Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
Die Anordnung des Beklagten vom 7. Dezember 2005 zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2006 ist, soweit es um die Anfertigung eines dreiteiligen Lichtbilds, Finger- und Handflächenabdrücke, Ganzaufnahme und Personenbeschreibung geht, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angeordneten Maßnahmen ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 7. Dezember 2005 Beschuldigter. Damals – und auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – war der Kläger der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB beschuldigt, das Ermittlungsverfahren – StA Potsdam, 443 Js …./05 – war noch anhängig. Inzwischen, im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens, ist der Kläger in dem genannten Strafverfahren durch – rechtskräftiges – Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28. August 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Hierdurch wird die streitige Anordnung jedoch nicht rechtswidrig. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der nach § 81 b 2. Alt. StPO angeordneten Maßnahmen unberührt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 66, S. 192, 196; BVerwG, Urteil vom 23. November 2005, – 6 C 2/05 – Rdnr. 20, zitiert nach Juris). Dies folgt aus der gesetzlichen Zweckbestimmung der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht deshalb kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke der Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt (vgl. BVerwG a. a. O.).
Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. § 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 66, S. 197, 198). Es lässt sich nur anhand einer Bewertung der gesamten tatsächlichen Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung (noch) für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten gegeben ist oder nicht. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen in strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (vgl. BVerwGE 66, S. 192, 199 und BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 a. a. O., Rdnr. 22). Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und im Interesse des Betroffenen, nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005, Rdnr. 22 m. w. N. und OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung notwendig und verhältnismäßig. Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass auch künftig Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt werden, bei denen die angeordneten Unterlagen die polizeilichen Ermittlungen fördern können. Zwar lag der Straftat, die Anlass für die streitige Anordnung gegeben hat, eine innerfamiliäre Auseinandersetzung zugrunde. Nach den Feststellungen des Landgerichts Potsdam (Urteil vom 12. Januar 2007, Az. 26 Ns …/06) drangen der Kläger und sein – gleichfalls verurteilter – Zwillingsbruder … am 23. August 2005 in die Küche des Wohn- und Geschäftshauses in der … in … ein. Dort saß der Bruder des Klägers, …. Mit diesem führten die Täter zunächst eine verbale Diskussion wegen Erbstreitigkeiten in der Familie. Die Situation eskalierte. Der Kläger und sein Zwillingsbruder schlugen mit den Fäusten auf ihren Bruder … ein, der seinen Kopf mit Hilfe seiner Arme schützte. Dabei zog er sich am linken Arm einen Bluterguss zu.
Bei diesem Angriff gegen seinen Bruder stand die Identität des Klägers zwar zweifelsfrei fest. Gleichwohl sind nach dem Akteninhalt vom Kläger nicht nur Übergriffe gegen Familienmitglieder, sondern auch gegen Dritte in der Öffentlichkeit zu erwarten, bei denen er als Täter nicht von vornherein feststeht oder ohne erkennungsdienstliche Unterlagen zu ermitteln ist. Für derartige Übergriffe würden die angeordneten Unterlagen aber die Feststellung des Täters erleichtern, so dass das öffentliche Interesse an einer schnellen und effizienten Aufklärung der Taten das Interesse des Klägers, von einer Datenerhebung verschont zu bleiben, überwiegt. Mit dem erneuten Begehen solcher Straftaten ist angesichts der Vorgeschichte und der dem Kläger nach Abschluss des Anlassstrafverfahrens zur Last gelegten Vorfälle erneut zu rechnen. Zur Aufklärung dieser Taten sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet und erforderlich.
Die Anordnung, erkennungsdienstliche Unterlagen zu fertigen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt, wenn eine Person aufgrund leichter Erregbarkeit Überreaktionen gezeigt und sich deswegen in verbale und körperliche Auseinandersetzungen begeben hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2009 – OVG 1 M 4.08 – m. w. N.). Davon ist im Falle des Klägers wegen des rücksichtslosen und gewalttätigen Vorgehens gemeinschaftlich mit seinem Zwillingsbruder gegen seinen – älteren – Bruder ... am 23. August 2005 auszugehen. Dort konnte sich der Kläger offensichtlich nicht mehr kontrollieren, sondern seiner Verärgerung nur durch Gewalt Ausdruck verleihen. Zu Recht stellt der Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf ab, dass die in der Vergangenheit durchgeführten Ermittlungsverfahren den Kläger nicht von der erneuten Straftat 2005 abgehalten haben und das strafbare Verhalten des Klägers eine gewisse Kontinuität zeige, sogar gewohnheitsmäßiges Handeln erkennen lasse. Vom Kläger sind nicht nur Übergriffe zu erwarten, bei denen er als Täter von vornherein feststeht oder unschwer zu ermitteln ist, sondern auch Taten mit Öffentlichkeitsbezug. Gegen den Kläger wurde im Jahr 1997 drei mal wegen Betruges ermittelt, in den Jahren 1994, 2004 und 2005 jeweils wegen Körperverletzungsdelikten, in den Jahren 1996, 1999 und 2005 insgesamt sechs Mal wegen Sachbeschädigung, 2004 wegen Nötigung, 1999 wegen eines besonders schweren Diebstahl an einem Kraftfahrzeug sowie 2004 wegen Bedrohung. Ausweislich der im Klageverfahren eingeholten Auskunft aus dem Zentralregister vom 16. September 2010 wurde der Kläger bereits durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28. Juni 2005 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Dieses Urteil hat er sich nicht zur Warnung sein lassen, sondern ist erneut mit der Anlasstat wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung straffällig geworden.
