Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 20.02.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 N 109.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 21 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 PartG, § 3 PartG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 61 Nr 2 VwGO |
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, für die Klägerin zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der B... einzurichten.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nicht erst dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 ff., zit. nach juris, Rn. 96). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht.
Nicht zu berücksichtigen sind dabei die von der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012, und damit nach Ablauf der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 12. April 2012 in Lauf gesetzten Zweimonatsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Gründung der Klägerin als Landesverband der B.... Der Umstand, dass die Beteiligungsfähigkeit als Prozessvoraussetzung auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb § 124 Rn. 29 f.), entbindet den Beteiligten, der mit dem Zulassungsantrag die Eröffnung des Berufungsverfahrens erstrebt, nicht von den in § 124a Abs. 4 VwGO geregelten Anforderungen an die - fristgemäße - Darlegung des von ihm angenommenen Fehlens dieser Prozessvoraussetzung. Unabhängig davon teilt der Senat die geltend gemachten Bedenken gegen die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin nicht. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. § 3 PartG schränkt die hiernach schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit auch unterer Gebietsverbände nicht ein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 - VII C 56.68 -, BVerwGE 32, 333 ff., zit. nach juris, Rn. 31; s. a. Morlok, PartG, Beck Online-Kommentar, § 3 Rn. 5). Dass die Klägerin sich als Landesverband Berlin konstituiert hat, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der vorgelegten „Niederschrift über die Versammlung der Berliner Mitglieder der B... am 5. Juni 2010 in Berlin-S...“, in der die Anwesenheit von 26 stimmberechtigten Mitgliedern, die Wahl eines Landesvorstandes und die Entscheidung über die Teilnahme des Landesverbands Berlin an den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin festgehalten ist; unter Tagesordnungspunkt 2 ist die Wahl eines Schriftführers „für die Anfertigung der Niederschrift der Gründungsversammlung des Landesverbandes Berlin“ vermerkt. Ob diese Gründungsversammlung bzw. ihre Einberufung im Einzelnen den Vorgaben der Satzung des Bundesverbands der Partei in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung entspricht, mag für ihre parteiinterne Anfechtbarkeit von Bedeutung sein. Dass ein - unterstellter - Verstoß gegen diese Vorgaben zur Unwirksamkeit der erfolgten Gründung führe, behauptet die Beklagte lediglich, ohne dies indessen substantiiert darzulegen. Hierfür ist - zumal in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin mit einer Landesliste zur Teilnahme an den Berliner Wahlen zugelassen wurde - auch sonst nichts ersichtlich. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1994 (- 2 BvB 2/93, 3/93 - BVerfGE 91, 276 ff.) befasst sich nicht mit der Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess, sondern mit dem Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG; aus ihr ergibt sich im Übrigen lediglich, dass eine lückenhafte Teilnahme an Wahlen im Zusammenhang mit anderen Momenten die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage stellen kann (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1994 - 2 BvB 2/93, 3/93 -, BVerfGE 91, 276, zit. nach juris Rn. 41). Dass es sich bei der Klägerin um eine politische Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG handele, hat die Beklagte - zumal in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - nicht in Frage gestellt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Beklagte auch nicht mit ihrem fristgerechten Vorbringen dargetan. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte, die für andere politische Parteien bei der Berliner Sparkasse Girokonten führe, sei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zur Gleichbehandlung der Klägerin verpflichtet. Dies sei ihr weder wegen der früher auf der Internetseite der Klägerin unter der Überschrift „Kein Konto für Terroropfer“ veröffentlichten und ihr zurechenbaren Beiträge noch wegen (wiederholter) Überziehung des bis zum 24. Februar 2012 (auf Grund einstweiliger Anordnung) bestehenden Girokontos unzumutbar. Hiergegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg.
