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Entscheidung 3 U 84/07


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 30.11.2011
Aktenzeichen 3 U 84/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das das am 19. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - 22 C 83/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.206,37 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a.

a) aus € 415,98 ab 16. November 2002,

b) aus € 400,39 ab 16. November 2003 und

c) aus € 390,00 ab 16. November 2004.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Prozessparteien streiten in der Hauptsache darum, ob der in Deutschland ansässige Beklagte dem Kläger, einem rechtsfähigen Verein nach österreichischem Recht, der seinen Mitgliedern zu Erholungszwecken Teilzeit-Nutzungsrechte in einer Hotelanlage verschafft, so genannte Clubbeiträge für die Kalenderjahre 2003 bis einschließlich 2005 in Höhe von insgesamt € 1.206,37 schuldet. Dabei handelt es sich nicht zuletzt um das jährliche Entgelt für ein Ferienwohnrecht, das der Beklagte auf der Grundlage seines am 29. Mai 1995 bei einem Besuch in Österreich gestellten Aufnahmeantrages (Kopie Anlage K1/ GA I 10) zum Preis von DM 15.600,00 (€ 7.976,15) für die jeweils 50. Jahreswoche an dem Appartement Nr. 141 der Kategorie A2 im Haus H… der Hotelanlage Club A…/Republik Österreich, erworben hat (Bestätigungsurkunde in Kopie Anlage K2/GA I 11).

Gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beklagten als Mitglied geltenden Vereinsstatuten (Satzung) des Klägers vom Oktober 1991 (Kopie Anlage B4/GA I 70 ff.) ist ein Ferienwohnrecht das Recht, ein bestimmtes Hotelzimmer (Studio) oder Hotelappartement in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres unter Einhaltung der Hausordnung und der Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu lassen, und zwar auf immerwährende Zeit, mindestens aber auf die Dauer von 99 Jahren. In die Fassung vom November 1997 (Kopie Anlage K9/GA I 195 ff.) wurde als § 3 Nr. 1 Satz 2 die Bestimmung eingefügt, wonach im Einzelfall eine kürzere Laufzeit vereinbart werden kann. Nach § 7 Nr. 3 lit. a) der Neufassung vom Juni 2003 (Kopie Anlage K2/GA I 12 ff.) ist ein Austritt aus dem Verein durch einseitige Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand frühestens nach Ablauf von 15 Jahren seit dem Beitritt möglich; die in § 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 enthaltene Definition des Ferienwohnrechts blieb zunächst unverändert. Sie wurde erst durch § 4 Nr. 1 Satz 1 der novellierten Vereinsstatuten vom Juni 2005 (Kopie Anlage K6/GA I 183 ff.) dahin angepasst, dass die Mindestdauer des Rechts 15 Jahre beträgt.

Mit seinen Schreiben vom 03. Oktober 2002 (Kopie Anlage K3/GA I 15), 03. Oktober 2003 (Kopie Anlage K4/GA I 16) und 01. Oktober 2004 (Kopie Anlage K5/GA I 17) stellte der Kläger dem Beklagten die Jahresbeiträge für 2003, 2004 und 2005 in Höhe von € 415,98, € 400,39 und € 390,00 in Rechnung. Der Beklagte zahlte diese nicht. Er wendet insbesondere ein, seine Beitrittsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, jedenfalls aber sein Mitgliedschaftsverhältnis erfolgreich gekündigt zu haben. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung und auf die darin angeführten anwaltlichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Amtsgericht Oranienburg, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage – mangels internationaler Zuständigkeit – als unzulässig abgewiesen worden. Der Senat hat dies in seinem ersten Berufungsurteil, das am 02. April 2008 verkündet wurde und unter anderem in NZM 2008, 660 veröffentlicht ist, bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. Auf die zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte mit der Begründung bejaht, dass es sich im Streitfall nicht um eine Klage handelt, die die Miete von unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 22 Nr. 1 UAbs. 1 Alt. 2 EuGVVO zum Gegenstand hat, und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, in die Berufungsinstanz zurückverwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 16. 12.2009 - VIII ZR 119/08, NZM 2010, 251 = MDR 2010, 500). Nach der Wiedereröffnung des zweiten Rechtszuges hatten beide Prozessparteien Gelegenheit, sich ergänzend zu äußern, wovon sie Gebrauch gemacht haben.

Der Kläger ficht das amtsgerichtliche Urteil weiterhin – unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens – in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er ergänzend insbesondere Folgendes vor:

