Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.05.2011 | |
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Aktenzeichen | 6 K 198/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34 BauGB, § 35 BauGB, § 8 KAG BB, § 64 LAnpG, § 15 SachenRBerG, § 16 SachenRBerG |
1. Für die empfangsbedürftige Willenserklärung "Wahlrechtsausübung" gemäß § 16 SachenRBerG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG ist jedoch zum einen im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Rechtsverkehr und insbesondere im wertmäßig oftmals bedeutsamen Grundstücksverkehr erforderlich, dass der Erklärung des Nutzers aus der Sicht eines verobjektivierten Empfängers (vgl. den in §§ 133, 157, 242 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken) eine eindeutige und endgültige Festlegung entnommen werden kann. Zum anderen kann die gesetzlich geforderte einfache Schriftform den Nutzer - insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit seiner Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 des SachenRBerG sein Wahlrecht erlischt, - wirksam nur dann schützen, wenn nicht bereits jede damit im Zusammenhang stehende schriftliche Auskunft oder Erklärung des Nutzers als Wahlrechtsausübung angesehen wird. Die Auslegung der Erklärungen des Nutzers hat also immer diesen Interessenausgleich zu beachten.
2. Der Landesgesetzgeber geht in § 8 Abs. 2 KAG grundsätzlich von der persönlichen Beitragspflicht des Eigentümers des veranlagten Grundstücks aus und hat eine persönliche Beitragspflicht anderer Personen als des Grundstückseigentümers nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen bei Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen geregelt. Die Vorschrift ist insoweit abschließend und im Interesse einer rechtssicheren und praktikablen Handhabbarkeit eng auszulegen, was der Erstreckung des Kreises der Beitragspflichtigen auf Begünstigte nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder der Möglichkeit, von der Notwendigkeit der Ausübung des Wahlrechts seitens des Nutzers zur Begründung seiner Beitragspflichtigkeit in den Fällen des Verfolgens von Ansprüchen (auch) nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, ggf. unter gleichzeitiger Betreibung eines sachenbereinigungsrechtlichen Vermittlungsverfahrens abzusehen, entgegensteht.
3. Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Vergünstigungen im allgemeinen Steuerrecht, insbesondere Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer, sind auf das Recht der Gebühren und Beiträge, die ihrer Natur nach Vorzugslasten zum Ausgleich besonderer öffentlicher Leistungen - hier im Bereich der gemeindlichen Aufwendungen für die abwassermäßige Erschließung - darstellen, nicht übertragbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks D….- Straße, Flur .., Flurstück .. in …..
Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses des vorgenannten Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 20.422,15 Euro heran, wobei eine anrechenbare Grundstücksfläche von 9.842 m² und ein Vollgeschossfaktor von 1,25 bei Annahme einer zweigeschossigen Bebauung zugrunde gelegt wurden.
Hiergegen legte die Klägerin am 8. August 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Das veranlagte Flurstück sei mit einem dinglichen Nutzungsrecht zugunsten der Agrargenossenschaft … e.G. belastet. Da diese einen Antrag auf Erwerb des Grund und Bodens gestellt habe, sei sie nach § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) beitragspflichtig. Auch die Höhe der Veranlagung sei zu beanstanden. Soweit das Flurstück bebaut sei und die ortsübliche Bebauungstiefe von keiner weiteren Bebauung überragt werde, sehe sie das bloße Vorhandensein einer Abrundungssatzung nicht als Baurecht schaffendes Instrumentarium an. Das Grundstück sei daher nicht in der angenommenen Tiefe von 112 Metern bebaubar und in dieser Tiefe daher auch nicht abwasserbeitragspflichtig.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008, zugestellt am 1. Februar 2008 mit der Begründung zurück, das Grundstück liege komplett im Innenbereich und gelte somit als bebaubar.
