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FU Berlin; Tiermedizin; Wintersemester 2011/12; 5. Fachsemester; hilfsweise 3. Fachsemester; Darlegungserfordernis weitgehend nicht erfüllt; Bestandszahlen; Überprüfung anhand von Namenslisten (verneint); wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen; Lehrdeputat; Einhaltung der Befristungsdauer; Überprüfung anhand der Arbeitsverträge (verneint); Hochschulpakt 2020; Aufwuchs für doppelte Abiturjahrgänge; Bund-Länder-Vereinbarung zur Hochschulfinanzierung; subjektive Rechte von Studienbewerbern (verneint); Sicherheitsaufschlag (verneint); praktische Ausbildung; Stellenabzug; (kein) Bestandteil des Studiums; Deputatsverminderungen; bereits mehrfach gerichtlich gebilligte -; Dienstleistungsexport; festgesetzte Curricularnormwerte (nicht erforderlich); Schwundquote (keine); Zwischensemester; Zuordnung zum nächsthöheren Semester; Auffüllung durch Hochschulwechsel; Quereinstieg; zurückgemeldete Beurlaubte


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 17.04.2012
Aktenzeichen OVG 5 NC 49.12 u.a. ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 8 KapVO BE, § 9 Abs 6 KapVO BE, § 11 Abs 1 KapVO BE, § 14 Abs 3 Nr 3 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 5 LVerpflV BE, § 9 LVerpflV BE, § 6 WissZeitVG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/12 vorläufig zum Studium der Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise im 3. Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, einer Zulassung außerhalb der Kapazität des 5. Fachsemesters stehe entgegen, dass über die in diesem Fachsemester zur Verfügung stehende Zahl von Studienplätzen (errechnete Basiszahl gerundet 169) und über die Zahl der tatsächlich besetzten 174 Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden sei. Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 3. Fachsemester komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar seien in diesem Fachsemester nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 11. November 2011 erst 168 Studierende (einschließlich zweier beurlaubter Studierender des vorausgehenden 2. Fachsemesters) eingeschrieben. Den einen noch freien Studienplatz habe die Kammer jedoch bereits mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 - VG 3 L 466.11 - einer Antragstellerin zugesprochen, die ihre Zulassung zum 3. Fachsemester mit ihrem Hauptantrag gerichtlich geltend gemacht habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller/die Antragstellerin mit der Beschwerde, zu deren Begründung er/sie zunächst rügt, dass die Zahl der tatsächlich im 5. bzw. im 3. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden nicht nachgewiesen, geschweige denn glaubhaft gemacht sei. Mit - vom Verwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigtem - Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 sei vorgetragen worden, dass es an der Antragsgegnerin eine größere Zahl von Bewerbern für das 5. Fachsemester gegeben habe, die sich zunächst auch eingeschrieben, dann aber wieder exmatrikuliert hätten, um an die Tierärztliche Hochschule Hannover zu wechseln; um diese nachträglichen Exmatrikulationen wie auch um beurlaubte Studierende sei die Statistik zu bereinigen (1). In Bezug auf die Kapazitätsermittlung des Verwaltungsgerichts beanstandet die Beschwerde die ohne Überprüfung der jeweiligen Arbeitsverträge mit 4 LVS angesetzte Höhe des Lehrdeputats befristeter Stellen (2), die Nichtberücksichtigung des „Auswuchs(es) für doppelte Jahrgänge“ oder - wie es an anderer Stelle heißt - des „Aufwuchs(es) für doppelte Jahrgänge“ (3), den Stellenabzug für die praktische Ausbildung (4), die Anerkennung verschiedener Lehrverpflichtungsverminderungen (5), den Abzug von Dienstleistungsexport in Studiengänge, für die kein Curricularnormwert festgesetzt sei (6), sowie den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote (7).

II.

Die Beschwerdebegründung genügt ganz überwiegend nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus-einandersetzen. Die auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zugeschnittene Verfahrensgestaltung verlangt von diesem eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Dabei darf er sich nicht darauf beschränken, nur einzelne Punkte der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung anzusprechen und - ohne sich mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen, ohne diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen und ohne zugleich aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen sich bei der für zutreffend gehaltenen Berechnung auch nur ein weiterer Studienplatz ergibt - der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Sichtweise entgegenzusetzen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung allenfalls in Ansätzen gerecht.

