| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 30.09.2015 | |
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| Aktenzeichen | OVG 11 N 59.15 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | §§ 53 Nr 1 AufenthG, § 56 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 56 Abs 1 S 2 AufenthG, § 56 Abs 1 S 4 AufenthG | |||
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen seine durch Bescheid des Beklagten vom 14. März 2014 verfügte Ausweisung; hilfsweise begehrt er die Verpflichtung des Beklagten, die Sperrwirkung seiner Ausweisung auf 2 Jahre nach erfolgter Ausreise zu befristen. Das Verwaltungsgericht hat eine entsprechende Klage durch Urteil vom 2. Juli 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die hier allein zu prüfende Begründung dieses Antrags die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht rechtfertigt.
Das Verwaltungsrecht hat zur Begründung seines Urteils unter anderem ausgeführt, der Kläger habe einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund verwirklicht. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2011 habe er nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung ohne Vorwarnung mit zwei mitgeführten Messer neunmal auf den Geschädigten eingestochen, wobei die drei in den Bauchraum und zwei in den Brustkorb geführten Stiche bis zu 4 cm tief gewesen seien und zu erheblichen inneren Verletzungen geführt hätten. Von dem Kläger gehe auch weiterhin eine Gefahr der Begehung von schweren Straftaten aus. Für die Wiederholungsgefahr spreche schon die Feststellung des Gutachters in dem im Strafverfahren eingeholten nervenärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2011, dass bei fehlender Behandlung der bei dem Kläger festgestellten Persönlichkeitsstörung (Borderline) und der Drogen- und Alkoholabhängigkeit weiterhin mit impulsiven Fehlhandlungen aggressiver Art im Sinne erheblicher Straftaten zu rechnen sei. Bisherige Therapieversuche seien erfolglos gewesen, die Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug sei wegen seiner Regelverstöße und seiner mangelnden Therapiebereitschaft beendet worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihm ausreichend Zeit gegeben werde, eine (neue) Therapie durchzuführen. Auch die aktuelle Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 16. März 2015 führe hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu keiner anderen Beurteilung. Die dort genannten positiven Ansätze (der Besuch einer Schulung und einer Gesprächs- und Gitarrengruppe) würden schon dadurch relativiert, dass die Stellungnahme im Ergebnis auch von der weiter bestehenden Gefahr der Begehung neuer Straftaten ausgehe.
Der Kläger macht zur Begründung seines Antrags geltend, er sei am 21. August 2015 aus der Strafhaft entlassen worden und halte sich seither zur stationären Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit in einer nach § 35, 36 BtMG anerkannten Einrichtung auf. Die Aufnahme einer stationären Drogentherapie stelle eine Veränderung der Sach- und Rechtslage dar, die auch für die materielle Beurteilung von Bedeutung sei. Auch habe der Kläger unter Bezugnahme auf die Vollzugsplanfortschreibungen der JVA T... vom 27. Mai 2013 und 28. November 2013 vorgetragen und nachgewiesen, dass er eine starke Motivation für die Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung habe.
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach den Feststellungen des Sachverständigen vom 8. Februar 2011, auf das der Kläger selbst Bezug nimmt, war seine Straftat kein alleiniger Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung; vielmehr habe erst die katalysierende Wirkung des Suchtmittels zu einer heteroaggressiven Handlung geführt. Bleibe die Suchtproblematik unbehandelt, so sei davon auszugehen, dass sich die Persönlichkeitsstörung nicht bessern werde, die erst therapeutisch angehbar sei, wenn die Suchtproblematik beherrscht sei. Werde die Persönlichkeitsstörung nicht behandelt und die Abhängigkeit ebenfalls nicht, so sei bei der aggressiven Latenz des Klägers weiterhin mit impulsiven Fehlhandlungen aggressiver Art im Sinne erheblicher Straftaten zu rechnen.