Der Bundesgerichtshof habe im Revisionsurteil deutlich darauf hingewiesen, dass Hauptgegenstand des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts nicht die Anmietung einer unbeweglichen Sache, sondern eine Vereinsmitgliedschaft sei, wobei sich neben der Übertragung des Nutzungsrechts weitere Rechte und Pflichten ergäben, die den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägten. Dass im Streitfall österreichisches Recht anzuwenden sei, folge aus der in den Vereinsstatuten enthaltenen Rechtswahlklausel und ergebe sich unabhängig davon aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EGBGB; Art. 34 EGBGB finde dagegen keine Anwendung. Ein einzuholendes Rechtsgutachten werde zeigen, dass die Einwendungen des Beklagten nicht durchgriffen. Insbesondere liege kein sittenwidriges Geschäft im Sinne des § 879 ABGB vor. Allein ein grobes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert des Vertragsgegenstandes, an dem es ohnedies im Streitfall fehle, würde dafür nicht ausreichen. Entsprechendes gelte für die von der Beklagtenseite gerügten Transparenzdefizite. Das vereinsrechtliche ausgestaltete Timesharing sei üblich und aus Rechtsgründen regelmäßig nicht zu beanstanden. Eine übermäßig lange Bindungsdauer des Vertrages könne auf ein zulässiges Maß reduziert werden; sie gestatte indes keineswegs den jederzeitigen Austritt aus dem Verein ohne wichtigen Grund. Eine arglistige Täuschung des Beklagten nach dem Verständnis von § 870 ABGB lasse sich insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, dass er, der Kläger, nicht Eigentümer der Immobilie sei, sondern – wie sich aus den Vereinsstatuten ergebe – nur ein grundbücherliches Fruchtgenussrecht innehabe; bei planmäßigem Verlauf der Vertragsbeziehung würden die Nutzungsmöglichkeiten des Ferienwohnrechtserwerbers dadurch nicht beeinträchtigt. Unabhängig davon seien eventuelle Anfechtungsansprüche sowie etwaige Ansprüche wegen übermäßiger Verletzung der Preisgerechtigkeit (laesio enormis) nach § 934 f. ABGB verjährt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

a) den Rechtsstreit – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem zu Grunde liegenden Verfahrens – zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen;

b) hilfsweise den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn – den Kläger – € 1.206,37 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

 aa) aus € 415,98 ab 11. November 2002,

 bb) aus € 400,39 ab 16. November 2003 und

 cc) aus € 390,00 ab 06. November 2004.

Der Beklagte beantragt,

a) die Berufung zurückzuweisen;

b) hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verteidigt weiterhin – sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und vertiefend – das angefochtene Urteil im Ergebnis. Dazu trägt er ergänzend insbesondere Folgendes vor:

Die Klage sei jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen abzuweisen. Denn die Zeiträume, für die der Kläger Mitgliedsbeiträge verlange, lägen nach seiner – des Beklagten – Kündigung der Vereinsmitgliedschaft durch Schreiben vom 27. Januar 2004 (Kopie Anlage B1/GA I 59). Ein Kündigungsausschluss oder eine zeitliche Begrenzung des Kündigungsrechts lasse sich der beim Erwerb des Teilzeit-Nutzungsrechts durch ihn, den Beklagten, geltenden Fassung der Vereinsstatuten nicht entnehmen. Aus der Vereinigungsfreiheit, die sowohl in Art. 9 des deutschen Grundgesetzes (GG) als auch in Art. 12 des österreichischen Staatsgrundgesetzes von 1867 (StGG) verankert sei, folge, dass man aus einem Verein, dem man freiwillig beigetreten sei, jederzeit austreten könne. Eine entsprechende Regelung enthalte § 6 Abs. 1 der Musterstatuten, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres veröffentlicht wurden. In seinem Revisionsurteil habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrages nicht die Anmietung einer unbeweglichen Sache, sondern die Vereinsmitgliedschaft sei. Wenn nach den Statuten des Klägers selbst ein – wegen Pflichtverletzungen – ausgeschlossenes Mitglied noch einen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Gelder habe, so könne daraus, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, lediglich gefolgert werden, dass ein freiwilliger Austritt ohne finanzielle Rückforderungen stets möglich sein müsse. Jedenfalls habe er, der Beklagte, im Anschluss an die Entscheidung des Landesgerichts Salzburg, Urt. v. 02.03.2005 - 53 R 495/04g (Kopie GA II 476 ff.), mit Erfolg außerordentlich kündigen können, weil das Fruchtgenussrecht des Klägers im Grundbuch gelöscht worden sei. Über dieses – rechtskräftige – Urteil aus der Republik Österreich dürfe sich kein deutsches Gericht hinwegsetzen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung nach Wiedereröffnung der zweiten Instanz am 25. August 2010 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert; dabei hat der Senat im Rahmen von § 139 ZPO auf die entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Die Beklagtenseite erhielt antragsgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon sie Gebrauch gemacht hat. Am 27. Oktober 2010 wurde vom Senat einen Hinweis- und Auflagenbeschluss verkündet, auf den Bezug genommen wird (GA III 494 ff.). Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 26. Januar 2011 (GA III 580 ff.). Im Wege der internationalen Rechtshilfe ist der Zeuge H… W… durch das Bezirksgericht Salzburg vernommen worden; wegen des Ergebnisses wird auf dessen Protokoll vom 22. August 2011 - 37 Hc 127/11d verwiesen (GA III 610 f.). Nachdem sich beide Seiten anregungsgemäß mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, ist durch den Senat mit Beschluss vom 04. Oktober 2011 (GA III 624 f.) gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

A.