Unzutreffend ist ihr rechtlicher Ansatz, im Rahmen von § 5 PartG als einfachgesetzlicher Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) könne eine Differenzierung erfolgen, wenn das mit der Unterscheidung verfolgte Ziel nicht willkürlich erscheine und ein sachlicher Grund für die vorgenommene Unterscheidung erkennbar sei. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung durch Art. 21 Abs. 1 GG unterliegen die Träger öffentlicher Gewalt im Rahmen des § 5 Abs. 1 PartG einem - abgesehen von den im Fall der Eröffnung eines Girokontos nicht einschlägigen Abstufungsmöglichkeiten wegen begrenzter Ressourcen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PartG - strikten Gleichbehandlungsgebot (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris, Rn. 9; s.a. ThürOVG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 EO 1377/04 -, juris, Rn. 49; zum streng formalen Verständnis des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit Parteien BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1/99 u.a., BVerfGE 104, 14 ff., zit. nach juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u.a., BVerfGE 47, 198 ff., zit. nach juris, Rn. 87 f.; BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvF 1/78 - BVerfGE 52, 63 ff., zit. nach juris, Rn. 88; BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 ff., zit. nach juris, Rn. 158). Sind danach grundsätzlich keine Gründe erkennbar, ein Konto für eine politische Partei nicht zu eröffnen (so Augsberg, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und Europäisches Parteienrecht, 2009, Rn. 103 zu § 5 PartG), kann eine Verweigerung der Kontoeröffnung durch einen Träger öffentlicher Gewalt, der für andere Parteien Konten führt, nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Bewertung der auf der Internetseite der Klägerin veröffentlichten Kommentare maßgeblich darauf gestützt, „dass es - vermeintlich unstreitig - seit April 2011 zu keinerlei weiteren Konfrontationen zwischen der Klägerin und der Beklagten im Zusammenhang mit den auf den März 2011 datierten Beiträgen auf der Internetseite der Klägerin gekommen sei“, und dabei nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. April 2011 auf die beanstandeten Äußerungen hingewiesen, die Klägerin diese aber dennoch bis mindestens zum 15. August 2011 nicht von ihrer Internetseite entfernt habe. Dies stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei in diesem Zusammenhang „seit April 2011 zu keinerlei weiteren Konfrontationen“ (UA S. 7, Hervorhebung durch den Senat) zwischen den Beteiligten gekommen, nicht durchgreifend in Frage. Warum angesichts der „knapp ein halbes Jahr im Internet verfügbaren Berichterstattung“ die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Vorfälle aus dem März 2011 rechtfertigten im Hinblick auf die seither vergangene Zeit die Ablehnung der Kontoeröffnung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Ende März 2012 nicht mehr, nicht greifen sollte, legt die Beklagte nicht dar. Ihre Behauptung, die Äußerungen wirkten „selbst am heutigen Tage … noch nach“, substantiiert sie nicht. Im Übrigen setzt die Beklagte sich nicht mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, da die Klägerin nunmehr eine Redaktion für ihren Internetauftritt eingerichtet habe und bezüglich der Abgabe von Kommentaren im Diskussionsforum eine Inhaltskontrolle durchgeführt werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der Wortwahl entsprechend kritische Äußerungen gegenüber der Beklagten wiederholen (UA S. 7). Ihr Hinweis darauf, dass die Klägerin sich von der Aussage ihres damaligen Landesvorsitzenden nie distanziert und nicht zum Ausdruck gebracht habe, nicht hinter den Kommentaren Dritter zu stehen, stellt den Schluss des Verwaltungsgerichts, angesichts der geschilderten Maßnahme bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr, nicht durchgreifend in Frage. Nichts anderes gilt für das Vorbringen der Beklagten, es sei zu berücksichtigen, dass „die Klägerin nach wie vor die Ablehnung der Beklagten, ein Konto für sie einzurichten, zum Anlass nimmt, sie zu diffamieren“. