zugrundelegung der von ihm mitgeteilten Parameter nicht gerecht. Der Kläger will 3 m lange, eine Höhendifferenz von 54 cm überbrückende Rampenpaare (für Außen- und Innentreppe des Gebäudes) angeschafft haben, die über eine rutschfeste Fahrfläche verfügen, geeignet für Höhendifferenzen zwischen 165-565 mm sind, eine Tragkraft von 350 kg pro Paar bzw. eine Fahrrinnenbreite von 150 mm aufweisen, wobei der sich ergebende Rampenwinkel von bis zu 20 Grad „mit kräftigen, berufsmäßigen Helfern“ überbrückt werden könne. Damit würde aber ein Steigungswinkel von 10 Grad bzw. eine Steigerung von etwa 17,5 % erzielt werden, und damit weit mehr als das Doppelte des nach DIN 18024 Zulässigen. Soweit sich die Rampenlänge – wie vom Beklagten behauptet – auf nur 2 m beliefe, ergäbe dies einen Steigungswinkel von sogar etwas mehr als 16 Grad bzw. eine Steigung von 29 %. Dass die mobilen Rampen darüber hinaus entsprechend der DIN-Norm über Radabweiser und Handläufe verfügten, behauptet der Kläger ebenfalls nicht.
Soweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 21.12.2011 erneut sinngemäß darauf berufen hat, die Parteien (der Kläger als Beauftragter der Zeugin T…) hätten sich auf die schließlich angeschafften mobilen Rampenpaare geeinigt (und also die Parameter der DIN 18024 unbeachtet lassen wollen), hat der Senat den entsprechenden Beweis bereits erhoben und sieht ihn im Ergebnis, wie bereits dargestellt, als nicht erbracht an. Unter Berücksichtigung dieses wesentlichen Beweisergebnisses kann auch unentschieden bleiben, ob das wiederholende Vorbringen des Klägers zu den behaupteten mündlichen Abreden der Parteien verspätet und im übrigen unschlüssig ist, weil es das behauptete Geschehen weder zeitlich, örtlich noch seinen Umständen nach näher einordnet und es dem Kläger im Zusammenhang damit nach Obenstehendem oblägen hätte, den Beklagten von den einschlägigen DIN-Vorschriften in Kenntnis zu setzen, was gerade unterblieben ist.
Einer Beweiserhebung über die weitergehende Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm gegenüber eingeschätzt, nur wenige Rollstuhlfahrer würden die im Mietobjekt zu eröffnende Praxis aufsuchen, bedurfte es ebensowenig. Denn zwar könnte sich insoweit die Frage stellen, ob § 45 Abs. 2 BbgBauO, der davon spricht, dass „Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten, kranken oder alten Menschen aufgesucht werden“, …. barrierefrei sein müssen, worunter im Anschluss an die Regelbeispiele des § 56 Abs. 3 BbgBauO a.F. nach dem Gesetzeszweck auch „Einrichtungen der ambulanten medizinischen Betreuung“ zu verstehen sind, auf Einrichtungen unanwendbar ist, die nachweisbar nicht von Kranken oder Behinderten aufgesucht werden. § 45 BbgBauO ist vorliegend aber nur insofern von Bedeutung, als die Vorschrift, neben der die als Technischen Baubestimmungen eingeführten DIN 18024 (jetzt: 18040) und DIN 18025 fortgelten, zur Auslegung des mietvertraglich Gewollten, nämlich der behindertengerechten Herrichtung des Gebäudes, heranzuziehen ist. Daher kommt es indes lediglich darauf an, ob die Vertragsparteien auf Maßnahmen entsprechend der einschlägigen DIN-Vorschriften abgestellt hatten oder davon – hier: zugunsten des Klägers im Sinne der bloßen Anschaffung mobiler Rampen – abgewichen sind. Der Beweis für letzteres ist indes, wie bereits ausgeführt, gerade nicht erbracht worden. Deshalb braucht auch nicht entschieden zu werden, ob § 45 Abs. 2 BbgBauO im Verhältnis zwischen Privatleuten anwendbar und in welcher Weise (abstrakt oder konkret) die Norm bauordnungsrechtlich zu verstehen ist.
Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kann weiter offen bleiben, ob die angeschafften mobilen Treppenrampen fallbezogen bauordnnungsrechtlich dispensabel wären (§ 45 Abs. 6 BbgBauO) und ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Mietobjekt um ein öffentlich zugängliches Gebäude handelt, worauf die DIN 18024-2 abstellt. Entscheidend ist allein, was die vertragsschließenden Parteien letztlich vereinbaren wollten und ob sie von den Vorgaben der DIN 18024 bzw. der Gemeinsamen Empfehlungen zur einheitlichen Anwendungen der Zulassungsbedingungen für Leistungserbringer von Heilmitteln abweichen wollten; an Anhaltspunkten für letzteres fehlt es aber gerade.
Die Berufung hat daher bereits mangels vertragszweckentsprechender Herrichtung des Mietobjekts keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erforderten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Vielmehr hat der Senat eine Einzelfallentscheidung getroffen unter Beachtung insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 08.03.2011 48.000,- Euro und seit dem 09.03.2011 bis zu 32.720,- €. Wegen der mit Schriftsatz des Klägers vom 25.2.2010 zunächst erklärten teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist ein Abschlag nicht angezeigt (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1472).
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.06.2012 hat dem Senat vorgelegen, rechtfertigt indes keine abweichende Entscheidung.