Der Beginn einer stationären Drogentherapie rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die auf langjährigem Alkohol- und Cannabiskonsum beruhende Suchtproblematik des Klägers „beherrscht“ wäre. Auch fehlt es für eine belastbare Prognose, dass die nunmehr begonnene stationäre Drogentherapie des Klägers erfolgreich verlaufen wird, an hinreichenden Anhaltspunkten. Die gerichtlich angeordnete Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde bereits nach einem Jahr wegen fehlender Aussicht auf einen Behandlungserfolg beendet. In der Vollzugsplanfortschreibung vom 24. Juli 2014 heißt es unter anderem, eine erfolgreiche Behandlung der Suchtproblematik habe bisher nicht erreicht werden können. Exemplarisch hierfür sei die positive Urinkontrolle vom 30. Oktober 2013 trotz gleichzeitiger Teilnahme an der Suchtgruppe der SBH. Angesprochen auf seine aktenkundige und dem auch im Vollzug offenkundige Drogen- bzw. Suchtproblematik habe sich der Kläger uneinsichtig gezeigt. Er sei davon ausgegangen, dass zurzeit keine Drogenproblematik vorliege. Allgemein mache der Kläger den Eindruck, noch nicht über eine hinreichende Krankheitseinsicht in seiner Sucht zu verfügen. Zu Vollzugslockerungen und eine Verlegung in den offenen Vollzug ist es soweit ersichtlich nicht gekommen. Auch lässt sich aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin B. vom 27. März 2015, sie sehe in der stationären Drogentherapie eine „realistische Voraussetzung“ für eine erfolgreiche Wiedereingliederung und Kriminalitätsprophylaxe, noch nicht ableiten, dass dies nunmehr voraussichtlich gelingen wird, obgleich der Kläger die ihm in der Vergangenheit gebotenen Chancen hat verstreichen lassen.
Soweit der auch erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretene Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe ein aktuelles Sachverständigengutachten zu seiner Therapiefähigkeit einholen müssen, hätte er einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung stellen und begründen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Aufklärungsmaßnahme auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen. Insoweit würde das vom Kläger beanstandete Unterlassen des Verwaltungsgerichts nicht einmal einen – hier nicht einmal ausdrücklich geltend gemachten – Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen. Erst recht hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, wenn er lediglich behauptet, der Sachverständige wäre in einem erneuten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die Fortschritte im Strafvollzug und der erkennbaren Behandlungsbereitschaft sowie der Teilnahme an dem Gruppenprogramm Alkoholabhängigkeit/Alkoholberatung die von ihm noch 2011 festgestellte Gefährdung durch den Kläger nicht mehr vorliege.
Ohne Erfolg rügt der Kläger weiterhin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Straftataufarbeitung ausgegangen, vielmehr liege in seiner Bereitschaft, dem Opfer seiner Straftat Schmerzensgeld zu zahlen, sehr wohl die Übernahme von Verantwortung für sein Handeln. Denn dieser Umstand vermag an der für die Gefahrenprognose maßgebenden Suchtproblematik des Klägers in Kombination mit seiner festgestellten Persönlichkeitsstörung nichts zu ändern.
Schließlich rechtfertigen die Ausführungen des Klägers nicht dessen Schluss, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beklagte eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG verfügt habe. Denn das Verwaltungsgericht ist im Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten davon ausgegangen, dass der Kläger einen Regelausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 4 AufenthG verwirklicht hat. Zwar hat der Beklagte auf Seite 13 des Ausweisungsbescheides ausgeführt, er nehme vor dem Hintergrund, dass der Kläger den größeren und prägenden Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht habe, zu dessen Gunsten an, dass hier ein Ausnahmefall im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sei, und habe daher im Wege einer Ermessensentscheidung das persönliche Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland und an der Aufrechterhaltung seiner gewachsenen und von Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet gegen das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland sowie zur Wahrung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht verkannt, denn bereits im Urteilstatbestand hat es zusammenfassend ausgeführt, der Beklagte habe zur Begründung der Ausweisung im Wesentlichen ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwöge, da der Kläger wegen einer schwer wiegenden Straftat verurteilt worden sei und wegen seiner unbehandelten Alkohol- und Drogensucht einer erheblichen Wiederholungsgefahr bestehe. Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils dargelegt, es könne schließlich offen bleiben, ob im Falle des 1982 geborenen und im Alter von 12 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers der Schutzbereich von Art. 8 EMRK überhaupt eröffnet sei. Die Ausweisung sei jedenfalls wegen der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verhältnismäßig. Welchen anderweitigen Ermessensfehler des Beklagten das Verwaltungsgericht hätte feststellen sollen, legt auch der Kläger nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).