Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Prozesskostenhilfe - Beiordnung - Mehrkostenverbot - Berichtigung

Prozesskostenhilfe - Beiordnung - Mehrkostenverbot - Berichtigung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 26.07.2013
Aktenzeichen L 13 SB 68/11 B PKH ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 121 ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. März 2011 aufgehoben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss ist gemäß § §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.

Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, weil dass Sozialgericht mit dem angefochten Beschluss, mit dem der Beschluss des Sozialgerichts vom 8. Oktober 2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend berichtigt wurde, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwaltes erfolgt, nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint hat.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Berichtigungsbeschluss des Sozialgerichts vom 14. März 2011 ist rechtsfehlerhaft erlassen worden. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 142 Abs. 1 i. V. m. 138 SGG lagen nicht vor. Der Beschluss vom 8. Oktober 2010 enthält keine – allein in Betracht kommende – offenbare Unrichtigkeit. Zwar hätte das Sozialgericht mit Blick auf das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) der über § 73 a Abs. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt, die Beiordnung dahingehend beschränken müssen, dass diese zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes erfolgt. Mit der ohne diese Beschränkung erfolgten Beiordnung ist jedoch keine offenbare Unrichtigkeit verbunden, weil weder aus dem Beschluss selbst noch den mit ihm im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Umständen klar erkennbar hervorgeht, dass die vom Sozialgericht gewollte Entscheidung mit dem, was tatsächlich ausgesprochen wurde, nicht übereinstimmt. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Sozialgericht die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO übersehen hat bzw. sich der Erfüllung deren Tatbestandsvoraussetzungen für den vorliegenden Rechtsstreit - aus welchen Gründen auch immer - nicht bewusst war. Ein insoweit möglicherweise bestehender Irrtum des Gerichts schließt eine Berichtigung aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Beiordnung nach Maßgabe des § 121 Abs. 3 ZPO beantragt hat bzw. dass er offensichtlich wusste, dass sie nur unter dieser Beschränkung hätte ausgesprochen werden dürfen. Die Staatskasse muss sich an dem - fehlerhaften - Beschluss des Sozialgerichts vom 8. Oktober 2010 festhalten lassen; die entstehenden Mehrkosten, i. d. R. Reisekosten, sind dem Grunde nach zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).