I.
Die Prozessparteien streiten – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – darum, ob die Beklagte, eine Fondsgesellschaft, deren Kommanditisten Kapitalanleger sind, ein ihr von den Klägern, Ingenieuren, die gewerbsmäßig Windparks planen und errichten, mit undatiertem Nutzungsvertrag (Ablichtung Anlage K1 im Anlagenhefter Kläger [AnlHK]) überlassenes Grundstück, belegen in der Gemarkung K… (Stadt V… - Ortsteil R…), das ihnen gehört und auf dem sie – im Rahmen eines parallel abgeschlossenen Werk- und Ingenieursvertrages (Kopie Bestandteil der Anlage B4 im Anlagenband Beklagte [AnlBdB]) für die Beklagte vier Windkraftanlagen (WKA) aufgestellt haben, wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses geräumt herausgeben muss. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom Landgericht Neuruppin, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde die Klage, mit der außerdem die Zahlung von Nutzungsentgelt beansprucht worden ist, hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabebegehrens durch Teilurteil abgewiesen. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung durch die Kläger nicht gegeben gewesen seien. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist den Klägern – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – am 23. Juni 2009 (GA II 270) zugestellt worden. Sie haben 21. Juli 2009 (GA II 281) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 06. August 2009 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 289 ff.). Parallel dazu wurde von ihnen in der Eingangsinstanz die Klage um einen inhaltsgleichen Räumungs- und Herausgabeantrag erweitert, der auf eine Kündigungserklärung vom 16. Juli 2009 gestützt ist (GA II 276, 278 ff.). Diesem hat das Landgericht mit seinem Schlussurteil vom 14. Januar 2010 (Kopie GA II 357 ff.) stattgegeben; das Zahlungsbegehren der Kläger und die auf Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gerichtete Widerklage sind indes erfolglos geblieben.
Die Kläger fechten das landgerichtliche Teilurteil – ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu tragen sie speziell Folgendes vor:
Obwohl die Nachtragsvereinbarung zum Nutzungsvertrag (Kopie Anlage K17/AnlHK) durch den Zeugen C… R…, den damaligen Geschäftsführer der Beklagten, nicht unterzeichnet worden sei, habe er sich ihnen – den Klägern – gegenüber so verhalten, als ob dies geschehen wäre; deshalb sei die Beklagte an den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand gebunden. Mit diesem Argument hätte sich das Landgericht ebenso auseinandersetzen müssen wie mit ihren – der Kläger – Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Die Beklagte habe ihm sämtliche Unterlagen des Verfahrens zur Verfügung gestellt und somit offenbar massiv auf den Inhalt der Aussage Einfluss genommen.
Zu Unrecht sei die Eingangsinstanz – ohne detaillierte Erörterung – davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls das Mindestnutzungsentgelt geleistet habe. Eine entsprechende Tilgungsbestimmung gebe es nicht. Vielmehr seien die Zahlungen – wie eine tabellarische Gegenüberstellung zeige (GA II 303 f.) – im Anschluss an die jeweilige Berechnung erfolgt, die die Beklagte gemäß den jeweiligen Abrechnungsblättern selbst vorgenommen habe. Ein Ausgleich der – quartalsweise in Raten fällig werdenden – Mindestbeträge in Höhe von DM 12.000,00 (€ 6.135,50) p.a. sei indes nicht beabsichtigt gewesen. Über die eigenen Leistungsbestimmungen der Beklagten hätte sich die Zivilkammer nicht hinwegsetzen dürfen. Da ab dem IV. Quartal 2004 keine Zahlungen mehr eingegangen seien, habe sich die Beklagte schon bei Ausspruch der ersten Kündigung am 15. September 2006 (Kopie Anlage K7/AnlHK) mit mehr als zwei Raten in Verzug gefunden.
