Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 31.01.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 868/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 KAG BB |
1. Da das Kanalanschlussbeitragsrecht zum Begriff des "oberirdischen" Geschosses keine eigene Bestimmung enthält, ist es jedenfalls dann, wenn keine satzungsrechtliche Bestimmung getroffen wird, grundsätzlich ohne weiteres möglich und zulässig, auf die Begriffe des Baurechts zurückzugreifen, insbesondere auf die entsprechende Vorschrift der Landesbauordnung. Mangels einer anderslautenden Definition in der Beitragssatzung ist der Begriff "oberirdisch" insoweit ebenso wie im Bauordnungsrecht zu verstehen.
2. Einer ausdrücklichen Regelung dazu, wann "ein Spitzboden in der Kanalanschlussbeitragssatzung als oberirdisches Geschoss bzw. Vollgeschoss dient", bedarf es nicht. Hier greift ohne weiteres die satzungsrechtliche Regelung zur Definition des Vollgeschosses. Dies liegt schon deshalb nahe, weil es für die Beitragsveranlagung eines Dachraums jedenfalls nicht darauf ankommt, ob diese die Qualität eines Aufenthaltsraums im bauordnungsrechtlichen Sinne (etwa im Sinne des § 48 BbgBO 1998) hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N.-straße, Flur X, Flurstücke xx und yy in C., Gemarkung S .
Mit Bescheid vom 5. August 2011, zugestellt am 6. August 2011 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 15.143,60 Euro heran.
Am 25. August 2011 legt die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Stadt C. habe das Entsorgungsverhältnis zivilrechtlich ausgestaltet, da sie ausweislich der allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser privatrechtliche Entgelte auf der Grundlage zivilrechtlicher Entsorgungsverträge erhebe. Da es nicht möglich sei, privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Handlungsformen zu vermischen, sei die Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrages unzulässig. Das veranlagte Grundstück sei zudem bereits seit 1992/1993 an eine betriebsfertige Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Im Jahre 2000 habe die L.- GmbH und Co KG als Verwaltungshelfer der Stadt C. geprüft, ob für das veranlagte Grundstück ein Kanalanschlussbeitrag zu erheben sei. Mit Schreiben vom 20. November 2000 habe diese mitgeteilt, dass ein Beitrag nicht erhoben werde, da der Anschluss des Grundstücks bereits vor Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung erfolgt sei. Hierin sei ein Verzicht auf die Beitragserhebung zu sehen. Für Anschlüsse, die in satzungsloser Zeit hergestellt worden seien und für die sogar schriftliche Beitragsfreiheit zugesichert worden sei, könne nicht nachträglich ein Beitrag erhoben werden. Jedenfalls sei die Beitragserhebung unzulässig, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Beitragserhebung hätte auf der Grundlage der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 31. Mai 2000 erfolgen müssen. Die erst am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Kanalanschlussbeitragssatzung sei nicht in der Lage, eine bereits verjährte Betragsforderung erneut zur Entstehung zu bringen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012, zugestellt am 9. August 2012 zurück.
Mit ihrer am 10. September 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung stützt sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Es liege bereits keine beitragsfähige öffentliche Einrichtung vor. Eine öffentliche Einrichtung sei nur dann beitragsfähig, wenn der Ortsgesetzgeber zuvor zwei Systementscheidungen getroffen habe. Er müsse sich zum einen dafür entschieden haben, dass er das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestalte, zum anderen dafür, keine reine Gebührenfinanzierung, sondern eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren vorzunehmen. Mit der Entscheidung für die privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses bekenne sich der Einrichtungsträger dazu, dass nur diejenigen Personen zur Refinanzierung der Herstellungs- und laufenden Kosten beitragen sollten, die mit ihm einen zivilrechtlichen Vertrag abschlössen. Eine Mischfinanzierung sei unzulässig und führe zur Nichtigkeit der Beitragssatzung. Es sei nicht möglich, eine Einrichtung mit einem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis zugleich als beitragsfähige öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) einzuordnen. Die einmaligen Beiträge und die laufenden Entgelte hätten eine Komplementärfunktion und seien miteinander untrennbar verzahnt. Diese Interdependenz bringe auch § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zum Ausdruck. An die Grundentscheidung, dass Benutzungsverhältnis privatrechtlich auszugestalten, sei der Beklagte auch in der technischen Stammsatzung gebunden. Allerdings enthalte § 14 der Abwassersatzung kein in sich stimmiges System der Entgelterhebung, da teilweise die Erhebung von Beiträgen und teilweise von Entgelten vorgesehen sei und für die Entgelte sogar auf § 6 KAG Bezug genommen werde. Dies führe zur Unwirksamkeit der Abwassersatzung, was wiederum die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung nach sich ziehe. Nach dem Gesamtfinanzierungsprinzip setze die Beitragserhebung voraus, dass in der technischen Satzung zunächst die öffentliche Einrichtung definiert werde. Zu der technischen und der Beitragssatzung sei der Einrichtungsbegriff identisch zu verwenden. Sei bereits die technische Satzung unwirksam, sei eine Beitragserhebung ausgeschlossen. Auch die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragssatzung sei unwirksam. Der Beitragstatbestand sei nur erfüllt, wenn ein Anschlussrecht bestehe. Wann dies der Fall sei, sei in der Kanalanschlussbeitragssatzung nicht geregelt. Auch in der technischen Satzung sei nicht geregelt, wann ein Anschlussrecht bestehe, insbesondere wann ein Hinterliegergrundstück ein Anschlussrecht genieße. Die technische Satzung gewähre regelmäßig nur den unmittelbaren Anliegergrundstücken ein Anschlussrecht, für Hinterliegergrundstücke sei hingegen eine rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts erforderlich. Es bestehe ein Satzungserfordernis, welches das Anschlussrecht des Hinterliegergrundstücks definieren müsse. Die technische Satzung, hier die Abwassersatzung, müsse regeln, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Hinterliegergrundstück ein Anschlussrecht zugebilligt werde. Nur wenn es eine solche Regelung gebe, könne gleichzeitig auch im Sinne der Kanalanschlussbeitragssatzung subsummiert werden, ob der Beitragstatbestand erfüllt sei. Auch der in der Satzung geregelte Beitragsmaßstab sei unwirksam. So lasse die Beitragssatzung zunächst völlig offen, wann ein Geschoss i.S.d. § 2 Abs. 2 der Beitragssatzung als „oberirdisch“ anzusehen sei. Der Satzungsgeber sei aber aufgefordert, für eine eigenständige Definition oder aber zumindest eine Verweisung auf die maßgebliche Fassung der brandenburgischen Bauordnung zu sorgen. An beidem fehle es jedoch. Es könne nicht als selbstverständlich unterstellt werden, dass der Satzungsgeber auf die maßgebliche Fassung der brandenburgischen Bauordnung abstellen wolle. Auch sei in der Satzung nicht geregelt, wann ein Spitzboden als oberirdisches Vollgeschoss zähle. Die Beitragssatzung verstoße auch insoweit gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, als sie ungeregelt lasse, wie bei Bebauungsplänen die Anzahl der Vollgeschosse zu bestimmen sei, die nur die Grundflächen- und/oder die Geschossflächenzahl festsetzten. Entscheidend sei hier, dass der Beklagte als Organ nicht gänzlich ausschließen könne, dass das hierzu berufene Organ der Stadtverordnetenversammlung künftig innerhalb des Globalberechnungszeitraums einen einfachen Bebauungsplan beschließen werde, welcher nur die Geschossflächen- und/oder Grundflächenzahl festsetze. Der Planungsvorbehalt liege bei der Vertretungskörperschaft, nicht beim Hauptverwaltungsbeamten. Auch die in der Beitragssatzung enthaltene Regelung des § 6 Abs. 2 lit. c) sei zu beanstanden. Die Frage, wann eine bauliche Nutzung „übergreifend“ sei, sei ausschließlich nach bauplanungsrechtlichen Kriterien zu beantworten. Insofern sei es ein Systembruch, wenn darauf abgestellt werde, wo der Hauptsammler verlaufe. Die Regelung sei nicht geeignet, den Abgeltungsbereich der bauplanungsrechtlich „übergreifenden“ Nutzung sachgerecht zu erfassen. Wenn es auf der Tatbestandsseite nicht auf die Lage des Hauptsammlers, sondern auf die Überschreitung der Grenzen nach § 6 Abs. 2 lit. a) und b) der Beitragssatzung ankomme, sei es systemwidrig, auf der Rechtsfolgenseite auf die Positionierung des Hauptsammlers abzustellen. Für die Abgrenzung von bebaubaren und damit bevorteiltem Vorderland und dem baulich nicht nutzbaren und damit auch nicht bevorteilten Hinterland sei die Positionierung des Hauptsammlers völlig unerheblich. Es komme, da das Beitragsrecht an das Baurecht anknüpfe, allein auf die bauplanungsrechtlich übergreifende Nutzung an. Auch der in der Beitragssatzung enthaltene Beitragssatz sei