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Kinder und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 18.11.2013
Aktenzeichen VG 6 K 332/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 41 Abs 1 SGB 2, § 91 SGB 8, § 92 SGB 8, § 93 SGB 8, § 94 SGB 8, § 48 SGB 10

Leitsatz

1. Wenn ein Kostenbeitragspflichtiger Kostenbeiträge nach § 91 Abs. 1 Nr. 5b) des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - für die vollstationäre Unterbringung mehrerer Kinder zu entrichten hat, dann ist der sich aus der unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsberechnung ergebende Reduktionsbetrag zu gleichen Teilen dem für das jeweilige Kind zu entrichtenden Kostenbeitrag zuzuordnen.

2. Eine gesonderte Festsetzung eines anteiligen Kostenbeitrages für einen Zeitabschnitt innerhalb eines Monats ist geboten, wenn die Kostenbeitragspflicht innerhalb des Kalendermonats beginnt bzw. endet oder sich während eines laufenden Kalendermonats, für den über die gesamte Dauer Kostenbeiträge zu entrichten sind, die für die Bestimmung der Kostenbeitragshöhe maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wegen einer Neuzuordnung des vollstationär untergebrachten Kindes in eine andere Beitragsstufe im Sinne des § 2 der Kostenbeitragsverordnung oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen erheblich ändern.

3. Die Höhe des anteiligen Kostenbeitrages für einen bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Kalendermonates ist an Hand des Verhältnisses zu bestimmen, das zwischen der Anzahl der Tage des jeweiligen Erhebungszeitabschnittes innerhalb eines Kalendermonats und der tatsächlichen Gesamtzahl der Tage des betreffenden Kalendermonates besteht.

4. § 41 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch - sind im Kostenbeitragsrecht nicht entsprechend anwendbar. Wenn ein Kalendermonat nicht 30 Tage, sondern 28 bzw. 29 Tage oder 31 Tage hat, dann bestimmt sich der für den Änderungszeitraum festzusetzende anteilige Kostenbeitrag nach dem Verhältnis der Anzahl der Tage des Änderungszeitraumes zu der tatsächlichen Gesamtzahl der Tage (28, 29 oder 31 Tage) des betreffenden Kalendermonats; in diesem Fall sind als Gesamtzahl der Tage des betreffenden Kalendermonates nicht 30 Tage zu Grunde zu legen.

Tenor

Der Kostenbeitragsbescheid vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 in der Fassung Änderungsbescheides vom 28. September 2011 wird aufgehoben, soweit darin

-Kostenbeiträge für den Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 30. November 2010
ofür den Sohn der Klägerin von mehr als 83,33 € festgesetzt und mehr als 39,45 € angefordert und
ofür die Tochter der Klägerin von mehr als 183,38 € festgesetzt sowie
-Gesamtkostenbeiträge für den Sohn und die Tochter der Klägerin
ofür den Zeitraum vom 01. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2010 von mehr als 400,13 €,
ofür den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 30. April 2011 von mehr als monatlich 368 € und
ofür den Zeitraum vom 01. Mai 2011 bis zum 15. Mai 2011 von mehr als 178,06 €

festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu sieben Achteln und der Beklagte zu einem Achtel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Kostenbeiträgen für die Unterbringung ihrer Kinder in einer betreuten Wohnform.

Die Klägerin hat eine im Jahre 199x geborene Tochter und einem im Jahre 199x geborenen Sohn.

Der Beklagte gewährte der Klägerin Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung ihrer Kinder in einer bereuten Wohnform.

Für die zu Gunsten ihrer Tochter seit dem 16. November 2009 gewährten Hilfe hatte die Klägerin auf der Grundlage des nicht weiter angefochtenen Änderungsbescheides des Beklagten vom 18. Januar 2010 ab dem 01. Februar 2010 einen monatlichen Kostenbeitrag von 340 € zu entrichten.

Nachdem seit dem 02. November 2010 auch der Sohn der Klägerin im Rahmen der Hilfeleistung zur Erziehung in einer betreuten Wohnform untergebracht worden war, forderte der Beklagte die Klägerin mit dem ihr am 11. November 2010 zugestellten Schreiben vom 08. November 2010 zur Auskunft über ihre Einkünfte auf und teilte ihr mit, dass sie ab Beginn der Jugendhilfegewährung für ihren Sohn mit einem Unterhaltsbeitrag zu rechnen habe und dessen Unterhaltsbedarf für die Dauer der Hilfegewährung in vollem Umfang gedeckt werde.

Daraufhin gab die Klägerin in der Erklärung des Elternteiles zur Kostenbeitragspflicht vom 22. November 2010 ihre Einkommensverhältnisse und Belastungen an. Hierfür legte sie zwölf Vergütungsbescheinigungen ihres Arbeitgebers aus dem Zeitraum von November 2009 bis Oktober 2010 vor, die durchschnittliche monatliche Nettobezüge in Höhe von 1.527,51 € zuzüglich 368 € Kindergeld für ihre beiden Kinder auswiesen. Ferner gab sie an, dass sie monatlich 340 € an ihre Tochter als Unterhaltsleistung zu entrichten habe. Sie habe laufende Kosten in monatlicher Höhe von insgesamt 1.447,54 €, und zwar im Einzelnen

-       

 620,00 €

für die Miete ihrer Wohnung,

-       

 58,00 €

Stromkosten,

-       

 80,00 €

für Telefon- und Internetkosten,

-       

 18,00 €

für GEZ-Gebühren,

-       

 140,15 €

Kreditkosten,

-       

 48,52 €

für die private Krankenversicherung,

-       

 160,00 €

für die Lebensversicherung für sich und ihr Kind,

-       

 20,00 €

für ihre KfZ-Versicherung,

-       

 7,83 €

für die KfZ-Steuer,

-       

 3,70 €

für den ADAC

-       

 120,00 €

Tankkosten,

-       

 7,68 €

für die Haftpflichtversicherung,

-       

 12,64 €

für die Rechtsschutzversicherung,

-       

 1,75 €

Sozialbeiträge für den Deutschen Mieterverein,

-       

 22,09 €

Gewerkschaftsbeiträge,

-       

 25,00 €

für die Genossenschaft,

-       

 50,00 €

für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),

-       

 36,90 €

für die Krankenversicherung Hund,

-       

 5,75 €

für die Hundehaftpflichtversicherung,

-       

 5,00 €

Hundesteuer

        

 1.447,54 €

.       

Für diese Ausgaben legte sie als Belege unter anderem einen Mietvertrag für Wohnräume mit einem monatlichen Mietzins einschließlich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 597 € sowie eine Nebenkostenabrechnung vom 24. Oktober 2010 mit einer Nachzahlungsaufforderung für das Jahr 2009 in Höhe von 288,24 € vor. Zu den geltend gemachten Fahrtkosten trug sie vor, diese würden anfallen wegen Wohnungsbesichtigungen, des Aufsuchens der Genossenschaft und Pendelautofahrten zu den jeweiligen Einrichtungen ihrer Kinder (200 Kilometer Hin- und Rückfahrt) sowie wegen Fahrten zum Sozialmedizinischen Dienst in xxx), für Arztbesuche ihrer Tochter und für ihre Unterbringung in einer Tagesklinik. Für ihren Sohn habe sie für 62,90 € Kälteschutzstiefel kaufen müssen, weil er in der Wohngruppe insoweit nicht hinreichend ausgestattet worden sei.