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Äußerungen setzen sich mit den zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die von der Klägerin erstrebte Einrichtung eines Girokontos durch die Beklagte geführten Verwaltungsstreitverfahren und den darin ergangenen Gerichtsentscheidungen kritisch auseinander. Unabhängig davon, ob man die von der Klägerin vertretene Auffassung teilt, lassen sie jedenfalls noch nicht den von der Beklagten gezogenen Schluss zu, die Klägerin sei „unverändert gewillt … jede Gelegenheit zu herabsetzenden öffentlichen Äußerungen gegenüber der Beklagten zu nutzen“.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, die im Internet zitierte Äußerung des damaligen Landesvorsitzenden der Klägerin überschreite noch nicht die Schwelle der strafbaren Beleidigung. Bei der fraglichen Äußerung handelt es sich um eine am 14. März 2011 auf der Internetseite der Klägerin unter der Überschrift „Kein Konto für Terroropfer“ veröffentlichte Erklärung. Dort hieß es zunächst, die B... verweigere ohne Begründung die Eröffnung eines Spendenkontos für die Hinterbliebenen der Opfer eines Attentats auf jüdische Siedler im Westjordanland. Im weiteren Verlauf des Textes wurde der damalige Landesvorsitzende der Klägerin mit den Worten zitiert: „Es handelt sich hier nicht um die Führung eines Parteikontos - obwohl auch die Verweigerung eines Kontos für eine zugelassene Partei ein Skandal ist. Die B... verhindert mit ihrer Weigerung zur Eröffnung eines Spendenkontos, dass den Waisen dieses feigen Terroranschlags Hilfe zuteil wird. Damit macht sich die S... zum Komplizen solcher antijüdischen Terroranschläge“. Anders als die Beklagte meint, ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich nicht um eine nicht mehr von Art. 5 GG gedeckte Schmähkritik, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der verfassungsrechtliche Begriff der Schmähung eng definiert ist. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 -, juris, Rn. 21; Kammerbeschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, juris, Rn. 30; Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 ff., zit. nach juris, Rn. 146; Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 ff., zit. nach juris, Rn. 41). Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 - juris, Rn. 35; Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 ff., zit. nach juris, Rn. 146). Hiernach ist die von der Beklagten angeführte Passage, die B... mache sich „zum Komplizen solcher antijüdischer Terroranschläge“ nicht als Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne anzusehen. Aus dem Zusammenhang der auf der Homepage veröffentlichten Erklärung ergibt sich deutlich, dass diese Äußerung des damaligen Landesvorsitzenden der Klägerin Teil seiner Auseinandersetzung mit der von ihm kritisierten Entscheidung der B... ist, die beantragte Eröffnung eines Spendenkontos abzulehnen. Inhaltliche Ausgewogenheit - die von der Beklagten angesprochene Thematisierung möglicher anerkennenswerter Motive, die eine Ablehnung rechtfertigen können - ist keine Voraussetzung einer Auseinandersetzung in der Sache; ebenso wenig kann eine solche Auseinandersetzung mit dem Argument verneint werden, wenn es der Klägerin um die Unterstützung der Opfer des Terroranschlags gegangen wäre, hätte sie auch auf andere Bankverbindungen hinweisen können, die für Spendenzwecke hätten genutzt werden können.
