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Beschwerde; Eilrechtsschutz gegen erteilte Genehmigung von Windkraftanlagen; Anordnung des Sofortvollzugs, Begründung der Sofortvollzugsanordnung, Maßstab der Nachprüfung, Anordnung bereits mit Bescheiderlass / vor Einlegung eines Rechtsbehelfs; Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO; förmliches Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG, privater Einwender, "Mitglied der Gemeindevertretung", fristgemäß erhobene Einwendungen, Rüge einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit, materielle Präklusion nicht geltend gemachter eigener subjektiver Rechte


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 23.08.2013
Aktenzeichen OVG 11 S 13.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 10 BImSchG, § 146 VwGO, § 80a VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 3 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug der der Beigeladenen unter dem 13. Juni 2012 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Errichtung und Betrieb von sechs Windkraftanlagen, die in einer Entfernung von mindestens 1.020 m vom Hausgrundstück der Antragsteller in der Nähe einer bereits vorhandenen Windfarm errichtet werden sollen.

Im Verlauf des durchgeführten Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 10 BImSchG) rügte der Antragsteller zu 1. mit einem innerhalb der Einwendungsfrist eingegangenen Schreiben vom 20. Juni 2011, in dessen Kopf er neben Namen und Adresse den Zusatz „Mitglied der Gemeindevertretung N“ aufgenommen hatte, eine Missachtung der mit einem noch zu erarbeitenden Bebauungsplan verfolgten Planungsziele der Gemeinde und einen Eingriff in deren Planungshoheit durch das vorgelegte Projekt. Weiter kritisierte er, dass die Standortbeschreibungen im Antragsschreiben und der Projektbeschreibung fehlerhaft seien und die den Unterlagen beigefügte topografische Karte nicht den in der Projektbeschreibung angegebenen Maßstab aufweise. Am nachfolgenden, am 31. August 2011 durchgeführten Erörterungstermin nahm der Antragsteller zu 1 als Einwender teil. Ausweislich des Protokolls kritisierte er dabei, dass sich die Beigeladene über die Interessen der Gemeinde hinwegsetze, begründete die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Ausweisung neuer Flächen für Windkraftanlagen, die nur in dem von der Gemeinde eingeleiteten Bebauungsplanverfahren möglich sei, und wiederholte die bereits schriftlich vorgebrachten Einwände gegen die Antragsunterlagen. Im Rahmen der Erörterung - u.a. - der vorgelegten Schattenwurf- und Schallgutachten (unter TOP 3.2) forderte der Antragsteller zu 1. eine ausführliche Behandlung der Einwendungen im Bauleitplanverfahren. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012, mit dem er Einwände gegen und Ergänzungen des ihm überlassenen Ergebnisprotokolls formulierte, verwies er mit Blick auf die Protokollierung seiner Äußerung zum TOP 3.2 darauf, dass er bei seiner „Forderung einer ausführlichen Behandlung der Einwendungen im Bauleitverfahren“ ausdrücklich die Thematik Infraschall erwähnt habe, deren Benennung in der Protokollierung er für wichtig halte.

Am 13. Mai 2012 erließ der Antragsgegner den beantragten Genehmigungsbescheid. Zur Begründung der unter II. zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung führte er aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bestehe und das private Interesse der Genehmigungsinhaberin an der Verwirklichung des Vorhabens bestünden, die gegenläufige Interessen möglicher Rechtsbehelfsführer an einer aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels überwögen. Gegen diesen Bescheid legten beide Antragsteller am 10. Juli 2012 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage bisher nicht entschieden ist.