unwirksam. Der Beitragssatzung liege bereits keine wirksame Beitragssatzkalkulation zugrunde. So sei zunächst nachdrücklich zu bestreiten, dass es sich bei den Herstellungsaufwendungen um Nettowerte handele. Dies stelle einen Verstoß gegen betriebswirtschaftliche Grundsätze dar. Es sei daher zu unterstellen, dass der Beklagte sich rechtmäßig verhalten und daher in seiner Anlagenbuchhaltung die Bruttowerte erfasst habe. In der Anlagenbuchhaltung erfasst werden müssten die Herstellungskosten. Da der Beklagte die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen könne, gehöre zu den Herstellungskosten der jeweilige Bruttobetrag. Denn auch die Mehrwertsteuer zähle zum Herstellungsaufwand für die öffentlichen Schmutzwasseranlagen. Nach betriebswirtschaftlichen und handelsrechtlichen Grundsätzen gebe es keinen Anlass, nur den Nettobetrag zu aktivieren und in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen. Korrekterweise müsse hier mit Bruttobeträgen gerechnet werden, da die Abwasserentsorgung eine Hoheitsaufgabe des Beklagten sei und dieser daher weder selbst Mehrwertsteuer vereinnahme noch die Vorsteuer geltend machen könne. Wenn somit alles dafür spreche, dass die Zahlen, die als Herstellungsaufwand in der Kalkulation erschienen, bereits die Mehrwertsteuer umfassten, dürfe anschließend nicht ein 2. Mal die Mehrwertsteuer addiert werden. Selbst wenn es richtig wäre, dass der Herstellungsaufwand nur in Nettobeträgen gebucht werde, dürfe man anschließend nicht pauschal 19% Mehrwertsteuer aufschlagen. Denn es gehe nicht darum, dass der Beklagte gegenüber den Grundstückseigentümern eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung erbringe. Es gehe lediglich darum, dass der Beklagte diejenige Mehrwertsteuer weiter berechnen dürfe, die er selbst für Fremdleistungen gezahlt habe. Zwar möge es sein, dass der Beklagte derzeit 19% für Fremdleistungen zahlen müsse. Zur jetzigen Zeit fänden allerdings kaum beitragsrelevante Baumaßnahmen statt. Der Großteil der Baumaßnahmen sei bereits in der Vergangenheit abgeschlossen worden. Es komme folglich nicht auf den aktuellen, sondern auf den historischen Mehrwertsteuersatz an. Zum Teil enthalte die Kalkulation des Herstellungsaufwandes sogar Kosten, die völlig mehrwertsteuerfrei seien. Es hätte hier mit einem Umsatzsteuersatz von 0% gerechnet werden müssen. Hierzu zähle insbesondere der Wert der übernommenen Altanlagen aus DDR-Zeiten, der mit dem Betrag der übernommenen Altverbindlichkeiten (Kredite) in die Kalkulation eingestellt worden sei. Diese Kredite seien mehrwertsteuerfrei. Soweit in den übrigen Positionen Vorfinanzierungskosten oder Bauzeitzinsen enthalten sein sollten, seien auch diese Kosten mehrwertsteuerfrei. Es gehe daher nicht an, dass der Beklagte auch den ermittelten beitragsfähigen Herstellungsaufwand anschließend pauschal einen Mehrwertsteuerbetrag von 19% addiere. Die Kalkulation unterscheide zudem nicht danach, ob die Aufwendungen bei der L.-GmbH und Co KG angefallen seien, oder beim Beklagten selbst. Der Beklagte dürfe jedoch nur eigene Aufwendungen in die Kalkulation einstellen. Kosten, die tatsächlich von der L.- GmbH und Co KG getragen worden seien, dürften nicht zum eigenen Aufwand gezählt werden. Es sei fraglich, ob der Beklagte der L. die von dieser getätigten Aufwendungen erstattet und refinanziert habe. Soweit dies nicht der Fall sei, habe der Beklagte keinen Aufwand und dürfe hierfür keine Beiträge erheben. In Bezug auf den Straßenentwässerungsanteil sei die Kalkulation deshalb fehlerhaft, weil es sich bei den Kosten für die Ableitung und Behandlung des Straßenoberflächenwassers um einrichtungsfremde Kosten handele. Diese Kosten müssten nicht nur bei den laufenden Betriebskosten, sondern auch bei den beitragsfähigen Herstellungskosten aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgerechnet werden. Es sei zwar in der Kalkulation ein Abzug erfolgt. Dieser sei allerdings viel zu gering ausgefallen. Die Ermittlung der Höhe des Abzuges für das Straßenoberflächenwasser müsse daher bestritten werden. Die Kalkulation lasse zudem nicht erkennen, ob Flächen der Gebiete, die von Erschließungsträgern erschlossen worden seien, tatsächlich eingestellt worden seien. Wenn eine unentgeltliche Übertragung von Kanälen innerhalb des Einrichtungsträgergebietes erfolgt sei, müsse deutlich werden, dass hier kein beitragsfähiger Aufwand auf der Kostenseite eingestellt worden sei, gleichwohl aber die an die zentrale Kläranlage angeschlossenen Flächen auf der Flächenseite Berücksichtigung fänden. Die Kalkulation genüge zudem nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG für die Berücksichtigung von Fördermitteln. Die genannte Vorschrift bestimme, dass Zuwendungen Dritter, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt habe, zunächst zur Deckung des Eigenanteils der Gemeinde und nur, soweit sie diesen überstiegen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden seien. An diese Vorgabe habe sich der Beklagte jedoch nicht gehalten. Er habe Fördermittel vereinnahmt, die seinen Eigenanteil überstiegen. Dieser übersteigende Fördermittelanteil sei jedoch nicht zur Entlastung der Beitragspflichtigen in der gebotenen Weise in die Kalkulation eingestellt worden. So habe der Beklagte bei der Frage, wie Fördermittel in der Beitragskalkulation zu verbuchen seien, darauf abgestellt, aus welchem Programm die Fördermittel stammten. Nur Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ seien zur Entlastung der Beitragspflichtigen eingesetzt worden, die übrigen Fördermittel hingegen nicht. Soweit der Beklagte dies damit begründe, dass er selbst aus der schmutzwassertechnischen Erschließung einen „wirtschaftlichen Vorteil“ habe, der höher sei als der Wert der Fördermittel, sei dies unerheblich. Maßgeblich sei, welchen monetären Eigenanteil der Beklagte tatsächlich getragen habe. Nur diesen Eigenanteil dürfe er über Fördermittel abdecken. Sei der Eigenanteil bereits durch Fördermittel gedeckt, müsse der gesamte Restbetrag der Fördermittel zur Entlastung der Beitragspflichtigen eingesetzt werden. Zudem sei der Beitragssatz insoweit zu beanstanden, als der Beklagte es versäumt habe, den Anteil im Rahmen der Mischfinanzierung, der überlaufende Benutzungsgebühren bzw. Entgelte finanziert werden solle, vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen. Das Ineinandergreifen der Finanzierungssysteme sei in der Beitragskalkulation nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
den Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Wie der Beklagte bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 6 k 1033/12 mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 ausgeführt habe, gebe es im hier fraglichen Gebiet des Beklagten keine Bebauungspläne, die ausschließlich Festsetzungen zu Grundflächen und/oder Geschossflächenzahl enthielten. Aufgrund der Planungspraxis der Stadt C. werde es auch bis zur endgültigen Fertigstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung solche Bebauungspläne nicht geben. Dies sei durch eine entsprechende Stellungnahme des zuständigen Fachamtes bestätigt worden.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Ferner konnte der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage der genannten Beitragssatzung scheitert entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht daran, dass die Abwasserentsorgung keine beitragsfähige öffentliche Einrichtung des Beklagten darstellte. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 – (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren liefert keine neuen Erkenntnisse, die es rechtfertigten, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Soweit er meint, es sei unzulässig, einerseits zivilrechtliche Entgelte und andererseits Anschlussbeiträge zu erheben, ist dies – jedenfalls für die Rechtslage in Brandenburg - unzutreffend. Hierin liegt in Sonderheit keine unzulässige Mischfinanzierung im von ihm vertretenen Sinne. Eine solche wäre gegeben, wenn bei öffentlich- rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zivilrechtliche Entgelte oder bei zivilrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses Benutzungsgebühren erhoben würden. Zu einer solchen Konstellation verhält sich auch das vom Klägervertreter bemühte Urteil des OVG Nordrhein- Westfalen vom 23. Juni 2009 (-9 A 2054/07 -, zit. nach juris, Rn. 51). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, da das Benutzungsverhältnis ausweislich der Satzung der Stadt C. über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt C. vom 26. November 2008 (Abwassersatzung – AWS 2008) i.V.m. den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) (nunmehr) zivilrechtlich ausgestaltet ist und (dementsprechend) privatrechtliche Entgelte und keine Benutzungsgebühren (mehr) erhoben werden. Die Anschlussbeiträge werden hingegen allein zur Abgeltung der mit der Anschlussmöglichkeit verbundenen Gebrauchsvorteile für das Grundstück erhoben. An ein (konkretes) Benutzungsverhältnis knüpfen sie nicht an. Die Erhebung zivilrechtlicher Entgelte hindert das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung nicht. Auch bleibt bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses an einer öffentlichen Einrichtung die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges wie auch eine Beitragserhebung zulässig und ist umgekehrt der Einrichtungsträger bei – wie beim Beklagten der Fall – Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs und bei der Erhebung von Beiträgen nicht gehindert, das Rechtsverhältnis zu den Benutzern der öffentlichen Einrichtung, also die Leistungsbeziehung privatrechtlich zu gestalten (vgl. Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, § 6 Rn. 43 m.w.N.). Sähe man dies anders, wäre im Bereich der Abwasserentsorgung die Erhebung zivilrechtlicher Entgelte ausgeschlossen, da hier die Erhebung von (zivilrechtlichen) Baukostenzuschüssen nicht in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 9 KAG). Hiervon kann nicht ernsthaft ausgegangen werden, zumal sich § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG diesbezügliche Einschränkungen nicht entnehmen lassen. Auch von einer „inneren Widersprüchlichkeit“ oder „Systemwidrigkeit“ der Abwassersatzung 2008 kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. Zudem verkennt der Klägervertreter, dass es nach der Rechtslage in Brandenburg für die Wirksamkeit der Beitragssatzung auf die Vorgaben der technischen Satzung nicht zwingend ankommt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 130 ff. m.w.N.). Auf all dies Sachlage wurde der Klägervertreter bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, so dass ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum insoweit keine neuen Erkenntnisse liefernden Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30. Januar 2013 mehr gegeben werden musste.
Gegen die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzung der Stadt C. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C. vom 26. November 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2008) bestehen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gleichfalls keine Bedenken.
Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Oberbürgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt C. vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt C. vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).
Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam.
Dies gilt – entgegen der Auffassung des Klägervertreters - zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§ 4 KABS 2008).
So trifft es bereits nicht zu, wenn dieser geltend macht, in der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 wie auch in der Abwassersatzung 2008 sei nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anschlussrecht, insbesondere für Hinterliegergrundstücke bestehe. Dieses ist vielmehr ausdrücklich in §§ 5 und 6, vor allem in § 6 Abs. 1 (für Hinterliegergrundstücke: Satz 3), der Abwassersatzung 2008 geregelt. Soweit § 4 KABS 2008 ausdrücklich auf das Bestehen eines Anschlussrechts abstellt, ist die Wirksamkeit der beitragssatzungsmäßigen Tatbestandsregelung nicht von einer (wirksamen) Regelung in der Beitrags- oder technischen Satzung zum Anschlussrecht abhängig. Die Frage, ob ein Anschlussrecht besteht und wie weit dieses reicht, ist vielmehr allein von Bedeutung für die Frage, ob der Beitragstatbestand im konkreten Fall verwirklicht und daher eine Veranlagung möglich bzw. die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 -, veröff. in juris); hierfür kommt es indes nicht zwingend auf das Vorliegen einer wirksamen satzungsrechtlichen Regelung zum Anschlussrecht an (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, S. 18 des E.A.; Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 2 B 273/02 -, S. 3 des E.A.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, S. 11 des E.A.; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, a.a.O.). Auf diese Sachlage wurde der Klägervertreter bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, so dass ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum insoweit keine neuen Erkenntnisse liefernden Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30. Januar 2013 mehr gegeben werden musste. Sonstige Gründe, die für die Unwirksamkeit des § 4 KABS 2008 sprechen könnten, hat der Klägervertreter weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Hinsichtlich des Beitragsmaßstabes ist der in § 6 KABS 2008 geregelte sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden. Bei ihm handelt es sich um einen anerkannten, üblichen und praktikablen, rechtlich nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und der keiner weiteren Ausdifferenzierung im von ihm angesprochenen Sinne bedarf (vgl. nur OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3/08 -, zit. nach juris).
Der Maßstab genügt auch den Anforderungen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit.
Nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Ortsgesetzgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet – gegenwärtig oder künftig - denkbaren Anwendungsfälle treffen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2004 -2 B 31/04-, S. 4 f. des E.A.; Urteil der Kammer vom 09. Dezember 2004 – 6 K 2352/00-, S. 21 des E.A.; Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 666; Lohmann: in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 876). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung in jedem konkreten Veranlagungsfall nicht möglich ist. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt und eine gleichmäßige Veranlagung aller Beitragspflichtigen möglich ist. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet passende rechtmäßige Maßstabsregelung die wirksame Festlegung des Beitragssatzes auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation nicht möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder einzelne Elemente des Maßstabes nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, zitiert nach juris; Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 9 L 186/89 –, KStZ 1992 S. 55, 56).
Gemessen an diesen Vorgaben ist es zunächst entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht zu beanstanden, wenn die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 ungeregelt lässt, was unter einem „oberirdischen“ Geschoss zu verstehen ist. Da das Kanalanschlussbeitragsrecht zum Begriff des „oberirdischen“ Geschosses keine eigene Bestimmung enthält, ist es jedenfalls dann, wenn – wie hier – keine satzungsrechtliche Bestimmung getroffen wird, grundsätzlich ohne weiteres möglich und zulässig, auf die Begriffe des Baurechts zurückzugreifen, insbesondere auf die entsprechende Vorschrift des Landesbauordnung. Mangels einer anderslautenden Definition in der Beitragssatzung ist der Begriff „oberirdisch“ insoweit ebenso wie im Bauordnungsrecht zu verstehen (wie hier OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 6. November 2008 – 2 LA 27/08 -, veröff. in juris, Rn. 14; VerfGH Bayern, Beschluss vom 8. Dezember 2000 – Vf. 24 – VI – 00 -, BayVBl. 2001, 173; VG Würzburg, Urteil vom 19. September 1979 – W 1215 II 78 -, BayVBl. 1980, 92). Zwar ist der Begriff des „oberirdischen“ Geschosses in der BbgBO 2003 – anders als in § 2 Abs. 4 BbgBO 1998 – nicht mehr definiert. Unabhängig davon, wie er nach der neuen Fassung der Bauordnung insoweit zu verstehen wäre (vgl. hierzu Jäde in: Jäde/Dinberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen, Bauordnungsrecht Brandenburg, Komm., § 2 Rn. 70), ist nach einer am Willen des Satzungsgebers orientierten systematischen Auslegung aufgrund der in § 2 Abs. 2 KABS 2008 getroffenen Regelung, die – was zulässig ist - § 2 Abs. 5 Satz 1 BbgBO 1998 nachgebildet ist, jedoch zwanglos davon auszugehen, dass unter einem „oberirdischen“ Geschoss im satzungsrechtlichen Sinne ebenfalls ein „oberirdisches“ Geschoss im Sinne der BbgBO 1998, also gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO 1998 zu verstehen ist, mithin ein solches, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Dass der Satzungsgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat, ist unschädlich. Auch einer ausdrücklichen Regelung dazu, wann „ein Spitzboden als oberirdisches Geschoss bzw. Vollgeschoss dient“, bedarf es entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht. Hier greift ohne weiteres § 2 Abs. 2 KABS 2008. Dies liegt schon deshalb nahe, weil es für die Beitragsveranlagung eines Dachraums jedenfalls nicht darauf ankommt, ob dieser die Qualität eines Aufenthaltsraums im bauordnungsrechtlichen Sinne (etwa im Sinne des § 48 BbgBO 1998) hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 8. März 2006 – 23 B 05.2340 -, BayVBl. 2007, 88). Auf all dies wurde der Klägervertreter bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, so dass ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum insoweit keine neuen Erkenntnisse liefernden Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30. Januar 2013 (mehr) gegeben werden musste.