Das Vorbringen des Klägers, in den beiden letzten Jahren (vor 2005) hätten nachhaltige innerfamiliäre Streitigkeiten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren geführt, vermag angesichts der Vielzahl der ihm in der Vergangenheit bereits in den 90-er Jahren und Anfang 2000 zur Last gelegten Delikte die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht zu erschüttern. Im Übrigen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, welche der ihm vorgeworfenen Straftaten – neben der Anlassstraftat – einen familiären Hintergrund hatten. Soweit der Kläger die Verwertbarkeit der ihm in der Vergangenheit zur Last gelegten Straftaten in Zweifel zieht unter Hinweis darauf, dass in seinem Führungszeugnis vom 11. Januar 2006 keine Eintragungen zu seiner Person vorgelegen hätten, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen. Für die im vorliegenden Verfahren anzustellende Prognose, ob der Kläger künftig straffällig werden könnte, kommt es nicht auf die Verwertung abgeurteilter Straftaten an. Maßgeblich ist vielmehr der Umstand, dass in der Vergangenheit gegen den Kläger viele Ermittlungsverfahren geführt worden sind. Ob diese Verfahren zu einer Verurteilung geführt haben, ist bei der vorzunehmenden Einschätzung nicht zu berücksichtigen, denn bereits die bloße Durchführung von Ermittlungsverfahren indiziert die Notwendigkeit der Beschaffung sächlicher Hilfsmittel, die aus der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnen werden. Die Wiederholungsgefahr ist auch deswegen zu bejahen, weil der Kläger im Jahr 2007 erneut verdächtigt worden ist, eine Sachbeschädigung und einen Diebstahl begangen zu haben (Az. 443 Js …/07 bzw. 443 Js …/07). Die diesen Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle rührten zwar ebenfalls aus dem familiären Bereich her. Hinzukommt jedoch ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung im Jahre 2009 (Az. 450 Js …/09) außerhalb des Familienkreises. Ungeachtet des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass von dem Kläger künftig keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe, da es keinen Anlass mehr für Streitigkeiten geben werde - die Erbangelegenheiten in der Familie seien inzwischen geregelt und der Geschädigte der falschen Verdächtigung sei verstorben – hält das Gericht die Gefahr eines Rückfalls des Klägers und der Begehung weiterer Straftaten nicht ausschließlich im familiären Bereich oder Bekanntenkreis angesichts der Vielzahl der dem Kläger zur Last gelegten Taten, bei denen er ein rücksichtsloses und unkontrolliertes Verhalten gezeigt hat, für gegeben. Die zuletzt genannten Ermittlungsverfahren belegen, dass selbst die zuletzt erfolgte Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Jahre 2007 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten den Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die Straftaten aus dem Jahren 2007 in die Bewährungszeit des Klägers fallen, die laut Auskunft aus dem Zentralregister vom 16. September 2010 bis zum 11. Januar 2009 lief.
Vorliegend ist auch der Umfang der angeordneten erkennungsdienstlichen Unterlagen – Fingerabdrücke, Personenbeschreibung, Lichtbild etc. – gerechtfertigt. Diese Maßnahmen sind geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen zu fördern. Die erkennungsdienstliche Behandlung beeinträchtigt den Kläger auch nicht unangemessen schwer in seinem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In Ansehung der Schwere, der Häufigkeit und der zeitlichen Dichte der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung verhältnismäßig. Sie steht im Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der streitigen Anordnung einer Speichelprobe fallen die Kosten dem Beklagten zur Last, da er nach § 81 g StPO nicht zu einer derartigen Anordnung berechtigt war.