Das Rechtsmittel des Klägers ist – wie der Senat bereits im ersten Berufungsurteil ausgesprochen hat – zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsinstanz folgt weiterhin aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG a.F.; der Kläger hatte seinen allgemeinen Gerichtsstand schon im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb Deutschlands. Durch die Zurückverweisung der Sache nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils durch den Bundesgerichtshof ist der zweite Rechtszug wiedereröffnet worden; das bereits ursprünglich beim Senat anhängig gewesene Berufungsverfahren wird nunmehr lediglich fortgesetzt (vgl. dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 563 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 563 Rdn. 2, m.w.N.).

B.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel des Klägers nahezu in vollem Umfange Erfolg. Es führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts und – von einem Teil der geltend gemachten Verzugszinsen abgesehen – zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil ausgesprochen, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall besteht; hieran ist der Senat gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden. Der Kläger kann vom Beklagten nach dem österreichischen Privatrecht, dass hier sowohl aufgrund der in den Vereinsstatuten enthaltenen Rechtswahlbestimmung als auch kraft Gesetzes Anwendung findet, die Zahlung der rückständigen Clubbeiträge (Jahresmitgliedsbeiträge) für 2003 bis einschließlich 2005 in Höhe von insgesamt € 1.206,37 verlangen (§ 7 Nr. 3 Satz 1 Statuten 1997/§ 7 Nr. 4 Satz 1 Statuten 2003). Unstreitig hat der Beklagte am 29. Mai 1995 in Hinterthal/Republik Österreich einen Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied des Klägers gestellt, der von diesem angenommen worden ist. Gründe, die von Anfang an schon der Rechtsgültigkeit des Beitrittsaktes an sich entgegenstanden, insbesondere solche, die das Rechtsgeschäft im Sinne des § 879 ABGB als gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen lassen, sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Er war – entgegen seiner Auffassung – auch während des hier streitgegenständlichen Zeitraumes Vereinsmitglied; ob er die sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden Rechte weiterhin wahrgenommen hat, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine maßgebliche Rolle. Die sonstigen Einwendungen, die der Beklagte gegen die Klageforderung erhebt, greifen ebenfalls nicht durch. Allerdings schuldet er Verzugszinsen lediglich in Höhe von 4 % p.a. (§ 1000 Abs. 1 i.V.m. § 1333 Abs. 1 ABGB) und auch diese jeweils erst seit dem Ablauf der ihm gesetzten Zahlungsfristen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Der Streitfall ist allein auf der Grundlage der privatrechtlichen Vorschriften der Republik Österreich zu entscheiden. Das folgt – wie unten noch näher auszuführen sein wird – aus den Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR) in seiner bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Diese bleibt hier einschlägig, weil die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) gemäß ihrem Art. 28 erst für Verträge gilt, die ab dem 17. Dezember 2009 abgeschlossen werden (vgl. dazu Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., [IPR] Rom I Vorbemerkung Rdn. 1 und Art. 28 Rdn. 1 f.). Die Anwendung ausländischen Privatrechts durch deutsche Gerichte hat zwar – unter Berücksichtigung seiner konkreten Ausgestaltung in der Rechtspraxis, insbesondere durch die Rechtsprechung, und in der Lehre – so zu erfolgen, wie sie durch einen Richter des betreffenden Landes tatsächlich erfolgt wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.06.2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685 = BGH-Rp 2003, 1164; ferner Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 293 Rdn. 8; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 293 Rdn. 9; Saenger, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 293 Rdn. 18; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rdn. 24). Hieraus ergibt sich jedoch, anders als offenbar der Beklagte meint, eine förmliche Bindung an ausländische Gerichtsentscheidungen, die mit Wirkung inter partes in Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung von Dritten ergangen sind, ebenso wenig, wie sie an entsprechende Urteile und Beschlüsse von inländischen Gerichten bestünde.

a) Dass im Streitfall österreichisches Privatrecht maßgeblich ist, resultiert in erster Linie schon aus der – keineswegs überraschenden – Rechtswahl, die in den Vereinsstatuten des Klägers vorgenommen wird und die gemäß den einschlägigen Kollisionsnormen des deutschen IPR, die bei vertraglichen Schuldverhältnissen vom Grundsatz der freien Rechtswahl ausgehen (Art. 27 Abs. 1 EGBGB), Gültigkeit hat. Eine entsprechende Rechtswahlklausel findet sich bereits in § 16 Satz 3 der Statuten in der Fassung vom Oktober 1991, die zum Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten galt. Mit seinem Aufnahmeantrag vom 29. Mai 1995 hat er ausdrücklich bestätigt, dass ihm die Vereinsstatuten bekannt sind und dass sie von ihm akzeptiert werden. Auch gemäß allen späteren Fassungen der klägerischen Statuten, die hier in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht wurden, ist die Anwendung des österreichischen Rechts vereinbart. Dabei handelt es sich keineswegs um eine so genannte beziehungslose Rechtswahl, durch die die zwingenden Vorschriften des Staates, mit dem der Sachverhalt im Übrigen bei der Vornahme der Rechtswahl allein verbunden ist, gemäß Art. 27 Abs. 3 EGBGB nicht umgangen werden dürfen. Denn selbst wenn die Vereinsstatuten das einschlägige Recht nicht bestimmen würden, wäre auf den Streitfall allein das Privatrecht der Republik Österreich anzuwenden. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Vereins unterliegen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, dessen Personalstatut, das nach den – insoweit noch ungeschriebenen – Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts entweder mit Hilfe der Gründungstheorie oder anhand der Sitztheorie zu ermitteln ist (vgl. dazu Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., Anh zu EGBGB Art. 12 Rdn. 1 und 15). Welcher von beiden Theorien der Vorzug zu geben wäre, kann für die Entscheidung des hier vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben, weil unabhängig davon stets das österreichische Recht einschlägig ist (ebenso OLG Brandenburg [5. Zivilsenat], Urt. v. 05.03.2009 - 5 U 98/08, Kopie GA III 555 ff.). Ebenso wenig bedarf deshalb einer Beantwortung die Frage, ob man – wie der Kläger meint – auch über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EGBGB zur Geltung des Rechts der Republik Österreich gelangen würde, weil die streitgegenständlichen Abreden ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben.

