Gericht | OLG Brandenburg 13. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 02.03.2011 | |
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Aktenzeichen | 13 U 4/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 98/09, abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.033,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ die Beklagten zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger und die Beklagte zu 1. sind seit dem 18. November 2005 geschiedene Eheleute, die Beklagte zu 2. war ihre gemeinsam bevollmächtigte Steuerberaterin. Der Kläger hat die Beklagte zu 1. erstinstanzlich im Wege der Stufenklage auf Auskunft und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Zahlung des sich nach erteilter Auskunft ergebenden Betrages der ESt- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlungen für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von ½ in Anspruch genommen. Ergänzend wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die von den Beklagten gegenüber dem zuständigen Finanzamt erteilte Anweisung, die von der Beklagten zu 1. geleisteten Steuervorauszahlungen in den Jahren 2003 und 2004 auf die Steuerschuld der Beklagten zu 1. der Rechtslage wie auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche. Anhaltspunkte dafür, dass es der ständigen Übung der Eheleute entsprochen habe, dass die Steuerschuld beider Ehegatten von einem von ihnen beglichen werde, ergäben sich nicht. Beide hätten jeweils über das Jahr verteilt Leistungen auf ihre jeweilige Steuerschuld an das Finanzamt erbracht, der Kläger in Form von Abzügen vom Lohn, die Beklagte zu 1. in Form von Vorauszahlungen. Wegen des Lohnabzugs hätte es für den Kläger auch keiner Vorauszahlung durch die Beklagte zu 1. bedurft. Für beide hätten sich Nachzahlungen ergeben. Vor diesem Hintergrund sei kein Grund ersichtlich, von der Beklagten zu 1. geleistete Vorauszahlungen, die ihrem Umfang nach nicht einmal ihre eigene Steuerschuld abdeckten, zur Hälfte auf die Steuerschuld des anderen Ehepartners anzurechnen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Mit ihr macht er geltend, dass das Gericht das zur Begründung seiner Entscheidung zugrunde gelegte Zahlenwerk zur Höhe der jeweiligen Nachzahlungsbeträge zu Unrecht als unstreitig behandelt und unberücksichtigt gelassen habe, dass die Beklagte zu 1. in der Vergangenheit regelmäßig die Nachzahlungen für ihn getragen habe. Die Übernahme der Nachzahlungen für ihn durch die Beklagte zu 1. sei im Sinne einer ständigen Übung wie auch einer konkludenten anderweitigen Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB zu werten.
Nach Vorlage ihrer Steuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 hat der Kläger den Auskunftsanspruch zunächst einseitig für erledigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit insgesamt sowie hinsichtlich des Zahlungsantrages teilweise Klagerücknahme erklärt.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.033,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil, meinen insbesondere, mit Vorlage der Steuerbescheide für 2003 und 2004 den Auskunftsanspruch erfüllt zu haben. Zudem habe sie mit den von ihr zugestandenen Nachzahlungen nicht nur auf ihre, sondern auch auf die Steuerschuld des Klägers in den Vorjahren keine Steuernachzahlungen für den Kläger geleistet, sondern die Einkommensdifferenzen ausgeglichen. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem Anspruch in Höhe von 5.153,96 €. Dazu behauptet sie, das gemeinsame, vom Kläger in Höhe eines Betrages von 5.600 € überzogene Konto bei der … Sparkasse ausgeglichen und eine Rechnung für eine kieferorthopädische Behandlung des gemeinsamen Sohnes F… über 4.707,92 € allein getragen zu haben.
Der Kläger wendet demgegenüber ein, die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes seien bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem AG Oranienburg, Az.: 35 F 67/05, gewesen, in dem die Beklagte zu 1. mit ihrem entsprechenden Anspruch gescheitert sei. In Bezug auf den Erstattungsanspruch wegen des für den Ausgleich des gemeinsamen Kontos bei der … Sparkasse aufgewendeten Betrages wendet er ein, dieses nicht überzogen zu haben. Es habe sich dabei um das gemeinsame Konto gehandelt, von dem die Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestritten worden seien. Raum für eine Ausgleichspflicht bestehe daher nicht.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Anspruch auf Zahlung in Höhe der gegen ihn festgesetzten Steuernachzahlungen für die Jahre 2003 und 2004 ist begründet.
