Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.10.2018 | |
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Aktenzeichen | 6 K 975/13 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1030.6K975.13.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12 Abs 2 S 1, 2 KomVerf BB, § 15 GemO BB, § 42 VwVfG, § 44 Abs 2 VwVfG, § 54 Abs 1 WHG, § 66 Abs 1 WasG BB, § 74 Abs 1 S 1 VwGO |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten erlassene Anschlussverfügung, mit der sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen werden soll.
Der Kläger ist Eigentümer des in der E... in S... belegenen Grundstückes, Flurstück 221 der Flur 8, Gemarkung S....
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2010 (Schmutzwasserbeseitigungssatzung).
Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und wird vom Kläger, seiner Ehefrau und seinen vier Kindern bewohnt. Das Grundstück grenzt an eine öffentliche Straße, in welcher seit 2000 eine betriebsfertige Schmutzwasserentsorgungsleitung liegt. Der Wasserbedarf wird durch den Kauf von Mineralwasserflaschen und mittels Regenwassers gedeckt. Das im Haushalt anfallende gebrauchte Wasser wird in separaten Behältern gesammelt. Diese Behälter werden nach dem Absetzen der Schwebstoffe entleert und gesäubert und das darin befindliche Wasser wird einem höheren Behälter zugeführt, um damit die Toilettenspülung eines im Wohnhaus befindlichen WCs zu betreiben, welches der Kläger und seine Familie nur zum Urinieren benutzen. Das bei der WC-Nutzung entstandene Wasser wird durch eine Hebeanlage mittels Schlauchleitung zu einem Komposter abgeleitet. Im Außenbereich befindet sich eine Trockentoilette, die Ausscheidungen mit Stroh und Kalk bindet. Der Komposter dient ebenfalls für die Leerung der Trockentoilette.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass vor dem Grundstück des Klägers eine funktionsfähige öffentliche Schmutzwasseranlage liege und die Anschlussmöglichkeit gegeben sei. Die Mitteilung wurde mit der Aufforderung verbunden, das Grundstück bis zum 19. Oktober 2012 an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen.
Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach, sodass der Beklagte ihm mit Schreiben vom 1. November 2012 dazu aufforderte, bis zum 15. Dezember 2012 den Schmutzwasserhausanschluss für sein Grundstück herstellen zu lassen und in Betrieb zu nehmen. Dem Kläger wurde in Aussicht gestellt, dass der Beklagte bei Nichterfüllung der Anschlussverpflichtung eine Anschlussverfügung erlasse, und Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen innerhalb von zwei Wochen zu äußern und gegebenenfalls Gründe für den Nichtanschluss des Grundstücks darzulegen.
Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach, sodass der Beklagte ihn mit Schreiben vom 6. März 2013 dazu aufforderte, bis zum 30. April 2013 den Schmutzwasserhausanschluss für sein Grundstück herstellen zu lassen und in Betrieb zu nehmen.
Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er sein in Bestandteilen verändertes Wasser dem Naturkreislauf zukommen lasse. Das benutzte Wasser versickere nicht in irgendeiner Form, sondern werde zu 100 Prozent verbraucht. Das Erdreich unter dem Komposter werde durch eine PE-Folie und eine Aluminiumplatte gegen das Versickern von Flüssigkeiten geschützt. Der Komposter besitze eine Wärme zwischen 40 bis 70 Grad und verbrauche so auch auf natürliche Weise Wasser. Die beim Duschen, Wäschewaschen, Geschirrspülen und Arbeiten verwendeten Reinigungsmittel seien zu 100 Prozent biologisch abbaubar. Da eine Trockentoilette benutzt werde, entfalle das sogenannte Schmutzwasser. Die Schmutzwassersatzung des Beklagten treffe keine Bestimmungen zum Haushaltswasser, sodass es dem Kläger überlassen sei, was er damit mache. Der Beklagte vernachlässige gesetzliche Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abwässern, insbesondere bestehende Pflichten nach der Nachweisverordnung.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 erließ der Beklagte eine Anschluss- und Duldungsverfügung zum Anschluss des klägerischen Grundstücks an die zentrale Schmutzwasseranlage des Beklagten. Ferner wurde dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht, sollte er der Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage nicht nachkommen.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Mai 2013. Der Beklagte entsorge das Abwasser nicht ordnungsgemäß. Es gebe keinen Nachweis über eine ordnungsgemäße rechtsgültige Schmutzwasserbeseitigungssatzung. Der Kläger erzeuge kein Abwasser. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz erlaube ihm, das Grauwasser als Betriebswasser, das Gelbwasser zur Düngung und Fäzes mit Toilettenpapier zur Kompostierung zu nutzen.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Zur Begründung berief er sich auf seine im Widerspruchsschreiben vom 11. Juni 2013 dargelegte Begründung.