Mit ihrer am 28. Februar 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus: Der Beklagte hätte gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 3 u. 4 KAG i.V.m. 9 Abs. 3 der Schmutzwasserbeitragssatzung vorrangig die Agrargenossenschaft … e.G. zur Beitragszahlung heranziehen müssen. Diese sei Eigentümerin der auf dem veranlagten Grundstück befindlichen Gebäude (Gewächshaus, Heizhäuser, [ehemalige] Verkaufsstelle, Schuppen), die von der Rechtsvorgängerin der Agrargenossenschaft … e.G., der LPG P.M. Tierproduktion …, auf der Grundlage der §§ 18, 27 des LPG-Gesetzes errichtet worden seien. Der Agrargenossenschaft habe am 22. Dezember 1999 die Zusammenführung des Gebäudeeigentums mit dem Eigentum an Grund und Boden auf der Grundlage des § 64 des 8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt. Eine etwaige Fristsetzung der Klägerin gemäß 16 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) wäre damit funktionslos gewesen, da die Agrargenossenschaft bereits mit dem genannten Antrag ihre Erwerbsabsicht für Grund und Boden zu erkennen gegeben habe. Beim zuständigen Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Luckau sei insoweit ein Bodenneuordnungsverfahren anhängig. Die Agrargenossenschaft verfolge ihren Antrag parallel auf der Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG). Bei dem in Forst ansässigen Notar R. sei ein Vermittlungsverfahren gemäß § 88 ff SachenRBerG anhängig, das die Festsetzung des von der Agrargenossenschaft … e.G. zu zahlenden Preises für den Bodenwert nach §§ 68 ff. SachenRBerG zum Gegenstand habe und dessen Beendigung absehbar sei. Zur Beseitigung der Meinungsverschiedenheiten über den Bodenwert habe die Agrargenossenschaft eine Bauvoranfrage gestellt. Diese sei abschlägig beschieden worden. Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens aufgrund des Ersuchens des Notars vom 19. Dezember 2000 sei am 27. Februar 2001 unter der laufenden Nr. 8 der 2. Abteilung im Grundbuch von …. des Amtsgerichts C. Blatt .. eingetragen worden. Eine nochmalige förmliche Erklärung gemäß §§ 15, 16 SachenRBerG sei bis heute nicht erfolgt und werde auch nicht mehr erfolgen, da die Agrargenossenschaft bereits mit ihrem Antrag vom 22. April 1999 ihre Erwerbsabsicht für den Grund und Boden zu erkennen gegeben habe. Die Beitragsfestsetzung sei auch der Höhe nach rechtswidrig. Im Zusammenhang mit der Abrundungssatzung vom 1. April 1996 sei von einer Bebauungsmöglichkeit lediglich bis zu einer Grundstückstiefe von 30 Metern auszugehen. Die Tiefe des Grundstücks betrage jedoch bis zu 112 Metern, was der Veranlagung zugrunde gelegt worden sei. Die maßgebliche Schmutzwasserbeitragssatzung trage dem Gebot der Tiefenbegrenzung nicht bzw. in der pauschalen Regelung des § 5 Abs. 2 lit. c) cc) der Satzung nur unzureichend Rechnung und sei insoweit rechtswidrig. Nach der Neufassung des § 8 Abs. 6 KAG könne eine Satzung für Grundstücke sowohl im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) als auch für Grundstücke im Außenbereich gemäß § 35 BauGB eine pauschale Tiefenbegrenzung vorsehen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass besonders tiefen Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Korrelation zwischen Größe und Vorteil fehle, woraus sich die Notwendigkeit einer Tiefenbegrenzung bei solchen Grundstücken ergebe. Bei dem veranlagten Grundstück handele es sich zudem mit Sicherheit nicht um eine Außenbereichsfläche, die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Abrundung einbezogen worden sei. Die bauplanungsrechtliche Einordnung sei insoweit unklar, nicht einmal die vollständige Lage des Grundstücks im Außenbereich gemäß § 35 BauGB lasse sich ausschließen. Jedenfalls sei die Regelung des § 5 Abs. 2 lit. c) lit. aa) und cc) der Schmutzwasserbeitragssatzung – unmittelbar oder entsprechend – heranzuziehen, so dass der Beitrag zu hoch festgesetzt worden sei. Denn für den Bereich der Abrundungssatzung sei festgelegt, dass die maximale Bebauungstiefe – gemessen vom Rand der öffentlichen Verkehrsfläche – 30 Meter betrage. Die dahinter befindliche Grundstücksfläche sei nicht dem Innenbereich zuzuordnen. Bei einer Berücksichtigung dieser Linie ergebe sich eine anrechenbare Fläche von allenfalls 3527 m². Dem entspreche es, dass sich entlang der D…- Straße ebenfalls nur eine straßenbegleitende Bebauung bis zu einer Tiefe von 30 Metern finde, was durch den ablehnenden Vorbescheid vom 23. Februar 2011 bestätigt werde. Auch könne von einer zweigeschossigen Umgebungsbebauung nicht die Rede sein, diese sei vielmehr nur eingeschossig, so dass der Geschossfaktor 1 heranzuziehen sei. Maßstabsbildend sei insoweit die Umgebungsbebauung in der D…- Straße. Unter Zugrundelegung einer Fläche von 3527 m² und eines Vollgeschossfaktors 1 errechne sich ein Betrag von 5854,82 Euro.