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Entscheidung OVG 1 N 134.09


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 26.02.2010
Aktenzeichen OVG 1 N 134.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 2009 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.800 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2009, durch welchen ihr auferlegt wurde, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Mit einem Fahrzeug, das zur Tatzeit auf die Klägerin zugelassen war, ist am 21. Januar 2009 um 18.57 Uhr in Berlin, ... Straße Richtung ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 28 km/h überschritten worden, ohne dass der Tatzeit-Fahrzeugführer ermittelt werden konnte. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin, die beiden korrekt andressierten Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2009 und 2. April 2009 nicht erhalten zu haben, widerspreche jeder Wahrscheinlichkeit und begegne erheblichen Glaubhaftigkeitszweifeln, zumal sie nicht substantiiert dargelegt habe, den Inhalt ihres Briefkastens mit der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt auf möglicherweise nicht sofort erkennbare Briefsendungen kontrolliert zu haben. Die Ermittlungsbehörde könne im Rahmen der weitgehend automatisierten Bearbeitung von Kennzeichenanzeigen im Bußgeldverfahren davon ausgehen, dass jedenfalls eines von zwei an die korrekte Anschrift abgesandten und nicht als unzustellbar in den Rücklauf gelangten Anhörungsschreiben den Empfänger erreicht haben müsse und das Ausbleiben einer jeglichen Reaktion hierauf Ausdruck der fehlenden Bereitschaft des Fahrzeughalters sei, an der Aufklärung des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken.

Der form- und fristgerecht gestellte, auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4) und des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.

Die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der im Zusammenhang damit geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermittlung des Tatzeit-Fahrzeugführers an ihrer unzureichenden Mitwirkung gescheitert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Die Behörde darf ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung bei diesen Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, juris, und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m.w.N.). Kommt es zu verzögerten behördlichen Ermittlungshandlungen, ist eine Fahrtenbuchauflage gleichwohl nicht ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17).

Gemessen hieran war die Feststellung der Person, die das Kraftfahrzeug der Klägerin zur Tatzeit geführt hat, nicht möglich, ohne dass hierfür ein behördliches Ermittlungsdefizit ursächlich gewesen wäre.

Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht schließe zu Unrecht aus vermeintlich unvollständigem Vorbringen auf ihre Unglaubwürdigkeit, da es aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet gewesen sei, sie nach der von ihm als erheblich angesehenen Frage der sorgfältigen Briefkastenleerung konkret zu befragen, überzeugt das nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von seiner Urteilsbegründung angenommen, dass es jeder Wahrscheinlichkeit widerspreche, dass zumindest eines von zwei korrekt adressierten Schreiben den Adressaten nicht erreicht habe, es jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein in den Empfangsbereich der Klägerin gelangtes Schreiben aus nicht bekannten Gründen von ihr nicht zur Kenntnis genommen worden sei. In diesem Zusammenhang hat es der Klägerin - ausgehend von ihrem Vorbringen in der Zulassungsbegründung - in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, dass es durchaus vorkomme, dass die dem Briefkasten entnommene Post nicht ordentlich sortiert werde, weshalb eingegangene Schreiben versehentlich mit unerwünschter Werbung vernichtet worden sein könnten. Hier hätte für die juristisch bewanderte Klägerin Anlass bestanden, darzulegen, dass sie sicherstellt, dass eingehende Schreiben nicht mit Reklamesendungen weggeworfen werden. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Klägerin nicht nachvollziehbar, sie hätte diese Darlegung im Hinblick auf die Bemerkung des Einzelrichters, er glaube ihr, dass die beiden Anhörungsschreiben ihr nicht zur Kenntnis gelangt seien, unterlassen. Denn gerade dies hätte der Klägerin doch Anlass geben müssen, sich dahin zu erklären, wie sie es mit der Trennung von Reklame- und Postsendungen hält. Angesichts dessen kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht in einer das rechtliche Gehör verletzenden Weise eine konkrete Befragung nach der Briefkastenleerung unterlassen hat.