Mit Bescheid vom 30. November 2010 über die Festsetzung eines Kostenbeitrages setzte der Beklagte für die dem Sohn der Klägerin ab dem 02. November 2011 geleistete Hilfe zur Erziehung einen monatlichen Kostenbeitrag in monatlicher Höhe von 230 € ab dem 11. November 2010 fest; für den Zeitraum vom 11. November 2010 bis 30. November 2010 wurde ein anteiliger Kostenbeitrag von 153,30 € festgesetzt und unter Anrechnung eines Guthabens in Höhe von 43,88 € in Höhe von 109,42 € angefordert. Ferner teilte der Beklagte mit, ab dem 30. Dezember 2010 könne wegen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes der Klägerin für deren beiden Kinder nur ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 400,63 € gefordert werden. Dabei wurde ausgehend von einem Nettogesamteinkommen der Klägerin in Höhe von 2.051,51 € (1.527,51 € Nettoarbeitseinkommen [= 18.330,07 € Jahresnettoeinkommen : 12 Monate] + 184 € Kindergeld + 340 € Ehegattenunterhalt) nach Abzug des Pauschalabzugsbetrages in Höhe von 512,88 € ein maßgebliches Einkommen in Höhe von 1.538,68 € zu Grunde gelegt, das der Einkommensgruppe 8 zugeordnet wurde. Unter Berücksichtigung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes in Höhe von 1.131 €, der sich aus dem Selbstbehalt von 900 € zuzüglich eines über den Betrag von 360 € hinausgehenden anteiligen Mietanteiles in Höhe von 231 € aus der in Höhe von 591 € angefallene Wohnungsmiete errechnete, wurde der sich aus der Einkommensgruppe 8 in Höhe von 230 € ergebende vorläufige Kostenbeitrag für ihren Sohn und der bisherige Kostenbeitrag in Höhe von 340 € für ihre Tochter um einen Reduktionsbetrag in Höhe von 162,37 € auf 400,63 € reduziert (= 230 € + 340 € - 162,37 €). Der Reduktionsbetrag in Höhe von 162,37 € wurde aus der Differenz des nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften bestehenden Selbstbehaltes der Klägerin in Höhe von 1.131 € und des tatsächlichen Selbstbehaltes in Höhe von 968,63 € ermittelt (1.131 € - 968,27 € = 162,37 €), der sich wiederum aus dem maßgeblichen Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.538,63 € abzüglich der für ihre Kinder zu entrichtenden vorläufigen Kostenbeiträge in Höhe von insgesamt 570 € (davon 340 € für ihre Tochter + 230 € für ihren Sohn) ergab (1.538,63 € - 340 € - 230 € = 968,63 €).

Den gegen diesen Bescheid am 03. Januar 2011 erhobenen Widerspruch der Klägerin, der unter anderem darin begründet wurde, dass die Einkommensberechnung falsch sei und ihr auf Grund ihrer monatlichen Einnahmen (Vergütung in Höhe von 1.553,49 € [= 18.641,90 € : 12] + 330 € Ehegattenunterhalt) nach Zahlung der angeforderten Kostenbeiträge von 400,63 € und der laufenden Ausgaben in Höhe von 1.447,54 € nicht mehr genug zum Leben verbleibe, wies der Beklagte mit dem der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02. März 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 mit der Begründung zurück, mit dem Pauschalabzug in Höhe von 512,88 € seien alle Aufwendungen abgegolten. Nicht berücksichtigungsfähig seien Kosten für Unterkunft, Strom, Telefon und GEZ. Bei der Härtefallprüfung sei die Unterschreitung des der Klägerin zustehenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes berücksichtigt worden.

Seit dem 07. März 2011 bezog die Klägerin Krankengeld, das geringer war als die bislang aus ihrer Arbeitstätigkeit bezogene Vergütung.

Am 01. April 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage trägt sie ergänzend vor, einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 400,63 € könne sie nicht leisten, weil ihr aus ihrem Einkommen in Höhe von „2.157,23 €“ („1.812,07 €“ Durchschnittseinkommen aus ihrer Arbeit einschließlich Kindergeld + 330 € Ehegattenunterhalt) nach Abzug dieser Kostenbeiträge und der im Verwaltungsverfahren aufgezeigten laufenden Ausgaben in Höhe von „1.497,54 €“ nur noch ein Betrag von 259,06 € verbleiben würde. Ihr Einkommen sei falsch berechnet, weil sie nicht 340 €, sondern nur 330 € Ehegattenunterhalt erhalte. Neben den laufenden monatlichen Ausgaben sei zusätzlich noch ein anteiliger monatlicher Betrag von 24,02 € aus der Mietkostennachzahlungsforderung für das Jahr 2009 in Höhe von 288,24 € (288,24 € : 12 = 24,02 €) abzuziehen. Ab dem 01. Janu-ar 2011 habe sich ihr unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt um 50 € erhöht. Das Vorliegen einer besonderen Härte sei nicht geprüft worden. Unbillig seien höhere Zahlungen als das Kindergeld. Nicht berücksichtigt worden seien erhebliche Ausgaben, die ihr entstanden seien und die wegen der vielen Gespräche während des Aufenthaltes ihrer Tochter in den jeweiligen Einrichtungen und zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihr und zur Gewährleistung der Arztbesuche ihres Sohnes notwendig geworden seien. Alle Fahrten und Besprechungstermine könnten nachgewiesen werden. Beide Kinder habe sie mit Kleidung versorgt. Seit April 2011 habe ihr Sohn von Freitag bis Sonntag und ab Mai 2011 von Freitag bis Montag bei ihr gelebt, für den sie vor Ort alle Kosten zu tragen gehabt habe. Die Kostenbeiträge würden sich für den Monat Dezember 2010 um 209,87 € auf 400,13 € reduzieren und für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 15. Mai 2011 zumindest auf das bezogene Kindergeld in Höhe 368 €.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er zunächst auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Febru-ar 2011 Bezug genommen.

Nach Erhebung der Klage hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 02. Mai 2011 über die Festsetzung eines Kostenbeitrages, der Gegenstand des vor dem erkennenden Gerichts unter dem Aktenzeichen VG 6 K 784/11 geführten Rechtstreites war und der nach der Rücknahme der unter diesem Aktenzeichen geführten Klage bestandskräftig geworden ist, für beide Kinder der Klägerin für den Zeitraum ab dem 07. März 2011 einen Gesamtkostenbeitrag in Höhe von 373,67 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass auf Grund der mit dem Bezug von Krankengeld ab dem 07. März 2011 einhergehenden Änderung der Einkommensverhältnisse der Klägerin eine Neuberechnung vorgenommen worden sei.

Ferner hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28. September 2011, dem als Anlagen separate Kostenbeitragsberechnungen für den Sohn der Klägerin für die Zeit ab dem 11. November 2010 und für die Tochter der Klägerin für den Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 31. August 2011 beigefügt waren, seinen Kostenbeitragsbescheid vom 30. November 2010 geändert, indem der für den Sohn der Klägerin zu entrichtende monatliche Kostenbeitrag ab dem 11. November 2010 wiederum auf 230 € bzw. der anteilige Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 11. November 2010 bis 30. November 2010 erneut auf 153,30 € festgesetzt sowie der für die Tochter der Klägerin für den Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 31. Au-gust 2011 zu entrichtende monatliche Kostenbeitrag auf 380 € heraufgesetzt und mitgeteilt worden ist, dass ab dem 30. Dezember 2010 für beide Kinder Kostenbeiträge in Höhe von insgesamt 407,63 € (anstatt 400,63 €) gefordert werden könne. Bei der Bestimmung des Einkommens der Klägerin ist berücksichtigt worden, dass sie keinen Ehegattenunterhalt in monatlicher Höhe von 340 € bezieht, sondern entsprechend ihren Angaben im Widerspruchs- und Klageverfahren lediglich in Höhe von 330 €. Ausgehend davon ist anstelle des bislang angesetzten monatlichen Gesamteinkommens der Klägerin in Höhe von 2.051,51 € nunmehr nur noch ein monatliches Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 2041,51 € zu Grunde gelegt worden sowie nach Abzug von pauschalen Belastungen in Höhe von 510,38 € (anstatt bisher von 512,88 €) ein maßgebliches Einkommen von 1.531,13 € anstelle des zuvor angesetzten maßgeblichen Einkommens von 1.538,63 €. Ferner ist nunmehr eine Differenz unter dem Selbstbehalt der Klägerin in Höhe von 202,37 € (anstatt von bislang 162,37 €) festgestellt worden, der sich wiederum aus der Differenz des in Höhe von 1.131 € angesetzten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes und des tatsächlichen Selbstbehaltes in Höhe von 928,63 € (anstatt bislang 968,63 €) ergeben hat. Der tatsächliche Selbstbehalt ist wiederum aus dem in der bisherigen Höhe angesetzten maßgeblichen Einkommen in Höhe von 1.538,63 € abzüglich des Kostenbeitrages für ihre Tochter in Höhe von 380 € (anstatt 340 €) und für ihren Sohn in Höhe von 230 € ermittelt worden. Ausgehend von dem Differenzbetrag von 202,37 € ist festgestellt worden dass sich der volle Kostenbeitrag für beide Kinder in Höhe von 610 € um 202,37 € reduziert, so dass ab dem 30. Dezember 2010 ein Kostenbeitrag von 407,63 € gefordert werden könne.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2011 hat der Beklagte für den Zeitraum vom 16. Mai 2011 bis zum 31. August 2011 für beide Kinder der Klägerin einen monatlichen Mindestkostenbeitrag in Höhe von 368 € festgesetzt. Nachdem der Beklagte den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 16. November 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2011 zurückgewiesen hat, hat die Klägerin am 11. Januar 2012 vor dem erkennenden Gericht die unter dem Aktenzeichen VG 6 K 46/12 geführte Klage gegen die in diesem Bescheid ab August bzw. September 2011 festgesetzten Beiträge erhoben, über die mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls eine Entscheidung ergangen ist.