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Bescheid über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung für das Grundstück D…- Straße, Flur .., Flurstück .. in … vom 5. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei unbegründet. Bei der von der Klägerin bezeichneten Agrargenossenschaft handele es sich nicht um einen Berechtigten i.S.d. § 9 SachenRBerG, auch sei nicht ersichtlich, dass ein etwaiges Wahlrecht fristgerecht ausgeübt worden sei. Die Zusammenlegung von Gebäude- und Bodeneigentum auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes falle nicht unter § 8 Abs. 2 KAG, zumal der diesbezügliche Antrag zwischenzeitlich zurückgenommen worden sei. Eine Erklärung gemäß §§ 15ff. SachenRBerG habe es nicht gegeben. Auch die Höhe der Veranlagung sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalte § 5 der Schmutzwasserbeitragssatzung keine pauschale Tiefenbegrenzungsregelung. Das Grundstück befinde sich ausweislich der vorgelegten Abrundungssatzung vollständig im Innenbereich. Es sei auch an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so dass es selbst bei einer Lage im Außenbereich beitragspflichtig sei. Wegen der übergreifenden Bebauung bzw. Nutzung sei das Grundstück daher mit seiner gesamten Fläche beitragspflichtig. Eine Verpflichtung des Satzungsgebers zur Einführung einer Tiefenbegrenzung bestehe nicht. Die von der Klägerin behauptete einschränkende Anordnung in der Abrundungssatzung sei dieser nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Geschossigkeit ergebe die Umgebungsbebauung ohne Weiteres eine zweigeschossige Ausnutzbarkeit. Insoweit sei die gegenüberliegende Bebauung sowie jene südlich des Querweges und der Teichstraße maßstabsbildend.
Die Kammer konnte gemäß §§ 87 Abse. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 5. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet in der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen und daher seinen Erlasszeitpunkt umfassenden Schmutzwasserbeitragssatzung des vom 25. September 2007 (im Folgenden: Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2007) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Die Wirksamkeit dieser Satzung ist durch das Normenkontrollurteil des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 – veröffentlicht in juris) festgestellt worden. Die erkennende Kammer hat sich dieser rechtlichen Bewertung wiederholt angeschlossen (vgl. zuletzt Urteil vom 22. März 2011 – 6 K 528/09 -) und hält hieran fest. Auch jenseits der vom Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg in dem genannten Urteil geprüften Rechtsfragen sind formelle oder materielle, für den umstrittenen Bescheid beachtliche Satzungsfehler nicht ersichtlich. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin rügt, in § 5 Abs. 2 lit. c) cc) SWBS 2007 sei eine Tiefenbegrenzung nicht oder nur unzureichend geregelt. Dabei mag dahinstehen, ob die genannte Satzungsvorschrift der Sache nach eine Regelung zur Tiefenbegrenzung enthält (vgl. dazu noch unten). Nach der Neufassung des § 8 Abs. 6 KAG durch das 2. Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 kann eine Satzung zwar nunmehr für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß vorsehen. Ungeachtet der Frage, ob sich gegenüber der alten Rechtslage zur Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung etwas geändert hat und wenn ja, in welchem Umfang (vgl. zur alten und neuen Rechtslage Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 309 ff.; Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1866 ff.), ist der Satzungsgeber jedenfalls nicht zur Einführung einer Tiefenbegrenzung verpflichtet. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist insoweit auf das landesrechtliche Anschlussbeitragsrecht nicht übertragbar (vgl. Becker und Möller, jew. a.a.O.).
Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin ist nicht zu beanstanden.
