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Entscheidung 6 U 83/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 02.10.2012
Aktenzeichen 6 U 83/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.11.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 3 O 100/10 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger und der Beklagte, beide Rechtsanwälte, streiten um einen Geldbetrag, der ursprünglich S… R… (im Folgenden: R…) gegen die R… GmbH zustand. R… war zunächst Mandant des Klägers, heute ist er Mandant des Beklagten.

Im Juni 2007 erhob der Kläger im eigenen Namen aus abgetretenem Recht R… Klage auf Zahlung von Mietzins und Schadensersatz gegen die R… GmbH. Dabei stützte er sich auf eine als „Inkasso-/Zessionsbestätigung“ bezeichnete Erklärung R…, welche auf der letzten Seite der Klageschrift mit Datum vom 22.06.2007 und Unterschrift R… angebracht war (Bl. 12 R d.A.). Die Erklärung hat folgenden Wortlaut: „Hiermit bestätigt der Mitunterzeichnende S… R…, dass ich als Zedent sämtliche Ansprüche aus dem vormaligen Mietvertrag, soweit sie mir gegenüber der Beklagten zustehen im Klageumfang, an den Kläger zum Inkasso abgetreten habe“.

Der Kläger erstritt mit der Klage einen Zahlungstitel gegen die R… GmbH über 9.577.50 € nebst Zinsen. Im Oktober 2009 überwies die R… GmbH zum Ausgleich der titulierten Hauptforderung nebst Zinsen an den Kläger 11.943,14 €.

Mit Schreiben vom 08.12.2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, den erhaltenen Geldbetrag an ihn auszuzahlen. Er berief sich darauf, die Forderung R… auf Auszahlung des Geldbetrages seinerseits durch Abtretung von diesem erworben zu haben. Er legte die Kopie eines schriftlichen Abtretungsvertrages vom 27.11.2009 vor. Dieser Vertrag sieht vor, dass R… seine Ansprüche gegen den Kläger „herrührend aus der Inkassovollmacht/Inkassoabtretung vom 22.06.2007 … in voller Höhe … nebst 5 Prozentpunkten Zinsen …“ an den Beklagten abtritt. Ferner enthält der Vertrag die Erklärung R…, dass der Inkassoauftrag gegenüber dem Kläger widerrufen werde (Bl. 19 d.A.).

Der Kläger hat gegen den Beklagten Klage auf Feststellung, dass diesem der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustehe, und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erhoben. Er hat behauptet, mit R… vereinbart zu haben, dass die Abtretung zur Sicherung offener Honorarforderungen dienen solle, welche in Höhe von rund 240.000,- € bestünden. Den erhaltenen Geldbetrag habe er vereinbarungsgemäß verrechnet, jedenfalls könne er gegen die Auszahlungsforderung mit Honorarforderungen aus dem gegen die R… GmbH geführten Prozess in Höhe von 20.075,57 € aufrechnen. Den Forderungserwerb des Beklagten hat der Kläger in Abrede gestellt und dabei insbesondere die Echtheit der Urkunde vom 27.11.2009 bestritten.

Der Beklagte hat gegen den Kläger Widerklage auf Zahlung von 11.943,14 € erhoben und sich auf die Abtretung vom 29.11.2009 berufen. Er hat behauptet, der Kläger sei von R… lediglich zum Inkasso ermächtigt worden und deshalb zur Auszahlung des eingezogenen Betrages verpflichtet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25.10.2010 haben die Parteien folgende Anträge gestellt:

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass dem Beklagten aus dem Schreiben vom 08.12.2009 (Anlage K 3) unter Bezugnahme auf die vermeintliche Abtretung seines Mandanten S… R… vom 27.11.2009 kein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.943,14 € auf Auszahlung ihm gegenüber, auch nicht unter möglichem Widerruf eines vermeintlichen Inkassoauftrages zusteht;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 837,52 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszins der EZB ab Rechtshängigkeit zu Händen seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts A… J… zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und

widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an ihn 11.943,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 12.12.2009 zu zahlen.