Die Beklagte rügt weiter, das Verwaltungsgericht stütze die fehlende Zurechenbarkeit von Kommentaren Dritter auf dem Diskussionsforum der Internetseite der Klägerin maßgeblich darauf, dass es an einem eindeutigen Rechtsverstoß gefehlt habe, nehme hingegen keine Subsumtion der Kommentare unter den Tatbestand der Beleidigung vor. Sie setzt sich jedoch nicht mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, die genannten Äußerungen könnten jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Ablehnung nicht mehr tragen, da die Klägerin das Diskussionsforum längst geschlossen und spätestens im September 2011 gelöscht habe, und durch die zwischenzeitliche Einrichtung einer Redaktion zur Inhaltskontrolle bei der Abgabe von Kommentaren vor der Veröffentlichung im Diskussionsforum auch keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe (UA S. 9). Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Beklagten zur rechtlichen Zurechnung der Äußerungen im Internetforum und für die von ihr vertretene Ansicht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien auch herabsetzende Äußerungen, die für sich genommen nicht strafbar seien, geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Soweit sie in diesem Zusammenhang im Übrigen meint, die von ihr beanstandeten Kommentare seien in besonderer Weise geeignet gewesen, ihre Reputation zu beeinträchtigen, weil sie fast ein halbes Jahr im Internet abrufbar gewesen seien und „sich gegen ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut (richteten), dessen geschäftliche Integrität Basis ihres Geschäftsmodells ist“, setzt sie sich zudem nicht substantiiert mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Äußerung (des früheren Landesvorsitzenden der Klägerin) sich geschäftsschädigend ausgewirkt oder sie in ihrer Funktion schwerwiegend beeinträchtigt habe (UA S. 8).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung legt die Beklagte auch nicht „im Hinblick auf die Bewertung der aufgetretenen Kontoüberziehungen“ dar. Angesichts des - wie ausgeführt - strikten Gleichbehandlungsgebots nach § 5 Abs. 1 PartG ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ungleichbehandlung nur im Ausnahmefall gerechtfertigt sein kann. Nichts anderes lässt sich der im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 (- OVG 3 S 140.11 - juris, Rn. 4) formulierten Frage entnehmen, ob Verstöße gegen den bisherigen Kontovertrag bereits die Ablehnung der Kontoeröffnung oder nur eine zivilrechtliche Kündigung überhaupt rechtfertigen können. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, angesichts des vom Inhaber eines vorläufigen, erzwungenen Girokontos zu verlangenden gesteigerten Maßes an Sorgfalt könne „durchaus auch ein Verhalten, welches im Rahmen eines bestehenden freiwilligen Vertragsverhältnisses keine Kündigung rechtfertigen würde, einen sachlichen Grund für die Ablehnung der Kontoeröffnung darstellen“, berücksichtigt wiederum nicht, dass ein (bloßer) „sachlicher Grund“ eine Ungleichbehandlung im Rahmen des § 5 Abs. 1 PartG nicht zu rechtfertigen vermag, und dass dem danach (unter der Voraussetzung, dass der Träger öffentlicher Gewalt Konten für andere politische Parteien führt) grundsätzlich bestehenden Anspruch einer politischen Partei auf Kontoeröffnung - wenn überhaupt - allenfalls Gründe entgegengehalten werden können, die das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut berechtigen würden, die zu eröffnende Kontoverbindung umgehend wieder zu kündigen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hierfür lägen derzeit keine hinreichenden Gründe vor, greift die Beklagte nicht mit Erfolg an. Soweit sie meint, die drei Überziehungen des auf Guthabenbasis geführten Kontos durch die Klägerin hätten „durchaus“ die Kündigung eines Kontovertrages gerechtfertigt, berücksichtigt sie nicht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - mit dem Zulassungsvorbringen insoweit nicht substantiiert angegriffen - davon ausgegangen ist, dass die Überziehungen am 28. September 2011 (um 51,08 EUR) und am 27. Oktober 2011 (um 97,78 EUR) sich nicht als tatsächliche Überziehungen dargestellt hätten, weil sie jeweils am Folgetag mit Wertstellung zum Vortag zurückgebucht worden seien. Die hieran anknüpfende Erwägung, allein die Überziehung vom 6. Januar 2012 (Freitag) in Höhe von 6,90 EUR, die zudem am 9. Januar 2012 (Montag) wieder ausgeglichen worden sei, reiche nicht aus, um hinreichend sicher auf eine zukünftig anzunehmende Vertragsbrüchigkeit der Klägerin zu schließen, die es allein rechtfertigen könne, ihr bereits eine Kontoeröffnung zu verweigern (UA S. 9/10), teilt der Senat auch in Ansehung des Hinweises der Beklagten, sie habe schon die ersten beiden Kontoüberziehungen gerügt, und der Bundesvorsitzende der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, alles daran gesetzt zu haben, eine weitere Überziehung zu vermeiden. Angesichts der nach Höhe und Zeitraum geringfügigen Kontoüberziehung ist hieraus nicht, wie die Beklagte meint, „zwanglos“ abzuleiten, dass „auch bei einer künftigen Kontoführung mit Überziehungen bzw. anderen Vertragsverletzungen zu rechnen“ wäre, erst recht nicht, dass mit Vertragsverletzungen von einem solchen Gewicht zu rechnen wäre, dass im Hinblick darauf schon die Kontoeröffnung für die Beklagte unzumutbar erschiene.