Ihr steht zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin für das im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides unstreitig gemäß § 3 i.V.m. § 6 SWBS 2007 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene bzw. anschließbare, jedenfalls im vorderen – zur Straße hin gelegenen - Grundstücksbereich im unbeplanten Innenbereich belegene (vgl. dazu noch unten) und damit der sachlichen Beitragspflicht unterliegende Grundstück nicht persönlich beitragspflichtig wäre und statt ihrer die Agrargenossenschaft … e.G. hätte herangezogen werden müssen. Vielmehr ist die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SWBS 2007 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG beitragspflichtig, ohne dass ihrer Inanspruchnahme die Vorschriften des § 9 Abs. 2 SWBS 2007 i.V.m. § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG entgegenstünden. Hierbei mag dahinstehen, ob die Agrargenossenschaft … e.G. als Nutzer i.S.d. § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) anzusehen ist und ob die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten ggf. von deren Rechtsvorgängerin errichtet wurden. Denn jedenfalls ist für eine von § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 SWBS 2007 für die (vorrangige) Beitragspflicht des Nutzers vorausgesetzte Wahlrechtsausübung gemäß §§ 15 f. SachenRBerG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides nichts ersichtlich.
Nach § 15 Abs. 1 SachenRBerG kann der Nutzer wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangt oder das Grundstück ankauft, wobei nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG die Wahl durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil erfolgt. Zwar ist es nach der gesetzlichen Systematik des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht erforderlich, dass der Nutzer dem Grundstückseigentümer bereits bei der Wahlrechtsausübung ein Angebot für einen Erbbaurechtsvertrag i. S. d. § 32 Satz 1 SachRBerG oder für einen Grundstückskaufvertrag i. S. d. § 61 Abs. 1 des SachRBerG unterbreitet, ungeachtet der Frage, ob gegebenenfalls bereits die – hier weder unter Einreichung entsprechender Unterlagen vorgetragene noch sonst ersichtliche - Vorlage eines solchen Angebotes als konkludente schriftliche Ausübung des Wahlrechts des Nutzers angesehen werden kann (vgl. Rothe, in Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Komm., § 15 Rn 9). Auch kommt es trotz der Grundstücksbezogenheit der Erklärung in diesem Stadium nicht auf eine notarielle Beurkundung an. Der Gesetzgeber hat vielmehr die einfache Schriftform für ausreichend erachtet, um dem Nutzer für dessen Grundsatzentscheidung einen ausreichenden Schutz vor Übereilung zu verschaffen. Auch aus Gründen der Beweisbarkeit ist die bloße Schriftform ausreichend, da die auf Verschaffung dinglicher Rechte an Grundstücke gerichteten Ansprüche kraft Gesetzes bereits entstanden sind (vgl. Czub, Sachenrechtsbereinigung - Leitfaden für die Praxis, Rn. 362 - 366; Krauß, Sachenrechtsbereinigung und Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet, Kommentar, Anmerkungen zu § 16; Rothe, a.a.O., § 16 Rn. 2; Hügel/Weser, Sachenrechtsänderungsgesetz - Leitfaden für die Praxis, Abschnitt B III 4 (S. 65); Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Komm., § 16 Rn. 4). Für die empfangsbedürftige Willenserklärung "Wahlrechtsausübung" ist jedoch zum einen im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Rechtsverkehr und insbesondere im wertmäßig oftmals bedeutsamen Grundstücksverkehr - wie die Folgen allein für die Beitragsansprüche des Zweckverbandes deutlich zeigen - erforderlich, dass der Erklärung des Nutzers aus der Sicht eines verobjektivierten Empfängers (vgl. den in §§ 133, 157, 242 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken) eine eindeutige und endgültige Festlegung entnommen werden kann. Zum anderen kann die gesetzlich geforderte einfache Schriftform den Nutzer - insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit seiner Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 des SachenRBerG sein Wahlrecht erlischt, - wirksam nur dann schützen, wenn nicht bereits jede damit im Zusammenhang stehende schriftliche Auskunft oder Erklärung des Nutzers als Wahlrechtsausübung angesehen wird. Die Auslegung der Erklärungen des Nutzers hat also immer diesen Interessenausgleich zu beachten (wie hier VG Potsdam, Urteil vom 24. November 2006 – 8 K 4446/00 -, zit. nach juris; Urteil vom 25. Juni 2003 - 8 K 830/00 -, zit. nach juris; OLG Magdeburg, Urteil vom 3. August 1999 - 11 U 38/99 -, zit. nach jursis).