Sodann haben der Kläger und der Beklagte übereinstimmend die negative Feststellungsklage für erledigt erklärt (Bl. 78 d.A.).

Schließlich hat der Kläger auf die Widerklage beantragt,

diese abzuweisen.

Im erneuten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 haben die Parteien mit den Anträgen „wie zu Protokoll vom 25.10.2010“ verhandelt.

Mit dem am 25.11.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Widerklage stattgegeben. Über den Klageantrag zu 2. des Klägers auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verhält sich das Urteil nicht. Im Tatbestand des Urteils sind nach Darstellung der übereinstimmenden Erledigungserklärung betreffend die negative Feststellungsklage allein die Sachanträge der Parteien zur Widerklage wiedergegeben. Der Klageantrag zu 2. ist nicht erwähnt. Die Entscheidungsgründe behandeln ausschließlich die Widerklage. Der mit der Widerklage verfolgte Zahlungsanspruch stehe dem Beklagten gemäß §§ 398, 675 Abs. 1, 667 BGB zu. Die Abtretung an den Beklagten habe der Kläger nur unsubstantiiert in Frage gestellt. Das Original des Abtretungsvertrages habe im Termin vorgelegen und keinerlei Anlass zur Beanstandung ergeben. Der Kläger sei nach dem Inhalt der ihm am 22.06.2007 erteilten Inkasso-/Zessionsbestätigung nur zum Einzug der Forderung für Rechnung des R… berechtigt gewesen und deshalb zur Auszahlung verpflichtet. Eine Vereinbarung mit anderem Inhalt habe der Kläger weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen sei der Kläger nicht berechtigt. Gegenforderungen seien nicht schlüssig vorgetragen und nicht ausreichend durch Unterlagen belegt. Abgesehen davon könne eine Aufrechnung nur durchgreifen, wenn die Aufrechnungserklärung gegenüber R… vor der Abtretung an den Beklagten erfolgt sei, wovon nicht ausgegangen werden könne.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er Verfahrens- und Rechtsfehler rügt. Unzutreffend habe das Landgericht die von R… zu seinen Gunsten erklärte Abtretung vom 22.06.2007 als Ermächtigung allein zum Forderungseinzug für Rechnung R… angesehen. Die Berechtigung zur Verrechnung mit offenen Honorarforderungen sei im Beisein seiner Kanzleimitarbeiterin mit R… vereinbart worden. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht sein Bestreiten der Echtheit der vom Beklagten vorgelegten Abtretungsurkunde vom 27.11.2009 übergangen. Die Beurteilung der Aufrechnung sei rechtsfehlerhaft.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung gegen die vom Kläger zur Aufrechnung gestellten Honorarforderungen.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil dessen Entscheidung ein unzulässiges Teilurteil darstellt und abgesehen davon auf unzureichender Sachaufklärung beruht, § 538 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 1 ZPO.

1) Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich um ein Teilurteil i.S.d. § 301 ZPO, da die Sachentscheidung den Streitgegenstand nur teilweise erfasst. Das Teilurteil ist infolge der Gefahr einander widersprechender Teilentscheidungen unzulässig.

1.1) Eine Entscheidung in der Sache hat das Landgericht allein über die Widerklage getroffen, nicht aber über den Klageantrag zu 2. auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, der unverändert in erster Instanz anhängig ist.