Die in der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 enthaltenen Maßstabsregelungen verstoßen entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch nicht deshalb gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, weil Regelungen zur Ermittlung des Vollgeschosses für den Fall fehlen, dass der Bebauungsplan – neben den sonstigen von § 30 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten Festsetzungen - nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist.
Zwar hat die Kammer im Urteil vom 31. Mai 2012 im Verfahren – 6 K 256/08 – und im Urteil vom 16. Juli 2012 im Verfahren – 6 K 950/11 - an ihrer bereits im Urteil vom 10. Mai 2011 im Verfahren – 6 K 1009/09 – geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, wonach Bemessungsvorschriften einer Beitragssatzung, die als Beitragsmaßstab den sog. Vollgeschossmaßstab enthält, unwirksam sind, soweit Regelungen zur Ermittlung des Vollgeschosses für den Fall fehlen, dass der Bebauungsplan – neben den sonstigen von § 30 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten Festsetzungen - nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist.
Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 16. Juli 2012 (a.a.O.) ausgeführt:
“Die Abwasserbeitragssatzung …. ist hiernach mit Blick auf die Maßstabsregelung in § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung unvollständig und in der Folge unwirksam.
Zwar weist die Satzung Bestimmungen zur Ermittlung der zulässigen Zahl der (Voll)Geschosse für die Fälle, in denen der Bebauungsplan nur Baumassenzahlen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 ABS 2011) bzw. die höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 7 Abs. 2 Satz 5 ABS 2011) auf. Jedoch enthält § 7 Abs. 2 ABS 2011 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) ausweist – solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich zwar selten, aber nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 – 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle „unter Umständen“ einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass die ABS 2011 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Ausführungen oben) insgesamt nichtig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2011 -OVG 9 N 114.11-; VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01-, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 21. April 2011 –VG 6 K 135/10-, zitiert nach juris, und vom 31. Mai 2012 –VG 6 K 256/08-). Die zulässige Zahl der Geschosse ist insoweit nicht immer eindeutig bestimmbar. Entscheidet sich der Satzungsgeber für den kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, so erfordert es der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, dass die Satzung für jeden denkbaren Fall bestimmt, wie die zulässige Zahl der Geschosse zu ermitteln ist. Der allgemein anzuwendende Verteilungsmaßstab (Vollgeschoss-Maßstab) muss auch für solche Fälle passend und anwendbar eine in die Vollgeschosszahl ermöglichende Umrechnung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979, BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75, BauR 1979, 315 zum Erschließungsbeitragsrecht). In der Satzung des Beklagten fehlt eine solche Regelung. Sie kann auch nicht anderen Regelungen entnommen werden. Namentlich die Satzungsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 ABS 2011, wonach die festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse maßgeblich sein soll, ist ungeeignet zur Bestimmung der anzusetzenden Zahl der Vollgeschosse. Dies gilt selbst dann, wenn man § 7 Abs. 2 Satz 1 ABS 2011 -über seinen Wortlaut hinaus- allgemein als Bestimmung begreifen sollte, dass im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes stets dessen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung maßgeblich sind. Denn allein aus der Festsetzung in einem Bebauungsplan zur Geschossflächen(zahl) und Grundflächen(zahl) kann -ohne eine entsprechende Satzungsregelung- nicht auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse geschlossen werden. Die zulässige Geschosszahl ist insbesondere grundsätzlich nicht gleichzusetzen mit dem Produkt von Grundstücksfläche und Grundflächen- bzw. Geschossflächenzahl. Allein durch Kenntnis der zulässigen Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) lässt sich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht berechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989, a.a.O.). Eine bloße Umrechnung der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) in die auf dem Grundstück möglichen Vollgeschosse ist daher -bei Fehlen einer dies regelnden Satzungsbestimmung- nicht möglich, so dass es mangels einer Bestimmung in der Satzung, die diese Fallgestaltung (konkret) regelt, an einer vollständigen Verteilungsregelung fehlt.
Scheidet damit eine „bloße“ Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche(nzahl)/Grundfläche(nzahl) in die zulässige Zahl der Geschosse aus, fehlt es an einer eindeutigen und vollständigen satzungsmäßigen Regelung für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke. Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O., vom 11. Mai 2011 –VG 6 K 796/09 und vom 31. Mai 2012, a.a.O.).........
Die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen in § 7 ABS 2011 ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise unschädlich, da auf die Maßstabsregelungen für diese Grundstücke nicht verzichtet werden kann. Dafür wäre erforderlich, dass derzeit solche Grundstücke nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 -2 A 116/02.Z-, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich). An eine solche Ausnahme sind –vor allem im vorliegenden Fall eines mehrere Gemeinden umfassenden Verbandsgebietes- angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, erhebliche Anforderungen zu stellen, die nur äußerst selten erfüllt sein dürften (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003, a.a.O.). Vorliegend bedurfte es keiner weiteren Anhörung des Beklagten hinsichtlich der Frage, ob solche Grundstücke im Verbandsgebiet vorhanden sind oder in Zukunft entstehen können. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass hier der Beitragssatzungsgeber nicht zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist, lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung Grundstücke nicht entstehen werden, für die der Bebauungsplan lediglich die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) ausweist bzw. auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind.
Die angesprochenen Maßstabslücken sind mit Blick auf den im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der „konkreten Vollständigkeit“ auch sonst nicht ausnahmsweise etwa deshalb unschädlich, weil ihr lediglich eine (ganz) unwesentliche Maßstabsbestimmung fehlt bzw. diese Bestimmung nur einen unbedeutenden und damit gegebenenfalls vernachlässigungsfähigen Anwendungsbereich hat (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – OVG 9 S 50.11-; OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 -2 D 29/98.NE-, zitiert nach juris; offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).
Die Kammer hält ihre oben wiedergegebene Auffassung, dass die Regelungen zum Maßstab keine Lücken aufweisen dürfen, mit Blick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit für zwingend. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verlangt gerade – wie bereits ausgeführt -, dass der Ortsgesetzgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet denkbaren Anwendungsfälle treffen muss. Ausnahmen, in Form der Vernachlässigung einzelner – wenn auch seltener - Fälle, lässt der Wortlaut “Vollständigkeit” in diesem Zusammenhang schon nicht zu. Daher kann auch die Häufigkeit der einzelnen Anwendungsbereiche keinen Einfluss darauf haben, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit vorliegt. Eine Ausnahmeregelung, die sich an der Häufigkeit der Anwendungsfälle orientiert, würde sich auch in Widerspruch zu der o.a. Ausnahmeregelung (Grundstücke sind nicht vorhanden bzw. solche Grundstücke werden nicht entstehen) setzen. Wenn man – wie im vorliegenden Fall (vgl. Ausführungen oben) - die Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen nicht ausnahmsweise für unschädlich erachtet, weil der Satzungsgeber keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden, dann kann eine weitere Ausnahme, die die Häufigkeit der nicht geregelten Anwendungsfälle in den Blick nimmt, auch nicht zum Tragen kommen. Wenn der Satzungsgeber schon keine gesicherten Erkenntnisse vorweisen kann, dass solche Grundstücke nicht entstehen werden, dann muss man in der Konsequenz auch davon ausgehen, dass keine gesicherten Erkenntnisse über die Häufigkeit der Fälle in der Zukunft vorliegen. Es ist insbesondere auch nicht auszuschließen, dass die Maßstabslücke, die derzeit einen äußerst seltenen –aber denkbaren- Anwendungsbereich betrifft, in Zukunft an Bedeutung gewinnt.
Ferner ist eine Betrachtung nach der Häufigkeit der in Betracht kommenden Fälle auch mit der Zielsetzung des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit nicht vereinbar. Ohne vollständigen Maßstab ist eine Abgabenberechnung für die genannten Fälle, mögen sie (gegenwärtig) auch (äußerst) selten sein, nicht möglich. Zudem würde die Beitragsbemessung für diese einzelnen Fälle der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleiben. Dies soll der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit mit Blick auf die Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot jedoch gerade ausschließen.”