Den am 13. September 2012 gestellten Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2013 abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner genüge den sich aus § 80 Abs. 3 VwGO ergebenden Begründungsanforderungen und auch die in der Sache vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen falle zu Ungunsten der Antragsteller aus. Denn diese seien mit ihren erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen zu den von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen hinsichtlich Lärm einschließlich tieffrequenter Geräusche, Schattenschlag und bedrängender Wirkung sowie Wertminderung ihres Grundstücks wegen fehlender Geltendmachung im unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführten Genehmigungsverfahren gem. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG auf Dauer ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 2. habe keine eigenen Einwendungen erhoben und eine Zurechnung der vom Antragsteller zu 1. erhobenen Einwendungen scheide mangels Hinweises auf ein Vertretungsverhältnis aus. Aber auch der Antragsteller zu 1. sei hinsichtlich der genannten Einwände materiell präkludiert, denn seine innerhalb der Einwendungsfrist mit Schreiben vom 20. Juni 2011 erhobenen Einwände erschöpften sich in allgemeinen Erwägungen zu den Planungszielen der Gemeinde und deren vermeintlicher Missachtung durch die Beigeladene. Damit seien ausschließlich Umstände gerügt worden, die nicht den Antragsteller zu 1. in seinem persönlichen Bereich, sondern allenfalls die Gemeinde beträfen. Eine Auslegung dahin, dass der Antragsteller zu 1. zugleich mögliche Beeinträchtigungen gerade seiner Gesundheit geltend gemacht habe, lasse der Inhalt des Schreibens nicht zu. Auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 1. am Erörterungstermin als Einwender teilgenommen habe, ändere daran nichts, denn ausweislich der Niederschrift habe er sich auch dort ausschließlich zu dem von der Gemeinde eingeleiteten Bebauungsplanverfahren und zu Fragen des Bauplanungsrechts geäußert bzw. eine Behandlung der unter TOP 3.2 erörterten Gesichtspunkte im Bauleitplanverfahren und nicht im jeweiligen Einzelverfahren gefordert. Eine danach anzunehmende materielle Präklusion sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die öffentliche Bekanntmachung rechtsfehlerhaft erfolgt wäre oder die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen nicht erlaubt hätten. Anders als der Antragsteller zu 1. meine, seien die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen vollständig und hinreichend aussagekräftig gewesen. Namentlich hätten die Standorte der geplanten Windenergieanlagen keinem vernünftigen Zweifel unterliegen können. Aus der fehlerhaften Bezeichnung des Ortsteils der Gemeinde N L, als „Gemeinde“ habe sich keine Behinderung potenziell Betroffener in der Rechtsverfolgung ergeben können, weil den ausgelegten Unterlagen aussagekräftige Lagepläne beigefügt gewesen seien, die ohne Weiteres eine Verortung der Windenergieanlagen in der Örtlichkeit zugelassen hätten.

Mit ihrer dagegen fristgemäß erhobenen und begründeten Beschwerde rügen die Antragsteller zunächst die ihrer Ansicht nach unzureichende Begründung des Sofortvollzugs des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides durch den Antragsgegner. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wahre diese das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Der Antragsgegner habe sich lediglich formelhaft auf § 1 Abs. 2 EEG berufen und damit einseitig eine Rechtsposition eingenommen, die einer gesetzlichen Grundlage entbehre. So sei nirgendwo geregelt, dass Maßgaben des EEG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen seien, und die entgegenstehenden Belange der Anwohner - hier der Antragsteller - seien nicht in die Erwägung einbezogen worden, obwohl die massiven Widerstände aus dem Anhörungsverfahren bekannt gewesen seien. Soweit das Gericht stattdessen selbst, sozusagen „hilfsweise“, eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu Lasten der Antragsteller vornehme, verkenne es, dass dies nicht seine Aufgabe, sondern diejenige des Antragsgegners sei.

Auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Präklusion sei zumindest hinsichtlich des Antragstellers zu 1. unrichtig. Dieser habe sowohl im Anhörungsverfahren als auch davor und danach stets auf die entgegenstehenden privaten Belange durch die Emissionen auch auf sein Grundstück hingewiesen und es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er gleichzeitig die Funktion als Gemeindevertreter wahrgenommen habe. Er habe stets sowohl schriftlich als auch im Erörterungstermin zu verstehen gegeben, dass seine persönlichen Interessen ebenso wie die Interessen der Gemeinde und deren Bürger betroffen seien. Dass er die im Detail unzulässigen Belastungen gleich einem Gutachter beschreibe, sei dabei nicht zwingend erforderlich. Die gerichtliche Wertung des Einsatzes des Antragstellers zu 1. für die Gemeinde dahingehend, dass er sich ausschließlich als Gemeindevertreter und nicht als Privatmann geäußert habe, sei unzutreffend. Er habe an keiner Stelle kundgetan, nur als Gemeindevertreter zu sprechen, und mangels anderweitiger Anzeichen seien seine Äußerungen im Verfahren dementsprechend sowohl als Vertreter der Gemeinde als auch in seiner Eigenschaft als Privatperson zu werten. Mit den Einwendungen habe er selbstverständlich die üblicherweise mit Windkraftanlagen einhergehenden Belastungen wie Lärm, Schattenschlag, bedrängende Wirkung, Wertminderung seines Grundstücks usw. inhaltlich vorgebracht.

Soweit das Verwaltungsgericht im Folgenden für die materielle Seite auf eine völlig andere Entscheidung verweise, die mit dem Verfahren weder verbunden sei noch sonst irgendwie rechtlich zusammenhänge, genüge dies nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Entscheidung in diesem Verfahren. Insoweit werde im Übrigen auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen, den das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt und nicht beurteilt habe.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigen die angegriffene Entscheidung.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg.

Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragsteller, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den sich aus § 80 Abs. 3 VwGO ergebenden Begründungsanforderungen genüge.

Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde dazu anhalten soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden, damit darüber hinaus in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt werden können. Für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es allerdings nicht bereits darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermag. Das zuständige Gericht ist im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO - anders als die Antragsteller wohl meinen - nicht auf deren Überprüfung beschränkt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23. März 2007 - 11 S 13.07 -, n.v., vom 27. März 2006 - 11 S 49.05 -, n.v., und vom 9. September 2005 - 11 S 13.05 -, zit. nach juris; OVG Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2004 - 4 B 107.04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 4 B 228.04 -, ZfB 2005, 20 ff.).

Den hiernach zu beachtenden Begründungsanforderungen, von denen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, wird die der angegriffenen Genehmigung beigefügte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerecht, denn sie lässt erkennen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der hier gem. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO auf ein überwiegendes öffentliches Interesse und auf ein überwiegendes Interesse der Genehmigungsantragstellerin gestützten Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Dass er zur Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen hier auf das entsprechende, vom Gesetzgeber (u.a.) mit den Zwecken und Zielvorgaben des § 1 EEG und - einen Anreiz zu schneller Umsetzung bietenden - jährlichen Absenkung der den Betreibern zustehenden Mindestvergütung (vgl. § 20 EEG) zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse an einer zügigen Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung Bezug genommen hat, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil Maßgaben des EEG „im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt“ werden. Denn da das sofortige Vollziehbarkeitsinteresse kein gesteigertes Erlassinteresse darstellt, sondern als qualitativ anderes Interesse (d. h. als aliud) begriffen werden muss, können sich gesetzliche Wertungen zur Eilbedürftigkeit der Realisierung nicht nur aus Inhalt und Funktion der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern auch aus sonst einschlägigem materiellem Recht ergeben (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn 209). Im Übrigen hat der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs aber auch nicht nur auf ein sich aus den energiepolitischen Zielen des EEG ergebendes öffentliches Interesse gestützt, sondern zugleich auf das - gerade bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung notwendig zu berücksichtigende und dem Aussetzungsinteresse eines Drittbetroffenen grundsätzlich gleichrangig gegenüberstehende (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240, 242; vgl. auch Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a Rn 24) - private Interesse der Genehmigungsantragstellerin an einer alsbaldigen Inbetriebnahme der Anlagen. Darauf, ob diese Begründung letztlich überzeugend und allein bereits geeignet ist, die Anordnung des Sofortvollzugs zu tragen, kommt es aus den dargelegten Gründen nicht an.

Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung bereits mit Erlass des Genehmigungsbescheides „gegenüber jedermann“ und ohne ausdrückliche Würdigung der privaten Belange der Antragsteller angeordnet hat, begründet keinen formellen Begründungsmangel. Denn wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung bereits vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs getroffen wird (zur Zulässigkeit vgl. OVG Brandenburg, Beschluss v. 21. Juli 1999 - 4 B 25/99 -, zit. nach juris Rn 5), ist eine gesonderte Auseinandersetzung mit den Interessen und dem jeweiligen Vorbringen eines jeden Widerspruchsführers nicht möglich und kann nicht verlangt werden. Soweit die Antragsteller pauschal auf im Anhörungsverfahren kundgetane massive Widerstände gegen die Anlagen verweisen, aus denen dem Antragsgegner die privaten Belange der Anwohner und der Antragsteller bekannt gewesen seien, ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass es sich dabei um andere als die Rechtmäßigkeit der Genehmigung betreffende Einwände gehandelt hat. Diese Rechtmäßigkeit hatte der Antragsgegner indes zuvor bereits geprüft und bejaht.

Mit ihrem Einwand gegen die vom Verwaltungsgericht in der Sache („ab Seite 4, 2. Absatz“ der Entscheidung) vorgenommene Abwägung, wonach es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sei, „sozusagen `hilfsweise´ eine Abwägung der wechselseitigen Interessen“ vorzunehmen, verkennen die Antragsteller, dass eine derartige umfassende Abwägung nicht etwa hilfsweise für den Antragsgegner durchzuführen ist, sondern gerade Gegenstand der gerichtlichen Begründetheitsprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie sich aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit hinreichender Verlässlichkeit beurteilen lassen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 13. Oktober 2011 - OVG 11 S 67.10 -, zit. nach juris Rn 13; zur Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer Interessenabwägung vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn 372 ff.).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht hier angenommen, dass die Abwägung der wechselseitigen Interessen zu Ungunsten der Antragsteller ausfalle, weil ihnen ein Abwehrrecht gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich nicht zustehe. Sie seien mit ihren erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen zu den von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen hinsichtlich Lärm einschließlich tieffrequenter Geräusche, Schattenschlag und bedrängender Wirkung sowie Wertminderung ihres Grundstücks wegen fehlender Geltendmachung im Genehmigungsverfahren auf Dauer ausgeschlossen.