Verzugsbegründende Mahnungen vermisse die Zivilkammer zu Unrecht. Die Fälligkeit des Mindestnutzungsentgelts sei in jedem Falle abrechnungsunabhängig und kalendermäßig bestimmt gewesen. Das insgesamt gezahlte Nutzungsentgelt mit dem für den gleichen Zeitraum angefallenen Mindestbetrag zu verrechnen, sei unzulässig. Auf Abrechnungen komme es für die Fälligkeit nach § 5.2 des Nutzungsvertrages ohnedies nicht an. Im Übrigen habe der kaufmännische Teil nach der vereinbarten Arbeitsteilung der Beklagten oblegen. Zahlungen seien von dieser für den hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht geleistet worden, obwohl sie selbst Abrechnungen vorgenommen habe, aus denen sich ein deutlich über dem Mindestbetrag liegendes Nutzungsentgelt ergebe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von R… auf Blatt 20342, belegen in der Gemarkung K…, Flur 2, Flurstück 170, Größe 127.859 m², geräumt an sie – die Kläger – herauszugeben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt – ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend – das ihr günstige Teilurteil des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Durch die Zahlung der DM 14.000,00 für das Jahr 2000 sei kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, an dem sie – die Beklagte – sich festhalten lassen müsse; ihr damaliger Geschäftsführer, der Zeuge C… R…, habe in seinem Begleitschreiben vom 22. Dezember 2000 (Kopie Anlage B21/AnlBdB) deutlich gemacht, dass vor dem Zustandekommen des Nachtrages noch verschiedene Punkte zu klären seien. Unabhängig davon bedürfe es für jedwede Vertragsänderung übereinstimmender Willenserklärungen, zumindest in konkludenter Form, die die Kläger nicht dargetan hätten. Enttäuschtes Vertrauen könne allenfalls entsprechende Schadensersatzansprüche begründen, sofern die weiteren haftungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben seien. Von der Urkundenlage abweichende Vereinbarungen müssten die Kläger vortragen und nachweisen, was ihnen jedoch keineswegs gelungen sei; selbst wenn man dem Zeugen C… R… nicht glaube, hätten die Kläger den ihnen obliegenden Hauptbeweis nicht erbracht. Ein über das Mindestnutzungsentgelt hinausgehender Betrag werde, wie die Zivilkammer zutreffend angenommen habe, weder ohne Abrechnung fällig noch könne insoweit ohne klägerische Mahnung Verzug eintreten. Ein Leistungsbestimmungsrecht sehe der Nutzungsvertrag für sie – die Beklagte – nicht vor. Dass sie vom IV. Quartal 2004 bis einschließlich II. Quartal 2006 keine Überweisungen vorgenommen habe, sei wegen der bereits eingetretenen Überzahlung unschädlich; Guthaben müssten ohne weiteres auf die künftigen Mindestnutzungsentgelte angerechnet werden. Eine interne Aufgabenverteilung zwischen den Parteien des Nutzungsvertrages, wonach ihr, der Beklagten, die kaufmännische Abrechnung obliege, gebe es nicht.
Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert. Der Senat hat auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
A. Das Rechtsmittel der Kläger ist zulässig; es wurde von ihnen insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat die Berufung Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Teilurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Die Klage ist, soweit sie die Räumung und Herausgabe des oben näher bezeichneten Grundstückes zum Gegenstand hat, nach wie vor zulässig und – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ebenfalls begründet. Die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung der Beklagten folgt sowohl aus § 546 Abs. 1 (gegebenenfalls i.V.m. § 581 Abs. 2) BGB als auch aus § 985 BGB. Der streitgegenständliche Nutzungsvertrag ist bereits vor dem Ausspruch der neuerlichen Kündigungserklärung vom 16. Juli 2009 (Kopie Anlage K26/GA II 278 ff.) beendet gewesen. Dass die Kläger als gemeinschaftliche Grundstückseigentümer und als gemeinsame Vermieter beziehungsweise Verpächter Mitgläubiger sind, ergibt sich aus § 432 Abs. 1 BGB. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Dass die Beklagte inzwischen – nach entsprechender Klageerweiterung in der Eingangsinstanz – bereits vom Landgericht Neuruppin mit dem Schlussurteil vom 14. Januar 2010 (Kopie GA II 357 ff.) zur Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Areals verurteilt worden ist, berührt das hiesige Berufungsverfahren, in dem das klageabweisende Teilurteil der Zivilkammer angefochten wird, nicht. Denn es liegt weder ein Fall anderweitiger Rechtshängigkeit respektive entgegenstehender materieller Rechtskraft vor noch sind die Kläger durch die Verkündung des erstinstanzlichen Schlussurteils klaglos gestellt worden. Ebenso wenig wird die Beklagte zu einer unmöglichen Leistung verurteilt, wenn das Rechtsmittel der Kläger gegen das Teilurteil in der Sache selbst erfolgreich ist und sie einen weiteren vollstreckbaren Titel erwirken, der Räumung und Herausgabe desselben Grundstücks zum Gegenstand hat.