b) Deutsches Privatrecht bleibt – entgegen der Auffassung des Beklagten – weder nach Art. 29 noch nach Art. 34 EGBGB anwendbar.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der zuerst genannten Vorschrift, die Sonderregelungen für Verbraucherverträge trifft, sind ganz offensichtlich nicht erfüllt. Denn der Kern eines Vertrages über Teilzeit-Wohnrechte zu Erholungszwecken ist, auch dann, wenn das jeweilige Recht – wie hier – durch Mitgliedschaft in einem Verein eingeräumt wird, weder die Lieferung beweglicher Sachen noch die Erbringung von Dienstleistungen, sondern der Erwerb des Wohnrechts an sich (vgl. dazu BGHZ 135, 124, 130 f.). Doch selbst wenn man – was der Senat nicht für zutreffend erachtet – dem Dienstleistungsbegriff ein weiteres Verständnis beilegen würde, das die vertragstypischen Leistungen von Teilzeit-Wohnrechteverträgen einschließt, wäre Art. 29 EGBGB im Streitfall nicht einschlägig, weil dann die in seinem Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 geregelte Bereichsausnahme eingreifen würde; der Kläger hat seine dem Beklagten geschuldeten Leistungen ausschließlich in Österreich und nicht in Deutschland zu erbringen. Unabhängig davon fehlt es im Streitfall an den in Art. 29 Nr. 1 bis 3 EGBGB genannten Voraussetzungen: Die für den Erwerb der Mitgliedschaft und des Ferienwohnrechts erforderlichen Rechtshandlungen sind vom Beklagten in Österreich vorgenommen worden und dem Kläger dort auch zugegegangen; der Verkauf von Waren ist zu keiner Zeit Gegenstand des Geschäfts gewesen.

bb) Art. 34 EGBGB, wonach jene Bestimmungen des deutschen Rechts von den kollisionsrechtlichen Vorschriften betreffend vertragliche Schuldverhältnisse unberührt bleiben, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, ist auf so genannte international zwingende Eingriffsgesetze beschränkt, die nicht nur dem Schutz und dem Ausgleich widerstreitender Interessen der jeweiligen Vertragsparteien – also reinen Individualbelangen – dienen, sondern daneben zumindest auch und nicht allein reflexartig öffentliche Gemeinwohlinteressen schützen (vgl. insb. BGHZ 165, 248, 256 ff.; ferner BeckOK-BGB/Spickhoff, Edition 18, EGBGB Art. 34 Rdn. 10 f.). Hierzu zählen keineswegs ohne weiteres sämtliche in Deutschland geltenden Verbraucherschutzvorschriften (vgl. BGHZ 165, 248; ferner BeckOK-BGB/Spickhoff aaO Rdn. 15; jurisPK-BGB/Junker, 5. Aufl., EGBGB Art. 34 Rdn. 33; Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, EGBGB Art. 34 Rdn. 85). Denn in deren Mittelpunkt steht ganz regelmäßig der individuelle Schutz des jeweiligen Verbrauchers, wogegen Gemeinwohlinteressen allenfalls mittelbar berührt werden (vgl. dazu Staudinger/Magnus aaO). Zumindest bleibt für eine Sonderanknüpfung über Art. 34 EGBGB nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann kein Raum, wenn es an einem hinreichenden Inlandsbezug entsprechend Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB fehlt (vgl. BGHZ 135, 124). Die Frage, ob ein solcher im Streitfall deshalb gegeben sein könnte, weil der Beklagte gemäß seinem – ohnedies bestrittenen und substanzlos gebliebenen – Vorbringen vom Kläger durch Werbung in Deutschland zu einer Reise nach Österreich veranlasst worden ist, um ihn dort zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrages zu bewegen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Beantwortung. Denn nach österreichischem Recht genoss er keinen minderen Verbraucherschutz. Insbesondere galt schon im Zeitpunkt seines Vereinsbeitritts das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), in dem in der Republik Österreich die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen umgesetzt wurde, die auch dem seinerzeit in Deutschland geltenden Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) zugrunde lag. Die in Art. 29a EGBGB enthaltenen Bestimmungen sprechen ebenfalls dafür, dass Art. 34 EGBGB keine Grundlage dafür bieten kann, die Anwendung deutscher Verbraucherschutzvorschriften stets gegenüber dem laut Vertragsstatut einschlägigen Verbraucherschutzrecht durchzusetzen, wenn – wie hier – das Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar ist.