Der Kläger hat die Klage mit den Sachanträgen auf negative Feststellung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wirksam erhoben. Im Termin vom 25.10.2010 hat er zunächst auch beide Sachanträge gestellt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die „negative Feststellungsklage“ für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich der Beklagte angeschlossen. Der auf Zahlung gerichtete Klageantrag zu 2. ist damit unverändert geblieben. In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 haben die Parteien mit den am 25.10.2010 gestellten Anträgen verhandelt, wozu nach dem vorherigen Verfahrensgang auch der unveränderte Klageantrag zu 2. gehört. Selbst wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 den Willen hatten, Sachanträge nur zur Widerklage zu stellen, wäre der Klageantrag zu 2. damit prozessual nicht erledigt, weil eine Prozesserklärung mit einer solchen Wirkung von den Parteien nicht abgegeben worden ist.

1.2) Nach § 301 Abs. 1 ZPO darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn die Teilentscheidung unabhängig davon Bestand haben kann, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entscheidet. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu einer unterschiedlichen Beurteilung von entscheidungsrelevanten Fragen kommt. Die Bestimmung des § 301 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, es schon nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen zu lassen. Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr widersprechender Entscheidungen durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (st. Rechtsprechung, vgl. BGHZ 107, 236; BGHZ 139, 116; BGH NJW 1997, 453; NJW 2009, 1824; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 7).

1.3) Im Streitfall besteht die Gefahr abweichender Beurteilung einer gemeinsamen Vorfrage von Widerklageantrag und Klageantrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Mit der Widerklage nimmt der Beklagte den Kläger aus abgetretenem Recht des R… auf Auszahlung des Betrages von 11.943,14 € in Anspruch. Die Klageforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stützt der Kläger darauf, ein Anspruch auf Auszahlung stehe dem Beklagten mangels wirksamer Abtretung und wegen Erlöschens des Auszahlungsanspruchs nicht zu, die zur Abwehr des unberechtigten Zahlungsverlangens entstandenen Kosten habe der Beklagte zu erstatten. Die das landgerichtliche Teilurteil tragende Beurteilung zum Bestehen des mit der Widerklage verfolgten Anspruchs ist zugleich Vorfrage des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs, der nur dann gegeben sein kann, wenn dem Beklagten ein Anspruch nicht zusteht. Eine materiell-rechtliche Prüfung, ob der Kostenerstattungsanspruch letztlich unabhängig vom Bestehen des Widerklageanspruchs zu verneinen ist, hat der Senat nicht anzustellen, weil mangels Bindungswirkung die Gefahr gegenteiliger Beurteilung im Instanzenzug nicht beseitigt werden kann.

2) Zur Vermeidung divergierender Teilentscheidungen ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat sieht keinen Anlass, den in erster Instanz anhängigen Teil des Streitgegenstandes ausnahmsweise an sich zu ziehen und insgesamt in zweiter Instanz zu entscheiden, denn die Sache ist nicht entscheidungsreif.

2.1) Der landgerichtlichen Beurteilung, dass dem Beklagten gegen den Kläger der Anspruch auf Auszahlung des Betrages von 11.943,14 € aus abgetretenem Recht R… zustehe, mangelt es an ausreichender Aufklärung der zwischen den Parteien streitigen Tatsache des Zustandekommens einer Abtretungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und R….

Das Landgericht hat die vom Kläger bestrittene Tatsache des Zustandekommens der Abtretungsvereinbarung anhand einer vom Kläger als unecht beanstandeten Urkunde festgestellt, ohne die Urkunde zum Akteninhalt zu machen oder deren Inhalt und Beschaffenheit auf andere Weise festzustellen und ohne die Urkunde und deren Echtheit zum Gegenstand einer Beweiserhebung zu machen. Die Entscheidung beruht damit auf unzureichender Tatsachengrundlage.

Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2010 (im Protokoll heißt es augenscheinlich versehentlich„ der Klägervertreter“) die Abtretungsvereinbarung vom 27.11.2009 im Original dem Gericht vorgelegt (Bl. 77 d.A.). Er hat dazu die Erklärung abgegeben, es gebe zwei Originale, eines sei für R… und eines für ihn; deswegen sei „das Schriftbild nicht vollständig identisch“. Nach Inaugenscheinnahme hat der Kläger erklärt, er bestreite, dass die Abtretungsvereinbarung zustande gekommen sei und ferner, dass es sich um die „Originalunterschrift“ R… handele.