Sofern die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht unterstelle durch konstruierte und fernliegende Erwägungen, „dass manche Leute ihren Briefkasten unsorgfältig leeren bzw. den Inhalt ihres Briefkastens nicht sorgfältig genug sortieren und deshalb eingehende Schreiben mit nicht erwünschter Reklame wegwerfen“, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass das Verwaltungsgericht es zu Recht als fernliegend erachtet hat, dass von zwei Anhörungsschreiben nicht wenigstens eines in den Briefkasten der Klägerin gelangt sein soll und für die (als wahr unterstellte) Nichtkenntnisnahme nach einer Erklärung, etwa - was durchaus naheliegend ist - einer nicht sorgfältigen Briefkastenleerung bzw. Postsortierung, gesucht hat. Denn dass etwa auch andere Sendungen die Klägerin nicht erreicht hätten, hat sie nicht dargelegt. Dabei ist anzumerken, dass die Klägerin neben den beiden Anhörungsschreiben, die sie nicht erhalten haben will, auch auf das Einstellungsschreiben vom 4. Mai 2009, in dem die Prüfung einer Fahrtenbuchauflage angekündigt wurde, und auf das Anhörungsschreiben vom 26. Mai 2009 nicht reagiert hat. Was das letztgenannte Anhörungsschreiben angeht, hat die Klägerin im Übrigen in ihrem Widerspruch vom 17. Juli 2009 ausgeführt, das Schreiben liege ihr zwar vor, sei von ihr jedoch als „behördliches Versehen“ betrachtet worden, „da sie bis dahin von der in Bezug genommenen Angelegenheit keine Kenntnis hatte“; in der Klageschrift heißt es dazu demgegenüber, sie habe auf die Anhörung mitteilen wollen, dass ihr die Angelegenheit un- verständlich sei, wegen starker beruflicher Inanspruchnahme und „der Unlust, sich auch noch in der Freizeit mit behördlichen Angelegenheiten zu beschäftigen“, habe sie ihr Vorhaben dann zu lange hinausgeschoben.

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die angeführten „Glaubhaftigkeitszweifel“ die Darlegungs- und Feststellungslast verkannt, da der Nachweis des Zugangs der Anhörungsschreiben nicht ihr, sondern der Behörde obliege. Denn das Verwaltungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern seine Entscheidung schlüssig und nachvollziehbar darauf gestützt, dass das Vorbringen der Klägerin, von zwei Anhörungsschreiben nicht mindestens eines erhalten zu haben, nicht glaubhaft sei, da sie nicht substantiiert dargelegt habe, ihren Briefkasten im Hinblick auf eine mögliche Vielzahl von Werbepost auf den Eingang normaler Briefsendungen sorgfältig überprüft zu haben.

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts Berlin ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Klägerin macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf dem tragenden Rechtssatz, dass die Behörde die Benachrichtigung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß nicht nachweisen müsse, sondern bei zwei korrekt adressierten und abgesandten Anhörungsschreiben, die auch nicht als unzustellbar in den Rücklauf gelangt seien, davon ausgehen dürfe, dass jedenfalls eines der beiden Schreiben den Empfänger erreicht habe und daraus auf dessen fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, schließen könne. Damit formuliere das Verwaltungsgericht eine mit dem geltenden Recht und den Verfahrensgrundsätzen unvereinbare Tatsachenfiktion und Umkehrung der Beweislast. Das Verwaltungsgericht weicht jedoch keinesfalls von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Oktober 1978, VII C 77.74, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -; Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – BayVbl. 1983, 310) entnommenen Grundsatz ab, dass die Behörde die angemessenen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen zur Täterermittlung ergriffen haben müsse, wozu die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gehöre. Hingegen lässt sich dieser Rechtsprechung nicht, auch nicht als „selbstverständlich“ zugrundeliegend, der Rechtssatz entnehmen, dass die Behörde „nach allgemeinen Feststellungslastgrundsätzen“ die Darlegungs- und Feststellungslast für die Benachrichtigung des Betroffenen trage. Dazu treffen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussage.

Ebenso wenig weicht das Verwaltungsgericht von dem Urteil des OVG Berlin vom 14. Juni 2005 - 8 B 8.03 - ab. Das OVG hat darin ausgeführt, dass die Behörde mit der bloßen Absendung des Anhörungsbogens noch nicht bereits alle ihr nach den Umständen des Einzelfalls möglichen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen zur Ermittlung des Tatzeitfahrers ergriffen habe, weil sie das Risiko trage, dass der Anhörungsbogen dem Adressaten nicht zugehe bzw. dessen Zugang im Falle des Bestreitens von ihr nicht nachgewiesen werden könne. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um einen tragenden abstrakten Rechtssatz dieser Entscheidung handelt, lag ihr zudem ein Fall zugrunde, in dem nur ein Anhörungsbogen übersandt wurde, während dies vorliegend zweimal geschah. Die übrigen von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bayerischen VGH, des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. des VG München sind für den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht relevant, weil sie nicht zu den Divergenzgerichten im Sinne der genannten Vorschrift zählen.

