Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 15.11.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 A 10.09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 1 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 7b BauGB, § 3 Abs 2 S 2 BauGB, § 8 Abs 2 S 1 BauGB, § 13a BauGB, § 214 Abs 1 Nr 2 BauGB, § 214 Abs 2a BauGB, § 215 Abs 1 S 1 Nr 3 BauGB, § 6 BauNVO, § 16 Abs 3 Nr 1 BauNVO, § 23 BauNVO, § 67 Abs 1 BauO BE, § 78 BauO BE, Art 4 EWGRL 43/92, Anh II EWGRL 43/92, Art IV EWGRL 43/92, § 7 Abs 1 Nr 6 BNatSchG, § 7 Abs 1 Nr 7 BNatSchG, § 7 Abs 1 Nr 9 BNatSchG, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 44 Abs 5 BNatSchG |
Entschließt sich der Plangeber zu Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung, muss er nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend auch die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festsetzen; andernfalls sind die gesamten Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung unwirksam. Dies gilt auch für den Fall von (erweiterten) Baukörperausweisungen.
Der durch Verordnung vom 18. August 2009 (verkündet am 10. Oktober 2009, GVBl. S. 470) festgesetzte Bebauungsplan 12-17 vom 4. Juni 2008 mit Deckblatt vom 7. Oktober 2008 und Änderungsvermerk vom 15. Juli 2009 für das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Hermsdorf, für das Grundstück Schloßstraße 28 A, für Teilflächen der Schloßstraße, der Glienicker Straße sowie der Ulmenstraße im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Hermsdorf, ist unwirksam.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan 12-17 für das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Hermsdorf, der im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin vom 10. Oktober 2009 verkündet worden ist.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks U... (Flur 1... Flurstück 1...) in Berlin-Reinickendorf, Ortsteil Hermsdorf. Das an der Einmündung des F... gelegene Eckgrundstück, das sich nach der Ausweisung in dem übergeleiteten Baunutzungsplan von 1960 im allgemeinen Wohngebiet befindet, ist mit einem dreiteiligen Reihenhaus entlang des F... bebaut, wobei der Antragsteller das direkt an der U... gelegene Wohnhaus bewohnt. Der angegriffene Bebauungsplan betrifft das unmittelbar angrenzende Gelände auf der gegenüberliegenden - westlichen - Seite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden U.... Dort befindet sich das von Bahnbetriebszwecken freigestellte Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Hermsdorf auf einem Bahndamm, der gegenüber dem Grundstück des Antragstellers eine Höhe von knapp 6 m über dem Straßenniveau der Ulmenstraße aufweist. Westlich dieses Geländes erstreckt sich die Trasse der S-Bahnlinie 1 mit der nördlich vom Grundstück des Antragstellers befindlichen Haltestelle S-Bahnhof Hermsdorf. Perspektivisch plant die Deutsche Bahn, auf der Trasse auch die Nordbahn nach Birkenwerder wieder in Betrieb zu nehmen.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war das Vorhaben der U... gGmbH, auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Hermsdorf ein Seniorenzentrum zu errichten. Zu diesem Zweck hat der Vorhabenträger das Eigentum an diesen Flächen erworben. Der Bebauungsplan will ausweislich der Planbegründung die planerischen Voraussetzungen hierfür schaffen. Das ca. 3,5 ha große Plangebiet umfasst das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs sowie das Grundstück Schloßstraße 28 A und Teilflächen der Schloßstraße, der Glienicker Straße und der Ulmenstraße. Es liegt in der Form eines langen, schmalen „Streifens" zwischen der S-Bahn-Trasse und der Ulmenstraße, schließt im Norden mit dem Bahnhofsplatz und dem Grundstück Schloßstraße 28 A ab, auf dem sich ein Teil des Empfangsgebäudes und das Eisenbahnerwohnhaus befinden, und wird im Süden von der Tegeler Straße begrenzt.
Der Bebauungsplan setzt neben Straßenverkehrsflächen und einem kleinen Mischgebiet auf dem Grundstück Schloßstraße 28 A im Wesentlichen ein Mischgebiet mit erweiterten Baukörperausweisungen für insgesamt sechs Gebäudekomplexe mit gestaffelten Nutzungsmaßen auf dem ehemaligen Bahndamm entlang der Ulmenstraße fest. Neben einem eingeschossigen Gebäude, das an der Stelle eines Bestandsgebäudes ausgewiesen wird, werden für die übrigen Gebäude jeweils drei Vollgeschosse und eine maximale Firsthöhe von 54 m über NHN bzw. (bezüglich des nördlichsten Gebäudes) von 57 m über NHN sowie unterschiedliche Geschossflächenzahlen festgesetzt, wobei der Bahndamm selbst eine Höhe von ca. 44 m über NHN hat. Das größte Baufeld liegt gegenüber dem Grundstück des Antragstellers und weist eine Länge von 120 m und drei gestaffelte Vollgeschosse bei einer Geschossflächenzahl von 7.800 m² auf. Es ist nach dem Nutzungskonzept des Vorhabenträgers als Pflegewohnheim vorgesehen. Die weiteren Gebäude sollen als Medizinisches Zentrum mit Einzelhandelsflächen und Gastronomie, Gebäude für betreutes Wohnen, Begegnungszentrum (im Bestandsgebäude), Hospiz mit internem Schulungsbereich und Gebäude für betreute Wohngruppen (Demenzkranke) dienen. Zudem setzt der Bebauungsplan zwei kleinere Teilbereiche im östlichen Plangebiet als private Ruderalflächen sowie den südlichen Bereich des Plangebiets als private naturnahe Parkanlage fest.
Am 8. Juli 2008 schlossen das Land Berlin und die U... gGmbH einen Städtebaulichen Vertrag über die Bebauung des ehemaligen Güterbahnhofs Hermsdorf, der im Dezember 2008 um die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Anbringung von Brutmöglichkeiten für Höhlenbrüter bzw. Fledermauskästen ergänzt wurde.
Das Planverfahren, das im Juni 2007 mit einer entsprechenden Mitteilung an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingeleitet worden ist, wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt. Der Bebauungsplan wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 10. Oktober 2009 verkündet und trat am 11. Oktober 2009 in Kraft.
Mit seinem am 16. Oktober 2009 eingegangenen Normenkontrollantrag will der Antragsteller erreichen, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans 12-17 festgestellt wird, und trägt zur Begründung vor:
Er sei als Plannachbar antragsbefugt, weil im Rahmen der Abwägung die Möglichkeit, dass sein Grundstück durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unzumutbar verschattet werde, nicht hinreichend abgewogen worden sei.
Der Bebauungsplan leide an einem formalen Fehler, weil der Beschluss zur öffentlichen Auslegung fehlerhaft bekannt gemacht worden sei. Denn er habe nicht die erforderlichen Angaben zu umweltbezogenen Informationen enthalten. Davon habe auch nicht wegen der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB abgesehen werden dürfen, weil die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorgelegen hätten. Es lägen nämlich Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt sein könnte. Das FFH-und Vogelschutzgebiet „Tegeler Fließtal" liege lediglich 250 m vom Plangebiet entfernt. Zudem handele es sich bei dem Plangebiet um ein ehemaliges Bahnbetriebsgelände, auf dem sich diverse Biotopstrukturen befänden.
In materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan nicht erforderlich, weil er wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote nicht vollzugsfähig sei. Der Antragsgegner habe nicht geprüft, inwieweit artenschutzrechtliche Zugriffsverbote insbesondere hinsichtlich der Fledermausfauna und der Zauneidechse eingreifen könnten. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets sei nicht erforderlich, weil es sich hierbei um einen sogenannten „Etikettenschwindel“ handele. Für die Realisierung des Seniorenzentrums hätte es der Ausweisung eines Mischgebiets nicht bedurft, weil die dafür typische Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung nicht gewollt sei. Die Festsetzung sei offenkundig nur deshalb erfolgt, um das zumutbare Lärmniveau, dem die geplanten Nutzungen insbesondere durch den Betrieb auf der vorhandenen Eisenbahnstrecke ausgesetzt würden, herabzusenken.
Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot, weil der Flächennutzungsplan für das Plangebiet eine Wohnbaufläche W 3 darstelle, aus der kein Mischgebiet entwickelt werden dürfe. Zudem liege eine Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl vor.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien fehlerhaft, weil entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO weder Grundflächenzahl noch Größe der Grundfläche festgesetzt worden seien.
Der Bebauungsplan verstoße schließlich auch gegen das Abwägungsgebot. Der Antragsgegner habe die Belange des Immissionsschutzes nicht ordnungsgemäß bewertet. Es fehle an gewichtigen städtebaulichen Gründen, die die zu erwartende Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen könnten. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Schallimmissionsprognose sei zudem aus mehreren Gründen fehlerhaft. Auch das Lärmschutzkonzept des Antragsgegners sei unzureichend. Er habe die planbedingte Erhöhung von Lärmauswirkungen auf die benachbarten Grundstücke außerhalb des Plangebiets überhaupt nicht berücksichtigt, so dass insoweit ein Abwägungsausfall vorliege. Seine - des Antragstellers - Eigentumsbelange seien ebenfalls nicht hinreichend beachtet worden, obwohl die Errichtung des Pflegewohnheims zu einer unzumutbaren Verschattung seines Grundstücks führen werde. Allein der Hinweis auf die Einhaltung des Abstandflächenrechts genüge nicht, zumal eine Verletzung der Abstandsflächen nicht verlässlich ausgeschlossen werden könne. Auch die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Sonnenlichtstudie sei fehlerhaft. Die durch das Planvorhaben verursachten Verkehrskonflikte habe der Antragsgegner ebenfalls nicht in einer dem Grundsatz der Konfliktbewältigung gerecht werdenden Art und Weise ermittelt und gelöst; das Ergebnis des zugrunde gelegten Verkehrsgutachtens sei nicht belastbar. Zudem habe der Antragsgegner die Belange des Umweltschutzes unzutreffend abgewogen. Die vorliegenden Gutachten seien nicht geeignet, den faunistischen und avifaunistischen Bestand im Plangebiet umfassend zu erfassen und zu bewerten. Auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse habe der Antragsgegner verkannt, weil er die Behandlung der Bodenverunreinigungen nur unzureichend ermittelt und abgewogen habe. Schließlich seien auch die Belange des Denkmalschutzes in Hinblick auf das auf dem Grundstück Schloßstraße 28 A befindliche denkmalgeschützte Haus nicht ordnungsgemäß abgewogen worden.
Der Antragsteller beantragt,
den durch Verordnung vom 18. August 2009 (verkündet am 10. Oktober 2009, GVBl. S. 470) festgesetzten Bebauungsplan 12-17 vom 4. Juni 2008 mit Deckblatt vom 7. Oktober 2008 und Änderungsvermerk vom 15. Juli 2009 für das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Hermsdorf, für das Grundstück Schloßstraße 28 A, für Teilflächen der Schloßstraße, der Glienicker Straße sowie der Ulmenstraße im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Hermsdorf, für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan. Dieser habe zu Recht nach den Regularien des § 13 a BauGB aufgestellt werden können. Eine Beeinträchtigung europäischer Schutzgüter im benachbarten Tegeler Fließ sei aus bezirklicher Sicht nicht zu erwarten gewesen.
Der Bebauungsplan sei vollziehbar, ihm stünden keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen. Dies entspreche auch der Sichtweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.
Die Ausweisung eines Mischgebiets werde dem Ziel des Bebauungsplans, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Seniorenzentrums zu schaffen, gerecht. Der im Plangebiet vorgesehene Mix aus Gewerbe, Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen sowie Wohnen entspreche der allgemeinen Zweckbestimmung für Mischgebiete am ehesten. Auf die mögliche Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Seniorenzentrum" sei bewusst verzichtet worden, um flexibel auf sich wandelnde Nutzungsvorstellungen reagieren zu können. Der Bebauungsplan sei als Angebotsplanung zu betrachten, die enge Projektbindung durch den abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrag sei kein Widerspruch.
