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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 04.02.2014
Aktenzeichen VG 6 L 338/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 34 BauGB, § 45 BewG, § 8 KAG BB

Leitsatz

1. Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es allein auf die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht - zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in - bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll. Steht die Kontaminierung eines Grundstücks mit Altlasten im Raum, dürfte die Vorteilslage danach nur dann nicht oder nicht in vollem Umfang bestehen, wenn die Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks durch darauf lagernde Altlasten (wie etwa durch Munition, Munitionsteile und andere chemische Stoffe) im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vollständig ausgeschlossen ist. Dies ist voraussichtlich erst dann der Fall, wenn auch eine Räumung bzw. Sanierung des Grundstücks tatsächlich nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen objektiv nicht vertretbar ist. Dann dürfte es dem sog. Unland gleichzusetzen sein, zu dem gem. § 45 Abs. 1 BewG die Betriebsflächen von land und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gehören, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

Die Eintragung im Altlastenregister an sich bzw. die fehlende Entlassung des Grundstückseigentümers aus der Störerverantwortlichkeit führt demgegenüber bei summarischer Prüfung noch nicht zu einer fehlenden Vorteilslage, weil eine Sanierbarkeit gegeben sein kann.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 26.789,03 Euro festgesetzt.

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. November 2013 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 6. November 2013 (Buchungszeichen 644102001 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdringender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg des Widerspruchs bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht davon auszugehen, dass die Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstückes Flur 23, Flurstück 49, D. Straße/E. Straße in C. an die zentrale öffentliche Kanalisation mit Bescheid vom 6. November 2013 in der Hauptsache der Aufhebung unterliegen wird.

Der Beitragsbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt C. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C. – Kanalanschlussbeitragssatzung vom 26. November 2008 (KABS 2008) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Die Kammer hat – u.a. - mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris), vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris), vom 9. Februar 2012 im Verfahren 6 K 2/11 (veröff. in juris), vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (veröff. in juris), vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 6 K 473/12 (veröff. in juris), vom 15. November 2012 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris), vom 31. Januar 2013 im Verfahren 6 K 868/12 (veröff. in juris), vom 5. März 2013 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris) und vom 9. Januar 2014 im Verfahren 6 K 1079/12 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung ebenso für rechtmäßig befunden wie das OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. November 2013 – 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, veröff. in juris). Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.

Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag.

Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 erfasst bei summarischer Prüfung in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht weiterhin vieles dafür, dass es einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang findet indes hier die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Antragsgegner – wie in den zitierten Urteilen der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt - bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte, die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG- Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht - vorbehaltlich weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Norm des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (hierzu unten) - einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 (erst) am 1. Januar 2009 entstanden ist.

Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - wie in den zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt, worauf Bezug genommen wird - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigen-tümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt stellt zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Auch insoweit wird auf die oben zitierten Urteile der Kammer, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (-46/11 -, veröff. in juris) Bezug genommen.

Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Antragstellers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Antragstellers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Antragsteller aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen der Antragsteller im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt insoweit, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Antragstellers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es hier fehlen. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Antragsteller - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen des Antragstellers vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen er in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hätte.

Jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens steht einer Veranlagung des Antragstellers auch nicht entgegen, dass sein Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen worden bzw. anschließbar gewesen sein mag. Es trifft bei summarischer Prüfung nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Auch insoweit wird auf die oben zitierten Urteile der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73.00.NE –, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin-Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt- Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.