Gemessen hieran hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Agrargenossenschaft … e.G. ihr – unterstelltes – Wahlrecht ihr gegenüber gemäß § 16 SachenRBerG (wirksam) ausgeübt hätte. Soweit die … e.G. nach dem Vorbringen der Klägerin auf der Grundlage des § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LWAnpG) die Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum im Sinne einer Bodenneuordnung beantragt haben soll, steht dies einer Ausübung des Wahlrechts i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 SWBS 2007 nicht gleich. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der geschilderten Situation die Ausübung des Wahlrechts entbehrlich gewesen wäre. Denn der Landesgesetzgeber geht in § 8 Abs. 2 KAG grundsätzlich von der persönlichen Beitragspflicht des Eigentümers des veranlagten Grundstücks aus und hat eine persönliche Beitragspflicht anderer Personen als des Grundstückseigentümers nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen bei Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen geregelt. Die Vorschrift ist insoweit abschließend und im Interesse einer rechtssicheren und praktikablen Handhabbarkeit eng auszulegen (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 149 ff.), was der von der Klägerin geltend gemachten Erstreckung des Kreises der Beitragspflichtigen auf Begünstigte nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder der Möglichkeit, von der Notwendigkeit der Ausübung des Wahlrechts seitens des Nutzers zur Begründung seiner Beitragspflichtigkeit in den Fällen des Verfolgens von Ansprüchen (auch) nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, ggf. unter gleichzeitiger Betreibung eines sachenbereinigungsrechtlichen Vermittlungsverfahrens abzusehen, entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als nach § 86 SachenRBerG u.a. die Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren zur Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz und zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64 b LwAnpG von den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unberührt bleiben. Die in der genannten Vorschrift erwähnten öffentlich- rechtlichen Verfahren der Bodenordnung dienen anderen Zwecken, insbesondere jenen der Strukturverbesserung in der Landwirtschaft, während die Feststellung von privaten Besitzständen, die durch §§ 15 f. SachenRBerG verfolgt wird und an die § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG im Zusammenhang mit der sich an zivilrechtlichen Rechtspositionen orientierenden Bestimmung der persönlichen Beitragspflicht in § 8 Abs. 2 KAG insgesamt gerade anknüpfen, nicht das primäre Ziel dieser Verfahren ist (vgl. Vossius, a.a.O., vor § 21 Rn. 7 f. und § 86 Rn. 1 ff.). Dementsprechend ist eine parallele Durchführung von privatrechtlicher Sachenrechtsbereinigung und öffentlich- rechtlicher Bodenordnung nicht möglich, werden Konkurrenzen zwischen dem Vermittlungsverfahren nach §§ 87 ff. SachenRBerG und dem Verfahren der Bodenordnung nach öffentlichem Recht durch §§ 94 Abs. 2 Nr. 1, 95 SachenRBerG verhindert und können gemäß § 28 Nr. 2 SachenRBerG Ansprüche aus dem 2. Kapitel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, also auch solche nach §§ 15 und 16 SachenRBerG dann nicht verfolgt werden, wenn in einem Verfahren auf Zusammenführung des Grundstücks- und Gebäudeeigentums nach § 64 LWAnpG Anordnungen zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches oder eines Bodenordnungsverfahrens ergangen sind, wobei die Beachtung dieser Vorschrift über §§ 90 Abs. 3 Nr. 3, 94 und 95 SachenRBerG, in denen die Einstellung bzw. Aussetzung des notariellen Vermittlungsverfahrens geregelt ist, gesichert wird.
Auch die Höhe der Veranlagung der Klägerin ist entgegen deren Auffassung nicht zu beanstanden.
Gemäß § 5 Abs. 1 SWBS 2007 wird der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaß berechnet, ist abhängig von der Größe und der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und wird durch Vervielfältigung der anrechenbaren Grundstücksfläche mit dem Beitragssatz ermittelt. Gemäß § 5 Abs. 3 SWBS 2007 werden bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche bei eingeschossiger Bebaubarkeit bzw. Bebauung ein Faktor von 1,00 und für jedes weitere Vollgeschoss ein Faktor von weiteren 0,25 in Ansatz gebracht.
Hiernach begegnet zunächst die Flächenermittlung keinen Bedenken.
Das veranlagte Grundstück liegt vollständig im Geltungsbereich der - ausweislich der vom Beklagten überreichten Unterlagen auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (a.F.) erlassenen - Abrundungssatzung der Stadt … für den Ortsteil …- E. vom 30. Januar 1996 (Ausfertigungsdatum) und damit im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Daher ist gemäß § 5 Abs. 2 lit. b) SWBS 2007 die gesamte Grundstücksfläche als anrechenbar zu betrachten.