Dies ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. stellt die Beschwerdebegründung eine solche Präklusion nicht mehr substantiiert in Frage und die mit Blick auf die Beteiligung des Antragstellers zu 1. am Verfahren erhobenen Einwände vermögen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

Die mit der Beschwerde vorgetragene Behauptung, dass der Antragsteller zu 1. stets auf die entgegenstehenden privaten Belange durch die Emissionen der Anlagen auf sein Grundstück hingewiesen habe, findet in den Verwaltungsakten keine erkennbare Stütze. Ausführungen dazu, dass und ggf. in welcher Weise sein eigenes Grundstück oder seine Gesundheit durch die von den geplanten Anlagen ausgehenden Immissionen nachteilig betroffen sein könnten, finden sich weder in seinem innerhalb der Einwendungsfrist eingegangenen Schreiben vom 20. Juni 2011 noch unter den protokollierten Äußerungen während des Erörterungstermins am 31. August 2011 oder in seinem nachfolgenden Schreiben vom 15. Februar 2012, mit dem er verschiedene Änderungen bzw. Ergänzungen des über diesen Termin gefertigten Protokolls angeregt hat. Auch dem Beschwerdevorbringen ist nichts Konkretes dazu zu entnehmen, wie und wo genau er in für den Antragsgegner erkennbarer Weise „zu verstehen gegeben [hat], dass seine persönlichen Interessen ebenso wie die Interessen der Gemeinde und deren Bürger betroffen“ seien; irgendwelche Zitate oder Belege für ein derartiges Vorbringen werden nicht angeführt. Dabei kann unterstellt werden, dass der Antragsteller zu 1. - der zwar Mitglied der Gemeindevertretung, als solches aber ersichtlich nicht zur Vertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften bevollmächtigt ist - seine Äußerungen trotz des Hinweises auf diese Funktion als Privatperson abgegeben hat. Denn dies ändert nichts daran, dass seine Einwände sich in der Sache gegen eine drohende Vereitelung der als zweckmäßig und notwendig angesehenen Durchführung des von der Gemeinde beabsichtigten Bebauungsplanverfahrens durch den gestellten Genehmigungsantrag richteten. Dem Bebauungsplanverfahren sollte eine Steuerung der Windkraftnutzung im Gemeindegebiet vorbehalten bleiben, um die befürchtete Schädigung für alle zu berücksichtigenden Schutzgüter auf ein zumutbares Maß zu beschränken (vgl. Schreiben v. 20. Juni 2011, S. 2). Er hat ausdrücklich und durch Hervorhebung in Fettdruck (a.a.O., S. 1 und S. 2) - nur - eine Verletzung der Planungsziele der Gemeinde und einen Eingriff in deren Planungshoheit gerügt; auf eine Beeinträchtigung eigener, ihm als Privatperson und Grundstückseigentümer zustehender Rechte - zu denen ein Anspruch auf Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Beigeladenen erst nach Abschluss eines solchen Bebauungsplanverfahrens nicht gehört -, hat er sich demgegenüber nicht berufen. Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil von einem privaten Einwender wie dem Antragsteller nicht mehr gefordert werden darf als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers. Denn die hier fehlende mindestens grobe Konkretisierung, dass und ggf. welche - eigenen - Rechtsgüter (Eigentum, Gesundheit o.ä.) durch welche Art von Beeinträchtigungen (Schall, Schattenwurf o.ä.) als gefährdet angesehen werden, kann von jedem nicht sachverständigen Bürger mit durchschnittlichem Wissen erwartet werden. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine materielle Präklusion auch nicht wegen fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung oder nicht hinreichend aussagekräftiger ausgelegter Unterlagen ausgeschlossen sei, wird mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen.

Auf die mit der Beschwerde weiter vorgetragene Rüge gegen den lediglich hilfsweise („Selbst wenn dem nicht so wäre, …“, S. 7 EA) angeführten Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die sich aus den Gründen des Beschlusses in einem Parallelverfahren ergebende Erfolglosigkeit der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen persönlichen Einwendungen kommt es danach ebenso nicht mehr an wie auf die von den Antragstellern bestrittene Einordnung der Lage ihres Grundstücks als Dorf-/Mischgebiet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen, über deren Erstattungsfähigkeit der Senat gem. § 162 Abs. 3 VwGO nach Ermessen zu entscheiden hat, sind hier den Antragstellern aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat durch Stellung eines eigenen Sachantrags das Risiko eigener Kostenpflicht gem. § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).