Mit dem am 26. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Janu-ar 2012 hat die vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter anderem vorgetragen, nicht korrekt sei die für den Zeitraum vom 01. Dezember 2010 bis zum 31. August 2011 vorgenommene Festsetzung der Beiträge in monatlicher Höhe von 400,63 €.

Zum Änderungsbescheid vom 28. September 2011 hat der Beklagte unter Vorlage einer Mitteilung vom 15. Februar 2012 über geleistete Kostenbeitragszahlungen, die unter anderem bis zum 30. November 2010 einen Monatssoll für die Tochter der Klägerin von 340 € und für deren Sohn in Höhe von 153,30 € sowie für den Zeitraum vom 01. Dezember 2010 bis zum 15. Mai 2011 einen monatlichen Gesamtsoll für beide Kinder in Höhe von 400,63 € ausweisen, ergänzend vorgetragen, dieser Bescheid beziehe sich auf den Zeitraum von November 2010 bis zum 06. März 2011, in dem die Klägerin noch kein Krankengeld erhalten habe. Aus dem Gesamtzusammenhang und aus den Kostenbeitragsrechnungen, die in diesem Änderungsbescheid jeweils einzeln für die Kinder in den Monaten Oktober, November und Dezember 2010 erfolgt seien, ergebe sich, dass für den gesamten Monat Dezember 2010 ein Kostenbeitrag in Höhe von 407,63 € gefordert worden sei. Soweit dieser Bescheid die Formulierung „ab 30.12.2010“ enthalte, habe damit die Fälligkeit für den Monat Dezember 2010 festgelegt werden sollen. In diesem Änderungsbescheid werde von einem Ehegattenunterhalt in Höhe von 330 € und einem erhöhten Selbstbehalt in Höhe von 1.131 € ausgegangen. Für den Monat November 2010 bleibe es für die Tochter der Klägerin bei den Festlegungen aus dem Bescheid vom 18. Januar 2010.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten I bis III zu VG 6 K 332/11) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die angesichts des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, hat in dem aus der Entscheidungsformel dieses Urteiles ersichtlichem Umfange Erfolg.

Gegenstand der Klage ist der Kostenbeitragsbescheid vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 in der Fassung Änderungsbescheides vom 28. September 2011. Dieser Änderungsbescheid ist Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden, weil die vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 unter anderem gerügt hat, dass die für die Zeit ab dem 01. Dezember 2010 in Höhe von 407,63 € zu entrichtenden Kostenbeiträge nicht korrekt berechnet seien. Insoweit ist auf den im Änderungsbescheid vom 28. September 2011 in dieser Höhe ausgewiesenen Zahlbetrag Bezug genommen und damit auch dieser Bescheid implizit in das vorliegende Klageverfahren einbezogen worden. Die Kostenbeitragsbescheide sind im vollen Umfange angefochten worden, weil die Klägerin ihren Klageantrag aus der Klageschrift, mit dem ohne Einschränkung die Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 beantragt worden war, trotz des richterlichen Hinweises vom 05. Okto-ber 2011, dass zumindest die Erhebung eines Mindestkostenbeitrages nach § 94 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – (SGB VIII) gerechtfertigt sein dürfte, nicht eingegrenzt hat.

Der Regelungsinhalt des streitbefangenen Änderungsbescheides vom 28. September 2011 betrifft Kostenbeiträge im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 5b) SGB VIII, die zum einen für den Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 30. November 2010 jeweils separat für den Sohn der Klägerin in Höhe von 153,30 € und für deren Tochter in Höhe von 380 € und zum anderen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2010 bis zum 15. Mai 2011 nach Maßgabe des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes als reduzierter Gesamtkostenbeitrag für beide Kinder der Klägerin in monatlicher Höhe von insgesamt 407,63 € festgesetzt worden sind. Obwohl der Kostenbeitragsbescheid ausdrücklich nur den Kostenbeitragsbescheid vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 geändert hat, bezieht sich diese Änderung nicht nur auf den Erhebungszeitraum vom 11. November 2010 bis zum 06. März 2011, sondern darüberhinausgehend auch auf den Erhebungszeitraum bis zum 15. Mai 2011, so dass durch den streitbefangenen Änderungsbescheid – entgegen der Annahme des Beklagten – auch die im Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 für die Tochter der Klägerin getroffene Beitragsfestsetzung ab dem 11. November 2010 und des Weiteren die im Kostenbeitragsbescheid vom 02. Mai 2011 getroffenen Festsetzungen teilweise geändert worden sind, indem der ursprünglich für beide Kinder für die Zeit vom 07. März 2011 bis zum 15. Mai 2011 in monatlicher Höhe von 373,67 € festgesetzte Gesamtkostenbeitrag auf 407,63 € heraufgesetzt worden ist. Dieser Inhalt des streitbefangenen Änderungsbescheides ergibt sich aus dem nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmenden Regelungsinhalt dieses Bescheides selbst und der Zusammenschau mit dem erst später ergangenen Kostenbeitragsbescheid vom 26. Oktober 2011, mit dem für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2011 bis zum 31. August 2011 ein neuer Kostenbeitrag festgesetzt worden war. Zunächst ist den Ausführungen im untersten Absatz auf Seite 2 des streitbefangenen Änderungsbescheides zu entnehmen, dass für den Sohn der Klägerin für die Zeit vom 11. November 2010 bis zum 30. November 2010 ein anteiliger Kostenbeitrag von 153,30 € festgesetzt und abzüglich eines Guthabens von 43,88 € in Höhe von 109,42 € angefordert wurde. Des Weiteren ergibt sich aus der als Anlage zum Änderungsbescheid beigefügten „Kostenbeitragsberechnung nach Maßgabe der §§ 91 bis 94 SGB VIII“ für die Tochter der Klägerin, dass – entgegen der Annahme des Beklagten – auch für die Tochter ab dem 11. November 2010 ein Kostenbeitrag, und zwar in einer monatlichen Höhe von 380 €, festgesetzt wurde. Dies ist der ersten Zeile dieser Anlage unter der Überschrift zu entnehmen, die da lautet: „Festsetzung des Kostenbeitrages für die Zeit: 11.11.2010 - 31.08.2010“. Hiermit ist nicht nur eine schlichte Mitteilung ergangen, sondern der Kostenbeitrag für die Tochter der Klägerin rechtsverbindlich neu geregelt worden. Dies ergibt sich wiederum aus dem Zusammenhang der Selbstbehaltsberechnung auf der Seite 2 der Begründung des Änderungsbescheides, die ausdrücklich auch den Kostenbeitrag für die Tochter der Klägerin in Höhe von 380 € als einen von dem maßgeblichen Einkommen der Klägerin abzuziehenden Kostenbeitrag ausweist und ausgehend davon im drittletzten Absatz auf Seite 2 ausdrücklich und damit verbindlich einen reduzierten Gesamtkostenbeitrag für beide Kinder in einer monatlichen Höhe von 407,63 € benennt, der ab dem 30. Dezember 2010 gefordert werden kann. Da dieser Gesamtbeitrag ab dem 30. Dezember 2010 gefordert und damit bei verständiger Würdigung auch gleichzeitig rechtsverbindlich festgesetzt wurde, gilt Gleiches für die Rechtsverbindlichkeit des in der Anlage zum Änderungsbescheid in Höhe von 380 € ausgewiesenen Einzelbeitrages für die Tochter, welcher der Festsetzung des Gesamtbeitrages zu Grunde liegt. Denn ohne eine rechtsverbindliche Regelung zum Einzelbeitrag für die Tochter der Klägerin könnte nicht in rechtsverbindlicher Weise ein Gesamtkostenbeitrag für beide Kinder berechnet und festgesetzt werden. Die Beitragsreduzierung des Gesamtkostenbeitrages gilt für den Erhebungszeitraum ab dem 01. Dezember 2010. Zwar enthält der Änderungsbescheid hierzu keine ausdrücklichen Aussagen. Jedoch ist der Formulierung „gefordert“ in der vierten Zeile des drittletzten Absatzes auf Seite 2 des Änderungsbescheides zu entnehmen, dass der Gesamtbeitrag ab dem 30. Dezember 2010 angefordert bzw. fällig gestellt und nicht für einen Erhebungszeitraum ab diesem Zeitpunkt festgesetzt wurde. Wenn in diesem Zusammenhang des Weiteren die ersten beiden Zeilen auf Seite 3 des Änderungsbescheides in den Blick genommen werden, wonach die Klägerin gebeten wurde, „die laufenden Kostenbeiträge bis spätestens 30. des Monats … zu überweisen“, ergibt sich aus einer Zusammenschau, dass die ab dem 30. Dezember 2010 in Höhe von 407,63 € geforderten Kostenbeiträge auch einen für den Erhebungszeitraum vom 01. Dezember bis zum 31. Dezember in dieser Höhe festgesetzten Kostenbeitrag betreffen. Des Weiteren enthält der streitbefangene Änderungsbescheid bei verständiger Würdigung keine Regelung, dass der Beitragserhebungszeitraum bereits mit dem Ablauf des 06. März 2011 endet, weil in diesem Bescheid lediglich auf den Zeitraum der Hilfegewährung für den Sohn vom 02. November 2010 bis zum 31. August 2011 und den Beginn der Zahlungspflicht ab dem 11. November 2011 hingewiesen wird. Dagegen fehlt eine ausdrückliche Regelung bzw. ein ausdrücklicher Hinweis, zu welchem Zeitpunkt die Beitragspflicht enden soll. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Tochter der Klägerin wird zudem in der als Anlage zu diesem Bescheid beigefügten Kostenbeitragsrechnung sogar ausdrücklich festgestellt, dass der Kostenbeitrag für die Tochter für die Zeit vom 11. November 2010 bis zum 31. August 2011 gilt. Ausgehend davon, dass durch einen später erlassenen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zuvor ergangene Verwaltungsakte geändert werden, welche den selben Regelungsgegenstand und -zeitraum wie der später erlassene Verwaltungsakt betreffen, sind durch den hier streitbefangenen Änderungsbescheid auch abweichende Neuregelungen zu den in den zuvor erlassenen Kostenbeitragsbescheiden vom 18. Janu-ar 2010 und vom 02. Mai 2011 getroffenen Festsetzungen in der Weise getroffen worden, dass ab dem 11. November 2011 der für die Tochter der Klägerin ursprünglich im Kostenbeitragsbescheid vom 18. Januar 2010 in Höhe von 340 € festgesetzte monatliche Kostenbeitrag ab dem 11. November 2010 auf 380 € heraufgesetzt und des Weiteren unter Aufhebung und Abänderung des Kostenbeitragsbescheides vom 02. Mai 2011 über den 07. März 2011 hinausgehend ein monatlicher Gesamtkostenbeitrag für beide Kinder der Klägerin in Höhe von insgesamt 407,63 € (anstelle der im Bescheid vom 02. Mai 2011 angeforderten 373,67 €) festgesetzt wurde. Die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft des Kostenbeitragsbescheides vom 02. Mai 2011 steht dessen Aufhebung und Änderung nicht entgegen. Denn nach § 39 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X) bleibt ein Verwaltungsakt nur wirksam, solange und soweit er nicht aufgehoben worden ist. Daraus folgt, dass auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt seine Wirksamkeit verliert, wenn er aufgehoben wird. Hier wurde mit dem streitbefangenen Änderungsbescheid auch eine Neuberechnung und -festsetzung der Kostenbeiträge für den Zeitraum nach dem 07. März 2011 vorgenommen, welche die bisherigen Regelungen aus dem Kostenbeitragsbescheid vom 02. Mai 2011 vollständig ersetzt und damit aufgehoben haben. Dies kann auch der Mitteilung des Beklagten an die Klägerin vom 15. März 2012 über geleistete Kostenbeitragszahlungen entnommen werden, die unter anderem für den Zeitraum vom 01. Dezember 2010 bis zum 15. Mai 2011 ein Gesamtsoll für beide Kinder in monatlicher Höhe von 407,63 € ausweist. Danach geht sogar selbst der Beklagte davon aus, dass auf Grund des Änderungsbescheides über den 07. März 2011 hinausgehend ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 407,63 € zu entrichten ist. Allerdings endet der durch den Änderungsbescheid vom 28. September 2011 festgelegte Erhebungszeitraum nunmehr mit Ablauf des 15. Mai 2011, weil der Beklagte ab dem 16. Mai 2011 durch den später erlassenen Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2011 für beide Kinder der Klägerin eine Neufestsetzung getroffen hat.