Der Bebauungsplan genüge dem Entwicklungsgebot nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Nach der dazu ergangenen Ausführungsvorschrift könnten aus dargestellten Wohnbauflächen auch Mischgebiete entwickelt werden. Die hier als Mischgebiet überplanten Flächen erreichten eine Größe von ca. 1,9 ha und lägen damit deutlich unter der in der Ausführungsvorschrift genannten sogenannten 3 ha-Regel. Die Obergrenze einer Geschossflächenzahl von 0,8 für die Wohnbaufläche W 3 werde nicht überschritten.
Auch das Abwägungsgebot sei eingehalten worden. Dies gelte zunächst für die Belange des Immissionsschutzes, insbesondere die Beurteilung der Lärmsituation, bei der auch die mögliche Wiederinbetriebnahme der Fernbahn berücksichtigt worden sei. Es lägen auch keine Beschränkungen des Grundeigentums infolge unzumutbarer Verschattungen vor. Die Belange des Personenverkehrs seien ebenfalls richtig ermittelt und beurteilt worden. Gleiches gelte für die Belange des Umweltschutzes und die Gesichtspunkte der gesunden Wohnverhältnisse und des Denkmalschutzes.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Leitzordner) sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten VG 13 L 164.10 und VG 13 K 82.11 nebst Verwaltungsvorgängen Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I. 1. Der Normenkontrollantrag ist am 16. Oktober 2009 bei Gericht eingegangen und damit innerhalb der einjährigen Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, die vorliegend gilt, weil die Bekanntmachung des Bebauungsplans am 10. Oktober 2009 und damit nach dem 1. Januar 2007 erfolgt ist (§ 195 Abs. 7 VwGO).
2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er ist zwar nicht Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks, sondern wendet sich als „Plannachbar“ gegen den Bebauungsplan, er hat aber hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - BVerwG 3 BN 1.11 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Der Antragsteller macht geltend, dass seine aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen ist, abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Eine Antragsbefugnis ist daher zu bejahen, wenn der Antragsteller aufzeigt, dass ein ihn betreffender abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - BVerwG 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. April 2010 - OVG 10 A 2.07 -, BRS 76 Nr. 25, juris Rn. 38 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers gerecht, weil er Abwägungsmängel in Bezug auf die vom Plangebiet ausgehenden Immissionen und dadurch bedingte Beeinträchtigungen seines angrenzenden Grundstückes insbesondere durch Verschattung geltend macht.
3. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Denn er hat jedenfalls einen Teil der im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen rechtzeitig bereits im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 AGBauGB geltend gemacht. Dabei kann offen bleiben, inwieweit das auch im Namen des Antragstellers eingereichte anwaltliche Schreiben vom 4. August 2008 Berücksichtigung finden kann, obwohl es erst nach Ende der Auslegungszeit beim Antragsgegner eingegangen ist, denn jedenfalls ist der Eingang des vom Antragsteller persönlich verfassten Einspruchsschreibens vom 27. Juli 2008 fristgerecht erfolgt. Darin hat er Einwendungen erhoben, die er auch im Normenkontrollantrag geltend gemacht hat (Verschattung seines Grundstücks, Naturschutzaspekte, Verkehrskonzept), so dass der Normenkontrollantrag insgesamt zulässig ist, wobei der Antragsteller nicht gehindert ist, sich im Verfahren nunmehr auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgebracht hat (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56, juris Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 47 Rn. 75a m.w.N.).
II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
1. Der Bebauungsplan ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil er hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung an einem materiellen Fehler leidet, der im Rahmen der Normenkontrolle zu beachten ist und Auswirkungen auf den gesamten Plan hat.
a) Der Bebauungsplan ist materiell fehlerhaft, weil die darin enthaltenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine gesetzliche Grundlage haben. Denn sie verstoßen gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, wonach bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen ist. Der Bebauungsplan enthält hinsichtlich der im Einzelnen ausgewiesenen Baukörper Bestimmungen zur Geschossfläche, zur Firsthöhe und zur Zahl der Vollgeschosse und damit Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 - 4 BauNVO grundsätzlich zulässig sind. Entschließt sich der Plangeber zu Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung, muss er jedoch nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend auch die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festsetzen. Fehlt diese Festsetzung, sind die gesamten Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 36.95 -, NVwZ 1996, 894, juris Rn. 4; OVG NW, Urteil vom 16. August 1995 - 7a D 154/94.NE -, NVwZ 1996, 923, juris Rn. 9 ff.; ThürOVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 1 N 92/00 -, ThürVBl. 2005, 89, juris Rn. 25 ff.; BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 1 N 04.1661 -, juris Rn. 47 ff.).
An einer solchen ausdrücklichen Festsetzung fehlt es vorliegend. Der Antragsgegner hat in dem Plan ausdrücklich weder eine Grundflächenzahl noch eine Grundfläche festgesetzt. Er hat allerdings für die geplanten Gebäude (erweiterte) Baukörperausweisungen vorgenommen. Dabei handelt es sich um Baulinien bzw. Baugrenzen i.S.d. § 23 Abs. 2 bzw. 3 BauNVO, die die überbaubare Fläche so stark einengen, dass die festgesetzte Fläche auf die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen reduziert ist (vgl. Ziegler in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2012, § 16 BauNVO Rn. 32). Die Festsetzung der überbaubaren Fläche nach § 23 BauNVO vermag jedoch die Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche nicht zu ersetzen, weil diese Festsetzungen jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen und daher den Plangeber zu unterschiedlichen Abwägungen der öffentlichen und privaten Belange verpflichten. Während Festsetzungen zu Baugrenzen konkret festlegen, an welchen Stellen des Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen wird und damit die Art und Weise der beabsichtigten offenen oder geschlossenen Bauweise regeln, dient die Festsetzung der Grundflächenzahl oder -größe insbesondere der Vermeidung einer übermäßigen Nutzung und damit dem Bodenschutz (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 4; ThürOVG, Urteil vom 15. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 28; BayVGH, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O., Rn. 48). Diese Überlegungen gelten auch bei von Baukörperausweisungen, weil auch in diesem Fall die Größe der Grundfläche der baulichen Anlage inhaltlich nicht identisch ist mit der überbaubaren Fläche i.S.d. § 23 BauNVO. So sind etwa Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO auf die Berechnung der Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO anzurechnen, während sie nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können und daher nicht von der Baugrenze umfasst werden (vgl. Ziegler, a.a.O., Rn. 32).
Eine Ausnahme mag dann gelten, wenn in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich auf die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche Bezug genommen und festgesetzt wird, dass diese gleichzeitig die maßgebliche Grundfläche sein soll (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. März 1998 - 11a D 128/93.NE -, BRS 60 Nr. 32, juris Rn. 19; SächsOVG, Urteil vom 4. Oktober 2000 - 1 D 19/00 -, BRS 63 Nr. 36, juris Rn. 104). Von einer solchen Fallkonstellation ging möglicherweise auch der Antragsgegner aus. In dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegebenen „Handbuch verbindliche Bauleitplanung“ in Berlin (Stand 2005) heißt es in Erläuterung Nr. 7.3.3 „Baukörperausweisung“, charakteristisch für die Baukörperausweisung sei, dass die durch Baulinien oder Baugrenzen umfasste, festgesetzte Fläche vollständig überbaut werden könne. Dies komme im Plan dadurch zum Ausdruck, dass neben der zeichnerisch festgesetzten Fläche eine zahlenmäßige Maßfestsetzung zur Grundfläche fehle. In der Begründung zum Bebauungsplan sei auf die zeichnerische Festsetzung der zulässigen Grundfläche hinzuweisen. Die Forderung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, wonach bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl (GRZ) oder die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen festzusetzen sei, werde in diesem Fall zeichnerisch erfüllt; die GR/GRZ sei daher nicht noch einmal numerisch festzusetzen. Die derart festgesetzte GR/GRZ sei eine Festsetzung i.S.v. § 19 Abs. 1 bzw. 2 BauNVO. Sollte der Antragsgegner sich an diesen Ausführungen im Handbuch orientiert haben, fehlt jedenfalls ein ausdrücklicher Hinweis, dass in der zeichnerischen Festsetzung der Baukörperausweisung zugleich eine Festsetzung zur Größe der Grundfläche liegen soll. Es kann hier dahinstehen, ob es angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO überhaupt ausreichen kann, eine solche Erklärung ausschließlich in der Planbegründung zu formulieren oder ob eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan selbst erforderlich ist. Denn vorliegend enthalten weder die textlichen Festsetzungen eine entsprechende Bestimmung noch findet sich in der Begründung des Bebauungsplans der nach dem Handbuch vorgeschriebene Hinweis auf die zeichnerische Festsetzung der zulässigen Grundfläche. Ein Bezug zwischen der Baukörperausweisung und der Größe der Grundfläche wird an keiner Stelle hergestellt.
b) Der vorliegende Verstoß gegen § 16 Abs. 3 BauNVO ist ein Verstoß gegen materielles Recht, der nicht von den Regelungen der §§ 214, 215 BauGB erfasst ist und daher auf Dauer beachtlich bleibt (vgl. Lemmel, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2012, § 214 Rn. 11, 19). Er führt zur Unwirksamkeit aller im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Dies wiederum hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge, weil die Frage der Höhe der einzelnen Gebäude und der Anordnung der Geschosse gerade bezogen auf das Pflegewohnheim wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Konzepts des Antragsgegners war. Der Normenkontrollantrag hat daher Erfolg, ohne dass es auf eine Beeinträchtigung subjektiver Belange des Antragstellers gerade aufgrund der fehlerhaften Festsetzungen ankommt. Da das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darstellt, ist der Senat nicht darauf beschränkt, die Norm nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die vom Antragsteller geltend gemachten subjektiven Rechte verletzt. Er kann daher dem Normenkontrollantrag auch aus Gründen stattgeben, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 4 BN 44.04 -, BRS 67 Nr. 57, juris Rn. 6 m.w.N.).
2. Auf die übrigen Rügen des Antragstellers kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Hinblick darauf, dass der Fehler bei den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung relativ leicht zu korrigieren ist und der Antragsgegner weiterhin ein Interesse an einer baulichen Nutzung des Plangebiets haben dürfte, weist der Senat darauf hin, dass die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans, insbesondere die Durchführung eines Verfahrens nach § 13 a BauGB, keinen Bedenken begegnen dürfte.
Maßgebend für die Beurteilung des angegriffenen Bebauungsplans sind die Vorschriften des Baugesetzbuches in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), das auf der Grundlage von § 246 BauGB erlassen worden ist. Das Verfahren entspricht den Vorgaben nach §§ 2ff. BauGB i.V.m. §§ 5f. AGBauGB. Soweit der Antragsteller zunächst beanstandet hatte, dass es erforderlich gewesen wäre, nach der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im April 2009 den Plan erneut auszulegen, hat er daran nach Einsichtnahme in das Original der Planurkunde nicht mehr festgehalten. Gleiches gilt für die Rüge eines Ausfertigungsmangels.
Auch der vom Antragsteller gerügte Mangel bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung liegt nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die in der Tagespresse sowie im Amtsblatt von Berlin erfolgte Bekanntgabe, dass der Entwurf zum Bebauungsplan 12-17 für den ehemaligen Güterbahnhof Hermsdorf öffentlich ausliege, keine Angaben zum Vorliegen von umweltbezogenen Informationen enthielt.