Unabhängig davon hält der angefochtene Beschluss einer auf das Vorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand.

1.
Bestandszahlen

Die gegen die Bestandszahlen des 5. und 3. Fachsemesters gerichteten Angriffe der Beschwerde sind substanzlos. Zu dem gleichartigen Beschwerdevorbringen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin zum Sommersemester 2009 hat der Senat das Folgende ausgeführt:

„Die schon seit einiger Zeit in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig erhobene Forderung, die von der Hochschule mitgeteilten Bestandszahlen anhand einer Studierendenstatistik in Form einer Namensliste zu überprüfen, entbehrt der Grundlage. Abgesehen davon, dass die Vorlage einer Studierenden-Namensliste einen Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der unbeteiligten Studierenden bedeuten dürfte (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - LS 11 und BA S. 27 f.), hätte die Beschwerde, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin zum Bestand der im 2. oder 4. Fachsemester immatrikulierten Studierenden gehabt hat, diesen Zweifeln innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nachgehen können und müssen, um zu etwaigen Unkorrektheiten substantiiert vortragen zu können. Es geht jedenfalls nicht an, ohne jeden Anhalt Mutmaßungen in den Raum zu stellen in der Erwartung, das Gericht werde ihnen schon nachgehen und weitere Aufklärung betreiben. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht, der Hochschule eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben über die Zahl der vergebenen Studienplätze etwa durch Vorlage einer Studierenden-Namensliste abzuverlangen. Vielmehr darf das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 - [Tiermedizin, WS 2008/09]).

Soweit die Beschwerde bemängelt, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Einschreibstatistik vom 20. April 2009 gebe nicht den letzten Stand für das Sommersemester 2009 wieder, und in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinweist, dass Exmatrikulationen während des laufenden Semesters nicht erfasst sein könnten, ist dafür, dass nach dem Stichtag der Datenerhebung Studienplätze wieder frei geworden sind, nichts Konkretes vorgetragen. Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Rückmeldungen sowohl für das 2. als auch für das 4. Fachsemester um 4 bzw. 3 Plätze über der Kapazitätsgrenze liegt und die Antragsgegnerin nach § 17 Abs. 2 ihrer Satzung für Studienangelegenheiten Exmatrikulationen in der Regel nur zum Abschluss des laufenden Semesters vornimmt, gibt es hierfür auch keine greifbaren Anhaltspunkte. Was die Beschwerde mit dem Hinweis auf evtl. noch durchzuführende Nachrückverfahren geltend machen will, bleibt im Unklaren.“

(Beschluss 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 -, BA S. 4 f./juris Rn. 4 f.).

Anhaltspunkte für etwaige inhaltliche Unrichtigkeiten zeigt die Beschwerde auch nicht mit ihrem nunmehrigen Vorbringen auf, dass es „an der FU Berlin eine größere Anzahl von Bewerbern im 5. Fachsemester“ gegeben habe, „die sich dort zunächst eingeschrieben haben, dann jedoch zur Tierärztlichen Hochschule Hannover gewechselt sind und sich an der FU wieder exmatrikuliert haben“. Dabei handelt es sich um bloße Mutmaßungen, die zudem auf Hörensagen beruhen (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 6. Dezember 2011: „Wie wir von anderen Mandanten erfahren haben, haben Studierende, die ebenfalls aus Budapest kamen …“) und denen nachzugehen selbst unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Prüfungsdichte (Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112) nicht angezeigt ist.

2.
Befristet beschäftigte Mitarbeiter

Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedürfen die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter keiner Überprüfung auf Einhaltung der Befristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506). Hierzu hat der Senat bereits in seiner das Sommersemester 2009 betreffenden, der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin bekannten Entscheidung ausgeführt:

„Hinsichtlich der befristeten Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter wiederholt und vertieft die Beschwerde lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne auf die Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 16. Januar 2009 auch nur mit einem Wort einzugehen, geschweige denn sich mit ihnen in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinanderzusetzen. Einer Befassung mit den referierten Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes - WissZeitVG - bedarf es schon aus diesem Grunde nicht, im Übrigen aber auch deshalb nicht, weil die Beschwerde weder die Übergangsregelungen für die bis zum April 2007 abgeschlossenen Arbeitsverträge in ihre - hypothetischen - Überlegungen einbezieht (vgl. § 6 WissZeitVG) noch zu der sich aus kapazitätsrechtlicher Sicht aufdrängenden Frage Stellung nimmt, aus welchen Gründen eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer zwangsläufig zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Qualifikationsstellen führen sollte.“

(Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 -, BA S. 7/juris Rn. 10; vgl. hierzu ferner das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 2010 - VG 3 K 225.09 -).