a) Die – vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtenden (vgl. dazu Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., Vorbem. zu § 253 Rdn. 12) – negativen Prozessvoraussetzungen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und entgegenstehender materieller Rechtskraft (vgl. hierzu Musielak/Musielak aaO, § 322 Rdn. 9) liegen im Streitfall nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schlussurteil der Zivilkammer schon unanfechtbar geworden ist. Denn es fehlt jedenfalls an der für die Bejahung anderweitiger Rechtshängigkeit beziehungsweise entgegenstehender materieller Rechtskraft erforderlichen Identität der Streitgegenstände (vgl. hier Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor § 253 Rdn. 19a und Zöller/Vollkommer aaO, Einl. Rdn. 61). Nach der inzwischen ganz herrschenden Meinung und insbesondere nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist Streitgegenstand eines Zivilprozesses das von der klagenden Partei geltend gemachte Begehren, das diese aus dem von ihr vorgetragenen Lebenssachverhalt ableitet; er wird – in gleichem Maße – vom jeweiligen Klageantrag und von dem zu dessen Begründung vorgebrachten Tatsachenkomplex (Anspruchsgrund) bestimmt (vgl. BGHZ 117, 1, 5; Musielak/Musielak aaO, Einl. Rdn. 69; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, Einl. Rdn. 17 und 20 f.; Saenger/Saenger, Hk-ZPO, 3. Aufl., Einf. Rdn. 101; jeweils m.w.N.). Deshalb können – trotz eines gleichbleibenden Antrags – mehrere Streitgegenstände vorliegen, wenn das prozessuale Begehren von der Klägerseite auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt wird. So verhält es sich hier. Denn beide Räumungs- und Herausgabeverlangen der Kläger basieren auf verschiedenen Kündigungserklärungen. Jede davon stellt einen eigenständigen Anspruchsgrund dar (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 23.07.1993 - VIII ZB 22/93, NJW-RR 1994, 61; ferner Fischer in Bub/ Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdn. 50). Dass die Beklagte ein und dasselbe Miet- beziehungsweise Pachtobjekt tatsächlich nur einmal räumen und an die Kläger herausgeben kann, ändert daran nichts. Denn das mit der Klage in Anspruch genommene Objekt selbst – etwa nach dem Verständnis von § 23 Satz 1 Alt. 2 ZPO – ist nicht der Streitgegenstand im zivilprozessualen Sinne (vgl. Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 62).
b) Eine unmögliche Leistung, zu der niemand verurteilt werden darf (vgl. BGHZ 62, 388, 393; 68, 372, 377; 144, 200, 204), wird von der Beklagten selbst dann nicht verlangt, wenn sie sich zwei vollstreckbaren Titeln der Kläger gegenübersieht, die auf Räumung und Herausgabe desselben Objekts lauten. Insgesamt kann und muss die Beklagte die Miet- respektive Pachtsache – selbstverständlich – lediglich einmal geräumt an die Kläger herausgeben. Ist dies geschehen, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung ein. Da beide Titel auf dasselbe Ziel gerichtet sind, können sie nicht nebeneinander durchgesetzt werden; vielmehr sind – ähnlich wie im Falle echter Anspruchskonkurrenz (vgl. dazu MünchKommBGB/ Kramer, 5. Aufl., § 241 Rdn. 24, m.w.N.) – nach Eintritt der Rechtskraft beide erledigt, sobald nur aus einem davon mit Erfolg vollstreckt wird oder die freiwillige Herausgabe des Objekts seitens der Beklagten erfolgt. Der entsprechende Einwand kann, wenn es darüber zum Streit kommt und die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO gegeben sind, in Fällen der vorliegenden Art vom jeweiligen Räumungs- und Herausgabeschuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Solange nicht feststeht, dass der Gläubiger bereits über einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel verfügt, ist er keineswegs klaglos gestellt. Denn sein Rechtsschutzbedürfnis, das selbst dann zu prüfen ist, wenn es – wie hier – allein wegen fehlender Identität des Streitgegenstandes nicht zu entgegenstehender materieller Rechtskraft als negativer Prozessvoraussetzung kommen kann, entfällt nicht schon deshalb, weil er bereits anderweitig einen nur vorläufig vollstreckbaren Titel erstritten hat, dessen Durchsetzung zum selben Ergebnis führt. Damit hat der Gläubiger sein Rechtsschutzziel noch nicht erreicht.