Die abschließende Wertung der Verwaltungsgerichts, die jeweils für sich betrachtet unerheblichen Beanstandungen der Beklagten könnten auch bei einer Gesamtschau eine Ungleichbehandlung der Klägerin nicht rechtfertigen, wird durch das Vorbringen des Zulassungsantrags ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es beschränkt sich darauf, der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die Behauptung gegenüberzustellen, die Betrachtung der „gerügten Verhaltensweisen in einer Gesamtschau“ ergebe, dass „die Klägerin nicht gewillt ist, ihren Vertragspartner zu respektieren bzw. sich an vertragliche Vereinbarung zu halten“. Dies könnte dem Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 Abs. 1 PartG indessen allenfalls dann entgegengehalten werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Kontoführung als der Beklagten unzumutbar anzusehen wäre. Dass das Verwaltungsgericht dies angesichts zweier für sich genommen nicht erheblicher Beanstandungen (Auseinandersetzung im Internet über Spendenkonto und einmalige geringfügige Kontoüberziehung) verneint hat, unterliegt keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
Soweit die Beklagte sich in ihren Schriftsätzen vom 20. August 2012 und vom 2. Oktober 2012 auf eine im Internet veröffentlichte Pressemitteilung vom 10. August 2012, eine „unzureichende“, da den Zinsanspruch „für einen Zeitraum von mehr als vier Tagen schuldig“ bleibende Umsetzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren OVG 3 S 42.12, sowie „die aktive Rolle der Klägerin in den massiv geführten Auseinandersetzungen um Karikaturen des Propheten Mohammed sowie um den sog. Mohammed-Schmähfilm ‚Innocence of Muslims‘“ beruft, kann dieses Vorbringen keine Berücksichtigung finden, weil es erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt ist.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die von der Beklagten zunächst formulierte Frage, ob „herabsetzende Äußerungen gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut die Ablehnung einer Kontoeröffnung für eine politische Partei durch dieses Kreditinstitut auch dann rechtfertigen (können), wenn sie die Grenze einer strafbaren Beleidigung nicht überschreiten“, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzberufung, weil sie für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Es hat sich nämlich, wie ausgeführt, selbständig tragend auf die Erwägung gestützt, die Presseerklärung des damaligen Landesvorsitzenden der Klägerin und die Äußerungen Dritter auf ihrer Internetseite würden die Ablehnung der Kontoeröffnung schon wegen der bis zur mündlichen Verhandlung vergangenen Zeit und der zwischenzeitlichen Einsetzung einer Redaktion zur Inhaltskontrolle nicht mehr tragen. Nicht entscheidungserheblich ist auch die weitere Frage, ob „ein vertragswidriges Verhalten bereits die Ablehnung einer Kontoeröffnung rechtfertigen“ oder „nur einen Kündigungsgrund darstellen (kann), der dann denklogisch zunächst eine Kontoeröffnung voraussetzt“. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage weder gestellt noch beantwortet. Es ist davon ausgegangen, dass eine Ablehnung nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn die Beklagte berechtigt wäre, nach einer Kontoeröffnung dieses Konto sogleich wieder zu kündigen, und hat im Anschluss daran seine Einschätzung begründet, dass dafür zur Zeit seiner Entscheidung keine hinreichenden Gründe vorlägen. Die Beantwortung der in diesem Zusammenhang von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob „(mehrfaches) vertragswidriges Verhalten bei einer im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrittenen Kontoführung die Ablehnung einer dauerhaften Kontoeröffnung für eine politische Partei durch dieses Kreditinstitut“ rechtfertigt, kann nicht allgemein erfolgen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob „eine Gesamtschau von für sich selbst betrachtet unerheblichen Beanstandungen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen“ kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).