2. Der Beklagte war – entgegen seiner Auffassung – in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2003 bis einschließlich 2005 noch Mitglied des Klägers. Denn er hat seine Vereinszugehörigkeit mit Wirkung für einen davor liegenden Termin weder durch Rücktritt (Widerruf) noch durch Anfechtung oder durch Kündigung erfolgreich beendet. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:

a) Zwar mag dem Beklagten zunächst ein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG zugestanden haben. Dass er die geschäftliche Verbindung mit dem Kläger oder dessen Beauftragten zum Zwecke des Vertragsabschlusses selbst angebahnt hat, was zum Ausschluss der den Verbraucher schützenden Rücktrittsmöglichkeit führen würde (§ 3 Nr. 1 KSchG), ist von der klagenden Partei weder substanziiert dargetan noch unter Beweis gestellt worden. Der Beklagte hat aber von seiner Rücktrittsbefugnis nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht. Denn sie kann lediglich binnen einer Woche ab dem Zu-Stande-Kommen des Vertrages ausgeübt werden, worauf er ausweislich der klägerseits als Anlage K7 in Kopie eingereichten Widerrufsbelehrungsurkunde (GA I 190), zu der er sich nicht mehr geäußert hat, am Tage der Unterzeichnung seines Aufnahmeantrages ordnungsgemäß hingewiesen worden ist. Dass die Belehrung im Zeichnungsschein selbst enthalten sein muss, verlangt das Gesetz keineswegs.

b) Ähnlich liegen die Dinge im Hinblick auf die durch den Beklagten erklärte Anfechtung seines Vereinsbeitritts aus dem Jahre 1995.

aa) Dahinstehen kann für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles, ob sich der Beklagte bei Abgabe seines Aufnahmeantrages am 29. Mai 1995 – allein auf diesen Zeitpunkt kann es im hiesigen Zusammenhang ankommen – in einem gemäß § 871 ABGB rechtlich relevanten Irrtum befunden hat. Selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, könnte er daraus im vorliegenden Rechtsstreit für sich nichts mehr herleiten. Denn die bürgerlich-rechtliche Anfechtung hat nach dem in Österreich geltenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) – anders als nach deutschem Recht – keinerlei Gestaltungswirkung, sondern bedarf der gerichtlichen Geltendmachung durch Klage oder Einrede (vgl. hierzu Barta, Zivilrecht - Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, Kap. 5 Abschn. E Nr. VI 4 und 7 [http://www.uibk. ac.at/zivilrecht/buch/kap5_0.xml]; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/ Bollenberger, ABGB, 2. Aufl., § 871 Rdn. 19 und § 870 Rdn. 7, m.w.N.). Das Anfechtungsrecht unterliegt der Verjährung, die unabhängig davon, wann der Irrtum aufgeklärt wird, drei Jahre nach dem jeweiligen Vertragsabschluss eintritt (§ 1487 ABGB; vgl. Bollenberger aaO, § 871 Rdn. 23, m.w.N.). Letzterer hat im Streitfall schon im Jahre 1995 stattgefunden. Die – auch nach österreichischem Privatrecht erforderliche – Verjährungseinrede (§ 1501 ABGB; vgl. dazu Barta aaO, Kap. 13 Abschn. B Nr. I 7; Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger aaO, § 1501 Rdn. 1) ist vom Kläger in zweiter Instanz ausdrücklich erhoben worden. Sie scheitert gemäß dem deutschen Zivilprozessrecht, nach dem die Gerichte in Deutschland stets zu verfahren haben, selbst wenn aufgrund der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts ausländisches Sachrecht Anwendung findet (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., IZPR Rdn. 1), auch nicht aufgrund von novenrechtlichen Beschränkungen, weil die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (vgl. hierzu BGHZ 177, 212).

bb) Dass der Beklagte durch eine listige Irreführung – eine arglistige Täuschung – des Klägers im Sinne von § 870 (ggf. i.V.m. § 875) ABGB zu seiner Willenserklärung veranlasst worden ist, bei der eine dreißigjährige Verjährungsfrist ab dem Vertragsabschluss liefe (vgl. Bollenberger aaO, § 870 Rdn. 8), die noch offen wäre, lässt sich im Streitfall nicht feststellen.