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist es allerdings erforderlich, dass neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wäre auch ein beachtlicher Fehler. Gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zwar dann unbeachtlich, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind, gefehlt haben. Dem ist jedoch das vollständige Fehlen dieser Angaben nicht gleichzusetzen, so dass in diesem Fall ein beachtlicher Fehler vorliegt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 26.07 -, juris Rn. 29).
b) Dieser Fehler wäre auch nicht wegen Versäumung einer Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Rüge innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Antragsgegner unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts erhoben worden ist. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Antragsteller während des Planungsverfahrens noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans erhobene Rüge insoweit geeignet wäre, die Rügefrist des § 215 BauGB zu wahren (verneinend etwa Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 215 Rn. 6 mit Nachweisen zum Streitstand). Denn der (etwaige) Verfahrensfehler ist jedenfalls von einer Person, nämlich dem Antragsteller selbst (vgl. zur ausreichenden Rüge auch durch anderen Personen BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1982 - BVerwG 4 N 6.79 -, NVwZ 1983, 347), substantiiert im Rahmen der Begründung des Normenkontrollantrags mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 geltend gemacht worden und dem Antragsgegner durch Übersendung eines Doppels dieses Schriftsatzes rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist seit der am 10. Oktober 2009 erfolgten Verkündung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans zugegangen (vgl. zur Fristwahrung durch Zuleitung eines Schriftsatzes im Normenkontrollverfahren BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 CN 5.10 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
c) Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt aber deshalb nicht vor, weil die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB über die verfügbaren umweltbezogenen Informationen in einem Verfahren, das nach § 13 a BauGB durchgeführt wird, nicht erforderlich ist (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und alles dafür spricht, dass der Bebauungsplan hier entgegen der Auffassung des Antragstellers gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden durfte.
Die Vorschrift des § 13 a BauGB ist durch das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) - BauGB 2007 - mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingeführt worden und daher unproblematisch auf das vorliegende Planverfahren anwendbar, das erst nach Inkrafttreten förmlich eingeleitet wurde (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB; zur möglichen Anwendung auch auf bereits laufende Planverfahren OVG Bln-Bbg, Urteil vom 19. Oktober 2010 - OVG 2 A 15.09 -, juris Rn. 33). Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung unter bestimmten, in den Sätzen 2 bis 5 geregelten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden mit der Folge, dass insbesondere von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und den diese unterstützenden Instrumenten (Umweltbericht nach § 2 a BauGB, Angabe über verfügbare Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sowie zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB) abgesehen werden kann (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Fall erfüllt.
aa) Bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hierunter sind solche Planungen zu verstehen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und abzugrenzen sind von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen (vgl. im Einzelnen OVG Bln-Bbg, Urteil vom 19. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 34; Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Aufl. 2009, Rn. 186). Der Bebauungsplan 12-17 soll ausweislich seiner Begründung eine Stadtbrache, nämlich eine nicht mehr benötigte Bahnfläche innerhalb des Ortsteils Hermsdorf, einer neuen Nutzung zuführen (Planbegründung S. 5, 34) und dient damit der Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
bb) Auch die in § 13 a Abs. 1 Satz 2, 3 BauGB enthaltene räumliche Beschränkung ist erfüllt, wonach im Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m² bzw. voraussichtlich bei Durchführung des Bebauungsplans eine entsprechende Fläche versiegelt wird. Der Bebauungsplan enthält allerdings keine ausdrückliche Festsetzung einer Grundfläche (vgl. zu diesem Problem oben unter 1.), legt aber Baugrenzen für insgesamt sieben Gebäude fest, bei denen es sich nach der Auffassung des Antragsgegners zugleich um eine Festsetzung der Grundfläche handeln soll. Das Plangebiet umfasst insgesamt ca. 3,5 ha (35.000 m²), die Grundflächen der Hauptanlagen sollen insgesamt eine Größe von ca. 6.400 m² ausmachen (Planbegründung S. 34), so dass der Bebauungsplan jedenfalls in räumlicher Hinsicht die Voraussetzungen des § 13 a BauGB erfüllt. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
cc) Das beschleunigte Verfahren ist auch nicht nach § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Diese Ausschlussnorm greift ein, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Der angegriffene Bebauungsplan betrifft jedoch keine Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG.
dd) Schließlich dürfte auch der Ausschlussgrund nach § 13 a Abs. 1 Satz 5 BauGB nicht vorliegen. Dieser setzt voraus, dass Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen, also die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein könnten. Mit den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung sind die Gebiete gemeint, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) - sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-RL - aufgenommen sind, während unter europäischen Vogelschutzgebieten die Gebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20, S. 7 - Vogelschutzrichtlinie, frühere Fassung: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979) zu verstehen sind (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNatSchG n.F. bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden BNatSchG a.F. unter Bezugnahme auf die damals geltende Fassung der Vogelschutzrichtlinie). Diese Gebiete sind nunmehr zusammengefasst unter dem Begriff der Natura 2000-Gebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG n.F., vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG a.F.). Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein kohärentes Netz von Schutzgebieten, das innerhalb der Europäischen Union nach den Maßgaben der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie gebildet wird und den länderübergreifenden Schutz wildlebender heimischer Pflanzen und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume und die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten bezweckt.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Erhaltungsziele oder Schutzzweck eines Natura 2000-Gebiets beeinträchtigt sein könnten. Bei einer falschen Beurteilung dieser naturschutzrechtlichen Belange wäre ein darauf beruhender Verfahrensfehler beachtlich, da § 214 Abs. 2 a BauGB hierfür keine spezielle „Heilungsvorschrift“ vorsieht (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2012, § 13 a Rn. 61); die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 Abs. 2 a Nr. 1 BauGB greift nur ein, wenn die Voraussetzung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB, also die sachliche Einordnung der Maßnahme als eine solche der Innenentwicklung, unzutreffend beurteilt worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Ausschlussgrund des § 13 a Abs. 1 Satz 5 BauGB nicht eingreift.
Das Plangebiet des Bebauungsplans 12-17 liegt nicht innerhalb eines Natura 2000-Gebiets. Allerdings befindet sich in der Nähe das Tegeler Fließ, das zu den Natura 2000-Gebieten gehört. Das Tegeler Fließ, das 1995 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist (Verordnung vom 3. Februar 1995, GVBl. S. 63), wurde der EU im Jahr 2001 als FFH-Gebiet gemeldet und ist seit Dezember 2004 als solches anerkannt. Zudem gehört es zu den EU-Vogelschutzgebieten. Dass dieses Gebiet bezogen auf seine konkreten Erhaltungsziele durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan nachteilig beeinflusst werden könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens ist zwar bereits dann ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine einfache, gegebenenfalls nur geringfügige Beeinträchtigung des Schutzgebiets bestehen (vgl. Jaeger in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 13 a Rn. 15 i.V.m. § 13 Rn. 27; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 13 a Rn. 10). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen.
Die räumliche Nähe zwischen dem Plangebiet und dem Natura 2000-Gebiet allein genügt als Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung nicht. Allerdings kann auch ein Bebauungsplan, dessen Plangebiet an ein FFH-Gebiet angrenzt, etwa aufgrund der Fernwirkungen des von ihm ermöglichten Vorhabens zu Beeinträchtigungen für ein FFH-Gebiet führen (vgl. im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie Wagner in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 a Rn. 219). Der Schutz der Natura 2000-Gebiete gilt auch gegenüber solchen Störungen, die ihre Ursachen außerhalb des Schutzgebietes haben und sich auf dieses Gebiet auswirken (Jaeger in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 13 Rn. 27 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 -, BVerwGE 107,1, juris Rn. 66). Das Plangebiet des Bebauungsplans 12-17 liegt an seinem südlichen Ende ca. 250 m entfernt von dem Natura 2000-Gebiet Tegeler Fließ, das sich in west-östlicher Richtung erstreckt. Der Raum zwischen den beiden Gebieten, der im Hinblick auf die schmale, langgestreckt in Nord-Süd-Richtung verlaufende Form des Plangebiets nur eine vergleichsweise kleine Fläche umfasst, ist gekennzeichnet durch verkehrsreiche Straßen wie die B 96 und eine regelmäßige Bebauung. Dass die Verwirklichung des geplanten, durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens selbst Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet haben könnte, etwa durch Immissionen, Lärm oder Veränderung der Geländestruktur, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.
Auch der Umstand, dass mit der Durchführung des geplanten Vorhabens zugleich die bisherige Struktur des Plangebiets verändert wird, lässt keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets erkennen. Dass das ehemalige Bahngelände seinerseits Biotopstrukturen aufweist, begründet keine wechselseitige Beziehung zu dem in Ost-West-Richtung verlaufenden und insbesondere durch die Verbindung mit Gewässern geprägten Natura 2000-Gebiet des Tegeler Fließes. Das Tegeler Fließ wird in dem vom Antragsteller vorgelegten Auszug aus der Karte der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu den Berliner Natura 2000-Gebieten charakterisiert als „Fließgewässer mit angrenzenden Feuchtwiesen, Mosaik von Kalkflachmooren, Binsen- und Seggenrieden, Röhrichten, Weidengebüsch und Erlenbruch, Torfstiche, im Hangbereich auch Trocken- und Magerrasen, Sanddünen und Kalktuffquellen“, das als „wenig verbautes naturnahes Fließgewässer mit seltenen Feuchtwiesenarten (u.a. Orchideen) und Kalktuffquellen“ schutzwürdig sei. Demgegenüber bezieht sich die geltend gemachte naturschutzrechtliche Schutzwürdigkeit des Plangebiets auf das brachliegende Gebiet der ehemaligen Bahntrasse. Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V., die sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem Bebauungsplanentwurf geäußert hat, hat in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2007 auf die im Plangebiet vorzufindenden Habitatstrukturen geschützter Trockenrasen, ruderaler Halbtrockenrasen, Ruderalvegetation, Gebüschgruppen und einzelne Waldkiefern verwiesen; eine Ähnlichkeit mit den zum Tegeler Fließ beschriebenen Strukturen ist nicht ersichtlich. Ausweislich des für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuständigen Referats der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 26. September 2007 wird die ehemalige Bahntrasse als Bestandteil einer potentiellen Kernfläche für die zwei Arten des berlinweit zu beachtenden Biotopverbundes Blauflügelige Ödlandschrecke und Gemeines Blutströpfchen angezeigt, zwei Arten, die nicht im Zusammenhang mit dem Tegeler Fließ genannt werden. Auch das vom Antragsteller selbst eingereichte ökologische und faunistische Gutachten vom 12. Oktober 2009 befasst sich nur mit der Flora und Fauna des Plangebiets und der stillgelegten Bahnflächen und erörtert deren Bedeutung als Ausbreitungswege und Standorte seltener Arten der Fauna und Flora, ohne einen Zusammenhang zum Tegeler Fließ herzustellen.
Schließlich erscheint auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass bei Verwirklichung des Planvorhabens gegebenenfalls ein Jagdgebiet für Fledermäuse, insbesondere der Zwergfledermaus, betroffen sein könnte, nicht geeignet, einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung eines naturschutzrechtlichen Belangs im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b) BauGB aufzeigen.
Es erscheint bereits zweifelhaft, inwieweit Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Zwergfledermaus überhaupt eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes des Tegeler Fließlandes als Natura 2000-Gebiet darstellen können. Bei der Bestimmung der maßgebenden Erhaltungsziele ist nicht das Natura-2000-Gebiet als solches in all seiner Habitat- und Artenvielfalt zu betrachten, sondern es geht um die bei der Anerkennung des Schutzgebiets festgelegten konkreten Erhaltungsziele im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 58; Wagner in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 a Rn. 159, 215). Was unter den vor Beeinträchtigung zu bewahrenden Erhaltungszielen der Schutzgebiete zu verstehen ist, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG a.F.). Danach geht es um Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von bestimmten natürlichen Lebensraumtypen bzw. bestimmten Arten, die in den Anhängen I (Lebensraumtypen) bzw. II (Arten) der FFH-RL bzw. Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind, festgelegt sind. Die Zwergfledermaus zählt zwar - wie auch aus der vom Antragsteller vorgelegten und auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einsehbaren Übersicht über die Natura 2000-Gebiete des Landes Berlin ersichtlich ist - zu den in Anhang IV der FFH-RL aufgelisteten streng zu schützenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, nicht aber zu denen im Sinne des Anhanges II, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen und deren Erhaltung damit zu den Erhaltungszielen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG gehört.
Die Schutzgebiete des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sind Ausdruck des Habitatschutzes, der in Art. 3-11 FFH-RL geregelt ist. Danach besteht das Natura 2000-Netz aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 FFH-RL). Zur Sicherung dieses Lebensraum- und Habitatschutzes sind hohe Schutzvorkehrungen getroffen worden wie etwa das Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 55). Selbständig daneben steht der (allgemeine) Artenschutz, der durch Art. 12-16 FFH-RL vermittelt wird und dem Schutz der im Anhang IV genannten Arten dient (Art. 12, 13 FFH-RL - zur Unterscheidung der beiden Rechtsbereiche BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 57 ff.). Es ist daher zweifelhaft, inwieweit der Schutz einer Tierart, die in Anhang IV und nicht (auch) in Anhang II der FFH-RL aufgeführt ist, zu den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zählt und Gegenstand des Habitatschutzes ist.