Das Landgericht hat das Zustandekommen der Abtretungsvereinbarung angenommen, ohne den nach § 440 Abs. 1 ZPO gebotenen Beweis über die Echtheit der vorgelegten Urkunde zu erheben und ohne sich im Wege des Urkundenbeweises davon zu überzeugen, dass R… die in der Urkunde enthaltene Erklärung abgegeben hat, §§ 416, 420 ZPO. Beides war aufgrund des Bestreitens des Klägers erforderlich. Soweit im angefochtenen Urteil ausgeführt ist, der Kläger habe das Rechtsgeschäft nur unsubstantiiert „ins Blaue“ bestritten, wird dies dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat die Echtheit der Unterschrift in Abrede gestellt. Da der Kläger bei der Errichtung der Urkunde unstreitig nicht zugegen war, ist eine Erklärung über die Umstände bei Abfassung und Unterzeichnung nicht zu verlangen. Das Bestreiten der Echtheit der Unterschrift bedarf bei dieser Sachlage auch keiner weiteren Substantiierung. Hinzu kommt, dass die Unterschriften unter der Inkasso/Zessionsbestätigung vom 22.06.2007 (Kopie Bl. 12R d. A.) und unter dem Abtretungsvertrag vom 27.11.2009 (Kopie Bl. 19 d.A.) unterschiedliche Schriftzüge erkennen lassen.

Im erneuten erstinstanzlichen Verfahren wird das Landgericht dem Beweisantritt des beweispflichtigen Beklagten auf Vernehmung des Zeugen R… nachzugehen und abhängig vom Beweisergebnis die amtswegige Einholung eines (Schrift-)Sachverständigengutachtens über die Echtheit der Urkunde zu prüfen haben, § 144 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird auch auf den in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2010 angesprochenen Umstand des abweichenden Schriftbildes der beiden Exemplare des Abtretungsvertrages vom 27.11.2009 einzugehen sein.

2.2) Das Zustandekommen des Abtretungsvertrages ist entscheidungserheblich, denn der Anspruch des Beklagten ist nicht schon unabhängig von dessen Forderungsinhaberschaft zu verneinen.

Der an den Beklagten vermeintlich abgetretene Anspruch R… ist nicht durch Verrechnung auf entsprechender vertraglicher Grundlage oder durch Aufrechnung des Klägers erloschen. Eine fällige und nicht einredebehaftete Gegenforderung auf Anwaltshonorar ist nach derzeitiger Sachlage nicht festzustellen.

Das Vorbringen des Klägers, er habe aus dem Mandatsverhältnis R… offene Honorarforderungen von etwa 240.000,- €, ist ohne jede Substanz geblieben und deshalb nicht ausreichend, einen Anspruch in bestimmter Höhe festzustellen. Soweit der Kläger dem Beklagten die ihm im Prozess gegen die R… GmbH entstandenen Prozesskosten sowie seine insoweit angefallene eigene Anwaltsvergütung in Höhe von insgesamt 20.075,57 € entgegenhält, fehlt es an der Klagbarkeit der Forderung gemäß § 10 RVG. Der Kläger hat nicht dargelegt, eine unterzeichnete Rechnung über die Vergütung und die verauslagten Kosten erteilt zu haben. Das erstinstanzlich nur auszugsweise eingereichte Faxprotokoll betreffend die Teilrechung vom 20.12.2007 über 5.955,57 € lässt eine Unterschrift nicht erkennen (Bl. 76 d.A.). Eine fehlende Abrechnung gemäß § 10 RVG begründet eine Einrede im Sinne des § 390 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. § 390 Rn. 2 m.w.N.).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung auch für das vorliegende Berufungsverfahren bleibt dem Landgericht vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.