(1) Auch nach dem Recht der Republik Österreich ist keineswegs jede unterbliebene Aufklärung als arglistige Täuschung anzusehen (arg. § 871 Abs. 2 ABGB; vgl. Bollenberger aaO, § 870 Rdn. 1). Vielmehr stellt die dortige Rechtsprechung – soweit ersichtlich – diesbezüglich tendenziell höhere Anforderungen als die deutsche Judikatur zu § 123 BGB. Umstände, die bei dem Vereinsbeitritt des Beklagten weder vorhanden gewesen sind noch konkret absehbar waren und unmittelbar bevorstanden, wie etwa eine spätere – nach dessen Auffassung – unberechtigte Forderung von Zusatzzahlungen, die nachfolgende Steigerung der jährlichen Belastungen oder die vorübergehende Löschung des Fruchtgenussrechts (Nießbrauchs) im Grundbuch, scheiden von vornherein als Gegenstand einer vorsätzlichen Irreführung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus. Ob eine Verpflichtung zum Reden besteht, beurteilt sich – sofern wie hier ausdrückliche Bestimmungen fehlen – nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wobei der Aufklärungsbedarf und die Informationsmöglichkeit eine wichtige Rolle spielen können (vgl. Bollenberger aaO, § 870 Rdn. 1). Demgemäß hätte der Kläger dem Beklagten schon existierende wirtschaftliche Probleme betreffend die streitgegenständliche Hotelanlage offenbaren müssen, die absehbar zum Verlust der Ferienwohnrechte, insbesondere infolge eines Konkurses der damaligen Grundstückseigentümerin, der A… GmbH, führen konnten. Die Vernehmung des Zeugen H… W… im Wege der internationalen Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Salzburg ist insoweit allerdings nicht hinreichend ergiebig gewesen. Danach mag die seinerzeitige Eigentümerin, die später tatsächlich in Konkurs gefallen ist, bereits verschuldet gewesen sein. Nicht feststellen lässt sich indes, dass der Kläger Bankverbindlichkeiten übernehmen musste und dass es ohne die Übertragung der Liegenschaft zum Verlust der Ferienwohnrechte gekommen wäre. Die Insolvenzreife des Klägers selbst im Jahre 1995 hat der Beklagte nicht behauptet. In anderem Zusammenhang wurde von ihm sogar dargetan, dass sich wegen des erstrangigen Fruchtgenussrechts des Klägers ohne diesen die Immobilie im Konkursfalle lediglich schwer hätte verwerten lassen und die seinerzeit vom Verein beschlossenen Maßnahmen reine Panikmache gewesen seien (GA I 51 f.).

(2) Entsprechendes gilt für werbende Anpreisungen, insbesondere wenn sie erkennbar Prognosecharakter haben, wie beispielweise zur späteren Verkäuflichkeit und zur Wertentwicklung des Ferienwohnrechts. Allerdings kann den vom Beklagten in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen – speziell den Druckblättern mit der Überschrift „Ihre wichtigsten Fragen zum M… Time-Sharing Club-Programm“ (Anlage B3/GA I 68 f.) und „Button up A…“ (Anlage B5/GA I 74 f.) insoweit nicht mehr entnommen werden, als dass die jederzeitige private Veräußerung des Ferienwohnrechts, die allein dem Mitglied selbst obliege, rechtlich möglich sei, was zutrifft, und dass die Marke M… für eine ideale Kombination von wertvoller Kapitalanlage – günstig erworben – und mietfreien Urlaub rund um die Welt stehe, was ersichtlich über ein vollmundiges Eigenlob des Klägers zu Werbezwecken nicht hinausgeht. Sofern der Beklagte auf einen Werbeprospekt mit dem Titel „Club A… - Die andere Urlaubsidee“ (Kopie Anlage B2/GA I 60 ff.) verweist, auf dessen Rückseite von Eigentumserwerb die Rede ist, lässt sich nicht konstatieren, dass er – was der Kläger bestreitet – durch diese Angabe zum Vereinsbeitritt bestimmt worden ist. Es fehlt bereits an detailliertem Vorbringen und entsprechendem Beweisangebot dazu, dass der Beklagte – aufgrund der Prospektangabe – bei Unterzeichnung des Aufnahmeantrages am 29. Mai 1995 (Kopie Anlage K1/GA I 10) davon ausging, er werde zumindest Miteigentümer eines bestimmten Appartements oder gar der gesamten Ferienwohnanlage, und dass ihm dies besonders wichtig gewesen sei. Der Prospekt selbst lässt offen, was der Interessent zu Eigentum erwirbt. Informationen, die sich im Jahre 2006 auf einer Internet-Seite des M… Clubs A… befunden haben, können in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass diese Angaben schon 1995 im Internet verfügbar waren und dort von ihm noch vor seinem Vereinsbeitritt zur Kenntnis genommen wurden. Zur Abgabe der Beitrittserklärung ist es, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang vorträgt, gekommen, weil er – wie andere „Schnuppergäste“ – im Rahmen eines so genannten Gewinn-Wochenendes anlässlich einer Weinprobe in Österreich von ausgebildeten Verkäufern tagelang bis zur Unterschriftsleistung regelrecht verfolgt und dabei auf ihn ein hoher psychologischer Zeitdruck ausgeübt worden sei, dem er letztlich nicht habe widerstehen können. Gerade für Vertragsabschlüsse in einer solchen Situation besteht ein Widerrufsrecht nach den einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften, von dem der Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Aus den Vereinsstatuten vom Oktober 1991 (Kopie Anlage B4/GA I 70 ff.), die bei der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages einschlägig und dem Beklagten zuvor zur Kenntnis gegeben worden waren, lässt sich zudem entnehmen, dass die Mitglieder kein Eigentum an einer Ferienwohnung oder an der Hotelanlage erwerben, sondern nur dem Kläger ein grundbücherliches Fruchtgenussrecht (Nießbrauch) an den Zimmern und Appartements zusteht.