Die hiernach in dem vorstehenden Umfange beschriebenen Regelungen des streitbefangenen Kostenbeitragsbescheides vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 in der Fassung Änderungsbescheides vom 28. September 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit höhere Kostenbeiträge als die in der Entscheidungsformel dieses Urteils ausgewiesenen Beträge für die dort näher bezeichneten Zeitabschnitte festgesetzt und teilweise angefordert worden sind.

Die für den Erhebungszeitraum vom 11. November 2010 bis zum 30. Novem-ber 2010 jeweils für Sohn und Tochter der Klägerin getrennt festgesetzten Kostenbeiträge sind in dem aus der Entscheidungsformel dieses Urteiles ersichtlichen Umfange rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Bemessung der Höhe des bis für diesen Zeitraum zu entrichtenden monatlichen Kostenbeitrages den nach den Maßgaben des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes zu bestimmenden Abzugsbetrag entgegen den Vorgaben des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht berücksichtigt hat. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenen Umfange zu den Kosten heranzuziehen. Hieraus ergibt sich, dass Kostenbeiträge rechtswidrig sind, soweit sie dazu führen, dass dem Kostenbeitragspflichtigen nach Zahlung der betreffenden Kostenbeiträge nicht mehr der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 - NJW 2011, 97). Wenn demnach dem Beitragspflichtigen nach Abzug des an sich zu entrichtenden Kostenbeitrages nur noch ein tatsächlicher Selbstbehalt verbleiben würde, der unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt liegt, so ist der Kostenbeitrag in Höhe des Differenzbetrages, der zwischen dem unterhalsrechtlichen und dem tatsächlichen Selbstbehalt besteht, zu reduzieren (Reduktionsbetrag). Wenn der Kostenbeitragspflichtige – wie hier – für die vollstationäre Unterbringung von mehreren Kindern Kostenbeiträge zu entrichten hat, dann ist der Reduktionsbetrag zu gleichen Teilen dem für das jeweilige Kind zu entrichtenden Kostenbeitrag zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der Wertung des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und der §§ 1603 Abs. 1, 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach darf ein Kostenbeitrag nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Da der Kostenbeitrag an die Stelle des Unterhaltsanspruchs tritt, ist insoweit auf die unterhaltsrechtlichen Grundsätze der §§ 1603, 1609 BGB zurückzugreifen, wonach Unterhaltsansprüche von gleichrangigen Unterhaltsberechtigten bei einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, mithin bei einem Mangelfall, anteilig zu kürzen sind. Entsprechendes gilt für Kostenbeiträge, die ein nicht leistungsfähiger Kostenbeitragspflichtiger für mehrere Kinder zu entrichten hat.

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ergibt sich hier für die im Hinblick auf die Zeitspanne vom 11. November 2010 bis zum 30. November 2010 zu bestimmenden jeweiligen monatlichen Kostenbeiträge der beiden Kinder der Klägerin ein jeweiliger anteiliger Abzugsbetrag von 104,94 € (= 209,87 € : 2), der jeweils von dem monatlich an sich zu entrichtenden Kostenbeitrag für die Tochter der Klägerin in Höhe von 380 € und für den Sohn der Klägerin in Höhe 230 € abzuziehen ist. Der Gesamtabzugsbetrag von 209,87 € ergibt sich wiederum aus der Differenz, die zwischen dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt in Höhe von 1.131 € und dem der Klägerin tatsächlich verbleibenden Selbstbehalt in Höhe von 921,13 € ergibt (1.131 € - 921,13 € = 209,87 €). Der tatsächliche Selbstbehalt ermittelt sich wiederum in einem ersten Rechenschritt aus dem maßgeblichen Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.531,13 €, das zwar in dieser Höhe unter Berücksichtigung des von der Klägerin nachgewiesenen Bezuges von Ehegattenunterhalt in Höhe von 330 € zutreffend berechnet, jedoch bei der Selbstbehaltsberechnung auf Seite 2 des Änderungsbescheides unzutreffend mit 1.538,63 € angegeben wurde. In einem zweiten Rechenschritt sind von dem maßgeblichen Einkommen in Höhe von 1.531,13 € die für die beiden Kinder an sich zu entrichtenden Kostenbeiträge in Höhe von 380 € und 230 € abzuziehen (1.531,13 € - 380 € - 230 € = 921,13 €).

