Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung nicht. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Kläger wandte sich gegen den Bescheid des Beklagten 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2005, durch welchen er zum Kostenersatz für einen fünfeinhalbstündigen Feuerwehreinsatz am 19. Juni 2005 auf der Bundesautobahn 10 in der Nähe der Anschlussstelle Marzahn/Hohenschönhausen in Höhe von 1.504,18 Euro in Anspruch genommen wurde. Bei dem Verkehrsunfall, an dem vier Fahrzeuge beteiligt waren und in dessen Folge zwei Personen schwer verletzt wurden und eine Person starb, wurde ein Fahrzeug, dessen Halter der Kläger ist, von einer seiner Mitarbeiterinnen gefahren. Durch den Feuerwehreinsatz entstanden Kosten von insgesamt 6.016,70 Euro, die der Beklagte von den vier Unfallbeteiligten, gestützt auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) je zu einem Viertel forderte.
Mit seinem Vortrag, der Beklagte habe sein Ermessen nicht richtig ausgeübt, außerdem sei die Norm des § 45 Abs. 1 Satz 2 BbgBKG zu unbestimmt, sind ernstliche Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt (vgl. zum Maßstab ernstlicher Richtigkeitszweifel: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77).
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG ist dem Auftraggeber zum Ersatz der durch Einsätze nach diesem Gesetz entstandenen Kosten verpflichtet, wer ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist. Dabei kann die Gefahr beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs auch darin bestehen, dass das Fahrzeug während seiner Fahrt unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auf das konkrete Verhalten des Fahrzeugführers kommt es nicht an.
Bezüglich der Ermessensausübung beschränkt sich der Zulassungsantrag auf eine Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens, ohne sich mit den dazu vom Verwaltungsgericht getroffenen Ausführungen im Urteil auseinanderzusetzen. Damit wird aber weder ein einzelner tragender Rechtssatz des Urteils noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt; auch ergeben sich daraus nicht – wie der Kläger meint –besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Sache.
Der Einwand des Klägers, die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG begegne hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit erheblichen Zweifeln, weil unklar sei, welcher Fahrzeughalterkreis in Anspruch genommen werden könne, ist im vorliegenden Fall schon deshalb unerheblich, weil nicht in Frage steht, dass ein Fahrzeug, dessen Halter der Kläger ist, an dem den Feuerwehreinsatz auslösenden Unfall beteiligt war, auch wenn der Fahrerin des Pkw keine vorwerfbare Schuld an dem Unfall zuzurechnen sein mag. Denn gerade auch durch die nicht auszuschließende Möglichkeit, an einem von anderen verschuldeten Unfall beteiligt zu werden, realisiert sich bei einem Unfall die Betriebsgefahr eines am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugs und daraus folgend auch die Kostentragungspflicht als einem von möglichen mehreren Gesamtschuldnern nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG. Dies führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung desjenigen, der den Unfall nicht verursacht hat, denn er kann den Anteil der tatsächlichen Unfallverursachung im nach § 426 BGB möglichen Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen.
Den für die Begründung grundsätzlicher Bedeutung formulierten Rechtssatz, das Verwaltungsgericht sehe es für eine Gemeinde als unzumutbar an, den Verursachungsteil einzelner Unfallbeteiligter zu beurteilen und ein Unfallgeschehen auf einzelne Kostenschuldner aufzuspalten, hat das Gericht nicht aufgestellt. Vielmehr ist es unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs München davon ausgegangen, dass es Ermessenserwägungen zur Auswahl von Kostenschuldnern regelmäßig nicht bedarf, wenn es um die Geltendmachung eines Kostenersatzes gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern gehe. Auch damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht, wie freilich nach § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO geboten, auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).