Dennoch ist auch in Ansehung dieser Rechtsprechung vorliegend nicht von einer Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 auszugehen.
Wie vom OVG Berlin- Brandenburg (Beschluss vom 19. Oktober 2011 und Urteil vom 18. April 2012, jeweils a.a.O.) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urteil vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 -, veröff. in juris) ausgeführt, kann auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA). An eine solche Ausnahme sind zwar angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, erhebliche Anforderungen zu stellen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003, a.a.O.). Im vorliegenden Fall sind die diesbezüglichen Voraussetzungen unter Zugrundelegung der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten aber gegeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beitragssatzungsgeber zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist und somit anders als ein Zweckverband nicht nur verlässliche Angaben zur gegenwärtigen Existenz entsprechender Fälle machen, sondern auch selbst sicherstellen kann, dass solche Veranlagungsfälle auch künftig nicht entstehen (vgl. in diesem Sinne OVG D-Stadt- Brandenburg, jew. a.a.O.; ferner bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, zit. nach juris Rn. 51; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 6 L 57/12 -, S. 4 des E.A.).
So hat der Beklagte hierzu mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 ausgeführt, Festsetzungen durch Bebauungsplan der in Rede stehenden Art gebe es in C. nicht. Auch für zukünftige Bebauungspläne sei insoweit mit Blick auf die Planungspraxis davon auszugehen, dass es solche Festsetzungen nicht geben werde. Aufgrund dieser Ausführungen, denen die Klägerin auch in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2013 inhaltlich nicht (substantiiert) entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die genannten Grundstücke im beplanten Innenbereich derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber hat, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke auch nicht entstehen werden. Soweit der Klägervertreter des Sache nach einwendet, nur der Träger der Planungshoheit, also die Stadtverordnetenversammlung, könne diesbezüglich verbindliche Erklärungen und dies auch nur für die betreffende „Legislaturperiode“ abgeben, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Der Beklagte ist vielmehr ohne weiteres in der Lage, sich zur bisherigen Planungspraxis zu äußern und gesicherte Erkenntnisse zur künftigen Praxis zu artikulieren, da im Sinne einer Planungskontinuität ohne nähere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, der Planungsträger werde künftig seine Planungspraxis – zumal in einem solchen Planungsrandbereich - grundlegend ändern. Aus diesem Grund trifft es auch nicht zu, wenn die Klägerin die Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 29. Januar 2013 als „unzulänglich“ bezeichnet.
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist auch die Regelung in § 6 Abs. 2 lit. C) KABS 2008 nicht zu beanstanden. Soweit er sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1991 – 9 M 4630/91 -, veröff. in juris; Beschluss vom 19. Januar 1999 – 9 M 3626/98 -, veröff. in juris) und eine diese zitierende Kommentarstelle beruft, trägt dies nicht. Die angeführte Rechtsprechung belegt nicht das, wofür sie bemüht wird. Es geht in der in Rede stehenden Vorschrift nicht um eine Tiefenbegrenzungsregelung im vom OVG Niedersachsen zu beurteilenden Sinne, sondern gerade um die Erfassung übergreifender Bebauung. Die getroffene Regelung ist insoweit unter Zugrundelegung der weiten Typisierungsbefugnisse des Satzungsgebers nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Rechtslage in Brandenburg für die Zulässigkeit von Tiefenbegrenzungen mit jener in Niedersachsen angesichts der in § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG getroffenen Regelung nicht zu vergleichen. Auf diese Sachlage wurde der Klägervertreter bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, so dass ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum insoweit keine neuen Erkenntnisse liefernden Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30. Januar 2013 gegeben werden musste.
Auch der in § 5 Abs. 1 KABS 2008 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin keiner Beanstandung.
Dazu, dass dem Beklagten überhaupt beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, hat die Kammer in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt. Dies gilt auch hinsichtlich der zunächst von der L. getätigten Aufwendungen. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.; vgl. ferner jüngst die Urteile der Kammer vom 13. September 2012 – 6 K 306/12 -, veröff. In juris; vom 22. Oktober 2012 – 6 K 473/12 -, veröff. in juris und vom 15. November 2012 – 6 K 729/12 -, veröff. in juris).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auch im Übrigen eine Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes nicht aufzuzeigen vermocht.
Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgebrachten Einwände überzeugen – soweit sie (hinreichend) substantiiert sind – gleichfalls nicht.
Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten (vgl. dazu noch unten) und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den durch das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt bis 2016 als voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Der so ermittelte Gesamtaufwand wurde nach Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG; vgl. dazu noch unten) auf die für die Vergangenheit ermittelten und für die Zukunft prognostizierten beitragspflichtigen Flächen verteilt. Die Kammer hat keinen Anlass, den in den Anlagen dokumentierten beitragsfähigen Aufwand als solchen – jenseits der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin substantiiert geltend gemachten Bedenken (vgl. dazu sogleich) - in Frage zu stellen. Der Beklagte hat ferner zu Recht „Zukunftskosten“ nach Maßgabe des fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzepts in Ansatz gebracht. Es handelte sich um voraussehbare Aufwendungen, die prognostisch für den Zeitraum bis 2016 veranschlagt werden konnten (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 27 d. E.A.).
Die Beitragskalkulation ist auch im Hinblick auf die Mehrwertsteuerberechnung nicht methodisch fehlerhaft. Es verhält sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht so, dass der Beklagte auf die Bruttowerte der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Schmutzwasserbeseitigung noch die Mehrwertsteuer hinzugesetzt hätte, wozu er mangels Vorliegens einer steuerbaren Leistung nicht berechtigt gewesen wäre (vgl. hierzu Becker in: Becker u.a., KAG Bbg. Komm., § 8 Rn. 270; Schneider in: Hamacher u.a., KAG NW Komm., § 8 Rn. 76; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 19 ff. und 132 d). Beitragsfähig sind die Bruttoherstellungskosten, also einschließlich der von der Gemeinde – oder hier: von der L. als Drittem gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG – an die Bauunternehmen gezahlten Umsatzsteuerbeiträge (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 14. 1. 1988 – 2 S 3179/85 -, S. 6 ff. des E.A.; Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 634). Soweit in der Anlagenbuchhaltung die Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Nettowerten eingestellt sind, verkennt der Klägervertreter, dass es sich nicht um die Anlagenbuchhaltung der Stadt C., sondern um jene der L. handelt. Es ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht der Mehrwertsteuersatz zum jeweiligen Zeitpunkt der Herstellung bzw. Anschaffung der einzelnen Anlagenteile, sondern der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation berücksichtigt und auf die Nettokosten aufgeschlagen wurde. Es ist aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge der Aufwandsübernahme – vgl. Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012, a.a.O.; vom 3. November 2011, a.a.O.; vom 8. Juni 2011, a.a.O.) davon auszugehen, dass der größte Teil der Zahlungen an die L. auf der Basis der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Aufwandsübernahme gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG mit dem heute gültigen Mehrwertsteuersatz erfolgte. Frühere Zahlungen zu einem niedrigeren Steuersatz seien vernachlässigbar. Auf die vom Beklagten aufgemachte Vergleichsberechnung, mit der dieser verdeutlicht hat, dass auch bei der Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Herstellung bzw. Anschaffung gültigen Mehrwertsteuersätze zur Ermittlung der beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vorliege, kommt es bei dieser Sachlage nicht an, so dass dem Klägervertreter hierzu keine weitere Gelenheit zur Stellungnahme gegeben werden musste.
Der Vortrag des Klägervertreters zur fehlerhaften Einbeziehung des Aufwandes der Straßenentwässerung ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat in der Beitragskalkulation die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach den jeweiligen öffentlichen Einrichtungen Niederschlagswasserbeseitigung, dezentrale Schmutzwasserentsorgung und zentrale Schmutzwasserbeseitigung aufgeteilt. Das Straßenoberflächenwasser betrifft die hier fragliche zentrale Schmutzwasserbeseitigung nicht. Soweit Anlagenteile nicht nur durch zentral entsorgtes Schmutzwasser in Anspruch genommen werden, erfolgt in der Kalkulation ein entsprechender Abzug. Der Klägervertreter behauptet zwar ins Blaue hinein, dass dieser zu niedrig ausgefallen wäre, substantiiert dies aber nicht näher. Dem Vortrag war nach den nachfolgenden, zum Ansatz der Fördermittel gemachten Ausführungen zum Umfang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht daher nicht weiter nachzugehen, so dass dem Klägervertreter auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum insoweit keine neuen Erkenntnisse liefernden Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30. Januar 2013 gegeben werden musste.