Für den gesamten Monat November 2010 wäre demnach für den Sohn der Klägerin lediglich ein monatlicher Kostenbeitrag von 125,06 € (= 230 € - 104,94 €) und für deren Tochter in Höhe von 275,06 € (380 € - 104,94 €) gerechtfertigt. Diese jeweiligen Monatsbeiträge sind jedoch in einem weiteren Rechenschritt zu kürzen, weil der streitbefangene Änderungsbescheid im November 2010 lediglich einen Erhebungszeitraum von 20 Tagen vom 11. November 2010 bis zum 30. November 2010 betrifft.

Eine gesonderte Festsetzung eines anteiligen Kostenbeitrages für einen Zeitabschnitt innerhalb eines Monats ist geboten, wenn die Kostenbeitragspflicht innerhalb eines Kalendermonates beginnt bzw. endet oder sich während eines laufenden Kalendermonats, für den über die gesamte Dauer Kostenbeiträge zu entrichten sind, die für die Bestimmung der Kostenbeitragshöhe maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wegen einer Neuzuordnung des vollstationär untergebrachten Kindes in eine andere Beitragsstufe im Sinne des § 2 der Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV – oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen erheblich ändern und infolgedessen die Kostenbeitragshöhe für einen Teil des Kalendermonats neu zu bestimmen ist. Zwar ergibt sich aus der Spalte 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV –, dass der Kostenbeitrag nach Monaten berechnet wird. Gleichwohl sind für zeitliche Teilabschnitte innerhalb eines Monats keine vollen Kostenbeiträge für den gesamten Monat zu erheben, in dem die Kostenbeitragspflicht beginnt bzw. endet oder sich die Kostenbeitragserhebungsvoraussetzungen ändern. Denn die Kostenbeitragsregelungen der §§ 91 bis 94 SGB VIII und der KostenbeitragsV enthalten keine vergleichbaren Regelungen wie das Ausbildungsförderungs- oder Wohngeldrecht, nach denen Leistungen auch dann für den gesamten Kalendermonat gewährt werden, wenn die Leistungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Monats erfüllt sind (vgl. §§ 15 Abs. 1, 15 b Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und §§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 des Wohngeldgesetzes – WoGG –). Ohne eine entsprechende Regelung im Kostenbeitragsrecht würde ein für die gesamte Dauer eines Monats festgesetzter Kostenbeitrag, der eine wesentliche Veränderung der Kostenbeitragserhebungsvoraussetzungen unberücksichtigt ließe, gegen das aus Artikel 3 des Grundgesetzes hergeleitete Äquivalenzprinzip und gegen § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verstoßen. Nach dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip darf die Höhe der Kostenbeiträge nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Wert der erbrachten Hilfeleistung stehen; nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenen Umfange zu den Kosten heranzuziehen. Gegen diese (verfassungs-)gesetzlichen Prinzipien würde ein für den ganzen Monat festgesetzter Kostenbeitrag verstoßen, obwohl die Kostenbeitragserhebungsvoraussetzungen nur für ein Teil des Monats vorliegen. Aus dem in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthaltenen Gebot der Angemessenheit der Kostenbeiträge ergibt sich weiterhin, dass die Höhe des anteiligen Kostenbeitrages für einen bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Kalendermonates an Hand des Verhältnisses zu bestimmen ist, das zwischen der Anzahl der Tage des jeweiligen Erhebungszeitabschnittes innerhalb eines Kalendermonats und der tatsächlichen Gesamtzahl der Tage des betreffenden Kalendermonates besteht. Die Kürzung orientiert sich dabei nach dem Verhältnis, das zwischen der Zahl der Tage des Erhebungszeitraumes und der Gesamtzahl der Tage des Monats besteht. Da der Monat November 30 Tage hat, bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob für die bei der Berechnung des Verhältnisses zu Grunde zu legende Gesamtzahl der Monatstage auf die tatsächliche Gesamtzahl der Tage des betreffenden Kalendermonats abzustellen ist oder unabhängig davon stets auf 30 Tage, wie dies die Sätze 2 und 3 des § 41 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch – (SGB II) für die innerhalb eines Monats anteilig zu gewährende Grundsicherung für Arbeitssuchende vorsehen, wonach ein Monat mit 30 Tagen berechnet und die Leistung anteilig erbracht wird. Rechnet man die monatlichen Kostenbeiträge für die Tochter (275,06 €) und für den Sohn der Klägerin (125,06 €) auf die in der Entscheidungsformel dieses Urteils jeweils ausgewiesenen Zeitabschnitte um, so sind die Kostenbeiträge rechtswidrig, als darin anteilige Kostenbeiträge für den Zeitabschnitt vom 11. November 2010 bis zum 30. November 2010 (20 Tage) für den Sohn der Klägerin von mehr als 83,33 € (= 125,06 € Monatsbeitrag x 20 Tage : 30 Tage) festgesetzt und nach Abzug des verrechneten Guthabens in Höhe von 43,88 € in Höhe 39,45 € (= 83,33 - 43,88 €) angefordert und für die Tochter der Klägerin von mehr als 183,38 € (= 275,06 € Monatsbeitrag x 20 Tage : 30 Tage) festgesetzt wurden. Keine andere Beurteilung ergibt sich für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Beiträge, soweit der Beklagte für den Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 30. November 2010 Kostenbeiträge für beide Kinder in Höhe von insgesamt 266,71 € (= 83,33 € Kostenbeitrag für den Sohn der Klägerin + 183,38 € für die Tochter der Klägerin) festgesetzt hat, die unterhalb des nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Höhe des Kindergeldes zu entrichtenden Mindestkostenbeitrags in Höhe von 368 € (= 2 x 184 €) liegen, weil der anteilige Mindestkostenbeitrag für diesen Zeitabschnitt, der ebenfalls nach Maßgabe der anteiligen Kostenbeitragsberechnung bestimmen ist, bei 245,33 € (368 € x 20 Tage : 30 Tage) und damit unterhalb der Summe der für beide Kinder festgesetzten Beträge von 266,71 € liegt. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der anteilige Kostenbeitrag für die Tochter der Klägerin in der hier nicht streitbefangenen zehntägigen Zeitspanne vom 01. November 2010 bis zum 10. November 2010 bei 113,33 € (= 340 € x 10 Tage : 30 Tage) liegt und der hier nicht streitgegenständliche und deshalb im Rahmen dieses Klageverfahrens nicht aufhebbare Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 für diese Zeitspanne in einem außergerichtlichen Verwaltungsverfahren entsprechend anzupassen ist.

Der für den Monat Dezember 2010 festgesetzte Kostenbeitrag ist, soweit ein Betrag – wie der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuletzt vorgetragen hat – von mehr als 400,13 € festgesetzt worden ist, aus dem Grunde rechtswidrig, weil der Beklagte bei der unterhaltsrechtlichen Beitragskorrekturberechnung und der Berechnung des tatsächlichen Selbstbehaltes an Stelle des in Höhe von 1.538,63 € angesetzten maßgeblichen Einkommens der Klägerin nur 1.531,13 € hätte ansetzten dürfen. Obwohl der Beklagte den letzteren Betrag bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 des § 93 SGB VIII zutreffend angesetzt hat, hat er jedoch bei der Berechnung des tatsächlichen Selbstbehaltes auf Seite 2 des streitbefangenen Änderungsbescheides nicht berücksichtigt, dass die Klägerin im Dezember 2010 nur 330 € Ehegattenunterhalt bezogen hatte und infolgedessen nur das in den Anlagen des Änderungsbescheides in Höhe von 2.041,51 € ausgewiesene Nettogesamteinkommen bzw. nach Abzug des pauschalen Abzugsbetrages im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nur ein maßgebliches Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII in Höhe von 1.531,13 € hatte. Dementsprechend hätte bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes für das maßgebliche Einkommen der Klägerin nicht der auf Seite 2 des Änderungsbescheides angegebene Betrag von 1.538,63 €, sondern nur der vorstehend in Höhe von 1.531,13 € ausgewiesene Betrag angesetzt werden dürfen mit der Folge, dass auch für diesen Zeitraum – wie bereits vorstehend ausgeführt – nach Abzug der an sich zu entrichtenden Kostenbeiträge ein Abzugsbetrag von 209,97 € anzusetzen ist (1.531,13 € - 380 € - 230 € = 209,87 €), um den sich die an sich in Höhe von insgesamt 610 € für beide Kinder an sich anzusetzenden Kostenbeiträge (davon 380 € für die Tochter der Klägerin + 230 € für deren Sohn) auf 400,13 € reduzieren (= 610 € - 209,87 €).