c) Wirksam gekündigt wurde die Vereinsmitgliedschaft beim Kläger durch den Beklagten – mit Wirkung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2005 – weder ordentlich noch außerordentlich.

aa) Die ordentliche Kündigung hat der Beklagte selbst – aus Unzufriedenheit über die Kostenentwicklung – erst mit Schreiben vom 27. Januar 2004 (Kopie Anlage B1/GA I 59) ausgesprochen. Hieraus lässt sich entnehmen, dass er von einer Beendigung der Mitgliedschaft – nach fünfzehnjähriger Zugehörigkeit – im Jahre 2009 ausgeht. Rechnerisch zutreffend ist indes frühestens das Jahr 2010. Einen jederzeitigen sofortigen Austritt von Mitgliedern ohne wichtigen Grund, der vom Beklagten im Streitfall schon nicht erklärt worden ist, haben die Statuten des Klägers zu keiner Zeit vorgesehen. Ursprünglich sollte das Ferienwohnrecht, welches bei Time-Sharing-Modellen der vorliegenden Art untrennbar mit der Vereinszugehörigkeit verknüpft ist, mindestens 99 Jahre dauern. Nachdem derartig lange Laufzeiten ohne Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vom Obersten Gerichtshof für die Republik Österreich (OGH) beanstandet worden sind, hat der Kläger – in Übereinstimmung mit dessen ständiger Judikatur (vgl. dazu OGH, Beschl. v. 25.08.1998 - 1 Ob 176/98h; Beschl. v. 08.09.2000 - 2 Ob 199/00d; Urt. v. 23.04.2009 - 8 Ob 147/08p [jeweils RIS-Justiz, abrufbar im Internet unter http://www.ris.bka.gv.at]) – die Mindestdauer der Mitgliedschaft durch Änderung der Statuten auf 15 Jahre reduziert. Mit dem Einwand, unter den hier gegebenen Umständen sei eine kürzere Frist angemessen, kann der Beklagte schon deshalb nicht gehört werden, weil er nicht vorträgt, dass er oder andere Vereinsmitglieder die satzungsändernden Beschlüsse erfolgreich gerichtlich angefochten haben. Bewegt sich die Bindungsdauer in dem gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung an sich maximal zulässigen Rahmen von zehn bis fünfzehn Jahren, gebieten weder das Gesetz noch die guten Sitten eine automatische Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse im Sinne von § 7 Satz 1 des österreichischen Vereinsgesetzes. Die Befugnis zum jederzeitigen sofortigen Austritt von Vereinsmitgliedern ohne wichtigen Grund lässt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht aus prinzipiellen Erwägungen herleiten. Die verfassungsrechtlich garantierte Vereinigungsfreiheit verbietet es nicht, auf rechtsgeschäftlichem Wege befristete Bindungen einzugehen. Eine dem § 39 Abs. 2 letzer Halbs. BGB vergleichbare Regelung kennt das österreichische Vereinsrecht nicht. Bei dem vom Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich im Internet veröffentlichten Muster für Vereinsstatuten handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Empfehlung. Dass ein Mitglied nach den klägerischen Statuten im Falle seines Ausschlusses aus dem Verein und dem damit verbundenen Verlust des Ferienwohnrechts Anspruch auf Ausbezahlung des jeweiligen Verwertungserlöses hat, berührt Fragen der Vermögensauseinandersetzung zwischen beiden Teilen und lässt, anders als der Beklagte meint, keinen Umkehrschluss dergestalt zu, dass ein freiwilliger Austritt unter Verzicht auf finanzielle Forderungen den Mitgliedern jederzeit möglich sein müsse.

bb) Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde, die nach den Vereinsstatuten zu keiner Zeit ausgeschlossen war, hat der Beklagte explizit nicht ausgesprochen. Sein Schreiben vom 27. Januar 2004 (Kopie Anlage B1/GA I 59) kann – aus Empfängersicht – lediglich als ordentliche Kündigung zum Ablauf des 15. Jahres des Vereinszugehörigkeit verstanden werden. Die Schutzvereinigung für Time-Sharing- … hat für den Beklagten im Schreiben vom 28. Mai 2002 (Kopie Anlage B6/GA I 76 f.) – dem Wortlaut gemäß – nur den Widerruf des Beitritts nach Verbraucherschutzvorschriften und dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Doch selbst wenn man – was jedenfalls mit Blick auf das vom Beklagten persönlich unterzeichnete Schreiben nicht in Betracht kommen dürfte – beide Erklärungen in außerordentliche fristlose Kündigungen umdeuten könnte, würde dies dem Beklagten im Streitfall nicht weiterhelfen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass es sich dabei um zeitnahe Reaktionen auf einen wichtigen Grund handelt. Der Beklagte hat mit dem Erwerb des Ferienwohnrechts ein wirtschaftliches Risiko übernommen, dass er grundsätzlich allein tragen muss, selbst wenn sich die Verhältnisse später anders entwickelt haben, als zunächst von ihm angenommen wurde. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf spätere Kostensteigerungen. Sofern ihm hierfür aus persönlichen Gründen keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr zur Verfügung stehen, kann er daraus im Verhältnis zum Kläger nichts herleiten.