1.
Grundlage für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. ist eine konkludente Absprache zwischen den Parteien während bestehender/intakter Ehe des Inhalts, dass die ¼ jährlich geleisteten Vorauszahlungen der Beklagten zu 1. auf die Steuerschuld beider gemeinsam veranlagter Ehegatten angerechnet werden. Dieser Absprache hat die Beklagte zu 1. zuwider gehandelt, indem sie das zuständige Finanzamt angewiesen hat, die in den Jahren 2003 und 2004 ursprünglich gemäß § 44 AO als Gesamtschuldnerin auf die gemeinsame Steuerschuld geleisteten Vorauszahlungen nachträglich und damit rückwirkend als solche auf ihre alleinige Steuerschuld zuzuordnen.
Nach dem von der Beklagten zu 1. bestätigten Vorbringen des Klägers hat die seit 1998 als selbständige Hebamme tätige Beklagte zu 1. bis zur Trennung der Parteien im Juli 2004 (und noch bis Ende 2004) regelmäßig Vorauszahlungen auf die gemeinsame Steuerschuld an das Finanzamt geleistet sowie auf etwaige - sich bei der gemeinsamen Veranlagung der Parteien ergebende - festgesetzte Nachzahlungen die jeweiligen Leistungen an das Finanzamt erbracht; der Kläger demgegenüber hat sämtliche Zahlungen auf seine bzw. die gemeinsame Steuerschuld der Parteien lediglich in Form des Steuerabzugs vom Lohn erbracht. Diese unstreitig praktizierte Verfahrensweise der Parteien rechtfertigt die Annahme einer sowohl die gesetzliche Ausgleichungsregel gemäß § 426 Abs. 1 S.1 BGB als auch eine die güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB) überlagernde Absprache der Parteien mit dem Inhalt, dass der Kläger im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1. von etwaigen Steuernachzahlungen freigestellt sein sollte.
Hat ein Ehegatte bis zur Trennung ständig die Einkommenssteuervorauszahlungen einschließlich etwaiger -nachzahlungen geleistet, kann er nach Scheitern der Ehe insoweit keinen Ausgleich verlangen (BGH NJW 2002, 1570). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit dem gemeinschaftlichen Einkommen gewirtschaftet worden ist und auch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht kommt (BGH ebd); dies gilt auch für Zahlungen in unterschiedlicher Höhe auf Schulden der Ehepartner (OLG Karlsruhe, FamRZ 1911, 441 m.w.N.). Entsprechend diesem Rechtsgedanken durfte die Beklagte nicht ohne Verletzung der konkludenten Absprache eine Tilgungsbestimmung für die von ihr ursprünglich auf die gemeinsame Steuerschuld gemäß § 44 AO geleisteten Vorauszahlungen mit Rückwirkung für die Zeit bis zur Trennung vornehmen, in deren Ergebnis die Vorauszahlungen statt wie bisher der gemeinsamen Steuerschuld ausschließlich ihrer Steuerschuld zuzuordnen seien. Mit der von ihr vorgenommenen Tilgungsbestimmung hat sie im Ergebnis nämlich nichts anderes getan, als einseitig den nicht bestehenden, weil unzulässigen Anspruch auf Ausgleich für von ihr im Innenverhältnis überzahlte Steuern in ebenso unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Für die Vorwegnahme eines bei Überzahlung nach den gesetzlichen Regeln gegebenen Ausgleichsanspruchs durch nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung können aber keine anderen Maßstäbe gelten als für die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs bei Behandlung der Vorauszahlungen als solche auf die gemeinsame Steuerschuld. Soweit die Beklagte zu 1 mehrfach geltend macht, dass die eheliche Gemeinschaft bereits in den Jahren 2003 und 2004 nicht mehr bestanden habe, bleibt ihr diesbezüglicher Vortrag unerheblich, weil unsubstantiiert. Zum einen ist zwischen den Parteien aufgrund der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. November 2005, Az.: 35 F 81/04, der Juli 2004 als Trennungszeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Dieses Datum ist inter partes für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien maßgeblich. Zum anderen steht ihr diesbezügliches Vorbringen in Widerspruch zu den von ihr selbst zu den Akten gereichten Aufstellungen über das gemeinschaftliche Konto und die jeweiligen Geldzu- und -abflüsse bis einschließlich Juli 2004. Ausweislich der darin dargestellten „Geldbewegungen“ haben die Eheleute J… zumindest bis einschließlich Mai 2004 gemeinsam Einzahlungen auf dieses Konto geleistet. Damit haben sie - unabhängig von ihren persönlichen Beziehungen zueinander im Übrigen - zumindest noch eine Wirtschaftsgemeinschaft gebildet und lebten nicht in jeder Hinsicht im Sinne des § 1567 BGB getrennt.