Rechtswidrig ist des Weiteren die Festsetzung eines monatlichen Kostenbeitrages für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2011, soweit darin – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuletzt vorgetragen hat – ein monatlicher Gesamtkostenbeitrag für beide Kinder von mehr als jeweils 368 € und für den Zeitraum vom 01. Mai 2011 bis zum 15. Mai 2011 ein anteiliger Kostenbeitrag von mehr als 178,06 € festgesetzt wurde. Auch insoweit verstoßen die Festsetzungen jedenfalls gegen § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil zum einen bei der unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsberechnung der Kostenbeiträge – wie bereits ausgeführt – zu Unrecht ein höheres maßgebliches Einkommen der Klägerin als 1.531,13 € angesetzt wurde und bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes außer Acht gelassen wurde, dass der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ausweislich der Anmerkung A.5 der seit dem 01. Januar 2011 gültigen Düsseldorfer Tabelle und der Nr. 21.2 der zum 01. Januar 2011 geltenden Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts seit dem 01. Januar 2011 auf 950 € im Monat erhöht wurde.

Hieraus folgt, dass die Klägerin ab dem 01. Januar 2011 anstelle des im angefochtenen Änderungsbescheides angesetzten Selbstbehaltsbetrages in Höhe von 1.131 € unter Berücksichtigung der Mehrkosten aus der Differenz zur Miete in Höhe von 231 € ein unterhalsrechtlicher Selbstbehalt von 1.181 € zusteht (= 950 € Selbstbehalt laut der Anmerkung A.5 bzw. Nr. 21.2 der jeweils ab dem 01. Januar 2011 gültigen vorgenannten Tabellen + 231 € Mietmehrkosten). Da der tatsächliche Selbstbehalt der Klägerin – wie vorstehend für die Kostenbeiträge für den Monat November 2010 bereits ausgeführt worden ist – bis zum 06. März 2011 bei 921,13 € lag, ergibt sich unter Berücksichtigung des seit dem 01. Januar 2011 maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes in Höhe von 1.181 € ein kostenbeitragsrechtlicher Reduktionsbetrag in Höhe von 259,87 € (= 1.181 € - 921,13 €), um den sich die Summe der für die beiden Kinder der Klägerin erhobenen monatlichen Kostenbeiträge von 610 € (davon 380 € für die Tochter der Klägerin + 230 € für deren Sohn) auf 350,13 € reduzieren würde (= 610 € - 259,87 €). Da dieser Betrag unter dem nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu entrichtenden Mindestkostenbeitrag für die in Höhe von 368 € bezogenen Kindergelder liegt, ist eine Beitragserhebung in dieser Höhe gerechtfertigt.

Auch für den Zeitraum vom 07. März 2011 bis zum 15. Mai 2011 ist die Beitragsfestsetzung rechtswidrig, soweit für beide Kinder der Klägerin ein den Mindestkostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII übersteigender monatlicher Gesamtbetrag von mehr als 368 € festgesetzt wurde. Die Festsetzung eines höheren Gesamtkostenbeitrages als 368 € für beide Kinder verstößt jedenfalls gegen § 94 Abs. 1 SGB VIII. Wie bereits ausgeführt wurde, darf nach dieser Vorschrift einem Kostenbeitragspflichtigen infolge der Kostenbeitragsfestsetzung nicht weniger als der unterhaltsrechtliche Selbsthalt verbleiben. Hier würde der Klägerin, die ab dem 07. März 2011 anstelle des bisherigen Erwerbseinkommens Krankengeld bezog, nach Abzug der an sich zu entrichtenden Kostenbeiträge für ihre Kinder nur noch ein tatsächlicher Selbstbehalt verbleiben, der unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt liegt. Denn selbst dann, wenn entsprechend den Ausführungen im Kostenbeitragsbescheid vom 02. Mai 2011 für die Zeit ab dem 07. März 2011 ein nach § 93 Abs. 3 SGB VIII maßgebliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.367,17 € zu Grunde gelegt würde, verbliebe der Klägerin nach Abzug eines in diesem Bescheid angesetzten vorläufigen Kostenbeitrages für ihre beiden Kinder in Höhe von insgesamt 545 € (davon 340 € für ihre Tochter und 205 € für ihren Sohn) ab dem 07. März 2011 ein tatsächlicher Selbstbehalt von 822,17 € (= 1.367,17 € - 545 €), der um 178,83 € unter dem im Bescheid vom 02. Mai 2011 insoweit zutreffend ermittelten unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 1001 € liegen würde (1.001 € - 822,17 € = 178,83 €). Aus diesem Grunde stünde der Klägerin im Hinblick auf die für den Zeitraum ab dem 07. März 2011 zu bestimmenden monatlichen Gesamtkostenbeiträge für ihre beiden Kinder ein Reduktionsbetrag in Höhe von 178,83 € zu, der jeweils von den monatlich an sich zu entrichtenden Kostenbeiträge für ihre Kinder in Höhe von insgesamt 545 € abzuziehen wäre und den Gesamtkostenbeitrag auf 366,17 € reduzieren würde (545 € - 178,83 € = 366,17 €). Gleichwohl ist hier jedoch gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Festsetzung eines monatlichen Mindestkostenbeitrages in Höhe von 368 € für das für beide Kinder bezogene Kindergeld gerechtfertigt. Der Reduktionsbetrag in Höhe von 178,82 € errechnet sich aus der Differenz des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes in Höhe von 1.001 €, den der Beklagte insoweit im Bescheid vom 02. Mai 2011 insoweit zutreffend bestimmt hat, und dem tatsächlichen Selbstbehalt in Höhe von 822,18 € (1.001 € - 822,18 € = 178,82 €), welcher der Klägerin nach Abzug der an sich für ihre Kinder in Höhe von insgesamt 545 € zu entrichtenden Kostenbeiträge von ihrem als maßgebliche zu Grunde zu legenden Einkommen in Höhe von 1.367,16 € verbleiben würde (1.367,16 € - 545 € = 822,18 €). Das ab dem 07. März 2011 maßgebliche Einkommen der Klägerin bestimmt sich in einem ersten Schritt nach dem Nettogesamteinkommen im Sinne von § 93 Abs. 2 SGB VIII, das hier jedoch anstelle der in den Anlagen im Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 02. Mai 2011 in Höhe von 1.832,90 € ausgewiesenen Beträge lediglich bei 1.822,90 € liegt, das sich aus dem Krankengeld von 1.308,90 €, dem Kindergeld von 184 € für das jeweils betreute Kind und dem im Änderungsbescheid vom 28. September 2011 anerkannten monatlichen Ehegattenunterhalt von 330 € (anstatt der im Kostenbeitragsbescheid vom 02. Mai 2011 zu Grunde gelegten 340 €) zusammensetzt. Nach Abzug des Pauschalabzugsbetrages im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII in Höhe von 455,73 € (1.822,90 € x 25 %) verbleibt demnach ein maßgebliches Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII in Höhe von 1.367,17 €, das nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 KostenbeitragsV der Einkommensgruppe 7 zuzuordnen ist. Für die Einkommensgruppe 7 ergibt sich ein monatlicher Kostenbeitrag für das erste vollstationär betreute Kind in der Beitragsstufe 1 in Höhe von 340 € und für das zweite Kind in der Beitragsstufe 2 in Höhe von 205 € (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der KostenbeitragsV i. V. m. mit den Spalten 1 und 2 zur Einkommensgruppe 7 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Buchstabe a der KostenbeitragsV).