Der Antragsteller verweist allerdings zutreffend darauf, dass die Zwergfledermaus in den von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung veröffentlichten Standard-Datenbögen zu den Natura 2000-Gebieten des Landes Berlin für das Gebiet Tegeler Fließ in der Rubrik „FFH-RL, Anhang IV“ aufgeführt ist. Ob daraus - wie er meint - zugleich zu schließen ist, dass die Erhaltung dieser Art als Erhaltungsziel oder Schutzzweck dieses Gebietes festgelegt ist, erscheint zweifelhaft. In der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Westumfahrung Halle (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 ff., juris) heißt es, für den Fall, dass der Schutzzweck eines FFH-Gebietes nicht im Verordnungswege festgelegt sei, seien die Erhaltungsziele der Gebietsmeldung zu entnehmen, die der Aufnahme des Gebiets in die Liste der Natura 2000-Gebiete zugrunde liege. Hierzu seien im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung die sog. Standard-Datenbögen auszuwerten (a.a.O. Rn. 75). In derselben Entscheidung wird allerdings weiter ausgeführt, bei den Arten seien nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten nach Anhang II der FFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt worden sei, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen „die darin vorkommenden charakteristischen Arten“ (a.a.O. Rn. 77). Die vom Bundesamt für Naturschutz im Internet (unter www.bfn.de) zum Stichwort „Natura 2000-Gebiete“ zur Verfügung gestellte Gebietsdatenbank, die Recherchemöglichkeiten zu den Natura 2000-Gebieten in Deutschland bieten und Auskunft über deren Schutzgüter geben soll, enthält Gebietssteckbriefe, die aus den an die EU übermittelten Standard-Datenbögen stammen. Im Steckbrief für das Tegeler Fließ sind Angaben zu Lebensraumtypen, Vogelarten und Arten des Anhanges II aufgeführt, nicht jedoch zu Anhang IV-Arten. Die Zwergfledermaus wird nicht erwähnt.
Auch in der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 26. August 2005 zu den Natura 2000-Gebieten (ABl. S. 3717) wird bei der Darstellung des Schutzgegenstandes des FFH- und Vogelschutzgebietes Tegeler Fließ die Zwergfledermaus nicht genannt. Allerdings soll der Gebietsschutz danach u.a. auch der Erhaltung zweier anderen Tierarten dienen, die dem strengen Schutzsystem des Anhangs IV der FFH-RL - nicht aber dem des Anhangs II - unterliegen, nämlich des Moorfrosches und der Zauneidechse. In der Bekanntmachung wird zudem darauf hingewiesen, dass sich die jeweiligen Erhaltungsziele und die dafür maßgeblichen Bestandteile des jeweiligen Gebietes in der Regel aus dem aktuellen Standard-Datenbogen zu dem Gebiet ergäben. Dieser enthält (in der vom Antragsteller im Januar 2010 eingereichten Fassung, ebenso in der letzten Aktualisierung vom März 2011) - wie dargelegt - auch die Zwergfledermaus in der Rubrik der Anhang IV-Arten. Selbst wenn auf dieser Grundlage davon auszugehen sein sollte, dass zum Schutzgegenstand des Tegeler Fließes nunmehr auch die Erhaltung der streng zu schützenden Tierart Zwergfledermaus gehört und dies auch schon in der Zeit des hier streitgegenständlichen Planverfahrens galt, fehlen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schutzziel durch das streitgegenständliche Planvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Ausweislich der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Internet veröffentlichten (vom Antragsteller eingereichten) Gebietsdaten kommt die Zwergfledermaus im Gebiet des Tegeler Fließes als Überwinterungsgast vor. Dass die Funktion und Bedeutung des Gebiets als Lebensraum für diese Tierart (im Winter) durch die Bebauung des Plangebiets beeinträchtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Das Plangebiet mag zwar entsprechend den Beobachtungen des Gutachters T... als Jagdgebiet für die Zwergfledermaus in Betracht kommen. Es umfasst mit einer Größe von ca. 3,5 ha jedoch lediglich einen kleinen Teil der brachliegenden ehemaligen Bahntrasse und dürfte nur einen kleinen Ausschnitt der möglichen Jagdräume betreffen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Wegfall dieser Jagdmöglichkeiten das Gebiet des Tegeler Fließes in seiner (etwaigen) Schutzfunktion, der Erhaltung der Zwergfledermaus durch Eröffnung eines angemessenen Lebensraums zu dienen, beeinträchtigen könnte. Der mit dem Ausschlussgrund des § 13 a Abs. 1 Satz 5 BauGB verfolgte Zweck, eine mögliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes zu vermeiden, knüpft an den Schutz des Gebietes in seiner flächenmäßigen Ausdehnung und an die ökologische Bedeutung dieser Flächen für bestimmte Lebensräume und Tierarten an und nicht an den Schutz bestimmter Tierarten außerhalb des Schutzgebiets. Gebietsexterne Jagd- und Nahrungshabitate nehmen daher nicht am Habitatschutz teil und werden nicht von den Erhaltungszielen des Gebiets mit umfasst (vgl. BVerwG, Urteilvom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291, juris Rn. 32; dazu, dass vom Gebietsschutz umfasste Tiere diesen Schutz nicht bei ihrer Nahrungssuche außerhalb des Gebietes mit sich „transportieren“ auch Fischer-Hüftle, NUR 2004, 157).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b) BauGB genannten Belange festgestellt hat (vgl. S. 34 der Planbegründung).
3. Angesichts der festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob der Plan dem Gebot der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprochen hat. Dies könnte weniger wegen artenschutzrechtlicher Hindernisse (a) als im Hinblick auf den vom Antragsteller gerügten „Etikettenschwindel“ (b) fraglich sein.
a) Der Bebauungsplan dürfte wohl nicht wegen Verstoßes gegen ein artenschutzrechtliches Verbot vollzugsunfähig sein.
aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bauleitplan nur dann, wenn er seinem städtebaulichen Gestaltungsauftrag auch gerecht werden kann. Daran fehlt es, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann. Ein Plan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, der also in diesem Sinne generell oder absolut vollzugsunfähig ist, ist als solcher nicht erforderlich und wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 -, NVwZ 1991, 1074, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29, juris Rn. 13; Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, juris Rn. 10 f.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2010 - OVG 2 A 32.08 -, juris Rn. 31). Der Bebauungsplan leidet dann an einem materiellen Fehler, der auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden kann.
Eine derartige generelle Vollzugsunfähigkeit kann auch durch artenschutzrechtliche Hindernisse begründet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, a.a.O., Rn. 14; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 32; HessVGH, Urteil vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, juris Rn. 36). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig nicht die Bauleitplanung als solche artenschutzrechtlich bedeutsame Folgen aufweist, sondern erst deren Vollzug durch die Aufnahme von Baumaßnahmen und die Errichtung baulicher Anlagen. Adressat der artenschutzrechtlichen Verbote ist nicht die planende Gemeinde, sondern derjenige, der den Plan konkret umsetzen will. Lassen sich allerdings die Darstellungen und Festsetzungen eines Bauleitplans nur unter Verletzung einschlägiger Bestimmungen des Artenschutzrechts in die Realität umsetzen, fehlt es an der Vollzugsfähigkeit und damit an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, a.a.O., Rn. 14; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 32; Armbrecht, BayVBl. 2011, 396).
Artenschutzrechtliche Hindernisse in diesem Sinne ergeben sich insbesondere aus den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach dem Bundesnaturschutzgesetz, die bestimmte Tathandlungen zum Schutz bestimmter (besonders oder streng) geschützter Tier- und Pflanzenarten verbieten, wobei im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die Verwirklichung von Zugriffsverboten in Betracht kommt. Maßgebende Bestimmung ist insoweit die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans (und auch bei seinem Inkrafttreten) geltende Vorschrift des § 42 Abs. 1 BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) - BNatSchG a.F. - (vgl. jetzt § 44 Abs. 1 BNatSchG vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542), die das Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot (Nr. 1), das Störungsverbot (Nr. 2), den Lebensstättenschutz (Nr. 3) und den Schutz von Pflanzen (Nr. 4) regelt (vgl. näher Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2012, Rn. 168 ff.). Da es darauf ankommt, inwieweit diese artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote ein dauerhaftes rechtliches Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplans begründen, sind auch die Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 43 Abs. 8, § 62 BNatSchG a.F. (jetzt § 45 Abs. 7 bzw. § 67 BNatSchG n.F.) in den Blick zu nehmen. Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans setzt voraus, dass die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen ggf. auch über Ausnahmeregelungen oder durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Maßgebend ist das Vorliegen einer „Befreiungslage“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, a.a.O., Rn. 14; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 32; Gellermann, NuR 2007, 132, 133 f.), die gegeben ist, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten rechtlich möglich ist (de Witt in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel E. Naturschutz, Stand: November 2010, Rn. 613 m.w.N.).
Das Gebot der Erforderlichkeit verpflichtet den Plangeber, die artenschutzrechtlichen Verbote in seine planerischen Überlegungen einzubeziehen und im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Darstellungen und Festsetzungen einen artenschutzrechtlichen Konflikt nach sich ziehen, der ihre Verwirklichung dauerhaft unmöglich erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, a.a.O., Rn. 14; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 32; Lau, a.a.O., Rn. 165). Grundlage für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit ist dabei nicht die Erkenntnislage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern die Sach- und Rechtslage bei Beschlussfassung über den Bauleitplan (de Witt, a.a.O., Rn. 613; vgl. auch OVG NW, Urteil vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, BRS 74 Nr. 15, juris Rn. 177), wobei allerdings wohl auch noch bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans eintretende rechtliche Hindernisse Berücksichtigung finden müssen (OVG NW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33, juris Rn. 138, 142; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1990, a.a.O., Rn. 12).
bb) Zu Unrecht rügt der Antragsteller, dass der Antragsgegner die erforderlichen Ermittlungen im Hinblick auf den besonderen Artenschutz vollständig unterlassen habe. Die Prüfung des Plangebers, ob einem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach dem Bundesnaturschutzgesetz entgegenstehen, setzt allerdings eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Diese muss jedoch nicht erschöpfend sein, insbesondere ist die planende Gemeinde - bzw. hier der Bezirk - nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von den zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Vorhabens ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Begehungen - dürfen dabei nicht überspannt werden; Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 54 ff; HessVGH, Urteil vom 29. März 2012, a.a.O., Rn. 38; OVG NW, Urteil vom 17. April 2008, a.a.O., Rn 170 und Urteil vom 30. Januar 2009, a.a.O., Rn. 150; Lau, a.a.O., Rn. 219 f., alle m.w.N.). Diesen Anforderungen dürfte der Antragsgegner noch gerecht geworden sein.
Bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan lagen ein landschaftplanerisches Gutachten der M... vom 10. März 2008, das sich ab Seite 21 mit dem Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz befasst, sowie ein faunistisches Gutachten des Diplombiologen T... vom 10. September 2008 vor. Beide Gutachten sind in der Begründung des Bebauungsplans wiedergegeben und ausgewertet worden. Diese Gutachten begegnen allerdings insoweit Bedenken, als sie lediglich auf Begehungen des Untersuchungsgebiets im September 2007 (M...) bzw. August 2008 (T...) beruhen, die auch nach Aussagen der Gutachter selbst teilweise ungünstige Bedingungen zum Auffinden bestimmter geschützter Arten aufwiesen. Die beispielsweise von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (LAG Naturschutz) in ihren Stellungnahmen vom 2. November 2007 bzw. 4. August 2008 gegebenen Hinweise zu angezeigten Untersuchungsmaßnahmen wurden insoweit (nicht vollständig) umgesetzt. Die Hinweise der LAG Naturschutz auf das Vorkommen bestimmter geschützter Arten sind jedoch in den Gutachten zur Kenntnis und auf der Grundlage einer Bewertung der vorgefundenen Lebensraumbedingungen untersucht und eingeschätzt worden. Im Hinblick darauf, dass im Ergebnis alle im Planungsverfahren vorgebrachten Hinweise insbesondere der LAG Naturschutz zum Vorkommen geschützter Arten von den Gutachtern aufgenommen worden sind und selbst das mögliche Vorkommen der nicht konkret nachgewiesenen Arten unterstellt worden ist, bedurfte es wohl keiner weiteren Ermittlungen im Sinne einer weitergehenden Bestandsaufnahme durch den Antragsgegner.