Dem Anspruch des Klägers steht letztlich nicht entgegen, dass die Parteien für die Jahre 2003 und 2004 auf Veranlassung des Klägers getrennt steuerlich veranlagt worden sind. Bis zum Zeitpunkt der Trennung im Juli 2004 bestand die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft uneingeschränkt fort. Dementsprechend ist, da die Vorauszahlungen zu einem Zeitpunkt geleistet wurden, als die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch bestand, der Kläger die Leistungen der Beklagten zu 1. von seiner bis zur Trennung eingetretenen Voraus- bzw. Nachzahlungspflicht befreit worden (BGH ebd, S. 1571). Sein Einverständnis mit getrennter Veranlagung für die Jahre 2003 und 2004 ist nicht im Sinne eines konkludenten Einvernehmens mit der Änderung der bisherigen Übung zur Verrechnung der Vorauszahlungen der Beklagten zu 1. zu werten. Abgesehen davon, dass ein - in seinem Verlangen nach bzw. seinem Einverständnis mit getrennter Veranlagung möglicherweise enthaltener/ verbundener - Erlass im Sinne des § 397 BGB nur unter engen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen angenommen werden könnte, lässt die Wahl getrennter Veranlagung im Außenverhältnis keinerlei Schluss auf die Zuordnung der für die Vorjahre geleisteten Vorauszahlungen im Innenverhältnis zwischen den Parteien der Auskunftsklage zu. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das zuständige Finanzamt die Beklagte zu 1. diesbezüglich um Mitteilung zur Zuordnung gebeten hat.
Dem Kläger ist in der geltend gemachten Höhe ein Schaden in Gestalt der gegen ihn festgesetzten Steuernachzahlungen entstanden. Hätte die Beklagte zu 1. die Vorauszahlungen nicht als ausschließlich auf die auf sie allein entfallende Steuerschuld zugeordnet, wären sie im Verhältnis zum zuständigen Finanzamt gleichmäßig auf die auf beide Ehegatten entfallenden Steuerverbindlichkeiten angerechnet worden mit der Folge, dass gegen den Kläger eine Nachzahlung nicht festgesetzt worden wäre.
Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht infolge der von der Beklagten zu 1. hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem Gegenanspruch wegen Ausgleichung des Debet-Saldos des gemeinschaftlichen Kontos in Höhe von 5.077,16 € ganz oder teilweise erloschen, § 389 BGB. Es bestehen bereits Bedenken, ob die erstmals in der Berufungsinstanz erklärte und in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Februar 2011 näher substantiierte Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1. zulässig ist, § 533 ZPO, insbesondere ob sie - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 533 Nr. 1 ZPO - auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Auch wenn das Vorbringen der Beklagten zu 1. zur Auflösung des ehemals gemeinschaftlichen Kontos und zur Höhe der von ihr an die Konto führende Bank geleisteten Zahlung zum Ausgleich des Debetsaldos in tatsächlicher Hinsicht unstreitig werden würde, also möglicherweise berücksichtigungsfähiger neuer Vortrag wäre, der gemäß § 533 ZPO zuzulassen wäre, hätte die Beklagte zu 1. aber auch damit die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch gegen den Kläger weder dem Grunde noch der Höhe nach dargetan.