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte er aus: Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang würden gemäß § 5 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung nur zugelassen, wenn der Anschluss des Grundstücks dem Eigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Das Grundstück des Klägers liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und werde durch eine direkt vor dem Grundstück liegende zentrale Schmutzwasseranlage erschlossen. Auf dem Grundstück werde Wasser verbraucht. Über Art, Beschaffenheit und Funktionalität der Schmutzwasseranlage auf dem Grundstück des Klägers lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor, sodass nicht von einer dauerhaften Entsorgungssicherheit ausgegangen werden könne. Es falle Schmutzwasser an, d.h. Wasser, das durch seinen häuslichen Gebrauch verändert werde. Es komme nicht darauf an, wie viel Schmutzwasser anfalle, sondern dass überhaupt Schmutzwasser auf dem Grundstück anfalle. Der Entledigungswille sei durch den Betrieb des Komposters klar erkennbar. Es sei nicht erkennbar, dass auf dem Grundstück eine Anlage betrieben werde, die einen höheren Umweltstandard als die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten aufweise. In der Abwägung überwiege das private Interesse des Klägers das öffentliche Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit, an den Anforderungen der Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht. Der Anschluss- und Benutzungszwang diene der Sicherung der Gesundheit und Umwelt und damit besonders wichtigen Schutzgütern der Allgemeinheit. Dahinter müssten etwaige Eigeninteressen zurücktreten.
Mit weiteren Bescheiden vom 27. Juni 2013 hob der Beklagte die Anschlussverfügung vom 16. Mai 2013 aus formalrechtlichen Gründen auf, da es dem Bescheid an der Verpflichtung des Grundstückseigentümers mangele, den Schmutzwasserhausanschluss herstellen zu lassen und erlies eine neue Anschluss- und Duldungsverfügung. Der Beklagte wurde verpflichtet, den Anschluss des Grundstücks N..., K..., Flur 2, Flurstück 323, dessen Eigentümer die Stadt K... sei, an die zentrale Schmutzwasseranlage des Beklagten unverzüglich vorzunehmen, indem der Kläger die Verbindung zwischen der Schmutzwasserhausinstallation und dem Grundstücksanschlusskanal, welcher die Verbindung zur öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage darstelle, bis zum 19. Juli 2013 herstellen lasse. Weiterhin erging die Verpflichtung, die zentrale Schmutzwasseranlage des Beklagten zu benutzen, in dem jegliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die zentrale Schmutzwasseranlage des Beklagten eingeleitet werde. Ferner wurde dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht, sollte er der Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage nicht nachkommen. Der Beklagte würde sodann den Anschluss durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen herstellen lassen. Das hieße konkret, dass die Verbindung zwischen der vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlage des Klägers und dem Grundstücksanschlusskanal hergestellt werde. Zu diesem Zweck müsste das Grundstück E... in S... betreten werden. Für die Ersatzvornahme ergäben sich voraussichtliche Kosten in Höhe von bis zu 7.500,00 Euro, die vom Kläger auszugleichen seien. Die sofortige Vollziehung der genannten Verpflichtungen wurde angeordnet. Zur Begründung führt der Beklagte aus: Der Anschluss- und Benutzungszwang diene der Sicherung der Gesundheit und Umwelt. Eine regelmäßige nachweisliche Schmutzwasserentsorgung der abflusslosen Sammelgrube sei seit dem 10. August 2006 nicht mehr erfolgt. Es liege keine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald vor, die dem Kläger erlaube, dass in seinen Bestandteilen veränderte Wasser dem Naturkreislauf zukommen zu lassen. Der Beklagte habe die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht beantragt. Das Wasserrecht lasse keinen Spielraum für eine Verwertung statt der vollständigen Beseitigung. Der Nichtanschluss erschwere in erheblicher Weise den technischen und wirtschaftlichen Betrieb der öffentlichen Schmutzwasseranlage des Beklagten. Des Weiteren verschaffe sich der Kläger auf Kosten der Allgemeinheit einen finanziellen Vorteil, wodurch diejenigen Grundstückseigentümer benachteiligt würden, die dem Anschlusszwang sofort entsprochen und somit für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der öffentlichen Schmutzwasseranlage gesorgt hätten. Der Beklagte habe keine Kenntnis über den baulichen und technischen Zustand der vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlage, sodass ein einwandfreies und ordnungsgemäßes Funktionieren der jetzigen Grundstücksentwässerungsanlage nicht als gesichert angenommen werden könne. Damit seien Umweltschäden, auch für das Grundstück des Klägers und mögliche gesundheitliche Schädigungen nicht auszuschließen
Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Anschlussverfügung vom 27. Juni 2013. Er wehre sich damit gegen die Verpflichtung, den Anschluss des Grundstückes in N..., K..., Flur 2, Flurstück 323 zur öffentlichen Schmutzwasseranlage herstellen zu lassen.