2. Das streitgegenständliche – ursprünglich auf 20 Jahre befristet gewesene – Nutzungsverhältnis der Prozessparteien hat bereits infolge der klägerseits durch Schreiben vom 15. September 2006 (Kopie Anlage K7/AnlHK) ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden.
a) Formelle Bedenken sind gegen die Wirksamkeit dieser Kündigungserklärung nicht zu erheben. Zwar lässt sich deren Wortlaut nicht ohne Weiteres entnehmen, dass es sich um eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde handeln soll. Darauf kommt es aber – anders als die Beklagte insbesondere vorgerichtlich mit ihrem anwaltlichen Schreiben vom 13. März 2007 (Kopie Anlage K10/ AnlHK) zu ihrer Rechtsverteidigung eingewandt hat – nicht maßgeblich an. Denn bei der Interpretation von empfangsbedürftigen Willenerklärungen – wie hier – ist gemäß den zu § 133 und § 157 BGB in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätzen darauf abzustellen, wie sie der jeweilige Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste; dieser darf der Erklärung nicht einfach einen ihm günstigen Sinn beilegen, sondern hat sich in den Grenzen zumutbarer Sorgfalt unter Beachtung aller ihm erkennbarer Umstände zu bemühen, die Erklärung so zu deuten, wie sie vom Erklärenden gemeint ist (vgl. BeckOK-BGB/Wendtland, Edition 15, § 133 Rdn. 27; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rdn. 9, m.w.N.). Angesichts dessen konnte hier für die Beklagte aufgrund des vorausgegangenen Schriftwechsels der Parteien kein Zweifel daran bestehen, dass die Kläger eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges erklären wollten. Schon mit ihrem Schreiben vom 23. Mai 2006 (Kopie Anlage K3/AnlHK) hatten sie einen Zahlungsrückstand von sechs Quartalsraten bei der Beklagten angemahnt und unter dem 07. September 2006 (Kopie Anlage K4/ AnlHK) explizit mit der Kündigung gedroht, falls bis zum 14. September 2006 kein Geldeingang zu verbuchen sei. Dass die Beklagte die Absicht der Kläger erkannt hat, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde durch einseitige Willenserklärung vorzeitig beenden zu wollen, belegt ihr Antwortschreiben vom 12. September 2006 (Kopie Anlage K5/AnlHK), in dem sie auf ihre angespannte finanzielle Lage hinweist und die Kläger darum bittet, die offenen Entgeltzahlungen bis auf Weiteres zu stunden. Ferner hat sie der Kündigungserklärung mit Schreiben vom 04. Oktober 2006 (Kopie Anlage K8/AnlHK) ausdrücklich widersprochen und die Höhe der geltend gemachten Rückstände in Abrede gestellt. Eine ordentliche Kündigung war in dem undatierten Nutzungsvertrag nicht vorgesehen; regulär sollte das Vertragsverhältnis nach Zeitablauf und Räumung des Standortes enden.
b) Die Auffassung des Landgerichts, wonach seinerzeit kein kündigungsbegründender Zahlungsverzug der Beklagten hinsichtlich zwei aufeinanderfolgender Termine gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a) – gegebenenfalls i.V.m. § 581 Abs. 2 – BGB eingetreten war, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn sie ist in einem wesentlichen Punkt von Rechtsirrtum beeinflusst.