Rechtswidrig ist der Festsetzung eines Gesamtkostenbeitrages, soweit für den für den fünfzehntätigen Erhebungszeitraum vom 01. Mai bis zum 15. Mai 2011 ein anteiliger Mindestkostenbeitrag von mehr als 178,06 € (368 € x 15 Tage : 31 Tage) festgesetzt wurde. Der für diese Zeitspanne zu berechnende Mindestkostenbeitrag berechnet sich nach dem Verhältnis, das zwischen der Anzahl der Tage des Erhebungszeitraumes innerhalb des Kalendermonates und der tatsächlichen Gesamtzahl der Tage des betreffenden Kalendermonats besteht. Wenn ein Kalendermonat nicht 30 Tage, sondern 28 bzw. 29 Tage oder – wie hier der Monat Mai – 31 Tage hat, dann bestimmt sich der für den Änderungszeitraum festzusetzende anteilige Kostenbeitrag nach dem Verhältnis der Anzahl der Tage des Änderungszeitraumes zu der tatsächlichen Gesamtzahl der Tage (28, 29 oder 31 Tage) des betreffenden Kalendermonats; in keinem Fall sind dann als Gesamtzahl der Tage des betreffenden Kalendermonates 30 Tage zu Grunde zu legen. Denn aus dem nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Gebot der Angemessenheit des Umfanges der Beitragshöhe folgt, dass bei Kalendermonaten, die nicht 30 Tage, sondern 28 bzw. 29 oder 31 Tage dauern, eine exakte Bestimmung des jeweiligen angemessenen Beitragsumfanges für die jeweiligen Teilerhebungszeiträume, die vor bzw. nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Veränderung liegen, nur möglich ist, wenn die Dauer der Teilerhebungszeiträume ins Verhältnis gesetzt wird zu der tatsächlichen Gesamtdauer des betreffenden Kalendermonates. Hingegen führt bei Kalendermonaten, die nicht 30 Tage dauern, die Bestimmung des Verhältnisses der jeweiligen Teilerhebungszeiträume an Hand einer Gesamterhebungsdauer von 30 Tagen zu einer Verzerrung der jeweiligen anteiligen Beitragshöhe für die einzelnen Zeitabschnitte innerhalb eines Monats. Bei Kalendermonaten mit 31 Tagen verbliebe nämlich eine Erhebungslücke von einem Tag in der Weise, dass zum einen im Falle einer für den Änderungszeitraum erforderlichen Beitragsreduzierung der hierfür anfallende und nach einer bestimmten numerischen Tagesanzahl zu bestimmende anteilige Monatsbeitrag, die im Rahmen des Rechenvorganges zur Bestimmung des Verhältnisses im Zähler des Bruches anzugeben wäre, bei einer im Teiler (Divisor) zu Grunde gelegten Gesamtzahl von 30 Monatstagen höher sein würde als wenn im Teiler die tatsächliche höhere Anzahl der Tage des betreffenden Kalendermonats von 31 Tagen zu Grunde gelegt würde und dass zum anderen im Falle einer für den Änderungszeitraum erforderlichen Beitragserhöhung der hierfür zu erhebende anteilige Kostenbeitrag bei einer im Teiler angesetzten Anzahl von 30 Monatstagen niedriger wäre als bei einer Anzahl von 31 Monatstagen; umgekehrt würde es sich bei Kalendermonaten mit einer tatsächlichen Anzahl von 28 bzw. 29 Tagen verhalten, weil in diesem Falle zum einen bei einer für den Änderungszeitraum erforderlichen Beitragsreduzierung der hierfür anfallende anteilige Kostenbeitrag bei Zugrundelegung einer Monatsgesamttageszahl von 30 Tagen im Teiler niedriger wäre als wenn die tatsächliche Zahl der Kalendermonatstage von 28 bzw. 29 angesetzt würde. Wegen dieser Verzerrungen der jeweiligen anteiligen Beitragshöhe wäre eine Bestimmung der anteiligen Kostenbeiträge an Hand einer pauschalierten Monatsgesamtdauer von 30 Tagen, die stets unabhängig von der tatsächlichen Tageszahl eines Kalendermonats zu Grunde gelegt würde, daher nur dann zulässig, wenn es hierfür eine gesetzliche Regelung geben würde, die eine von dem rechnerischen Verhältnis abweichende pauschalierende Berechnung der anteiligen Monatsbeiträge zulassen würde. Im Rahmen der Kostenbeitragsvorschriften der §§ 91 bis 94 SGB VIII und der KostenbeitragsV gibt es allerdings keine solche Vorschriften, die dies in einer vergleichbaren Weise vorsehen wie die spezialgesetzlichen Regelungen der Sätze 2 und 3 des § 41 Abs. 1 SGB II für die innerhalb eines Monats anteilig zu gewährende Grundsicherung für Arbeitssuchende, nach denen ein Monat mit 30 Tagen berechnet und die Leistung anteilig erbracht wird, wenn die Leistung nicht für den vollen Monat besteht. Eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II scheitert hier daran, dass in Ansehung der Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die eine angemessene anteilige Kostenbeitragsberechnung für Teilabschnitte innerhalb eines Kalendermonates ermöglicht, bereits eine Regelungslücke fehlt und des Weiteren auch kein besonderes Regelungsbedürfnis für eine pauschalierende Berechnung besteht. Im Übrigen spricht für ein an Hand der tatsächlichen Kalendermonatstage zu bestimmendes Verhältnis der jeweiligen Teilerhebungszeiträume die Wertung der allgemeinen Verfahrensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X, nach der Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bei einer Änderung zu Gunsten des Betroffenen vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse aufgehoben werden sollen. Nach dieser allgemeinen Vorschrift wird für den Zeitpunkt der Regelungsänderung an den konkreten Zeitpunkt angeknüpft, zu dem die tatsächlich Änderung eingetreten ist, und nicht auf einen normativ festgelegten, von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichenden Änderungszeitpunkt abgestellt wie dies etwa bei den wohngeldrechtlichen Spezialvorschriften der Fall ist, die bei einer Änderung der Verhältnisse stets die Änderung der Wohngeldhöhe zum Monatsersten vorschreiben (vgl. § 27 Abs. 1 WoGG i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG und § 27 Abs. 2 Satz 3 WoGG).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet, soweit die Klägerin eine Aufhebung der streitbefangenen Kostenbeitragsbescheide begehrt, die über die in diesem Urteil vorgenommene Teilkassation hinausgeht. Denn im Übrigen sind die streitbefangenen Kostenbeitragsbescheide, soweit sie nicht durch dieses Urteil aufgehoben worden sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtmäßig ist der streitbefangene Beitragsfestsetzung, soweit darin für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2011 ein monatlicher Mindestkostenbeitrag für beide Kinder der Klägerin in Höhe von 368 € (bzw. vom 01. Mai 2011 bis 15. Mai 2011 ein anteiliger Kostenbeitrag von 178,06 €) festgesetzt ist. Dieser Betrag, welcher der Höhe des von der Klägerin für ihre beiden Kinder bezogenen Kindergeldes entspricht, ist nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII als Mindestkostenbeitrag in jedem Falle zu entrichten. Ins Leere gehen daher die klägerischen Einwendungen, die sich für diesen Zeitraum auf die Berechnung des für die Kostenbeitragserhebung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII maßgeblichen Einkommens richten. Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr Sohn ab April 2011 an den jeweiligen Wochenenden für drei bzw. vier Tage bei ihr verbracht habe und ihr deshalb Kosten entstanden sein sollen. Zwar sind nach § 94 Abs. 4 SGB VIII tatsächliche Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag anzurechnen, wenn sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält. Vorliegend sind jedoch solche Leistungen weder konkret benannt noch nachgewiesen worden.

Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 für beide Kinder ein monatlicher Gesamtkostenbeitrag in Höhe von 400,13 € bzw. vom 11. November 2010 bis zum 30. November 2010 jeweils ein separater anteiliger Kostenbeitrag von 183,38 € (für die Tochter der Klägerin) bzw. 83,33 € (für den Sohn der Klägerin) festgesetzt wurde. Der monatliche Gesamtkostenbeitrag von 400,13 € ergibt sich aus der Summe der vorläufigen Kostenbeiträge für die Tochter der Klägerin in Höhe von 380 € und für ihren Sohn in Höhe von 230 € abzüglich des unterhaltsbedarfsrechtlichen Reduktionsbetrages in Höhe von 209,88 € (380 € + 230 € - 209,87 € = 400,13 €). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Beitragsberechnung ein Nettogesamteinkommen im Sinne des § 93 Abs. 2 SGB VIII in der in der Anlagen zum streitbefangen Änderungsbescheid ausgewiesenen Höhe von 2.041,51 € zu Grunde gelegt hat, das sich aus dem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von 1.527,51 €, gegen dessen Ermittlung keine Einwände erhoben wurden, dem Kindergeld für das jeweils betreute Kind in Höhe von 184 € und dem nunmehr auch von Seiten des Beklagten anerkannten Ehegattenunterhalt in Höhe von 330 € zusammensetzt. Da die Klägerin keine anerkennungsfähigen Belastungen nachgewiesen hat, die über den in Höhe von 510,38 € zutreffend ausgewiesenen 25%igen Pauschalabzugsbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (2.041,51 € x 25 % = 510,38 €) hinausgehen, ist das nach § 93 Abs. 3 SGB VIII der Beitragserhebung zu Grunde liegende der maßgebliche Einkommen mit 1.531,13 € (2.041,51 € - 510,38 € = 1.531,13 €) zutreffend berechnet und der Beitragsgruppe 8 nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 der KostenbeitragsV zugeordnet worden, für die nach den Spalten 2 und 3 ein Kostenbeitrag von 380 € für die erste vollstationär betreute Person und 230 € für die zweite vollstationär betreute Person zu entrichten ist (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der KostenbeitragsV i. V. m. mit den Spalten 1 und 2 zur Einkommensgruppe 7 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Buchstabe a der KostenbeitragsV). Eine Herabstufung der Einkommensgruppe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV entfällt, weil die Klägerin ab dem 11. November 2010 gegenüber keinem ihrer Kinder unterhaltsverpflichtet war, nachdem sie an diesem Tage mit Schreiben des Beklagten vom 08. November 2010 über den Fortfall der Unterhaltspflicht unterrichtet worden war.

Insbesondere hat die Klägerin für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 keine anerkennungsfähigen besonderen Belastungen nachgewiesen, die über den im streitbefangenen Änderungsbescheid anerkannten Pauschalabzugsbetrag hinausgehen. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt. Keine andere Beurteilung ergibt sich auf der Grundlage des Klagevorbringens, die Klägerin habe Ausgaben in Höhe von 1.447,54 € gehabt. Denn im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII könnte von den in der Anlage 1 zu der Erklärung des Elternteiles zur Kostenbeitragspflicht der Klägerin vom 22. November 2010 in Höhe von 1.447,54 € geltend gemachten laufenden Kosten, auf die in der Klagebegründung nochmals Bezug genommen worden ist, allenfalls ein Betrag in einer Höhe von insgesamt 483,02 € als eine besondere Belastung nachgewiesen und als anerkennungsfähig angesehen werden, der jedoch unterhalb des hier anzusetzenden Pauschalabzugsbetrages nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Höhe von 510,38 € liegt. Unbeschadet der Frage, ob im Einzelnen die insoweit geltend gemachten Belastungen überhaupt nachgewiesen und nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 des § 93 Abs. 3 SGB VIII anerkannt werden könnten, handelt es sich hierbei um die nachfolgenden Ausgaben:

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 140,15 €

Kreditkosten,

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 48,52 €

für die private Krankenversicherung,

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 160,00 €

für die Lebensversicherungen,

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 20,00 €

für ihre Kfz-Versicherung,

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 7,83 €

für die Kfz-Steuer,

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 7,68 €

für die Haftpflichtversicherung,

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 1,75 €

Sozialbeiträge für den Deutschen Mieterverein,

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 22,09 €

Gewerkschaftsbeiträge,

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 25,00 €

für die Genossenschaft,

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 50,00 €

für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),

        

 483,02 €

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Keine anerkennungsfähigen Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII sind dagegen Kosten für die Wohnungsmiete (einschließlich Nachzahlung), Strom, Telefon und Internet sowie die GEZ-Gebühren, weil diese Ausgaben typischerweise zur allgemeinen Lebensführung gehören und deshalb keine besonderen Schuldverpflichtungen sind. Ebenfalls nicht anerkennungsfähig sind die Beiträge für die Rechtschutzversicherung und die jeweiligen Versicherungen für den Hund sowie die Hundesteuer, weil diese Aufwendungen gemäß den Sätzen 4 und 5 des § 93 Abs. 3 SGB VIII jedenfalls nicht zu einer angemessenen Lebensführung gehören, die im Rahmen der Kostenbeitragsbemessung zu subventionieren wären. Gleiches gilt für die Tankkosten, die nach dem Vorbringen der Klägerin anlässlich ihrer Fahrten zum Besuch ihrer Tochter in der Betreuungseinrichtung und für andere private Verrichtungen angefallen sind. Nicht abzugsfähig sind die Ausgaben für die Kälteschutzstiefel für ihren Sohn, die ausweislich der Rechnung der bw-discount GmbH 11 Tage nach dem Beginn der Hilfegewährung am 13. November 2010 gekauft worden waren, weil dieser Betrag zu den allgemeinen Kindesunterhaltsleistungen gehört, den die Klägerin nach der Zustellung des Mitteilungsschreibens des Beklagten vom 08. November 2010 ab dem 11. November 2011 nicht mehr zu leisten hatte. Keine andere Beurteilung ergibt sich, soweit sie vorträgt, diese Ausgabe sei aus dem Grunde notwendig gewesen, weil ihr Sohn durch die Wohngruppe insoweit nicht hinreichend mit Bekleidung ausgestattet worden sei. Denn abweichend von der Regel, dass durch den zu entrichtenden Kostenbeitrag sämtliche Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsverpflichtenden gegenüber dem betreuten Kinde abgegolten sind, könnten solche Ausgaben des Kostenbeitragspflichtigen für den Sachbedarf eines betreuten Kindes allenfalls dann als besondere Belastung oder Härte anerkannt werden, wenn dieser Bedarf unabweisbar ist und dieser Bedarf durch die im Rahmen der Jugendhilfe zu gewährleistende Bedarfsdeckung in einer pflichtwidrigen Weise unterblieben ist. Ein derart unabweisbarer Bedarf des betreuten Kindes in Folge eines pflichtwidrigen Versäumnisses im Rahmen der Betreuung liegt hier jedoch nicht vor, weil der Sohn der Klägerin am 13. November 2011 erst seit elf Tagen betreut worden war und aus diesem Grunde nicht ersichtlich ist, dass ihm schon zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin die Stiefel gekauft hatte, der betreffende Bedarf regelwidrig vorenthalten worden war. Insoweit ist es nämlich weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin die betreffenden Stellen vor dem Kauf der Winterstiefeln auf den betreffenden Bedarf ihres Sohnes hingewiesen hat.

Die Klägerin kann für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 auch keinen höheren Selbstbehalt als 1.131 € geltend machen, in dem neben dem Mietkostenanteil von 360 € zusätzlich ein um 231 € erhöhter Mietkostenanteil enthalten ist. Da der Selbstbehalt der Klägerin bereits in der Weise erhöht wurde, dass die Mietkosten einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung vollständig abgedeckt werden, besteht auch kein Raum dafür, dass dieser nochmals um einen Betrag von 24,02 €, der als anteiliger Monatsbetrag aus der Nachzahlungsaufforderung für die Nebenkosten des Jahres 2009 stammt, erhöht wird. Denn nach der Anmerkung A.5 Satz 2 der Düsseldorfer Tabelle kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag, mithin der Mietkostenanteil von 360 €, im einzeln Fall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Ausgehend hiervon ist es nicht zwingend geboten, dass eine weitere Erhöhung des Selbstbehaltes der Klägerin um den anteiligen Nebenkostennachzahlungsbetrag als angemessen anzusehen ist, weil zum einen der Selbstbehalt bereits um 231 € erhöht wurde und weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2009 unvermeidbar war.

Schließlich scheidet eine Kostenbeitragsreduzierung nach Maßgabe des § 92 Abs. 5 SGB VIII auf Grund einer besonderen Härte aus, weil der für die letzten beiden Monate des Jahres 2010 zu entrichtende monatliche Kostenbeitrag für die beiden Kinder in einer monatlichen Höhe von insgesamt 400,13 € für die Klägerin keine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift begründet. Denn der Klägerin verlieb in dieser Zeit auch bei Zahlung dieses Betrages der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt. Wird des Weiteren berücksichtigt, dass bei der Festsetzung des Mindestkostenbeitrages keine besondere Härte begründet werden kann, so liegt der hier angeforderte Beitrag von 400,13 € gerade einmal 22,13 € über dem Mindestkostenbeitrag (400,13 € - 368 € = 22,13 €). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin schlechterdings nicht zuzumuten ist, einen über den Mindestkostenbeitrag hinausgehenden Mehrbetrag von 22,13 € zu entrichten, zumal ihr auch nach Zahlung dieses Betrages immer noch Mittel in Höhe des ihres unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe, die bereits nach § 124a Abs. 1 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen nicht vor.