Mit weiterem Schreiben vom 25. Juli 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten vom 27. Juni 2013. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Wasser kein Schmutzwasser sondern wiederverwendbares Betriebswasser sei und streng geteilt werde, sodass eine aufwendige Anlage zur Entsorgung nicht nötig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2013, zugestellt am 1. Oktober 2013, korrigierte der Beklagte die Anschlussverfügung vom 27. Juni 2013 dahingehend, dass der Kläger verpflichtet wird, den Anschluss des in S..., E..., Flur 8, Flurstück 221 belegene Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger sei, an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten unverzüglich vorzunehmen, in dem der Kläger die Verbindung der Schmutzwasserinstallation und der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage herstellen lasse. Im Übrigen bleibe die Anschlussverfügung vom 27. Juni 2013 unberührt. Bei der ursprünglichen Grundstücksbezeichnung habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt. Die anderen Grundstücksbezeichnungen in der Anschlussverfügung seien aber korrekt gewesen.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid über die Ablehnung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vom 27. Juni 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2013, zugestellt am 2. Oktober 2013, zurück. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang könne nur zugelassen werden, wenn auf dem Grundstück eine Entwässerungsanlage betrieben würde, die einen höheren Umweltstandard aufweise als die kommunale zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage und damit die Funktionsfähigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Interesse stünden. Die Erklärung des Klägers dahingehend, dass kein Schmutzwasser anfalle und daher keine aufwendige Anlage zur Entsorgung erforderlich sei, begründe kein Interesse an einer anderweitigen Schmutzwasserbeseitigung. Der Anschlusszwang könne auch bei einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung des Grundstückseigentümers angeordnet werden. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang würden daher nur zugelassen, wenn der Anschluss des Grundstücks dem Eigentümer auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar sei. Den Ausführungen des Klägers dahingehend, dass Wäsche gewaschen und geduscht werde, ein WC und eine Trockentoilette genutzt würden sowie Geschirr und Arbeiten mit Reinigungsmitteln durchgeführt würden, sei zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Schmutzwasser anfalle. Die Möglichkeit der Mehrfachnutzung des Wassers sei nicht ausgeschlossen. Das Schmutzwasser sei jedoch nach der letzten Mehrfachnutzung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zuzuführen.
Der Kläger hat am 5. November 2013 Klage gegen die Anschlussverfügung des Beklagten mit Bescheid vom 27. Juni 2013 in Form des Widerspruchbescheides vom 27. September 2013, zugestellt am 1. Oktober 2013, erhoben. Zur Begründung der Klage führt er ergänzend zu seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren aus: Die Anschlussverfügung vom 27. Juni 2013 leide nicht unter einem Schreib- sondern einem Formfehler. Gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei der Bescheid demjenigen zuzustellen, der von der Verwaltung betroffen sei, d.h. demjenigen, der die für das im Bescheid benannte Grundstück öffentliche Belastung zu tragen habe. Aufgrund der Falschbezeichnung sei die Anschlussverfügung vom 27. Juni 2013 gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig. Die Benennung des betroffenen Grundstücks sei entscheidender Inhalt des Bescheides. Es sei nicht erkennbar, ob das Grundstück oder der Adressat falsch bezeichnet worden seien.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2013 aufzuheben,
2. seinem Begehr stattzugeben unter der Maßgabe, dass er als atypischer Fall betrachtet wird,
3. geltende Grundrechte und Gesetze, u. a. zum Wirtschaftskreislauf über die oberste Rechtsauffassung zu stellen,
4. darzustellen, welche konkreten Urteile das Gericht als oberste Rechtsauffassung in diesem Fall heranzieht.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung führt er – ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren – aus: Die Anschlussverfügung sei rechtmäßig auf der Grundlage von § 3 Schmutzwasserbeseitigungssatzung erlassen worden. Insbesondere sei der Kläger nicht gemäß § 4 Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom Anschlusszwang befreit worden. Der entsprechende Antrag des Klägers sei vom Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juni 2013 abgewiesen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss übertragen worden ist.