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Diese liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Daran fehlt es. Die Klägerin stützt sich insoweit auf das Urteil des Hessischen VGH vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 – zu einem ähnlichen Fall, in dem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu der Frage zugelassen wurde, ob dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann aufgegeben werden kann, wenn sich die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörde mangels anderer Erfolg versprechender Ermittlungsansätze auf die Übersendung eines Anhörungsbogens und einer Fahreranfrage zu einer Kennzeichenanzeige beschränkt, der Halter aber in nicht zu widerlegender Weise behauptet, keines der ihm angeblich durch einfachen Brief übermittelten Behördenschreiben tatsächlich erhalten zu haben. Die Auffassung des Hessischen VGH über die grundsätzliche Bedeutung der Sache teilt der Senat unter Berücksichtung der Umstände des vorliegenden Falles (in dem es nicht um die Übersendung eines Anhörungsbogens und einer Fahreranfrage, sondern von zwei Anhörungsbögen geht) und in Anbetracht der zugrunde liegenden Vorschriften sowie der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Danach gilt der Grundsatz, dass die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen können (vgl. Beschluss des BVerwG vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -). Ausgehend davon ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts mit dem Leitsatz der Entscheidung des Hessischen VGH zuzustimmen, wonach die Bußgeldbehörde im Rahmen der weitgehend automatisierten Bearbeitung von Kennzeichenanzeigen im Bußgeldverfahren davon ausgehen kann, dass jedenfalls eines von zwei korrekt adressierten und abgesandten Anhörungsschreiben, die nicht als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt sind, den Empfänger erreicht haben müsse und das Ausbleiben einer jeglichen Reaktion hierauf Ausdruck der fehlenden Bereitschaft des Fahrzeughalters ist, an der Aufklärung des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken. Denn die Behörde hat in diesem Fall keinen Anlass, an einem Zugang mindestens eines der Schreiben zu zweifeln und damit keinen Grund zu weiteren Ermittlungen. Sie braucht nicht darüber zu spekulieren, aus welchen Gründen die Schreiben von dem Adressaten ggfs. nicht zur Kenntnis genommen werden. Ein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass die einfache Übersendung eines Anhörungsbogens genügt, weshalb die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs - worauf der Hessische VGH zutreffend hinweist – nicht zwingend voraussetzt, dass dem Halter zumindest ein Anhörungsschreiben im Sinne des § 55 OWiG nachweisbar zugegangen ist und er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (Hessischer VGH, Rdnr. 29, zitiert nach juris). Damit kommt es aber nicht mehr darauf an, dass ein Betroffener den Zugang an die korrekte Anschrift gesandter und nicht in den Rücklauf gelangter Behördenschreiben bestreitet und die Behörde den Zugang nicht nachweisen kann. Denn fürdie Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a Abs. 1 StVZO genügt es letztendlich, wennder Behördedie Feststellung eines Fahrzeugführersnach Ergreifung entsprechender Maßnahmen - hier nach Übersendung von zwei Anhörungsbögen, wobei sie vom Zugang mindestens eines der Schreiben ausgehen konnte - "nicht möglich" war.

Hinzu kommen die weiteren, für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage sprechenden Umstände des vorliegenden Falls, wonach die Klägerin, die auf insgesamt vier behördliche Schreiben, die sich auf den Verkehrsverstoß bzw. die Fahrtenbuchauflage bezogen, nicht reagiert hat, keine plausible Erklärung für den angeblichen Nichterhalt von zwei Anhörungsschreiben gegeben hat.

Die übrigen, in der „abschließenden Anmerkung“ der Antragsbegründung aufgeführten Einwände greifen - abgesehen davon, dass sie keinem Berufungszulassungsgrund zugeordnet sind - nicht durch. Sofern die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe keinen Nachweis über die Absendung der Anhörungsschreiben geführt bzw. nicht belegt, dass Postrückläufe immer richtig zugeordnet werden, fehlt dafür jeder Anhaltspunkt. Wie dem Senat aus der ständigen Praxis bekannt ist, ist im Hinblick auf die im Verwaltungsvorgang enthaltenen beiden Datensatzauszüge davon auszugehen, dass die Anhörungsbögen vom 27. Februar 2009 und vom 2. April 2009 ordnungsgemäß abgesandt wurden. Dass gerade im vorliegenden Fall beide Schreiben nicht abgesandt bzw. in den Rücklauf geraten und dann noch falsch einsortiert worden sein sollen, ist mehr als unwahrscheinlich. Soweit die Klägerin auf eine Meldung in der Berliner Abendschau vom 16. Dezember 2009 verweist, wonach ein Briefträger eines privaten Zustelldienstes, „der auch für Teile Berlins zuständig gewesen sein soll“, mehr als 1000 amtliche Schreiben nicht ausgetragen habe, überzeugt das nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser Zusteller in dem maßgeblichen Zeitpunkt auch für den Bereich, in dem die Klägerin wohnt, tätig gewesen ist. Mit dem allgemeinen Hinweis auf den „Leistungsdruck“ der Beschäftigten der PIN-AG vermag die Klägerin die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich in Frage zu stellen bzw. auch sonst nicht darzulegen, warum die Angelegenheit in einem Berufungsverfahren vertieft werden müsste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).