Im Übrigen dürften unzureichende Ermittlungen nicht unter dem Gesichtspunkt der Vollzugsunfähigkeit, sondern als Ermittlungsdefizit im Zusammenhang mit der Abwägung von Bedeutung sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 29. März 2012, a.a.O., Rn. 45).
cc) Nach Einschätzung des Senats bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernisses. Hierfür genügt es nicht, dass eine besonders oder streng geschützte Art von der Umsetzung der Planung betroffen sein kann. Maßgebend ist vielmehr, ob der Umsetzung ein artenschutzrechtliches Verbot entgegensteht, das auch durch eine Ausnahme oder Befreiung nicht überwunden werden kann. In Betracht kommen vorliegend nur die sogenannten Zugriffsverbote (§ 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. - heute § 44 Abs. 1 BNatSchG), wobei es kaum um das Fangen, Verletzen oder Töten einzelner Exemplare (Nr. 1), sondern insbesondere um ein Zugriffsverbot im Sinne der Nr. 3 gehen kann, wonach es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Vorschrift beinhaltet einen Lebensstättenschutz, Schutzobjekt sind die konkreten Fortpflanzungs- und Ruhestätten, nicht aber Jagd- oder Nahrungshabitate (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 17; Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, 2010, Rn. 574). Wird eine konkrete Lebensstätte beschädigt oder zerstört - etwa durch Abriss eines Gebäudes oder Fällen eines Baumes - führt das nicht zwangsläufig zum Eingreifen des Zugriffsverbots der Nr. 3. Denn für den hier vorliegenden Bebauungsplan im Innenbereich nach § 34 BauGB ist § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. (heute § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) anwendbar. Danach liegt, wenn Tierarten, die in Anhang IV a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, oder europäische Vogelarten betroffen sind, kein Verstoß gegen das Verbot in Abs. 1 Nr. 3 vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies stellt der Sache nach in einem eingeschränkten Umfang eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle dar (vgl. auch zur Vereinbarkeit mit der Habitat-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 98; Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, 1296, juris Rn. 89 ff.). Es kommt daher nicht auf die physische Substanz oder Funktionalität der einzelnen Lebensstätte an, sondern es sind artbezogen in einer Gesamtschau alle Elemente zu betrachten, die für die Erfüllung der Fortpflanzungs- und Ruhefunktion jeweils von Bedeutung sind. Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot der Nr. 3 liegt nicht vor, wenn es trotz der Einwirkung auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nicht zu einer Verminderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten der betroffenen lokalen Population kommt, etwa weil in der näheren Umgebung ausreichend geeignete Ersatzhabitate gelegen sind oder entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden (vgl. Gassner/Heugel a.a.O., Rn. 583 f.; Lau, BNatSchG, a.a.O., § 44 Rn. 38).
In Betracht kommt ferner das Zugriffsverbot nach Nr. 2, wonach es verboten ist, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung voraussetzt, dass sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Ausreichend ist insoweit, dass eine solche Beeinträchtigung der Lokalpopulation nicht unwahrscheinlich ist, wobei als Beeinträchtigung eine Verringerung der - gemessen am Fortpflanzungserfolg - Fitness der lokalen Population zu verstehen ist. Dies liegt vor, wenn Verhaltensweisen, die für das Überleben der Art notwendig sind, spürbar beeinträchtigt werden und infolge dessen ein Verbreitungsrückgang der Art nicht auszuschließen ist (Lau, BNatSchG, a.a.O., § 44 Rn. 12 m.w.N.).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes vollzugsunfähig sein könnte. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass in der Begründung des Bebauungsplans die Frage der Vollzugsfähigkeit und des Eingreifens artenschutzrechtlicher Verbotsnormen nicht konkret problematisiert wird. Das Gutachten T... thematisiert und prüft im Rahmen der artenschutzrechtlichen Diskussion jedoch ausdrücklich die Verbots- und Befreiungsvorschriften des § 42 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. (S. 9 f.) und auch das landschaftsplanerische Gutachten bewertet die Folgen der Umsetzung der Planung auf (potenzielle) Lebensräume geschützter Arten. Der Antragsgegner hat diese Gutachten zur Grundlage seiner Planung gemacht und die Auswirkungen des Bebauungsplanes unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt und abgewogen, womit er der Sache nach das Vorliegen unüberwindbarer artenschutzrechtlicher Hindernisse verneint hat. Dies dürfte im vorliegenden Fall genügen, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bewertung des Antragsgegners in diesem Punkt fehlerhaft sein und die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig einen nicht überwindbaren artenschutzrechtlichen Konflikt auslösen und gegen ein Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. verstoßen könnte. In diesem Zusammenhang geht es - wie dargelegt - nicht um die Auswirkungen einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans und die Beurteilung einzelner baulicher Maßnahmen, sondern um die Umsetzbarkeit der Festsetzungen für das Plangebiet insgesamt oder zumindest für dessen überwiegenden Bereich (vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Januar 2009, a.a.O., Rn. 147). Zu prüfen ist in erster Linie, ob dadurch, dass das Plangebiet entsprechend dem Sinn des Bebauungsplans städtebaulich in den umgebenden Stadtraum eingebunden wird und damit seinen Charakter als Teil des brachliegenden ehemaligen Bahngeländes verliert, artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verwirklicht sein können. Dies ist nicht der Fall.
Wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als oberste Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2010 nachvollziehbar ausgeführt hat, werden durch den Bebauungsplan keine Zugriffe auf Flächen vorbereitet, die aufgrund ihrer speziellen Vegetationsausstattung und Umgebungseinbindung als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für Arten fungieren, die aufgrund ihrer artspezifischen Siedlungsansprüche und Ortstreue zwingend gerade auf die Plangebietsfläche als Siedlungshabitat angewiesen sind. Das Plangebiet ist nur von verhältnismäßig geringer Größe und umfasst lediglich einen Teil des ungenutzten ehemaligen Bahngeländes, das als Lebensraum für geschützte Tiere und Pflanzen dient. Die Vegetationsstruktur entlang der Bahnlinie insgesamt bleibt auch bei Herauslösen des Plangebiets im Wesentlichen erhalten, wobei die Grünfestsetzungen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Anpflanzungen sowie die nach dem Städtebaulichen Vertrag vorgesehene Begrünung der Flachdächer zudem teilweise Ersatz schaffen. Die im Dezember 2008 geschlossene Ergänzung zum Städtebaulichen Vertrag enthält die zusätzliche Verpflichtung, am Gebäude des ehemaligen Güterschuppens Kästen mit Brutmöglichkeiten für Höhlenbrüter bzw. Fledermauskästen anzubringen.
Vor diesem Hintergrund lassen die zu den einzelnen potenziell betroffenen geschützten Tierarten angestellten Abwägungserwägungen (Planbegründung S. 32) hinreichend erkennen, warum insoweit kein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot eingreift, und erscheinen insgesamt nachvollziehbar und tragfähig. So geht der Antragsgegner in Bezug auf die Zauneidechse und die Ödlandschrecke davon aus, dass diesen ausreichender Rückzugsraum erhalten bleibe. Im südlichen Teil des Plangebiets werde eine naturnahe Parkanlage angelegt, an deren westlicher Grenze ein 10 m breiter Streifen ungestaltet bleibe. Das sich hier befindende Gütergleis werde nicht entfernt und biete ebenso wie ein Schotterhaufen Lebensraum für die Zauneidechse und die Ödlandschrecke. Neuen Lebensraum insbesondere für die Ödlandschrecke biete auch die extensive Dachbegrünung. Bindungen an den Erhalt und an die Neubepflanzung grünten das Gebiet ein, sorgten an den Gebietsrändern als lineare Elemente für den Biotopverbund und schafften bzw. erhielten Lebensräume insbesondere für Vögel, Amphibien und Insekten. Zum Ausgleich für den Verlust potenzieller Fledermausquartiere sowie von Nistmöglichkeiten für Höhlenbrüter diene das Anbringen von Fledermaus- sowie Nistkästen.
Soweit der Antragsteller in Bezug auf die streng geschützte Art Zauneidechse geltend macht, die Ausführungen des Gutachters T... zu einem ausreichenden Ersatz für verloren gehende Lebensräume seien nicht ausreichend, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Gutachter hat auf Seite 25 seines Gutachtens ausgeführt, eine ausreichende Biotopverbundfunktion und ein Ersatz für verloren gehende Lebensräume der Zauneidechse könnten bei Beachtung bestimmter Grundsätze wie der Erhaltung von Bahngleisen als Schotterkörper und einer bestimmten Gestaltung der Parkanlage (offene Struktur, besonnte Steinmauern, magere, extensiv gepflegte Wiesenflächen) erreicht werden. Dies erscheint entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch im Hinblick auf die geringe Größe des Plangebiets ohne Weiteres plausibel.
Hinsichtlich der im Plangebiet anzutreffenden freibrütenden Vogelarten hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass es sich dabei um sogenannte Ubiquisten handele, die keine angestammte Ortstreue mit Bindung an die konkret nur an diesem Ort vorzufindenden Faktoren habe. Diese Vogelarten benötigten lediglich überhaupt Vegetationsformen wie Sträucher oder Bäume, Faktoren also, die gerade nicht limitiert nur im Plangebiet vorkämen und nur dort eine Besiedelung ermöglichten.
Mit seinem Hinweis auf die von der Planung betroffene Fledermausfauna vermag der Antragteller ebenfalls kein absolutes artenschutzrechtliches Hindernis darzulegen. Konkrete Quartiere konnten weder im Gebäude- noch im Baumbestand festgestellt werden. Allein der Umstand, dass Fledermäuse in dem Gebiet gesichtet wurden, ist insoweit nicht aussagekräftig, weil das Plangebiet nach Aussage des Gutachters T... als Nahrungsraum für Fledermäuse von Bedeutung ist, Nahrungs- und Jagdhabitate aber nicht dem artenschutzrechtlichen Lebensstättenschutz unterfallen. Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass im vorhandenen Baumbestand nicht mit Fledermausquartieren zu rechnen sei. Das Fehlen von Bäumen mit Spechthöhlen oder sonstigen Hohlräumen ist im Übrigen auch im landschaftplanerischen Gutachten festgestellt worden. Der isolierte Hinweis des Gutachters T... auf eine fast abgestorbene Birke in der Nähe des (schon vorhandenen) Gebäudes, in deren Stamm sich eine Höhle befinde, vermag ein schon auf der Planungsebene zu beachtendes artenschutzrechtliches Vollzugshindernis nicht zu begründen, zumal die oberste Naturschutzbehörde in ihren Stellungnahmen für den Fall der notwendigen Beseitigung von von Fledermäusen bewohnten Strukturen die Erteilung einer Ausnahme in Aussicht gestellt hat. Angesichts der übereinstimmenden Feststellungen in den beiden vorliegenden Gutachten zum Fehlen von Höhlenbäumen, die als Fledermausquartiere in Betracht kommen könnten, bestand für den Antragsgegner (zum damaligen Zeitpunkt) kein Anlass, hinsichtlich der Bäume, die in Umsetzung des Plans gegebenenfalls zu fällen wären, weitere Ermittlungen anzustellen. Bezüglich des Gebäudebestands gehen die Gutachter von einer potenziellen Eignung des alten Güterschuppens als Fledermausquartier aus. Soweit der Antragsteller hierzu meint, die Aussage des Gutachters zur Schaffung von Ersatzquartieren an der neu entstehenden Bausubstanz sei eine These und durch nichts belegt, ist nicht ersichtlich, woraus er diese Zweifel bezieht. Der Hinweis auf die Ortstreue von Fledermausarten ist hierfür jedenfalls nicht geeignet, weil der Gutachter gerade die Schaffung von Ersatzquartieren am gleichen Ort vorgeschlagen hat. Der Vortrag, die vom Antragsgegner berücksichtigte vertraglich vereinbarte Anbringung von Ersatznistkästen an den geplanten Gebäuden betreffe nur die vom Gutachter vorgeschlagenen Nistkästen für Brutvögel, lässt außer Betracht, dass in der Ergänzung zum Städtebaulichen Vertrag ausdrücklich die Anbringung von „insgesamt sechs Kästen mit Brutmöglichkeiten für Höhlenbrüter bzw. Fledermauskästen“ vereinbart worden ist.