Eine solche Innenbereichsabgrenzung durch eine Innenbereichssatzung ist für das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitrags maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 – S. 28 d. E.A.; Beschluss der Kammer vom 10. November 2009 - 6 L 127/09-, S. 7 des E.A.; Urteil der Kammer vom 27. April 201ß – 6 K 197/08 -, zit. nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 – zitiert nach Juris; Urteil vom 18. August 1992 – 2 A 2650/89 -, S. 15 des E.A.; Beschluss vom 7. Juni 1989 – 2 B 2510/88 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 10. September 1985 – 2 B 1431/85 -, S. 3 des E.A.; VG Aachen, Urteil vom 23. Juni 2005 – 4 K 1088/04 – zitiert nach Juris; Urteil vom 23. Oktober 2008 – 4 K 433/07 – zitiert nach Juris; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 550).
Aber auch wenn man davon ausginge, zumindest Innenbereichssatzungen wären in einem abgabenrechtlichen Verfahren stets einer Prüfung ihrer Wirksamkeit zu unterziehen (in diesem Sinne etwa OVG Sachsen, Beschluss vom 2. März 2010 – 5 D 149/09 -, zit. nach juris; VG Dessau, Urteil vom 28. April 2006 – 1 A 466/05 -, zit. nach juris) und darüber hinaus unterstellte, die genannte Innenbereichssatzung wäre unwirksam, änderte dies an der bauplanungsrechtlichen Einordnung des Grundstücks nichts. Nach den anlässlich der Inaugenscheinnahme getroffenen Feststellungen des Vorsitzenden und Berichterstatters ist das Grundstück auch ohne Einbeziehung in eine Innenbereichssatzung mit seiner gesamten Fläche im Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegen, so dass es auch in diesem Fall nach der zitierten Vorschrift des § 5 Abs. 2 lit. b) SWBS 2007 mit seiner gesamten Fläche zu veranlagen ist.
Die Frage, ob und in welcher Ausdehnung ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Es kommt wesentlich darauf an, wieweit der Bebauungszusammenhang im Verhältnis zum Außenbereich reicht. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 <26 f.>; Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434; Beschluss vom2. April 2007 - 4 B 7/07 -, zit. nach juris). Ob ein Bebauungskomplex das von § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte städtebauliche Gewicht aufweist, bestimmt sich in erster Linie nach der Zahl der dort vorhandenen Wohngebäude oder gewerblich genutzten Anlagen. Zu fragen ist, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen – mit anderen Worten – eine „ in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 – 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., § 34 Rn. 15). Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1968; Beschluss vom2. April 2007 jew. a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen stellt sich die Bebauung entlang der D…- Straße und des …-weges als im Zusammenhang bebauter Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 BauGB dar, da er nach der Vielzahl der vorhandenen Bauten, insbesondere Wohngebäude ein gewisses Gewicht besitzt, Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist und die Bebauung trotz gelegentlicher Baulücken - etwa zwischen dem klägerischen Grundstück und der sich nördlich anschließenden Bebauung – den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt.
An dem durch die Bebauung vermittelten Bebauungszusammenhang nimmt das Grundstück der Klägerin in seiner gesamten Ausdehnung teil. Die Grenzziehung vom Innen- zum Außenbereich richtet sich insoweit danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei darf die Grenzziehung nicht nach geographisch- mathematischen Merkmalen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung der im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalte erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.9. -, BVerwGE 85, 289; Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 – BauR 1997, 616). Bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich kommt den Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist daher sowohl inmitten als auch am Rande eines Bebauungszusammenhangs denkbar, dass die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Zusammenhang gleichsam hineinzieht und ein Grundstück, selbst wenn es bebaut ist, nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 47.68 – und – 4 C 2.66 -, BRS 20 Nr. 38 und Nr. 35; Urteil vom 24. Februar 1978 – 4 C 12.76 -, BRS 33 Nr. 57). Im Grundsatz ist hierbei davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang mit der letzten Bebauung endet und die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen dem Außenbereich zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 – 4 C 3.72 -, BauR 1974, 41; Urteil vom 29. November 1974 - 4 C 10.73 -, BauR 1975, 106; Urteil vom 13. Februar 1976 – 4 C 72.74 -, BauR 1976, 188). Die Grenze des Innenbereichs zum Außenbereich kann insoweit aber nicht schematisch in dem Sinne gezogen werden, dass der Außenbereich stets hinter dem letzten Bauwerk begönne. Insbesondere in ländlichen Gebieten sind vielmehr zwischen den Hauptgebäuden und dem Außenbereich vielfach Nebenanlagen und dazu gehörige Freiflächen gelegen, die je nach der Hauptnutzung unterschiedlich ausgestaltet sind. Hierzu gehören etwa Gartenhäuser, Schuppen und Ställe. Dieser durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereich mit den dazu gehörigen Freiflächen gehört ebenfalls zum Innenbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 – 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250; OVG Saarland, Urteil vom 2. Oktober 1981 – 2 Z 2/80 -, BRS 38 Nr. 37; Urteil vom 27. Januar 1982 – 2 R 22/81 -, BRS 29 Nr. 60; Urteil vom 27. Mai 1988 – 8 R 517/85 -, BauR 1989, 56).