Zu der zum Wintersemester 2009/10 erhobenen Rüge gleicher Zielrichtung hat der Senat wie folgt Stellung genommen:

„Die Ausführungen, mit denen sich die Beschwerde gegen den Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 LVS für sämtliche mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen ohne vorherige Überprüfung auf Einhaltung der Befristungsgrenzen wendet, sind schon vom rechtlichen Ansatz her verfehlt. Prägend für die Ermittlung des Lehrangebots ist das sog. Stellenprinzip des § 8 KapVO. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amt abgeleitete Regellehrverpflichtung einzustellen, wie sie normativ durch die Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - festgelegt ist, und zwar unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des konkreten Stelleninhabers. Nicht ohne Grund hatte der Senat deshalb bereits in seinem das Sommersemester 2009 betreffenden, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - (BA S. 7/ juris Rn. 10) darauf hingewiesen, dass es einer Befassung mit den Vorschriften des - nebenbei bemerkt allein arbeitsrechtliche Wirkung entfaltenden - Wissenschaftszeitvertragsgesetzes nicht bedarf, solange die sich aus kapazitätsrechtlicher Sicht aufdrängenden Frage, aus welchen Gründen eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer zwangsläufig zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Qualifikationsstellen führen sollte, nicht beantwortet wird. Diese Antwort bleibt die Beschwerde auch weiterhin schuldig.“

(Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 101.09 -, BA S. 3/juris Rn. 4).

Weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen sich, zumal das nunmehrige Beschwerdevorbringen nahezu wortgleich der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2009 (Nr. 3438/09) entspricht.

3.
„Auswuchs/Aufwuchs“ für die doppelten Abiturjahrgänge

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin - vermutlich mit Blick auf den Hochschulpakt 2020 - des Weiteren geltend, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach für die doppelten Abiturjahrgänge im Fach Tiermedizin keinerlei zusätzliche Mittel fließen müssten, nicht richtig sein könne. Es sei ermessensfehlerhaft und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Antragsgegnerin es „nicht für nötig gehalten (habe), in einem der härtesten Numerus Clausus-Fächer, nämlich Tiermedizin“, zusätzliche Studienplätze zu schaffen. Insofern sei ein Sicherheitszuschlag zu der errechneten Aufnahmekapazität vorzunehmen, um die Antragsgegnerin zu veranlassen, auch im Fach Tiermedizin einen entsprechenden „Aufwuchs“ zu schaffen.

Unabhängig davon, dass dieses Beschwerdevorbringen zumal angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Rechtscharakter des Hochschulpakts und den zu seiner Umsetzung getroffenen Vereinbarungen zwischen der Wissenschaftsverwaltung und den Berliner Hochschulen den Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht ansatzweise genügt, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass der Hochschulpakt 2020 keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen, begründet, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich dabei um einen Studiengang mit „hartem“ Numerus Clausus handelt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 7.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], juris Rn. 4 ff. m.w.N. auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte sowie zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 - [Tiermedizin, Wintersemester 2011/12], zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Schon gar nicht kann einer lediglich der Hochschulfinanzierung dienenden Bund-Länder-Vereinbarung die Wirkung zukommen, die vom Land Berlin infolge der Fusion der veterinärmedizinischen Fachbereiche der Humboldt-Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin beschlossene Soll-Aufnahmekapazität von jährlich 150 Studienanfängern, auf der die vom Verwaltungsgericht erwähnte Stellungnahme des Senats von Berlin zu den Hochschulverträgen I beruhen dürfte, zu verdrängen (vgl. hierzu die seinerzeitige, auf den Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen zielende Festlegung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts [Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96] vom 15. April 1996 [GVBl. S. 126]).

Die Forderung nach einem Sicherheitszuschlag zur Erzwingung einer höheren Ausbildungskapazität geht mithin ins Leere. Dass der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin (auch) die in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Senats, nach der ein derartiger Zuschlag dem Kapazitätsrecht fremd ist und einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleichkommt, bekannt ist, sei nur am Rande bemerkt (vgl. auch hierzu den bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 20. November 2009, a.a.O., BA S. 11/juris Rn. 19).