Danach ist nicht erkennbar, dass bei Umsetzung des Bebauungsplans der Erhaltungszustand der lokalen Population einer der genannten geschützten Tierarten sich verschlechterte oder die ökologische Funktion der Lebensstätten dieser Arten nicht gewahrt bliebe, so dass das Eingreifen artenschutzrechtlicher Hindernisse schon auf der Planungsebene ausgeschlossen sein dürfte, zumal die oberste Naturschutzbehörde darauf hingewiesen hat, dass im Falle der Verwirklichung eines Zugriffsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. (jetzt § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieses Verbot im Wege der Ausnahme zu überwinden sei.
Im Falle eines erneuten Planverfahrens wird der Antragsgegner allerdings gehalten sein, aktuelle Gutachten zur ökologischen Situation im Plangebiet einzuholen, die sich auch ausdrücklich mit der Frage artenschutzrechtlicher Hindernisse befassen sollten.
b) Im Hinblick auf eine etwaige erneute Beplanung des Gebiets weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Etikettenschwindels“ nicht ganz unbedenklich erscheint, dass der Antragsgegner ein Mischgebiet ausgewiesen hat. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind dann nicht erforderlich, wenn das Ergebnis der Planung nicht dem wahren Willen und der mit der Planung verfolgten Absicht des Planungsgebers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258, juris Rn. 26 ff.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 1 Rn. 38). Dies ist etwa der Fall, wenn eine Gebietsausweisung offensichtlich nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur zur Erreichung eines auf dem Papier stimmigen Konzepts vorgeschoben ist und sich daher als „Etikettenschwindel“ erweist (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 59; OVG Rh-Pf, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 C 10150/09 -, juris Rn. 25 m.w.N. und Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10 -, juris Rn. 29). Dies könnte hier der Fall sein.
Der objektive Planinhalt lässt allerdings nicht ohne weiteres erkennen, dass der Antragsgegner in Wahrheit kein Mischgebiet gewollt hätte, insbesondere steht die Ausweisung als Mischgebiet nicht im Widerspruch zu den übrigen planerischen Festsetzungen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten vorsähe, die sich ausschließlich für Wohngebäude eigneten (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 6. Aufl. 2010, § 6 BauNVO Rn. 13) oder die textlichen Festsetzungen gewerbliche Nutzungen im Sinne eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO im Prinzip ausschlössen. So lag der Fall in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. September 2003 - 14 N 00.1191 -, juris), in dem ein Bebauungsplan „Seniorenzentrum“ zwar ein Mischgebiet auswies, die textlichen Festsetzungen jedoch nur Wohngebäude und Anlagen für Verwaltungen, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke zuließen, die ihrerseits weiter auf den Zweck des Gesamtprojekts eingeengt waren und damit Gewerbebetriebe im Grundsatz ausschlossen (a.a.O., Rn. 35). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 sind im ausgewiesenen Mischgebiet lediglich Vergnügungsstätten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO ausgeschlossen, die übrigen mischgebietstypischen Nutzungen jedoch zulässig. Auch die übrigen Festsetzungen stehen einer Nutzung durch Wohnen oder nicht störendem Gewerbe nicht grundsätzlich entgegen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner in eine Mischgebietsausweisung „geflüchtet“ hätte, um die Schutzwürdigkeit einer in Wahrheit angestrebten Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten in den Randbereichen zu dem geplanten Baugebiet herabzustufen (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 59; OVG Rh-Pf., Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 27). Soweit der Antragsteller vorträgt, die Festsetzung als Mischgebiet mit den dafür geltenden Immissionswerten sei für die vom Plangeber beabsichtigte spezielle Wohnnutzung durch ein Seniorenzentrum ungeeignet, mag das zwar zutreffen [dazu unten 5.a)], der Antragsgegner hat die Ausweisung als Mischgebiet aber nicht in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Abwägung von Lärmschutzmaßnahmen „ausgenutzt“. Bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit der im Baugebiet geplanten Wohnnutzung hat er sich ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 25) nicht an den für Mischgebiete zulässigen Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV: 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) nachts) orientiert, sondern die deutlich niedrigeren Werte zugrunde gelegt, die für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime gelten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV: 54 dB(A) am Tag und 47 dB(A) nachts). Die Frage, ob die Verkehrslärmschutzverordnung in diesem Zusammenhang den zutreffenden Orientierungsrahmen bietet, betrifft nicht den Gesichtspunkt des „Etikettenschwindels“, sondern die Abwägung der Lärmschutzproblematik [auch dazu unten 5.a)].
Der Antragsteller weist jedoch zutreffend darauf hin, dass der Anlass der Planung, die Ermöglichung der Errichtung eines Seniorenkompetenzzentrums, in diesem Zusammenhang nicht ausgeblendet werden darf. Durch die Durchführung des Planungsverfahrens und die Entwicklung eines Bebauungsplans sollte das Vorhaben der U...gGmbH, ein Seniorenzentrum zu errichten, ermöglicht werden, wobei der Antragsgegner zugleich das bezirkliche Interesse verfolgte, einen zentralen Bereich einer angemessenen Nutzung zuzuführen (vgl. S. 3, 5 der Planbegründung). Sollte sich die Umsetzung des vom Vorhabenträger entwickelten Konzepts nicht in einem Mischgebiet darstellen lassen, wäre die Ausweisung dieses Gebiets zur Erreichung des mit der Planung verfolgten Zwecks nicht erforderlich. Dies könnte hier der Fall sein.
Zutreffend macht der Antragsteller geltend, dass die Eigenart eines Mischgebiets als Baugebietstyp dadurch gekennzeichnet wird, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Diese Nutzungen stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander mit der Folge, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf und beide Nutzungsarten auch in ihrer jeweiligen Quantität „gemischt“ sein sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - BVerwG 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Dies könnte hier in Bezug auf den erforderlichen Anteil an nicht störendem Gewerbe zweifelhaft sein.
Neben dem im Norden des Plangebiets liegenden kleinen Teilbereich, dessen Mischgebietsausweisung nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners den vorhandenen Nutzungen entsprechen soll (Planbegründung S. 6), setzt der Bebauungsplan außer Straßenverkehrs- und privaten Grünflächen ein Mischgebiet mit Ausweisungen für insgesamt sechs nebeneinander angeordneten Gebäudekomplexen fest. Dabei handelt es sich nach der Planung des Vorhabenträgers um ein medizinisches Zentrum, ein Gebäude für betreutes Wohnen, ein einstöckiges Begegnungszentrum, ein Hospiz mit Schulungsbereich, ein großes Pflegewohnheim sowie ein Gebäude für betreute Wohngruppen. Diese Gebäude sind im Wesentlichen als Wohngebäude oder aber Anlagen für soziale und gegebenenfalls auch gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 5 BauNVO anzusehen, wobei zu beachten ist, dass der Verordnungsgeber seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung von 1990 in § 3 Abs. 4 BauNVO als Wohngebäude auch solche Gebäude definiert, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (vgl. Jäde, a.a.O., Rn. 12). Lägen ausschließlich Wohngebäude und Anlagen für soziale oder gesundheitliche Zwecke vor, wären diese Gebäude auch in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO zulässig, so dass das der Planung zugrunde liegende Konzept möglicherweise auch (oder nur) durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets hätte verwirklicht werden können und die Festsetzung als Mischgebiet in diesem Sinne nicht erforderlich gewesen sein könnte. Fraglich könnte dies allerdings im Hinblick auf das sog. medizinische Zentrum sein, weil ein Ärztehaus in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist (vgl. Stock in: König/Roeser/ Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 13 Rn. 21 m.w.N.) und das geplante Zentrum neben Arztpraxen zwar auch Raum für Einzelhandelsflächen und Gastronomie bieten, aber nicht (jedenfalls nicht überwiegend) der Wohnnutzung dienen soll.
Die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung wäre auf der Grundlage des für die Planung maßgeblichen Nutzungskonzepts nur dann zu bejahen, wenn die Abgrenzung danach vorgenommen wird, ob das Gebäude der Hauptnutzungsart Wohnen dient und damit ein Wohngebäude i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellt oder nicht und deshalb Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO im Verhältnis zur Hauptnutzungsart „Wohnen“ den Gewerbebetrieben zugeordnet werden könnten. Ob diesem Abgrenzungsmaßstab zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (bejahend Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 36; a.A. aber VG München, Urteil vom 12. März 2012 - M 8 K 11.4033 u. a., juris Rn. 92), der Antragsgegner wird aber im Falle einer erneuten Beplanung des Gebiets auf der Grundlage eines ähnlichen Nutzungskonzepts diese Problematik zu berücksichtigen haben.
4. Im Hinblick auf die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe bei der Planung gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, weist der Senat darauf hin, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan eine zulässige Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstellen dürfte.
Dass der Flächennutzungsplan von Berlin für das Plangebiet eine Wohnbaufläche W3 ausweist, steht der Entwicklung eines Mischgebietes im hier vorliegenden Umfang nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringen Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Stimmen Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet dies daher nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - BVerwG 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. September 2009 - OVG 2 A 12.07 -, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Der Flächennutzungsplan soll nur den vorherrschenden Charakter eines Bereichs und nur seine ungefähre Umgrenzung festlegen. Die durch die zeichnerische Darstellung vermittelte Genauigkeit ist lediglich technisch bedingt und bedeutet nicht, dass die darin abgebildeten Grenzen genau eingehalten werden müssten. Hier bedarf es vielmehr der parzellenscharfen Ausfüllung durch den gemeindlichen Bebauungsplan (vgl. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 5 Rn. 8; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O., Rn. 24).