Soweit die Klägerin geltend macht, der Ansatz der Fördermittel in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, vermag sie hiermit eine Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes gleichfalls nicht darzutun.
Der Vortrag ist bereits weitgehend unsubstantiiert, so dass die Kammer ihm nicht näher nachgehen musste. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
Gemessen hieran sieht die Kammer keine Veranlassung zur weiteren Aufklärung, wenn die Klägerin pauschal den (vermeintlich) nicht ordnungsgemäßen Abzug gewährter Fördermittel gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG wegen angeblicher fehlender Transparenz der insoweit vom Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen rügt. Der Beklagte hat als gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Behörde in der Anlage 1 zum Kalkulationsbericht die im Einzelnen geflossenen Fördermittel ihrer Höhe nach aufgeführt und – im Sinne einer allgemeinen Bezeichnung (etwa: “Kläranlage A.” oder “Kanalnetz G.”) - bestimmten Baumaßnahmen an der öffentlichen Einrichtung zugeordnet. Dies genügt nach Auffassung der Kammer für die von der Klägerin als fehlend gerügte Bezeichnung nach “Art und Verwendung” der Fördermittel. Einer exakten Aufschlüsselung der im Einzelnen durchgeführten Bau- oder sonstigen Leistungen bedurfte es insoweit für die Gewährleistung einer Plausibilitätskontrolle ebenso wenig wie der Angabe der die Fördermittel ausreichenden Stellen, der ggf. zugrunde liegenden Bescheide oder der Angabe des Zeitpunkts der Fördermittelgewährung. Es wäre insoweit Sache der Klägerin gewesen, die einzelnen unter laufenden Nummern der Anlage 1 erfassten Maßnahmen konkret zu hinterfragen. Auch für eine – von der Klägerin ins Blaue hinein behauptete - fehlerhafte Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG besteht kein Anhalt. So trifft es bereits nicht zu, wenn die Klägerin behauptet für den Ansatz der Fördermittel sei (allein) darauf abgestellt worden, aus welchem Programm diese stammten. Der Ansatz der Fördermittel und die Umsetzung der Vorgaben des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG ist vielmehr in der Kalkulation nachvollziehbar begründet worden. Insbesondere verkennt der Klägervertreter, dass es bei § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG nicht um den Eigenanteil der Gemeinde an den Investitionskosten, sondern darum geht, dass auch Grundstücke der Gemeinde einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung haben können. Diese Sachlage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der vorliegenden Kalkulation nebst zugehörigen Anlagen, so dass dem Klägervertreter auch insoweit keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum keine neuen Erkenntnisse liefernden Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30. Januar 2013 gegeben werden musste.
Auch der Vortrag des Klägervertreters zu „Erschließungsträgergebieten“ ist unsubstantiiert und beruht auf vagen Vermutungen und Behauptungen. Seiner Behauptung „kostenfreier Anlagenübertragungen“ war insoweit nicht weiter nachzugehen, so dass ihm auch insoweit keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30. Januar 2013 gegeben werden musste.
Eine fehlende Plausibilität der Beitragskalkulation oder methodische Mängel derselben bzw. eine Aufwandsüberschreitung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch im Übrigen nicht dargetan. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.
Ohne Erfolg bleibt auch der (sinngemäße) Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Kalkulation des Beitragssatzes trage dem Verbot der Doppelbelastung nicht Rechnung, da die über Abschreibungen erwirtschafteten Einnahmen im Rahmen der Gebühren- bzw. Entgelterhebung dort keine Berücksichtigung fänden und das hieran anknüpfende Vorbringen, in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren-/Entgelterhebung komme es zu einem unzulässigen Doppelbelastung und damit zu einem Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot.
Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren (für zivilrechtliche Entgelte gilt nichts anderes) finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG), wobei es hierfür nach der Rechtsauffassung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris), der sich die Kammer anschließt, allein auf die gezahlten (= aufgebrachten) und nicht (auch) auf die erwarteten Beiträge ankommt. Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend". Der "gebührenrechtliche Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung stellt dabei - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit als Ausfluss des Art. 3 Abs. 1 GG - sicher, dass eine gewisse Binnengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris). Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite wenigstens eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt. Diese Überlegungen greifen aber im Fall derjenigen Grundstückseigentümer, die bereits über einen längeren Zeitraum Benutzungsgebühren gezahlt und damit ggf. zu einer höheren Deckung des Investitionsaufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben als andere Grundstückseigentümer, von vornherein nicht Platz. § 6 Abs. 2 KAG und höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich keinerlei Vorgaben dahingehend entnehmen, bei der Festlegung der Gebührensätze danach zu differenzieren, seit wann die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Auf der Beitragsseite gibt es insoweit ohnehin keine Entsprechung: Während vereinnahmte Beiträge bei der Gebührenerhebung nicht nur überhaupt, sondern im Grundsatz auch wenigstens "gruppengerecht" in Ansatz gebracht werden müssen, sind gezahlte Gebühren/Entgelte oder über die Gebühren-/Entgelterhebung angesetzte Abschreibungen bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen in Ermangelung einer dem § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG entsprechenden Vorschrift und wie auch im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG folgt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes nach § 8 KAG grundsätzlich überhaupt nicht und schon gar nicht gruppengerecht zu berücksichtigen. Aus dem Wesen des Beitrags als einmaliges Entgelt für die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage folgt ohne weiteres, dass bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht danach unterschieden werden muss, ob einzelne Beitragszahler oder bestimmte Gruppen von Beitragszahlern bereits über Gebühren mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben als andere; derartige Unterschiede sind beitragsrechtlich unerheblich. Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).
Ebenso wenig ist es – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu meinen scheint - geboten, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen oder die über diese erzielten Erlöse zu berücksichtigen, was sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG wie auch aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG, der nur für Erneuerungsbeiträge vorschreibt, dass die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG kalkulierten Abschreibungen außer Betracht bleiben, aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen (Hervorhebung durch die Kammer) und daraus ergibt, dass - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern – eine dies für Herstellungsbeiträge vorschreibende Regelung gerade nicht existiert. Grundsätzlich ist der bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu Grunde zu legende Investitionsaufwand daher mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen und sind auch durch die Gebühren- oder Entgelterhebung erzielte Erlöse bei der Kalkulation des Beitragssatzes nicht zu berücksichtigen, etwa dergestalt, dass sie im Sinne einer Plausibilitätskontrolle der Beitragskalkulation in dieser ausgewiesen sein müssten und die Beitragskalkulation permanent fortzuschreiben/anzupassen wäre (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78, wonach viel dafür spreche, dass der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung im Rahmen der Beitragskalkulation nicht erhoben werden könne, da lediglich im Rahmen einer Gebührenkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen sei, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren im Rahmen der Beitragserhebung; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 – 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5. 12. 2001 – 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.). Dass (fiktive) Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse im Regelfall nicht aufwandsmindernd wirken können, folgt - neben den dargelegten Gründen - auch aus den Grundsätzen, die zur anderweitigen Deckung des Investitionsaufwands entwickelt wurden. Danach können weder Kredite noch Eigenmittel der Gemeinde als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands angesehen werden. Sie sind zwar Einnahmen des Vermögenshaushalts und dienen dort zur Finanzierung von Investitionen; sie sind aber keine – die Erhebung von Herstellungsbeiträgen ausschließende – anderweitige Deckung des Investitionsaufwands, sondern begründen ihn erst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar die auf die Bauzeit treffenden Fremdkapitalzinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Auch in der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge und Benutzungsgebühren haben hiernach keine Auswirkungen auf die zu kalkulierende Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge müssen deshalb in der Kalkulation nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Für die Benutzungsgebühren oder Entgelte gilt nichts anderes. Die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren oder Entgelte erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind daher bei der Herstellungsbeitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen (vgl. Hessischer VGH, a.a.O., OVG Sachsen- Anhalt, a.a.O.; VG Regensburg, a.a.O.; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien). Auch der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg geht davon aus, dass es für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz keine – in Entsprechung zum Gebührenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG) – gebotene Methodik der Beitragskalkulation sei, die jeweiligen tatsächlichen Gebühren- bzw. Entgelteinnahmen bzw. die betreffenden Abschreibungserlöse stetig in der Beitragskalkulation in Abzug zu bringen, etwa sobald Gebühren-/Entgelteinnahmen in anderer Höhe erzielt würden, als zunächst erwartet worden sei. Vielmehr wirke sich insoweit eine unterschiedliche Flexibilität im Recht der Kalkulation von Gebühren (§ 6 Abs. 3 KAG) und Beiträgen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KAG) aus. Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).