4.
Praktische Ausbildung

Den vom Verwaltungsgericht gebilligten Stellenabzug für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Tierärztlichen Approbationsordnung hält die Beschwerde für nicht gerechtfertigt, weil es möglich sei, die praktische Ausbildung „innerhalb des Studiums zu integrieren“, wie dies die Universität Gießen praktiziere. Das Verwaltungsgericht Gießen habe in einer Entscheidung zum Wintersemester 2010/11 festgestellt, dass ein zusätzlicher Abzug vom Lehrdeputat dementsprechend nicht erforderlich sei.

Auch mit dieser Rüge kommt die Beschwerde ihren Darlegungspflichten nicht nach. Es mag sein, dass das Verwaltungsgericht Gießen eine entsprechende Feststellung getroffen hat. Inwieweit das Curriculum des Tiermedizinstudiums an der Universität Gießen mit den Ausbildungsverhältnissen an der Freien Universität Berlin vergleichbar ist, trägt die Beschwerde jedoch nicht vor und lässt sich auch nicht anhand der von ihr genannten Entscheidung überprüfen, da diese weder veröffentlicht noch vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben worden ist. Nach der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Veterinärmedizin vom 27. Februar 2007 (ABl. Nr. 75/2007, S. 2398), zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung zur Änderung der Studienordnung vom 7. Juli 2011 (ABl. Nr. 1/2012, S. 6), jedenfalls sind die Praktika nicht Bestandteil des Studiums und werden im Studienverlaufsplan folglich auch nicht aufgeführt. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen den nach § 9 Abs. 6 KapVO vorgesehenen Stellenabzug zu Unrecht in seine Kapazitätsberechnung eingestellt haben soll, zeigt die Beschwerde nicht auf.

5.
Deputatsverminderungen

Ebenfalls nicht dargelegt im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind die Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligten Lehrverpflichtungsverminderungen wegen des Vorsitzes in Prüfungsausschüssen und in der Promotionskommission sowie einer Studienrätin im Hochschuldienst wegen besonderer Aufgabenzuweisung. Zu den im Wesentlichen identischen Einwänden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin hat der Senat in seiner das Sommersemester 2009 betreffenden Entscheidung ausgeführt:

„Sie erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, es handele sich sämtlich um Aufgaben, die Professoren außerhalb ihrer Lehrverpflichtung wahrzunehmen hätten und für die ihnen im Semester bzw. in den Semesterferien hinreichend Zeit zur Verfügung stünde. Wenn es tatsächlich so wäre, dann wäre die Vorschrift des § 9 Abs. 1 LVVO, nach der die genannten Aufgaben ausdrücklich als Ermäßigungstatbestände anerkannt sind, überflüssig.

Was die Ermäßigung des Deputats der Studienrätin im Hochschuldienst Dr. H… (Stellennr. 08 0829) angeht, so hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass die Besonderheiten des ihr zugewiesenen Aufgabengebietes - u.a. die Organisation von Übungen, die Gruppenleitung von Lehrkräften und Studierenden, die Abnahme von Prüfungen in den Fächern Anatomie und Histologie/Embryologie, Bibliotheksbeauftragte des Instituts, Betreuung der Morphometriestation zur Gewebe- und Zellanalyse - eine Verminderung des Deputats um 4 LVS auf 12 LVS rechtfertigt (vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 05.09.2003 - OVG 5 NC 40.03 und 44.03 - [WS 2002/03]) und vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 - [WS 2004/05]), wobei das Verwaltungsgericht diese Verminderung im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Genehmigung bis zum 31. März 2009 zutreffend halbiert hat. Darauf, dass auch der gegen diese Verminderung vorgebrachte Einwand, die genannten Arbeiten seien solche, „die neben der Lehrverpflichtung von allen wissenschaftlichen Mitarbeitern, Professoren und Beamten vorzunehmen“ seien, den Darlegungsanforderungen nicht genügt, ist daher nur ergänzend hinzuweisen.“

(Beschluss vom 20. November 2009, a.a.O., BA S. 8/juris Rn. 4 f.; vgl. auch Beschluss vom 9. Juli 2010, a.a.O., BA S. 4/juris Rn 5).