Orientiert an diesem Maßstab hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf der Grundlage von § 33 AGBauGB Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV-FNP) vom 8. September 2006 (ABl. S. 3673) erlassen, in denen darauf hingewiesen wird, dass die Darstellungsschwelle des Flächennutzungsplans grundsätzlich eine Fläche von mindestens 3 ha sei. Dies habe zur Folge, dass kleinere, eingelagerte, in der Regel vorhandene Nutzungen, die nicht der dargestellten Flächenkategorie entsprächen, dieser zunächst untergeordnet würden. Im Zuge der konkretisierenden Planung könnten dann andere Baugebiete als diejenigen entwickelt werden, die den dargestellten Bauflächen nach der Baunutzungsverordnung zugeordnet seien, wenn sie kleiner als 3 ha seien, wobei Voraussetzung sei, dass die Zweckbestimmung der gesamten Fläche durch die Spezifizierungen nicht in Frage gestellt werde (Nr. 1.5 der AV-FNP). Den Handlungsrahmen als verwaltungsinterne Richtlinien zur Handhabung des Entwicklungsgebots mit Selbstbindungscharakter für die Verwaltung bilden die in der Anlage dargestellten Entwicklungsgrundsätze. Nach Nr. 1 dieser Grundsätze können aus den Bauflächen des Flächennutzungsplans neben den jeweils zugeordneten Baugebieten der Baunutzungsverordnung auch andere Baugebiete kleiner als 3 ha entwickelt werden, wenn Funktionen und Wertigkeit der Baufläche sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben. Die Voraussetzungen dieses Entwicklungsgrundsatzes, der in Übereinstimmung mit den dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben zum Entwicklungsgebot steht, sind hier gegeben. Das entwickelte Mischgebiet ist kleiner als 3 ha. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht auf die Größe des Plangebiets, sondern auf die des entwickelten anderweitigen Baugebiets an, wie sich aus der zitierten Erläuterung in Nr. 1.5 der AV-FNP ergibt. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass kleine Flächen von unter 3 ha mit einem von der Umgebung abweichenden Gebietscharakter von den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht erfasst werden können. Diese Gebiete können daher in Abweichung von der die Grundzüge wiedergebenden Darstellung des Flächen-nutzungsplans aus diesem entwickelt werden. Dies gilt sowohl für die Entwicklung abweichender Baugebiete wie für die Entwicklung anderer Flächen wie zum Beispiel Grünflächen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Entwicklung des Mischgebiets hier auch nicht wegen drohender immissionsschutzrechtlicher Konflikte gehindert. Soweit der Antragsteller auf Lärmimmissionen verweist, denen die künftigen Bewohner des Plangebiets durch die Bahntrasse ausgesetzt würden, sind dies keine Immissionen, die auf der Entwicklung eines Mischgebiets anstelle eines aus dem Flächennutzungsplan ohne Weiteres entwicklungsfähigen Wohngebiets beruhen, sondern betreffen eine das gesamte Gebiet unabhängig von der konkreten Bauleitplanung treffende Vorbelastung. Die Einschränkung in Nr. 1 der Entwicklungsgrundsätze will verhindern, dass gerade durch die Entwicklung eines anderen Baugebiets die Funktion und Wertigkeit der Baufläche oder die Anforderungen des Immissionsschutzes beeinträchtigt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Entsprechendes gilt auch für den Hinweis des Antragstellers auf zu erwartende Beeinträchtigungen wegen eines höheren Verkehrsaufkommens. Auch diese werden nicht dadurch signifikant höher, dass der Antragsgegner statt eines Wohngebiets ein Mischgebiet festgesetzt hat.
5. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es vorliegend keiner abschließenden Prüfung, ob der Bebauungsplan (auch) wegen beachtlicher Mängel der Abwägung unwirksam ist. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass auch insoweit in einigen Punkten, insbesondere bezüglich der Bewertung der Lärmbelastung, Bedenken bestehen, denen der Antragsgegner im Falle einer erneuten Beplanung des Gebiets Rechnung tragen sollte.
a) Zutreffend hat der Antragsgegner als abwägungsrelevanten Belang den Schutz der Wohnbevölkerung im Plangebiet vor Lärmbelastungen insbesondere durch die S-Bahn-Trasse und zukünftige Inbetriebnahme der Fernbahn (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) erkannt und sich damit auseinandergesetzt. Inwieweit die eingeholte Schallimmissionsprognose eine ausreichende Grundlage für die Bewertung und Abwägung der Lärmproblematik darstellt, kann hier dahinstehen, zumal der Antragsgegner in einem neuen Planverfahren ein aktuelles Gutachten bezogen auf den neuen Planinhalt einholen müsste.
aa) Die Abwägung ist jedenfalls deswegen fehlerhaft, weil der Antragsgegner dabei von falschen Orientierungswerten ausgegangen ist. Zwar ist sein auf einer Empfehlung des Umweltamtes beruhender Ansatz zutreffend, die Schutzwürdigkeit nicht an der Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet, sondern an der Nutzung zu messen, die durch den Bebauungsplan konkret ermöglicht werden soll, nämlich dem Seniorenzentrum. Andernfalls stellte sich tatsächlich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage des „Etikettenschwindels“. Maßgebend ist daher auf die durch Wohnnutzung geprägten Gebäude und die dadurch ausgelöste spezifische Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abzustellen, so dass es insoweit auf die für (allgemeine) Wohngebiete geltenden Werte ankommen dürfte.
Der Antragsgegner hat sich jedoch zu Unrecht an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) genannten Immissionswerten für Altenheime, Kurheime und Schulen von 57 dB(A) am Tag und 47 dB(A) nachts orientiert. Die Verkehrslärmschutzverordnung gilt nach § 1 (nur) für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen und regelt für diesen Bereich verbindliche Immissionsgrenzwerte. Sie ist nicht für die Bauleitplanung beim Heranrücken einer Wohnbebauung an eine Straße oder einen Verkehrsweg heranzuziehen (vgl. Stüer, a.a.O., Rn. 774). Für die Beurteilung, welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, gibt es keine normativen Festlegungen. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25, juris Rn. 19; Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238, juris Rn. 15; OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263, juris Rn. 58). Werden neue Wohngebiete geplant, sollte gewährleistet sein, dass in dem betreffenden Gebiet ein den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechendes Wohnen möglich ist. Dazu gehört in der Regel auch eine angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche sowie ein möglichst störungsfreies Wohnen bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rn. 298; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340, juris Rn. 26, wonach die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse gehört; ebenso NdsOVG, Beschluss vom 16. November 2000 - 1 M 3076/00 -, BauR 2001, 367, juris Rn. 5). Die Planung sollte sich daher daran ausrichten, dass die neuen Wohnhäuser allenfalls solchen Außenpegeln ausgesetzt sind, die die Orientierungswerte der DIN 18005-1 jedenfalls nicht überschreiten (HessVGH, Urteil vom 29. März 2012, a.a.O., Rn. 60, 66). Entsprechend dem Charakter der Werte als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung darf von ihnen jedoch auch abgewichen werden. Entscheidend ist, ob die Abweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, a.a.O., Rn. 29). Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und um so mehr muss der Plangeber die baulichen und technischen Möglichkeiten ausschöpfen, die ihm zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007, a.a.O., Rn. 15; OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 58).
Danach müssten vorliegend die Orientierungswerte der DIN 18005-1 bezogen (zumindest) auf ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt werden. Denn selbst wenn von einer zulässigen Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet auszugehen wäre, dürfte nicht ausgeblendet werden, dass Ziel des Planungsverfahrens die Ermöglichung eines Seniorenkompetenzzentrums ist, das durch Wohnnutzung sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke geprägt ist, die ihrerseits keine besonderen Lärmimmissionen verursachen, so dass die für ein Mischgebiet typischerweise geltenden Immissionswerte, die einem Aufeinandertreffen von Wohnen und Gewerbe Rechnung tragen sollen, vorliegend nicht passen. Danach wären hier zumindest die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionswerte von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts, und nicht - wie vom Antragsgegner angenommen - von 57 bzw. 47 dB(A) maßgebend. Diese Werte werden nach der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose überwiegend übertroffen, wobei die Überschreitung deutlicher ausfällt als bei einem Vergleich mit den Werten der 16. BImSchV. Auch ohne Berücksichtigung der Inbetriebnahme der Fernbahn ist mit einem Beurteilungspegel an den gewählten Immissionsorten tagsüber von 50,1 bis 56,9 und nachts von 43,8 bis 49,9 dB(A) zu rechnen. Tagsüber wird der Orientierungswert von 55 dB(A) somit teilweise überschritten, und zwar im Höchstfall um fast 2 dB(A). In der Nachtzeit wird an fast allen Immissionsorten der Orientierungswert nicht eingehalten, wobei die Überschreitung überwiegend zwischen 3 und fast 5 dB(A) liegt. Noch deutlicher ist die Überschreitung bei der prognostischen Bewertung unter Berücksichtigung der zukünftig bei Inbetriebnahme der Fernbahn zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen. Der Antragsgegner hat somit den Belang, dass die Wohnbevölkerung im Plangebiet vor Lärmbelästigung durch den Schienenverkehr geschützt werden muss und die Bewohner von Seniorenheimen insoweit besonders schutzbedürftig sind (vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 8. April 2008 - 10 D 113/06.NE -, BRS 73 Nr. 1, juris Rn. 43, vgl. auch die Wertung in § 2 Nr. 1 16. BImSchV) als solchen zutreffend erkannt, ihn aber in seiner Tragweite nicht richtig eingeschätzt und bewertet, da er von falschen Orientierungswerten ausgegangen ist.
Der Antragsgegner hat zudem nicht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dargelegt, aus welchen Gründen er eine Überschreitung der (von ihm für maßgeblich erachteten) Orientierungswerte für zumutbar hält, welche Belange er also zugunsten der Planung und zulasten des Lärmschutzbedürfnisses der zukünftigen Wohnbevölkerung abgewogen hat. Zwar ergeben sich die mit der Planung allgemein verfolgten Interessen aus der Darstellung der Intention der Planung und der allgemeinen Abwägungsbelange auf den Seiten 5 und 9 der Planbegründung. Danach sollte durch die geplante Bebauung eine Stadtbrache einer neuen Nutzung zugeführt werden, wobei die Planungen der U...gGmbH mit dem bezirklichen Interesse einhergingen, diesen zentralen Bereich einer städtebaulich angemessenen und prägenden Nutzung zuzuführen. Dementsprechend formuliert der Antragsgegner als allgemeine Belange der Abwägung die Sicherung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringe, die Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils und die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere von alten und behinderten Menschen. Damit beantwortet sich aber noch nicht die Frage, warum ein Seniorenzentrum ausgerechnet neben einer S-Bahn-Trasse bzw. warum zur Wiedernutzbarmachung eines neben einer Bahntrasse gelegenen Brachgeländes ausgerechnet ein Seniorenzentrum geplant wird.
bb) Bedenken begegnen auch die Überlegungen des Antragsgegners zum Lärmschutz. Die Möglichkeiten eines aktiven Lärmschutzes werden kaum erörtert. Die im Bebauungsplan ausgewiesene Fläche für eine Lärmschutzwand soll nur die südliche Freifläche schützen und damit dem Außenwohnbereich dienen, ein Lärmschutz für die in den Gebäuden befindlichen Personen ist damit nicht bezweckt und könnte angesichts der Stellung der Lärmschutzwand auch kaum erreicht werden. Der Verzicht auf einen weitergehenden aktiven Lärmschutz wird damit begründet, dass eine vollständige Abschirmung des gesamten Grundstücks nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch aus städtebaulichen Gründen unbefriedigend sei. Der freie Blick in die Landschaft würde zumindest in den jeweiligen Erdgeschossen verstellt. Gerade alte und gebrechliche Menschen seien jedoch darauf angewiesen, das Geschehen draußen von ihrem Fenster aus zu verfolgen (Planbegründung S. 7). Nähere Erläuterungen hierzu fehlen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen, also solche, die am Emmissionsort ansetzen, ermöglichen der geschützten Wohnbevölkerung eine unbeeinträchtigte Nutzung ihres Wohn- und Außenwohnbereichs und entsprechen daher in der Regel in stärkerem Maße ihrem Interesse an unbelasteten Wohnverhältnissen, zumal passive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster mit raumklimatischen Nachteilen verbunden sein können. Daher bedarf der Ausschluss aktiver Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall einer die wechselseitigen Interessen hinreichend berücksichtigenden Abwägung. Auch wenn - anders als im Anwendungsbereich des § 42 BImSchG - wohl nicht von einem Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen ausgegangen werden kann, dürfen diese auch nicht völlig ausgeblendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - BVerwG 11 B 37.97 -, NVwZ 1998, 850, juris Rn. 12 f.).
cc) Schließlich enthält die Abwägung auch bezüglich des passiven Schallschutzes keine nähere Erläuterung, auf welches Schutzniveau der Schallschutz bezogen und inwieweit er wirksam sein soll. Das Umweltamt hat in seiner Stellungnahme vom 6. März 2008 insoweit empfohlen, die Außenbauteile inklusive Fenstern so auszuführen, dass sie den Anforderungen der DIN 4109 und der VDI 2719 genügten. Dies werde entsprechend der Bewertung des Gutachters durch den Einbau von Fenstern der Schallschutzklasse 3 gemäß VDI 2719 erreicht. Um die Fenster jederzeit geschlossen halten zu können, müssten die betreffenden Räume mit automatischen schallgedämmten Entlüftungseinrichtungen ausgestattet sein. Nähere Erläuterungen zur Verträglichkeit dieser Schallschutzmaßnahmen für die Wohnbevölkerung und zu dem damit angestrebten Schutzniveau finden sich nicht.