Unzutreffend sucht der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Veranlagung schließlich damit zu begründen, dass das Grundstück eine mit Umweltlasten kontaminierte und deshalb gegenwärtig und auf absehbare Zeit nicht bebaubare Brachfläche sei. Unter Zugrundelegung des in der BGWAS 2012 geregelten und – wie in den zitierten Urteilen der Kammer und des OVG Berlin- Brandenburg ausgeführt - bedenkenfreien kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die gesamte Grundstücksfläche veranlagt hat, ohne zwischen mit Altlasten belasteten und unbelasteten Flächen zu differenzieren. Dies entspricht den – wie ausgeführt - keinen Bedenken begegnenden Vorgaben des § 5 Abs. 2 lit b.) BGWAS 2012 und - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch dem für das KAG Brandenburg Geltung beanspruchenden – und auch in § 3 Abs. 4 BGWAS normierten - wirtschaftlichen Grundstücksbegriff. Liegt ein Grundstück – wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O., S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005, a.a.O., S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002, a.a.O., S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001, a.a.O.). Ob das Grundstück auf der gesamten Fläche rentierlich genutzt werden kann, ist gleichfalls irrelevant. Denn bei innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Grundstücken bezieht sich – wie gesagt - der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte, in der Steigerung des Gebrauchswertes des erschlossenen Grundstücks liegende wirtschaftliche Vorteil auf das gesamte Grundstück. Für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist dabei vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, MittStGBBbg 2006, 347, 348; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E.A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. – hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird; auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1849; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in – bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 70.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 9 S 53.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O.; Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 f. des E.A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98. NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 – 2 A 226/98 – Seite 26 ff. d. E.A.; zum Ganzen zuletzt Urteil der Kammer vom 5. Juli 2012 – 6 K 844/11-, zit. nach juris). Steht - wie hier - die Kontaminierung eines Grundstücks mit Altlasten im Raum, dürfte die Vorteilslage danach nur dann nicht oder nicht in vollem Umfang bestehen, wenn die Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks durch darauf lagernde Altlasten (wie etwa durch Munition, Munitionsteile und andere chemische Stoffe) im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vollständig ausgeschlossen ist. Dies ist voraussichtlich erst dann der Fall, wenn auch eine Räumung bzw. Sanierung des Grundstücks tatsächlich nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen objektiv nicht vertretbar ist. Dann dürfte es dem sog. Unland gleichzusetzen sein, zu dem gem. § 45 Abs. 1 BewGdie Betriebsflächen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gehören, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können, wobei im vorliegenden Fall mangels Entscheidungserheblichkeit dahin stehen kann, ob die Gesamtfläche eines Grundstücks durch Kontamination einer beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen sein muss, um von einer fehlenden Bevorteilung auszugehen (so etwa Hessischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 UE 1734/02 -, zit. nach juris) oder ob selbst dann, wenn nur Teilflächen dieses Grundstücks derart betroffen sind, ein Vorteil für diese Teilflächen nicht gegeben ist (so OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 -, zit. nach juris, wonach der Umstand, dass bau(planungs)rechtlich nicht immer die gesamte Grundstücksfläche nutzbar sei, bei der Betroffenheit durch Altlasten weder dazu führe, dass diese Einschränkungen erst im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen zu berücksichtigen seien noch dazu, dass hinsichtlich derart betroffener Flächen eine Gleichbehandlung mit den keinen Verminderungszwang auslösenden öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen vorzunehmen sei, da zwischen öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen und dem Ausschluss jeglicher Nutzbarkeit durch Altlasten ein substanzieller und auch rechtlich erheblicher Unterschied bestehe; vgl. auch Beschluss vom 9. August 2006 - 4 L 255/06-, zit. nach juris). Die Eintragung im Altlastenregister an sich bzw. die fehlende Entlassung des Grundstückseigentümers aus der Störerverantwortlichkeit führt demgegenüber bei summarischer Prüfung noch nicht zu einer fehlenden Vorteilslage, weil eine Sanierbarkeit gegeben sein kann (wie hier OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 11. September 2012, a.a.O.). Die Ermittlung derart unsanierbarer Grundstücksflächen obliegt nach dem im Abgabenrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m. § 88 AO) der Behörde, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3lit. a) KAG i.V.m. § 99 AOdazu Betretungsrechte hat. Sie kann dazu auch sachverständige Aussagen anderer Behörden, etwa der Landesanstalt für Altlastenfreistellung, verwenden. Jedoch hat der Grundstückseigentümer nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m.§ 90 Abs. 1 AO umfassende Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung von Art und Umfang der Kontaminierungen.

Vorliegend geht der Antragsteller ausweislich seines Vortrages selbst davon aus, dass das Grundstück in absehbarer Zeit – möglicherweise bereits Ende des Jahres 2014 (vgl. S. 3 der Antragsschrift) – bebaubar sein wird, mag es auch noch der Durchführung der behördlich angeordneten Sanierungsarbeiten nach Maßgabe des vom Antragsgegner gleichfalls in Bezug genommenen Sanierungsplans bedürfen, bei denen – was zugunsten des Antragstellers unterstellt werden kann - ein erheblicher Zeitverzug eingetreten ist. Eine dauerhafte Unbebaubarkeit infolge der Kontaminierung mit Altlasten nimmt er gerade nicht an. Darauf, ob eine Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in – bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll, kommt es demgegenüber – wie ausgeführt – nicht an.

Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den vom Antragsteller zumindest der Sache nach in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung der Aufhebung unterliegen wird. Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“ Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer – etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris). Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris). Der Antragsteller hat von einer näheren Konkretisierung und insbesondere einer Glaubhaftmachung seines Vortrags bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gänzlich abgesehen. Er hat sich vielmehr auf den Vortrag beschränkt, er sei ein gemeinnütziger Verein, der seine finanziellen Mittel benötige, um bedürftigen Menschen zu helfen, und es sei ihm gegenwärtig nicht möglich, das Grundstück wegen der behördlichen Sanierungsanordnungen zu nutzen; eine Veräußerung sei ihm bis auf Weiteres verwehrt, eine Selbstnutzung nicht beabsichtigt. Hiermit vermag er eine nicht beabsichtigte Härte indes nicht zu begründen, da es sich insoweit nicht um über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile handelt. Es fehlt hingegen an einer Offenlegung der konkreten (sonstigen) Vermögensverhältnisse. Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche, ohne weiteres zumutbare Kreditaufnahme bzw. die Bildung von Rückstellungen und der Verzicht auf Investitionen stellen zudem Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und (daher) keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl.BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.