Hiernach liegt das veranlagte Grundstück mit seiner gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich. Die Grundstücke entlang der D…- Straße wie auch das klägerische Grundstück sind jeweils durch zwischen den zur Straße hin befindlichen Hauptgebäuden und den hinteren Grundstücksgrenzen belegene Nebenanlagen und dazu gehörige Freiflächen gekennzeichnet, die je nach der Hauptnutzung unterschiedlich ausgestaltet sind und die sich von dem von einer Bebauung bzw. Nutzung freigehaltenen Außenbereich deutlich absetzen. Hierzu zählen etwa Gartenhäuser, Schuppen und Ställe mit Hausgärten, im Falle der Klägerin ein Gewächshaus, ein Schuppen und – wohl – ein ehemaliges Heizgebäude sowie die damit verbundenen gartenbaulich genutzten Freiflächen, die an der das gesamte Grundstück erfassenden einheitlichen Nutzung teilnehmen.
Von dieser Einordnung in den Innenbereich zu trennen ist die weitergehende Frage, ob wenn ja, welche baulichen Anlagen nach Maßgabe des § 34 BauGB in diesem hinteren Grundstücksbereich zulässig sind. Insofern kann ggf. die für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung nur die Zulässigkeit der zur Hauptnutzung gehörenden Nebenanlagen begründen. Dies war Gegenstand der Prüfung in dem von der Klägerin in Bezug genommenen (ablehnenden) baurechtlichen Vorbescheid, der ebenfalls von der vollständigen Lage des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich ausgeht. Anschlussbeitragsrechtlich ist die dort vorgenommene rechtliche Bewertung indes irrelevant. Denn da auch nicht überbaute und nicht überbaubare Flächen im Innenbereich, erst recht solche, die lediglich mit Hauptnutzungen nicht überbaubar sind, regelmäßig an der Vorteilslage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung teilnehmen und deshalb genauso wie die bevorteilten Flächen der Grundstücke, die bebaut oder gewerblich genutzt sind und insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegen, in die Veranlagung einzubeziehen sind, ist eine begrenzte Berücksichtigung der Grundstücksflächen, die sich im unbeplanten Innenbereich befinden, grundsätzlich unzulässig, weil weder mit dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. OVG Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – OVG 9 S 53.06-, S. 5 des E.A.; ferner jüngst Urteil der Kammer vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 -, S. 16 des E.A.).
Für eine Anwendung der von der Klägerin in Bezug genommenen Satzungsvorschrift des § 5 Abs. 2 lit. c) SWBS 2009 zur Begrenzung der zu veranlagenden Grundstücksfläche ist bei dieser Sachlage von vornherein kein Raum. Denn diese Vorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen und abschließenden – jeder erweiternden Auslegung entgegenstehenden – Wortlaut nur solche Grundstücke, die über die sich nach § 5 Abs. 2 lit. a) und b) SWBS 2007 ergebenden Grenzen hinausgehen, die also gerade nicht vollständig im (beplanten oder – wie hier - unbeplanten) Innenbereich belegen sind.