Mit dem allgemein gehaltenen Bemerken, dass die Gültigkeit von in der Vergangenheit erteilten Genehmigungen überprüft werden müsse, weil ihres Erachtens „jährlich die Bewilligungen neu auszusprechen“ seien, zeigt die Beschwerde keinen neuerlichen Überprüfungsbedarf auf. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 10 des angegriffenen Beschlusses ergibt, hat das Verwaltungsgericht jede einzelne Deputatsermäßigung auf der Grundlage der Lehrverpflichtungsverordnung, der entsprechenden Genehmigungsbescheide sowie hierzu bereits vorliegender Rechtsprechung überprüft. Darauf wie überhaupt auf die jeweils angegebene Rechtsgrundlage geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Soweit sie neue Ermessenserwägungen im Hinblick auf die doppelten Abiturjahrgänge einfordert, ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Zahl der Studienplätze im Studiengang Tiermedizin an der Antragsgegnerin unverändert über der Soll-Kapazität liegt.

6.
Dienstleistungsexport

Die Auffassung der Beschwerde, dass ein Dienstleistungsabzug für die von der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der Humboldt-Universität angebotenen Studiengänge Agrarwissenschaften (Bachelor) sowie Prozess- und Qualitätsmanagement (Master) nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11, 28 A/11, 29/11, 29 A/11 -, juris) nicht in Betracht komme, weil für sie kein Curricularnormwert festgesetzt sei, ist rechtsirrig. Auf die gleiche, seinerzeit freilich noch auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim gestützte Rüge der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin hat der Senats in der das Sommersemester 2009 betreffenden Entscheidung ausgeführt:

„… abgesehen davon, dass - wie die Beschwerde ebenfalls unschwer hätte feststellen können - für den Studiengang Agrarwissenschaften ein Normwert festgesetzt ist (vgl. KapVO Anlage 2 unter I. Buchst. a Nr. 4), kommt der in § 2 Abs. 1a BerlHZG, Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages statuierten Pflicht zur normativen Festsetzung studiengangspezifischer Normwerte Bedeutung lediglich insoweit zu, als es um die Ermittlung der Aufnahmekapazität eines zulassungsbeschränkten Studiengangs als solchem - hier also des Studiengangs Tiermedizin - geht. Anderes als für den Curricularnormwert, der im Hinblick auf die angestrebte Bundeseinheitlichkeit aus vielen Studienordnungen bzw. -plänen abgeleitet und deshalb gesetzte (oder zu setzende) Norm ist, gilt jedoch für die Curricularanteile, die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs nach § 11 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen sind. Sie stellen im Gegensatz zum abstrakten Normwert nachvollziehbare Rechengrößen dar, die im Einzelfall anhand der konkreten Studien- und Prüfungsordnung eines der Lehreinheit nicht zugeordneten, unter Umständen sogar zulassungsfreien Studiengangs nach der Formel „v x f : g“ zu ermitteln sind. So ist das Verwaltungsgericht vorliegend verfahren; das ist nicht zu beanstanden. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Normwert für die bei der Lehreinheit Tiermedizin Dienstleistungen nachfragenden Studiengänge kommt es folglich nicht an.“

(Beschluss vom 20. November 2009, a.a.O., BA S. 11/juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 26. August 2011 - 7 CE 11.10712 u.a. -, juris Rn. 32 ff.).

Gegenteiliges besagt auch die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs, die sich ausschließlich zum Normwert verhält, nicht.

7.
Schwundquote

Gegen den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote wendet sich die Beschwerde in erster Linie mit der Begründung, dass das Verwaltungsgericht die Studierendenzahlen der Sommersemester jeweils dem nächsthöheren Semester zugeordnet habe. Sie vertrete den Standpunkt, dass diejenigen Studierenden, die in den sog. Zwischensemestern eingeschrieben seien und bei denen es sich offensichtlich um nach Beurlaubungen zurückgemeldete Studierende handele, bei der Schwundberechnung entweder gar nicht zu berücksichtigen „oder dem nachfolgenden (also dem niedrigeren) Semester“ zuzuordnen seien, da die Schwundstatistik sonst „auf jeden Fall verfälscht“ werde.