Es bestehen zudem erheblich Bedenken, ob diese Empfehlungen hinreichend umgesetzt worden sind. Entsprechende Festsetzungen finden sich nur hinsichtlich der Lüftungsmöglichkeiten in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen, der Schallschutz selbst, der durch geeignete Fenster erreicht werden soll, ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die entsprechende Prüfung ist insoweit in das Baugenehmigungsverfahren verlagert worden (Planbegründung S. 22). Dies reicht möglicherweise nicht aus, um das mit dem Plan verfolgte Schutzziel zu erreichen und dem Gebot der Konfliktbewältigung Genüge zu tun.
Grundsätzlich gilt, dass Konflikte, die durch die Planung ausgelöst werden, auch durch die Planung selbst bewältigt werden müssen. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Plangeber von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn bei einer vorausschauenden Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2007 - BVerwG 4 BN 10.07 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. August 2010 - BVerwG 4 BN 6.10 -, NUR 2010, 797, juris Rn. 15; HessVGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09.N -, BRS 76 Nr. 5, juris Rn. 97 und Urteil vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, juris Rn. 71) und die planende Stelle davon ausgehen kann, dass der zunächst ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit ihrer eigenen planerischen Entscheidung bewältigt wird (vgl. Stüer, a.a.O., Rn. 895). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert, nicht aber korrigiert oder vollständig ersetzt werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Mai 2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97, juris Rn. 71 m.w.N.).
Danach ist zweifelhaft, ob der Hinweis in der Begründung des Bebauungsplans, der Einbau von Schallschutzfenstern in die Gebäude werde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach der DIN 4109 geregelt (Planbegründung S. 31), ausreichend ist, um das Interesse der zukünftigen Wohnbevölkerung an hinreichendem Lärmschutz sachgerecht umzusetzen. Es bestehen Zweifel, ob das Baugenehmigungsverfahren ausreichenden Lärmschutz sicherstellt. Allerdings bestimmt § 15 Abs. 2 BauO Bln, dass die Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben müssen. Diese Vorschrift enthält die bauordnungsrechtlichen Grundanforderungen an den Schallschutz bei Gebäuden. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen müssen jeweils in Abhängigkeit von der Nutzung getroffen werden, um die auf den jeweiligen Nutzungszweck abgestimmten Maßnahmen gegen unzumutbare Schallübertragungen durchführen zu können (Meyer in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 15 Rn. 4). Die Einhaltung der Anforderungen an den Schallschutz ist gemäß § 67 Abs. 1 BauO Bln nach Maßgabe der Bauverfahrensordnung nachzuweisen und gehört zu den bautechnischen Nachweisen. Grundlage für die Erstellung dieses Schallschutznachweises bildet die als Technische Baubestimmung eingeführte und daher gemäß § 3 Abs. 3 BauO Bln zu beachtende DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau (Meyer, a.a.O., Rn. 4; Hahn/Radeisen, BauO Bln, 4. Aufl. 2007, § 15 Rn. 7). Die DIN 4109 hat den Zweck, Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel festzulegen, „Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen“ (Nr. 1 „Anwendungsbereich und Zweck“ der DIN 4109, S. 2). Sie formuliert damit (lediglich) die bauordnungsrechtlich geschuldeten Mindestanforderungen an den Schallschutz zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren, um sicherzustellen, dass Menschen, die sich in üblichen Wohn- und Arbeitsräumen innerhalb von Gebäuden aufhalten, vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung geschützt werden (vgl. Kötz, BBauBl, Heft 12/2000). Dass mit der Erreichung dieses Schutzniveaus ohne weiteres der in der DIN 18005-1 bei der Festlegung der Orientierungswerte für Beurteilungspegel von Außenlärm vorgestellte Schutzstandard erreicht würde, erschließt sich nicht. Nähere Ausführungen des Antragsgegners dazu, warum dieses Schutzniveau bei Abwägung der gegenläufigen Belange sachgerecht sein soll, fehlen.
Es ist auch zweifelhaft, inwieweit die Einhaltung der nach der DIN 4109 vorgegebenen Standards im Baugenehmigungsverfahren wirklich gewährleistet ist. Der Schallschutznachweis gehört zwar zu den nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln erforderlichen bautechnischen Nachweisen, unterliegt aber - anders als der Standsicherheits- oder Brandschutznachweis - keiner bauaufsichtlichen Prüfung. Die Gewährleistung des Schallschutzes erfolgt durch die Qualifikation der zur Erstellung von bautechnischen Nachweisen Berechtigten (Hahn/Radeisen, a.a.O., § 67 Rn. 6). Die Berliner Bauordnung sieht auch nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens vor (vgl. §§ 63, 64 BauO Bln), sofern keine Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO Bln vorliegen, worunter allerdings etwa Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen oder Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen gehören (§ 2 Abs. 4 Nr. 9, 10 BauO Bln). Sollten also andere bauliche Anlagen als Sonderbauten errichtet werden, kommt nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BauO Bln auch eine Genehmigungsfreistellung in Betracht, die allerdings nicht von der Pflicht zur Einreichung der nach § 65 BauO Bln erforderlichen bautechnischen Nachweise entbindet (§ 63 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln). Inwieweit damit sichergestellt ist, dass im Verfahren über die Erteilung einer Baugenehmigung oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren auch die Einhaltung eines hinreichenden Schallschutzniveaus gewährleistet ist und die Bauaufsichtsbehörde wirksam für die Einhaltung der Lärmschutzvorgaben Sorge tragen kann, ist fraglich (vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation HessVGH, Urteil vom 22. April 2010, a.a.O., Rn. 97 und Urteil vom 29. März 2012, a.a.O., Rn. 71). Allerdings wird die Bauaufsichtsbehörde wohl bei Nichtbeachtung der Technischen Baubestimmungen der DIN 4109 nach §§ 78, 79 BauO Bln einschreiten können, weil die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln, wonach als Technische Baubestimmungen eingeführte technische Regeln zu beachten sind, zu den von § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln erfassten öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört (vgl. Wilke in: Wilke/Dageförde/ Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 78 Rn. 5). Ob die Bauaufsichtsbehörde damit auch den Einbau von Schallschutzfenstern zum Schutz vor Außenlärm durchsetzen könnte, erscheint wiederum zweifelhaft. Denn die DIN 4109 gehört zwar zu den technischen Regeln, die die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Technische Baubestimmung eingeführt hat (vgl. die bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Ausführungsvorschriften Liste der Technischen Baubestimmungen [AV LTB] vom 13. März 2008 [ABl. S. 828], dort aufgelistet unter Nr. 4.2.1). In den Hinweisen zu den Ausführungsvorschriften heißt es aber unter Nr. 5, dass es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen vor Außenlärm (nur) bedarf, wenn der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind oder der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergebende maßgebliche Außenlärmpegel bestimmte Werte überschreitet. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist nicht ersichtlich, da der Bebauungsplan keine entsprechenden Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB trifft (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung auch VGH BW, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rn. 73). Auch in dem mit dem Vorhabenträger geschlossenen Städtebaulichen Vertrag findet sich keine Verpflichtung des Bauherrn auf Gewährleistung eines bestimmten Schallschutzniveaus.
dd) Die Abwägung unter Lärmschutzgesichtspunkten dürfte somit sowohl hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Abwägungsrelevanz als auch bezüglich des Abwägungsvorgangs selbst zu beanstanden ist, weil der Antragsgegner von unzutreffenden Orientierungswerten für den einzuhaltenden oder anzustrebenden Beurteilungspegel ausgegangen ist, sich nicht hinreichend mit den Möglichkeiten eines aktiven Lärmschutzes auseinandergesetzt und auch passive Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichend sichergestellt hat. Die Frage, ob diese Mängel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich, insbesondere auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Ausführungen.
b) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zutreffend beanstandet hat, dass sich der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes nicht mit der Frage befasst hat, welche Auswirkungen das Planvorhaben insbesondere wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens auf die Umgebung haben wird. In dem Verkehrsgutachten heißt es dazu, die Lärmsituation sei nicht Gegenstand des Gutachtens, sondern werde in einem separaten Gutachten untersucht. Ein solches liegt jedoch nicht vor. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung ist die Frage des Verkehrs thematisiert und dabei (im Zusammenhang mit den Stellplätzen) ausdrücklich auch der Lärmschutz angesprochen worden (Planbegründung S. 17). Die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners verhält sich dazu nicht.
c) Hinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen Verschattungsproblematik, die einen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belang darstellt, weil sie die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betreffen kann (vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, ZfBR 2012, 684, juris Rn. 33), ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die der Abwägung des Antragsgegners zugrunde gelegte Sonnenlichtstudie der M... GmbH (M...) ungeachtet der methodischen Einwendungen des Antragstellers in sich widersprüchlich erscheint und zudem unklar bleibt, inwieweit darin bei der jeweiligen Bewertung auf den Beginn einer Verschattung oder die vollständige Verschattung des Grundstücks oder Gebäudes des Antragstellers abgestellt wird. Die Ausführungen im Rahmen der Auswertung der Schattensimulationen stehen teilweise nicht im Einklang mit den an anderer Stelle dargestellten konkreten Simulationsergebnissen. Zweifel an der Aussagekraft der Sonnenlichtstudie ergeben sich auch daraus, dass das Planungsbüro selbst ein anderes Büro (die C... AG) mit der Überprüfung ihrer Studie beauftragt hat. Das Ergebnis dieser Auswertung (Sonnenstandstudie mit Stand vom 15. Oktober 2008) gelangt durchaus zu anderen Einschätzungen als die M..., ohne dass dies in der Abwägung des Antragsgegners einen Niederschlag gefunden hätte.
d) Im Hinblick auf die bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB zu berücksichtigenden Belange des Personenverkehrs hat der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Verkehrssituation in dem östlich an das Plangebiet angrenzenden Bereich einen abwägungsrelevanten Belang darstellt. Zu dem zur Grundlage der Abwägung gemachten Verkehrsgutachten ist anzumerken, dass dieses nur unvollständige Ausführungen dazu enthält, auf welchen Grundlagen die Angaben über das geschätzte zusätzliche Verkehrsaufkommen beruhen. Eine Erläuterung, welche Erfahrungswerte zu der jeweiligen Schätzung der durch das Planvorhaben anfallenden Verkehrswege geführt haben, fehlt.
e) Schließlich hat der Antragsgegner zutreffend die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege als nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abwägungsrelevant erkannt, was auch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zu berücksichtigen ist. Für Bebauungspläne - wie den vorliegenden -, die eine Grundfläche von bis zu 20.000 m² festsetzen, gilt aber gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB insoweit eine Privilegierung, als Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Dies bedeutet, dass der Plangeber bei solchen Plänen von der Kompensationspflicht nach § 1 a Abs. 3 BauGB befreit ist. Der fachliche Standard der Abwägung im Hinblick auf die natur- und umweltschützenden Belange wird dadurch jedoch nicht verändert (vgl. Stüer, a.a.O., Rn. 683). Dies bedeutet, dass die Gemeinde bzw. hier der Bezirk nach wie vor die möglicherweise betroffenen Umweltbelange zu ermitteln und in eine Abwägung einzutreten hat, wobei nach wie vor das allgemeine Vermeidungsgebot zu berücksichtigen ist. Die sich aufdrängenden Möglichkeiten der Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft sind somit uneingeschränkt in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen. Im Übrigen aber wird mit Blick auf die Kompensationspflicht ein Nichteingriff unterstellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die gesetzliche Feststellung in § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Praktikabilität der beschleunigt aufzustellenden kleinräumigen Bebauungspläne der Innenentwicklung erreicht werden. Dies wurde im Hinblick auf die besonderen Merkmale dieser Bebauungspläne und das mit ihnen verfolgte Ziel, die Flächeninanspruchnahme zu begrenzen und Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden, als gerechtfertigt angesehen (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 15). Diese Maßstäbe wird der Antragsgegner zu beachten haben, wenn er etwaige zukünftige Planvorhaben auf der Grundlage einzuholender aktueller Gutachten in Bezug auf ihre naturschutzrechtlichen Auswirkungen bewertet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht nach § 132 Abs. 1 VwGO zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt.