Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 17.10.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 K 37.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 Abs 5 JVEG |
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Mai 2012 über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse von 27. September 2011, mit der sich die Erinnerungsführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die ihr in Rechnung gestellte Zeugenentschädigung in Höhe von 545,00 Euro wendet, hat keinen Erfolg.
Nach der Klagerücknahme im Ausgangsverfahren und dem auf § 155 Abs. 2 VwGO beruhenden gerichtlichen Kostenbeschluss schuldet die Erinnerungsführerin neben der nicht von ihr beanstandeten Verfahrensgebühr gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2, 29 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses auch die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge. Dazu gehört hier die Entschädigung in Höhe von 545,00 Euro, die die Erinnerungsgegnerin gemäß § 19 JVEG an den zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen O. geleistet hat.
Die Beschwerde wendet ohne Erfolg ein, der über den in Berlin ansässigen Beklagten geladene Zeuge O. könne Entschädigung nur für eine (fiktive) Anreise von Berlin aus beanspruchen, weil er von einem anderen als in der Ladung bezeichneten Ort - nämlich nicht von Berlin, sondern dem in Bayern gelegenen L. - zum Termin angereist sei und er dies entgegen der mit der Ladung verfügten gerichtlichen Anordnung nicht vorab mitgeteilt habe. Zwar werden Mehrkosten für die Fahrt zum Ort des Termins, die dadurch entstehen, dass ein Zeuge nicht von dem in der Ladung bezeichneten Ort anreist, gemäß § 5 Abs. 5 JVEG nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Diesen Voraussetzungen liegen hier jedoch vor.
Entgegen der Beschwerde ist der Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn ein Zeuge seine Anreise zum Termin von einem anderen Ort nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt. Ebenso wenig musste die Erinnerungsführerin über möglicherweise entstehende Mehrkosten informiert werden, damit sie aus wirtschaftlichen Gründen auf eine mündliche Verhandlung verzichten konnte. Die unverzügliche Anzeige der Anreise von einem anderem Ort, zu der das Verwaltungsgericht den Zeugen O. im Ausgangsverfahren mit der Ladung ausdrücklich aufgefordert hatte, dient nicht dem Schutz der Klägerin vor etwaigen Mehrkosten im Fall eines Unterliegens, sondern soll dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob es den Zeugen zunächst abbestellen möchte. Ist es der Meinung, dass der Zeuge unverzichtbar ist, so sind diesem die Mehrkosten auch dann zu erstatten, wenn er die Anreise von einem anderen Ort verspätet oder überhaupt nicht angezeigt hat (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - L 2 SF 319/11 B -, juris Rn. 4). Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im Kostenrechtsstreit kann nur überprüft werden, ob das Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat (vgl. zu alledem Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 6 W 68/09 -, juris Rn. 16 und 18 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 3. September 1997 - 10 W 918/97 -, juris Rn. 6 f.; Binz, in: Binz/ Dorndörfer/ Petzold/ Zimmermann, GKG - FamGKG - JVEG, Kommentar, 3. Aufl. § 5 JVEG Rn. 11).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die am 26. August 2011 getroffene Entscheidung der im Ausgangsverfahren zuständigen Einzelrichterin, wonach der Zeuge O. bestimmungsgemäß zu entschädigen sei, nicht ermessensfehlerhaft. Die Einzelrichterin hat hierdurch zu erkennen gegeben, dass sie an der Ladung des Zeugen O. auch bei rechtzeitiger Unterrichtung über dessen Anreise von einem anderen Ort festgehalten hätte. Dazu bestand Anlass, weil die Erinnerungsführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens mit ihrer Klagebegründung u.a. die dem Rundfunkgebührenbescheid zugrunde liegenden Tatsachen, die auf Ermittlungen des Zeugen O. beruhten, bestritten hatte. Ihren Angaben zufolge betrieb sie keine Werkstatt, nutzte kein Kofferradio gewerblich und wollte gegenüber dem Zeugen O. kein gewerblich genutztes Rundfunkgerät anmelden.
Ebenso wenig ist die Höhe der dem Zeugen O. erstatteten Kosten zu beanstanden. Sie beruhen auf dessen Angaben, wonach er die Fahrt zur mündlichen Verhandlung von seiner Wohnung aus angetreten hat und nach der mündlichen Verhandlung dorthin zurückgekehrt ist. Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Höhe der Zeugenentschädigung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der hier streitigen Rundfunkgebühren steht. Angesichts der von der Klägerin bestrittenen Tatsachen konnte das Gericht nicht aus wirtschaftlichen Gründen von einer für notwendig erachteten Beweisaufnahme absehen. Dass der Zeuge nach der ausführlichen Befragung der Klägerin und dem sich daran anschließenden Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung wegen der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme nicht mehr gehört werden musste, ist unerheblich, weil es insoweit auf die Sach- und Rechtslage vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1, Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).