Die Entscheidung des Landesgerichts Salzburg, Urt. v. 02.03.2005 - 53 R 495/04g, auf die sich der Beklagte beruft und von der er mit seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 22. September 2010 eine Ablichtung zu den Gerichtsakten hat reichen lassen (GA II 476 ff.), basiert ganz offensichtlich auf den besonderen Umständen des dortigen Einzelfalles, die sich hier nicht konstatieren lassen. Die klagende Partei hatte, wie den schriftlich abgefassten Urteilsgründen zu entnehmen ist, ihre außerordentliche Kündigung gerade während der Zeitspanne erklärt, als im Grundbuch für den Kläger – vorübergehend – kein Fruchtgenussrecht (Nießbrauch) eingetragen war; zudem konnte bereits in der Eingangsinstanz festgestellt werden, dass die – mittelbare – grundbuchliche Absicherung der angebotenen Ferienwohnrechte im Rahmen der Kundenwerbung besonders herausgestellt wurde, dem dortigen Kläger dies speziell wichtig und der beklagten Partei bekannt war, dass er allein deswegen seinen Beitrittsvertrag abgeschlossen hat. Auf dieser tatsächlichen Grundlage beruht die rechtliche Würdigung des Landesgericht Salzburg, dass dieses Motiv – ausnahmsweise (§ 901 Satz 2 ABGB) – Entscheidungsrelevanz hat (§ 901 Satz 1 ABGB). Als Einzelfallentscheidung ist das Urteil nachfolgend auch vom Obersten Gerichtshof für die Republik Österreich bestätigt worden (vgl. OGH, Beschl. v. 01.12.2005 - 2 Ob 122/05p [RIS-Justiz, abrufbar im Internet unter http://www.ris.bka.gv.at]). Im hiesigen Streitfall sind indes schon die tatsächlichen Ausgangspunkte gänzlich anders.

3. Die übrigen Einwendungen des Beklagten bleiben ebenfalls erfolglos. Das pauschale Bestreiten von Grund und Höhe der eingeklagten Forderung hilft ihm schon deshalb nicht weiter, weil sich die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach aus den Vereinsstatuten ergibt und deren Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird. Dass die entsprechenden Beschlüsse vom Beklagten oder anderen Mitgliedern gemäß § 7 Satz 2 des österreichischen Vereinsgesetzes erfolgreich gerichtlich angefochten wurden, ist nicht dargetan worden. Ob der Kläger dem Beklagten noch die Abrechnung von früheren Zahlungen – insbesondere von so genannten Betriebskosten-Deckungsbeiträgen – schuldet, kann für die Entscheidung des hiesigen Streitfalles dahinstehen, weil das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch kein generelles Zurückbehaltungsrecht kennt, wie es etwa in § 273 BGB geregelt ist. Die Aufrechnung mit eventuellen Gegenansprüchen des Beklagten infolge der Laufzeitverkürzung des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts von zunächst 99 Jahren auf 15 greift nicht durch, weil die Aufrechnungsforderung – jedenfalls als die entsprechenden Erklärungen erfolgten – noch nicht fällig gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Republik Österreich, der sich der Senat auch insoweit anschließt, tritt die Fälligkeit des Anspruchs aus der Auflösung erst mit dem Kündigungstermin ein (vgl. OGH, Urt. v. 23.04.2009 - 8 Ob 147/08p [RIS-Justiz, abrufbar im Internet unter http://www.ris.bka.gv.at]). Dieser lag hier nicht vor dem 29. Mai 2010. Zudem dürfte sich der Wertersatz für den unverbrauchten Rest des Teilzeitnutzungsrechts nicht ohne weiteres mittels der einfachen Verhältnisrechnung bestimmen lassen (vgl. hierzu OGH, Beschl. v. 25.08.1998 - 1 Ob 176/98h [RIS-Justiz aaO]).

C.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof angefallenen – findet ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Als im Ergebnis unterliegende Partei hat der Beklagte die gesamten Prozesskosten zu tragen. Die Zuvielforderung des Klägers betrifft nur einen kleinen Teil der Zinsen; sie war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

D.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Von Schuldnerschutzanordnungen sieht der Senat gemäß § 713 ZPO ab, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 543 Abs. 1 i.V.m. § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

E.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Die Anwendung von ausländischem Recht durch deutsche Gerichte ist regelmäßig nicht revisibel (arg. § 545 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Musielak/ Ball, ZPO, 7. Aufl., § 545 Rdn. 8; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 545 Rdn. 8). Unabhängig davon beruht das Berufungsurteil des Senats im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen von anderen Oberlandesgerichten ist nicht ersichtlich.

F.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG € 1.206,37.