Die Klagen haben keinen Erfolg.
Mit seinem Antrag zu 1. begehrt der Kläger die Aufhebung der Anschlussverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2013.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft, aber wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Der Widerspruchsbescheid vom 27. September 2013 ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Zustellungsurkunde dem Kläger am 1. Oktober 2013 zugestellt. Demnach endete die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit dem Ablauf des 1. November 2013, einem Freitag. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht indessen erst am 5. November 2013, also verspätet, eingegangen. Hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 25.06 -, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 -, Rn. 8, juris) Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 -, Rn. 8, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus sonstigen Umständen lassen sich Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch hergeleitet werden könnte (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 17 L 225/18 –, Rn. 9 - 13, juris).
Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.
Die Anschluss- und Duldungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2013 erfassende Nichtigkeitsgründe sind nicht gegeben. Der Kläger macht geltend, aufgrund der falschen Grundstücksbezeichnung sei die Anschlussverfügung vom 27. Juni 2013 gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig, wenn er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Demnach behandelt dieser Nichtigkeitsgrund nur Verwaltungsakte mit dem Gebot, eine rechtswidrige Handlung zu begehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. August 2018 – 3 K 171/17 –, Rn. 13 - 15, juris). Eine ordnungswidrige oder strafbare Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tritt im Fall der Erfüllung der angegriffenen Anschluss- und Duldungsverfügung des Beklagten jedoch nicht ein. Vielmehr handelt es sich bei der unter Ziffer 1. des Bescheides aufgegebenen Verpflichtung, den Anschluss des Grundstücks N..., K..., Flur 2, Flurstück 323 unverzüglich vorzunehmen, in Bezug auf die Grundstücksbezeichnung ersichtlich um einen Schreibfehler und damit um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 S. 1 VwVfG. Dafür spricht insbesondere, dass das klägerische Grundstück - E... in S...- an anderer Stelle der Anschlussverfügung mehrfach korrekt bezeichnet wird, sodass offensichtlich ist, welches Grundstück gemeint ist (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwGO, 18. Aufl. 2017, § 42 Rn. 11). Den Schreibfehler durfte der Beklagte auch nach Maßgabe von § 42 VwVfG im Rahmen des Widerspruchsverfahrens berichtigen (Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 73, Rn. 12). Die entsprechende und nicht zu beanstandende Berichtigung erfolgte unter Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2013, indem es dort heißt: „Die Anschlussverfügung wird dahingehend korrigiert, dass Sie verpflichtet werden, den Anschluss des in S..., E..., Flur 8, Flurstück 221, belegenen Grundstückes dessen Eigentümer Sie, Herr L..., sind an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des MAWV unverzüglich vorzunehmen.“
Die im Bescheid vom 27. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2013 ausgesprochene Anschlussverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlange des beklagten Verbandes.
Rechtsgrundlage des Bescheides vom 27. Juni 2013 ist § 3 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2010. Nach § 3 Abs. 1 und 2 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten ist der Anschlussnehmer eines Grundstückes, auf dem Schmutzwasser auf Dauer anfällt, verpflichtet, dieses an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung ist dauernder Anfall von Schmutzwasser anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde. Gemäß § 3 Abs. 3 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung besteht die Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage für das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist und die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist (Anschlusszwang). § 3 Abs. 5 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung bestimmt, dass wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist, der Anschlussnehmer und die sonstigen Benutzer des Grundstücks verpflichtet sind, alles anfallende Schmutzwasser – sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 8 gilt – der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuzuführen. (Benutzungszwang).
Die Regelungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzung unterliegen keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald formell wirksam bekannt gegeben worden. Auch in materieller Hinsicht sind Rechtsmängel weder vorgetragen worden noch sonst unter Beachtung des Verbots ungefragter Fehlersuche (dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188,196 f.) ersichtlich.