Eine kalkulatorische Kürzung des Investitionsaufwands um fiktive Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse mag – was keiner abschließenden Entscheidung bedarf – hiernach allenfalls dann erforderlich sein, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn – wie hier - die frühere(n) Satzung(en) nichtig war(en) und nach Erlass einer neuen (gültigen) Satzung alle bisher erschlossenen und noch nicht veranlagten Grundstücke – vorliegend die Altanschließer - veranlagt werden, ist eine Kürzung des Investitionsaufwands im beschriebenen Sinne danach nicht erforderlich. Soweit eine Ausnahme von den geschilderten Grundsätzen teilweise (auch) in dem Fall zugelassen wird, dass die frühere(n) Beitragssatzung(en) nichtig waren und in der neuen (jetzt erstmals gültigen) Satzung ein höherer Anteil der Investitionskosten über Herstellungbeiträge finanziert werden soll als in der/den (nichtigen) früheren Satzung(en) und hier angenommen wird, ein Teil der Investitionskosten, der jetzt durch Beiträge finanziert werden solle, könne ggf. schon durch Abschreibungen gedeckt sein, so dass beitragsfähig in einem solchen Fall nur der um die (fiktive) Abschreibung verminderte Investitionsaufwand sein könne (vgl. hierzu Nitsche, Satzungen zur Wasserversorgung, 20.01, Nr. 14), ist ein solcher Fall hier (ebenfalls) nicht gegeben. Zwar zeichnet sich die Situation im Bereich des Beklagten dadurch aus, dass bis zum Erlass der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Beiträgen bestanden hat, gleichwohl aber zwischen den Jahren 1994 und 2012 Beiträge von den Bürgern erhoben wurden. Angesichts dessen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, die öffentliche Einrichtung ausschließlich über Gebühren zu finanzieren oder aber im Vergleich zu früher höhere Beiträge erhebt; der Beitragssatz ist vielmehr gegenüber dem früheren Satzungsrecht gerade nicht erhöht worden. Die vom Prozessbevollmächtigten an dieser Auffassung der Kammer geäußerte Kritik überzeugt nicht. Insbesondere belegen die zitierten Entscheidungen das, wozu sie bemüht werden.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seitdem) in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgelterhebung davon ausgegangen werden müsste, eine unzulässige Doppelerhebung und damit eine (abgabenübergreifende), mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbare – der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellende § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG erfasst diesen Fall von vornherein nicht - Aufwandsüberschreitung sei bereits eingetreten, weil der Beklagte tatsächlich bereits insgesamt durch Beiträge und Entgelte bzw. Gebühren mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) oder werde gerade durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (vgl. in diesem Sinne ebenfalls OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O., Seite 2 f. des E.A.: „der „Tropfen“, der sprichwörtlich das „Fass zum Überlaufen bringen würde“) oder auch nur in Kürze durch die noch ausstehenden Beitragserhebungen (vgl. in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) eintreten, so dass insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen sei. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 22. Oktober 2012 (a.a.O., dort Rn. 37 ff.) und vom 15. November 2012 (a.a.O., dort Rn. 41 ff.) Bezug genommen.
Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.
Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Grundstück liegt nach dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es – was der Klägervertreter verkennt - jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.). Es trifft daher nicht zu, wenn der Klägervertreter meint, für Grundstücke, die in satzungsfreier Zeit angeschlossen worden seien, komme eine Beitragserhebung grundsätzlich nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der meint, für die Beitragserhebung sei auf die im Zeitpunkt des Anschlusses Geltung beanspruchende Beitragssatzung abzustellen, auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Darauf, wann die Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück gegeben war, kommt es insoweit in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. Rn. 85ff.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.
Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt C. als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 49 ff. des E.A.) wird Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.).
Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Klägerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Klägerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Klägerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten der Klägerin weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Klägerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).
Einer Veranlagung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass ihr ausweislich des Vortrages des Klägers im Jahre 1992/1993 angeschlossenes Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz anschließbar gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., Rn. 94 ff. E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.
Ferner begegnet es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Bedenken, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid zwei – nach Lage der Akten – selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 L 56/11 -, S. 6 f. des E.A.) sind.
Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabenbescheides aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt zwar bei grundstücksbezogenen Anschlussbeiträgen grundsätzlich auch, dass erkennbar wird, für welches Grundstück der Beitrag erhoben wird. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO fordert insoweit bei mehreren Beitragsfällen bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Beitragsfall eine gesonderte Festsetzung des Beitrages. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Betrages, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die – selbst wenn sie mangelhaft ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, zit. nach juris). Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht von Bedeutung, dass hier der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist und daher eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris). Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. 9. 2002 – 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris). Ausgangspunkt bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheiten ist dabei zunächst stets das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Dies gilt insbesondere in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Hier besitzt regelmäßig das Grundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird daher in diesen Bereichen an die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein. Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff – sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten – stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. 10. 2009 – 9 S 24.09 -, zit. nach juris für das Ausbaubeitragsrecht; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., S. 584, 5897 ff. für das Anschlussbeitragsrecht). Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. Sie hängt auch von tatsächlichen Umständen, wie Lage, Zuschnitt und Größe der Flächen ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 1998 – 15 A 6852/95 – zit. juris Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt sich also, ob das für die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt und ob die Grundstücke demselben Eigentümer gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 – zit. juris Rn. 40). Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch die Zusammenlegung von Flächen erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit ist gegeben, wenn bei einem Grundstück eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung (z.B. infolge geringerer Größe) schlechthin ausscheidet, aber auch wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2005, a.a.O.). Die Beurteilung, ob es sich bei einer Grundfläche um ein einheitliches Grundstück oder um mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, hängt von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür durch das Bauplanungsrecht festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung ist schon bei bebauten Grundstücken die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung in die Betrachtung einzustellen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1983 – 2 A 433/81 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschluss vom 30. Juni 1995 – 15 B 2146/95 -, S. 2 f. des E.A; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 -, S. 10 ff. des E.A.; Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O.). Insoweit sind im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehende Nutzungsabsichten, soweit sie nicht bereits umgesetzt worden sind, ohne Belang, da nur die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung für die Erfassung wirtschaftlicher Einheiten maßgeblich ist (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 124). Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 1999 – 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 -, zit. nach juris Rn. 94; Urteil vom 9. Februar 2012 – 2 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 65 ff.).
Die Klägerin ist der in der gemeinschaftlichen Veranlagung und in der Begründung des Beitragsbescheides sowie in der Klageerwiderung deutlich werdende Auffassung des Beklagten, dass es sich bei den genannten Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handele, nicht entgegen getreten. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, unter Zugrundelegung der von den Beteiligten beschriebenen Bebauungs- und Benutzungsverhältnisse das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit in Zweifel zu ziehen.
Selbst wenn man (aber) davon ausginge, dass die genannten Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten, ist die gemeinsame Veranlagung in einem Beitragsbescheid als solche nicht zu beanstanden.
Die gesetzlich nicht ausdrücklich untersagte Zusammenfassung mehrerer Beitragsfälle im beschriebenen Sinne in einem Beitragsbescheid ist nämlich nicht schlechthin und in jedem Fall unzulässig. Ob durch eine derartige Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Beitragsbescheides beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Beitragsbescheides soll sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Beitragserhebung unterworfen wird. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt daher nicht die Bestimmtheit des Beitragsbescheides, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Beitragsfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch sonst keine Notwendigkeit für eine Differenzierung besteht. Enthält danach der Beitragsbescheid alle Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, welcher Beitrag auf welches Grundstück entfällt, ist eine Differenzierung des Beitrags nach Flurstücken nicht erforderlich. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der die Angabe des Betrages des festgesetzten Beitrages vorschreibt, ist unter diesen Voraussetzungen Genüge getan: Ist der Betrag der (insgesamt) festgesetzten Beiträge angegeben, bedeutet dies für den Fall, dass es sich um mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und damit um mehrere Beitragsforderungen handelt, dass auch jeder Einzelbetrag festgesetzt ist. Die Frage nach der internen Differenzierung nach Grundstücken betrifft nicht die Angabe des Betrages der festgesetzten Abgabe im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, sondern die Begründung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 121 AO, allenfalls die allgemeine Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. Dafür genügt es, wenn durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden kann, welcher Betrag auf welches Grundstück entfällt. Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag bzw. den festgesetzten Gesamtbeträgen ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 9 S 35.11 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 95 f.; zum Benutzungsgebührenrecht Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 243 m.w.N.). Dies ist vorliegend aufgrund der im Bescheid für jedes Flurstück enthaltenen Flächenangaben unter Zugrundelegung des einheitlichen Nutzungsfaktors ohne Weiteres der Fall.