Die Heranziehung der gesamten Grundstücksfläche ist aber auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausginge, dass das veranlagte Grundstück zum Teil im Außenbereich gemäß § 35 BauGB läge. Eine Heranziehung auch der – unterstellt – im Außenbereich belegenen Grundstücksfläche(n) wäre dann deshalb rechtmäßig, weil das Grundstück – wie bereits ausgeführt – einheitlich zu gartenbaulichen Zwecken bzw. zur Produktion gärtnerischer Erzeugnisse genutzt wird, wobei ohne Relevanz ist, ob dies – wie die Klägerin im Erörterungstermin angedeutet hat - durch die Agrargenossenschaft im Rahmen einer (auch) gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt. Denn gemäß § 5 Abs. 2 lit. c) aa) bis cc) SWBS 2007 ist bei Grundstücken, die über die nach § 5 Abs. 2 lit. a) und b) SWBS 2007 sich ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt oder bebaubar oder gewerblich nutzbar sind, die tatsächliche Bebauungs- oder Nutzungsgrenze für die Grundstückstiefe maßgebend. Diese ist im vorliegenden Fall ausweislich der Ergebnisse der Inaugenscheinnahme mit der Grundstücksgrenze identisch, da eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung vorliegt. Eine Satzungsvorschrift der in Rede stehenden Art, nach der im Außenbereich die baulich oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise tatsächlich genutzten Flächen vollständig veranlagt werden, ist grundsätzlich für Grundstücke, die vom beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen, rechtlich unbedenklich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -OVG 9 A 3.08-, S. 9 f. des E.A.). Auch eine – was hier zugunsten der Klägerin, ihren Andeutungen im Erörterungstermin folgend, unterstellt wird – gemeinnützig erfolgende Nutzung von Grundstücken ist anschlussbeitragsrechtlich relevant.Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Vergünstigungen im allgemeinen Steuerrecht, insbesondere Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer, sind nämlich auf das Recht der Gebühren und Beiträge, die ihrer Natur nach Vorzugslasten zum Ausgleich besonderer öffentlicher Leistungen - hier im Bereich der gemeindlichen Aufwendungen für die abwassermäßige Erschließung - darstellen, nicht übertragbar (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Februar 1991 – 4 B 89.3260 -, zit. nach juris; Urteil vom 14. März 2000 – 4 B 96.800 -, KStZ 2000, 177).
Schließlich ist auch die Ansetzung eines Vollgeschossfaktors von 1,25 in dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden.
Gemäß § 5 Abs. 4 lit. b) SWBS 2007 gilt als Zahl der Vollgeschosse gemäß § 5 Abs. 3 SWBS 2007, wenn – soweit hier relevant - kein Bebauungsplan besteht, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (aa; ebenso § 5 Abs. 7 SWBS 2007) und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (bb). Eine solche Satzungsregelung kann sowohl für vollständig im unbeplanten Innenbereich belegene Grundstücke als auch für solche Grundstücke, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen, als auch für solche Grundstücke, die vollständig im Außenbereich belegen sind, Anwendung finden, mag es für (reine) Außenbereichsgrundstücke auch ebenso zulässig sein, auf die vorhandene oder genehmigte Bebauung abzustellen (vgl. zu Letzteren OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, Seite 3 ff. des E.A.). Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 35 BauGB bedarf es insoweit nicht.
Die Anwendung der genannten Vorschrift ergibt, dass der Beklagte die anrechenbare Grundstücksfläche von 9.842 m² zur Recht mit dem Faktor 1,25 vervielfacht hat. Denn nach den Ergebnissen der Inaugenscheinnahme stellt sich die Bebauung entlang der D…- Straße als der nach obigen Ausführungen maßgeblichen Umgebungsbebauung entgegen der offenbar ins Blaue hinein getätigten, im Erörterungstermin nicht mehr aufrechterhaltenen Behauptung der Klägerin als ganz überwiegend zweigeschossig dar und tritt eine eingeschossige Bebauung demgegenüber zurück. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SWBS 2007 Vollgeschosse im Sinne der Beitragssatzung alle oberirdischen Geschosse sind, deren Deckenoberkannte im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, die Beitragssatzung sich also am Vollgeschossbegriff des § 2 Abs. 4 Satz 1 BbgBO n.F. und gerade nicht an der alten Fassung der Bauordnung orientiert, wonach ein Vollgeschoss nur gegeben war, wenn es über zwei Drittel der Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m aufwies mit der Folge, dass ein (ausgebautes) Dachgeschoss häufig nicht als Vollgeschoss anzusehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet die Entscheidung ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.