aa) Im Ergebnis zutreffend hat die Zivilkammer allerdings angenommen, dass § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a) BGB von den Parteien nicht rechtsgeschäftlich abbedungen wurde. § 8 des Nutzungsvertrages, der mit Rücktrittsrecht überschrieben ist, enthält keine – die gesetzlichen Regelungen verdrängenden – Bestimmungen über die außerordentliche fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grunde. Er gewährt vielmehr – sowohl den Klägern als auch der Beklagten – ein so genanntes Sonderkündigungsrecht, das unter Wahrung einer bestimmten Frist ausgeübt werden kann, wenn das Areal über eine längere Zeit nicht mehr zum Betrieb von Windkraftanlagen genutzt wird beziehungsweise eine solche Nutzung nicht mehr zulässig oder möglich ist; beendet wird das Rechtsverhältnis dann auch keineswegs mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum jeweiligen Jahresende. Aus § 10.1 Satz 1 des Nutzungsvertrages, wonach die in der Urkunde enthaltenen Regelungen „ eine abschließende Vereinbarung “ darstellen, kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – ebenfalls nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung nur unter des Voraussetzungen des – unabdingbaren – § 543 Abs. 1 BGB möglich sein soll. Schon die Überschrift „ Vertragsänderungen, Nebenabreden “ und die dementsprechenden Bestimmungen in Satz 2 und 3 von § 10.1 lassen erkennen, dass die Klausel offenbar nicht mehr zum Ausdruck bringen soll als eine Bestätigung der vollständigen Wiedergabe der Parteiabreden in der Vertragsurkunde. Wenn die Partner seinerzeit nichts weiter vereinbart haben, so schließt dies keineswegs die Füllung von bestehenden Lücken durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften aus. Es gibt im Streitfall keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien – etwa auf anwaltlichen Rat – gerade eine solche Verfahrensweise ausschließen wollten, weil sie davon ausgegangen sind, das gesetzliche Leitbild eines Miet- oder Pachtvertrages werde ihren Interessen insoweit nicht gerecht. Lücken entstehen in vertraglichen Abreden regelmäßig deshalb, weil die Partner beim Vertragsabschluss – wie offensichtlich hier – an bestimmte Konstellationen nicht gedacht haben. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kläger das Vertragsverhältnis bei Zahlungsverzug der Beklagten außerordentlich fristlos kündigen können, anhand von § 543 Abs. 2 BGB zu beantworten, ist – auch im Sinne von § 10.2 Satz 2 des Nutzungsvertrages – mit den übrigen vertraglichen Bestimmungen problemlos vereinbar.
bb) Ohne Rechtsverstoß durfte die Vorinstanz ferner zu dem Ergebnis kommen, dass sich die Vereinbarung eines Mindestnutzungsentgelts in Höhe von DM 12.000,00 (€ 6.135,50) je Windkraftanlage (WKA) nicht feststellen lässt. Zur Abänderung von Verträgen bedarf es – ebenso wie zu ihrer Begründung und zu ihrer Aufhebung – grundsätzlich übereinstimmender Willenserklärungen in Gestalt von Angebot und Annahme (§ 311 Abs. 1 BGB; vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 311 Rdn. 2 ff.). Diese können zwar auch konkludent abgegeben werden, wenn dem – wie hier – gesetzliche Formvorschriften nicht entgegenstehen; rechtsgeschäftlich bestimmte Formerfordernisse lassen sich, zumindest solange die Partner nur eine einfache Schriftformklausel vereinbart haben, wie sie in § 10.1 Satz 3 des vorliegenden Nutzungsvertrages enthalten ist, ebenfalls stillschweigend aufheben (vgl. dazu Palandt/Ellenberger aaO, § 125 Rdn. 19, m.w.N.). Der Schaffung eines bloßen Vertrauenstatbestandes, auf den die Kläger in ihrer Berufungsbegründung abstellen, kommt aber keinerlei vertragsändernde Wirkung zu. Wird erwecktes Vertrauen enttäuscht, so können sich daraus allenfalls Schadensersatzansprüche ergeben (arg. § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB). Für solche ist im Streitfall nichts ersichtlich. Doch selbst wenn sie bestünden, würden sie den Klägern hier nicht weiterhelfen, weil die Beklagte dann lediglich den so genannten Vertrauensschaden (das negative Interesse) zu ersetzen hätte; dabei ist der jeweilige Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte (vgl. dazu Palandt/Grüneberg aaO, Vorb. v. § 249 Rdn. 17, m.w.N.). Auf die Angriffe der Kläger gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen C… R… kommt es schon deshalb nicht an, weil er ihre Behauptung, es sei ein Mindestnutzungsentgelt im Umfange von DM 12.000,00 (€ 6.135,50) pro WKA vereinbart worden, nicht bestätigt hat und sie als Anspruchsteller insoweit die Beweislast tragen. Selbst wenn man dem Zeugen nicht glauben wollte, hätten die Kläger den ihnen obliegenden Hauptbeweis nicht erbracht. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht schon deshalb von einer Beeinflussung der Zeugenaussage seitens der Beklagten ausgegangen werden kann, weil sie dem Zeugen die Verfahrensunterlagen zur Lektüre zur Verfügung gestellt hat. Bejaht man mit der ganz herrschenden Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO die Verpflichtung einer Partei, sich über Vorgänge in ihrem eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich – auch bei früheren Geschäftsführern – zu erkundigen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rdn. 16, m.w.N.), so kann es ihr nicht verwehrt sein, die jeweilige Auskunftsperson dazu unmittelbar mit dem gegnerischen Vorbringen zu konfrontieren.