Schließlich steht einer Beitragsveranlagung nicht das Schreiben der L. vom 20. November 2000 entgegen.
Die Kammer vermag diesem Schreiben schon nicht die verbindliche Erklärung zu entnehmen, für die Zukunft endgültig auf die Erhebung eines Beitrags für das veranlagte Grundstück verzichten zu wollen bzw. zuzusichern, keinen Beitrag (mehr) zu erheben. Die Erklärung erfolgte vielmehr vor dem Hintergrund, dass die damals Geltung beanspruchende Beitragssatzung des Beklagten die seinerzeit beabsichtigte Beitragserhebung, die mit Anhörungsschreiben zum Aktenzeichen 64490461 angekündigt worden war, nach Auffassung des Beklagten tatbestandlich nicht decken würde, wobei hier dahinstehen kann, ob diese Auffassung seinerzeit zutraf. So wird im Betreff des Schreibens auch ausdrücklich (nur) diese Anhörung genannt. Ein Bindungswille dahingehend, auch künftig – bei veränderter Satzungslage – von einer Beitragserhebung generell absehen zu wollen, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, wie auch aus der Formulierung „teilen wir Ihnen mit“ erhellt.
Selbst wenn man einen solchen Bindungswillen annähme, wäre ein etwaiger Verzicht bzw. eine Zusicherung nicht formgerecht erfolgt. Gemäß § 67 Abs. 2 der damals noch Geltung beanspruchtenden Gemeindeordnung (GO) bedurften Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, nicht nur der – hier gewahrten - Schriftform (Satz 1). Sie waren vielmehr auch vom Amtsdirektor oder – wie hier - hauptamtlichen Bürgermeister und in – wie hier - nicht amtsangehörigen Gemeinden vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 9 S 57.12 -, S. 7 f. des E.A.). Dies ist hier nicht geschehen. Denn die Erklärung wurde von der L. abgegeben.
Schließlich wären ein etwaiger Verzicht auf eine Beitragserhebung bzw. eine etwaige Zusicherung, keine Beiträge zu erheben, auch aus materiellen Gründen unwirksam.
Ein Beitragsverzicht ist unzulässig, nachdem der Beklagte sein durch § 8 Abs. 2 KAG eröffnetes Ermessen zur Erhebung von Anschlussbeiträgen betätigt und sich durch den Erlass seiner Kanalanschlussbeitragssatzungen auf eine Beitragserhebung festgelegt hatte (vgl. hierzu Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 16). Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 KAG, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt sind, Abgaben „nach Maßgabe“ des KAG zu erheben, der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach dies durch Satzung geschieht sowie aus der Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a KAG auf den Verfahrensgrundsatz des § 85 Satz 1 AO, wonach Kommunalabgaben „nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben“ sind, ergeben sich Bindungen für die Abgabenerhebung insoweit, als eine freie Verfügbarkeit, ob Abgaben im Einzelfall erhoben werden oder nicht oder ob dies in geringerer Höhe geschieht, als satzungmäßig vorgesehen, ausgeschlossen wird. Die genannten Vorschriften tragen als einfachgesetzliche Ausprägung den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie der Abgabengerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, die es ausschließen, Beiträge (und Benutzungsgebühren) abweichend von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen (nicht oder teilweise oder auch nur zeitweise nicht) zu erheben, insbesondere Beitrags- oder Gebührenbefreiungen oder –ermäßigungen zu gewähren bzw. auf Beiträge bzw. Gebühren zu verzichten. Sind die Voraussetzungen der §§ 163, 227 AO iv.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b bzw. 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG nicht gegeben, verstoßen daher ein Beitrags- bzw. Gebührenverzicht oder -teilerlass oder einseitige Zusagen, die einen derartigen Beitrags- oder Gebührenverzicht bezwecken, gegen die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes und gegen das Rechtsstaatsprinzip und den darin verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen die o.g. einfachgesetzlichen Vorschriften (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 2 B 15/04 -; VG Cottbus, Urteil vom 12. 1. 2012 – 6 K 855/10 -, zit. nach juris, Rn. 36 und Beschluss vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 17 f. des E.A. jeweils zum Anschlussbeitragsrecht). Dem steht nicht entgegen, dass § 8 Abs. 2 KAG es ermöglicht, den Investitionsaufwand ausschließlich durch Benutzungsgebühren oder Entgelte zu decken. Hierdurch wird nicht die Option eröffnet, im Einzelfall auf eine Beitragserhebung unter Einsatz satzungsrechtlicher Grundlagen zu verzichten und insoweit auch eine Lösung durch Vertrag oder einseitige Erklärung einzusetzen. Wenn die Kommune von der Möglichkeit einer reinen Gebühren- bzw. Entgeltfinanzierung durch den Erlass ihrer öffentlich- rechtlichen Beitragssatzung gerade absieht, kann sie nicht mit Einzelpersonen privatrechtliche Entgeltvereinbarungen treffen oder einseitige Verzichtserklärungen oder Zusicherungen abgegeben. Der Verpflichtung zur Erhebung von Beiträgen korrespondiert mithin das Verbot, durch vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Erklärungen von einer Beteiligung der Eigentümer an Investitionskosten für beitragsfähige Maßnahmen völlig abzusehen, d.h. auf eine Beitragserhebung zu verzichten. Von einer Beitragserhebung darf – von hier nicht in Betracht kommenden Fällen einer Ablösungs- oder Vorauszahlungsvereinbarung (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 148 ff.) abgesehen – nur Abstand genommen werden, wenn dem eine adäquate Gegenleistung des Grundstückseigentümers gegenübersteht, d.h. eine Leistung, die dem Beitragshaushalt und damit letztlich den übrigen Beitragspflichtigen in einer Weise zugute kommt, wie es bei einer Beitragserhebung der Fall wäre. Für eine solche adäquate Gegenleistung der Klägerin mit Blick auf die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ist vorliegend nichts ersichtlich. Im Übrigen aber sind Regelungen jeglicher Art zwischen dem Einrichtungsträger und dem Beitragsschuldner betreffend namentlich einen Verzicht auf eine Beitragserhebung bzw. eine Freistellung vom Beitrag unzulässig; solche Regelungen sind wegen eines Verstoßes gegen den in Art. 20 Abs 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung materiell rechtswidrig (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 21a). Ein vertraglich vereinbarter Beitragsverzicht, der nicht den Vorgaben der §§ 163 Abs. 1, 227 Abs. 1 AO entspricht, ist insoweit grundsätzlich wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot – nämlich gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG bzw. § 85 AO folgende Verbot, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über einen Gebührenanspruch zu treffen – auch nichtig. Gleiches gilt für einen – wie hier - einseitigen formlosen, nicht durch Verwaltungsakt getroffenen Abgabenverzicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 24.81 –, DVBl. 1982 S. 550 und – 8 C 99/81 –, KStZ 1982 S. 133; VG Cottbus, Urteil vom 12. Januar 2012, a.a.O.; Beschluss vom 9. Februar 2010, a.a.O.). Einem derartigen (materiellen) Nichtigkeitsgrund gegenüber kann sich ein Beitragspflichtiger grundsätzlich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, das Geltendmachen diese Grundes durch den Einrichtungsträger verstoße gegen Treu und Glauben, etwa weil er auf die besondere Rechtskundigkeit und Verlässlichkeit des den Verzicht Aussprechenden vertraut habe. Anderenfalls könnte nämlich dieser Nichtigkeitsgrund seine Wirkung praktisch nicht mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 C 174.81 –, KStZ 1984 S. 112, 113 a.a.O.; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Februar 2010, a.a.O.; Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 22).
Gründe, an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Veranlagung zu zweifeln, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).