Die Regelungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserentsorgung in § 3 fußen auf der damals geltenden Ermächtigungsgrundlage des § 15 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) - heute: § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 m.w.N., juris). Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 36, juris). Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09 –, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris). Diesem Erfordernis trägt die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ausreichend Rechnung (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 – 6 K 291/13 –, Rn. 30 m.w.N., juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 30, juris).
Die angefochtene Anschlussverfügung erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 45, juris) vor: Die öffentliche Kanalisationsanlage für das klägerische Grundstück ist seit dem Jahr 2000 betriebsbereit vorhanden und den Ausführungen des Klägers dahingehend, dass Wäsche gewaschen und geduscht werde, ein WC und eine Trockentoilette genutzt würden sowie Geschirr und Arbeiten mit Reinigungsmitteln durchgeführt würden, ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Schmutzwasser anfällt. Bei dem im Haushalt des Klägers anfallenden Schmutzwasser handelt es sich auch um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Abwasser ist danach das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Merkmal dieser Abwasserdefinition ist zunächst das - hier unproblematische - Vorliegen von durch häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertem Wasser. Es muss bei Trockenwetter abfließen, was seine Ableitung in ein Rohr- oder Kanalsystem impliziert (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 63, juris). Auch dieses Merkmal ist erfüllt, denn das Schmutzwasser des Klägers wird durch ein Leitungssystem zum Komposter geführt. Zu Abwasser wird gebrauchtes Wasser jedoch erst, wenn es abgeleitet wird, also keiner weiteren Verwendung mehr zugeführt werden kann oder soll. Inwiefern hier zusätzlich der dem Abfallrecht entlehnte Entledigungsgedanke herangezogen werden muss, um bestimmen zu können, ab wann die Abwasserbeseitigungspflicht des Beklagten ausgelöst wird, kann dahinstehen, weil dieser zweifelsfrei gegeben ist. Es besteht nur dann kein Entledigungswille, wenn eine unmittelbare Absicht der weiteren Verwendung des bereits in seinen Eigenschaften veränderten Wassers gegeben ist und dieses Anlagen zugeführt wird, die das durch Gebrauch veränderte Wasser für den weiteren Gebrauch in einem geschlossenen Kreislauf aufbereiten, der ohne notwendige Zwischenschritte zur weiteren Verwendung des aufbereiteten Wassers führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 63, juris). Nach diesen Grundsätzen liegt im Fall des Klägers Abwasser bereits mit der Ableitung des im Haushalt verwendeten Wassers vor. Die auf dem Grundstück des Klägers praktizierte Abwasserbeseitigung erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, unter denen nach den dargestellten Grundsätzen ein Fehlen des Entsorgungsbedürfnisses angenommen werden kann. Bei dem Kläger wird das im Haushalt anfallende Schmutzwasser in Behältern gesammelt und einem höheren Behälter zugeführt, um damit die WC-Spülung zu betreiben. Das bei der WC-Nutzung entstandene gemischte Spülwasser wird sodann durch eine Hebeanlage zum Komposter gefördert, welcher auch für die Leerung der Trockentoilette dient. Das Schmutzwasser des Klägers wird demnach weder in Sammelbehältern noch in einem geschlossenen Kreislauf ohne notwendige Zwischenschritte zur weiteren Verwendung aufbereitet sondern lediglich gesammelt und wiederverwendet, um es abschließend auf dem Komposter zu entsorgen. Dieses Vorgehen des Klägers dürfte zudem die Grenze zulässiger Eigenwasseraufbereitung überschreiten. Diese Grenze ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg dort zu ziehen, wo der Grundstückseigentümer das von ihm gebrauchte Wasser auch deshalb einer Abwasserbehandlung zuführt, um sich dessen (mit Entäußerungswillen) auf seinem Grundstück – gleich auf welche Weise – zu entledigen. Wenn sich sein Grundstück danach gegenüber der öffentlichen Abwasserentsorgung vermeintlich als „abwasserfrei“ darstellt, entfällt damit aber nicht der Anschluss- und Benutzungszwang. Dieser Zustand ist nämlich nur eine Folge dessen, dass anstelle der Ableitung in öffentliche Anlagen eine Abwasserbehandlung und –entsorgung vor Ort durchgeführt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 – OVG 9 N 92.05 –, Rn. 5, juris). Die betreffende Grenze wird im vorliegenden Fall mit der Unterhaltung des Komposters auf dem Grundstück des Klägers überschritten. Darin eingeleitetes Abwasser soll nicht weiter aufbereitet werden und keine weitere Brauchwasserfunktion übernehmen, sondern wird mit der Einleitung letzten Endes in die Umwelt abgegeben. Der Kläger betreibt damit auf seinem Grundstück nicht nur die Wiederaufbereitung von gebrauchtem Wasser, sondern auch die abschließende Abwasserbeseitigung, mithin eine Aufgabe, die nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung nicht dem Bürger, sondern der Kommune obliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 – OVG 9 N 92.05 –, Rn. 5 m.w.N., juris).
Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) nicht geboten. Die Anwendung dieses Gesetzes ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG ausgeschlossen für Stoffe, sobald sie in ein Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet werden. Der Begriff der Abwasseranlagen umfasst nicht nur Abwasserbehandlungsanlagen zur Abwasserreinigung, sondern auch Vorrichtungen, in denen Abwasser gesammelt wird. Dies folgt zum einen aus der Tatsache, dass die Ausnahme ausdrücklich von „Abwasseranlagen“ und nicht (nur) von „Abwasserbehandlungsanlagen“ spricht. Zum anderen folgt es mittelbar aus dem Begriff der Abwasserbeseitigung gem. § 54 Abs. 2 WHG, der unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (also nicht nur das „Behandeln“) umfasst. Abwasseranlagen sind demnach alle (öffentlichen oder privaten) Einrichtungen, die den vorbenannten Mitteln der Abwasserbeseitigung dienen (Kopp-Assenmacher/Schwartz in Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 2, Rn. 39). Da nach der vorstehenden Bewertung das Schmutzwasser aus dem Haushalt des Klägers schon im Zeitpunkt seiner Ableitung aus dem Haus rechtlich Abwasser ist, ist die Anlage, mit der die Kläger es behandeln, letztlich als Abwasseranlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG zu betrachten, so dass die Vorschriften dieses Gesetzes hier keine Anwendung finden (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 67, juris).
Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschlusszwangs wird in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris). Beides ist hier nicht der Fall. Wie oben ausgeführt, unterliegt der Kläger angesichts der betriebsbereit vor dem Grundstück des Klägers fertig gestellten öffentlichen Kanalisationsanlage dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung gemäß §§ 3, 4 Schmutzwasserentsorgungssatzung. Den Antrag des Klägers auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2013 bestandskräftig ab. Der Kläger hat auch nicht offensichtlich einen Befreiungsanspruch hinsichtlich der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Nach § 5 Abs. 1 und 2 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten kann der Zweckverband den Verpflichteten auf Antrag ganz oder zum Teil befreien, wenn dem Verpflichteten der Anschluss oder die Benutzung unter Berücksichtigung des Erfordernisses des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Beklagte hat die Ablehnung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu Recht damit begründet, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit, an den Anforderungen der Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage das private Interesse des Klägers, die öffentliche Anlage nicht benutzen zu müssen, überwiegt. Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände beim Kläger nicht vor.
Der Gesichtspunkt eines höheren Umweltstandards der auf dem Grundstück betriebenen Anlage könnte dabei nur im Rahmen der zur Feststellung des Befreiungstatbestandes erforderlichen Abwägung berücksichtigt werden. Denn die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten nimmt die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf nicht auf, nach der von der Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch gemacht werden kann, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 41, juris). Der Kläger kann sich indessen nicht auf einen vermeintlich höheren Umweltstandard seiner Abwasserbeseitigungsanlage berufen. Dem insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelasteten Kläger (vgl. §§ 5 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung) ist es hier nicht gelungen, dazu substantiiert vorzutragen. Im Übrigen begegnet die Konzeption der Abwasserentsorgung des Klägers erheblichen Bedenken, was die dauerhafte Entsorgungssicherheit angeht. Es ist zu bezweifeln, dass der dauerhafte Betrieb der im Außenbereich befindlichen Trockentoilette, in welcher die Ausscheidungen mit Stroh und Kalk gebunden werden, eine ordnungsgemäße hygienisch einwandfreie Entsorgung der anfallenden Fäkalienmengen für einen sechsköpfigen Haushalt auf Dauer ermöglicht und gegenüber der Ableitung und Entsorgung in einer Kläranlage eine vorzugswürdige Alternative darstellen kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 47, juris; vgl. zur Entsorgung menschlicher Fäkalien VG Meiningen, Urteil vom 5. April 2000 - 2 K 613/98.Me - juris). Die Dauerhaftigkeit der Entsorgung des sonst anfallenden häuslichen Schmutzwassers ("Grauwasser") unterliegt ebenfalls erheblichen Zweifeln, wenn der Kläger insoweit vorträgt, das in seinem Haushalt anfallende Schmutzwasser lediglich in separaten Behältern zu sammeln, für die Spülung des im Wohnhaus befindlichen WCs zu nutzen, und sodann auf dem Komposter zu entsorgen.
Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass mit der Herstellung des verlangten Anschlusses für ihn eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre; die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25 000 Euro je Wohnhaus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris) wird vorliegend augenscheinlich nicht erreicht.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen fehlenden Schmutzwasseranfall berufen. Wie oben dargelegt handelt es sich bei dem im Haushalt des Klägers anfallenden Schmutzwasser um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. Es kommt auch nicht darauf an, wie viel Schmutzwasser anfällt. Die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, dürfen insoweit kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sein (vgl. m.w.N. Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6, Rn. 857; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris).
Nach alledem unterfällt das Grundstück des Klägers dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 3, 4 Schmutzwasserbeseitigungssatzung so dass der Kläger gemäß § 9 Schmutzwasserbeseitigungssatzung verpflichtet werden kann, die Verbindung zwischen der Schmutzwasserhausinstallation und dem Grundstücksanschlusskanal, welcher die Verbindung zur öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage darstellt, herstellen zu lassen und die zentrale Schmutzwasseranlage des Beklagten zu benutzen, in dem jegliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die zentrale Schmutzwasseranlage des Beklagten eingeleitet wird (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Schmutzwasserbeseitigungssatzung). Entsprechendes ordnete der Beklagte in der streitgegenständlichen Anschlussverfügung vom 27. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2013 an. Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für den Kläger eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit besteht, die Verbindung zwischen der Schmutzwasserhausinstallation und dem Grundstücksanschlusskanal herstellen zu lassen oder dass der Kläger innerhalb der bestimmten Frist die Maßnahmen und ihre Planung nicht ordnungsgemäß durchführen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, Rn. 8, juris).
Die Androhung der Ersatzvornahme ist rechtmäßig, denn sie beruht auf §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 2 und 32 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG Bbg). Zum einen liegt ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor, der auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVG Bbg abzielt und infolge der angeordneten Sofortvollzugs vollziehbar nach § 3 VwVG Bbg ist. Zum anderen ist die Zwangsmittelandrohung nach §§ 28 Abs.1 VwVG Bbg ordnungsgemäß schriftlich angedroht, in zulässiger Weise mit der Anschluss- und Benutzungsverfügung nach § 28 Abs. 2 VwVG Bbg verbunden und nach § 28 Abs. 6 VwVG Bbg zugestellt worden. Auch sind gemäß § 28 Abs. 6 VwVG Bbg in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben wurden. Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 29 Abs. 3 VwVG Bbg sind nicht ersichtlich.
Obwohl die Einzelrichterin auf eine sachdienliche Antragsstellung in der mündlichen Verhandlung hinwirkte, stellte der anwaltlich nicht vertretene Kläger die als unzulässig abzuweisenden Klageanträge zu 2. bis 4. Mit seinem Antrag zu 2. begehrt der Kläger, seinem Begehr unter der Maßgabe stattzugeben, dass in seinem Fall eine die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne der §§ 5 und 7 Wasserversorgungssatzung rechtfertigende atypische Fallgestaltung vorliege. Den nach verständiger Auslegung als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs 1 VwGO zu behandelnden Antrag steht das Gebot der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger sein Befreiungsbegehren im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgen können. Der gestellte Antrag ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig und darüber hinaus auch – wie im Rahmen des Antrags zu 2. ausgeführt worden ist – unbegründet. Im Hinblick auf die Anträge zu 3. und 4. ist nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel mit den gestellten Anträgen verfolgt werden soll und inwiefern der Beklagte der richtige Klagegegner ist. Nach verständiger Auslegung kommt den Anträgen keine eigenständige Bedeutung als Sachanträge zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.