cc) Nicht gefolgt werden kann indes dem Landgericht, soweit es die Ansicht vertritt, erst nach einer Berechnung der tatsächlich geschuldeten Nutzungsentgelte lasse sich im Streitfall feststellen, ob und gegebenenfalls mit welchen Beträgen die Beklagte in Zahlungsrückstand geraten ist. Denn § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a) BGB stellt nicht darauf ab, ob bei einem Gesamtvergleich der für eine gewisse Zeitspanne zu entrichtenden Miete oder Pacht mit den real geleisteten Zahlungen eine Differenz verbleibt, die der Entgeltschuld für zwei aufeinander folgende Termine ganz oder weitgehend entspricht. Selbst wenn der vertragliche Nutzer bei seinem Vermieter oder Verpächter über ein „Guthaben“ verfügt, beispielsweise weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass hinsichtlich bestimmter Zeiträume bereits eine Überzahlung eingetreten ist, kann er zu späteren Zahlungsterminen in kündigungsbegründenden Schuldnerverzug im Sinne des Gesetzes geraten. Denn danach kommt es auch darauf an, für welche Zeitabschnitte die jeweiligen Zahlungen vom Mieter oder Pächter geleistet worden sind. Hierdurch wird ein kontinuierlicher Zahlungsfluss unterstützt, der Dauerschuldverhältnissen der streitgegenständlichen Art zwar nicht wesensnotwendig innewohnt, praktisch aber von den jeweiligen Partnern in aller Regel vereinbart wird. Aus dem § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB folgt ohne Weiteres, dass eventuelle „Guthaben“ nicht etwa gemäß § 366 Abs. 2 BGB automatisch auf nachfolgende Zahlungsperioden anzurechnen sind, sondern dass es dem Mieter oder Pächter obliegt, die Initiative zu ergreifen und gegebenenfalls mit seinen Rückerstattungsansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung – rechtzeitig – die Aufrechnung gegenüber den Miet- oder Pachtforderungen zu erklären. Im Streitfall hatte die Beklagte, wie die tabellarische Übersicht in der Berufungsbegründung zeigt (GA II 298, 303 f.), der sie insoweit nicht entgegengetreten ist, für den Zeitraum vom IV. Quartal 2004 bis einschließlich II. Quartal 2006 keinerlei Zahlungen geleistet. Geschuldet wurde von der Beklagten wenigstens das – quartalsweise fällig werdende – Mindestentgelt in Höhe von DM 12.000,00 (€ 6.135,50) p.a. für den gesamten Windpark. Da die Zeit für die Leistung insoweit von den Parteien gemäß § 5.2 des Nutzungsvertrages nach dem Kalender bestimmt war, kam die Beklagte jeweils ohne klägerische Mahnungen in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dieser bestand zumindest für zwei aufeinanderfolgende Termine, als die Kläger am 15. September 2006 ihre Kündigung erklärt haben. An deren Wirksamkeit vermochte das Antwortschreiben der Beklagten vom 04. Oktober 2006 (Kopie Anlage K8/ AnlHK) nichts mehr zu ändern. Denn es lässt sich schon nicht feststellen, dass die darin enthaltene Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzforderungen aus dem Betriebsführungsvertrag unverzüglich erfolgt ist (§ 543 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Obergrenze wird insoweit regelmäßig eine Frist von zwei Wochen angesehen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 121 Rdn. 3, m.w.N.). Unabhängig davon würde es an der nach § 387 BGB für jede Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit fehlen, weil der Betriebsführungsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) vom 01. September 2000 (Kopie Anlage B5/AnlBdB) zwischen der Einspeise GbR Windpark K… als Auftraggeberin und der Windkraft S… GbR als Auftragnehmerin abgeschlossen wurde. Dabei handelt es sich um zwei eigenständige Rechtssubjekte, die weder mit den Klägern noch mit der Beklagten identisch sind.