Dem Grunde nach könnte ein Ausgleichungsanspruch der Beklagten zu 1. allenfalls aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB folgen. Die Inhaber eines gemeinschaftlichen Kontos haften dem Konto führenden Geldinstitut grundsätzlich als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Debetsaldos mit der Folge des Ausgleichs im Innenverhältnis. Indessen hat die Beklagte zu 1. wie schon zum Ausgleich der Steuervoraus- bzw. -nachzahlungen und -erstattungen keinerlei Umstände vorgetragen, die einen sicheren Anhaltspunkt dafür liefern würde, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger in Bezug auf ein Debetsaldo des gemeinschaftlichen Kontos bis zur Trennung ausgleichungspflichtig gewesen ist. Den von der Beklagten zu 1. vorgelegten Übersichten aus dem Zeitraum von 1999 bis einschließlich Juli 2004 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger auf das Gemeinschaftskonto regelmäßig etwa gleich hohe Einzahlungen in Gestalt seines Einkommens geleistet hat, wohingegen die Einzahlungen von Seiten der Beklagten zu 1. ihrem Umfang nach erheblichen Schwankungen unterlagen, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Ehegatten in den Jahren seit 1999 auf eine jeweils gleichmäßige Belastung beider Wert gelegt und sich entsprechend geeinigt hätten.
Ebenso wenig ergibt sich eine Einstandspflicht des Klägers unter dem Gesichtspunkt der möglicherweise absprachewidrigen Kontoüberziehung durch ihn. Ausweislich der vorgelegten Aufstellung der Beklagten zu 1. hat der Kläger bis einschließlich Mai 2004 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 9.250,46 € geleistet und Abhebungen lediglich in Höhe von 3.210,00 € getätigt. Worauf die Beklagte zu 1. bei den danach vom Kläger geleisteten Einzahlungen von netto gut 6.000,00 € (= Einzahlungen ./. Abhebungen) auf das Gemeinschaftskonto die behauptete Überziehung durch den Kläger stützt, erschließt sich nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die abgehobenen Beträge entgegen seinem Vorbringen nicht für das gemeinschaftliche Wirtschaften, sondern für persönliche Zwecke verausgabt hat.
2.
Die Beklagte zu 2. haftet dem Kläger für den eingetretenen Schaden in Höhe von 6.033,00 € unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB.
Indem die Beklagte zu 2. gegenüber dem zuständigen Finanzamt unter Berufung auf die ihr ursprünglich erteilte Vollmacht der Eheleute J… die für den Kläger nachteilige Tilgungsbestimmung für die von der Beklagten zu 1. in den Jahren 2003 und 2004 geleisteten Vorauszahlungen auf die seinerzeit noch als gemeinsam geltende Steuerschuld getroffen hat, ohne zuvor Rücksprache mit dem Kläger zu halten, hat sie die ihr ursprünglich auch vom Kläger erteilte und seinerzeit noch nicht widerrufene Vollmacht überschritten und dem Kläger den geltend gemachten Schaden zugefügt. Das durch den Inhalt des Schreibens des Finanzamts … vom 21.2.2008, Anlage K 1, konkretisierte Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte zu 2. unter Berufung auf die dem Finanzamt vorliegende Vollmacht der Eheleute J… die Zuordnung der in den Jahren 2003 und 2004 geleisteten Vorauszahlungen auf die Steuerschuld der Beklagten zu 1. allein veranlasst habe, ist unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO. Der Senat hat die Beklagte zu 2. in einem Zusatz zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund des klarstellenden Vorbringens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Haftung der Beklagten zu 2. bestehen könnte. Dazu hat die Beklagte zu 2. in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.2.2011 weder Stellung genommen noch ein Schreiben zu den Akten gereicht, durch welches der klägerische Vortrag widerlegt worden wäre.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
4.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.