Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der ihm erteilten Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr vom 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2010. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner dagegen gerichteten Klage wiederherzustellen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller als unzuverlässig und nicht leistungsfähig im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) erwiesen und daher die ihm erteilte Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 GüKG habe widerrufen werden können, weil er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern seit geraumer Zeit in erheblichem Umfange nicht nachgekommen sei. Das der Behörde zustehende Ermessen sei durch Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über den Zugang zum Güterkraftverkehr in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (EWG Nr. 881/92) des Rates vom 26. März 1992 entsprechend eingeschränkt.
Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Widerrufsentscheidung Vorrang gegeben gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Ermächtigungsgrundlage für den im angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2009 angeordneten Widerruf der Gemeinschaftslizenz ist Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 9. April 1992, S. 1) in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (ABl. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 - VO EWG 881/92 -) in Verbindung mit den §§ 5 Satz 1, 3 Abs. 5 GÜKG. Nach Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich VO EWG 881/92 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 VO EWG 881/92 nicht mehr erfüllt. Nach Art. 3 Abs. 2 VO EWG 881/82 wird die Gemeinschaftslizenz gemäß den Art. 5 und 7 VO EWG 881/92 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in einem Mitgliedstaat nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des Mitgliedstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Nach § 5 Satz 1 GüKG gilt die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO EWG 881/92 für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 GüKG. Nach § 3 Abs. 2 GüKG wird die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind (Nr. 1), die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist (Nr. 2) und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Nähere Regelungen zur persönlichen Zuverlässigkeit, zur finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur fachlichen Eignung finden sich in den §§ 1 bis 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr – GBZuGV – vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
Danach hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller aufgrund der aufgelaufenen Steuerschulden und Beitragsrückstände bei Krankenkassen zu Recht als unzuverlässig und nicht leistungsfähig angesehen und damit die Widerrufsvoraussetzungen bejaht. Nach § 3 Abs. 5 GüKG kann die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn - unter anderem – eine der Erteilungsvoraussetzungen nach Absatz 2 nachträglich entfallen ist. Zu den Erteilungsvoraussetzungen gehören sowohl die Zuverlässigkeit des Unternehmers (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GüKG) als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GÜKG), die als gegeben anzusehen sind, wenn der Unternehmer die Gewähr dafür bietet, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt, und die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) GBZugV sind hingegen schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, ein Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Angesichts der noch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehenden Zahlungsrückstände besteht kein Zweifel am Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen. Zur Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt (ständige Rechtsprechung zur allgemeinen Unzuverlässigkeit im Gewerberecht, grundlegend: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff., zitiert nach juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 3. November 2009 – OVG 1 S 19.09 -, juris Rn. 4).
Dass zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 8. Januar 2010 der Antragsteller weiterhin erhebliche Steuerschulden hatte, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Auch wenn, wie die Beschwerde vorträgt, die verspäteten Abgaben der Steuererklärungen auf nicht ordnungsgemäßes Handeln des vom Antragsteller beauftragten Steuerberaters zurückzuführen sind und zum Teil deshalb Steuerschulden zu hoch angesetzt wurden, entlastet dies den Antragsteller nicht. Denn auch die korrekt angesetzten Steuerschulden hat der Antragsteller nicht fristgerecht beglichen. Vielmehr bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids immer noch eine Steuerschuld in Höhe von rund 46.000,00 Euro. Auf später geleistete Zahlungen kommt es nicht an.
Die Wertung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zahlungsrückstände, von denen das Gericht ausging, nicht mehr in dieser Höhe bestanden, denn jedenfalls waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zumindest bei der City BKK noch nicht alle Schulden getilgt. Vielmehr leistete der Antragsteller die letzte Zahlung dort erst am 15. Juli 2010. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller bereits vor Einleitung des Widerrufsverfahrens selbst Kontakte zu den Krankenkassen zwecks Regulierung seiner Zahlungsrückstände aufgenommen hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung, denn von finanzieller Leistungsfähigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die notwendigen Finanzmittel zu dem Zeitpunkt, zu dem Zahlungen zu leisten sind, auch verfügbar sind, nicht wenn sie erst später im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen auf aufgelaufene Schulden eingesetzt werden können. Aus diesem Grund hat ein ordentlicher Unternehmer auch für die Fälle, in denen ihm zustehende eigene Forderungen sich nicht oder nur verzögert realisieren lassen, finanzielle Vorsorge zu treffen.
Dass der Antragsteller, wie vom Antragsgegner mitgeteilt, inzwischen erneut Beitragsrückstände bei Krankenkassen hat entstehen lassen, kann zwar nicht zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids herangezogen werden, ist aber Indiz für die Richtigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Prognose, der Antragsteller werde auch künftig nicht finanziell leistungsfähig sein. Dabei kommt es – wie im allgemeinen Gewerberecht – weder auf ein Verschulden des Unternehmers noch darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Betroffenen geführt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 -, zit. nach juris Rn. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 47.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).