c) Einer Beendigung des streitgegenständlichen Nutzungsvertrages steht schließlich nicht entgegen, dass sich das jeweilige Vertragsverhältnis – kraft Gesetzes – auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter oder Pächter nach dem Vertragsablauf den Gebrauch des Objekts fortsetzt und keine der beiden Parteien binnen zwei Wochen ihren entgegenstehenden Willen erklärt (§ 545 BGB n.F. = § 568 BGB a.F.). Dass diese Regelung, die auch bei der außerordentlichen Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen zur Anwendung kommt (vgl. dazu Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 545 Rdn. 2, m.w.N.), im Streitfall abbedungen worden ist, lässt sich – entsprechend den obigen Ausführungen zu § 10.2 Satz 1 des Nutzungsvertrages – zwar nicht feststellen. Aber selbst wenn es infolge Gebrauchsfortsetzung durch die Beklagte zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung gekommen sein sollte, weil der im klägerischen Kündigungsschreiben enthaltene Hinweis auf die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Nutzers, die Windkraftanlagen nach dem Vertragsende abzubauen, allein als Widersprucherklärung nicht für ausreichend erachtet wird, müsste die Beklagte das Objekt inzwischen geräumt an die Kläger herausgeben. Denn deren anwaltliche Kündigungsbestätigung vom 05. April 2007 (Kopie Anlage K11/AnlHK) und erst recht die Klageschrift vom 18. Juni 2007 (GA I 1 ff.), mit der die Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Objekts verlangt wird, lassen keinen Zweifel daran, dass die Kläger den ursprünglichen Nutzungsvertrag in jedem Falle beendet wissen wollten. Ob auch insoweit die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a) BGB vorlagen, kann dahinstehen. Denn ein kraft Gesetzes auf unbestimmte Zeit verlängertes Miet- oder Pachtverhältnis ist ohne Weiteres mit gesetzlicher Frist ordentlich kündbar. Da die Klageschrift – ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses (GA I 43) – am 04. September 2007 zugestellt wurde, war noch vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz selbst die lange Kündigungsfrist des § 584 Abs. 1 BGB abgelaufen.
B. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zur Last, weil sie insoweit die unterliegende Partei ist und der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens darauf keinen Einfluss mehr haben kann. In einer solchen Konstellation rechtfertigt sich – im Umkehrschluss zu dem in § 97 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken – ausnahmsweise eine getrennte Kostenentscheidung für die zweite Instanz (vgl. dazu BGHZ 54, 21, 29; ferner OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.10.1969 - 6 U 10/69, NJW 1970, 334; OLG München, Urt. v. 30.01.2003 - 19 U 4246/02, VersR 2003, 518). Über die Kosten des ersten Rechtszuges zu befinden, ist dagegen – gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung – dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten (vgl. hierzu Reichold in Thomas/Putzo, 30. Aufl., § 301 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 301 Rdn. 11).
C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.
D. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich.
E. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt € 24.542,01 (§ 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei hat der Senat – wie im Termin der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert – das Jahresmindestnutzungsentgelt gemäß dem Vorbringen der beiden Rechtmittelkläger zugrunde gelegt (€ 24.542,01 = DM 48.000,00 = 4 WKA x DM 12.000 p.a. und WKA). Denn insoweit kommt es im zweiten Rechtszug auf das vom jeweiligen Berufungsführer geltend gemachte Interesse an (arg. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dementsprechend ist auch bei der Wertfestsetzung für den ersten Rechtszug von den Angaben der Klägerseite auszugehen, wenn die Prozessparteien – wie hier – über die Höhe des von ihnen vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts streiten und darüber aufgenommene Urkunden keine verlässliche Beurteilungsgrundlage bieten (zu § 8 ZPO vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 8 Rdn. 4). Gleichwohl sieht der Senat im Streitfall davon ab, die Wertfestsetzung, die das Landgericht bereits im Teilurteil vorgenommen hat (LGU 2 und 8), gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern, weil diese der – hier nicht zur Nachprüfung stehenden – Kostenentscheidung im zwischenzeitlich ergangenen Schlussurteil (Kopie GA II 357 ff.) zugrunde liegt, die bei einer teilweisen Neufestsetzung des Streitwertes unrichtig werden würde.