Dieses Vorbringen entspricht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon deshalb nicht, weil die Beschwerde nicht aufzeigt, dass die nach ihrer Auffassung zutreffende Berechnung auch nur zu einem weiteren Studienplatz führen würde. Dessen hätte es nach Lage der Dinge umso mehr bedurft, als die angegriffene Schwundberechnung einen „positiven Schwund“ zum Ergebnis hat. Auch erläutert die Beschwerde nicht, aus welchen Gründen die in den sog. Zwischensemestern eingeschriebenen Studierenden, obwohl sie wie andere Studierende auch das Lehrangebot der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen, ganz oder bei Zuordnung zu den jeweils vorangegangenen Wintersemestern zumindest teilweise aus der Statistik „eliminiert“ werden sollen. Eine derartige Korrektur der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen liefe im Gegenteil Sinn und Zweck des Schwundausgleichs zuwider.

Die Berechnung der Schwundquote dient nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO allein dazu, die infolge von Studienabbrüchen, Fach- oder Hochschulwechseln herbeigeführte Entlastung des Lehrpersonals der Lehreinheit durch eine Erhöhung der Aufnahmequote für Studienanfänger nutzbar zu machen (Beschlüsse des Senats vom 11. März 2003 - OVG 5 NC 30.03 u.a. - [FU/Theaterwissenschaften, Wintersemester 2002/03]). Eine Entlastung des Lehrpersonals tritt aber nicht ein, wenn die Hochschule den Schwund durch Zulassungen zu den höheren Semestern ausgleicht. Dabei ist ohne Belang, ob es sich bei diesen Studierenden um solche handelt, die sie zur Auffüllung der höheren Semester als Quereinsteiger oder Hochschulwechsler zu den Zwischensemestern zulässt, oder um solche, die sich nach einer Beurlaubung zurückgemeldet haben. Denn Beurlaubungen stehen ungeachtet dessen, dass die beurlaubten Studierenden nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung für Studienangelegenheiten der FUB vom 23. Juli 2008 (ABl. Nr. 57/2008, S. 1308) bei Vorliegen bestimmter Beurlaubungsgründe nicht berechtigt sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Leistungsnachweise zu erbringen (wohl aber Prüfungen abzulegen) und dass Urlaubssemester gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 der Satzung nicht als Fachsemester angerechnet werden, einer Aufgabe des Studiums oder einem Fach- bzw. Hochschulwechsel nicht gleich. Vielmehr nehmen sie die Lehrleistungen der Hochschule - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - in gleicher Weise wie vor ihrer Beurlaubung (erneut) in Anspruch. Sie entlasten die Ausbildungskapazität der Hochschule deshalb nicht wie bei einer Aufgabe des Studiums oder einem Fach- bzw. Hochschulwechsel dauerhaft und sind aus diesem Grund auch nicht als „Abgänge“ anzusehen. Ob sich die (Wieder-)Aufnahme zu den im Falle von Jahreszulassungen regulären Zulassungssemestern oder zu einem der Zwischensemester vollzieht, ist für die Frage der Be- oder Entlastung des Lehrpersonals nicht von Belang.

Mit dem Bemerken, dass nicht nachvollziehbar sei, wie und auf welcher Rechtsgrundlage es zu den „Überbuchungen“ in den höheren Semestern gekommen sei, zeigt die Beschwerde auch keinen Klärungsbedarf auf. Maßgebend für die Schwundberechnung auf der Grundlage des Hamburger Modells sind allein die statistischen Erhebungen über den Bestand der in den Stichprobensemestern vorhandenen, d.h. eingeschriebenen Studierenden, ohne dass den Gründen für die jeweilige Zulassung im Einzelnen nachzuforschen wäre. Denn der Begriff der „Zugänge“, die nach § 16 KapVO den Abgängen gegenüber gestellt werden sollen, ist von dem Grund für den Einstieg eines Studierenden in ein höheres Fachsemester unabhängig. Dazu, ob und inwieweit die „interessanten Ausführungen“ des Verwaltungsgerichts Dresden zur Schwundberechnung in dem Beschluss vom 5. Dezember 2011 - NC 15 L 926/11 -, auf den sich Beschwerde ohne nähere Angaben zu seinem Inhalt bezieht, entscheidungsrelevant sind, kann sich der Senat nicht äußern, da (auch) diese Entscheidung weder vorgelegt worden noch veröffentlicht ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).